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Sentenza 1 aprile 2025
Sentenza 1 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 01/04/2025, n. 38 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 38 |
| Data del deposito : | 1 aprile 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Vorsitzende und Persona_1
Abfasserin des Urteils
Dr. Joppi Senatsmitglied Per_2
Dr. Senatsmitglied Persona_3
folgendes
CP_1
in der unter Nr. 33/2023 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
, St.Nr. COtroparte_2
02566740219, in Person des gesetzlichen Vertreters p.t.
vertreten und verteidigt von RA und RA CP_3
AICHNER LE laut Vollmacht in den Verfahrensakten;
- Berufungsklägerin -
gegen
, St.Nr. CP_4 Parte_1
01528310210, in Person p.t. COtroparte_5
vertreten und verteidigt von RA CK laut CP_6
Vollmacht in den Verfahrensakten
- Berufungsgegnerin -
1 , St.Nr. , vertreten COtroparte_7 C.F._1
und verteidigt von RA RN IN laut
Vollmacht in den Verfahrensakten
- Berufungsgegner -
, St.Nr. 02491180218, in COtroparte_8
Person des Prokuristen und gesetzlichen Vertreters p.t.
vertreten und verteidigt von RA EB ER laut Vollmacht
in den Verfahrensakten
- Berufungsgegner -
Gegenstand: Schadenersatz
eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom
09/10/2024 zur Entscheidung angesetzt worden ist über
folgende
CP_9
für den Berufungskläger REGELE KG des EG NF &
Co.:
„Möge das Oberlandesgericht Trient – Außenstelle Bozen, in
Annahme obiger Berufungsgründe, sowie aller weiteren nicht ausdrücklich angeführten, aus der Sachverhaltsschilderung
und den Rechtsausführungen implizit hervorgehenden
Berufungsgründe, in gänzlicher CP_10 CP_11
, des des CP_12 COtroparte_13 COtroparte_14
Landesgerichts Bozen Nr. 05/2023 vom 04.01.2023, ergangen im Verfahren sub Allg. Reg. Nr. 2640/2019, hinterlegt am
2 04.01.2023 und zugestellt mittels PEC am 09.01.2023, contrariis
reiectis,
In der CP_15
In Abänderung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils des
Landesgerichtes Bozen Nr. 05/2023, feststellen und erklären,
dass die EG keine COtroparte_2
Verantwortung für die von HI CH beklagten
streitgegenständlichen Mängel/Schäden trägt, sowie feststellen
und erklären, dass die Einrichtungs-Planungs GM die CP_4
ausschließliche Verantwortung/Haftung für die von CH
HI beklagten streitgegenständlichen Mängel/Schäden trägt
und die damit verbundenen Verfügungen treffen;
In untergeordneter Hinsicht:
1) In Abänderung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils
des Landesgerichtes Bozen Nr. 05/2023, den Grad der
Verantwortung der KG des für die CP_2 COtroparte_2
von HI beklagten streitgegenständlichen CP_7
Mängel/Schäden bestimmen bzw. das Ausmaß der Mitschuld
der TTs – auch unter Parte_1
Berücksichtigung der eventuellen Mitschuld des Herrn HI
CH ST – am Zustandekommen der
streitgegenständlichen Mängel/Schäden bestimmen und die
damit verbundenen Verfügungen treffen
3 2) In der , im Verhältnis zur festgestellten Mitschuld der Pt_2
EG KG die Schadensersatzzahlung reduzieren und die damit
verbundenen Verfügungen treffen;
COt 3) den Fall, dass irgendeine Verantwortung/Haftung der
EG KG für die von beklagten COtroparte_7
streitgegenständlichen Mängel/Schäden festgestellt werden bzw.
das erstinstanzliche Urteil bestätigt werden sollte, die
ERsgesellschaft ER ER V.a.G.,
Landesdirektion Südtirol verpflichten die EG KG des
[...]
schadlos zu halten von jedem und jeglichem CP_2
Betrag, der HI zu bezahlen ist bzw. aufgrund des CP_7
erstinstanzlichen Urteils bereits bezahlt worden ist und folglich
die ERsgesellschaft – im Rahmen der
ERsdeckung gemäß abgeschlossener Polizze – zur
Zahlung derselben Beträge, einschließlich der Verfahrensspesen,
an die verurteilen;
CP_2
In jedem Fall:
1) Mit Verurteilung der Gegenparteien zum Ersatz der Spesen,
Gebühren und Honorare des gegenständlichen Verfahrens,
zuzüglich allgemeiner Spesen, FSB und MwSt. und zuzüglich der
nachfolgenden Spesen;
2) Mit zum Ersatz der COtroparte_17
Rechtsanwalts-, COtroparte_18
sowie belegten Spesen des COtroparte_19
4 Verfahrens auf fachkundige Ermittlungen sub Allg. Reg. Nr.
96/2018, Landesgericht Bozen und des Verfahrens
一 zzgl. zu den Zinsen ab Fälligkeit der einzelnen Beträge und
Geldentwertung bis zum Saldo, so wie mit Urteil des LG Bozen
Nr. 05/2023 vom 04.01.2023 liquidiert;
dazu untergeordnet:
Entsprechend dem festgestellten Grad der Verantwortung der
EG KG des EG NF & Co. die Rechtsanwalts-,
Parteisachverständigenspesen sowie COtroparte_18
belegten Spesen des Verfahrens I. Instanz verhältnismäßig
kompensieren, mit Verurteilung der zur CP_17
Rückerstattung der von der KG bezahlten Beträge in CP_2
Ausführung des Urteils des Landesgerichts Bozen Nr. 05/2023
vom 04.01.2023.“
für den Berufungsgegner : COtroparte_7
„Möge das angerufene Oberlandesgericht Trient – Außenstelle
Bozen, contrariis reiectis,
in der Hauptsache
1. sämtliche von der Berufungsklägerin KG des EG CP_2
NF & Co. gestellten Anträge vollumfänglich abweisen, da
sachlich und rechtlich unbegründet und das angefochtene Urteil
Nr. 05/2023 vom 04.01.2023 des Landesgerichts Bozen
vollumfänglich bestätigen,
5 2. in der Folge die Berufungsklägerin EG KG des EG
NF & Co., in Person des gesetzlichen Vertreters pro
tempore, zum Ersatz , Gebühren und Honorare dieses CP_20
Verfahrens, zuzüglich allgemeiner Spesen, Fürsorgebeitrag und
MwSt. und zuzüglich der nachfolgenden Spesen verurteilen.
In untergeordneter Hinsicht, lediglich für den Fall, dass die
Berufung der EG KG ganz oder auch nur teilweise
angenommen und in der Folge eine ausschließliche
Verantwortung oder Mitverantwortung der TTs GM für die
beanstandeten Mängel festgestellt werden sollte,
3. die in Person des COtroparte_2
gesetzlichen Vertreters pro tempore, und/oder die CP_4
, in Person des gesetzlichen Parte_1
Vertreters pro tempore, auch im Wege der Solidarhaftung, zur
Bezahlung der entsprechenden Schäden bestehend aus den
Kosten für die Schadensbehebung in Höhe von insgesamt €uro
6.100,00, aus der arbeitsbedingten Beeinträchtigung und der
eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit im Zeitraum der
Durchführung der Arbeiten zur Schadensbehebung in Höhe von
€uro 300,00 sowie aus den Rechtsanwalts-, Amts- und
Parteisachverständigenspesen des Verfahrens auf fachkundige
Ermittlungen sub allg. Reg. Nr. 96/2018 in Persona_4
€uro 16.885,89 sowie der Rechtsanwalts-, Amts- und
Parteisachverständigenspesen des Verfahrens erster Instanz sub
allg. Reg. Nr. 2640/2019, so wie mit Urteil Nr. 05/2023 vom
6 04.01.2023 liquidiert, zuzüglich zu den Zinsen ab Fälligkeit der
einzelnen Beträge und Geldentwertung bis zum Saldo,
verurteilen;
4. mit Ersatz der Kosten, Gebühren und Honorare dieses
Verfahrens, zuzüglich allgemeiner Spesen, Fürsorgebeitrag und
MwSt. und zuzüglich der nachfolgenden Spesen.
In beweisrechtlicher Hinsicht besteht der Berufungsbeklagte
der halber auf der Zulassung der COtroparte_7 CP_21
mit Schriftsatz gemäß Art. 183, Abs. 6, Nr. 2 ZPO vom
01.07.2020 und Schriftsatz gemäß Art. 183, Abs. 6, Nr. 3 ZPO
vom 21.07.2020 gestellten und nicht zugelassenen
Beweisanträge.“
für den Berufungsgegner ET´s Einrichtung-Planungs
GM
Möge das angerufene Oberlandesgericht Trient – Aussenstelle
von Bozen, contrariis reiecits:
In der Hauptsache:
1)Feststellen und erklären, dass die gegnerische
Berufungsklage vom 07.02.2023 sowie sämtliche in dieser formulierten Ausführungen, Anträge und Einreden sowie
Schlussanträge aus den angeführten Gründen
unverfolgbar/unzulässig sowie sachlich und rechtlich vollkommen unbegründet ist/sind und diese folglich vollinhaltlich abweisen sowie das Nr. 05/2023 vom CP_1
04.01.2023 des Landesgerichts Bozen vollinhaltlich bestätigen.
7 2) Den Einlassungs- und Antwortschriftsatz der weiteren berufungsbeklagten Partei vom 18.05.2023 COtroparte_7
sowie die in diesem formulierten Ausführungen, Anträge,
Einreden und da sachlich und rechtlich CP_9
unbegründet und sofern im Widerspruch zu den eigenen
Ausführungen und Anträgen, vollinhaltlich abweisen.
3) Den Einlassungsschriftsatz mit bedingter Anschlussberufung
der weiteren berufungsbeklagten Partei ER ER
V.a.G. vom 16.05.2023 sowie die in diesem formulierten
Ausführungen, Anträge und Schlussanträge, da unzulässig und da sachlich und rechtlich unbegründet, vollinhaltlich abweisen
Untergeordnet:
Lediglich für den bestrittenen Fall, dass das gegnerische
Klagebegehren angenommen werden sollte bzw. für den Fall,
dass das erstinstanzliche Urteil gänzlich oder teilweise zu
Ungunsten der Einrichtung- Planungs GM CP_4
abgeändert werden sollte, besteht die Berufungsbeklagte auf die
Annahme folgender Schlussanträge:
1)In preliminärer Hinsicht:
a) Feststellen und erklären, dass der gegnerische
Streitausdehnungsakt vom 28.10.2019 aufgrund fehlender
Passivlegitimation der streiteinberufenen Partei Planung- CP_4
Einrichtungs Gmbh sowie aufgrund des Fehlens jeglichen rechtlichen Interesses der Beklagten unzulässig/nichtig ist und diesen vollinhaltlich abweisen sowie die Entlassung der
8 streiteinberufenen Partei TTs Planung- Einrichtungs Gmbh
aus dem gegenständlichen Verfahren verfügen.
b) Feststellen und erklären, dass der gegnerische
Streitausdehnungsakt vom 28.10.2019 aus den angeführten
Gründen im Sinne von Artt. 163 und 164 ZPO vollkommen nichtig ist und diesen vollinhaltlich abweisen.
c) Feststellen und erklären, dass in jedem Falle aus den angeführten Gründen sämtliche Ansprüche gegenüber der streiteinberufenen Partei Planung- Einrichtungs Gmbh CP_4
verwirkt sowie verjährt sind und den gegnerischen
Streitausdehnungsakt vom 28.10.2019 somit vollinhaltlich abweisen.
2) In der Hauptsache:
a) Den gegnerischen Streitausdehnungsakt vom 28.10.2019
sowie sämtliche in diesem formulierten Ausführungen, Anträge,
Einreden sowie da unzulässig/nichtig sowie da CP_9
sachlich und rechtlich vollkommen unbegründet, vollinhaltlich abweisen sowie in jedem Falle sämtliche gegnerischen Anträge
vollinhaltlich abweisen.
b) Die Ausführungen, Anträge und der Partei CP_9
aus den genannten CP_7
Gründen abweisen, sofern sie im Widerspruch zu den eigenen
Ausführungen und Anträgen stehen;
dazu untergeordnet:
9 1) für den bestrittenen Fall, dass über die genannten unzulässigen neuen Ausführungen und Anträge des Herrn
HI gegenüber der streiteinberufenen Partei TTs Planung-
Einrichtungs Gmbh trotzdem befunden werden sollte:
-feststellen und erklären, dass sämtliche Ausführungen und
Anträge des Herrn HI gegenüber der streiteinberufenen
Partei TTs Planung-Einrichtungs Gmbh einer Persona_5
angeblichen Verantwortlichkeit bzw. Mitverantwortlichkeit
derselben, unzulässig sowie sachlich und rechtlich vollkommen unbegründet sind und in jedem Falle jeglicher Anspruch
verwirkt und verjährt ist und diese somit vollinhaltlich abweisen.
2) für den vorgenannten bestrittenen Fall und ohne hiermit einer Annahme des Streitgespräches zuzustimmen, feststellen und erklären, dass Herr HI eine Mitschuld am gegebenenfalls festgestellten Schadensereignis hat und diesen somit im festgestellten Ausmass seiner Mitschuld seine
Beteiligung an der gegebenenfalls festgestellten
Schadenshöhe/summe zuweisen.
c) Die Ausführungen, Anträge und Schlussanträge der weiteren streiteinberufenen Partei ER ER V.a.G., da sachlich und rechtlich unbegründet, abweisen.
In jedem Falle die Berufungsklägerin sowie die weiteren
Berufungsbeklagten und ER COtroparte_7 CP_8
zum Ersatz sämtlicher Verfahrens- und Anwaltskosten
[...]
10 des erstinstanzlichen und des gegenständlichen Verfahrens
verurteilen.
für den Berufungsgegner ER ER VAG –
COtroparte_22
das Ehrenwerte Oberlandesgericht Trient - Außenstelle
[...]
Bozen, contrariis rejectis, wie folgt zu Recht befinden:
1. In der Sache ST und in der Hauptsache:
aus den obgenannten, sowie aus den im Einlassungsschriftsatz
mit bedingter Anschlussberufung vom 16.05.2023 genannten
Gründen schließt man sich den in der Hauptsache von der
ERsnehmerin und Berufungsklägerin EG KG des
EG NF & Co. gestellten Anträgen an, gleichzeitig mögen
sämtliche eventuelle gegenteilige Anträge der
Berufungsbeklagten und Einrichtungs- COtroparte_7 CP_4
Planungs GM, zumal auf jeden Fall unzulässig und/oder unbegründet, abgewiesen werden;
in der Folge möge auch die von der EG KG des gegenüber der COtroparte_2
ER ER V.a.G. beantragte Schadloshaltung
ebenfalls abgewiesen werden;
Kosten, Gebühren und Honorare zu Lasten der Gegenparteien;
2. in untergeordneter Hinsicht:
für den nicht angenommenen Fall, dass die von der
Berufungsklägerin COtroparte_2
gegenüber und CP_4 Parte_1 [...]
gestellten Anträge ganz oder teilweise abgewiesen CP_7
11 werden sollten, aus den obgenannten, sowie aus den im
Einlassungsschriftsatz mit bedingter Anschlussberufung vom
16.05.2023 genannten Gründen das erstinstanzliche Urteil, in
Bezug auf die von der EG KG des EG NF & Co.
gegenüber der ER ER V.a.G. beantragte
Schadloshaltung, zumal unzulässig, nicht geltend gemacht bzw.
verzichtet, bestätigen;
Kosten, Gebühren und Honorare zu Lasten der;
CP_17
3. in weiter untergeordneter Hinsicht und/oder im Wege
der bedingten Anschlussberufung:
für den ebenfalls nicht angenommenen Fall, dass die von der
Berufungsklägerin EG COtroparte_2
gegenüber und CP_4 Parte_1 [...]
gestellten Anträge ganz oder teilweise abgewiesen CP_7
werden sollten und der gegenüber der ER ER
V.a.G. gestellte Antrag auf Schadloshaltung als geltend gemacht/nicht verzichtet/zulässig erachtet werden sollte, aus den obgenannten, sowie aus den im Einlassungsschriftsatz mit bedingter Anschlussberufung vom 16.05.2023 genannten
Gründen, in Abänderung des angefochtenen Urteils, feststellen und erklären, dass für die geltend gemachten Schäden gemäß
Polizze Nr. 50/002.920 kein ERsschutz besteht und die diesbezüglichen gegnerischen Anträge bzw. den Antrag der
Berufungsklägerin auf abweisen;
Persona_6
Kosten, Gebühren und Honorare zu Lasten der Gegenparteien;
12
4. in noch weiter untergeordneter Hinsicht und/oder im
Wege der bedingten Anschlussberufung:
für den ebenfalls nicht angenommenen Fall, dass die Anträge
der Berufungsklägerin gegenüber CP_4 Parte_1
und ganz oder teilweise abgewiesen
[...] COtroparte_7
werden sollten, der gegenüber der ER ER V.a.G.
gestellte Antrag auf Schadloshaltung als geltend gemacht/nicht verzichtet/zulässig erachtet werden sollte und das Bestehen
des ERsschutzes festgestellt werden sollte, aus den obgenannten, sowie aus den im Einlassungsschriftsatz mit bedingter Anschlussberufung vom 16.05.2023 genannten
Gründen, in Abänderung des angefochtenen Urteils, feststellen und erklären, dass die Berufungsklägerin für die den
Selbstbehalt entsprechenden Beträge ST aufzukommen hat und diese folglich zur Zahlung besagter Beträge direkt an die
Klägerin verurteilen;
, Gebühren und Honorare zu Lasten der Gegenparteien;
CP_20
5. in beweisrechtlicher Hinsicht:
beantragt die Berufungsbeklagte ER ER V.a.G. die
Zulassung der eigenen Beweisanträge, wie im Schriftsatz gemäß
Art. 183, Absatz 6, Nr. 2 ZPO vom 1. COtroparte_23
6. auf jeden Fall:
sämtliche Ausführungen, Einwände und Anträge der anderen
Berufungsbeklagten TTs Einrichtungs-Planungs GM und
, sofern im Widerspruch zu den eigenen COtroparte_7
13 Ausführungen, Einwänden und Anträgen, abweisen;
7. auf jeden Fall:
Kosten, Gebühren und Honorare des erstinstanzlichen
Verfahrens, zuzüglich der Gutachterkosten, sowie Kosten,
Gebühren und Honorare dieses Berufungsverfahrens allesamt zu Lasten der Gegenparteien.
aus den obgenannten, sowie aus den im Einlassungsschriftsatz
mit bedingter Anschlussberufung vom 16.05.2023 genannten
Gründen schließt man sich den in der Hauptsache von der
ERsnehmerin und Berufungsklägerin EG KG des
EG NF & Co. gestellten Anträgen an, gleichzeitig mögen
sämtliche eventuelle gegenteilige Anträge der
Berufungsbeklagten und Einrichtungs- COtroparte_7 CP_4
Planungs GM, zumal auf jeden Fall unzulässig und/oder unbegründet, abgewiesen werden;
in der Folge möge auch die von der EG KG des EG NF gegenüber der CP_2
V.a.G. beantragte Schadloshaltung COtroparte_8
ebenfalls abgewiesen werden;
, Gebühren und Honorare zu Lasten der;
CP_20 CP_17
Parte_3
,
[...] COtroparte_24
, machte gegenüber
[...] COtroparte_2
mit am 18/06/2019 zugestellter Klage,
[...]
Schadenersatzansprüche in € 6.400,00.- aufgrund Per_4
einer nicht sachgemäßen Ausführung der Abluftrohre für die
14 in der Wohnküche desselben Klägers, Persona_7
geltend.
Zur Untermauerung seiner Anträge führte der Kläger aus, dass die Beklagte EG KG mit Werkvertrag vom 19/05/2014 mit den hydraulischen Arbeiten in der COtroparte_24
beauftragt wurde, unter anderem auch mit der CP_24
Installation des für das zu verbauende Dunstabzugselement
notwendigen Entlüftungsrohres in der Wohnküche des Klägers;
dass die Planung der Kücheneinrichtung samt
Dunstabzugshaube durch ET´s Einrichtung-Planung GM
(in der s) erfolgte;
dass nach Abschluss der Arbeiten CP_25
CH feststellte, dass die Dunstabzugshaube nur CP_7
eine verminderte Abluftleistung erbrachte und eine übermäßige
Geräuschentwicklung an den Tag legte;
dass gemäß
Feststellung des vom Kläger beauftragten Technikers und gemäß des im Zuge des Verfahrens auf fachkundige
Ermittlungen ( Art. 696 bis ZPO) erstellten Amtsgutachtens, die für die geringe Abluftleistung der Querschnitt des CP_26
eingesetzten Flachkanals sowie die des Rundkanals CP_27
an den Flachkanal ohne Leitblech war.
( in der Folge EG KG) COtroparte_2
ließ sich in den Streit ein, wandte die Unzulässigkeit der Klage
aufgrund fehlender Passivlegitimation der EG KG ein,
bestritt die klägerischen Ausführungen, zu denen sie eingehend nahm;
sie beantragte die Streiteinberufung von ET´s, CP_28
15 als ausschließliche bzw. Mitverantwortliche für die vom Kläger
geltend gemachten Schäden, sowie die Streiteinberufung von
ER ER V.a.G. Landesdirektion Südtirol, welche sie schadlos halten sollte.
Die Streitausdehnung wurde ermächtigt, s ließ sich in den CP_4
Streit ein, wandte das Fehlen ihrer Passivlegitimation ein,
bestritt auf jeden Fall die gegnerischen Ausführungen und
Anträge, weil unbegründet, verspätet und verjährt
ER ER ließ sich in den Streit ein, wandte die nicht eingehaltene Schadensmeldungspflicht sowie das Fehlen eines
ERsschutzes ein.
Im Zuge des Erstverfahrens wurden die angebotenen mündlichen Beweise aufgenommen und anschließend ein
Amtsgutachten erstellt.
Mit Urteil Nr. 05/2023 vom 04/01/2023 hat das Landesgericht
festgestellt und erklärt, dass für die von CP_2 CP_7
geltend gemachten Schäden verantwortlich ist und
[...]
dieselbe zur Schadenersatzleistung von € 6.400,00.- zu
Gunsten des Klägers verurteilt;
die Verfahrenskosten des
Klägers und der in den Streit gerufenen Parteien ET´s und
ER ER , samt Kosten der Amtsgutachten im
Beweissicherungsverfahren und im Hauptverfahren, sind der beklagten EG KG angelastet worden.
Gegen dieses Urteil hat EG KG Berufung eingereicht, welche auf acht Berufungsgründe stützt.
16 hat sich auch in diesem Verfahrensgrad in den COtroparte_7
Streit eingelassen, die Ausführungen der Berufungsklägerin
bestritten und zu den einzelnen Anfechtungsgründen Stellung
genommen.
