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Sentenza 5 aprile 2025
Sentenza 5 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 05/04/2025, n. 46 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 46 |
| Data del deposito : | 5 aprile 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt in nichtöffentlicher Sitzung durch
Dr. Persona_1
Dr. Senatsmitglied Persona_2
Gegenstand: Dr. Senatsmitglied und
Persona_3 Schadenersatz klage Abfasserin des Urteils
folgendes
URTEIL
in der unter Nr. 30/2023 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
LA MB, (MwSt.-Nr. , in Person CP_1 P.IVA_1
der gesetzlichen Vertreter Herren Georg Eisath und Per_4
, mit Sitz in 39056 Welschnofen (BZ), EEstraße 25,
[...]
vertreten und verteidigt, laut Prozessvollmacht am Ende des
Einlassungsschriftsatzes vom 04.06.2019, durch die
Rechtsanwälte Dr. Gerhard Brandstätter (St.-Nr.:
; : C.F._1 Controparte_2
und Dr. Email_1 [...]
(St.-Nr.: ; CP_3 C.F._2 [...]
, Controparte_2 Email_2
in deren Kanzlei in 39100 Bozen (BZ), Dr. Controparte_4
1 Nr. 12 CP_5
- Berufungsklägerin-
gegen
BU De NK geb. EN (deutsche
Staatsbürgerin), wohnhaft in D-54634 Bitburg (Deutschland),
Lessingstraße 13, vertreten und verteidigt, laut am Ende der Klageschrift vom 04.03.2019, Controparte_6
durch RA Dr. in 39100 Bozen, Silbergasse 2 Persona_5
(Steuernummer
, PEC: Fax: C.F._3 Email_3
0471981180), Domiziliatar
- Berufungsgegnerin-
wegen: Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen
Nr. 643/2022 vom 01.07.2022
eingeleitet wurde und welche nach der Verhandlung vom
23.10.2024 mit Verfügung vom 20.11.2024 unter Einräumung
der Ausschlussfrist des 24.01.2025 für die Hinterlegung der
Schlussschriftsätze und jener des 13.02.2025 für die
Hinterlegung von Repliken zur Entscheidung angesetzt worden ist über folgende
SCHLUSSANTRÄGE
Für die Berufungsklägerin:
Möge das angerufene Oberlandesgericht – CP_7 Controparte_8
, contrariis reiectis, aus den in dieser Berufungsklage
[...]
dargelegten , in der CP_9 CP_10 Controparte_11
2 und in , II. Controparte_12
Zivilabteilung, Nr. 643/2022 vom 01.07.2022 (Rep. Nr.
1152/2022), hinterlegt am 04.07.2022) die Schlussanträge der
Berufungsklägerin des ersten Grades annehmen und zwar:
in der Hauptsache:
- die Klage abweisen, da faktisch und rechtlich unbegründet.
Auf jeden Fall: mit allen gesetzlichen Folgen, auch hinsichtlich
der Spesen und Verteidigungsentgelte des 1. und dieses Grades,
und mit Verurteilung der Berufungsbeklagten, die allenfalls ihr
erlegten Kosten des 1. Grades an den Berufungskläger
zurückzuerstatten, zuzüglich der allgemeinen Spesen, dem
Fürsorgebeitrag in Höhe von 4% und der Mehrwertsteuer in Höhe
von 22%, falls geschuldet.
Es wird beantragt, dass verurteilt , die am Parte_1 Pt_2
16.08.2022 aufgrund des erstinstanzlichen vorläufig
vollstreckbaren bezahlten Spesen und Kosten in Höhe von CP_12
insgesamt EUR 25.618,37 rückzuerstatten.
Für : Controparte_13
möge das Oberlandesgericht – Außenstelle Bozen aus den CP_7
eingangs angeführten Gründen, contrariis reiectis:
1. in präjudizieller Hinsicht: die Unzulässigkeit der
Berufungsklage der LA EE MB gemäß Art. 348bis
ZPO erklären, zumal keine begründeten Aussichten auf Annahme
der Berufung bestehen.
2. in der Hauptsache: die Berufung, zumal rechtlich und faktisch
3 unbegründet, abweisen und folglich das erstinstanzliche Urteil
vollinhaltlich bestätigen.
3. in rein untergeordneter Hinsicht: für den unwahrscheinlichen
Fall, dass das Oberlandesgericht das Bestehen einer
vertraglichen Haftung der Berufungsklägerin ausschließt, die
außervertragliche Haftung der Berufungsklägerin LA
EE MB für den streitgegenständlichen Unfall feststellen
und folglich die Berufungsklägerin verurteilen, AU BU De
NK den Betrag von € 18.294,52, unter dem Titel des
Schadenersatzes, zu bezahlen.
4. in jedem Fall: die Berufungsklägerin zum Kostenersatz bzgl.
des
gegenständlichen Verfahrens verurteilen.
Es wird erklärt, dass durch die gegenständliche Einlassung der
ursprünglich erklärte Streitwert nicht abgeändert wird.
VERFAHRENSABLAUF
Der Streitgegenstand wird im angefochtenen Urteil wie folgt umrissen:
„Mit Klageschrift vom 04.03.2019 hat die Klägerin De
NK geb. EN BU die Beklagte LA
EE MB vor das Landesgericht Bozen geladen und die
Verurteilung der letzteren zum Ersatz der Schäden beantragt, die
sie im Zuge des Unfalls vom 20.07.2018 beim „König Per_6
“ im Skigebiet „Rosengarten“ erlitten hatte. Die Klägerin Per_7
führte insbesondere aus, dass sie am Unfalltag mit dem
4 genannten Lift zur Bergstation „ER Hütte“ fuhr und beim
Aussteigen aus dem Sessellift vom Sessel erfasst und zu Boden
gerissen wurde, wobei sie sich beim Sturz eine subkapitale
Humerusfraktur links mit Abriss Tuberculum majus und eine
Oberarmhalsfraktur links zugezogen hat. Die Klägerin beantragte
daher, dass die Beklagte zum Ersatz ihres erlittenen
vermögensrechtlichen und nicht-vermögensrechtlichen Schadens
verurteilt werde. Die Beklagten ließ sich in das Verfahren ein,
bestritt die gegnerischen Ausführungen und beantragte die
Abweisung der Klage samt Kostenersatz“.
Im Laufe des Verfahrens sind der Ehemann der Klägerin
(mittels internationalem Rechtshilfeersuchen vor dem
Amtsgericht Trier) sowie der am Unfalltag diensthabende
Liftwart (vor dem Landesgericht Bozen) als Zeugen
einvernommen worden. In der Folge ist ein gerichtsmedizinisches Amtsgutachten zu den von der Klägerin
erlittenen Schäden eingeholt worden.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landesgericht
Bozen der Klage festgestellt und erklärt, dass die LA
EE MB für den von AU BU De NK geb.
