TRIB
Decreto 10 febbraio 2025
Decreto 10 febbraio 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, decreto 10/02/2025 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | |
| Data del deposito : | 10 febbraio 2025 |
Testo completo
N. R.G. 475/2025
LANDESGERICHT BOZEN - TRIBUNALE DI BOLZANO
ZAHLUNGSBEFEHL - ET UN
(telematisch erlassen – emesso in via telematica)
Allg. Reg. Nr. 475/2025 R.G.
Auf der Grundlage des Antrags auf Erlass eines Zahlungsbefehls samt beigebrachten
Urkunden, eingereicht von der SEEHOF GMBH (St. Nr. 00738620210) erachtet, dass dem Antrag auf der Grundlage der Artt. 633 ff. ZPO stattzugeben ist, erlässt die Richterin folgenden
ZAHLUNGSBEFEHL:
ER UR NV (208/210740273, USt-ID Nr.: DE248000397), in Person des gesetzlichen Vertreters und Inhabers IM ER, sowie IM ER, geboren am
05.04.1974 in D-Marktoberdorf, werden angewiesen an die SEEHOF GMBH innerhalb fünfzig (50) Tage ab Zustellung aus den Titeln und Rechtsgründen laut Antrag folgendes zu bezahlen:
1. Den Betrag von € 26495,30 aus Kapital;
2. erhöht um die Zinsen laut Antrag auf den;
CP_1
3. € 570,00 für als angemessen erachtete außergerichtliche Betreibungskosten im Sinne von
Art. 6 GvD 231/2002;
4. die Kosten dieses Verfahrens, welche mit € 1781,00 für Entgelt, zzgl. 15%
Pauschalabgeltung für allgemeine Spesen, 4% und 22% Mehrwertsteuer, CP_2 soweit geschuldet, und € 286,00 für Barauslagen, bestimmt werden, sowie nachfolgend notwendige.
HINWEIS an die gemahnte Partei: Gegen diesen Zahlungsbefehl kann (nur) innerhalb der Verfallsfrist von fünfzig (50) Tagen ab Zustellung Widerspruch vor diesem Gericht (I- 39100 Bozen,
Gerichtsplatz Nr. 1) nach Maßgabe der Artt. 645 ZPO ff. eingebracht werden, andernfalls erwächst er in Rechtskraft und es kann die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Der
Widerspruch ist rechtzeitig mittels Rechtsbeistandes (Anwalt oder Praktikant mit
Vertretungsbefugnis, falls zulässig) einzureichen. Bozen, 18/02/2025
Richterin
Parte_1
(digitale Unterschrift)
LANDESGERICHT BOZEN - TRIBUNALE DI BOLZANO
ZAHLUNGSBEFEHL - ET UN
(telematisch erlassen – emesso in via telematica)
Allg. Reg. Nr. 475/2025 R.G.
Auf der Grundlage des Antrags auf Erlass eines Zahlungsbefehls samt beigebrachten
Urkunden, eingereicht von der SEEHOF GMBH (St. Nr. 00738620210) erachtet, dass dem Antrag auf der Grundlage der Artt. 633 ff. ZPO stattzugeben ist, erlässt die Richterin folgenden
ZAHLUNGSBEFEHL:
ER UR NV (208/210740273, USt-ID Nr.: DE248000397), in Person des gesetzlichen Vertreters und Inhabers IM ER, sowie IM ER, geboren am
05.04.1974 in D-Marktoberdorf, werden angewiesen an die SEEHOF GMBH innerhalb fünfzig (50) Tage ab Zustellung aus den Titeln und Rechtsgründen laut Antrag folgendes zu bezahlen:
1. Den Betrag von € 26495,30 aus Kapital;
2. erhöht um die Zinsen laut Antrag auf den;
CP_1
3. € 570,00 für als angemessen erachtete außergerichtliche Betreibungskosten im Sinne von
Art. 6 GvD 231/2002;
4. die Kosten dieses Verfahrens, welche mit € 1781,00 für Entgelt, zzgl. 15%
Pauschalabgeltung für allgemeine Spesen, 4% und 22% Mehrwertsteuer, CP_2 soweit geschuldet, und € 286,00 für Barauslagen, bestimmt werden, sowie nachfolgend notwendige.
HINWEIS an die gemahnte Partei: Gegen diesen Zahlungsbefehl kann (nur) innerhalb der Verfallsfrist von fünfzig (50) Tagen ab Zustellung Widerspruch vor diesem Gericht (I- 39100 Bozen,
Gerichtsplatz Nr. 1) nach Maßgabe der Artt. 645 ZPO ff. eingebracht werden, andernfalls erwächst er in Rechtskraft und es kann die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Der
Widerspruch ist rechtzeitig mittels Rechtsbeistandes (Anwalt oder Praktikant mit
Vertretungsbefugnis, falls zulässig) einzureichen. Bozen, 18/02/2025
Richterin
Parte_1
(digitale Unterschrift)