Sentenza 1 luglio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 01/07/2025, n. 189 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 189 |
| Data del deposito : | 1 luglio 2025 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
Pubblicato il 01/07/2025
N. 00189/2025
N. 00293/2024 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 293 des allgemeinen Registers des Jahres 2024, eingebracht von
KA TT, vertreten und verteidigt von RA Manfred Schullian, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil in dessen Kanzlei in Bozen, Bahnhofallee, Nr. 5;
gegen
Gemeinde Bozen, in Person des amtierenden Bürgermeisters, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwältinnen Alessandra Merini und Bianca Maria Giudiceandrea, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil bei der Anwaltschaft der Gemeinde in Bozen, Gumergasse, Nr. 7;
für die Aufhebung
(i) der endgültigen Ablehnung des von der Rekursstellerin vorgelegten Projekts betreffend die Erweiterung der Hofstelle des geschlossenen Hofes „ Föhrner“ , veröffentlicht am 05.08.2024 über den Einheitsschalter,
(ii) des dieser Maßnahme vorausgegangenen Schreibens betreffend die Mitteilung der Hindernisgründe, die der Annahme des Bauantrages entgegenstehen würden, sowie
(iii) aller damit zusammenhängenden Maßnahmen und Verwaltungsakte, auch wenn nicht eigens angeführt oder der Rekursstellerin nicht bekannt, einschließlich der Gutachten der Gemeindekommission für Raum und Landschaft sowie der Gemeindekommission für Landschaft vom 19.06.2024.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Gemeinde Bozen;
Nach Einsicht in die Erklärung der Rekursstellerin vom 12 Mai 2025, zugestellt mittel ZEP am selben Tag, worin die rekursstellende Partei erklärt auf den Rekurs zu verzichten;
Nach Einsicht in die Artikel 35, Abs. 2, Buchstabe c), 84 und 85 VwPO;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 25. Juni 2025 der Berichterstatterin Gerichtsrätin Dr. Edith Engl und der Verteidiger der Parteien, wie im Protokoll angegeben;
SACH- UND RECHTSERWÄGUNGEN
1. Gegenstand der Anfechtung ist die endgültige Ablehnung, seitens der Gemeinde Bozen, des von der Rekursstellerin vorgelegten Projekts zur Erweiterung der Hofstelle des geschlossenen Hofes „Föhrner“ .
2. Der Rekurs stützt sich auf folgende Anfechtungsgründe:
I. „Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Art. 4, Absatz 8, L.G. Nr. 9/2018, allenfalls in Verbindung mit Artikel 1, Absatz 1/bis, L.G. Nr. 17/1993“ .
II. „Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Artikel 4 der Gemeindebauordnung der Gemeinde Bozen, auch in Verbindung mit Artikel 68, Absatz 1, bzw. 76, Absatz 2, LGRL; Verletzung des in Artikel 97 Verfassung, angelegten Prinzips des korrekten Verfahrensablaufs“.
III. „Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Artikel 37 in Verbindung mit Artikel, LGRL; Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung des Beschlusses der Landesregierung Nr. 567/2023, auch in Verbindung mit dem Beschluss der Landesregierung Nr. 822/2022 und Artikel 42, LGRL; Befugnisüberschreitung wegen Verkennung entscheidungsrelevanter Umstände, offensichtlicher Unlogik und maßnahmenimmanenter Widersprüchlichkeit“.
3. Die Gemeinde Bozen ließ sich mit Schriftsatz vom 21. November 2024 rein formell in das Verfahren ein und beantragte die kostenpflichtige Ablehnung des Rekurses, aufgrund dessen Unzulässigkeit, Unverfolgbarkeit und/oder Unbegründetheit. Mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2025 nahm die Gemeinde zum Rekurs Stellung und führte unter anderem an, dass die Gemeindekommission für Raum und Landschaft am 11. Dezember 2024 ein positives Gutachten mit Auflagen, zu dem von der Rekurssstellerin neu vorgelegten Projekt abgegeben habe, sodass das Rekurssinteresse der Klägerin nachträglich weggefallen sei.
4. Die für den 12. März 2025 angesetzte Sachverhandlung zur Erörterung des Rekurses wurde in Erwartung des Abschlusses des Verfahrens zur Erteilung der Baugenehmigung und nach Dafürhalten eines vorliegenden Sonderfalls im Sinne von Art. 73 Absatz 1- bis VwPO auf den 25. Juni 2025 vertagt.
5. Mit Erklärung vom 25. Mai 2025, zugestellt am selben Tag, hat der Rechtsanwalt der rekursstellenden Partei, unter Berufung auf die Prozessvollmacht vom 28. Oktober 2024 erklärt, auf den Rekurs unter der Bedingung der Spesenkompensation zu verzichten.
6. Mit Annahmeerklärung vom 12. Mai 2025, hinterlegt am selben Tag, hat der Bürgermeister von Bozen, unter Berufung auf die Beschlüsse des Gemeinderates von Bozen Nr. 104 und 105 sowie die Entscheidung des Stadtrates von Bozen Nr. 75 vom 17. Februar 2025 erklärt, den Verzicht auf das Verfahren unter gegenseitiger Aufhebung der Prozesskosten anzunehmen.
7. Im Anschluss an die öffentliche Verhandlung vom 25. Juni 2025 wurde die Streitsache zur Entscheidung einbehalten.
8. Art. 84 Absatz 1 VwPO erlaubt es der Partei, in jeder Lage und Instanz des Rechtsstreits auf den Rekurs zu verzichten, „indem sie eine von ihr selbst oder von einem mit besonderer Vollmacht ausgestatteten Rechtsanwalt unterschriebene Erklärung im Sekretariat hinterlegt oder indem sie eine solche Erklärung in der Verhandlung abgibt und dies im betreffenden Protokoll festgehalten wird“ . Gemäß Art. 84 Absatz 3 VwPO muss der Verzicht den anderen Parteien mindestens zehn Tage vor der Verhandlung zugestellt werden. Der Prozess erlischt, wenn sich die Parteien, die ein Interesse an der Fortsetzung haben, dem Verzicht nicht widersetzen.
9. Der Rechtsvertreter der Rekursstellerin ist im vorliegenden Fall auf Grundlage der Vollmacht vom 28. Oktober 2024 zur Abgabe von Verzichtserklärungen bevollmächtigt. Die Verzichtserklärung wurde fristgerecht zugestellt und die Gemeinde Bozen hat dieser ausdrücklich zugestimmt.
10. Gemäß Art. 35 Absatz 2 Buchst. c) VwPO hat das Gericht folglich nur noch den Verzicht zur Kenntnis zu nehmen und das Verfahren für erloschen zu erklären.
11. In Anbetracht der Zustimmung der Gemeinde Bozen zur Spesenkompensation können die Kosten des Verfahrens vollständig zwischen den Parteien ausgeglichen werden.
A.D.G.
Nimmt das Verwaltungsgericht - Autonome Sektion für die Provinz Bozen, in endgültiger Entscheidung den Verzicht auf den eingangs genannten Rekurs zur Kenntnis und erklärt das Verfahren für erlöschen.
Spesenkompensierung laut Begründung.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 25. Juni 2025 mit der Beteiligung der Richter:
Stephan Beikircher, Präsident
Edith Engl, Gerichtsrat, Verfasserin
Fabrizio Cavallar, Gerichtsrat
Andrea Sacchetti, Gerichtsrat
| DIE VERFASSERIN | DER PRÄSIDENT |
| Edith Engl | Stephan Beikircher |
DER GENERALSEKRETÄR