EN aufgrund des Unfalls vom 20 Juli 2018 erlittenen
Schaden in Höhe von Euro 18.294,52 haftet und die Beklagte
dazu verurteilt, der Klägerin den Betrag von Euro 18.294,54
zzgl. der gesetzlichen Zinsen ab dem Tag des Urteils bis zur effektiven Zahlung sowie die Verfahrenskosten zu bezahlen.
5 Gegen die Entscheidung hat die LA EE MB
aus folgenden Gründen Berufung eingebracht:
I. Verletzung bzw. falsche Anwendung des Art. 246 ZPO,
da der Richter dem Einwand der Unfähigkeit des Zeugen TE
De NK nicht stattgegeben hat
II. Verletzung bzw. falsche Anwendung der Artikel 116 und
246 ZPO hinsichtlich der Zeugenaussage des Zeugen TE De
NK
III. Mangelnde und unzureichende bzw. falsche
Begründung hinsichtlich eines wesentlichen Sach- und
Rechtsverhaltes. Widersprüchliche Begründung des
Sachverhaltes. Controparte_14
.
[...]
IV. Fehlender Kausalzusammenhang, Verletzung des Art.
2697 ZGB.
Der Berufungsbeklagte hat sich in das zweitinstanzliche
Verfahren eingelassen und die Bestätigung des angefochtenen
Beschlusses beantragt.
Das Verfahren ist nach der Verhandlung vom 23 Oktober
2024 mit Verfügung vom 20 November 2024 unter Einräumung
der Ausschlussfrist des 24 Jänner 2025 für die Hinterlegung
der Schlussschriftsätze und jener des 13 Februar 2025 für die
Hinterlegung von Repliken zur Entscheidung angesetzt worden
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Die erstrichterliche Entscheidung fußt auf folgenden
6 Persona_8
− aus der Aussage des Ehemanns der Klägerin (der am 20 Juli 2018 gemeinsam mit der Klägerin den
Lift „König “ im Skigebiet „Rosengarten“ Per_7
benutzt hat) kann entnommen werden, dass der in die Bergstation ungebremst eingefahren Per_9
ist; dass der Ehemann nach rechts ausgestiegen war, während hingegen AU De NK vom Sessel
„beim Aussteigen erfasst und nach vorne gerissen“
worden war und dann den dort befindlichen mit großen Matten gepolsterten Abhang (der Zeuge
schätzt einen Höhenunterschied von ca. 1,5 Meter)
hinuntergestürzt war, wobei sie sich die streitgegenständlichen Verletzungen an der
Schulter zugezogen hatte;
dass die Liftanlage vom
Liftwart erst nach dem Sturz von Parte_1
angehalten worden sei;
− der Liftwart hat anlässlich seiner Einvernahme selbst dargelegt, dass er zum Unfallzeitpunkt nicht unmittelbar bei der Ausstiegsstelle der Bergstation
stand, sondern bei der Einstiegstelle (also der
Talfahrt-Seite) der Bergstation, dies obwohl sich dort keine anderen Gäste oder Personen befanden;
er hat weiters erklärt, der Lift fahre mit einer
Geschwindigkeit von 2 Metern pro Sekunde, d.h.
7 7,2 Km/h, was einer sehr hohen
Marschgeschwindigkeit entspreche;
− dies vorausgeschickt argumentiert der Erstrichter, dass das Verhalten des Liftwartes – ob er die
Passagiere nun übersehen oder sie zwar gesehen aber nicht richtig reagiert hat – falsch gewesen sei,
da dieser den Lift weder verlangsamt, noch sich in die unmittelbare Nähe des Ausstiegs begeben habe um gegebenenfalls den Passagieren beim Ausstieg
zu helfen;
dadurch sei ein sicherer Ausstieg für
im nicht gewährleistet Parte_1 CP_15
worden;
− der Sturz von De NK sei kausal nicht auf Pt_1
das Verhalten der Passagierin zurückzuführen
(dass ein Fußgänger beim Aussteigen aus einem mit einer Geschwindigkeit von 7,2 Km/h fahrenden fixgeklemmten Sessellift Schwierigkeiten hat, kann vorkommen und stellt an und für sich kein
Fehlverhalten des Passagiers dar;
für solche Fälle
gibt es einen Liftwart, der einen sicheren Ausstieg
des Passagiers gewährleisten muss), sondern einzig auf das fahrlässige und fehlerhafte Verhalten des
Liftwarts;
− es sei als klar erwiesen zu erachten, dass sich die
Klägerin beim Sturz die von ihr dargelegte
8 an der zugezogen habe: dies Per_10 Per_11
habe der Zeuge TE De NK bestätigt; das
Verletzungsmuster sei laut dem rechtsmedizinischen Amtsgutachten mit der
Unfalldynamik kompatibel;
die Tatsache, dass Herr
und nach nur einer Stunde wieder Parte_1
mit der Bahn talwärts fuhren, lasse darauf schließen, dass sich effektiv beim Parte_1
besagten Sturz verletzt habe;
die von der Beklagten
ins Feld geführte Vermutung, Parte_1
könne in dieser Stunde anderweitig gestürzt sein,
sei nicht nachgewiesen worden.
2. Gegen diese Argumentation wendet sich die Berufung.
2.1. rügt zuallererst die Controparte_16
Verletzung bzw. falsche Anwendung von Art. 246 ZPO.
Sie macht geltend, das Landesgericht Bozen habe den
Ehemann der Berufungsbeklagten, als Parte_3
Zeugen zugelassen und die Entscheidung auf dessen Aussage
gestützt, obwohl die beklagte Gesellschaft „bereits im Schriftsatz
gemäß Artikel 183 Abs. 6 Nr. 2 ZPO und im Schlussschriftsatz“
die Unfähigkeit desselben eingewendet hatte. Es sei jedoch augenscheinlich, dass der Ehemann der Klägerin (nunmehr
Berufungsbeklagte), ein konkretes Interesse am Ausgang des gerichtlichen Verfahrens habe, wie er im Rahmen seiner
Vernehmung der Zeuge selbst bestätigt habe, indem er
9 ausdrücklich Folgendes erklärt habe: „ich überweise bei uns alle
Rechnungen“.
2.2. Nach Auffassung der Berufungsklägerin habe das
Erstgericht Artikel 246 ZPO sowie Art. 116 ZPO insoweit verletzt, als es den Zeugen TE De NK de plano für
glaubwürdig erachtet hat, ohne zu berücksichtigen, dass dieser
„natürlich ein Interesse, dass seine AU einen Schadensersatz
erhält“ habe und zudem, dass dessen Aussage gar nicht so klar und eindeutig gewesen sei, wie im Urteil dargestellt.
Demnach hätte der Erstrichter dem uninteressierten
Zeugen ER HE mehr Glauben schenken sollen,
anstatt dessen als „offensichtliche CP_17 Controparte_18
abzustempeln.
2.3. Der dritte Berufungsgrund zielt darauf ab die erstrichterliche Begründung hinsichtlich der hohen
Marschgeschwindigkeit des Sesselliftes zu widerlegen.