Auch ET´s hat sich in den Parte_1
Berufungsverfahren eingelassen, wobei sie den bereits im ersten Verfahrensgrad erhobenen Einwand der fehlenden
Passivlegitimation und der Nichtigkeit bzw. Unzulässigkeit der
Streiteinberufung erneut vorgebracht hat;
sie hat zu den einzelnen Berufungsgründen der Klägerin Stellung genommen und die Abweisung der Berufung beantragt.
hat sich ihrerseits in den Streit COtroparte_8
eingelassen, wobei sie sich an die Ausführungen und Anträge
der ERsnehmerin EG KG, soweit nicht zu den eigenen in Widerspruch, angeschlossen hat;
im Wege der bedingten Anschlussberufung, in Bezug auf den Antrag der
EG KG auf Schadloshaltung, hat ER auf CP_8
den Einwand des Nichtbestehens des ERsschutzes
bestanden.
Die Parteien haben anlässlich der Verhandlung vom
09/10/2024, welche durch Hinterlegung von schriftlichen
Verhandlungsnoten i. S. von Art. 127 ter ZPO ersetzt wurde,
ihre Schlussanträge gestellt. Der Senat hat den Rechtsstreit zur
Entscheidung einbehalten und den Parteien die Fristen gem.
Art. 190 ZPO zur Hinterlegung von Schlussschriftsätzen und
17 etwaigen Erwiderungsschriften erteilt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Laut Erstrichter haftet EG KG für die von CP_7
CH geltend gemachten Mängel der verminderten
Abzugsleistung und der erhöhten Geräuschbildung des
Dunstabzugsgerätes , da dieselbe sowohl die Planung als auch die Ausführung des Anzugsrohres von der zur Per_8
Position des Wandeinbaugerätes in der Außenwand
vorgenommen hat und laut Amtsgutachten die Ursache der verminderten Abluftleistung zweifelsohne die Abluftleitung mit reduziertem Querschnitt und nicht stromoptimierten
Übergängen ist. EG KG hätte die Ausführung des
Luftabzugskanals in Abweichung von dem vom Auftraggeber
gewünschten Ausmaß nicht vornehmen dürfen, ohne den
Auftraggeber darüber zu informieren. Somit sei sie ihrer
Informationsplicht gegenüber nicht COtroparte_7
nachgekommen. Zudem hätte EG KG, wie vom
Amtsgutachten aufgezeigt, als Fachfirma wissen müssen, dass sich eine Querschnittreduzierung durch den Flachkanal und die gewählte Leitungsführung mit vielen Formstücken,
erheblich auf die Abluftleistung auswirken würden. EG KG
hätte demnach den genannten Flachkanal wie vom
Auftraggeber gewünscht, nicht ausführen dürfen.
18 Laut Erstgericht kommt im Anlassfall die Bestimmung nach
Art.1669 ZGB zum Tragen, da die der EG mit CP_29
schweren Mängeln behaftet sei.
Unter Bezugnahme auf die Berechnungen des ASV NG.
hat das Landesgericht die Beklagte EG KG zur Per_9
Schadenersatzleistung gegenüber HI CH in Höhe von
€ 6.100,00.- für die Anschaffung einer Abzugshaube mit Umluft
( als einzig sinnvoller Lösungsansatz) und € 300.- für die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Küche während der
Montage der neuen Abzugshaube, verurteilt.
Der Einwand der bzw. Verwirkung der vom Kläger CP_30
HI vorgebrachten Gewährleistungsansprüche wurde abgewiesen, in der Erwägung, dass die Ausschlussfrist zur
Geltendmachung von Baumängel erst bei erreichter Kenntnis
über deren Ursachen und Verantwortlichkeiten abläuft, im gegebenen Fall also, mit Vorlage des Amtsgutachtens im
Beweissicherungsverfahren nach Art. 696 bis ZPO, am
19/11/2018.
In Bezug auf die Anträge der EG KG gegenüber den
Streiteinberufenen ET´s GM und ER hat CP_8
der Erstrichter erachtet, dass diese als verzichtet anzusehen sind, da bei der Schlussanträge EG KG lediglich auf CP_28
die Schlussanträge laut Streiteinlassung Bezug genommen hat.
2. EG KG rügt die Entscheidung des Landesgerichts unter verschiedenen Aspekten und bringt folgende Berufungsgründe
19 vor:
I) Erster Berufungsgrund: Unrichtige Entscheidung des
Erstgerichts in jenem in welchem es feststellt, dass „Teil der Pt_4
hydraulischen Arbeiten die Installation des für das
Dunstabzugselement, Modell GU Campo II 05EM mit
externer Gebläseausführung, notwendigen Entlüftungsrohres (…)
war“ – unlogische/ungenügende/irrige Begründung
II) Zweiter Berufungsgrund: Unrichtige Entscheidung des
Erstgerichts in jenem Teil, in welchem es feststellt, dass die
EG KG den Abluftkanal nicht im vom Kläger gewünschten
Ausmaß ausgeführt hätte und ihrer Informationspflicht nicht
nachgekommen wäre – unlogische/ungenügende/irrige
Begründung
III) Dritter Berufungsgrund: Unrichtige Entscheidung des
Erstgerichts in jenem in welchem es feststellt, dass die Pt_4
die Planung der Abluftleitung „autonom und in CP_2
Abweichung von der Planung der TTs GM vorgenommen“
hat und „dass Planung und Ausführung hinsichtlich des
Verlaufes und der Kanalführung allein auf die EG KG
zurückgeht“ – unlogische/ungenügende/irrige Begründung bzw.
unterlassene Würdigung des Amtsgutachtens
IV) : COtroparte_31 CP_32 Parte_5
in jenem in welchem es feststellt, dass „die
[...] Pt_4
Minderleistung der Abzugshaube durch eine unsachgemäße
Verlegung des entsprechenden Entlüftungsrohres, welche von
20 der EG KG ausgeführt wurde, verursacht“ wurde und dies
der EG KG angelastet wird – unlogische/ungenügende/irrige
Begründung
V) : Unrichtige sowie unterlassene COtroparte_33
Entscheidung des Erstgerichts, in jenem Teil, in welchem es die
Zeugenbeweise nicht entsprechend würdigt und die
Zeugenaussagen des zuständigen Baustatikers NG. Per_10
gänzlich unbegründet völlig außer Acht lässt
VI) Sechster Berufungsgrund: Unrichtige Entscheidung des
Erstgerichts in jenem in welchem es feststellt, dass der Pt_4
Anspruch des Klägers HI CH als Klage auf
außervertraglichen Schadensersatz gemäß Art. 1669 ZGB zu
qualifizieren ist
VII) Siebter Berufungsgrund: Unrichtige bzw. unterlassene
Entscheidung des Erstgerichts in jenem in dem es das Pt_4
Verhalten sowie die Planungsfehler der TTs GM und des
Klägers erster Instanz CH - gänzlich unbegründet - CP_7
nicht würdigt sowie die dahingehenden Feststellungen des ASV
außer Acht lässt
VIII) : Unrichtige Entscheidung COtroparte_34 [...]
in jenem Teil, in dem es feststellt, dass die EG Parte_5
KG keine Ansprüche gegen GM und ER CP_4
V.a.G. geltend gemacht hat bzw. auf diese CP_8
verzichtet hat – unlogische/ungenügende/irrige Begründung.
In Annahme dieser Berufungsgründe beantragt EG KG , wie
21 in den eingangs angeführten Schlussanträgen, die Erklärung ,
dass sie keine Verantwortung für die von HI CH
s haftet;
COtroparte_4
untergeordnet, die Feststellung des Ausmaßes der Mitschuld
von ET´s , unter Berücksichtigung eventuell, der Mitschuld
von HI CH, am Zustandekommen der Mängel; im
Falle der Feststellung der Haftung von EG KG, bzw. der
Bestätigung des Ersturteils, beantragt sie, die Persona_6
durch die ER V.a.G.. CP_8
3. Bevor auf die Berufungsgründe eingegangen wird, gilt es vorerst zu den im Vorabwege vom Berufungsbeklagten HI
CH vorgebrachten Einwänden der Unzulässigkeit der
Berufungsklage nach Art. 342 ZPO sowie der absoluten
Neuigkeit der gestellten Schlussanträge, Stellung zu nehmen.
3.1. Zum ersten Einwand gilt es hervorzuheben, dass im
Berufungsakt spezifisch die Passagen der Begründung des angefochtenen Urteils, welche für unrichtig gehalten werden,
angeführt sind und die Gründe in der Sache ST, wie in rechtlicher Hinsicht, aufgrund welcher das Ersturteil gerügt
wird, verdeutlicht werden. Somit sind diesem Berufungsgericht
die Tragweite und der Sinn der Anfechtung deutlich.
Der Einwand muss demnach abgewiesen werden.
3.2. In Bezug den von HI CH erhobenen Einwand der
Unzulässigkeit der Schlussanträge der Berufungsklägerin
wegen Neuigkeit derselben, können die von EG KG im
22 Streitausdehnungsschriftsatz vom 28/10/2019 gestellten
Anträge (das Ausmaß der Mitschuld der Streiteinberufenen
ET´s auch unter Berücksichtigung Parte_1
der eventuellen Mitschuld des Klägers ST – am
Zustandekommen der streitgegenständlichen Mangel/Schäden
feststellen und diese folglich verurteilen, dem Kläger den
entsprechenden Anteil am geforderten Schaden- und
Spesenersatz zu bezahlen) verglichen mit den im
Berufungsverfahren vorgebrachten Anträge (den Grad der
Verantwortung der EG KG des für die COtroparte_2
von CH HI beklagten streitgegenständlichen
Mängel/Schäden bestimmen bzw. das Ausmaß der Mitschuld
der TTs – auch unter Parte_1
Berücksichtigung der eventuellen Mitschuld des Herrn HI
CH ST – am Zustandekommen der
streitgegenständlichen Mängel/Schäden bestimmen und die
damit verbundenen Verfügungen treffen;
) nicht als absolut neu bewertet werden, da das und die entsprechenden Per_11
Anträge der eventuellen Mitschuld des Auftraggebers HI
bzw. bereits Verfahrensgegenstand war. COtroparte_35
4. Bevor auf das eigentliche Thema der Berufung eingegangen wird, kann der Klarheitshalber die Sachlage betreffend das prozessgegenständliche Abzugsrohr in der Küche von HI
CH durch die im Amtsgutachten vom 19/11/2018 (Seite
23 11 u. ff.) von NG. Ladurner in Zuge des Verfahrens für
fachkundliche Ermittlung ( Art. 696 ZPO) erstellt, enthaltene
Beschreibung festgehalten werden.
„Die in der Küche unterhalb der Decke montierte und mit
Gipskarton verkleidete (abgekofferte) Abzugshaube II 05 EM 960
x 665 mm mit Abgang DN150 nach oben ist an einen vertikalen
Stutzen aus Edelstahl DN150 angeschlossen, der ohne Leitbleche
in einen in der Betondecke verlegten Flachkanal 210x60 mm mit
ca. 2mm Wandstärke mündet (entspricht vom Querschnitt in
etwa einem Rundrohr DN125). Dieser Flachkanal führt in einem
senkrechten Winkel bis zur , wo er dann COtroparte_36
erneut ohne Leitblech in die Trennwand umgelenkt, über ein
geschweißtes Übergangsstück in ein Rundrohr DN150 aus HAT-
PP mündet, das dann unterhalb der Decke in der Trennwand
nach einem weiteren Bogen horizontal bis zur Außenwand führt.
Von dort wird die Abluftleitung mit zwei direkt
hintereinandergeschalteten Umlenkstücken der Fa. Per_12
(von DN150 auf 222x90mm und dann von 222x90mm – auf
DN150) an das an der Außenwand befindliche
Wandeinbaugebläse (EG 8 F mit Anschlussstutzen DN 150)
angeschlossen (Datenblätter, technisches Informationsmaterial
Fa. GU -> 9) Die beiden letzten Umlenkstücke Persona_13
(in eines dieser Umlaufstücke ist auch die Rückschlagklappe
integriert), welche mit Silikon und Klebeband verbunden
24 wurden, sind ebenso wenig von der beklagten Partei geliefert
und montiert worden, wie das Wandeinbaugebläse.
In der gesamten Abluftleitung (genauere Beschreibung der
Wegstrecke siehe Beantwortung Frage 4) gibt es, von den
Übergängen auf verschiedene Querschnitte abgesehen,
insgesamt 5 Richtungsänderungen um 90°.
Außerdem wurde das Stromkabel für die Versorgung des
Wandeinbaugebläses durch die Abluftleitung gezogen (ist nicht
durch die Fa. EG erfolgt)“.
5. ( Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren vom CP_37
05/11/2021 S. 28ff.) sind die Übergänge Flachkanal-
Rundkanal, bzw. Rundkanal-Flachkanal von EG KG im konkreten Fall nicht strömungstechnisch optimiert ausgeführt
worden, was den Druckverlust und die Geräuschentwicklung
zusätzlich erhöht und den Luftdurchsatz zusätzlich verringert.
in diesem Zusammenhang durchaus behaupten, dass Per_14
die Übergänge nicht unbedingt fachgerecht gestaltet wurden.
Die Ursache der von HI CH geltend gemachten
Mängel ist vom NG. Ladurner, wie in COtroparte_18
seinem Gutachten vom 18/11/2019 (im Zuge des Verfahrens
auf fachkundliche Ermittlungen erstellt) dargelegt, wie folgt ermittelt worden:
„Schuld an der verminderten Abluftleistung ist zweifelsohne die
vorhandene Abluftleitung, aber nicht nur aufgrund des in der
Decke eingebauten flachen Blechkanal mit reduziertem
25 Querschnitt (anstatt 176cm² wie DN150 nur 116 cm² wie in etwa
ein DN125) und angeschweißten Übergängen, sondern auch die
aufgrund der gewählten Leitungsführung erforderlichen weiteren
Formstücke, wie der 90° Bogen in der Wand (Einfluss ca.
68m³/h) und die beiden Umlenkbögen GU (Einfluss
128m³/h), welche nicht von der beklagten Partei verbaut wurden
(Filter/Gitter an der Haube und eine Rückstauklappe wären
„sowieso“ Komponenten). Der Einfluss des Kabels in der Leitung
ist dabei vernachlässigbar.
NG. hat in seinem, im Zuge des Erstverfahrens Per_9
erstellten 05/11/2021 (Seite 18 ff) Gutachten folgendes festgehalten:
Per_1
Was eine Abzugshaube effektiv leisten , hängt von der
gerätebedingten möglichen Leistungsabgabe ab und dann eben
auch von der Abluftleitung.
Lange, unebene Leitungen mit vielen Formstücken,
Querschnittsänderungen und dünne Leitungsquerschnitte
verringern die Arbeitsleitung der Dunstabzugshaube (den
möglichen Luftdurchsatz) erheblich.
Im konkreten Fall ist weder die Leitungsführung (Verlauf), noch
deren Ausführung (Zusammensetzung der Leitung -> viele
Formstücke (Bögen / Übergänge und sonstige Einbauten), sowie
Querschnittsänderungen) ideal.
Schuld an der verminderten Abluftleistung / Arbeitsleistung ist
zweifelsohne die vorhandene Abluftleitung, aber nicht nur
26 aufgrund des in der Decke eingebauten flachen Blechkanals mit
reduziertem Querschnitt (anstatt 176cm² wie DN150 nur 116 cm²
wie in etwa ein DN125) und der angeschweißten, nicht
strömungsoptimierten Übergänge, sondern auch aufgrund der
wegen der gewählten Leitungsführung erforderlichen weiteren
Formstücke, wie dem 90° Bogen in der Wand (Einfluss ca.
68m³/h) und der beiden Umlenkbögen GU direkt am
Gebläse (Einfluss 128m³/h), welche nicht von der beklagten
Partei verbaut wurden (Filter/Gitter an der Haube und eine
Rückstauklappe wären „sowieso“ Komponenten). Der Einfluss
des in der Abluftleitung verlegten Kabels ist vernachlässigbar.
Die Ergebnisse des Amtsgutachtens und spezifisch die ermittelte Ursache der angezeigten Mängel an der
Abzugsleistung der prozessgegenständlichen Abzugshaube wird im Wesentlichen nicht beanstandet. Die Schlussfolgerungen
des ASV können auf jeden Fall geteilt werden, da sie auf objektive im Zuge der vor Ort getätigten Ermittlungstätigkeiten
eingeholten Daten und Feststellungen stützen. Im Übrigen ist
Gegenstand der Berufung, wie in der Folge dargelegt, die
Feststellung des für diese Mängel verantwortlichen
Haftungsträger.
6. Dies vorausgeschickt, zu den einzelnen Berufungsgründen
übergehend, können der erste und der zweite Berufungsgrund
gemeinsam behandelt werden, da sie logisch und beweisrechtlich zusammenhängende und verknüpfte
27 betreffen. Parte_6
6.1 Mit dem ersten Berufungsgrund rügt Regel KG die
Entscheidung des Erstgerichts in jenem in welchem es Pt_4
feststellt, dass „Teil der hydraulischen Arbeiten die Installation
des für das Modell GU Campo II Persona_15
05EM mit externer Gebläseausführung, notwendigen
Entlüftungsrohres (…) war“ – unlogische/ungenügende/irrige
Begründung mit dem zweiten Unrichtige Entscheidung des
Erstgerichts in jenem in welchem es feststellt, dass die Pt_4
EG KG den Abluftkanal nicht im vom Kläger gewünschten
Ausmaß ausgeführt hätte und ihrer Informationspflicht nicht
nachgekommen wäre – unlogische/ungenügende/irrige
Begründung
Hiermit bestreitet die Berufungsklägerin, dass die Ausführung
s GM an HI CP_4COtroparte_4
CH verkaufte Gerät Modell GU Campo II 05 EM
jemals Teil der hydraulischen Arbeiten laut Angebotsanfrage
vom 22/04/2014 war. Die Ausschreibung der Arbeiten sähe
nämlich ein DN 110 Rohr für eine Abzugshaube vor, ohne
Angabe des Modells der zu verbauenden Abzugshaube sowie allfälliger Notwendigkeit eines Entlüftungsrohres; weder die
Ausführungspläne noch die Einreichpläne der Wohnung des
HI CH enthielten Angaben und Maße eines
Dunstabzugselementes bzw. die hierfür notwendigen
Anforderungen eines Entlüftungsrohres. Laut
28 Berufungsklägerin sei das Entlüftungsrohr für kein bestimmtes
Dunstabzugselement installiert worden, da das Modell nicht bekannt war;
vielmehr sei das Abzugsrohr für ein unbestimmtes
Dunstabzugselement, dessen
Modell/Bezeichnung/Erfordernisse/benötigter Luftdurchsatz und
folglich benötigte Abluftleitung, in der von EG KG zur
Verfügung stehenden Unterlagen bei Einlage des Rohres
nirgendwo aufschienen“ Somit sei kein Kausalzusammenhang
zwischen den Arbeiten der EG KG und den geltend gemachten Mängeln zu erkennen.
Mit dem zweiten Anfechtungsgrund beanstandet die
Berufungsklägerin die Begründung des Erstgerichts,
[...]
ihrer nicht nachgekommen ist, CP_38 COtroparte_39
dem aufzuzeigen, dass es aus statischen Persona_16
Gründen nicht möglich war, den Abluftkanal in dem gewünschten Durchmesser auszuführen. Der Wunsch des
Kommittenten, ein Rundrohr DN 150 ( und nicht mehr DN110,
laut Ausschreibung) in die einzubauen, sei eben auf CP_40
Grund der Entscheidung des Statikers nicht realisierbar und
ST sei darüber informiert gewesen. COtroparte_7
6.2 Die Berufungsklägerin beruft sich hier auf das
Amtsgutachten von NG. Ladurner im Verfahren auf fachkundliche Ermittlungen vom 19/11/2018 und in jenem vom 05/11/2021 im vorinstanzlichen Verfahren erstellt, sowie auf die im ersten Verfahrensgrad hinterlegten Dokumenten und
29 aufgenommenen Zeugenaussagen.
Es ist unbestritten, dass die Firma EG KG die Planung und
Umsetzung der Abluftleitung für eine Abzugshaube ausgeführt
hat.
Die Zeugen Hofer Peter Paul, Bauleiter in der Bauphase und
IG RK (Mitglied der Wohnbaugenossenschaft) haben in ihrer Aussage erklärt, dass der Installationsplan der s CP_4
anlässlich einer Sitzung im Büro der Berufungsklägerin an
EG KG übergeben wurde.
Im besagten Installationsplan ( Dok.2 HI) ist die Angabe
eines Rundrohres DN150 für das Abluftrohr vorgesehen.
Fakt ist, dass laut Vorgaben des Statikers NG. es Per_10
aus statischen Gründen nicht möglich war, ein Rohr DN 150 in die einzulegen, so dass die Berufungsklägerin eine CP_40
Sonderanfertigung des Flachkanals anfertigen ließ.
6.3 Wie im Gutachten vom 19/11/2018 ( Seite 27ff. ) der ASV
NG. befinden sich im Installationsplan der Persona_17
Küche vom 28/01/2014 ( Dok.15 HI) bezüglich der
Abzugshaube lediglich Angaben zur Position des bauseitig vorzusehenden Strom- und Deckenauslasses für das
Abluftrohr, DN 150; Angaben zur vorgesehenen Abzugshaube
bzw. dem benötigten Luftdurchsatz oder zu den Anforderungen
an die Luftableitung ST (Durchmesser, maximale Länge)
sind nicht vorhanden.
EG KG hat die Planung und Ausführung des
30 Entlüftungsrohres vorgenommen ohne die Angabe eines
Deckenauslassen DN 150 für das Abluftrohr zu berücksichtigen
und ohne sich vorerst zu informieren, welche Anforderungen
für den gesamten Verlauf der Luftableitung für das einzubauende Gerät notwendig waren.
EG KG behauptet ST, ( Seite 23 ein CP_41
Entlüftungsrohr für ein unbestimmtes Dunstabzugselement
eingebaut zu haben, ohne die Erfordernisse zum benötigten
Luftdurchsatz zu kennen, da diese in den ihr zur Verfügung
stehenden Unterlagen nicht angeführt waren.
Die Tatsache, dass aufgrund der Vorgaben des Statikers und der Position des Gebläses wenig Spielraum für die
Leitungsführung des Abluftrohres war und zwangsläufig
weitere Formstücke notwendig wurden, um die Abzugshaube an
der Decke über die Leitung mit dem Gebläse in der Außenwand
zu verbinden , hätte EG KG veranlassen müssen, sich zu vergewissern, dass eine solche Leitungsführung für die
Funktionstüchtigkeit des einzubauenden Gerätes geeignet war,
zumal im Installationsplan von ET´s ein Rohr mit
Durchmesser 150mm vorgesehen war.
6.4 dass ein Rundrohr DN150 in Parte_7
der Decke aus statischen Gründen nicht eingebaut Per_18
kann nicht haftungsausschließend sein und ebenso
[...]
