Sentenza 19 giugno 2025
Ordinanza cautelare 29 agosto 2025
Rigetto
Sentenza 3 febbraio 2026
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 19/06/2025, n. 179 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 179 |
| Data del deposito : | 19 giugno 2025 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
Pubblicato il 19/06/2025
N. 00179/2025
N. 00012/2025 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 12 des allgemeinen Registers des Jahres 2025, eingebracht von
XA OL, vertreten und verteidigt von RA Meinhard Durnwalder digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse, mit physischem Wahldomizil in dessen Kanzlei in Bruneck, Michael-Pacher-Straße, Nr. 5;
gegen
Gemeinde VA, in Person des amtierenden Bürgermeisters, vertreten und verteidigt von RA Manfred Schullian, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse, mit physischem Wahldomizil in dessen Kanzlei in Bozen, Bahnhofallee, Nr. 5;
für die Aufhebung
nach Aussetzung der Vollstreckbarkeit
1) der Verfügung des Bürgermeisters der Gemeinde VA vom 25.10.2024 (Dok. 1), mitgeteilt durch ZEP am 25.10.2024 (Dok. 2), mit Betreff „Verfall der Wirkungen der zertifizierten Meldung der Tätigkeit und Maßnahme zum Verbot der Fortführung der Tätigkeit; Zertifizierte Meldung der Tätigkeit vom 20.09.2024 des Einzelunternehmens „OL XA“, SUAP-Aktennummer [...]-29042024-1502, bezüglich der Änderung der Tätigkeit „Urlaub auf dem Bauernhof“;
2) aller weiterer, mit der angefochtenen Maßnahme zusammenhängender, vorhergehender und nachfolgender Akte, insoweit für den Rekurssteller nachteilig.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Gemeinde VA;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 28. Mai 2025 der Berichterstatterin Gerichtsrätin Dr. Edith Engl und der Verteidiger der Parteien, laut Verhandlungsprotokoll;
SACH- UND RECHTSERWÄGUNGEN
Angefochten ist die Verfügung des Bürgermeisters der Gemeinde VA vom 25.10.2024, mitgeteilt durch ZEP am 25.10.2024, mit Betreff „Verfall der Wirkungen der zertifizierten Meldung der Tätigkeit und Maßnahme zum Verbot der Fortführung der Tätigkeit; Zertifizierte Meldung der Tätigkeit vom 20.09.2024 des Einzelunternehmens „OL XA“, SUAP-Aktennummer [...]-29042024-1502, bezüglich der Änderung der Tätigkeit „Urlaub auf dem Bauernhof“ ;
Der Rekurssteller XA OL ist Eigentümer des geschlossenen Hofes „Hubenbauer“ in VA sowie Inhaber einer gleichnamigen landwirtschaftlichen Einzelfirma. Gemeinsam mit seiner Familie bewirtschaftet er den Hof und betreibt an der Hofstelle, im Rahmen der zulässigen Nebentätigkeit „Urlaub auf dem Bauernhof“, auch einen Buschenschank.
Mit der Baugenehmigung Nr. 9/2023, der Variantegenehmigung Nr. 26/2023, der weiteren Variantegenehmigung Nr. 16/2024 und der Sanierungsgenehmigung Nr. 36/2024 wurde die Errichtung eines neuen Wirtschaftsgebäude (heutige Bp. 1064) auf der zum geschlossenen Hof gehörenden Gp. 262 genehmigt. Das Gebäude umfasst im Erdgeschoss einen Stall zur Viehhaltung und im Obergeschoss ein Heu- und Strohlager (Scheune) sowie eine Maschinenhalle. Zudem ist ein Raum für die Getreidereinigung vorhanden. Die Baumasse wurde anhand des tatsächlichen Bedarfs des landwirtschaftlichen Betriebs dimensioniert, wie er vom Rekurssteller in den technischen Berichten dargelegt wurde.