Insbesondere seien die vom Richter angestellten
Berechnungen bezüglich der Geschwindigkeit des Sessellifts
grundlegend fehlerhaft.
Zum einen hätte das Gericht seine Argumentation nicht auf die unrichtige Behauptung des Liftwarts – wonach „der Lift
mit einer Geschwindigkeit von 2 Meter pro Sekunde fährt“ –
stützen sollen, da Herr HE weder Ingenieur noch noch sei und der Sessellift im CP_19 CP_20
Sommer tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von 1,6 Meter
10 pro Sekunde gefahren sei, was den anwendbaren Maßnahmen
entspreche.
Zum anderen sei allgemein bekannt, dass ein Mensch
beim Gehen eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 5
Km/h und bei zügigem Gehen eine durchschnittliche
Geschwindigkeit von ca. 7 Km/h erreiche. Somit hätte das
Gericht zum Schluss kommen sollen, dass jeder Passagier in der Lage gewesen wäre, den Ausstiegsbereich des Sessellifts in kürzester Zeit ohne Probleme zu verlassen. Zu berücksichtigen
sei, dass der Lift für Fußgänger (und nicht nur für Skifahrer)
kollaudiert worden sei.
Falsch sei auch die die Behauptung, nach welcher der
Liftwart in den Ausstiegsbereich der Bergstation anwesend hätte sein sollen und auch jene, wonach der Sessellift bei jedem
Ein- und Ausstieg von Personen von dem Liftwärter angehalten hätte werden sollen: laut Gesetz müsse nämlich der Liftwärter
an einer der beiden Einstiegsseiten stehen. Die
Berufungsklägerin weist auch darauf hin, dass angesichts der kurzen Entfernung zwischen Einstieg - und Ausstiegbereich der
Liftwart sofort beide Stellen problemlos erreichen konnte, wobei der Anhalteknopf sich genau zwischen den beiden befinde.
Zu betonen sei jedenfalls, dass der Liftwärter den
Sessellift vor dem Unfall angehalten habe – der Umstand sei unbestritten.
Nach Auffassung der Berufungsklägerin habe der Richter
11 „einen Teil des Sachverhaltes schlichtweg erfunden“, weil er zuerst argumentiert habe sei während des Parte_1
Aussteigens vom Sessel mitgerissen und zu Boden gestürzt
worden und dann als Grund für den Sturz derselben die abrupte Notbremsung des Liftes seitens des Liftwarts (und den damit verbundenen hohen Ruck) angegeben habe.
Das angefochtene Urteil habe die im Internetportal der
Mobilität Südtirol veröffentlichten Normen für Sessellifte
missachtet. Besagte Regelung sieht vor, dass Fahrgäste, die beim Ein- und Ausstieg Hilfe wünschen, dies dem zuständigen
Seilbahnpersonal der Anlage ausdrücklich bekannt zu geben habe. In einem solchen Fall muss das Personal die
Geschwindigkeit der Anlage herabsetzen oder die Anlage
anhalten, um den Ein- oder Ausstiegsvorgang zu erleichtern.
Genau dies habe AU De NK nicht gemacht. Der Liftwart
habe somit aufgrund seiner Erfahrung reagieren müssen.
Der erstinstanzliche Richter habe nicht einmal den
Umstand bewertet, dass die Berufungsbeklagte rechts anstatt links ausgestiegen war. Auch aufgrund dieses, vom Liftwart
nicht vorhersehbaren Fehlverhaltens, hätte die vertragliche
Haftung der Liftbetreiberin nicht als vorliegend erachtet werden dürfen. Fälschlicherweise habe somit das übersehen, Per_12
dass die Berufungsklägerin nachgewiesen hatte, nicht nur alle vom Gesetz vorgeschriebenen Maßnahmen zur Vermeidung des
Unfalls ergriffen zu haben, sondern auch, dass der Unfall nur
12 wegen eines Fehlverhaltens der Passagierin geschehen war,
denn De NK wäre „…immer vom Lift getroffen worden, Pt_1
da sie falsch ausgestiegen ist und zwar in die rechte anstatt in
die linke Richtung.“ (Berufung, Seite 23).
Es sei jedenfalls unrealistisch zu behaupten, dass die
Liftbetreiberin Maßnahmen“ ergreift, die auch die Folgen der potentiellen Ungeschicklichkeit der Passagiere vermeiden sollen, weil dies „vom Beförderer nicht erwarten werden kann“,
weil dadurch dessen als objektive Verantwortung CP_21
qualifiziert werden müsse.
2.4. Mit den vierten Berufungsgrund versucht die
Berufungsklägerin erneut den Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz in der und den geltend Controparte_22
gemachten Schaden zu leugnen.
Zu diesem Zwecke führt sie an, dass die Gegend um die
ER Hütte, die sich im Bereich der Bergstation des
Sesselliftes befindet, von Felsen umgeben ist. Ein weiterer nachträglicher Sturz mit ähnlichen Verletzungen sei somit sehr plausibel, vor allem da eine Erklärung schuldig Parte_1
geblieben sei, warum sie aufgrund dieser schwerwiegenden
Verletzung sich nicht sofort wieder zur Talstation begeben habe.
3. Die Berufung ist in der Sache unbegründet.
3.1. Dem mit dem ersten Anfechtungsgrund erneut vorgebrachten Einwand der Unfähigkeit des Zeugen TE De
13 NK, dessen und nach Auffassung der CP_23 CP_24
Berufungsklägerin in Verletzung des Art. 246 ZPO erfolgt seien,
kann nicht stattgegeben werden.
Laut der gefestigten Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes obliegt es jener Partei, welche die Unfähigkeit
eines Zeugen geltend gemacht hat, sofort nach dessen
Anhörung -beziehungsweise, für den Fall der Abwesenheit des
Verteidigers, anlässlich der darauffolgenden Verhandlung – die
Nichtigkeit der Zeugenaussage einzuwenden, weil ansonsten die
Heilung besagter Nichtigkeit eintritt. Die interessierte Partei hat denselben Einwand ausdrücklich erneut zusammen mit den
Schlussanträgen vorzubringen, da andernfalls dieser als verzichtet gilt (Kass. Vereinte Senate, 06/04/2023, Nr.9456: „Ai
sensi dell'art. 246 c.p.c., l'incapacità a testimoniare non è
rilevabile d'ufficio, pertanto, nel caso in cui la parte non formuli
l'eccezione di incapacità a testimoniare prima dell'ammissione
della prova, detta eccezione rimane definitivamente preclusa,
senza che possa poi proporsi, ove il mezzo sia ammesso ed
assunto, eccezione di nullità della prova. Viceversa, nel caso in
cui la parte abbia formulato l'eccezione di incapacità a
testimoniare, e nonostante ciò il giudice abbia ammesso il mezzo
ed abbia dato corso alla sua assunzione, la prova è affetta da
nullità, pertanto, l'interessato ha l'onere di eccepire subito dopo
l'escussione del teste, ovvero - in caso di assenza del difensore
della parte alla relativa udienza - nella successiva udienza,
14 determinandosi - altrimenti - la sanatoria della nullità (art. 157
c.p.c.). La parte che ha tempestivamente formulato l'eccezione di
nullità della testimonianza resa da un teste incapace a
testimoniare, deve poi dolersene in modo preciso e puntuale
anche in sede di precisazione delle conclusioni, dovendosi
altrimenti ritenere l'eccezione rinunciata, così da non potere
essere riproposta in sede di gravame“).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier die
Einwendung der Unfähigkeit präkludiert.