Pers wenig ein erteilter Auftrag (falls COtroparte_7
nachgewiesen), das statisch größtmögliche Rohr einzubauen,
31 nachdem ein Rundrohr DN150 in der Decke aus statischen
Gründen nicht eingebaut werden konnte. In der gegebenen
Situation hätte sich EG KG vergewissern müssen, ob die
Lösung mit dem Flachrohr auch funktional für den
Leitungssatz des Dunstabluftgerätes war.
Es darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass mit der Annahme des Auftrages, sich der Auftragnehmer zu einer ordnungsgemäßen und mangelfreien Ausführung der Arbeiten,
bei Beachtung der allgemeinen technischen Kriterien bezüglich
des zu erstellenden Werkes, verpflichtet;
er übernimmt eine
Leistungsverpflichtung und ist folglich auch angehalten, das
Werk mangelfrei zu erstellen;
er schuldet den Erfolg. Somit
können allfällige Angaben des Auftraggebers für das
Werkunternehmen nicht haftungsausschließend sein.
6.5 In diesem Sinne hat sich dar COtroparte_42
«..l'appaltatore ….è obbligato a controllare, nei limiti delle sue
cognizioni, la bontà del progetto o delle istruzioni impartite dal
committente e, ove queste siano palesemente errate, può andare
esente da responsabilità soltanto se dimostri di avere
manifestato il proprio dissenso e di essere stato indotto ad
eseguirle, quale nudus minister, per le insistenze del committente
ed a rischio di quest'ultimo; l'appaltatore, in mancanza di tale
prova è, pertanto, tenuto a titolo di responsabilità contrattuale,
derivante dalla sua obbligazione di risultato all'intera garanzia
per le imperfezioni o i vizi dell'opera, senza poter invocare il
32 concorso di colpa del progettista o del committente, né l'efficacia
esimente di eventuali errori nelle istruzioni impartite dal direttore
dei lavori» (Cass. Nr. 23594/2017, Nr. 8016/2012).
Und Kass. Nr. 36781/2022: “L'appaltatore, dovendo assolvere al
proprio dovere di osservare i criteri generali della tecnica relativi
al particolare lavoro affidatogli, è obbligato a controllare, nei limiti
delle sue cognizioni, la bontà del progetto o delle istruzioni
impartite dal committente e, ove queste siano palesemente errate,
può andare esente da responsabilità soltanto se dimostri di
avere manifestato il proprio dissenso e di essere stato indotto ad
eseguirle, quale nudus minister, per le insistenze del committente
ed a rischio di quest'ultimo; l'appaltatore, in mancanza di tale
prova è, pertanto, tenuto a titolo di responsabilità contrattuale,
derivante dalla sua obbligazione di risultato all'intera garanzia
per le imperfezioni o i vizi dell'opera, senza poter invocare il
concorso di colpa del progettista o del committente, né l'efficacia
esimente di eventuali errori nelle istruzioni impartite dal direttore
dei lavori.
Die Bezugnahme des Erstrichter auf das Urteil Nr.23594/2017
ist zutreffend, da, wie gesagt, das Werkunternehmen eine
Erfolgsleistung nach den Regeln der Kunst zu erbringen hat und im Anlassfall aus der Beweisaufnahme nicht hervorgeht,
dass der Auftragsgeber HI die Autonomie des
Werkunternehmers eingeschränkt und denselben in die Rolle
eines „nudus minister“ versetzt hätte.
33 6.6 Die Behauptung, EG KG hätte das statisch größtmögliche Abluftrohr auf Anweisung des Auftragsgebers
erstellt und zum Zeitpunkt des Einbaues des Abluftrohres im
Rahmen ihrer Kenntnisse und ihres Wissenstandes nicht über
alle Gegebenheiten Bescheid wusste bez. im Rahmen ihres damaligen Kenntnisstandes gehandelt zu haben, muss entgegnet werden, dass eine fachgerechte Ausführung des
Auftrages die Einholung von technischen Informationen
bezüglich des einzubauenden Gerätes verlangt hätte. Dass
aufgrund der Rahmenbedingungen keine andere
Leitungsführung möglich war, befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Haftung für eine technisch nicht korrekte
Ausführung der Arbeit.
Insofern ist in der gegebenen Situation die Tatsache, dass keine
Angaben zum Modell der einzubauenden Persona_7
und zur benötigten Luftableitung vorlagen, sowie, dass in der
Ausschreibung ein Rohr DN 110 für die Abzugshaube
vorgesehen war, absolut irrelevant.
7. Zum dritten, Berufungsgrund, mit welchem „Unrichtige
in jenem Teil, in welchem es Parte_5
feststellt, dass die EG KG die Planung der Abluftleitung
„autonom und in Abweichung von der Planung der TTs GM
vorgenommen“ hat und „dass Planung und Ausführung
hinsichtlich des Verlaufes und der Kanalführung allein auf die
EG KG zurückgeht“ – unlogische/ungenügende/irrige
34 Begründung bzw. unterlassene Würdigung des Amtsgutachtens„
geltend gemacht wird, kann ergänzend zu den bis hier vorgebrachten Darlegungen auf die Zeugenaussage des
Bauleiters Geom. Hofer Peter genommen werden. Per_19
Dieser hat in Beantwortung Fragekapitel 9 des Klägers HI
bestätigt, dass der EG KG aufgrund der technischen
Unterlagen die Anforderungen hinsichtlich Anschlüsse und
Querschnitte der streitgegenständlichen Dunstabzugshaube
bekannt waren und auf Fragekapitel 25 der EG KG, dass die
Entscheidung zur Planung der Kanalführung und der
Querschnitte der streitgegenständlichen Dunstabzugshaube
zwischen dem Statiker NG. und EG Per_10 CP_2
getroffen wurde. In Beantwortung auf Fragekapitel 31 von
ET´s GM bestätigte der Zeuge, dass die Planung und
Ausführung der Kanalführung sowie die Querschnitte der
Abzugshaube von in Zusammenhang mit dem Statiker CP_2
vorgenommen und ausgeführt wurden.
Selbst der gesetzliche Vertreter der EG KG, CP_2
hat in seiner förmlichen Einvernahme über die Fragekapitel des
Klägers HI bestätigt, dass Teil der hydraulischen Arbeiten
der auch die Installation des für das von der TTs CP_2
GM geplante Modell GU Campo II Persona_15
05EM, mit externer Gebläseausführung einschließlich
Entlüftungsrohr in der zum Wohnraum hin offenen Küche in der
Wohneinheit des Klägers CH HI war (Kap 4 des
35 Klägers HI).
Dass aufgrund der Rahmenbedingungen EG KG keinen
Einfluss auf die Leitungsführung nehmen konnte, ist, wie bereits ausgeführt, für die Haftung des Werkunternehmens, der sie ausführt, unerheblich. EG KG hätte sich nämlich
vergewissern müssen, ob der einzig mögliche Verlauf des
Abluftrohres für das einzubauende Dunstabluftgerät auch für
dessen Funktionstüchtigkeit geeignet war und falls nicht, hätte
er das Abluftleitungsrohr mit diesem Verlauf nicht einbauen sollen.
8. Mit dem vierten Berufungsgrund rügt EG KG die
Feststellung des Erstrichters, wonach „die Minderleistung der
Abzugshaube durch eine unsachgemäße Verlegung des
entsprechenden Entlüftungsrohres, welche von der EG KG
ausgeführt wurde, verursacht“ wurde.
Laut Berufungskläger stützt diese Behauptung lediglich auf einer Aussage des ASV und berücksichtige nicht die im Zuge
des erstinstanzlichen Verfahrens durchgeführte Beweisführung,
aus der hervorgegangen sei, dass die fehlenden strömungsoptimierenden Maßnahmen rein marginalen Einfluss
auf die Absaugleistung des Abluftgerätes hätten.
8.1 Nun geht aus den Gutachten vom 19/11/2018 und vom
05/11/2021 des ASV NG. Ladurner klar hervor, dass die
Ursache der verminderten Abluftleistung die vorhandene
Abluftleitung ist aber nicht nur aufgrund des in der Decke
36 eingebauten flachen Blechkanal mit reduziertem Querschnitt
(anstatt 176cm² wie DN150 nur 116 cm² wie in etwa ein DN125)
und angeschweißten Übergängen, sondern auch die aufgrund
der gewählten Leitungsführung erforderlichen weiteren
Formstücke, wie der 90° Bogen in der Wand (Einfluss ca.
68m³/h) und die beiden Umlenkbögen GU (Einfluss
128m³/h), welche nicht von der beklagten Partei ( EG) verbaut
wurden (Filter/Gitter an der Haube und eine Rückstauklappe
wären „sowieso“ Komponenten). Der Einfluss des Kabels in der
Leitung ist dabei vernachlässigbar.
Was die Leitungsquerschnitte betrifft, so hätte sie [EG KG]
den Flachkanal auf das vom Statiker erlaubte Maß von
210x70mm (Dok. 12 der klagenden Partei) vergrößern können
(136cm² Nettoquerschnitt), anstelle der gewählten 210x60mm
(116cm² Nettoquerschnitt). Die Einlage eines Rundrohrs DN150
(Außendurchm. 160mm, Nettoquerschnitt 176cm²) wurde aus
statischen Gründen nicht erlaubt.
Sie hätte auch am Flachkanal einige Maßnahmen zur
strömungstechnischen vornehmen können CP_43
(Leitbleche anbringen, strömungstechnische der CP_43
Übergang von Rechteckquerschnitt Rundquerschnitt, den 90°
Bogen in der Trennwand durch 2 Stück 45° Bögen ersetzen).
Aber wie bereits weiter oben angeführt, hat Versuchspos. 7 (bei
durchgehender Leitungsführung DN150 mit 5 Stück 90° Bögen
DN 150 -> gemessener Luftdurchsatz 572m³/h) klar aufgezeigt,
37 dass man mit vorgenannten Maßnahmen vermutlich zwar näher
an den Soll-Wert von 706m³/h für den Luftdurchsatz
herangekommen wäre, diesen aber nicht erreicht hätte. Die
706m³/h sind dabei auch als unterer Wert zu sehen. ( S. 18/20
AVS-Gutachten 05/11/2021)
8.2 Letzterer Passus führt die Berufungsklägerin an, um jeden
Kausalzusammenhang zwischen den Arbeiten von EG KG
und der Tatsache, dass die Abluftleitung nicht dem vom Modell
GU Campo II geforderten Luftdurchsatz entspricht,
auszuschließen.
Dieser Schlussfolgerung kann nicht gefolgt werden.
Anhand der vor Ort durchgeführten Ermittlungen wurde durch den ASV NG. Ladurner die Wegstrecke der Abluftleitung wie folgt rekonstruiert: (vom Gebläse GU EG 8 F mit
Anschlussstutzen DN 150 in Richtung Abzugshaube Campo II
05 EM 960 x 665 mm mit Abgang nach oben):
- Rückstauklappe im Umlenkstück integriert (TZ 8005 für
222x90mm – Fa. ; Per_12
- 2 x 90° - horizontal in (TZ COtroparte_44 CP_45
8005 für 222x90 – auf DN150 – Fa. GU) - > Wegstrecke ca.
26cm;
- Gerades horizontal in Wohnungstrennwand HT-Rohr Parte_8
PP
DN150 -> Wegstrecke ca. 258cm;
- 90° Bogen in HT-PP DN150, Edelstahlrohr, Flachkanal, alles
38 vertikal in Wohnungstrennwand -> Wegstrecke ca. 42cm;
- Flachkanal 210x60 mm Außen, s=2mm, horizontal in
Betondecke verlegt -> Wegstrecke ca. 220cm;
- Stutzen aus Edelstahl DN150 vertikal zwischen Flachkanal und
Abzugshaube -> Wegstrecke ca. 17cm;
EG KG geliefert und eingebaut wurden das Parte_9
gerade Rohrstück horizontal in Wohnungstrennwand und der
anschließende 90° Bogen in ein Stück C.F._2
Edelstahlrohr und der Flachkanal 60x210 mit
Stutzen/Übergängen.
Gebläse inklusive Gehäuse, die Rückstauklappe und die
miteinander verklebten 90° Umlenkstücke aus (TZ 8005 für
222x90 – auf DN150) sind hingegen von einem anderen
Unternehmen geliefert und eingebaut worden.
Fest steht, dass die Leistung einer Abzugshaube, abgesehen von der gerätebedingten möglichen Leistungsabgabe, im
Wesentlichen von der Abluftleitung abhängt. Lange, unebene
Leitungen mit vielen Formstücken, Querschnittsänderungen
und dünne Leitungsquerschnitte verringern die Arbeitsleitung
der (S.43 ASV- Gutachten 05/11/2021). Persona_7
Laut NG. haben die Messergebnisse bzw. deren Per_9
Auswertungen einerseits aufgezeigt, dass die verschiedenen
Raumbedingungen keinen wesentlichen Einfluss auf die
Absaugleistung haben und dass das vorhandene Gebläse bei der
vor Ort vorhandenen Leitungsführung, bzw.
39 Leitungskonstellation die empfohlene Luftwechselrate nicht
erreicht.
Per_1 Daraus man schließen, dass man auch ohne Flachkanal
den Soll-Wert in der Praxis nicht erreicht hätte, auch nicht wenn
man den 90° Bogen in der Wohnungstrennwand durch 2
strömungstechnisch günstigere 45° Bögen ersetzt hätte ( S.19
Gutachten 05/11/2021)
Aus diesen konkret festgestellten Umständen kann entnommen werden, dass die Ursache der Minderleistung in der gewählten
Leitungsführung bzw. Leitungskonstellation liegt, die eben aufgrund der konkreten Raumsituation weitere Formstücke,
wie der 90 Grad Bogen in der Wand und die beiden
Umlenkbögen GU, erforderte;
die gesamte
Leitungsführung ist nicht fachgerecht ausgeführt und die
Tatsache, dass nur 3 der 5 Richtungsänderungen bzw.
Umlenkstücke in der Leitung von EG verbaut wurden,
schließt nicht den Kausalzusammenhang zwischen
Durchführung der Arbeiten und verringerter Leistungsfähigkeit
des Abzugsgerätes.
8.3 Die vom der Berufungsklägerin zitierte Aussage des Zeugen
ZI Patrik ( Antwort auf Kap.42 des Schriftsatzes vom der
EG KG), wonach EG KG im April 2015 im Zuge eines
Lokalaugenscheins festgestellt hat, dass die letzten 70 cm vom
Abluftrohr bauseits vom Neffen des verlegt und COtroparte_7
mit Silikon abgedichtet worden waren, ändert nichts am
40 Besagten. Die gesamte Leitungsführung von ung. 5m hat eine verminderte Abluftleistung bewirkt.
Hier kann wiederum auf das ASV – Gutachten vom
05/11/2021 Bezug genommen werden (Seite 19), in dem festgehalten wird
Die Luftdurchsatzmessungen an einem Nachbau der
Leitungstrecke in der Zusammensetzung -> 4,5m langes gerades
Stück Rohrleitung DN150 und 5 Stück 90° Bögen DN150, ohne
Rückschlagklappe, ohne Filter/Gitter (Versuchspos. 7) zeigen auf,
dass auch bei durchgehender Leitungsführung DN150, mit 5
Stück 90° Bögen DN 150, ein Luftdurchsatz von 706m³/h nicht
erreicht hätte werden können, sondern eben nur 572m³/h.
Per_1 Daraus man schließen, dass man auch ohne den
Flachkanal in der Decke, mit durchgehend DN150 den Soll-Wert
in der Praxis nicht erreicht hätte, auch nicht wenn man den 90°
Bogen in der Wohnungstrennwand durch 2 strömungstechnisch
günstigere 45° Bögen ersetzt hätte.
Wie NG. Ladurner in seinem Gutachten vom 05/11/2021 (S.
35) erklärt, hätte sich EG KG als Fachfirma ….. im Klaren
darüber sein müssen, dass die vorgenommene
in der Decke und die aufgrund der Persona_20
gewählten Leitungsführung erforderlichen vielen Formstücke sich
in einem nicht unerheblichen Ausmaß negativ auf die
Abluftleistung auswirken werden.
8.4 Dass die Berufungsklägerin nur sehr eingeschränkten
41 Einfluss auf die Leitungsführung hatte, kann somit, wie auch bereits oben ausgeführt, nicht haftungsausschließend sein, da sie als Fachunternehmen wissen musste, dass die vorgenommene Querschnittsreduzierung in der Decke und die aufgrund der gewählten Leitungsführung erforderlichen vielen
Formstücke sich Abluftleistung schwächen würden.
Dass angesichts der gegebenen Raumbedingungen die einzig mögliche Leitungsführung mit mehreren Bögen
strömungshindernd war und folglich fachmännisch nicht richtig, hätte EG KG dazu veranlassen sollen, die Arbeit
nicht durchzuführen.
9. Der fünfte Berufungsgrund betrifft: Unrichtige sowie
unterlassene Entscheidung des Erstgerichts, in jenem in Pt_4
welchem es die Zeugenbeweise nicht entsprechend würdigt und
die Zeugenaussagen des zuständigen Baustatikers NG.
gänzlich unbegründet völlig außer Acht lässt Per_10
Hier rügt die Berufungsklägerin die Beweiswürdigung durch den Erstrichter, insbesondere in Bezug auf die Zeugenaussage
des Statikers NG. LL, der die Ausführungen der EG
Kg vollinhaltlich bestätigen soll und somit vorrangig zu bewerten sei.
In Wirklichkeit bestätigt NG. LL in seiner Aussage
lediglich, dass kurz vor dem Betonieren der Decke die
Information kam, dass das Entlüftungsrohr einzulegen war und somit zu entscheiden war, welches Rohr aus statischer Sicht
42 eingelegt werden konnte;
dass man sich folglich für ein
Flachrohr entschied. Die Tatsache, dass in keinem Plan noch
Unterlage das Entlüftungsrohr aufgezeichnet war und dass der
Statiker weder den Installationsplan der s noch sonstige CP_4
Informationen zum Modell des Abzugselement gesehen hat, ist für die Frage nach der Haftung des Werkunternehmens EG
KG, das die Ausführung des Entlüftungsrohr durchgeführt hat,
unerheblich, wie bereits oben unter Punkt 7. und 8.
CP_46
Der Umstand, dass der Statiker keinen Installationsplan der
Küche ausgehändigt bekommen hat, ist nämlich damit zu erklären, dass die Aufgaben des Statikers die Sicherstellung der
Tragfähigkeit und Stabilität von Gebäuden sind, und nicht die
Überwachung bauinterner Ausführungen der einzelnen
Werkunternehmen, für die wennschon die Bauleitung zuständig
ist.
ist zu vermerken, dass der Statiker den Abluftkanal in Per_21
der flachen Form und in der maximal aus statischer Sicht
zugelassenen Größe lediglich aus statischer Sicht begutachtet hat, seine Zuständigkeit betrifft jedoch nicht die
Funktionstüchtigkeit des Abluftrohres, die zum
Aufgabenbereich des ausführenden Werkunternehmers gehört.
Auch ist kein Widerspruch der Zeugenaussagen des Geom.
Hofer Peter Paul zu den Erklärungen des NG. LL zu erkennen hinsichtlich der Erlaubnis für ein Rohr 210x70 , da
43 der Statiker NG. LL erklärt hat, sich nicht an die genauen Maße des Flachrohrs zu erinnern.
Wie bereits argumentiert, ist die fehelende Information über den nötigen Luftdurchlass des einzubauenden Gerätes hinsichtlich der Haftung der Regel KG unbedeutend.
Der Berufungsgrund ist, aus diesen Darlegungen als haltlos anzusehen.
10. Der sechste Berufungsgrund betrifft die Qualifikation des klägerischen Anspruchs durch den Erstrichter als Klage auf außervertraglichen Schadensersatz gemäß Art. 1669 ZGB.
Hiermit rügt EG KG die Einstufung des Sachtatbestandes in
Art.1669 ZGB. Die Bestimmung sieht, wie korrekt von der
Berufungsklägerin hervorgehoben, die außervertragliche
Haftung des Werkunternehmers für schwere Mängel an
Bauwerke oder unbeweglichen Sachen, die ihrer Natur nach einem längeren bestimmt sind. Wenn auch die im Per_22
Sinne von Art.1669 ZGB relevanten Mängel auch zweitrangige
Elemente oder Zubehör betreffen können, so ist müssen jedoch diese Mängel derart sein, dass sie die gesamte Funktionalität
und die normale Benutzung des Gutes, nach seiner
Bestimmung, beeinträchtigen. ( vgl. Kass. 19868/2009).
In diesem Sinne hat sich der OGH mit Entscheidung
Nr.30792/2023 : CP_42
“I difetti della costruzione devono consistere in una qualsiasi
alterazione conseguente ad una insoddisfacente realizzazione
44 dell'opera, che - pur non riguardando sue parti essenziali, ma
anche gli elementi accessori e secondari atti a consentire
l'impiego duraturo cui l'opera è destinata - incida negativamente
e in modo considerevole sul godimento dell'immobile medesimo.
Sono gravi difetti dell'opera, rilevanti ai fini dell'articolo 1669 del codice civile, anche quelli che riguardino elementi secondari ed
accessori (come impermeabilizzazioni, rivestimenti, infissi, etc.),
purché tali da comprometterne la funzionalità globale e la
normale utilizzazione del bene, secondo la destinazione propria
di quest'ultimo.”
Im Anlassfall geht es um die verminderte Effizienz einer
Abzugshaube, die, unabhängig davon, dass sie keine unbewegliche Sache ist, sicherlich keinen Einfluss auf die
Nutzung der Wohnung des CH haben kann. Eine CP_7
verminderte Abzugskapazität des Dunstabzugsgerätes, das gelegentlich und für begrenzte Zeit eingeschalten bleibt, kann wohl nicht die gesamte Wohnqualität einer Wohnung oder auch eines Wohnzimmers mit offener Kochstelle beineinträchtigen.
Demnach kommt Art. 1667 ZGB zur Tragung, laut welchem der
Werkunternehmer für die Abweichungen und Mängel des
Werkes haftet, außer der Auftraggeber hat das Werk
angenommen und ihm die Abweichung der Mängel bekannt oder erkennbar war, es sei denn die Mängel wurden vom
Werkunternehmer böswillig verschwiegen. Die Bestimmung
sieht die Frist für die Anzeige der Mängel von 60 Tagen ab
45 Entdeckung derselben und die Verjährungsfrist von zwei
Jahren ab Übergabe des Werkes vor.
10.1 In Bezug auf die Verwirkung der
Gewährleistungsansprüche muss hervorgehoben werden, dass bereits im Mai 2015 das von ET´s gelieferte Abluftgerät eine verminderte Leistungsfähigkeit und überhöhte
Geräuschentwicklung aufzeigte und davon Kenntnis CP_2
hatte, wie die Mail Korrespondenz vom Mai/Juni 2015 ( Dok. 6
und 7 EG) bestätigt.