Da dem ersten Varianteprojekt ein Brandschutzplan für Großveranstaltungen beigefügt war, stellte die Gemeinde in ihrem Begleitschreiben zur Baugenehmigung Nr. 26/2023 ausdrücklich klar, „dass die eingereichte Dokumentation des Brandschutzprojektes nicht Bestandteil der gegenständlichen Baugenehmigung ist“. Auch bei Erlass der zweiten Variantegenehmigung Nr. 16/204 wurde auf diese Anmerkung verwiesen. In der Mitteilung vom 26.8.2024 bemerkte der Bürgermeister schließlich, dass das Gebäude nur für den landwirtschaftlichen Bedarf des Betriebes genehmigt wurde, und hielt ausdrücklich fest, dass für Veranstaltungen mit mehr als 100 Plätzen oder einer Grundfläche von maximal 200 m² keine Benutzungserlaubnis ausgestellt wird.
Im September 2024, nach Fertigstellung der Bauarbeiten, wurde dem Rekurssteller gestattet im neu errichteten Wirtschaftsgebäude ein dreitägiges Scheunenfest abzuhalten.
Im Anschluss reichte der Rekurssteller eine ZeMeT-Meldung bei der Gemeinde ein, mit der er eine „Buschenschank“ -Tätigkeit für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember sowie eine ganzjährige „Party-Service“ -Tätigkeit anmeldete. Im Formular wurde folgende Spezifizierung angeführt : „Ausdehnung der Buschenschanktätigkeit durch zeitlich begrenzte Zwischennutzung des Stadels auf Bp. 1064 der KG VA I für Genuss-Festivals am Bauernhof und zwar begrenzt auf jene Zeiträume, in denen die Stadelfläche nicht für die landwirtschaftliche Haupttätigkeit benötigt wird.“
Mit mehrfach begründeter Maßnahme vom 25.10.2024 erklärte der Bürgermeister von VA den „Verfall der Wirkung der zertifizierten Meldung der Tätigkeit“ und verfügte deren Einstellung. Nach Ansicht der Gemeinde verstieß der gestellte Antrag sowohl gegen das Landesgesetz für Raum und Landschaft als auch gegen das Landesgesetz über die Regelung des „Urlaubs auf dem Bauernhof“ . Der Bürgermeister verwies insbesondere darauf,
- dass der Gebäudeteil in dem die „Urlaub auf dem Bauernhof“ -Tätigkeit ausgeübt werden soll, ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke genehmigt wurde;
- dass die Tätigkeit „Party-Service“ , gemäß Landesgesetz Nr. 7/2008, nur in Wohnkubatur und nicht in Wirtschaftsgebäuden erlaubt ist;
- dass das Wirtschaftsgebäude den hygienisch-sanitären Anforderungen nicht entspricht;
- dass eine geeignete Zufahrt fehlt und
- dass für die Herstellung und Lieferung von Speisen und Getränken (Catering) laut dem Landesgesetz Nr. 7/2008 geeignete Räume und sanitäre Einrichtungen fehlen.
Dagegen brachte der Rekurssteller folgende Anfechtungsgründe vor:
I. „Verletzung des Art. 2, Abs. 3, Buchstabe b), Art. 8, Abs. 3 und Art. 9 des Landesgesetzes Nr. 7/2008, Verletzung des Art. 21-bis des Landesgesetzes Nr. 17/1993, indem die Tätigkeiten verboten wurden, obwohl eigentlich alle Voraussetzungen vorliegen. Befugnisüberschreitung. Begründungsmangel“ .
II. „Untergeordnet: Verletzung des Art. 2, Abs. 3, Buchstabe b) und Art. 8, Abs. 3 des Landesgesetzes Nr. 7/2008, Verletzung des Art. 21-bis des Landesgesetzes Nr. 17/1993, indem die neue Party-Service-Tätigkeit zur Gänze verboten wurde. Befugnisüberschreitung wegen Unverhältnismäßigkeit und mangelhafter Begründung“ .
III. „Verletzung des Art. 9 des Landesgesetzes Nr. 7/2008, in Verbindung mit der Fehlanwendung des Art. 8 Abs. 3 des Landesgesetzes Nr. 7/2008, sowie Verletzung der Art. 4, 11-bis und 22 des LG Nr. 17/1993, indem die geänderte Tätigkeit nicht innerhalb der 30-tägigen Frist und nicht ohne Mitteilung der Hinderungsgründe verboten hätte werden dürfen. Befugnisfehlgebrauch“ .