Die Berufungsklägerin hat in der Tat den Einwand der
Unfähigkeit des gegnerischen Zeugen im Schriftsatz ex Art. 183
Abs, 6 Nr. 2 ZPO formuliert. Die Einwendung wurde jedoch weder sofort nach dem Abschluss der Zeugeneinvernahme am 4
Mai 2021 vor dem Amtsgericht Trier noch bei der darauffolgenden Verhandlung vor dem Landesgericht Bozen am
10 Juni 2021 zu Protokoll gegeben. Die Partei hat es weiters unterlassen, zum Zeitpunkt der Präzisierung der
Schlussanträge (Verhandlung vom 13 Januar 2022) nochmals spezifisch die Nichtigkeit der Zeugenaussage geltend zu machen.
Aus dem Vorhergesagten ergibt sich, dass im Anlassfall
von einem Verzicht der Partei auf den ursprünglich
eingebrachten Mangel auszugehen ist.
3.2. Den Ausführungen der LA EEe MB
hinsichtlich der angeblichen Unglaubwürdigkeit des Zeugen
15 TE De NK ist Folgendes entgegenzuhalten.
Zum einen fehlt die erforderliche substantiierte
Per_13
Die bloße Behauptung der Partei, der Zeuge habe
„natürlich ein Interesse, dass seine AU einen Schadenersatz
erhält“ ist nicht ausreichend. Weiters hat die Berufungsklägerin
nicht deutlich gemacht, aus welchem Grund die Aussage des
Herrn De NK ihrer Meinung nach „nicht so klar und
deutlich“ sei.
Zum anderen ist hervorzuheben, dass die Einvernahme
als Zeuge des Ehemannes einer geschädigten Partei in unserer
Rechtsordnung ohne weiteres möglich ist;
zu klären bleibt, ob das streitgegenständliche Recht Gegenstand der
Gütergemeinschaft bilden kann (Kass., 04/04/2019, Nr.9399).
Im Anlassfall ist nicht bewiesen, dass das Parte_4
in einem der italienischen Gütergemeinschaft
gleichkommenden Güterstand steht: zu diesem Zwecke ist die
Bemerkung des Zeugen De NK, wonach er sich um die
Überweisung der Rechnungen kümmert („ich überweise bei uns
alle Rechnungen“), ist völlig unerheblich. Noch bestreitet die
Berufungsklägerin die Argumentation des Erstrichters, wonach der beantragte Schadenersatz als persönliches Gut allein AU
De NK bereichern kann.
an der des Per_14 Persona_15 Parte_5
drängen sich jedenfalls dem Senat nicht auf.
[...]
16 Dieser vermochte plausibel und detailreich über das
Kerngeschehen des streitgegenständlichen Unfalls ohne
Erinnerungslücken zu berichten. Seine Antworten waren frei von Widersprüchen oder Ungereimtheiten.
Die kohärente und in sich stimmige Aussage des Zeugen
De NK verleiht demselben die nötige Glaubhaftigkeit, wie vom Erstgericht richtig eingeschätzt.
3.3. Dies vorausgeschickt kann der dritte
Berufungsgrund geprüft werden.
Vorab ist die Unzulässigkeit der zusammen mit der
Berufungsklage hinterlegten Unterlagen Nr. 3 („Technische
Auflagen für Seilbahnen Ministerialdekret“), Nr. 4 („Geltende
Betriebsvorschriften in der Provinz Bozen für Seilbahnen (Auszug
aus Internetseite Mobilität Provinz Bozen)“) und Nr. 5
(„Bestimmungen für Fahrgäste der Seilbahnen (Auszug aus
Internetseite - 26 - Mobilität Provinz Bozen).“) zu erklären.
Der von der Berufungsklägerin vertretenen These der
Anwendbarkeit des Grundsatzes iura novit curia (dazu s. deren
Ausführungen im Schlusschriftsatz, S. 2) kann nicht gefolgt werden.
Es handelt sich bei obengenannten Regelungen um
Verwaltungsmaßnahmen, welche nicht als vom Gericht gemäß
Art. 113 ZPO zu berücksichtigende Bestimmungen qualifiziert werden können (Kass. Vereinte Senate, 29/04/2009, Nr.9941;
s. auch Kass., 04/06/1998, Nr.5483).
17 In Bezug auf Dokument Nr. 3 ist jedenfalls Folgendes
festzuhalten.
Art. 1 der Bestimmungen über das Gesetz im Allgemeinen
bezeichnet auch Verordnungen als Rechtsquellen. Laut Art. 17
Abs. 3 des Ges. vom 23 August 1988, Nr. 400 können
Verordnungen auch mit Ministerialdekret erlassen werden: dies muss jedoch gesetzlich vorgesehen sein und zudem, wie von derselben Bestimmung vorgeschrieben, haben solche
Maßnahmen die entsprechende Benennung zu tragen und werden nach Einholung der Stellungnahme des Staatsrates
erlassen („I regolamenti di cui al comma 1 ed i regolamenti
ministeriali ed interministeriali, che devono recare la
denominazione di "regolamento", sono adottati previo parere del
Consiglio di Stato, sottoposti al visto ed alla registrazione della
Corte dei conti e pubblicati nella Gazzetta Ufficiale.“).
Obige Voraussetzungen erfüllt das von der LA
EEe MB unter Nr. 3 gelegte Dekret des
Generaldirektors der Abteilung „Unità di gestione dei sistemi di
trasporto ad impianti fissi“ des Verkehrsministeriums nicht:
entgegen der Angabe der Berufungsklägerin (s. Berufung S. 26
Nr. 3: „Technische Auflagen für Seilbahnen Ministerialdekret“) ist es nicht vom Verkehrsminister erlassen worden;
es ist nicht
„Verordnung“ benannt;
eine Stellungnahme des Staatsrates ist nicht eingeholt worden.
Demzufolge gilt für alle drei Anlagen der
18 Berufungsklägerin Art. 345 ZPO, nach welchem die
Hinterlegung neuer Dokumente im zweitinstanzlichen
Verfahren nur dann zulässig ist, wenn die Partei beweist, dass sie diese aus ihr nicht anzulastenden Gründen nicht fristgerecht hinterlegen hat können.
Eine solche Situation hat die Berufungsklägerin weder vorgetragen noch bewiesen. Die genannten Urkunden können
demnach nicht gewertet werden.
In der Sache sind die Überlegungen der
Berufungsklägerin nicht schlüssig.
