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Sentenza 28 marzo 2025
Sentenza 28 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 28/03/2025, n. 216 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 216 |
| Data del deposito : | 28 marzo 2025 |
Testo completo
Esente da tassa ed imposta ai sensi dell'art.19 Legge 06/03/1987 n.74
REPUBBLIK ITALIEN
Im Name des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt wie folgt:
Dr. - Vorsitzende Berichterstatt. Persona_1
Dr. Recla - Richter Per_2
Dr. - Persona_3 Per_4
hat folgendes
Per_5
erlassen, im Verfahren wegen gerichtliche Ehetrennung mit einvernehmlichen Bedingungen (Art. 473-bis.51 Z.P.O.), behängend unter N.
811/2025 A.R. zwischen
GL PA, mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten
Dr. KOFLER ANGELIKA, laut Vollmacht in den Akten;
und
mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten Dr. Parte_1
, laut Vollmacht in den Akten;
Per_6 Parte_2
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
erachtet
1
4.3.2025 hinterlegt - formulierten Bedingungen beantragt haben;
dass es klar steht, dass die Fortsetzung des Zusammenlebens unerträglich ist;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Trennungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
A.D.G. erklärt die gerichtliche Ehetrennung von:
GL PA, geboren in BRIXEN (BZ) am 29/05/1963; und
geboren in MÜHLBACH (BZ) am 16/06/1959; Parte_1
ordnet der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
verfügt dass die Ehetrennung auf Grund der einvernehmlich formulierten
Bedingungen – telematisch am 4.3.2025 hinterlegt – geregelt wird – die integrierender Bestandteil dieses Urteils sind – und also homologiert werden.
Nachdem Gegenstand dieser Trennung auch die beantragte
Liegenschaftsübertragung ist, sind der Rekurs und das
Verhandlungsprotokoll vom 26.3.2025, sowie die dem Rekurs unter Dok. B)
2 beigelegte und für die Liegenschaftsuebertragung relevante Unterlage integrierender Bestanteil dieses Urteils. Anlässlich der genannten
Verhandlung haben die Parteien, die für die Liegenschaftsuebertragung notwendigen Erklärungen vor dem Gericht wiederholt.
Bozen, am 28/03/2025
Der Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo
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