Aufgrund dieser Anfechtungsgründe beantragte der Rekurssteller, nach Gewährung einer einstweiligen Aussetzung, die Aufhebung der angefochtenen Maßnahmen.
Die Gemeinde VA ließ sich mit Schriftsatz vom 24.1.2025 in das Verfahren ein. Sie wendete die Unzulässigkeit des Rekurses ein, zumal die Begleitschreiben zu den Baugenehmigungen Nr. 26/2023 und 16/2024 sowie zur Benutzungserlaubnis, welche unmissverständlich klarstellten, dass die Durchführung von Großveranstaltungen im neu errichteten Wirtschaftsgebäude nicht zulässig ist, nicht angefochten wurden. Nach Dafürhalten der Gemeinde waren dies Maßnahmen bzw. Auflagen, die der hier angefochtenen Verbotsmaßnahme vorangegangen sind, die in Folge und in Durchführung dieser vorangegangenen Maßnahmen erlassen wurde. In Ermangelung der gerichtlichen Anfechtung der vorangegangenen Maßnahmen sei die gegenständliche Untersagungsmaßnahme nicht autonom anfechtbar. In der Sache selbst beantragte sie die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses wegen Unbegründetheit.
Mit Beschluss Nr. 16/2025 wies das Gericht den Aussetzungsantrag ab. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung mit Beschluss Nr. 1430/2025 aufgehoben und folgende Begründung angegeben: „Ritenuto che i motivi del ricorso e le questioni ad essi sottese necessitano dell’approfondimento proprio del merito dinanzi al TRGA…“.
In Hinblick auf die öffentliche Verhandlung hinterlegten die Parteien Schriftsätze und Repliken, in denen sie ihre Positionen weiter ausführten und bekräftigten.
Bei der öffentlichen Verhandlung vom 28.5.2025 wurde der Rekurs zur Entscheidung einbehalten.
Da der Rekurs unbegründet ist, kann vom präjudiziellen Einwand der Gemeinde abgesehen werden.
Mit dem ersten Anfechtungsgrund bringt der Rekurssteller vor, dass die Verfügung des Bürgermeisters von VA vom 25.10.2024 rechtswidrig sei, da sie gegen die Bestimmungen des Landesgesetzes Nr. 7/2008 „Urlaub auf dem Bauernhof“ -Gesetz (auch nur „UaB“ oder „UaB“ -Gesetz) verstoße, welches die Tätigkeit „Urlaub auf dem Bauernhof“ regelt.
Kurz zusammengefasst vertritt der Rekurssteller die These, dass es sich bei den Tätigkeiten „Buschenschank“ und „Party-Service“ um landwirtschaftliche Tätigkeiten handle, weshalb deren Ausübung in landwirtschaftlichen Gebäuden, wie dem Wirtschaftsgebäude auf der Bp. 1064 zulässig sei. Gemäß Art. 5 des „UaB“ -Gesetzes müsse im Rahmen der „UaB“ –Tätigkeiten nur die Beherbergung von Gästen in Wohnkubatur erfolgen, während andere „UaB“- Tätigkeiten auch in Wirtschaftsgebäuden zulässig seien. Im gestellten Antragsformular sei zudem dargelegt worden, dass die Tätigkeiten im Einklang mit der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgen, sodass die landwirtschaftliche Tätigkeit keinerlei Beeinträchtigung erfahren würde. Was die weiteren Beanstandungen, wie die fehlenden sanitären Anlagen und die nicht geeignete Zufahrt betreffe, verweist der Rekurssteller darauf, dass die Gemeinde VA im September 2024 das sogenannte „Scheunenfest“ genehmigt habe. Demgegenüber seien die derzeit angeführten Beanstandungen widersprüchlich und unlogisch. Schließlich führt der Rekurssteller aus, dass die Gemeinde, anstelle einer Untersagung, gemäß Art. 8 Abs. 3 des „UaB“ –Gesetzes, eine Frist zur Mängelbehebung hätte setzen müssen.