Gemäß Art. 1681 ZGB haftet der Beförderer für die
Schadensfälle, die die Person des Reisenden während der Reise
treffen, wenn er nicht beweist, dass er alle geeigneten
Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden zu verhindern.
Fest steht, dass zu den Schadensfällen, die eine Person
„während der Reise“ auch jene zu rechnen sind, die sich beim
Einsteigen in das Transportmittel oder beim Aussteigen
ereignen (Kass. 03/08/2004, Nr.14812).
Zentral ist demnach die Frage, ob im Anlassfall ein sicherer Ausstieg von AU De NK aus dem Sessel des Liftes
„König Laurin“ gewährleistet wurde.
Nach ist der Berufungsklägerin der Controparte_25
Entlastungsbeweis nicht gelungen.
Nachgewiesen ist vielmehr, dass der Liftwart sich zum
Unfallzeitpunkt nicht bei der Ausstiegstelle der Bergstation
19 befand, sondern „bei der Einstiegstelle der Talfahrt-Seite des
Sessellifts“ (Herr HE hat den Umstand selbst Per_16
anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesgericht Bozen
bestätigt), obwohl dort gerade keine Gäste den Lift benützen
wollten („Auf der Seite, auf der ich mich befand, befanden sich
zum Unfallzeitpunkt keine anderen Gäste oder Personen.“) und obwohl er die Ankunftsstelle des Sesselliftes von dort nicht
überwachen konnte, da ihm eine Säule die Sicht versperrte
(„Zwischen meiner Position und jener der AU De NK zum
Unfallzeitpunkt befand sich eine Säule, die mir die Sicht
versperrte, sodass ich nicht sehen konnte wie sie konkret
gefallen ist“).
Widersprüchlich und unglaubwürdig erscheint die
Aussage des Liftwarts, die Anlage bereits vor dem Sturz von
AU De NK gestoppt zu haben. Die Erklärung lautet wie folgt: „Als sich der Sessel mit dem Ausstiegsort Parte_1
näherte, sah ich dass Schwierigkeiten hatte und Parte_1
habe den Lift abgestellt. Danach – also erst nachdem ich den
Notangehalteknopf gedrückt hatte – ist AU De NK –
wahrscheinlich war sie in Panik – aus dem gefallen;
ich Per_9
habe den Sturz aber nicht gesehen weil wie gesagt die Säule die
Sicht behinderte.“ Diese Aussage steht nämlich, einerseits, in krassem Widerspruch zu jener des Zeugen TE De NK,
deren oben hervorgehoben worden ist;
andererseits CP_26
ist zu berücksichtigen, dass die Angaben des Zeugen zum
20 Unfallhergang keinesfalls als zuverlässig gewertet werden können, eben weil demselben, wie er selbst zugegeben hat, ein
Masten die Sicht versperrte.
Gegen die behauptete Erfüllung der vertraglichen
Pflichten seitens der Liftbetreiberin spricht, jedenfalls, auch folgende Erklärung des Zeugen HE: „Wenn mich der
Richter fragt, ob sein kann dass AU De NK nicht aus dem
gefallen ist sondern nach dem Aussteigen vom Per_9 Per_9
gestreift wurde, dann antworte ich: das kann ich nicht mit
Sicherheit ausschließen, denn ich war zum Unfallzeitpunkt ja auf
der anderen Seite und meine Sicht war versperrt. Dass Pt_1
aus dem Sitz gefallen ist, schliesse ich aus folgendem
[...]
Umstand: wenn der Fahrgast „normal aussteigt“, geht der rechts
sitzende Fahrgast nach rechts weg und der links sitzende
Fahrgast nach links weg. Wenn der rechts sitzende Fahrgast
aber nach vorne aussteigt, dann kommt der mit 2 Meter pro
Sekunde fahrende Lift hinter dem Fahrgast nach sodass der
Fahrgast sozusagen vom Lift weiter mitgenommen wird und
dann aus dem Sessel fällt. Der Fahrgast fällt dann auf die
die im Ausstiegsbereich angebracht ist.“. Per_17
Aus besagter Schilderung geht noch einmal klar hervor,
dass sich Herr HE beim Herannahmen des Per_16
Sessels mit dem weder im Ausstiegsareal Parte_4
befand noch dabei war, sich diesem zu nähern sowie, dass sein
Standort ihm nicht einmal gestattete, die Situation im Auge zu
21 behalten und, insbesondere, den Lift rechtzeitig zu verlangsamen.
Zudem bestätigt die Erklärung des Liftwartes bezüglich
der - seiner Ansicht nach - „normalen“ Verhaltensweise der
Passagiere, dass dieser sich einer möglichen Schwierigkeit bzw.
Gefahr für den Passagier beim Aussteigen aus dem Sessel
bewusst war und zwar für den Fall, dass dieser beim Absteigen
geradeaus geht statt sofort seitlich auszuweichen. In diesem
Fall, so der Zeuge, „…dann kommt der mit 2 Meter pro Sekunde
fahrende Lift hinter dem Fahrgast nach sodass der Fahrgast
sozusagen vom Lift weiter mitgenommen wird und dann aus dem
Sessel fällt“.
Die vom Zeugen angesprochene Problematik hätte die
Liftbetreiberin dazu bewegen sollen, ein Hinweisschild
anzubringen, das anzeigt, in welche Richtung die aussteigenden
Passagiere sich bewegen sollen. Mangels dieser Beschilderung
oblag jedenfalls dem Liftpersonal, die sichere Entfernung der
Fahrgäste aus dem Aussteigebereich zu garantieren, welche im
Anlassfall – angesichts der Aussage des Zeugen HE –
voraussetzte, dass „der rechts sitzende Fahrgast nach rechts
weg[geht] und der links sitzende Fahrgast nach links weg“.
Es ist daher von einer Haftung der Berufungsklägerin für
die Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber der
Berufungsbeklagten auszugehen.
ist, wie vom Erstgericht auf der Parte_1
22 Grundlage der Aussage des Zeugen TE De NK richtig erkannt, beim Aussteigen vom Sessel erfasst worden und nach vorne gefallen.
Ein Mitverschulden der geschädigten Partei ist auszuschließen.
Niemand hat dieser vorgeschrieben, beim Aussteigen in eine bestimmte (die einzig sichere) Richtung zu gehen.
Die Ausführungen der Liftbetreiberin in Bezug auf die
Geschwindigkeit der Anlage sind ungeeignet die Argumentation
des zu entkräften. Der Senat sieht keinen CP_12
Grund die Richtigkeit der vom Zeugen HE angegebenen
Geschwindigkeit des Sesselliftes – 2 Meter pro Sekunde, d.h.
7,2 km/h – zu bezweifeln. Ein Liftwart – vor allem wenn er, wie
Herr HE (wie von ihm selbst bestätigt), seit 10 Per_18
als solcher tätig ist - kann sehr wohl über die Geschwindigkeit
des von ihm betreuten Sesselliftes informiert sein, auch wenn er kein Maschinist, Ingenieur oder Betriebsleiter ist.