Die im ersten Verfahrensgrad aufgenommenen Zeugenaussagen
des Bauleiters Hofer Peter Paul ( Kap 25 und 26 des Klägers
HI) bestätigen, dass die besagten Mängel der Abzugshaube
von im Beisein des Bauleiters im Rahmen der COtroparte_7
Endabrechnung und somit vor der Abnahme durch die
Wohnbaugenossenschaft beanstandet wurden und dass EG
NF versprach, sich nach Weihnachten um eine Lösung zu kümmern. Diese Umstände wurden auch vom Zeugen ND
RK bestätigt. Demnach ist nicht nur eine fristgerechte
Mangelrüge, sondern auch eine Verpflichtung des
Werkunternehmers EG KG, die beanstandeten Mängel zu beheben, nachgewiesen. Diese Verpflichtung ist nach gefestigter
Rechtsprechung als stillschweigende Anerkennung der Mängel
anzusehen und befreit den Gewährleistungsanspruch des
Auftraggebers von den Verwirkungs- bzw. Verjährungsfristen
nach Art. 1667 ZGB, ohne die ursprüngliche Verpflichtung zu
46 erneuern. (vgl. Kass. Nr.6263/2012).
In der gegebenen Situation kann von einer vorbehaltlosen
Abnahme der Arbeiten durch HI CH nicht gesprochen werden.
10.2 Auch überzeugt nicht die Behauptung der
Berufungsklägerin, wonach für die Mängel von EG in Zuge
der Abrechnung ein Abzug vorgenommen wurde. Aus derselben
Abrechnung vom 10/09/2015 ( Dok.11 EG) geht nämlich
nicht klar hervor, dass für das Abzugsrohr und die
Sonderanfertigung des Kanals, eine Reduzierung des Preises
effektiv vorgenommen wurde, wo im Unterschied zur
Staubsauganlage, die entsprechenden Beträge nicht durchgestrichen sind.
Auf jeden Fall hat CH bereits am 17/09/2015 CP_7
durch seinen Anwalt seine Schadenersatzansprüche gegenüber
EG KG geltend gemacht hat.
Insofern bleibt in Bezug auf die Verwirkung der
Gewährleistungsansprüche die Frage nach der vorbehaltlosen
Abrechnung seitens der Wohnbaugenossenschaft, im Dezember
2015 irrelevant.
Dasselbe Argumentieren gilt für die nach Art.19 der Per_23
Privatvereinbarung zwischen EG KG und der
Wohnbaugenossenschaft wonach die Annahme des Bauwerkes
das Erlöschen der Gewährleistungsansprüche für die erkennbaren Mängel bewirkt.
47 gilt es in Bezug auf die Zuweisungsurkunde auch zu Per_21
vermerken, dass die Erklärung nach Art.8, wonach die
Ausführung der Bauarbeiten, sowie das Zubehör der zugewiesenen Liegenschaften mit den Zuweisungsbedingungen
übereinstimmt und somit keine Einwände erhoben werden,
keine Wirkung gegenüber dem Werkunternehmen, das nicht
Vertragspartei war, haben kann.
ist demnach fristgerecht erfolgt. CP_47
10.3 Zum Besagten muss ergänzend hervorgehoben werden,
dass die Ursache der Mängel und somit auch die eventuelle entsprechende Haftung erst im Ausgang an das fachkundliche
Verfahren mit der Hinterlegung des Amtsgutachtens von NG.
Ladurner am 19/11/2018 erfolgt ist und demnach der
Auftraggeber HI erst zu diesem Zeitpunkt die Kenntnis
erlangte, dass die verminderte Abzugsleistung kausal auf die nicht fachgerechte Ausführung des Abzugsrohres durch EG
KG zurückzuführen war.
Die von HI CH eingereichte Klage gegenüber EG
KG ist am 18/06/2019 zugestellt worden, somit ist auch eine
Verjährung der Gewährleistungsansprüche auszuschließen.
11. Der siebte Berufungsgrund bemängelt die unrichtige bzw.
unterlassene Entscheidung des Erstgerichts in jenem in dem Pt_4
es das Verhalten sowie die Planungsfehler der TTs GM und
des Klägers erster Instanz CH HI - gänzlich
unbegründet - nicht würdigt sowie die dahingehenden
48 Feststellungen des ASV außer Acht lässt
Der Berufungsgrund betrifft in erster Linie die Haftung von
ET´s GM.
Hierzu sei vorerst geklärt, dass der Kläger im vorinstanzlichen
Verfahren HI CH mit Schriftsatz vom 30.03.2020
nach Art. 183 Abs. Nr.1 ZGB nachdem EG KG ET´s in den
Streit gerufen hat, seine Schlussanträge dahingehend ergänzt
hat, dass in untergeordneter Hinsicht zu den Anträgen
gegenüber EG KG, die Feststellung einer ausschließlichen
Schuld bzw. einer Mitschuld der ET´s beantragt wurde.
Ferner gilt es auch zu vermerken, dass mit ihrer Einlassung
CO EG ihre Passivlegitimation hinsichtlich der von HI
gestellten Anträge bestritten hat und als ausschließlichen
Verantwortlichen für die Mängel ET´s GM angeführt hat.
Demnach ist aufgrund der von EG KG vorgebrachten
Verteidigungsargumente hinsichtlich desselben vom Kläger
HI als causa petendi angeführten Rechtsverhältnisses eine direkte Ausdehnung der klägerischen Anträge gegenüber ET´s
GM gegeben. Es handelt sich hier um ein objektiv gesehen einheitliches Rechtsverhältnis. (vgl. Kass. Nr. 1043/2019, Nr.
30601/2018, Nr. 24494/2016, Nr. 5400/2013, Nr. 5057/2010,
Nr. 4740/2003.)
Demnach ist jeder Einwand bezüglich COtroparte_35
Unzulässigkeit der Anträge abzuweisen.
Des Weiteren ist, auf den achten Berufungsgrund vorgreifend,
49 klarzustellen, dass kein Verzicht auf die gegen ET´s GM
und ER ER V.a.G. geltend gemachten Ansprüche
seitens EG KG eingetreten ist, weil diese im Zuge der
Präzisierung der Schlussanträge lediglich auf den Einlassungs-
und Antwortschriftsatz zum Antrag auf Streitausdehnung
Bezug genommen hat und auch nicht auch auf den
Streitausdehnungsakt ST.
Laut einhelliger Rechtsprechung des OGH kann ein Antrag
nicht, als verzichtet angesehen werden nur weil er im Zuge der
Stellung der Schlussanträge nicht wieder vorgebracht wird;
ein
Verzicht muss aus dem gesamten Prozessverhalten der Partei
vor der Präzisierung ihrer Schlussanträge klar hervorgehen.
V. S. Urteil Nr.1785 vom 24/01/2018 (Rv. 647010 - Parte_10
01): Anche nel vigore dell'attuale art. 189 c.p.c., come modificato
dalla l. n. 353 del 1990, affinché una domanda possa ritenersi
abbandonata, non è sufficiente che essa non venga riproposta in
sede di precisazione delle conclusioni, dovendosi avere riguardo
alla condotta processuale complessiva della parte antecedente a
tale momento, senza che assuma invece rilevanza il contenuto
delle comparse conclusionali. (Nella specie, la S.C. ha ritenuto
che, sebbene il convenuto si fosse limitato in sede di precisazione
delle conclusioni a chiedere il rigetto della domanda principale,
senza fare riferimento a quella di garanzia, ciò non ne
comportasse l'abbandono, attesa la consapevolezza della parte
che il rapporto di garanzia sarebbe venuto in rilievo nell'ipotesi di
50 accoglimento della domanda principale e non essendo peraltro
contestato dal terzo il fondamento della domanda di garanzia).”
Dieselben Darlegungen gelten auch für die Position von ER
ER V.a.G..
11.1 Die gegen ET´s GM geltend gemachten Ansprüche
sind demnach Gegenstand dieses Verfahrens und müssen
folglich überprüft werden.
Die Berufungsbeklagte ET´s GM hat den Einwand der
Verwirkung bzw. Verjährung der gegen sie von EG KG
gerichteten Ansprüche erhoben.
Der Einwand ist begründet.
In erster Linie ist hervorzuheben, dass das Rechtsgeschäft
zwischen und ET´s GM als Kaufvertrag COtroparte_7
einzustufen ist, da das Abluftgerät von ET´s GM geliefert,
nicht jedoch montiert wurde, und somit die Übertragung des
Gutes wesentlicher Zweck des Geschäftes darstellt. Die
Anfertigung des Installationsplans der Küche, in dem die
Position des Gerätes eingezeichnet ist, kann nicht als zum gelieferten Material überwiegende Arbeitsleistung angesehen und somit als Werkvertrag eingestuft werden.
Dies festgehalten, muss hervorgehoben werden, dass, aufgrund der Ergebnisse des Amtssachverständigengutachtens, die
Ursache für die verminderte Abluftleistung des Gerätes auf die vorhandene Abluftleitung bzw. auf die Leitungsführung
zurückführen ist, deren Ausführung durch Zusammenlegung
51 vieler Formstücke mit Bögen und Übergänge sowie
Querschnittsänderungen erfolgt ist.
Kein Element oder auf Mängel des Abluftgerätes ist aus Per_24
der Beweisaufnahme und aus dem ASV – Gutachten
hervorgegangen.
Vielmehr werden ET´s GM Planungsfehler vorgeworfen,
sowie es unterlassen zu haben, sich über die
Rahmenbedingungen und die Eignung des gewählten
Abzugsgerätes zu vergewissern.
Hier muss jedoch entgegnet werden, dass der Auftraggeber
ST die Montage des Gerätes übernommen hat, so dass, wie gesagt, ET´s GM lediglich den Verkauf des Gerätes
abgeschlossen hat.
Wie aus dem entsprechenden Lieferschein zu entnehmen ist,
erfolgte die Lieferung der bei ET´s GM angekauften Küche
am 01/04/2015 ( Dok. 8 . CP_7
Die erste Schadenersatzforderung gegenüber ET´s GM ist von CH durch seinen Anwalt mit Einschreibebrief CP_7
vom 07/01/2019 gestellt worden;
sodann wurde ihr die
Streitausdehnungsklage vom 28/10/2019 zugestellt.
Zu vermerken ist, dass eine Mängelrüge bezüglich des gelieferten Gerätes nicht erfolgt ist. Die einzige in den Akten
gelegte Mail Korrespondenz vom Mai/Juni 2015 ( Dok. 6 und 7
EG) zwischen EG KG und ET´s, besteht aus
Mitteilungen, in denen ET´s GM allgemeine Informationen
52 zur idealen Leistung der Abzugshaube und zum Querschnitt
von 150 mm für das Entlüftungsrohr, wie vom Hersteller
vorgesehen, weitergibt, nachdem EG KG, bei der gegebenen
Rohrführung, eine , im Vergleich zu einem CP_48
Rundrohr von 150 mm, von ung. 20% anführt.
11.2 Von der Einstufung des zwischen HI CH und
ET´s GM abgeschlossenen Vertrags als Verkauf
ausgehend, muss überprüft werden, ob die Verwirkungs- bzw.
Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche abgelaufen ist.
HI ist als Konsument i.S. von Art.3 Litt. a) des CP_7
G.vtr. Dekretes Nr.206/2005 anzusehen, da er für private,
seiner unternehmerischen Tätigkeit fremden Zwecken, den
Kaufvertrag mit ET´s GM abgeschlossen hat.
Der Verkauf des Abluftgerätes zwischen ET´s GM und unterliegt folglich dem Konsumentenschutz COtroparte_7
und spezifisch in Bezug auf die Verjährung der Gewährleistung
den Bestimmungen des Art.133 Abs. 3, das die Verjährungsfrist
für die Geltendmachung der Mängel von 26 Monaten ab
Lieferung vorsieht.
Wollte man die geltend gemachten Mängel auf die
Bestimmungen nach Art.131 litt. b) G.vertr. Dekret
Nr.206/2005 zurückführen, wonach auch Mängel aufgrund einer vom Käufer wegen fehlender Informationen
durchgeführten fehlerhaften Installation als Nichtkonformität
53 des verkauften Gerätes anzusehen sind, so muss hervorgehoben werden, dass ET´s GM im Installationsplan
den Durchmesser von 150 mm angeführt hat und auf jeden
Fall, laut ASV- Gutachten, die Ursache des verringerten
Luftabzuges im Verlauf des von EG KG ausgeführten Rohres
liegt.
Unabhängig von diesem , ist auch in diesem Fall CP_46
der Gewährungsanspruch verjährt.
Ergänzend zu den Bestimmungen zum Konsumentenschutz
nach G.vertr. Dekret Nr.206/2005 muss auf 1495 ZGB
verwiesen werden, das eine Frist von 8 Tagen für die Anzeige
der Mängel und eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab
Lieferung vorsieht.
Im Anlassfall wurde, wie gesagt, keine fristgerechte Anzeige von
Mängeln am gelieferten Abzugsgerät gegenüber ET´s GM
nachgewiesen und die erste Geltendmachung der
Gewährleistungsansprüche gegenüber ET´s GM ist von
HI CH mit Schreiben vom 07/01/2019 erfolgt, also nach Verlauf der Verjährungsfrist von einem bzw. zwei Jahren
ab der am 01/04/2015 erfolgten Lieferung des Gerätes an
HI . CP_7
Die Gewährleistungsansprüche gegenüber ET´s GM sind folglich als verjährt zu erklären.
11.3 In Bezug aus eine Mitverantwortung des Auftraggebers
HI CH, kann auf die bereits unter Punkt 6.
54 verwiesen werden. Hier sei nochmals Parte_11
hervorgehoben, dass die Haftung des Auftragnehmers eines
Werkvertrages für Mängel nicht aufgrund der vom Auftraggeber
erteilten Weisungen ausgeschlossen werden kann, da die
Erstellung des Werkes unter Anwendung der notwendigen
Kenntnisse zu erfolgen hat, wobei das Werk funktionstüchtig
und für den vorgesehenen Zweck geeignet sein muss, es sei denn der Auftraggeber hat als nudus minister gehandelt ( OGH
Kass. Nr.3752/2007)
Im Anlassfall ist ein solches Verhalten des COtroparte_7
nicht nachgewiesen.
12. Der achte von EG KG vorgebrachte Berufungsgrund
betrifft den von EG KG gegenüber ER ER
V.a.G. gestellten Antrag auf Schadloshaltung im Rahmen der
ERsdeckung gemäß Polizze.
Hier kann auf die bereits unter Nr.11 dargelegten Argumente
hinsichtlich der Auswirkung der unterlassenen Wiederbringung
der bereits im Verfahren gestellten Anträge im Zuge der
Präzisierung der Schlussanträge, Bezug genommen werden.
Hier sei nochmals hervorgehoben, dass aus dem gesamten
Prozessverhalten der EG KG bis zur Stellung der
Schlussanträge ein Verzicht auf die Geltendmachung der
Anträge auf Schadloshaltung nicht zu erkennen ist;
vielmehr geht aus der Verteidigungslinie von EG KG, wie in ihren
Schriftsätzen ausgeführt, dass sie auf ihre Ansprüche
55 gegenüber der ER wohl beharrt hat, indem sie zu den
Einwänden derselben hinsichtlich verspäteter Meldung der
Schadensposition bzw. des nicht bestehenden
ERsschutzes genommen hat. CP_28
12.1 ER wendet die der CP_8 Persona_25
Schadensmeldepflicht und auf jeden Fall den Ausschluss vom
ERsschutz ein.
hat mit ER ER einen CP_2
Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen ( Dok.1 T.V.).
Die ER hat die Police vom 05/12/2008 der
Haftpflichtversicherung und die entsprechenden „Allgemeine
Bedingungen“ hinterleget.
CO EG hat eine Police der Gewerbeversicherung vom
07/12/2017, ohne weitere Vertragsklauseln, hinterlegt. Sie hat die Gültigkeit der von ER ERen hinterlegten
„Allgemeinen Bedingungen“ zum ERsvertrag nicht beanstandet. Demnach können die dort angeführten
Vertragsklauseln berücksichtigt werden.
Laut Allgemeine Bedingungen (Art.1) zum ERsvertrag
ist als ERsfall ein , das dem COtroparte_49
versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem
ERsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen
oder erwachsen könnten, anzusehen. Hinsichtlich des
ERsschutzes sehen die allgemeinen Bedingungen (
Art.1 Punkt 2 und ff.) folgendes vor: Im ERsfall
56 übernimmt der Versicherer die Erfüllung von
Schadenersatzverpflichtungen, die dem ERsnehmer
wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines
Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen – oder
Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen.
Art. 7 sieht , soweit hier von Belang, Ausschlüsse vom
ERsschutz für Ansprüche aus Gewährungsleistung
für Mängel (Punkt 1.1) …, die Erfüllung von Verträgen und die
an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung ( Punkt 1.3)
vor.
Schäden, welche Folge von mangelhafter Ausführung der
Arbeiten sind, liegen folglich außerhalb des vereinbarten
ERsumfangs.
Das versicherte Risiko betrifft nämlich die Schadenereignisse,
welche im Zuge der Gewerbetätigkeit an Dritten oder an Sachen
Dritter verursacht werden, nicht auch die in Folge mangelhafter
Ausführung der Arbeiten durch den ERsnehmer,
verursachte Schäden.
Nicht geteilt kann die Ansicht der Berufungsklägerin, wonach der ERsschutz gegeben ist, da die Gewährleistung für
die angezeigten Mängel das Dunstabzugselement und nicht die
Leistungen bzw. . COtroparte_50
Wie bereits oben dargelegt ist die Ursache der verminderten
Funktion des Abzugselementes in der Leitungsführung des von
57 EG KG ausgeführten Abzugsrohres erkannt worden,
während keine Elemente vorliegen, um zu behaupten, dass das
Gerät ST defekt sei.
Der gegen den ERsnehmer EG KG vorgebrachte
Gewährleistungsanspruch betrifft folglich einen vom
ERsvertrag nicht gedeckten Schaden.
12.2 Ferner ist auch zu vermerken, dass gemäß Art.8 Punkt
1.3 der Allgemeinen Bedingungen der ERsnehmer
umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche
ab Kenntnis, den Versicherer schriftlich informieren und den
ERsfall, die Geltendmachung einer
Schadenersatzforderung usw. anzeigen muss. Die Verletzung
dieser Obliegenheiten bewirkt die Leistungsfreiheit
[...]
( gem. § 6 Vers.VG). CP_51
Aus den Akten geht hervor, dass EG KG am 17/09/2015
von HI CH die erste Schadenersatzforderung erhielt,
den Schadensfall erst am 1. Juni gemeldet hat. CP_52
Der ERsnehmer hat das Schadensereignis bzw. die
Geldendmachung der Schadenersatzansprüche nicht in der vom Vertrag (AHVB Art.8 Punkt 1.3.2) vorgesehenen Frist
gemeldet und somit ist er der Obliegenheit der
Schadensmeldepflicht nicht nachgekommen.
Auch dieser Berufungsgrund muss abgewiesen werden, da im gegenständlichen Fall kein ERsschutz gegeben ist.
13. Aus den vorgebrachten Argumenten wird die von EG
58 KG eingereichte Berufung abgewiesen, das Ersturteil, wenn auch mit der hier von Erstgericht zum Teil abweichenden,
dargelegten Begründung, bestätigt.
Die Berufungsklägerin EG KG ist im Ausgang des
Berufungsverfahrens gegenüber allen Berufungsbeklagten als unterliegende Partei anzusehen, da ihre Berufung abgewiesen wird. Die Annahme der Berufungsgründe hinsichtlich der
Aufrechterhaltung der gegen ET´s GM und ER
CO von EG geltend gemachten COtroparte_8
Ansprüche und der Einordnung des Rechtsverhältnisses in Art.
1667 ZGB ist in Bezug auf die Prozesstätigkeit sowie für den
Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung.
Die Verfahrenskosten werden nach den Kriterien des DM
55/2014 beziffert, bei einem Streitwert auf Grund des DE
(Staffel € 5.201,00.- bis 26.000), . Parte_12
Es liegen die Voraussetzungen für die Zahlung, seitens des
Berufungsklägers, eines Betrages in Höhe des für die
Einbringung des Rechtsmittels geschuldeten Einheitsbetrages,
im Sinne des Art. 13 Abs. quater DPR 115/2002, wie durch Art.
1, Abs. 17 Gesetz Nr.228 vom 24.12.2012 abgeändert, vor.
A.D.G.
Befindet das Oberlandesgericht Trient - Außensektion Bozen,
mit prozessabschließender Entscheidung, jeden anderslautenden Antrag und Einwand abweisend, über die von
59 EG KG des EG NF & Co., in Person des gesetzlichen
Vertreters p.t., eingereichte Berufung gegen das Urteil des
Landesgerichts Bozen Nr.5/2023 vom 04/01/2023, wie folgt für
Recht:
• Die Berufung wird abgewiesen;
• Die Berufungsklägerin des CP_2 COtroparte_2
in Person des gesetzlichen Vertreters p.t. wird
[...]
verurteilt, an HI die Prozesskosten dieses CP_7
Verfahrensgrades zu erstatten, welche insgesamt mit €
4.560,90 .- , davon € 1.134,00.- für die Parte_13
Überprüfungsphase, € 921,00.- für die Einleitungsphase
und € 1.911,00.- für die Entscheidungsphase,
zusätzlich € 594,90.- für allgemeine Spesen, MwSt. und
FB wie gesetzlich geregelt.
• Die Berufungsklägerin EG KG des EG NF &
Co. in Person des gesetzlichen Vertreters p.t. wird verurteilt, an ET´s in Parte_1
Person des gesetzlichen Vertreters p.t. die Prozesskosten
dieses Verfahrensgrades zu erstatten, welche insgesamt mit € 4.560,90 .- , davon € 1.134,00.- Parte_13
für die Überprüfungsphase, € 921,00.- für die
Einleitungsphase und € 1.911,00.- für die
Entscheidungsphase, zusätzlich € 594,90.- für
allgemeine Spesen, MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt.
60 • Die Berufungsklägerin KG des CP_2 COtroparte_2
in Person des gesetzlichen Vertreters p.t. wird
[...]
verurteilt, an ER ERen V.a.G. in Person des
Prokuristen und gesetzlichen Vertreters p.t. und die
Prozesskosten dieses Verfahrensgrades zu erstatten,
welche insgesamt mit € 4.560,90 .- , Parte_13
davon € 1.134,00.- für die Überprüfungsphase, €
921,00.- für die Einleitungsphase und € 1.911,00.- für
die Entscheidungsphase, zusätzlich € 594,90.- für
allgemeine Spesen, MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt.
• Im Sinne des Art. 13 Abs. quater DPR 115/2002, wie durch Art. 1, Abs. 17 Gesetz Nr.228 vom 24.12.2012
abgeändert, liegen die Voraussetzungen für die Zahlung,
seitens des Berufungsklägers, eines Betrages in Höhe des für die Einbringung des Rechtsmittels geschuldeten
Einheitsbetrages, vor.