Die These des Rekursstellers überzeugt nicht.
Die Tätigkeit „Urlaub auf dem Bauernhof“ wird durch das Landesgesetz Nr. 7/2008 geregelt und definiert. Für den vorliegenden Fall ist insbesondere Artikel 4 des Gesetzes maßgeblich, der die räumlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieser landwirtschaftlichen Nebentätigkeit festlegt.
Demnach darf die Tätigkeit „Urlaub auf dem Bauernhof“ ausschließlich auf Grundstücken des landwirtschaftlichen Betriebs und in darauf befindlichen Gebäuden oder Gebäudeteilen ausgeübt werden, die nicht mehr für den landwirtschaftlichen Betrieb benötigt werden. Die Beherbergung von Gästen ist dabei auf Gebäude an der Hofstelle beschränkt, mit Ausnahme von der Beherbergung auf Almen.
Die im Rahmen der „UaB“- Tätigkeit genutzten Räumlichkeiten gelten demnach in jeder Hinsicht als landwirtschaftliche Wohngebäude. Die Unterkünfte und Räumlichkeiten müssen hinsichtlich Bauzustand, Sicherheit und Ausstattung geeignet sein und über sanitäre Einrichtungen verfügen, die der Art der Tätigkeit sowie der gemeldeten Aufnahmekapazität entsprechen. Für die Ausübung des „Party-Services“ sind darüber hinaus geeignete Räumlichkeiten zur Zubereitung von Speisen und Getränken erforderlich. Diese müssen den hygienischen Vorgaben für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte genügen (vgl. hierzu das D.LH. Nr. 10/2012, zur „Herstellung, Verarbeitung und öffentlicher Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten“ ).
Artikel 4 des Landesgesetzes übernimmt im Wesentlichen die Bestimmung von Artikel 3 des staatlichen Rahmengesetzes Nr. 96/2006 „Disciplina dell’agriturismo“. Der Verfassungsgerichtshof hat hierzu in seinem Urteil Nr. 68/2023 Folgendes klargestellt:
“Questa Corte ha già affermato che l'art. 3, comma 1, della L. n. 96 del 2006 costituisce un principio fondamentale nella materia “governo del territorio", che "pone un limite rigoroso, escludendo che possano essere destinati ad attività agrituristiche edifici costruiti ad hoc , non "già esistenti sul fondo" prima dell'inizio delle attività medesime". Ciò risponde all'esigenza di "prevenire il sorgere ed il moltiplicarsi di attività puramente turistiche, che finiscano con il prevalere su quelle agricole, [...] con l'effetto pratico di uno snaturamento del territorio, usufruendo peraltro delle agevolazioni fiscali previste per le vere e proprie attività ricettive connesse al prevalente esercizio dell'impresa agricola (sentenza n. 96 del 2012)”.
In diese Richtung geht auch der Landesgesetzgeber, der ausdrücklich bestimmt hat, dass für die „UaB“ -Tätigkeit nur Gebäude oder Gebäudeteile genutzt werden dürfen, die für die Führung des landwirtschaftlichen Unternehmens „nicht benötigt werden“ . Dies schließt offensichtlich die Nutzung von neu errichteten Wirtschaftsgebäuden, welche nach Maßgabe von Art. 37 Abs. 1 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 innerhalb und außerhalb des Siedlungsgebietes in der Größe errichtet werden können, die für eine rationelle Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich ist, für die „Urlaub auf dem Bauernhof“ -Tätigkeit, aus.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den betroffenen Räumlichkeiten zweifelsfrei um einen im Jahre 2024 fertiggestellten Neubau eines neuen Wirtschaftsgebäudes mit Stall für die Viehhaltung, wobei die Ermittlung der Großvieheinheiten (21,4 GVE) aufgrund der Futterfläche von 10 ha und damit zusammenhängend die Dimensionierung und Einteilung des Wirtschaftsgebäudes, in enger Zusammenarbeit mit dem Beratungsring Berglandwirtschaft (BRING) ausgearbeitet wurde. Laut Projekt wurde im Erdgeschoss der Stall für Pferde (4 Haflinger mit Fohlen), IN (7), HA (28) und HW (37) errichtet, sowie eine Mistlege und die notwendige Güllegrube. Im Obergeschoss, befindet sich der Stadel mit Heu- und Strohlager, eine Maschinenhalle, sowie ein Raum für die Getreidereinigung und Lagerung.