Nun behauptet selbst die LA EEe MB, dass ein Mensch „bei zügigem Gehen“ eine durchschnittliche
Geschwindigkeit von ca. 7 Km/h erreicht (Berufungsklage, S.
18). Demnach ist das Tempo womit die Fahrgäste, um nicht von dem sich (mit einer Geschwindigkeit von 7,2 Km/h)
weiterbewegenden Sessel getroffen zu werden, den
Ausstiegbereich zu verlassen hatten, mit Recht im angefochtenen Urteil als eilig („im Eiltempo“) eingeschätzt
23 worden.
Wenn man zudem berücksichtigt, dass sich die
Passagiere bei ihrer Ankunft in Sitzposition befinden und nach dem Aufstehen (ohne Skier) erst die genannte Geschwindigkeit
erreichen müssen, erscheint klar, weshalb der Transport von
Fußgängern die notwendige Aufmerksamkeit seitens des
Liftwarts erfordert hätte. Insbesondere hätte dieser rechtzeitig die Fahrt der Anlage verlangsamen und AU De NK beim
Ausstieg helfen müssen. Dadurch hätte der streitgegenständliche Unfall vermieden werden können.
3.4. Entgegen den Einwendungen der Berufungsklägerin
erachtet der Senat, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem beschrieben Unfall und den von AU De NK erlittenen
Verletzungen durch die eindeutige Aussage des Zeugen TE De
NK sowie durch die nachvollziehbare Einschätzung des
Amtsgutachters bezüglich der Kompatibilität genannter
Verletzungen mit der beschriebenen Unfallsdynamik
ausreichend bewiesen ist.
Die von der Berufungsklägerin hervorgehobene Tatsache,
dass das nicht sofort, sondern eine Stunde Parte_4
nach dem Unfall wieder mit der Bahn talwärts gefahren ist,
liefert an und für sich überhaupt keinen Beweis für den nur vermuteten „weiteren nachträglichen Sturz“ von Parte_1
Aus den angeführten Gründen ist das angefochtene Urteil
zu bestätigen.
24 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 91 Z.P.O.
A.D.G.
Das Oberlandesgericht Trient, , hat in Controparte_8
dem gegen BU De NK Controparte_27
geb. EN wegen Berufung gegen das Urteil des
Landesgerichts Bozen Nr. 643/2022 vom 01.07.2022
angestrengten Verfahren, wie folgt zu Recht erkannt:
1. die Berufung wird abgewiesen und die erstrichterliche
Entscheidung wird zur Gänze bestätigt;
2. die LA EE MB wird dazu verurteilt, AU
BU De NK geb. EN die
Verfahrenskosten des Rechtsmittelzuges zu erstatten,
welche an Anwaltsentgelt auf den Gesamtbetrag von Euro
3.966,00 (von denen Euro 1.134,00 auf das
Aktenstudium, Euro 921,00 auf die Tätigkeit in der
Prozesseingangsphase, Euro 1.911,00 auf die Tätigkeit in der Entscheidungsphase) zuzgl. Unkostenpauschale in
Vorsorgebeiträge und MwSt. Persona_19
auf die hierfür zu berücksichtigenden Posten, beziffert werden;
3. die Voraussetzungen nach Art. 13, Absatz 1-quater,
D.P.R. Nr. 115/2002 scheinen vorzuliegen, um der
Berufungsklägerin die Bezahlung eines weiteren
Einheitsbetrags abzuverlangen, der in seiner Höhe dem bereits nach Abs.
1-bis besagten Art. 13 entrichteten zu
25 entsprechen hat;
4. für den Fall der Veröffentlichung/Verbreitung dieser
Entscheidung, wird die Löschung der persönlichen Daten
sowie der zur Identifizierung der Beteiligten geeigneten
Daten im Sinne des Art. 52 g.v. Dekret Nr. 196/2003
verfügt.
So entschieden in Bozen am 26 März 2025
Der Vorsitzende Dr. Persona_1
Der Abfasser Dr. Persona_3
Der höhere Beamte für Rechtspflege
26
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt in nichtöffentlicher Sitzung durch
Dr. Persona_1
Dr. Senatsmitglied Persona_2
Gegenstand: Dr. Senatsmitglied und
Persona_3 Schadenersatz klage Abfasserin des Urteils
folgendes
URTEIL
in der unter Nr. 30/2023 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
LA MB, (MwSt.-Nr. , in Person CP_1 P.IVA_1
der gesetzlichen Vertreter Herren Georg Eisath und Per_4
, mit Sitz in 39056 Welschnofen (BZ), EEstraße 25,
[...]
vertreten und verteidigt, laut Prozessvollmacht am Ende des
Einlassungsschriftsatzes vom 04.06.2019, durch die
Rechtsanwälte Dr. Gerhard Brandstätter (St.-Nr.:
; : C.F._1 Controparte_2
und Dr. Email_1 [...]
(St.-Nr.: ; CP_3 C.F._2 [...]
, Controparte_2 Email_2
in deren Kanzlei in 39100 Bozen (BZ), Dr. Controparte_4
1 Nr. 12 CP_5
- Berufungsklägerin-
gegen
BU De NK geb. EN (deutsche
Staatsbürgerin), wohnhaft in D-54634 Bitburg (Deutschland),
Lessingstraße 13, vertreten und verteidigt, laut am Ende der Klageschrift vom 04.03.2019, Controparte_6
durch RA Dr. in 39100 Bozen, Silbergasse 2 Persona_5
(Steuernummer
, PEC: Fax: C.F._3 Email_3
0471981180), Domiziliatar
- Berufungsgegnerin-
wegen: Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen
Nr. 643/2022 vom 01.07.2022
eingeleitet wurde und welche nach der Verhandlung vom
23.10.2024 mit Verfügung vom 20.11.2024 unter Einräumung
der Ausschlussfrist des 24.01.2025 für die Hinterlegung der
Schlussschriftsätze und jener des 13.02.2025 für die
Hinterlegung von Repliken zur Entscheidung angesetzt worden ist über folgende
SCHLUSSANTRÄGE
Für die Berufungsklägerin:
Möge das angerufene Oberlandesgericht – CP_7 Controparte_8
, contrariis reiectis, aus den in dieser Berufungsklage
[...]
dargelegten , in der CP_9 CP_10 Controparte_11
2 und in , II. Controparte_12
Zivilabteilung, Nr. 643/2022 vom 01.07.2022 (Rep. Nr.
1152/2022), hinterlegt am 04.07.2022) die Schlussanträge der
Berufungsklägerin des ersten Grades annehmen und zwar:
in der Hauptsache:
- die Klage abweisen, da faktisch und rechtlich unbegründet.
