Sentenza 3 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 03/06/2025, n. 161 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 161 |
| Data del deposito : | 3 giugno 2025 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
Pubblicato il 03/06/2025
N. 00161/2025
N. 00312/2024 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 312 des allgemeinen Registers des Jahres 2024, eingebracht von
TA DE, SI DE, FR DE, US ER, AN DE, LI DE, RI RO und BE LL, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Michael Forer, Jakob Engl Bisignano und Klaus Tarfusser, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil die Kanzlei des RA Forer in St. Lorenzen (BZ), Bruneckerstraße, 21/A;
gegen
Gemeinde DO, in Person des Bürgermeisters pro tempore , vertreten und verteidigt von RA Meinhard Durnwalder, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil dessen Kanzlei in Bruneck, Michael-Pacher-Straße, 5;
und gegen
ON IS, nicht eingelassen;
für die Aufhebung
1) des Beschlusses des Gemeindeausschusses der Gemeinde DO vom 1.10.2024, Nr. 307 betreffend: „ RAUMORDNUNG: Abänderung des Wiedergewinnungsplans der Wohnbauzone A8 Antragsteller: IS ON Genehmigung Verfahren 2.Maßnahme “,
2) des in dieser Maßnahme zitierten Beschlusses des Gemeindeausschusses der Gemeinde DO vom 3.10.2023, Nr. 339 „ RAUMORDNUNG: Abänderung des Wiedergewinnungsplans der Wohnbauzone A8 Antragsteller: IS ON Genehmigung Verfahren 1.Maßnahme “,
3) des in dieser Maßnahme zitierte Gutachtens der Gemeindekommission für Raum und Landschaft der Gemeinde DO vom 22.8.2023, Prot. Nr. 10977,
4) sowie aller anderen der genannten Maßnahme vorausgesetzten, vorausgehenden, nachfolgenden bzw. mit ihr verbundenen und/oder zusammenhängenden Verwaltungsakte, auch wenn nicht bekannt.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Gemeinde DO;
Nach Einsicht in den Schriftsatz vom 21.2.2025, aus dem hervorgeht, dass der Streitgegenstand weggefallen ist;
Nach Einsicht in Art. 34, Abs. 5 der VwPO;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 28. Mai 2025 der Berichterstatterin, Gerichtsrätin Margit Falk Ebner, und der Verteidiger der Parteien wie im Verhandlungsprotokoll angegeben.
SACH- UND RECHTSERWÄGUNGEN
1.1. Gegenstand der Anfechtung sind die im Vorspann angeführten Verwaltungsakte, insbesondere der Beschluss des Gemeindeausschusses der Gemeinde DO vom 1.10.2024, Nr. 307 betreffend: „ RAUMORDNUNG: Abänderung des Wiedergewinnungsplans der Wohnbauzone A8 Antragsteller: IS ON Genehmigung Verfahren 2.Maßnahme “ und der in dieser Maßnahme zitierte Beschluss des Gemeindeausschusses der Gemeinde DO vom 3.10.2023, Nr. 339 betreffend „ RAUMORDNUNG: Abänderung des Wiedergewinnungsplans der Wohnbauzone A8 Antragsteller: IS ON Genehmigung Verfahren 1.Maßnahme “.
1.2. Der Rekurs stützt sich auf folgende Anfechtungsgründe:
„1 . Verletzung bzw. falsche Anwendung der Bestimmungen des L.G. Nr. 9/2018, und insbesondere des Art. 58, auch mit Bezug auf Art. 26 sowie auf Artt. 57 und 60 L.G. Nr. 9/2018, Befugnisüberschreitung wegen Machtmissbrauch, fehlerhafter Ermittlungstätigkeit und Faktenfehlbeurteilung, Verkennung entscheidungserheblicher Tatsachen und Zugrundelegung von nicht gegebenen Voraussetzungen sowie unzureichender und mangelhafter Begründung, geltend gemacht auch unter dem Aspekt der Verletzung von Art. 7 ff. L.G. 17/1993 “;
„ 2. Verletzung bzw. falsche Anwendung der Bestimmungen des L.G. 17/2017, und insbesondere der Artt. 7 und 8 des LG. 17/2017, Befugnisüberschreitung wegen Machtmissbrauch, fehlerhafter Ermittlungstätigkeit und Faktenfehlbeurteilung, Verkennung entscheidungserheblicher Tatsachen und Zugrundelegung von nicht gegebenen Voraussetzungen sowie unzureichender und mangelhafter Begründung, geltend gemacht auch unter dem Aspekt der Verletzung von Art. 7 ff. L.G. 17/1993 “.
Aufgrund dieser Anfechtungsgründe beantragten die Rekurssteller die Aufhebung der angefochtenen Maßnahmen.