Bereits aus der Projektbeschreibung (vgl. Dok. 1, 4, 11 und 14 Gemeinde) ist eine zeitweilige anderweitige Nutzung als jene der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit vollkommen auszuschließen.
Zudem widerspricht die vom Rekurssteller behauptete teilweise Nutzung der Räume für landwirtschaftliche Zwecke eindeutig Artikel 4 Absatz 1 des „UaB“ -Gesetzes. Wie bereits ausgeführt, dürfen für die Nebentätigkeit „Urlaub auf dem Bauernhof“ nur solche Gebäude und Gebäudeteile verwendet werden, die nicht mehr für den landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind. Die vom Rekurssteller in der ZeMeT selbst vorgebrachte (zumindest teilweise) Nutzung der Räumlichkeiten für die Landwirtschaft steht somit der angestrebten Nutzung als „Buschenschank“ bzw. für „Party-Services“ klar entgegen. Die „Buschenschank“ -Tätigkeit wurde vom 1.4.2024 bis zum 31.12.2024 und für denselben Zeitraum für die nachfolgenden Jahre gemeldet, während die „Party-Services“ -Tätigkeit ganzjährig gemeldet wurde. Ein solches Zeit sharing bzw. Coworking der verschiedenen Tätigkeiten ist durch das entsprechende Landesgesetz in keiner Weise abgedeckt.
Demzufolge ist die angefochtene Maßnahme vom 25.10.2024 unter diesem Gesichtspunkt nachvollziehbar begründet („ Das Wirtschaftsgebäude auf der Bp. 1064 der K.G. VA I, welches Gegenstand der beantragten Änderung (Änderungsmeldung der Tätigkeit Buschenschank und Beginn der zusätzlichen Tätigkeit Party-Service im Rahmen der „ Urlaub auf dem Bauernhof “-Tätigkeit) ist, wurde in der Größe und Form auf Grundlage der vorgelegten Nachweise ausschließlich für die landwirtschaftliche Tätigkeit genehmigt. Ein Hinweis auf eine zeitlich beschränkte Notwendigkeit des Gebäudes für die landwirtschaftliche Tätigkeit ist weder in den Unterlagen zur Baugenehmigung noch in jenen der Bezugsfertigkeit enthalten “).
Die Ausführungen des Rekursstellers auf Seite 8 des Rekurses, wonach sich Haupt- und Nebentätigkeit im vorliegenden Fall „par excellence“ kombinieren ließen und das Wirtschaftsgebäude somit ganzjährig der landwirtschaftlichen Produktion im Sinne des Art. 2135 ZGB diene, stehen im klaren Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben. Eine derartige kombinierte Nutzung wird vom „UaB“ -Gesetz von Grund auf ausgeschlossen.
Vor diesem Hintergrund weist das Kollegium darauf hin, dass das Landesgesetz Nr. 7/2008 zur Regelung der Tätigkeit „Urlaub auf dem Bauernhof“ in mehrere Sachbereiche eingreift, darunter in die Raumordnung, die Landwirtschaft und den Tourismus. Die Gemeinde hat die ZeMeT-Meldung insbesondere unter Verweis auf die raumordnungsbezogenen Aspekte abgelehnt. Ihrer Auffassung nach entsprechen die betroffenen Räumlichkeiten nicht den Vorgaben des Landesgesetzes Nr. 9/2018 „Raum und Landschaft“ . Eine solche Übereinstimmung sei jedoch eine zwingende Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeiten „Buschenschank“ und „Party-Service“ im Rahmen der „UaB“ –Tätigkeit.