Auf jeden Fall: mit allen gesetzlichen Folgen, auch hinsichtlich
der Spesen und Verteidigungsentgelte des 1. und dieses Grades,
und mit Verurteilung der Berufungsbeklagten, die allenfalls ihr
erlegten Kosten des 1. Grades an den Berufungskläger
zurückzuerstatten, zuzüglich der allgemeinen Spesen, dem
Fürsorgebeitrag in Höhe von 4% und der Mehrwertsteuer in Höhe
von 22%, falls geschuldet.
Es wird beantragt, dass verurteilt , die am Parte_1 Pt_2
16.08.2022 aufgrund des erstinstanzlichen vorläufig
vollstreckbaren bezahlten Spesen und Kosten in Höhe von CP_12
insgesamt EUR 25.618,37 rückzuerstatten.
Für : Controparte_13
möge das Oberlandesgericht – Außenstelle Bozen aus den CP_7
eingangs angeführten Gründen, contrariis reiectis:
1. in präjudizieller Hinsicht: die Unzulässigkeit der
Berufungsklage der LA EE MB gemäß Art. 348bis
ZPO erklären, zumal keine begründeten Aussichten auf Annahme
der Berufung bestehen.
2. in der Hauptsache: die Berufung, zumal rechtlich und faktisch
3 unbegründet, abweisen und folglich das erstinstanzliche Urteil
vollinhaltlich bestätigen.
3. in rein untergeordneter Hinsicht: für den unwahrscheinlichen
Fall, dass das Oberlandesgericht das Bestehen einer
vertraglichen Haftung der Berufungsklägerin ausschließt, die
außervertragliche Haftung der Berufungsklägerin LA
EE MB für den streitgegenständlichen Unfall feststellen
und folglich die Berufungsklägerin verurteilen, AU BU De
NK den Betrag von € 18.294,52, unter dem Titel des
Schadenersatzes, zu bezahlen.
4. in jedem Fall: die Berufungsklägerin zum Kostenersatz bzgl.
des
gegenständlichen Verfahrens verurteilen.
Es wird erklärt, dass durch die gegenständliche Einlassung der
ursprünglich erklärte Streitwert nicht abgeändert wird.
VERFAHRENSABLAUF
Der Streitgegenstand wird im angefochtenen Urteil wie folgt umrissen:
„Mit Klageschrift vom 04.03.2019 hat die Klägerin De
NK geb. EN BU die Beklagte LA
EE MB vor das Landesgericht Bozen geladen und die
Verurteilung der letzteren zum Ersatz der Schäden beantragt, die
sie im Zuge des Unfalls vom 20.07.2018 beim „König Per_6
“ im Skigebiet „Rosengarten“ erlitten hatte. Die Klägerin Per_7
führte insbesondere aus, dass sie am Unfalltag mit dem
4 genannten Lift zur Bergstation „ER Hütte“ fuhr und beim
Aussteigen aus dem Sessellift vom Sessel erfasst und zu Boden
gerissen wurde, wobei sie sich beim Sturz eine subkapitale
Humerusfraktur links mit Abriss Tuberculum majus und eine
Oberarmhalsfraktur links zugezogen hat. Die Klägerin beantragte
daher, dass die Beklagte zum Ersatz ihres erlittenen
vermögensrechtlichen und nicht-vermögensrechtlichen Schadens
verurteilt werde. Die Beklagten ließ sich in das Verfahren ein,
bestritt die gegnerischen Ausführungen und beantragte die
Abweisung der Klage samt Kostenersatz“.
Im Laufe des Verfahrens sind der Ehemann der Klägerin
(mittels internationalem Rechtshilfeersuchen vor dem
Amtsgericht Trier) sowie der am Unfalltag diensthabende
Liftwart (vor dem Landesgericht Bozen) als Zeugen
einvernommen worden. In der Folge ist ein gerichtsmedizinisches Amtsgutachten zu den von der Klägerin
erlittenen Schäden eingeholt worden.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landesgericht
Bozen der Klage festgestellt und erklärt, dass die LA
EE MB für den von AU BU De NK geb.
EN aufgrund des Unfalls vom 20 Juli 2018 erlittenen
Schaden in Höhe von Euro 18.294,52 haftet und die Beklagte
dazu verurteilt, der Klägerin den Betrag von Euro 18.294,54
zzgl. der gesetzlichen Zinsen ab dem Tag des Urteils bis zur effektiven Zahlung sowie die Verfahrenskosten zu bezahlen.
5 Gegen die Entscheidung hat die LA EE MB
aus folgenden Gründen Berufung eingebracht:
I. Verletzung bzw. falsche Anwendung des Art. 246 ZPO,
da der Richter dem Einwand der Unfähigkeit des Zeugen TE
De NK nicht stattgegeben hat
II. Verletzung bzw. falsche Anwendung der Artikel 116 und
246 ZPO hinsichtlich der Zeugenaussage des Zeugen TE De
NK
III. Mangelnde und unzureichende bzw. falsche
Begründung hinsichtlich eines wesentlichen Sach- und
Rechtsverhaltes. Widersprüchliche Begründung des
Sachverhaltes. Controparte_14
.
[...]
IV. Fehlender Kausalzusammenhang, Verletzung des Art.
2697 ZGB.
Der Berufungsbeklagte hat sich in das zweitinstanzliche
Verfahren eingelassen und die Bestätigung des angefochtenen
Beschlusses beantragt.
Das Verfahren ist nach der Verhandlung vom 23 Oktober
2024 mit Verfügung vom 20 November 2024 unter Einräumung
der Ausschlussfrist des 24 Jänner 2025 für die Hinterlegung
der Schlussschriftsätze und jener des 13 Februar 2025 für die
Hinterlegung von Repliken zur Entscheidung angesetzt worden
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Die erstrichterliche Entscheidung fußt auf folgenden
6 Persona_8
− aus der Aussage des Ehemanns der Klägerin (der am 20 Juli 2018 gemeinsam mit der Klägerin den
Lift „König “ im Skigebiet „Rosengarten“ Per_7
benutzt hat) kann entnommen werden, dass der in die Bergstation ungebremst eingefahren Per_9
ist; dass der Ehemann nach rechts ausgestiegen war, während hingegen AU De NK vom Sessel
„beim Aussteigen erfasst und nach vorne gerissen“
worden war und dann den dort befindlichen mit großen Matten gepolsterten Abhang (der Zeuge
schätzt einen Höhenunterschied von ca. 1,5 Meter)
hinuntergestürzt war, wobei sie sich die streitgegenständlichen Verletzungen an der
Schulter zugezogen hatte;
dass die Liftanlage vom
Liftwart erst nach dem Sturz von Parte_1
angehalten worden sei;
− der Liftwart hat anlässlich seiner Einvernahme selbst dargelegt, dass er zum Unfallzeitpunkt nicht unmittelbar bei der Ausstiegsstelle der Bergstation
stand, sondern bei der Einstiegstelle (also der
Talfahrt-Seite) der Bergstation, dies obwohl sich dort keine anderen Gäste oder Personen befanden;
er hat weiters erklärt, der Lift fahre mit einer
Geschwindigkeit von 2 Metern pro Sekunde, d.h.