So entschieden in Bozen am 26. Februar 2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin Dr. Persona_1
Der höhere Beamte für Rechtspflege Dr. Persona_26
61
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Vorsitzende und Persona_1
Abfasserin des Urteils
Dr. Joppi Senatsmitglied Per_2
Dr. Senatsmitglied Persona_3
folgendes
CP_1
in der unter Nr. 33/2023 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
, St.Nr. COtroparte_2
02566740219, in Person des gesetzlichen Vertreters p.t.
vertreten und verteidigt von RA und RA CP_3
AICHNER LE laut Vollmacht in den Verfahrensakten;
- Berufungsklägerin -
gegen
, St.Nr. CP_4 Parte_1
01528310210, in Person p.t. COtroparte_5
vertreten und verteidigt von RA CK laut CP_6
Vollmacht in den Verfahrensakten
- Berufungsgegnerin -
1 , St.Nr. , vertreten COtroparte_7 C.F._1
und verteidigt von RA RN IN laut
Vollmacht in den Verfahrensakten
- Berufungsgegner -
, St.Nr. 02491180218, in COtroparte_8
Person des Prokuristen und gesetzlichen Vertreters p.t.
vertreten und verteidigt von RA EB ER laut Vollmacht
in den Verfahrensakten
- Berufungsgegner -
Gegenstand: Schadenersatz
eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom
09/10/2024 zur Entscheidung angesetzt worden ist über
folgende
CP_9
für den Berufungskläger REGELE KG des EG NF &
Co.:
„Möge das Oberlandesgericht Trient – Außenstelle Bozen, in
Annahme obiger Berufungsgründe, sowie aller weiteren nicht ausdrücklich angeführten, aus der Sachverhaltsschilderung
und den Rechtsausführungen implizit hervorgehenden
Berufungsgründe, in gänzlicher CP_10 CP_11
, des des CP_12 COtroparte_13 COtroparte_14
Landesgerichts Bozen Nr. 05/2023 vom 04.01.2023, ergangen im Verfahren sub Allg. Reg. Nr. 2640/2019, hinterlegt am
2 04.01.2023 und zugestellt mittels PEC am 09.01.2023, contrariis
reiectis,
In der CP_15
In Abänderung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils des
Landesgerichtes Bozen Nr. 05/2023, feststellen und erklären,
dass die EG keine COtroparte_2
Verantwortung für die von HI CH beklagten
streitgegenständlichen Mängel/Schäden trägt, sowie feststellen
und erklären, dass die Einrichtungs-Planungs GM die CP_4
ausschließliche Verantwortung/Haftung für die von CH
HI beklagten streitgegenständlichen Mängel/Schäden trägt
und die damit verbundenen Verfügungen treffen;
In untergeordneter Hinsicht:
1) In Abänderung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils
des Landesgerichtes Bozen Nr. 05/2023, den Grad der
Verantwortung der KG des für die CP_2 COtroparte_2
von HI beklagten streitgegenständlichen CP_7
Mängel/Schäden bestimmen bzw. das Ausmaß der Mitschuld
der TTs – auch unter Parte_1
Berücksichtigung der eventuellen Mitschuld des Herrn HI
CH ST – am Zustandekommen der
streitgegenständlichen Mängel/Schäden bestimmen und die
damit verbundenen Verfügungen treffen
3 2) In der , im Verhältnis zur festgestellten Mitschuld der Pt_2
EG KG die Schadensersatzzahlung reduzieren und die damit
verbundenen Verfügungen treffen;
COt 3) den Fall, dass irgendeine Verantwortung/Haftung der
EG KG für die von beklagten COtroparte_7
streitgegenständlichen Mängel/Schäden festgestellt werden bzw.
das erstinstanzliche Urteil bestätigt werden sollte, die
ERsgesellschaft ER ER V.a.G.,
Landesdirektion Südtirol verpflichten die EG KG des
[...]
schadlos zu halten von jedem und jeglichem CP_2
Betrag, der HI zu bezahlen ist bzw. aufgrund des CP_7
erstinstanzlichen Urteils bereits bezahlt worden ist und folglich
die ERsgesellschaft – im Rahmen der
ERsdeckung gemäß abgeschlossener Polizze – zur
Zahlung derselben Beträge, einschließlich der Verfahrensspesen,
an die verurteilen;
CP_2
In jedem Fall:
1) Mit Verurteilung der Gegenparteien zum Ersatz der Spesen,
Gebühren und Honorare des gegenständlichen Verfahrens,
zuzüglich allgemeiner Spesen, FSB und MwSt. und zuzüglich der
nachfolgenden Spesen;
2) Mit zum Ersatz der COtroparte_17
Rechtsanwalts-, COtroparte_18
sowie belegten Spesen des COtroparte_19
4 Verfahrens auf fachkundige Ermittlungen sub Allg. Reg. Nr.
96/2018, Landesgericht Bozen und des Verfahrens
一 zzgl. zu den Zinsen ab Fälligkeit der einzelnen Beträge und
Geldentwertung bis zum Saldo, so wie mit Urteil des LG Bozen
Nr. 05/2023 vom 04.01.2023 liquidiert;
dazu untergeordnet:
Entsprechend dem festgestellten Grad der Verantwortung der
EG KG des EG NF & Co. die Rechtsanwalts-,
Parteisachverständigenspesen sowie COtroparte_18
belegten Spesen des Verfahrens I. Instanz verhältnismäßig
kompensieren, mit Verurteilung der zur CP_17
Rückerstattung der von der KG bezahlten Beträge in CP_2
Ausführung des Urteils des Landesgerichts Bozen Nr. 05/2023
vom 04.01.2023.“
für den Berufungsgegner : COtroparte_7
„Möge das angerufene Oberlandesgericht Trient – Außenstelle
Bozen, contrariis reiectis,
in der Hauptsache
1. sämtliche von der Berufungsklägerin KG des EG CP_2
NF & Co. gestellten Anträge vollumfänglich abweisen, da
sachlich und rechtlich unbegründet und das angefochtene Urteil
Nr. 05/2023 vom 04.01.2023 des Landesgerichts Bozen
vollumfänglich bestätigen,
5 2. in der Folge die Berufungsklägerin EG KG des EG
NF & Co., in Person des gesetzlichen Vertreters pro
tempore, zum Ersatz , Gebühren und Honorare dieses CP_20
Verfahrens, zuzüglich allgemeiner Spesen, Fürsorgebeitrag und
MwSt. und zuzüglich der nachfolgenden Spesen verurteilen.
In untergeordneter Hinsicht, lediglich für den Fall, dass die
Berufung der EG KG ganz oder auch nur teilweise
angenommen und in der Folge eine ausschließliche
Verantwortung oder Mitverantwortung der TTs GM für die
beanstandeten Mängel festgestellt werden sollte,
3. die in Person des COtroparte_2
gesetzlichen Vertreters pro tempore, und/oder die CP_4
, in Person des gesetzlichen Parte_1
Vertreters pro tempore, auch im Wege der Solidarhaftung, zur
Bezahlung der entsprechenden Schäden bestehend aus den
Kosten für die Schadensbehebung in Höhe von insgesamt €uro
6.100,00, aus der arbeitsbedingten Beeinträchtigung und der
eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit im Zeitraum der
Durchführung der Arbeiten zur Schadensbehebung in Höhe von
€uro 300,00 sowie aus den Rechtsanwalts-, Amts- und
Parteisachverständigenspesen des Verfahrens auf fachkundige
Ermittlungen sub allg. Reg. Nr. 96/2018 in Persona_4
€uro 16.885,89 sowie der Rechtsanwalts-, Amts- und
Parteisachverständigenspesen des Verfahrens erster Instanz sub
allg. Reg. Nr. 2640/2019, so wie mit Urteil Nr. 05/2023 vom
6 04.01.2023 liquidiert, zuzüglich zu den Zinsen ab Fälligkeit der
einzelnen Beträge und Geldentwertung bis zum Saldo,
verurteilen;
4. mit Ersatz der Kosten, Gebühren und Honorare dieses
Verfahrens, zuzüglich allgemeiner Spesen, Fürsorgebeitrag und
MwSt. und zuzüglich der nachfolgenden Spesen.
In beweisrechtlicher Hinsicht besteht der Berufungsbeklagte
der halber auf der Zulassung der COtroparte_7 CP_21
mit Schriftsatz gemäß Art. 183, Abs. 6, Nr. 2 ZPO vom
01.07.2020 und Schriftsatz gemäß Art. 183, Abs. 6, Nr. 3 ZPO
vom 21.07.2020 gestellten und nicht zugelassenen
Beweisanträge.“
für den Berufungsgegner ET´s Einrichtung-Planungs
GM
Möge das angerufene Oberlandesgericht Trient – Aussenstelle
von Bozen, contrariis reiecits:
In der Hauptsache:
1)Feststellen und erklären, dass die gegnerische
Berufungsklage vom 07.02.2023 sowie sämtliche in dieser formulierten Ausführungen, Anträge und Einreden sowie
Schlussanträge aus den angeführten Gründen
unverfolgbar/unzulässig sowie sachlich und rechtlich vollkommen unbegründet ist/sind und diese folglich vollinhaltlich abweisen sowie das Nr. 05/2023 vom CP_1
04.01.2023 des Landesgerichts Bozen vollinhaltlich bestätigen.
7 2) Den Einlassungs- und Antwortschriftsatz der weiteren berufungsbeklagten Partei vom 18.05.2023 COtroparte_7
sowie die in diesem formulierten Ausführungen, Anträge,
Einreden und da sachlich und rechtlich CP_9
unbegründet und sofern im Widerspruch zu den eigenen
Ausführungen und Anträgen, vollinhaltlich abweisen.
3) Den Einlassungsschriftsatz mit bedingter Anschlussberufung
der weiteren berufungsbeklagten Partei ER ER
V.a.G. vom 16.05.2023 sowie die in diesem formulierten
Ausführungen, Anträge und Schlussanträge, da unzulässig und da sachlich und rechtlich unbegründet, vollinhaltlich abweisen
Untergeordnet:
Lediglich für den bestrittenen Fall, dass das gegnerische
Klagebegehren angenommen werden sollte bzw. für den Fall,
dass das erstinstanzliche Urteil gänzlich oder teilweise zu
Ungunsten der Einrichtung- Planungs GM CP_4
abgeändert werden sollte, besteht die Berufungsbeklagte auf die
Annahme folgender Schlussanträge:
1)In preliminärer Hinsicht:
a) Feststellen und erklären, dass der gegnerische
Streitausdehnungsakt vom 28.10.2019 aufgrund fehlender
Passivlegitimation der streiteinberufenen Partei Planung- CP_4
Einrichtungs Gmbh sowie aufgrund des Fehlens jeglichen rechtlichen Interesses der Beklagten unzulässig/nichtig ist und diesen vollinhaltlich abweisen sowie die Entlassung der
8 streiteinberufenen Partei TTs Planung- Einrichtungs Gmbh
aus dem gegenständlichen Verfahren verfügen.
b) Feststellen und erklären, dass der gegnerische
Streitausdehnungsakt vom 28.10.2019 aus den angeführten
Gründen im Sinne von Artt. 163 und 164 ZPO vollkommen nichtig ist und diesen vollinhaltlich abweisen.
c) Feststellen und erklären, dass in jedem Falle aus den angeführten Gründen sämtliche Ansprüche gegenüber der streiteinberufenen Partei Planung- Einrichtungs Gmbh CP_4
verwirkt sowie verjährt sind und den gegnerischen
Streitausdehnungsakt vom 28.10.2019 somit vollinhaltlich abweisen.
2) In der Hauptsache:
a) Den gegnerischen Streitausdehnungsakt vom 28.10.2019
sowie sämtliche in diesem formulierten Ausführungen, Anträge,
Einreden sowie da unzulässig/nichtig sowie da CP_9
sachlich und rechtlich vollkommen unbegründet, vollinhaltlich abweisen sowie in jedem Falle sämtliche gegnerischen Anträge
vollinhaltlich abweisen.
b) Die Ausführungen, Anträge und der Partei CP_9
aus den genannten CP_7
Gründen abweisen, sofern sie im Widerspruch zu den eigenen
Ausführungen und Anträgen stehen;
dazu untergeordnet:
9 1) für den bestrittenen Fall, dass über die genannten unzulässigen neuen Ausführungen und Anträge des Herrn
HI gegenüber der streiteinberufenen Partei TTs Planung-
Einrichtungs Gmbh trotzdem befunden werden sollte:
-feststellen und erklären, dass sämtliche Ausführungen und
Anträge des Herrn HI gegenüber der streiteinberufenen
Partei TTs Planung-Einrichtungs Gmbh einer Persona_5
angeblichen Verantwortlichkeit bzw. Mitverantwortlichkeit
derselben, unzulässig sowie sachlich und rechtlich vollkommen unbegründet sind und in jedem Falle jeglicher Anspruch
verwirkt und verjährt ist und diese somit vollinhaltlich abweisen.
2) für den vorgenannten bestrittenen Fall und ohne hiermit einer Annahme des Streitgespräches zuzustimmen, feststellen und erklären, dass Herr HI eine Mitschuld am gegebenenfalls festgestellten Schadensereignis hat und diesen somit im festgestellten Ausmass seiner Mitschuld seine
Beteiligung an der gegebenenfalls festgestellten
Schadenshöhe/summe zuweisen.
c) Die Ausführungen, Anträge und Schlussanträge der weiteren streiteinberufenen Partei ER ER V.a.G., da sachlich und rechtlich unbegründet, abweisen.
In jedem Falle die Berufungsklägerin sowie die weiteren
Berufungsbeklagten und ER COtroparte_7 CP_8
zum Ersatz sämtlicher Verfahrens- und Anwaltskosten
[...]
10 des erstinstanzlichen und des gegenständlichen Verfahrens
verurteilen.
für den Berufungsgegner ER ER VAG –
COtroparte_22
das Ehrenwerte Oberlandesgericht Trient - Außenstelle
[...]
Bozen, contrariis rejectis, wie folgt zu Recht befinden:
1. In der Sache ST und in der Hauptsache:
aus den obgenannten, sowie aus den im Einlassungsschriftsatz
mit bedingter Anschlussberufung vom 16.05.2023 genannten
Gründen schließt man sich den in der Hauptsache von der
ERsnehmerin und Berufungsklägerin EG KG des
EG NF & Co. gestellten Anträgen an, gleichzeitig mögen
sämtliche eventuelle gegenteilige Anträge der
Berufungsbeklagten und Einrichtungs- COtroparte_7 CP_4
Planungs GM, zumal auf jeden Fall unzulässig und/oder unbegründet, abgewiesen werden;
in der Folge möge auch die von der EG KG des gegenüber der COtroparte_2
ER ER V.a.G. beantragte Schadloshaltung
ebenfalls abgewiesen werden;
Kosten, Gebühren und Honorare zu Lasten der Gegenparteien;
2. in untergeordneter Hinsicht:
für den nicht angenommenen Fall, dass die von der
Berufungsklägerin COtroparte_2
gegenüber und CP_4 Parte_1 [...]
gestellten Anträge ganz oder teilweise abgewiesen CP_7
11 werden sollten, aus den obgenannten, sowie aus den im
Einlassungsschriftsatz mit bedingter Anschlussberufung vom
16.05.2023 genannten Gründen das erstinstanzliche Urteil, in
Bezug auf die von der EG KG des EG NF & Co.
gegenüber der ER ER V.a.G. beantragte
Schadloshaltung, zumal unzulässig, nicht geltend gemacht bzw.
verzichtet, bestätigen;
Kosten, Gebühren und Honorare zu Lasten der;
CP_17
3. in weiter untergeordneter Hinsicht und/oder im Wege
der bedingten Anschlussberufung:
für den ebenfalls nicht angenommenen Fall, dass die von der
Berufungsklägerin EG COtroparte_2
gegenüber und CP_4 Parte_1 [...]
gestellten Anträge ganz oder teilweise abgewiesen CP_7
werden sollten und der gegenüber der ER ER
V.a.G. gestellte Antrag auf Schadloshaltung als geltend gemacht/nicht verzichtet/zulässig erachtet werden sollte, aus den obgenannten, sowie aus den im Einlassungsschriftsatz mit bedingter Anschlussberufung vom 16.05.2023 genannten
Gründen, in Abänderung des angefochtenen Urteils, feststellen und erklären, dass für die geltend gemachten Schäden gemäß
Polizze Nr. 50/002.920 kein ERsschutz besteht und die diesbezüglichen gegnerischen Anträge bzw. den Antrag der
Berufungsklägerin auf abweisen;
Persona_6
Kosten, Gebühren und Honorare zu Lasten der Gegenparteien;
12
4. in noch weiter untergeordneter Hinsicht und/oder im
Wege der bedingten Anschlussberufung:
für den ebenfalls nicht angenommenen Fall, dass die Anträge
der Berufungsklägerin gegenüber CP_4 Parte_1
und ganz oder teilweise abgewiesen
[...] COtroparte_7
werden sollten, der gegenüber der ER ER V.a.G.
gestellte Antrag auf Schadloshaltung als geltend gemacht/nicht verzichtet/zulässig erachtet werden sollte und das Bestehen
des ERsschutzes festgestellt werden sollte, aus den obgenannten, sowie aus den im Einlassungsschriftsatz mit bedingter Anschlussberufung vom 16.05.2023 genannten
Gründen, in Abänderung des angefochtenen Urteils, feststellen und erklären, dass die Berufungsklägerin für die den
Selbstbehalt entsprechenden Beträge ST aufzukommen hat und diese folglich zur Zahlung besagter Beträge direkt an die
Klägerin verurteilen;
, Gebühren und Honorare zu Lasten der Gegenparteien;
CP_20
5. in beweisrechtlicher Hinsicht:
beantragt die Berufungsbeklagte ER ER V.a.G. die
Zulassung der eigenen Beweisanträge, wie im Schriftsatz gemäß
Art. 183, Absatz 6, Nr. 2 ZPO vom 1. COtroparte_23
6. auf jeden Fall:
sämtliche Ausführungen, Einwände und Anträge der anderen
Berufungsbeklagten TTs Einrichtungs-Planungs GM und
, sofern im Widerspruch zu den eigenen COtroparte_7
13 Ausführungen, Einwänden und Anträgen, abweisen;
7. auf jeden Fall:
Kosten, Gebühren und Honorare des erstinstanzlichen
Verfahrens, zuzüglich der Gutachterkosten, sowie Kosten,
Gebühren und Honorare dieses Berufungsverfahrens allesamt zu Lasten der Gegenparteien.
aus den obgenannten, sowie aus den im Einlassungsschriftsatz
mit bedingter Anschlussberufung vom 16.05.2023 genannten
Gründen schließt man sich den in der Hauptsache von der
ERsnehmerin und Berufungsklägerin EG KG des
EG NF & Co. gestellten Anträgen an, gleichzeitig mögen
sämtliche eventuelle gegenteilige Anträge der
Berufungsbeklagten und Einrichtungs- COtroparte_7 CP_4
Planungs GM, zumal auf jeden Fall unzulässig und/oder unbegründet, abgewiesen werden;
in der Folge möge auch die von der EG KG des EG NF gegenüber der CP_2
V.a.G. beantragte Schadloshaltung COtroparte_8
ebenfalls abgewiesen werden;
, Gebühren und Honorare zu Lasten der;
CP_20 CP_17
Parte_3
,
[...] COtroparte_24
, machte gegenüber
[...] COtroparte_2
mit am 18/06/2019 zugestellter Klage,
[...]
Schadenersatzansprüche in € 6.400,00.- aufgrund Per_4
einer nicht sachgemäßen Ausführung der Abluftrohre für die
14 in der Wohnküche desselben Klägers, Persona_7
geltend.
Zur Untermauerung seiner Anträge führte der Kläger aus, dass die Beklagte EG KG mit Werkvertrag vom 19/05/2014 mit den hydraulischen Arbeiten in der COtroparte_24
beauftragt wurde, unter anderem auch mit der CP_24
Installation des für das zu verbauende Dunstabzugselement
notwendigen Entlüftungsrohres in der Wohnküche des Klägers;
dass die Planung der Kücheneinrichtung samt
Dunstabzugshaube durch ET´s Einrichtung-Planung GM
(in der s) erfolgte;
dass nach Abschluss der Arbeiten CP_25
CH feststellte, dass die Dunstabzugshaube nur CP_7
eine verminderte Abluftleistung erbrachte und eine übermäßige
Geräuschentwicklung an den Tag legte;
dass gemäß
Feststellung des vom Kläger beauftragten Technikers und gemäß des im Zuge des Verfahrens auf fachkundige
Ermittlungen ( Art. 696 bis ZPO) erstellten Amtsgutachtens, die für die geringe Abluftleistung der Querschnitt des CP_26
eingesetzten Flachkanals sowie die des Rundkanals CP_27
an den Flachkanal ohne Leitblech war.
( in der Folge EG KG) COtroparte_2
ließ sich in den Streit ein, wandte die Unzulässigkeit der Klage
aufgrund fehlender Passivlegitimation der EG KG ein,
bestritt die klägerischen Ausführungen, zu denen sie eingehend nahm;
sie beantragte die Streiteinberufung von ET´s, CP_28
15 als ausschließliche bzw. Mitverantwortliche für die vom Kläger
geltend gemachten Schäden, sowie die Streiteinberufung von
ER ER V.a.G. Landesdirektion Südtirol, welche sie schadlos halten sollte.
Die Streitausdehnung wurde ermächtigt, s ließ sich in den CP_4
Streit ein, wandte das Fehlen ihrer Passivlegitimation ein,
bestritt auf jeden Fall die gegnerischen Ausführungen und
Anträge, weil unbegründet, verspätet und verjährt
ER ER ließ sich in den Streit ein, wandte die nicht eingehaltene Schadensmeldungspflicht sowie das Fehlen eines
ERsschutzes ein.
Im Zuge des Erstverfahrens wurden die angebotenen mündlichen Beweise aufgenommen und anschließend ein
Amtsgutachten erstellt.
Mit Urteil Nr. 05/2023 vom 04/01/2023 hat das Landesgericht
festgestellt und erklärt, dass für die von CP_2 CP_7
geltend gemachten Schäden verantwortlich ist und
[...]
dieselbe zur Schadenersatzleistung von € 6.400,00.- zu
Gunsten des Klägers verurteilt;
die Verfahrenskosten des
Klägers und der in den Streit gerufenen Parteien ET´s und
ER ER , samt Kosten der Amtsgutachten im
Beweissicherungsverfahren und im Hauptverfahren, sind der beklagten EG KG angelastet worden.
Gegen dieses Urteil hat EG KG Berufung eingereicht, welche auf acht Berufungsgründe stützt.
16 hat sich auch in diesem Verfahrensgrad in den COtroparte_7
Streit eingelassen, die Ausführungen der Berufungsklägerin
bestritten und zu den einzelnen Anfechtungsgründen Stellung
genommen.