Da die Tätigkeit „Urlaub auf dem Bauernhof“ verschiedene Rechtsbereiche berührt, ist eine koordinierte Anwendung und Auslegung der einschlägigen Bestimmungen erforderlich. Nur durch ein abgestimmtes Zusammenspiel zwischen dem „UaB“ –Gesetz und dem Landesgesetz für Raum und Landschaft lässt sich die zentrale Streitfrage des vorliegenden Rekurses klären.
Diese Streitfrage, die von beiden Parteien als entscheidend angesehen wird, betrifft die rechtliche Zulässigkeit der Verabreichung von Speisen und Getränken im Rahmen eines „Buschenschanks“ oder eines „Party-Services“ . Konkret geht es um die Frage ob diese Tätigkeiten ausschließlich in Gebäuden mit Wohnkubatur ausgeübt werden können.
In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass eine ZeMeT-Meldung etwaige fehlende baurechtliche Voraussetzungen nicht ersetzt. Die Argumentation des Rekursstellers, wonach infolge der sogenannte Liberalisierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen einer ZeMeT alles erlaubt sei, was nicht ausdrücklich verboten ist und dass daher mangels eines ausdrücklichen Verbotes die gemeldete Tätigkeit in einem Wirtschaftsgebäude zulässig ist, greift nicht.
Zwar sieht Artikel 5 des Landesgesetzes Nr. 7/2008 ausdrücklich nur für die Beherbergung von Gästen vor, dass diese in Wohngebäuden an der Hofstelle stattfinden muss. Daraus kann jedoch keine uneingeschränkte Liberalisierung abgeleitet werden, die jegliche ordnungsrechtliche Prüfung entbehrlich macht. Vielmehr setzt die Ausübung der „Urlaub auf dem Bauernhof“ -Tätigkeiten die baurechtliche und städtebauliche Übereinstimmung der genutzten Räumlichkeiten mit den einschlägigen Vorschriften voraus.
Dazu verweist das Kollegium zunächst auf Artikel 4 Absatz 2 des „UaB“ -Gesetzes, das klarstellt, dass „Die für die Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeit verwendeten Räumlichkeiten (…) in jeder Hinsicht als landwirtschaftliche Wohngebäude anzusehen (sind)“ .
Somit hat die vollständige Gleichstellung der für den „UaB“ genutzten Räumlichkeiten mit landwirtschaftlichen Wohngebäuden zur Folge, dass sämtliche baurechtliche Vorgaben des Landesgesetzes Nr. 9/2018 Anwendung finden.
Ergänzend ist dann auf Artikel 37 Absatz 4 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 zu verweisen, der bestimmt, dass für geschlossene Höfe eine Baumasse von insgesamt 1.500 m³ zur Wohnnutzung zulässig ist.
Aus dem Zusammenspiel der genannten Normen ergibt sich, dass Tätigkeiten im Rahmen des „Urlaubs auf dem Bauernhof“ – einschließlich „Buschenschank“ und „Party-Service“ – ausschließlich in Wohnkubatur bzw. dieser gleichgestellten, an der Hofstelle zulässig ist.
Eine Gleichstellung der nicht mehr benötigten Wirtschaftsgebäude mit landwirtschaftlichen Wohngebäuden würde, wie die Gemeinde richtigerweise eingewendet hat, die im Landwirtschaftsgebiet zulässige Obergrenze an Wohnvolumen aushebeln. Dies würde einer geregelten Raumentwicklung widersprechen und eine offensichtliche Umgehung der Obergrenze bedingen.
Nur für Zu - und Nebentätigkeiten (hierbei handelt es sich um Produktionstätigkeit im sekundären Bereich), die nicht unter die Definition des „UaB“ fallen, kann, gemäß Artikel 37 Absatz 3, das Wirtschaftsgebäude an der Hofstelle verwendet werden. Eine einmalige Erweiterung der Bruttogeschossfläche um maximal 130 m² ist dabei möglich.