1.3. Mit Schriftsatz vom 21.2.2025 ließ sich die Gemeinde DO in das Verfahren ein und erklärte, dass mit Beschluss vom 30.12.2024, Nr. 407 (Dok. 3 der Gemeinde) die angefochtenen Maßnahmen vorsorglich im Selbstschutzwege widerrufen worden seien.
Da somit der Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens weggefallen sei, beantragte die Gemeinde DO die Einstellung des Verfahrens bei gegenseitiger Spesenkompensation, untergeordnet die Anwendung des Spesenminimums.
1.4. Mit Schriftsatz vom 24.4.2025 beantragten die Rekurssteller dass dieses Gericht „- nach Erklärung des Wegfallens des Streitgegenstands, die Begründetheit des einleitenden Rekurses für die Zwecke des Kostenentscheids feststellen und die Rekursgegner nach Feststellung des virtuellen Unterliegens zur Erstattung sämtlicher Verfahrenskosten (einschließlich des geleisteten Einheitsbeitrags) und Rechtsanwaltsentgelt an die Rekurswerber:innen zzgl. allgemeine Spesen, Fürsorgebeitrag und MwSt. verurteilen möge“ .
1.5. Bei der öffentlichen Verhandlung vom 28.5.2025 wurde die Streitsache für die Entscheidung einbehalten.
2. Im vorliegenden Verfahren ist der Wegfall des Streitgegenstandes zu erklären.
Wie aus dem Schriftsatz vom 21.2.2025 der Verteidigung der Gemeinde hervorgeht, wurden die angefochtenen Maßnahmen mit Beschluss des Gemeindeausschusses Nr. 407 vom 30.12.2024 (siehe Dok. 3 der Gemeinde) vorsorglich im Selbstschutzwege widerrufen, weil „ nach Prüfung des eingegangenen Rekurses (…) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahmen “ aufgekommen (sind)“.
Im genannten Beschluss wird dazu erklärt, “ dass der Rekurs in einigen Punkten nach rechtlicher Prüfung nicht unbegründet scheint und deshalb die Beschlüsse des Gemeindeausschusses Nr. 339 vom 03.10.2023 sowie Nr. 307 vom 01.10.2024 umgehend im Selbstschutzwege widerrufen werden sollen “.
3. Die Entscheidung über die Prozessspesen muss, angesichts des Umstandes, dass der Streitgegenstand weggefallen ist und daher kein Interesse an einer meritorischen Entscheidung des Rekurses mehr besteht, gemäß dem Prinzip des virtuellen Unterliegens getroffen werden.
Laut diesem Prinzip des virtuellen Unterliegens hätte dem Rekurs auf jedem Fall stattgegeben werden müssen.
. Die Prüfung der Anfechtungsgründe im Hinblick auf das virtuelle Unterliegen ergibt in der Tat, dass der Rekurs begründet gewesen wäre.
Dies gilt insbesondere für die gerügten Verfahrensmängel bei der Feststellung der Strategischen Umweltprüfung.
Im Anlassfall wurde das strategische Vorprüfungsverfahren für die Feststellung der SUP-Pflicht nämlich nicht durchgeführt. Zumindest geht darüber aus den angefochtenen Maßnahmen darüber nichts hervor.
Die Gemeinde DO hat zudem – wie gesagt – in ihrem Beschluss Nr. 407 vom 30.12.2024, mit dem die angefochtenen Maßnahmen im Selbstschutzwege aufgehoben wurden, ausdrücklich anerkannt, “ dass der Rekurs in einigen Punkten nach rechtlicher Prüfung nicht unbegründet scheint und deshalb die Beschlüsse des Gemeindeausschusses Nr. 339 vom 03.10.2023 sowie Nr. 307 vom 01.10.2024 umgehend im Selbstschutzwege widerrufen werden sollen “.
4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Rekurs gemäß dem Prinzip des virtuellen Unterliegens stattgegeben hätte werden müssen.
Als virtuell unterlegende Partei ist die Gemeinde DO demnach zum Kostenersatz verpflichtet.
A.D.G.
Erklärt das Verwaltungsgericht - Autonome Sektion für die Provinz Bozen, in endgültiger Entscheidung über den eingangs genannten Rekurs, den Wegfall des Streitgegenstandes.
Verurteilt die Gemeinde DO zum Kostenersatz zu Gunsten der Rekurssteller in Höhe von Euro 3.000,00 (dreitausend/00), zuzüglich MwSt., Fürsorgebeitrag und Zusatzzahlungen laut Gesetz, sowie zur Rückerstattung des Einheitsbeitrages.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 28. Mai 2025 mit der Beteiligung der Richter:
Stephan Beikircher, Präsident
Margit Falk Ebner, Gerichtsrat, Verfasserin
Lorenza Pantozzi Lerjefors, Gerichtsrat
Alda Dellantonio, Gerichtsrat
| DIE VERFASSERIN | DER PRÄSIDENT |
| Margit Falk Ebner | Stephan Beikircher |
DER GENERALSEKRETÄR