Auch ET´s hat sich in den Parte_1
Berufungsverfahren eingelassen, wobei sie den bereits im ersten Verfahrensgrad erhobenen Einwand der fehlenden
Passivlegitimation und der Nichtigkeit bzw. Unzulässigkeit der
Streiteinberufung erneut vorgebracht hat;
sie hat zu den einzelnen Berufungsgründen der Klägerin Stellung genommen und die Abweisung der Berufung beantragt.
hat sich ihrerseits in den Streit COtroparte_8
eingelassen, wobei sie sich an die Ausführungen und Anträge
der ERsnehmerin EG KG, soweit nicht zu den eigenen in Widerspruch, angeschlossen hat;
im Wege der bedingten Anschlussberufung, in Bezug auf den Antrag der
EG KG auf Schadloshaltung, hat ER auf CP_8
den Einwand des Nichtbestehens des ERsschutzes
bestanden.
Die Parteien haben anlässlich der Verhandlung vom
09/10/2024, welche durch Hinterlegung von schriftlichen
Verhandlungsnoten i. S. von Art. 127 ter ZPO ersetzt wurde,
ihre Schlussanträge gestellt. Der Senat hat den Rechtsstreit zur
Entscheidung einbehalten und den Parteien die Fristen gem.
Art. 190 ZPO zur Hinterlegung von Schlussschriftsätzen und
17 etwaigen Erwiderungsschriften erteilt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Laut Erstrichter haftet EG KG für die von CP_7
CH geltend gemachten Mängel der verminderten
Abzugsleistung und der erhöhten Geräuschbildung des
Dunstabzugsgerätes , da dieselbe sowohl die Planung als auch die Ausführung des Anzugsrohres von der zur Per_8
Position des Wandeinbaugerätes in der Außenwand
vorgenommen hat und laut Amtsgutachten die Ursache der verminderten Abluftleistung zweifelsohne die Abluftleitung mit reduziertem Querschnitt und nicht stromoptimierten
Übergängen ist. EG KG hätte die Ausführung des
Luftabzugskanals in Abweichung von dem vom Auftraggeber
gewünschten Ausmaß nicht vornehmen dürfen, ohne den
Auftraggeber darüber zu informieren. Somit sei sie ihrer
Informationsplicht gegenüber nicht COtroparte_7
nachgekommen. Zudem hätte EG KG, wie vom
Amtsgutachten aufgezeigt, als Fachfirma wissen müssen, dass sich eine Querschnittreduzierung durch den Flachkanal und die gewählte Leitungsführung mit vielen Formstücken,
erheblich auf die Abluftleistung auswirken würden. EG KG
hätte demnach den genannten Flachkanal wie vom
Auftraggeber gewünscht, nicht ausführen dürfen.
18 Laut Erstgericht kommt im Anlassfall die Bestimmung nach
Art.1669 ZGB zum Tragen, da die der EG mit CP_29
schweren Mängeln behaftet sei.
Unter Bezugnahme auf die Berechnungen des ASV NG.
hat das Landesgericht die Beklagte EG KG zur Per_9
Schadenersatzleistung gegenüber HI CH in Höhe von
€ 6.100,00.- für die Anschaffung einer Abzugshaube mit Umluft
( als einzig sinnvoller Lösungsansatz) und € 300.- für die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Küche während der
Montage der neuen Abzugshaube, verurteilt.
Der Einwand der bzw. Verwirkung der vom Kläger CP_30
HI vorgebrachten Gewährleistungsansprüche wurde abgewiesen, in der Erwägung, dass die Ausschlussfrist zur
Geltendmachung von Baumängel erst bei erreichter Kenntnis
über deren Ursachen und Verantwortlichkeiten abläuft, im gegebenen Fall also, mit Vorlage des Amtsgutachtens im
Beweissicherungsverfahren nach Art. 696 bis ZPO, am
19/11/2018.
In Bezug auf die Anträge der EG KG gegenüber den
Streiteinberufenen ET´s GM und ER hat CP_8
der Erstrichter erachtet, dass diese als verzichtet anzusehen sind, da bei der Schlussanträge EG KG lediglich auf CP_28
die Schlussanträge laut Streiteinlassung Bezug genommen hat.
2. EG KG rügt die Entscheidung des Landesgerichts unter verschiedenen Aspekten und bringt folgende Berufungsgründe
19 vor:
I) Erster Berufungsgrund: Unrichtige Entscheidung des
Erstgerichts in jenem in welchem es feststellt, dass „Teil der Pt_4
hydraulischen Arbeiten die Installation des für das
Dunstabzugselement, Modell GU Campo II 05EM mit
externer Gebläseausführung, notwendigen Entlüftungsrohres (…)
war“ – unlogische/ungenügende/irrige Begründung
II) Zweiter Berufungsgrund: Unrichtige Entscheidung des
Erstgerichts in jenem Teil, in welchem es feststellt, dass die
EG KG den Abluftkanal nicht im vom Kläger gewünschten
Ausmaß ausgeführt hätte und ihrer Informationspflicht nicht
nachgekommen wäre – unlogische/ungenügende/irrige
Begründung
III) Dritter Berufungsgrund: Unrichtige Entscheidung des
Erstgerichts in jenem in welchem es feststellt, dass die Pt_4
die Planung der Abluftleitung „autonom und in CP_2
Abweichung von der Planung der TTs GM vorgenommen“
hat und „dass Planung und Ausführung hinsichtlich des
Verlaufes und der Kanalführung allein auf die EG KG
zurückgeht“ – unlogische/ungenügende/irrige Begründung bzw.
unterlassene Würdigung des Amtsgutachtens
IV) : COtroparte_31 CP_32 Parte_5
in jenem in welchem es feststellt, dass „die
[...] Pt_4
Minderleistung der Abzugshaube durch eine unsachgemäße
Verlegung des entsprechenden Entlüftungsrohres, welche von
20 der EG KG ausgeführt wurde, verursacht“ wurde und dies
der EG KG angelastet wird – unlogische/ungenügende/irrige
Begründung
V) : Unrichtige sowie unterlassene COtroparte_33
Entscheidung des Erstgerichts, in jenem Teil, in welchem es die
Zeugenbeweise nicht entsprechend würdigt und die
Zeugenaussagen des zuständigen Baustatikers NG. Per_10
gänzlich unbegründet völlig außer Acht lässt
VI) Sechster Berufungsgrund: Unrichtige Entscheidung des
Erstgerichts in jenem in welchem es feststellt, dass der Pt_4
Anspruch des Klägers HI CH als Klage auf
außervertraglichen Schadensersatz gemäß Art. 1669 ZGB zu
qualifizieren ist
VII) Siebter Berufungsgrund: Unrichtige bzw. unterlassene
Entscheidung des Erstgerichts in jenem in dem es das Pt_4
Verhalten sowie die Planungsfehler der TTs GM und des
Klägers erster Instanz CH - gänzlich unbegründet - CP_7
nicht würdigt sowie die dahingehenden Feststellungen des ASV
außer Acht lässt
VIII) : Unrichtige Entscheidung COtroparte_34 [...]
in jenem Teil, in dem es feststellt, dass die EG Parte_5
KG keine Ansprüche gegen GM und ER CP_4
V.a.G. geltend gemacht hat bzw. auf diese CP_8
verzichtet hat – unlogische/ungenügende/irrige Begründung.
In Annahme dieser Berufungsgründe beantragt EG KG , wie
21 in den eingangs angeführten Schlussanträgen, die Erklärung ,
dass sie keine Verantwortung für die von HI CH
s haftet;
COtroparte_4
untergeordnet, die Feststellung des Ausmaßes der Mitschuld
von ET´s , unter Berücksichtigung eventuell, der Mitschuld
von HI CH, am Zustandekommen der Mängel; im
Falle der Feststellung der Haftung von EG KG, bzw. der
Bestätigung des Ersturteils, beantragt sie, die Persona_6
durch die ER V.a.G.. CP_8
3. Bevor auf die Berufungsgründe eingegangen wird, gilt es vorerst zu den im Vorabwege vom Berufungsbeklagten HI
CH vorgebrachten Einwänden der Unzulässigkeit der
Berufungsklage nach Art. 342 ZPO sowie der absoluten
Neuigkeit der gestellten Schlussanträge, Stellung zu nehmen.
3.1. Zum ersten Einwand gilt es hervorzuheben, dass im
Berufungsakt spezifisch die Passagen der Begründung des angefochtenen Urteils, welche für unrichtig gehalten werden,
angeführt sind und die Gründe in der Sache ST, wie in rechtlicher Hinsicht, aufgrund welcher das Ersturteil gerügt
wird, verdeutlicht werden. Somit sind diesem Berufungsgericht
die Tragweite und der Sinn der Anfechtung deutlich.
Der Einwand muss demnach abgewiesen werden.
3.2. In Bezug den von HI CH erhobenen Einwand der
Unzulässigkeit der Schlussanträge der Berufungsklägerin
wegen Neuigkeit derselben, können die von EG KG im
22 Streitausdehnungsschriftsatz vom 28/10/2019 gestellten
Anträge (das Ausmaß der Mitschuld der Streiteinberufenen
ET´s auch unter Berücksichtigung Parte_1
der eventuellen Mitschuld des Klägers ST – am
Zustandekommen der streitgegenständlichen Mangel/Schäden
feststellen und diese folglich verurteilen, dem Kläger den
entsprechenden Anteil am geforderten Schaden- und
Spesenersatz zu bezahlen) verglichen mit den im
Berufungsverfahren vorgebrachten Anträge (den Grad der
Verantwortung der EG KG des für die COtroparte_2
von CH HI beklagten streitgegenständlichen
Mängel/Schäden bestimmen bzw. das Ausmaß der Mitschuld
der TTs – auch unter Parte_1
Berücksichtigung der eventuellen Mitschuld des Herrn HI
CH ST – am Zustandekommen der
streitgegenständlichen Mängel/Schäden bestimmen und die
damit verbundenen Verfügungen treffen;
) nicht als absolut neu bewertet werden, da das und die entsprechenden Per_11
Anträge der eventuellen Mitschuld des Auftraggebers HI
bzw. bereits Verfahrensgegenstand war. COtroparte_35
4. Bevor auf das eigentliche Thema der Berufung eingegangen wird, kann der Klarheitshalber die Sachlage betreffend das prozessgegenständliche Abzugsrohr in der Küche von HI
CH durch die im Amtsgutachten vom 19/11/2018 (Seite
23 11 u. ff.) von NG. Ladurner in Zuge des Verfahrens für
fachkundliche Ermittlung ( Art. 696 ZPO) erstellt, enthaltene
Beschreibung festgehalten werden.
„Die in der Küche unterhalb der Decke montierte und mit
Gipskarton verkleidete (abgekofferte) Abzugshaube II 05 EM 960
x 665 mm mit Abgang DN150 nach oben ist an einen vertikalen
Stutzen aus Edelstahl DN150 angeschlossen, der ohne Leitbleche
in einen in der Betondecke verlegten Flachkanal 210x60 mm mit
ca. 2mm Wandstärke mündet (entspricht vom Querschnitt in
etwa einem Rundrohr DN125). Dieser Flachkanal führt in einem
senkrechten Winkel bis zur , wo er dann COtroparte_36
erneut ohne Leitblech in die Trennwand umgelenkt, über ein
geschweißtes Übergangsstück in ein Rundrohr DN150 aus HAT-
PP mündet, das dann unterhalb der Decke in der Trennwand
nach einem weiteren Bogen horizontal bis zur Außenwand führt.
Von dort wird die Abluftleitung mit zwei direkt
hintereinandergeschalteten Umlenkstücken der Fa. Per_12
(von DN150 auf 222x90mm und dann von 222x90mm – auf
DN150) an das an der Außenwand befindliche
Wandeinbaugebläse (EG 8 F mit Anschlussstutzen DN 150)
angeschlossen (Datenblätter, technisches Informationsmaterial
Fa. GU -> 9) Die beiden letzten Umlenkstücke Persona_13
(in eines dieser Umlaufstücke ist auch die Rückschlagklappe
integriert), welche mit Silikon und Klebeband verbunden
24 wurden, sind ebenso wenig von der beklagten Partei geliefert
und montiert worden, wie das Wandeinbaugebläse.
In der gesamten Abluftleitung (genauere Beschreibung der
Wegstrecke siehe Beantwortung Frage 4) gibt es, von den
Übergängen auf verschiedene Querschnitte abgesehen,
insgesamt 5 Richtungsänderungen um 90°.
Außerdem wurde das Stromkabel für die Versorgung des
Wandeinbaugebläses durch die Abluftleitung gezogen (ist nicht
durch die Fa. EG erfolgt)“.
5. ( Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren vom CP_37
05/11/2021 S. 28ff.) sind die Übergänge Flachkanal-
Rundkanal, bzw. Rundkanal-Flachkanal von EG KG im konkreten Fall nicht strömungstechnisch optimiert ausgeführt
worden, was den Druckverlust und die Geräuschentwicklung
zusätzlich erhöht und den Luftdurchsatz zusätzlich verringert.
in diesem Zusammenhang durchaus behaupten, dass Per_14
die Übergänge nicht unbedingt fachgerecht gestaltet wurden.
Die Ursache der von HI CH geltend gemachten
Mängel ist vom NG. Ladurner, wie in COtroparte_18
seinem Gutachten vom 18/11/2019 (im Zuge des Verfahrens
auf fachkundliche Ermittlungen erstellt) dargelegt, wie folgt ermittelt worden:
„Schuld an der verminderten Abluftleistung ist zweifelsohne die
vorhandene Abluftleitung, aber nicht nur aufgrund des in der
Decke eingebauten flachen Blechkanal mit reduziertem
25 Querschnitt (anstatt 176cm² wie DN150 nur 116 cm² wie in etwa
ein DN125) und angeschweißten Übergängen, sondern auch die
aufgrund der gewählten Leitungsführung erforderlichen weiteren
Formstücke, wie der 90° Bogen in der Wand (Einfluss ca.
68m³/h) und die beiden Umlenkbögen GU (Einfluss
128m³/h), welche nicht von der beklagten Partei verbaut wurden
(Filter/Gitter an der Haube und eine Rückstauklappe wären
„sowieso“ Komponenten). Der Einfluss des Kabels in der Leitung
ist dabei vernachlässigbar.
NG. hat in seinem, im Zuge des Erstverfahrens Per_9
erstellten 05/11/2021 (Seite 18 ff) Gutachten folgendes festgehalten:
Per_1
Was eine Abzugshaube effektiv leisten , hängt von der
gerätebedingten möglichen Leistungsabgabe ab und dann eben
auch von der Abluftleitung.
Lange, unebene Leitungen mit vielen Formstücken,
Querschnittsänderungen und dünne Leitungsquerschnitte
verringern die Arbeitsleitung der Dunstabzugshaube (den
möglichen Luftdurchsatz) erheblich.
Im konkreten Fall ist weder die Leitungsführung (Verlauf), noch
deren Ausführung (Zusammensetzung der Leitung -> viele
Formstücke (Bögen / Übergänge und sonstige Einbauten), sowie
Querschnittsänderungen) ideal.
Schuld an der verminderten Abluftleistung / Arbeitsleistung ist
zweifelsohne die vorhandene Abluftleitung, aber nicht nur
26 aufgrund des in der Decke eingebauten flachen Blechkanals mit
reduziertem Querschnitt (anstatt 176cm² wie DN150 nur 116 cm²
wie in etwa ein DN125) und der angeschweißten, nicht
strömungsoptimierten Übergänge, sondern auch aufgrund der
wegen der gewählten Leitungsführung erforderlichen weiteren
Formstücke, wie dem 90° Bogen in der Wand (Einfluss ca.
68m³/h) und der beiden Umlenkbögen GU direkt am
Gebläse (Einfluss 128m³/h), welche nicht von der beklagten
Partei verbaut wurden (Filter/Gitter an der Haube und eine
Rückstauklappe wären „sowieso“ Komponenten). Der Einfluss
des in der Abluftleitung verlegten Kabels ist vernachlässigbar.
Die Ergebnisse des Amtsgutachtens und spezifisch die ermittelte Ursache der angezeigten Mängel an der
Abzugsleistung der prozessgegenständlichen Abzugshaube wird im Wesentlichen nicht beanstandet. Die Schlussfolgerungen
des ASV können auf jeden Fall geteilt werden, da sie auf objektive im Zuge der vor Ort getätigten Ermittlungstätigkeiten
eingeholten Daten und Feststellungen stützen. Im Übrigen ist
Gegenstand der Berufung, wie in der Folge dargelegt, die
Feststellung des für diese Mängel verantwortlichen
Haftungsträger.
6. Dies vorausgeschickt, zu den einzelnen Berufungsgründen
übergehend, können der erste und der zweite Berufungsgrund
gemeinsam behandelt werden, da sie logisch und beweisrechtlich zusammenhängende und verknüpfte
27 betreffen. Parte_6
6.1 Mit dem ersten Berufungsgrund rügt Regel KG die
Entscheidung des Erstgerichts in jenem in welchem es Pt_4
feststellt, dass „Teil der hydraulischen Arbeiten die Installation
des für das Modell GU Campo II Persona_15
05EM mit externer Gebläseausführung, notwendigen
Entlüftungsrohres (…) war“ – unlogische/ungenügende/irrige
Begründung mit dem zweiten Unrichtige Entscheidung des
Erstgerichts in jenem in welchem es feststellt, dass die Pt_4
EG KG den Abluftkanal nicht im vom Kläger gewünschten
Ausmaß ausgeführt hätte und ihrer Informationspflicht nicht
nachgekommen wäre – unlogische/ungenügende/irrige
Begründung
Hiermit bestreitet die Berufungsklägerin, dass die Ausführung
s GM an HI CP_4COtroparte_4
CH verkaufte Gerät Modell GU Campo II 05 EM
jemals Teil der hydraulischen Arbeiten laut Angebotsanfrage
vom 22/04/2014 war. Die Ausschreibung der Arbeiten sähe
nämlich ein DN 110 Rohr für eine Abzugshaube vor, ohne
Angabe des Modells der zu verbauenden Abzugshaube sowie allfälliger Notwendigkeit eines Entlüftungsrohres; weder die
Ausführungspläne noch die Einreichpläne der Wohnung des
HI CH enthielten Angaben und Maße eines
Dunstabzugselementes bzw. die hierfür notwendigen
Anforderungen eines Entlüftungsrohres. Laut
28 Berufungsklägerin sei das Entlüftungsrohr für kein bestimmtes
Dunstabzugselement installiert worden, da das Modell nicht bekannt war;
vielmehr sei das Abzugsrohr für ein unbestimmtes
Dunstabzugselement, dessen
Modell/Bezeichnung/Erfordernisse/benötigter Luftdurchsatz und
folglich benötigte Abluftleitung, in der von EG KG zur
Verfügung stehenden Unterlagen bei Einlage des Rohres
nirgendwo aufschienen“ Somit sei kein Kausalzusammenhang
zwischen den Arbeiten der EG KG und den geltend gemachten Mängeln zu erkennen.
Mit dem zweiten Anfechtungsgrund beanstandet die
Berufungsklägerin die Begründung des Erstgerichts,
[...]
ihrer nicht nachgekommen ist, CP_38 COtroparte_39
dem aufzuzeigen, dass es aus statischen Persona_16
Gründen nicht möglich war, den Abluftkanal in dem gewünschten Durchmesser auszuführen. Der Wunsch des
Kommittenten, ein Rundrohr DN 150 ( und nicht mehr DN110,
laut Ausschreibung) in die einzubauen, sei eben auf CP_40
Grund der Entscheidung des Statikers nicht realisierbar und
ST sei darüber informiert gewesen. COtroparte_7
6.2 Die Berufungsklägerin beruft sich hier auf das
Amtsgutachten von NG. Ladurner im Verfahren auf fachkundliche Ermittlungen vom 19/11/2018 und in jenem vom 05/11/2021 im vorinstanzlichen Verfahren erstellt, sowie auf die im ersten Verfahrensgrad hinterlegten Dokumenten und
29 aufgenommenen Zeugenaussagen.
Es ist unbestritten, dass die Firma EG KG die Planung und
Umsetzung der Abluftleitung für eine Abzugshaube ausgeführt
hat.
Die Zeugen Hofer Peter Paul, Bauleiter in der Bauphase und
IG RK (Mitglied der Wohnbaugenossenschaft) haben in ihrer Aussage erklärt, dass der Installationsplan der s CP_4
anlässlich einer Sitzung im Büro der Berufungsklägerin an
EG KG übergeben wurde.
Im besagten Installationsplan ( Dok.2 HI) ist die Angabe
eines Rundrohres DN150 für das Abluftrohr vorgesehen.
Fakt ist, dass laut Vorgaben des Statikers NG. es Per_10
aus statischen Gründen nicht möglich war, ein Rohr DN 150 in die einzulegen, so dass die Berufungsklägerin eine CP_40
Sonderanfertigung des Flachkanals anfertigen ließ.
6.3 Wie im Gutachten vom 19/11/2018 ( Seite 27ff. ) der ASV
NG. befinden sich im Installationsplan der Persona_17
Küche vom 28/01/2014 ( Dok.15 HI) bezüglich der
Abzugshaube lediglich Angaben zur Position des bauseitig vorzusehenden Strom- und Deckenauslasses für das
Abluftrohr, DN 150; Angaben zur vorgesehenen Abzugshaube
bzw. dem benötigten Luftdurchsatz oder zu den Anforderungen
an die Luftableitung ST (Durchmesser, maximale Länge)
sind nicht vorhanden.
EG KG hat die Planung und Ausführung des
30 Entlüftungsrohres vorgenommen ohne die Angabe eines
Deckenauslassen DN 150 für das Abluftrohr zu berücksichtigen
und ohne sich vorerst zu informieren, welche Anforderungen
für den gesamten Verlauf der Luftableitung für das einzubauende Gerät notwendig waren.
EG KG behauptet ST, ( Seite 23 ein CP_41
Entlüftungsrohr für ein unbestimmtes Dunstabzugselement
eingebaut zu haben, ohne die Erfordernisse zum benötigten
Luftdurchsatz zu kennen, da diese in den ihr zur Verfügung
stehenden Unterlagen nicht angeführt waren.
Die Tatsache, dass aufgrund der Vorgaben des Statikers und der Position des Gebläses wenig Spielraum für die
Leitungsführung des Abluftrohres war und zwangsläufig
weitere Formstücke notwendig wurden, um die Abzugshaube an
der Decke über die Leitung mit dem Gebläse in der Außenwand
zu verbinden , hätte EG KG veranlassen müssen, sich zu vergewissern, dass eine solche Leitungsführung für die
Funktionstüchtigkeit des einzubauenden Gerätes geeignet war,
zumal im Installationsplan von ET´s ein Rohr mit
Durchmesser 150mm vorgesehen war.
6.4 dass ein Rundrohr DN150 in Parte_7
der Decke aus statischen Gründen nicht eingebaut Per_18
kann nicht haftungsausschließend sein und ebenso
[...]