Die einzige zeitweilige Nutzung der bestehenden Wirtschaftsgebäude für anderweitige Zwecke findet sich in Absatz 10 des Artikels 37, wonach der landwirtschaftliche Unternehmer ausschließlich für die zeitweilige Unterkunft von Saisonarbeitern/Saisonarbeiterinnen dort Räumlichkeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß bereitstellen darf.
Die zentrale Rechtsfrage, ob die streitgegenständlichen Tätigkeiten an die Wohnnutzung gebunden sind, ist daher klar zu bejahen.
Der wiederholte Verweis des Rekursstellers auf die Genehmigung des Scheunenfestes in den Räumlichkeiten auf der Bp. 1064 ist in diesem Zusammenhang nicht hilfreich. Es handelte sich um eine Einzelgenehmigung für eine öffentliche Veranstaltung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, die vollkommen anderen rechtlichen Vorgaben unterliegt, als eine Nutzung im Sinn der „UaB“ -Tätigkeit. Eine daraus entsprossene generelle Zulässigkeit kann daraus nicht abgeleitet werden.
Da die gemeldete Nutzung der Räumlichkeiten im Wirtschaftsgebäude in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem Landesraumordnungsgesetz übereinstimmen, erweist sich der erste Anfechtungsgrund als unbegründet.
Im zweiten untergeordnet vorgebrachten Anfechtungsgrund macht der Rekurssteller geltend, dass die angefochtene Maßnahme die neu gemeldete „Party-Service“ -Tätigkeit vollständig untersagt, obwohl die beanstandeten Mängel ausschließlich das Wirtschaftsgebäude betreffen. Da die Catering -Tätigkeit nicht an ein bestimmtes Gebäude gebunden ist und der Rekurssteller auch nicht beabsichtigt, die Zubereitung der Speisen im Wirtschaftsgebäude durchzuführen, sondern dafür die Küche des bestehenden Buschenschanks vorgesehen ist, sei, nach Ansicht des Rekursstellers, das gänzliche Verbot dieser Tätigkeit wegen der angeblichen Unzulässigkeit des Wirtschaftsgebäudes gesetzeswidrig, unverhältnismäßig und unbegründet.
Die Rüge scheint offensichtlich vorgeschoben um aufgrund der Unterscheidung zwischen der Zubereitung der Speisen und der Bewirtung eine andere Tätigkeit zu postulieren, obschon aus der entsprechenden Meldung hierzu nichts hervorgeht.
Aus der SUAP-Meldung geht jedenfalls nicht hervor, dass sich die Tätigkeiten des „Party-Services“ - weder die Speisenzubereitung noch die Bewirtung – nicht auf das neue Wirtschaftsgebäude beziehen. Auch im Verlauf des Gerichtsverfahrens hat es der Rekurssteller bewusst vermieden klarzustellen, auf welche Räumlichkeiten sich die Meldung andernfalls bezogen haben solle, wenn nicht auf das Wirtschaftsgebäude.
In Ermangelung anderweitiger klarer Angaben ist die Annahme der Gemeinde, dass sich die Meldung der „Party-Services“ -Tätigkeit (nur) auf das im Jahre 2024 fertiggestellte neue Wirtschaftsgebäude bezieht, somit korrekt und nachvollziehbar.
Der Anfechtungsgrund ist daher nicht stichhaltig.
Mit dem dritten Anfechtungsgrund bringt der Rekurssteller vor, dass die Tätigkeitsmeldung des „Hubenbauer“ -Hofs einerseits den Beginn eines neuen „Party-Services“ (Art. 8 „UaB“- Gesetz) betraf und andererseits die Änderungen an der bestehenden „Buschenschank“ -Tätigkeit (Art. 9 „UaB“ -Gesetz). Laut Art. 9 dürfen Änderungen vor der Meldung umgesetzt und innerhalb von 30 Tagen gemeldet werden. Im Unterschied zu Art. 8 sehe Art. 9 keine 60-tägige Frist für Verwaltungseinwände vor. Stattdessen gelte gemäß Art. 4 L.G. Nr. 17/1993 eine allgemeine 30-Tage-Frist. Da das Tätigkeitsverbot der Gemeinde später als 30 Tage nach der Änderungsmeldung erging, sei es verspätet und rechtswidrig. Zudem hätte die Gemeinde laut Art. 11- bis L.G. Nr. 17/1993 die Hinderungsgründe vorher mitteilen müssen.