Pers wenig ein erteilter Auftrag (falls COtroparte_7
nachgewiesen), das statisch größtmögliche Rohr einzubauen,
31 nachdem ein Rundrohr DN150 in der Decke aus statischen
Gründen nicht eingebaut werden konnte. In der gegebenen
Situation hätte sich EG KG vergewissern müssen, ob die
Lösung mit dem Flachrohr auch funktional für den
Leitungssatz des Dunstabluftgerätes war.
Es darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass mit der Annahme des Auftrages, sich der Auftragnehmer zu einer ordnungsgemäßen und mangelfreien Ausführung der Arbeiten,
bei Beachtung der allgemeinen technischen Kriterien bezüglich
des zu erstellenden Werkes, verpflichtet;
er übernimmt eine
Leistungsverpflichtung und ist folglich auch angehalten, das
Werk mangelfrei zu erstellen;
er schuldet den Erfolg. Somit
können allfällige Angaben des Auftraggebers für das
Werkunternehmen nicht haftungsausschließend sein.
6.5 In diesem Sinne hat sich dar COtroparte_42
«..l'appaltatore ….è obbligato a controllare, nei limiti delle sue
cognizioni, la bontà del progetto o delle istruzioni impartite dal
committente e, ove queste siano palesemente errate, può andare
esente da responsabilità soltanto se dimostri di avere
manifestato il proprio dissenso e di essere stato indotto ad
eseguirle, quale nudus minister, per le insistenze del committente
ed a rischio di quest'ultimo; l'appaltatore, in mancanza di tale
prova è, pertanto, tenuto a titolo di responsabilità contrattuale,
derivante dalla sua obbligazione di risultato all'intera garanzia
per le imperfezioni o i vizi dell'opera, senza poter invocare il
32 concorso di colpa del progettista o del committente, né l'efficacia
esimente di eventuali errori nelle istruzioni impartite dal direttore
dei lavori» (Cass. Nr. 23594/2017, Nr. 8016/2012).
Und Kass. Nr. 36781/2022: “L'appaltatore, dovendo assolvere al
proprio dovere di osservare i criteri generali della tecnica relativi
al particolare lavoro affidatogli, è obbligato a controllare, nei limiti
delle sue cognizioni, la bontà del progetto o delle istruzioni
impartite dal committente e, ove queste siano palesemente errate,
può andare esente da responsabilità soltanto se dimostri di
avere manifestato il proprio dissenso e di essere stato indotto ad
eseguirle, quale nudus minister, per le insistenze del committente
ed a rischio di quest'ultimo; l'appaltatore, in mancanza di tale
prova è, pertanto, tenuto a titolo di responsabilità contrattuale,
derivante dalla sua obbligazione di risultato all'intera garanzia
per le imperfezioni o i vizi dell'opera, senza poter invocare il
concorso di colpa del progettista o del committente, né l'efficacia
esimente di eventuali errori nelle istruzioni impartite dal direttore
dei lavori.
Die Bezugnahme des Erstrichter auf das Urteil Nr.23594/2017
ist zutreffend, da, wie gesagt, das Werkunternehmen eine
Erfolgsleistung nach den Regeln der Kunst zu erbringen hat und im Anlassfall aus der Beweisaufnahme nicht hervorgeht,
dass der Auftragsgeber HI die Autonomie des
Werkunternehmers eingeschränkt und denselben in die Rolle
eines „nudus minister“ versetzt hätte.
33 6.6 Die Behauptung, EG KG hätte das statisch größtmögliche Abluftrohr auf Anweisung des Auftragsgebers
erstellt und zum Zeitpunkt des Einbaues des Abluftrohres im
Rahmen ihrer Kenntnisse und ihres Wissenstandes nicht über
alle Gegebenheiten Bescheid wusste bez. im Rahmen ihres damaligen Kenntnisstandes gehandelt zu haben, muss entgegnet werden, dass eine fachgerechte Ausführung des
Auftrages die Einholung von technischen Informationen
bezüglich des einzubauenden Gerätes verlangt hätte. Dass
aufgrund der Rahmenbedingungen keine andere
Leitungsführung möglich war, befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Haftung für eine technisch nicht korrekte
Ausführung der Arbeit.
Insofern ist in der gegebenen Situation die Tatsache, dass keine
Angaben zum Modell der einzubauenden Persona_7
und zur benötigten Luftableitung vorlagen, sowie, dass in der
Ausschreibung ein Rohr DN 110 für die Abzugshaube
vorgesehen war, absolut irrelevant.
7. Zum dritten, Berufungsgrund, mit welchem „Unrichtige
in jenem Teil, in welchem es Parte_5
feststellt, dass die EG KG die Planung der Abluftleitung
„autonom und in Abweichung von der Planung der TTs GM
vorgenommen“ hat und „dass Planung und Ausführung
hinsichtlich des Verlaufes und der Kanalführung allein auf die
EG KG zurückgeht“ – unlogische/ungenügende/irrige
34 Begründung bzw. unterlassene Würdigung des Amtsgutachtens„
geltend gemacht wird, kann ergänzend zu den bis hier vorgebrachten Darlegungen auf die Zeugenaussage des
Bauleiters Geom. Hofer Peter genommen werden. Per_19
Dieser hat in Beantwortung Fragekapitel 9 des Klägers HI
bestätigt, dass der EG KG aufgrund der technischen
Unterlagen die Anforderungen hinsichtlich Anschlüsse und
Querschnitte der streitgegenständlichen Dunstabzugshaube
bekannt waren und auf Fragekapitel 25 der EG KG, dass die
Entscheidung zur Planung der Kanalführung und der
Querschnitte der streitgegenständlichen Dunstabzugshaube
zwischen dem Statiker NG. und EG Per_10 CP_2
getroffen wurde. In Beantwortung auf Fragekapitel 31 von
ET´s GM bestätigte der Zeuge, dass die Planung und
Ausführung der Kanalführung sowie die Querschnitte der
Abzugshaube von in Zusammenhang mit dem Statiker CP_2
vorgenommen und ausgeführt wurden.
Selbst der gesetzliche Vertreter der EG KG, CP_2
hat in seiner förmlichen Einvernahme über die Fragekapitel des
Klägers HI bestätigt, dass Teil der hydraulischen Arbeiten
der auch die Installation des für das von der TTs CP_2
GM geplante Modell GU Campo II Persona_15
05EM, mit externer Gebläseausführung einschließlich
Entlüftungsrohr in der zum Wohnraum hin offenen Küche in der
Wohneinheit des Klägers CH HI war (Kap 4 des
35 Klägers HI).
Dass aufgrund der Rahmenbedingungen EG KG keinen
Einfluss auf die Leitungsführung nehmen konnte, ist, wie bereits ausgeführt, für die Haftung des Werkunternehmens, der sie ausführt, unerheblich. EG KG hätte sich nämlich
vergewissern müssen, ob der einzig mögliche Verlauf des
Abluftrohres für das einzubauende Dunstabluftgerät auch für
dessen Funktionstüchtigkeit geeignet war und falls nicht, hätte
er das Abluftleitungsrohr mit diesem Verlauf nicht einbauen sollen.
8. Mit dem vierten Berufungsgrund rügt EG KG die
Feststellung des Erstrichters, wonach „die Minderleistung der
Abzugshaube durch eine unsachgemäße Verlegung des
entsprechenden Entlüftungsrohres, welche von der EG KG
ausgeführt wurde, verursacht“ wurde.
Laut Berufungskläger stützt diese Behauptung lediglich auf einer Aussage des ASV und berücksichtige nicht die im Zuge
des erstinstanzlichen Verfahrens durchgeführte Beweisführung,
aus der hervorgegangen sei, dass die fehlenden strömungsoptimierenden Maßnahmen rein marginalen Einfluss
auf die Absaugleistung des Abluftgerätes hätten.
8.1 Nun geht aus den Gutachten vom 19/11/2018 und vom
05/11/2021 des ASV NG. Ladurner klar hervor, dass die
Ursache der verminderten Abluftleistung die vorhandene
Abluftleitung ist aber nicht nur aufgrund des in der Decke
36 eingebauten flachen Blechkanal mit reduziertem Querschnitt
(anstatt 176cm² wie DN150 nur 116 cm² wie in etwa ein DN125)
und angeschweißten Übergängen, sondern auch die aufgrund
der gewählten Leitungsführung erforderlichen weiteren
Formstücke, wie der 90° Bogen in der Wand (Einfluss ca.
68m³/h) und die beiden Umlenkbögen GU (Einfluss
128m³/h), welche nicht von der beklagten Partei ( EG) verbaut
wurden (Filter/Gitter an der Haube und eine Rückstauklappe
wären „sowieso“ Komponenten). Der Einfluss des Kabels in der
Leitung ist dabei vernachlässigbar.
Was die Leitungsquerschnitte betrifft, so hätte sie [EG KG]
den Flachkanal auf das vom Statiker erlaubte Maß von
210x70mm (Dok. 12 der klagenden Partei) vergrößern können
(136cm² Nettoquerschnitt), anstelle der gewählten 210x60mm
(116cm² Nettoquerschnitt). Die Einlage eines Rundrohrs DN150
(Außendurchm. 160mm, Nettoquerschnitt 176cm²) wurde aus
statischen Gründen nicht erlaubt.
Sie hätte auch am Flachkanal einige Maßnahmen zur
strömungstechnischen vornehmen können CP_43
(Leitbleche anbringen, strömungstechnische der CP_43
Übergang von Rechteckquerschnitt Rundquerschnitt, den 90°
Bogen in der Trennwand durch 2 Stück 45° Bögen ersetzen).
Aber wie bereits weiter oben angeführt, hat Versuchspos. 7 (bei
durchgehender Leitungsführung DN150 mit 5 Stück 90° Bögen
DN 150 -> gemessener Luftdurchsatz 572m³/h) klar aufgezeigt,
37 dass man mit vorgenannten Maßnahmen vermutlich zwar näher
an den Soll-Wert von 706m³/h für den Luftdurchsatz
herangekommen wäre, diesen aber nicht erreicht hätte. Die
706m³/h sind dabei auch als unterer Wert zu sehen. ( S. 18/20
AVS-Gutachten 05/11/2021)
8.2 Letzterer Passus führt die Berufungsklägerin an, um jeden
Kausalzusammenhang zwischen den Arbeiten von EG KG
und der Tatsache, dass die Abluftleitung nicht dem vom Modell
GU Campo II geforderten Luftdurchsatz entspricht,
auszuschließen.
Dieser Schlussfolgerung kann nicht gefolgt werden.
Anhand der vor Ort durchgeführten Ermittlungen wurde durch den ASV NG. Ladurner die Wegstrecke der Abluftleitung wie folgt rekonstruiert: (vom Gebläse GU EG 8 F mit
Anschlussstutzen DN 150 in Richtung Abzugshaube Campo II
05 EM 960 x 665 mm mit Abgang nach oben):
- Rückstauklappe im Umlenkstück integriert (TZ 8005 für
222x90mm – Fa. ; Per_12
- 2 x 90° - horizontal in (TZ COtroparte_44 CP_45
8005 für 222x90 – auf DN150 – Fa. GU) - > Wegstrecke ca.
26cm;
- Gerades horizontal in Wohnungstrennwand HT-Rohr Parte_8
PP
DN150 -> Wegstrecke ca. 258cm;
- 90° Bogen in HT-PP DN150, Edelstahlrohr, Flachkanal, alles
38 vertikal in Wohnungstrennwand -> Wegstrecke ca. 42cm;
- Flachkanal 210x60 mm Außen, s=2mm, horizontal in
Betondecke verlegt -> Wegstrecke ca. 220cm;
- Stutzen aus Edelstahl DN150 vertikal zwischen Flachkanal und
Abzugshaube -> Wegstrecke ca. 17cm;
EG KG geliefert und eingebaut wurden das Parte_9
gerade Rohrstück horizontal in Wohnungstrennwand und der
anschließende 90° Bogen in ein Stück C.F._2
Edelstahlrohr und der Flachkanal 60x210 mit
Stutzen/Übergängen.
Gebläse inklusive Gehäuse, die Rückstauklappe und die
miteinander verklebten 90° Umlenkstücke aus (TZ 8005 für
222x90 – auf DN150) sind hingegen von einem anderen
Unternehmen geliefert und eingebaut worden.
Fest steht, dass die Leistung einer Abzugshaube, abgesehen von der gerätebedingten möglichen Leistungsabgabe, im
Wesentlichen von der Abluftleitung abhängt. Lange, unebene
Leitungen mit vielen Formstücken, Querschnittsänderungen
und dünne Leitungsquerschnitte verringern die Arbeitsleitung
der (S.43 ASV- Gutachten 05/11/2021). Persona_7
Laut NG. haben die Messergebnisse bzw. deren Per_9
Auswertungen einerseits aufgezeigt, dass die verschiedenen
Raumbedingungen keinen wesentlichen Einfluss auf die
Absaugleistung haben und dass das vorhandene Gebläse bei der
vor Ort vorhandenen Leitungsführung, bzw.
39 Leitungskonstellation die empfohlene Luftwechselrate nicht
erreicht.
Per_1 Daraus man schließen, dass man auch ohne Flachkanal
den Soll-Wert in der Praxis nicht erreicht hätte, auch nicht wenn
man den 90° Bogen in der Wohnungstrennwand durch 2
strömungstechnisch günstigere 45° Bögen ersetzt hätte ( S.19
Gutachten 05/11/2021)
Aus diesen konkret festgestellten Umständen kann entnommen werden, dass die Ursache der Minderleistung in der gewählten
Leitungsführung bzw. Leitungskonstellation liegt, die eben aufgrund der konkreten Raumsituation weitere Formstücke,
wie der 90 Grad Bogen in der Wand und die beiden
Umlenkbögen GU, erforderte;
die gesamte
Leitungsführung ist nicht fachgerecht ausgeführt und die
Tatsache, dass nur 3 der 5 Richtungsänderungen bzw.
Umlenkstücke in der Leitung von EG verbaut wurden,
schließt nicht den Kausalzusammenhang zwischen
Durchführung der Arbeiten und verringerter Leistungsfähigkeit
des Abzugsgerätes.
8.3 Die vom der Berufungsklägerin zitierte Aussage des Zeugen
ZI Patrik ( Antwort auf Kap.42 des Schriftsatzes vom der
EG KG), wonach EG KG im April 2015 im Zuge eines
Lokalaugenscheins festgestellt hat, dass die letzten 70 cm vom
Abluftrohr bauseits vom Neffen des verlegt und COtroparte_7
mit Silikon abgedichtet worden waren, ändert nichts am
40 Besagten. Die gesamte Leitungsführung von ung. 5m hat eine verminderte Abluftleistung bewirkt.
Hier kann wiederum auf das ASV – Gutachten vom
05/11/2021 Bezug genommen werden (Seite 19), in dem festgehalten wird
Die Luftdurchsatzmessungen an einem Nachbau der
Leitungstrecke in der Zusammensetzung -> 4,5m langes gerades
Stück Rohrleitung DN150 und 5 Stück 90° Bögen DN150, ohne
Rückschlagklappe, ohne Filter/Gitter (Versuchspos. 7) zeigen auf,
dass auch bei durchgehender Leitungsführung DN150, mit 5
Stück 90° Bögen DN 150, ein Luftdurchsatz von 706m³/h nicht
erreicht hätte werden können, sondern eben nur 572m³/h.
Per_1 Daraus man schließen, dass man auch ohne den
Flachkanal in der Decke, mit durchgehend DN150 den Soll-Wert
in der Praxis nicht erreicht hätte, auch nicht wenn man den 90°
Bogen in der Wohnungstrennwand durch 2 strömungstechnisch
günstigere 45° Bögen ersetzt hätte.
Wie NG. Ladurner in seinem Gutachten vom 05/11/2021 (S.
35) erklärt, hätte sich EG KG als Fachfirma ….. im Klaren
darüber sein müssen, dass die vorgenommene
in der Decke und die aufgrund der Persona_20
gewählten Leitungsführung erforderlichen vielen Formstücke sich
in einem nicht unerheblichen Ausmaß negativ auf die
Abluftleistung auswirken werden.
8.4 Dass die Berufungsklägerin nur sehr eingeschränkten
41 Einfluss auf die Leitungsführung hatte, kann somit, wie auch bereits oben ausgeführt, nicht haftungsausschließend sein, da sie als Fachunternehmen wissen musste, dass die vorgenommene Querschnittsreduzierung in der Decke und die aufgrund der gewählten Leitungsführung erforderlichen vielen
Formstücke sich Abluftleistung schwächen würden.
Dass angesichts der gegebenen Raumbedingungen die einzig mögliche Leitungsführung mit mehreren Bögen
strömungshindernd war und folglich fachmännisch nicht richtig, hätte EG KG dazu veranlassen sollen, die Arbeit
nicht durchzuführen.
9. Der fünfte Berufungsgrund betrifft: Unrichtige sowie
unterlassene Entscheidung des Erstgerichts, in jenem in Pt_4
welchem es die Zeugenbeweise nicht entsprechend würdigt und
die Zeugenaussagen des zuständigen Baustatikers NG.
gänzlich unbegründet völlig außer Acht lässt Per_10
Hier rügt die Berufungsklägerin die Beweiswürdigung durch den Erstrichter, insbesondere in Bezug auf die Zeugenaussage
des Statikers NG. LL, der die Ausführungen der EG
Kg vollinhaltlich bestätigen soll und somit vorrangig zu bewerten sei.
In Wirklichkeit bestätigt NG. LL in seiner Aussage
lediglich, dass kurz vor dem Betonieren der Decke die
Information kam, dass das Entlüftungsrohr einzulegen war und somit zu entscheiden war, welches Rohr aus statischer Sicht
42 eingelegt werden konnte;
dass man sich folglich für ein
Flachrohr entschied. Die Tatsache, dass in keinem Plan noch
Unterlage das Entlüftungsrohr aufgezeichnet war und dass der
Statiker weder den Installationsplan der s noch sonstige CP_4
Informationen zum Modell des Abzugselement gesehen hat, ist für die Frage nach der Haftung des Werkunternehmens EG
KG, das die Ausführung des Entlüftungsrohr durchgeführt hat,
unerheblich, wie bereits oben unter Punkt 7. und 8.
CP_46
Der Umstand, dass der Statiker keinen Installationsplan der
Küche ausgehändigt bekommen hat, ist nämlich damit zu erklären, dass die Aufgaben des Statikers die Sicherstellung der
Tragfähigkeit und Stabilität von Gebäuden sind, und nicht die
Überwachung bauinterner Ausführungen der einzelnen
Werkunternehmen, für die wennschon die Bauleitung zuständig
ist.
ist zu vermerken, dass der Statiker den Abluftkanal in Per_21
der flachen Form und in der maximal aus statischer Sicht
zugelassenen Größe lediglich aus statischer Sicht begutachtet hat, seine Zuständigkeit betrifft jedoch nicht die
Funktionstüchtigkeit des Abluftrohres, die zum
Aufgabenbereich des ausführenden Werkunternehmers gehört.
Auch ist kein Widerspruch der Zeugenaussagen des Geom.
Hofer Peter Paul zu den Erklärungen des NG. LL zu erkennen hinsichtlich der Erlaubnis für ein Rohr 210x70 , da
43 der Statiker NG. LL erklärt hat, sich nicht an die genauen Maße des Flachrohrs zu erinnern.
Wie bereits argumentiert, ist die fehelende Information über den nötigen Luftdurchlass des einzubauenden Gerätes hinsichtlich der Haftung der Regel KG unbedeutend.
Der Berufungsgrund ist, aus diesen Darlegungen als haltlos anzusehen.
10. Der sechste Berufungsgrund betrifft die Qualifikation des klägerischen Anspruchs durch den Erstrichter als Klage auf außervertraglichen Schadensersatz gemäß Art. 1669 ZGB.
Hiermit rügt EG KG die Einstufung des Sachtatbestandes in
Art.1669 ZGB. Die Bestimmung sieht, wie korrekt von der
Berufungsklägerin hervorgehoben, die außervertragliche
Haftung des Werkunternehmers für schwere Mängel an
Bauwerke oder unbeweglichen Sachen, die ihrer Natur nach einem längeren bestimmt sind. Wenn auch die im Per_22
Sinne von Art.1669 ZGB relevanten Mängel auch zweitrangige
Elemente oder Zubehör betreffen können, so ist müssen jedoch diese Mängel derart sein, dass sie die gesamte Funktionalität
und die normale Benutzung des Gutes, nach seiner
Bestimmung, beeinträchtigen. ( vgl. Kass. 19868/2009).
In diesem Sinne hat sich der OGH mit Entscheidung
Nr.30792/2023 : CP_42
“I difetti della costruzione devono consistere in una qualsiasi
alterazione conseguente ad una insoddisfacente realizzazione
44 dell'opera, che - pur non riguardando sue parti essenziali, ma
anche gli elementi accessori e secondari atti a consentire
l'impiego duraturo cui l'opera è destinata - incida negativamente
e in modo considerevole sul godimento dell'immobile medesimo.
Sono gravi difetti dell'opera, rilevanti ai fini dell'articolo 1669 del codice civile, anche quelli che riguardino elementi secondari ed
accessori (come impermeabilizzazioni, rivestimenti, infissi, etc.),
purché tali da comprometterne la funzionalità globale e la
normale utilizzazione del bene, secondo la destinazione propria
di quest'ultimo.”
Im Anlassfall geht es um die verminderte Effizienz einer
Abzugshaube, die, unabhängig davon, dass sie keine unbewegliche Sache ist, sicherlich keinen Einfluss auf die
Nutzung der Wohnung des CH haben kann. Eine CP_7
verminderte Abzugskapazität des Dunstabzugsgerätes, das gelegentlich und für begrenzte Zeit eingeschalten bleibt, kann wohl nicht die gesamte Wohnqualität einer Wohnung oder auch eines Wohnzimmers mit offener Kochstelle beineinträchtigen.
Demnach kommt Art. 1667 ZGB zur Tragung, laut welchem der
Werkunternehmer für die Abweichungen und Mängel des
Werkes haftet, außer der Auftraggeber hat das Werk
angenommen und ihm die Abweichung der Mängel bekannt oder erkennbar war, es sei denn die Mängel wurden vom
Werkunternehmer böswillig verschwiegen. Die Bestimmung
sieht die Frist für die Anzeige der Mängel von 60 Tagen ab
45 Entdeckung derselben und die Verjährungsfrist von zwei
Jahren ab Übergabe des Werkes vor.
10.1 In Bezug auf die Verwirkung der
Gewährleistungsansprüche muss hervorgehoben werden, dass bereits im Mai 2015 das von ET´s gelieferte Abluftgerät eine verminderte Leistungsfähigkeit und überhöhte
Geräuschentwicklung aufzeigte und davon Kenntnis CP_2
hatte, wie die Mail Korrespondenz vom Mai/Juni 2015 ( Dok. 6
und 7 EG) bestätigt.