Auch dieser Anfechtungsgrund trifft nicht ins Schwarze.
Das Kollegium erachtet, dass die eingegangene Meldung zur „Buschenschank“ -Tätigkeit nicht als bloße „Änderung“ der bestehenden Buschenschank-Tätigkeit am Hubenbauer-Hof gewertet werden kann. Vielmehr handelt es sich um die Meldung einer eigenständigen, neuen „Buschenschank“ -Tätigkeit.
Das geplante Vorhaben betrifft ein völlig anderes Gebäude, das in deutlicher Entfernung zum bestehenden Buschenschank liegt. Auch dem Angebot nach unterscheiden sich die beiden Tätigkeiten wesentlich. Wie der Rekurssteller selbst ausführt, soll der neue Buschenschank vor allem auf die Durchführung von Gastronomie-Events und anderen Großveranstaltungen ausgerichtet sein. Eine organisatorische und funktionale Verbindung zum bestehenden Buschenschank besteht nicht. Es liegt somit klar eine neue „Buschenschank“ -Tätigkeit vor, nicht lediglich eine „Änderung“ der bisherigen.
Dementsprechend handelt es sich um eine Neuanmeldung, die den Fristen gemäß Art. 8 „UaB“ -Gesetz unterlag.
Bezüglich der beanstandeten fehlenden Mitteilung der Hinderungsgründe ist festzuhalten, dass eine derartige Mitteilung bei einer ZeMeT-Meldung nicht vorgesehen ist. Es wird auf die vom Kollegium geteilten Rechtsprechung der Verwaltungsjustiz verwiesen, die dazu folgenden Grundsatz festgehalten hat:
“La natura giuridica della segnalazione certificata di inizio attività — che non è una vera e propria istanza di parte per l'avvio di un procedimento amministrativo poi conclusosi in forma tacita, bensì una dichiarazione di volontà privata di intraprendere una determinata attività ammessa direttamente dalla legge — induce ad escludere che l'autorità procedente debba comunicare al segnalante l'avvio del procedimento o il preavviso di rigetto ex art. 10 - bis della legge n. 241 del 1990 prima dell'esercizio dei relativi poteri di controllo e inibitori; il denunciante la SCIA, infatti, è titolare di una posizione soggettiva originaria che rinviene il suo fondamento diretto ed immediato nella legge che non ha bisogno di alcun consenso della. p.a. e, pertanto, la segnalazione di inizio attività non instaura alcun procedimento autorizzatorio destinato a culminare in un atto finale di assenso, espresso o tacito, da parte dell'amministrazione; in assenza di procedimento, non c'è spazio per la comunicazione di avvio, per il preavviso di rigetto o per atti sospensivi da parte dell'Amministrazione (Cons. Stato, sez. V, 18.02.2019, n. 1111)” (vgl. TAR Venedig Nr. 1946/2024).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die vorgebrachten Anfechtungsgründe nicht stichhaltig sind und der Rekurs nicht angenommen werden kann.
Die Kosten gehen zu Lasten der unterlegenen Partei.
A.D.G.
Weist das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen, in endgültiger Entscheidung, den eingangs genannten Rekurs ab.
Verurteilt den Rekurssteller zum Kostenersatz gegenüber der Gemeinde VA in Höhe von 3.000,00 (dreitausend/00) Euro, zuzüglich MwSt., Fürsorgebeitrag und Zusatzzahlungen laut Gesetz.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 28. Mai 2025 mit der Beteiligung der Richter:
Stephan Beikircher, Präsident
Edith Engl, Gerichtsrat, Verfasserin
Fabrizio Cavallar, Gerichtsrat
Andrea Sacchetti, Gerichtsrat
| DIE VERFASSERIN | DER PRÄSIDENT |
| Edith Engl | Stephan Beikircher |
DER GENERALSEKRETÄR