Die im ersten Verfahrensgrad aufgenommenen Zeugenaussagen
des Bauleiters Hofer Peter Paul ( Kap 25 und 26 des Klägers
HI) bestätigen, dass die besagten Mängel der Abzugshaube
von im Beisein des Bauleiters im Rahmen der COtroparte_7
Endabrechnung und somit vor der Abnahme durch die
Wohnbaugenossenschaft beanstandet wurden und dass EG
NF versprach, sich nach Weihnachten um eine Lösung zu kümmern. Diese Umstände wurden auch vom Zeugen ND
RK bestätigt. Demnach ist nicht nur eine fristgerechte
Mangelrüge, sondern auch eine Verpflichtung des
Werkunternehmers EG KG, die beanstandeten Mängel zu beheben, nachgewiesen. Diese Verpflichtung ist nach gefestigter
Rechtsprechung als stillschweigende Anerkennung der Mängel
anzusehen und befreit den Gewährleistungsanspruch des
Auftraggebers von den Verwirkungs- bzw. Verjährungsfristen
nach Art. 1667 ZGB, ohne die ursprüngliche Verpflichtung zu
46 erneuern. (vgl. Kass. Nr.6263/2012).
In der gegebenen Situation kann von einer vorbehaltlosen
Abnahme der Arbeiten durch HI CH nicht gesprochen werden.
10.2 Auch überzeugt nicht die Behauptung der
Berufungsklägerin, wonach für die Mängel von EG in Zuge
der Abrechnung ein Abzug vorgenommen wurde. Aus derselben
Abrechnung vom 10/09/2015 ( Dok.11 EG) geht nämlich
nicht klar hervor, dass für das Abzugsrohr und die
Sonderanfertigung des Kanals, eine Reduzierung des Preises
effektiv vorgenommen wurde, wo im Unterschied zur
Staubsauganlage, die entsprechenden Beträge nicht durchgestrichen sind.
Auf jeden Fall hat CH bereits am 17/09/2015 CP_7
durch seinen Anwalt seine Schadenersatzansprüche gegenüber
EG KG geltend gemacht hat.
Insofern bleibt in Bezug auf die Verwirkung der
Gewährleistungsansprüche die Frage nach der vorbehaltlosen
Abrechnung seitens der Wohnbaugenossenschaft, im Dezember
2015 irrelevant.
Dasselbe Argumentieren gilt für die nach Art.19 der Per_23
Privatvereinbarung zwischen EG KG und der
Wohnbaugenossenschaft wonach die Annahme des Bauwerkes
das Erlöschen der Gewährleistungsansprüche für die erkennbaren Mängel bewirkt.
47 gilt es in Bezug auf die Zuweisungsurkunde auch zu Per_21
vermerken, dass die Erklärung nach Art.8, wonach die
Ausführung der Bauarbeiten, sowie das Zubehör der zugewiesenen Liegenschaften mit den Zuweisungsbedingungen
übereinstimmt und somit keine Einwände erhoben werden,
keine Wirkung gegenüber dem Werkunternehmen, das nicht
Vertragspartei war, haben kann.
ist demnach fristgerecht erfolgt. CP_47
10.3 Zum Besagten muss ergänzend hervorgehoben werden,
dass die Ursache der Mängel und somit auch die eventuelle entsprechende Haftung erst im Ausgang an das fachkundliche
Verfahren mit der Hinterlegung des Amtsgutachtens von NG.
Ladurner am 19/11/2018 erfolgt ist und demnach der
Auftraggeber HI erst zu diesem Zeitpunkt die Kenntnis
erlangte, dass die verminderte Abzugsleistung kausal auf die nicht fachgerechte Ausführung des Abzugsrohres durch EG
KG zurückzuführen war.
Die von HI CH eingereichte Klage gegenüber EG
KG ist am 18/06/2019 zugestellt worden, somit ist auch eine
Verjährung der Gewährleistungsansprüche auszuschließen.
11. Der siebte Berufungsgrund bemängelt die unrichtige bzw.
unterlassene Entscheidung des Erstgerichts in jenem in dem Pt_4
es das Verhalten sowie die Planungsfehler der TTs GM und
des Klägers erster Instanz CH HI - gänzlich
unbegründet - nicht würdigt sowie die dahingehenden
48 Feststellungen des ASV außer Acht lässt
Der Berufungsgrund betrifft in erster Linie die Haftung von
ET´s GM.
Hierzu sei vorerst geklärt, dass der Kläger im vorinstanzlichen
Verfahren HI CH mit Schriftsatz vom 30.03.2020
nach Art. 183 Abs. Nr.1 ZGB nachdem EG KG ET´s in den
Streit gerufen hat, seine Schlussanträge dahingehend ergänzt
hat, dass in untergeordneter Hinsicht zu den Anträgen
gegenüber EG KG, die Feststellung einer ausschließlichen
Schuld bzw. einer Mitschuld der ET´s beantragt wurde.
Ferner gilt es auch zu vermerken, dass mit ihrer Einlassung
CO EG ihre Passivlegitimation hinsichtlich der von HI
gestellten Anträge bestritten hat und als ausschließlichen
Verantwortlichen für die Mängel ET´s GM angeführt hat.
Demnach ist aufgrund der von EG KG vorgebrachten
Verteidigungsargumente hinsichtlich desselben vom Kläger
HI als causa petendi angeführten Rechtsverhältnisses eine direkte Ausdehnung der klägerischen Anträge gegenüber ET´s
GM gegeben. Es handelt sich hier um ein objektiv gesehen einheitliches Rechtsverhältnis. (vgl. Kass. Nr. 1043/2019, Nr.
30601/2018, Nr. 24494/2016, Nr. 5400/2013, Nr. 5057/2010,
Nr. 4740/2003.)
Demnach ist jeder Einwand bezüglich COtroparte_35
Unzulässigkeit der Anträge abzuweisen.
Des Weiteren ist, auf den achten Berufungsgrund vorgreifend,
49 klarzustellen, dass kein Verzicht auf die gegen ET´s GM
und ER ER V.a.G. geltend gemachten Ansprüche
seitens EG KG eingetreten ist, weil diese im Zuge der
Präzisierung der Schlussanträge lediglich auf den Einlassungs-
und Antwortschriftsatz zum Antrag auf Streitausdehnung
Bezug genommen hat und auch nicht auch auf den
Streitausdehnungsakt ST.
Laut einhelliger Rechtsprechung des OGH kann ein Antrag
nicht, als verzichtet angesehen werden nur weil er im Zuge der
Stellung der Schlussanträge nicht wieder vorgebracht wird;
ein
Verzicht muss aus dem gesamten Prozessverhalten der Partei
vor der Präzisierung ihrer Schlussanträge klar hervorgehen.
V. S. Urteil Nr.1785 vom 24/01/2018 (Rv. 647010 - Parte_10
01): Anche nel vigore dell'attuale art. 189 c.p.c., come modificato
dalla l. n. 353 del 1990, affinché una domanda possa ritenersi
abbandonata, non è sufficiente che essa non venga riproposta in
sede di precisazione delle conclusioni, dovendosi avere riguardo
alla condotta processuale complessiva della parte antecedente a
tale momento, senza che assuma invece rilevanza il contenuto
delle comparse conclusionali. (Nella specie, la S.C. ha ritenuto
che, sebbene il convenuto si fosse limitato in sede di precisazione
delle conclusioni a chiedere il rigetto della domanda principale,
senza fare riferimento a quella di garanzia, ciò non ne
comportasse l'abbandono, attesa la consapevolezza della parte
che il rapporto di garanzia sarebbe venuto in rilievo nell'ipotesi di
50 accoglimento della domanda principale e non essendo peraltro
contestato dal terzo il fondamento della domanda di garanzia).”
Dieselben Darlegungen gelten auch für die Position von ER
ER V.a.G..
11.1 Die gegen ET´s GM geltend gemachten Ansprüche
sind demnach Gegenstand dieses Verfahrens und müssen
folglich überprüft werden.
Die Berufungsbeklagte ET´s GM hat den Einwand der
Verwirkung bzw. Verjährung der gegen sie von EG KG
gerichteten Ansprüche erhoben.
Der Einwand ist begründet.
In erster Linie ist hervorzuheben, dass das Rechtsgeschäft
zwischen und ET´s GM als Kaufvertrag COtroparte_7
einzustufen ist, da das Abluftgerät von ET´s GM geliefert,
nicht jedoch montiert wurde, und somit die Übertragung des
Gutes wesentlicher Zweck des Geschäftes darstellt. Die
Anfertigung des Installationsplans der Küche, in dem die
Position des Gerätes eingezeichnet ist, kann nicht als zum gelieferten Material überwiegende Arbeitsleistung angesehen und somit als Werkvertrag eingestuft werden.
Dies festgehalten, muss hervorgehoben werden, dass, aufgrund der Ergebnisse des Amtssachverständigengutachtens, die
Ursache für die verminderte Abluftleistung des Gerätes auf die vorhandene Abluftleitung bzw. auf die Leitungsführung
zurückführen ist, deren Ausführung durch Zusammenlegung
51 vieler Formstücke mit Bögen und Übergänge sowie
Querschnittsänderungen erfolgt ist.
Kein Element oder auf Mängel des Abluftgerätes ist aus Per_24
der Beweisaufnahme und aus dem ASV – Gutachten
hervorgegangen.
Vielmehr werden ET´s GM Planungsfehler vorgeworfen,
sowie es unterlassen zu haben, sich über die
Rahmenbedingungen und die Eignung des gewählten
Abzugsgerätes zu vergewissern.
Hier muss jedoch entgegnet werden, dass der Auftraggeber
ST die Montage des Gerätes übernommen hat, so dass, wie gesagt, ET´s GM lediglich den Verkauf des Gerätes
abgeschlossen hat.
Wie aus dem entsprechenden Lieferschein zu entnehmen ist,
erfolgte die Lieferung der bei ET´s GM angekauften Küche
am 01/04/2015 ( Dok. 8 . CP_7
Die erste Schadenersatzforderung gegenüber ET´s GM ist von CH durch seinen Anwalt mit Einschreibebrief CP_7
vom 07/01/2019 gestellt worden;
sodann wurde ihr die
Streitausdehnungsklage vom 28/10/2019 zugestellt.
Zu vermerken ist, dass eine Mängelrüge bezüglich des gelieferten Gerätes nicht erfolgt ist. Die einzige in den Akten
gelegte Mail Korrespondenz vom Mai/Juni 2015 ( Dok. 6 und 7
EG) zwischen EG KG und ET´s, besteht aus
Mitteilungen, in denen ET´s GM allgemeine Informationen
52 zur idealen Leistung der Abzugshaube und zum Querschnitt
von 150 mm für das Entlüftungsrohr, wie vom Hersteller
vorgesehen, weitergibt, nachdem EG KG, bei der gegebenen
Rohrführung, eine , im Vergleich zu einem CP_48
Rundrohr von 150 mm, von ung. 20% anführt.
11.2 Von der Einstufung des zwischen HI CH und
ET´s GM abgeschlossenen Vertrags als Verkauf
ausgehend, muss überprüft werden, ob die Verwirkungs- bzw.
Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche abgelaufen ist.
HI ist als Konsument i.S. von Art.3 Litt. a) des CP_7
G.vtr. Dekretes Nr.206/2005 anzusehen, da er für private,
seiner unternehmerischen Tätigkeit fremden Zwecken, den
Kaufvertrag mit ET´s GM abgeschlossen hat.
Der Verkauf des Abluftgerätes zwischen ET´s GM und unterliegt folglich dem Konsumentenschutz COtroparte_7
und spezifisch in Bezug auf die Verjährung der Gewährleistung
den Bestimmungen des Art.133 Abs. 3, das die Verjährungsfrist
für die Geltendmachung der Mängel von 26 Monaten ab
Lieferung vorsieht.
Wollte man die geltend gemachten Mängel auf die
Bestimmungen nach Art.131 litt. b) G.vertr. Dekret
Nr.206/2005 zurückführen, wonach auch Mängel aufgrund einer vom Käufer wegen fehlender Informationen
durchgeführten fehlerhaften Installation als Nichtkonformität
53 des verkauften Gerätes anzusehen sind, so muss hervorgehoben werden, dass ET´s GM im Installationsplan
den Durchmesser von 150 mm angeführt hat und auf jeden
Fall, laut ASV- Gutachten, die Ursache des verringerten
Luftabzuges im Verlauf des von EG KG ausgeführten Rohres
liegt.
Unabhängig von diesem , ist auch in diesem Fall CP_46
der Gewährungsanspruch verjährt.
Ergänzend zu den Bestimmungen zum Konsumentenschutz
nach G.vertr. Dekret Nr.206/2005 muss auf 1495 ZGB
verwiesen werden, das eine Frist von 8 Tagen für die Anzeige
der Mängel und eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab
Lieferung vorsieht.
Im Anlassfall wurde, wie gesagt, keine fristgerechte Anzeige von
Mängeln am gelieferten Abzugsgerät gegenüber ET´s GM
nachgewiesen und die erste Geltendmachung der
Gewährleistungsansprüche gegenüber ET´s GM ist von
HI CH mit Schreiben vom 07/01/2019 erfolgt, also nach Verlauf der Verjährungsfrist von einem bzw. zwei Jahren
ab der am 01/04/2015 erfolgten Lieferung des Gerätes an
HI . CP_7
Die Gewährleistungsansprüche gegenüber ET´s GM sind folglich als verjährt zu erklären.
11.3 In Bezug aus eine Mitverantwortung des Auftraggebers
HI CH, kann auf die bereits unter Punkt 6.
54 verwiesen werden. Hier sei nochmals Parte_11
hervorgehoben, dass die Haftung des Auftragnehmers eines
Werkvertrages für Mängel nicht aufgrund der vom Auftraggeber
erteilten Weisungen ausgeschlossen werden kann, da die
Erstellung des Werkes unter Anwendung der notwendigen
Kenntnisse zu erfolgen hat, wobei das Werk funktionstüchtig
und für den vorgesehenen Zweck geeignet sein muss, es sei denn der Auftraggeber hat als nudus minister gehandelt ( OGH
Kass. Nr.3752/2007)
Im Anlassfall ist ein solches Verhalten des COtroparte_7
nicht nachgewiesen.
12. Der achte von EG KG vorgebrachte Berufungsgrund
betrifft den von EG KG gegenüber ER ER
V.a.G. gestellten Antrag auf Schadloshaltung im Rahmen der
ERsdeckung gemäß Polizze.
Hier kann auf die bereits unter Nr.11 dargelegten Argumente
hinsichtlich der Auswirkung der unterlassenen Wiederbringung
der bereits im Verfahren gestellten Anträge im Zuge der
Präzisierung der Schlussanträge, Bezug genommen werden.
Hier sei nochmals hervorgehoben, dass aus dem gesamten
Prozessverhalten der EG KG bis zur Stellung der
Schlussanträge ein Verzicht auf die Geltendmachung der
Anträge auf Schadloshaltung nicht zu erkennen ist;
vielmehr geht aus der Verteidigungslinie von EG KG, wie in ihren
Schriftsätzen ausgeführt, dass sie auf ihre Ansprüche
55 gegenüber der ER wohl beharrt hat, indem sie zu den
Einwänden derselben hinsichtlich verspäteter Meldung der
Schadensposition bzw. des nicht bestehenden
ERsschutzes genommen hat. CP_28
12.1 ER wendet die der CP_8 Persona_25
Schadensmeldepflicht und auf jeden Fall den Ausschluss vom
ERsschutz ein.
hat mit ER ER einen CP_2
Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen ( Dok.1 T.V.).
Die ER hat die Police vom 05/12/2008 der
Haftpflichtversicherung und die entsprechenden „Allgemeine
Bedingungen“ hinterleget.
CO EG hat eine Police der Gewerbeversicherung vom
07/12/2017, ohne weitere Vertragsklauseln, hinterlegt. Sie hat die Gültigkeit der von ER ERen hinterlegten
„Allgemeinen Bedingungen“ zum ERsvertrag nicht beanstandet. Demnach können die dort angeführten
Vertragsklauseln berücksichtigt werden.
Laut Allgemeine Bedingungen (Art.1) zum ERsvertrag
ist als ERsfall ein , das dem COtroparte_49
versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem
ERsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen
oder erwachsen könnten, anzusehen. Hinsichtlich des
ERsschutzes sehen die allgemeinen Bedingungen (
Art.1 Punkt 2 und ff.) folgendes vor: Im ERsfall
56 übernimmt der Versicherer die Erfüllung von
Schadenersatzverpflichtungen, die dem ERsnehmer
wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines
Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen – oder
Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen.
Art. 7 sieht , soweit hier von Belang, Ausschlüsse vom
ERsschutz für Ansprüche aus Gewährungsleistung
für Mängel (Punkt 1.1) …, die Erfüllung von Verträgen und die
an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung ( Punkt 1.3)
vor.
Schäden, welche Folge von mangelhafter Ausführung der
Arbeiten sind, liegen folglich außerhalb des vereinbarten
ERsumfangs.
Das versicherte Risiko betrifft nämlich die Schadenereignisse,
welche im Zuge der Gewerbetätigkeit an Dritten oder an Sachen
Dritter verursacht werden, nicht auch die in Folge mangelhafter
Ausführung der Arbeiten durch den ERsnehmer,
verursachte Schäden.
Nicht geteilt kann die Ansicht der Berufungsklägerin, wonach der ERsschutz gegeben ist, da die Gewährleistung für
die angezeigten Mängel das Dunstabzugselement und nicht die
Leistungen bzw. . COtroparte_50
Wie bereits oben dargelegt ist die Ursache der verminderten
Funktion des Abzugselementes in der Leitungsführung des von
57 EG KG ausgeführten Abzugsrohres erkannt worden,
während keine Elemente vorliegen, um zu behaupten, dass das
Gerät ST defekt sei.
Der gegen den ERsnehmer EG KG vorgebrachte
Gewährleistungsanspruch betrifft folglich einen vom
ERsvertrag nicht gedeckten Schaden.
12.2 Ferner ist auch zu vermerken, dass gemäß Art.8 Punkt
1.3 der Allgemeinen Bedingungen der ERsnehmer
umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche
ab Kenntnis, den Versicherer schriftlich informieren und den
ERsfall, die Geltendmachung einer
Schadenersatzforderung usw. anzeigen muss. Die Verletzung
dieser Obliegenheiten bewirkt die Leistungsfreiheit
[...]
( gem. § 6 Vers.VG). CP_51
Aus den Akten geht hervor, dass EG KG am 17/09/2015
von HI CH die erste Schadenersatzforderung erhielt,
den Schadensfall erst am 1. Juni gemeldet hat. CP_52
Der ERsnehmer hat das Schadensereignis bzw. die
Geldendmachung der Schadenersatzansprüche nicht in der vom Vertrag (AHVB Art.8 Punkt 1.3.2) vorgesehenen Frist
gemeldet und somit ist er der Obliegenheit der
Schadensmeldepflicht nicht nachgekommen.
Auch dieser Berufungsgrund muss abgewiesen werden, da im gegenständlichen Fall kein ERsschutz gegeben ist.
13. Aus den vorgebrachten Argumenten wird die von EG
58 KG eingereichte Berufung abgewiesen, das Ersturteil, wenn auch mit der hier von Erstgericht zum Teil abweichenden,
dargelegten Begründung, bestätigt.
Die Berufungsklägerin EG KG ist im Ausgang des
Berufungsverfahrens gegenüber allen Berufungsbeklagten als unterliegende Partei anzusehen, da ihre Berufung abgewiesen wird. Die Annahme der Berufungsgründe hinsichtlich der
Aufrechterhaltung der gegen ET´s GM und ER
CO von EG geltend gemachten COtroparte_8
Ansprüche und der Einordnung des Rechtsverhältnisses in Art.
1667 ZGB ist in Bezug auf die Prozesstätigkeit sowie für den
Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung.
Die Verfahrenskosten werden nach den Kriterien des DM
55/2014 beziffert, bei einem Streitwert auf Grund des DE
(Staffel € 5.201,00.- bis 26.000), . Parte_12
Es liegen die Voraussetzungen für die Zahlung, seitens des
Berufungsklägers, eines Betrages in Höhe des für die
Einbringung des Rechtsmittels geschuldeten Einheitsbetrages,
im Sinne des Art. 13 Abs. quater DPR 115/2002, wie durch Art.
1, Abs. 17 Gesetz Nr.228 vom 24.12.2012 abgeändert, vor.
A.D.G.
Befindet das Oberlandesgericht Trient - Außensektion Bozen,
mit prozessabschließender Entscheidung, jeden anderslautenden Antrag und Einwand abweisend, über die von
59 EG KG des EG NF & Co., in Person des gesetzlichen
Vertreters p.t., eingereichte Berufung gegen das Urteil des
Landesgerichts Bozen Nr.5/2023 vom 04/01/2023, wie folgt für
Recht:
• Die Berufung wird abgewiesen;
• Die Berufungsklägerin des CP_2 COtroparte_2
in Person des gesetzlichen Vertreters p.t. wird
[...]
verurteilt, an HI die Prozesskosten dieses CP_7
Verfahrensgrades zu erstatten, welche insgesamt mit €
4.560,90 .- , davon € 1.134,00.- für die Parte_13
Überprüfungsphase, € 921,00.- für die Einleitungsphase
und € 1.911,00.- für die Entscheidungsphase,
zusätzlich € 594,90.- für allgemeine Spesen, MwSt. und
FB wie gesetzlich geregelt.
• Die Berufungsklägerin EG KG des EG NF &
Co. in Person des gesetzlichen Vertreters p.t. wird verurteilt, an ET´s in Parte_1
Person des gesetzlichen Vertreters p.t. die Prozesskosten
dieses Verfahrensgrades zu erstatten, welche insgesamt mit € 4.560,90 .- , davon € 1.134,00.- Parte_13
für die Überprüfungsphase, € 921,00.- für die
Einleitungsphase und € 1.911,00.- für die
Entscheidungsphase, zusätzlich € 594,90.- für
allgemeine Spesen, MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt.
60 • Die Berufungsklägerin KG des CP_2 COtroparte_2
in Person des gesetzlichen Vertreters p.t. wird
[...]
verurteilt, an ER ERen V.a.G. in Person des
Prokuristen und gesetzlichen Vertreters p.t. und die
Prozesskosten dieses Verfahrensgrades zu erstatten,
welche insgesamt mit € 4.560,90 .- , Parte_13
davon € 1.134,00.- für die Überprüfungsphase, €
921,00.- für die Einleitungsphase und € 1.911,00.- für
die Entscheidungsphase, zusätzlich € 594,90.- für
allgemeine Spesen, MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt.
• Im Sinne des Art. 13 Abs. quater DPR 115/2002, wie durch Art. 1, Abs. 17 Gesetz Nr.228 vom 24.12.2012
abgeändert, liegen die Voraussetzungen für die Zahlung,
seitens des Berufungsklägers, eines Betrages in Höhe des für die Einbringung des Rechtsmittels geschuldeten
Einheitsbetrages, vor.
So entschieden in Bozen am 26. Februar 2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin Dr. Persona_1
Der höhere Beamte für Rechtspflege Dr. Persona_26
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