7 7,2 Km/h, was einer sehr hohen
Marschgeschwindigkeit entspreche;
− dies vorausgeschickt argumentiert der Erstrichter, dass das Verhalten des Liftwartes – ob er die
Passagiere nun übersehen oder sie zwar gesehen aber nicht richtig reagiert hat – falsch gewesen sei,
da dieser den Lift weder verlangsamt, noch sich in die unmittelbare Nähe des Ausstiegs begeben habe um gegebenenfalls den Passagieren beim Ausstieg
zu helfen;
dadurch sei ein sicherer Ausstieg für
im nicht gewährleistet Parte_1 CP_15
worden;
− der Sturz von De NK sei kausal nicht auf Pt_1
das Verhalten der Passagierin zurückzuführen
(dass ein Fußgänger beim Aussteigen aus einem mit einer Geschwindigkeit von 7,2 Km/h fahrenden fixgeklemmten Sessellift Schwierigkeiten hat, kann vorkommen und stellt an und für sich kein
Fehlverhalten des Passagiers dar;
für solche Fälle
gibt es einen Liftwart, der einen sicheren Ausstieg
des Passagiers gewährleisten muss), sondern einzig auf das fahrlässige und fehlerhafte Verhalten des
Liftwarts;
− es sei als klar erwiesen zu erachten, dass sich die
Klägerin beim Sturz die von ihr dargelegte
8 an der zugezogen habe: dies Per_10 Per_11
habe der Zeuge TE De NK bestätigt; das
Verletzungsmuster sei laut dem rechtsmedizinischen Amtsgutachten mit der
Unfalldynamik kompatibel;
die Tatsache, dass Herr
und nach nur einer Stunde wieder Parte_1
mit der Bahn talwärts fuhren, lasse darauf schließen, dass sich effektiv beim Parte_1
besagten Sturz verletzt habe;
die von der Beklagten
ins Feld geführte Vermutung, Parte_1
könne in dieser Stunde anderweitig gestürzt sein,
sei nicht nachgewiesen worden.
2. Gegen diese Argumentation wendet sich die Berufung.
2.1. rügt zuallererst die Controparte_16
Verletzung bzw. falsche Anwendung von Art. 246 ZPO.
Sie macht geltend, das Landesgericht Bozen habe den
Ehemann der Berufungsbeklagten, als Parte_3
Zeugen zugelassen und die Entscheidung auf dessen Aussage
gestützt, obwohl die beklagte Gesellschaft „bereits im Schriftsatz
gemäß Artikel 183 Abs. 6 Nr. 2 ZPO und im Schlussschriftsatz“
die Unfähigkeit desselben eingewendet hatte. Es sei jedoch augenscheinlich, dass der Ehemann der Klägerin (nunmehr
Berufungsbeklagte), ein konkretes Interesse am Ausgang des gerichtlichen Verfahrens habe, wie er im Rahmen seiner
Vernehmung der Zeuge selbst bestätigt habe, indem er
9 ausdrücklich Folgendes erklärt habe: „ich überweise bei uns alle
Rechnungen“.
2.2. Nach Auffassung der Berufungsklägerin habe das
Erstgericht Artikel 246 ZPO sowie Art. 116 ZPO insoweit verletzt, als es den Zeugen TE De NK de plano für
glaubwürdig erachtet hat, ohne zu berücksichtigen, dass dieser
„natürlich ein Interesse, dass seine AU einen Schadensersatz
erhält“ habe und zudem, dass dessen Aussage gar nicht so klar und eindeutig gewesen sei, wie im Urteil dargestellt.
Demnach hätte der Erstrichter dem uninteressierten
Zeugen ER HE mehr Glauben schenken sollen,
anstatt dessen als „offensichtliche CP_17 Controparte_18
abzustempeln.
2.3. Der dritte Berufungsgrund zielt darauf ab die erstrichterliche Begründung hinsichtlich der hohen
Marschgeschwindigkeit des Sesselliftes zu widerlegen.
Insbesondere seien die vom Richter angestellten
Berechnungen bezüglich der Geschwindigkeit des Sessellifts
grundlegend fehlerhaft.
Zum einen hätte das Gericht seine Argumentation nicht auf die unrichtige Behauptung des Liftwarts – wonach „der Lift
mit einer Geschwindigkeit von 2 Meter pro Sekunde fährt“ –
stützen sollen, da Herr HE weder Ingenieur noch noch sei und der Sessellift im CP_19 CP_20
Sommer tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von 1,6 Meter
10 pro Sekunde gefahren sei, was den anwendbaren Maßnahmen
entspreche.
Zum anderen sei allgemein bekannt, dass ein Mensch
beim Gehen eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 5
Km/h und bei zügigem Gehen eine durchschnittliche
Geschwindigkeit von ca. 7 Km/h erreiche. Somit hätte das
Gericht zum Schluss kommen sollen, dass jeder Passagier in der Lage gewesen wäre, den Ausstiegsbereich des Sessellifts in kürzester Zeit ohne Probleme zu verlassen. Zu berücksichtigen
sei, dass der Lift für Fußgänger (und nicht nur für Skifahrer)
kollaudiert worden sei.
Falsch sei auch die die Behauptung, nach welcher der
Liftwart in den Ausstiegsbereich der Bergstation anwesend hätte sein sollen und auch jene, wonach der Sessellift bei jedem
Ein- und Ausstieg von Personen von dem Liftwärter angehalten hätte werden sollen: laut Gesetz müsse nämlich der Liftwärter
an einer der beiden Einstiegsseiten stehen. Die
Berufungsklägerin weist auch darauf hin, dass angesichts der kurzen Entfernung zwischen Einstieg - und Ausstiegbereich der
Liftwart sofort beide Stellen problemlos erreichen konnte, wobei der Anhalteknopf sich genau zwischen den beiden befinde.
Zu betonen sei jedenfalls, dass der Liftwärter den
Sessellift vor dem Unfall angehalten habe – der Umstand sei unbestritten.
Nach Auffassung der Berufungsklägerin habe der Richter
11 „einen Teil des Sachverhaltes schlichtweg erfunden“, weil er zuerst argumentiert habe sei während des Parte_1
Aussteigens vom Sessel mitgerissen und zu Boden gestürzt
worden und dann als Grund für den Sturz derselben die abrupte Notbremsung des Liftes seitens des Liftwarts (und den damit verbundenen hohen Ruck) angegeben habe.
Das angefochtene Urteil habe die im Internetportal der
Mobilität Südtirol veröffentlichten Normen für Sessellifte
missachtet. Besagte Regelung sieht vor, dass Fahrgäste, die beim Ein- und Ausstieg Hilfe wünschen, dies dem zuständigen
Seilbahnpersonal der Anlage ausdrücklich bekannt zu geben habe. In einem solchen Fall muss das Personal die
Geschwindigkeit der Anlage herabsetzen oder die Anlage
anhalten, um den Ein- oder Ausstiegsvorgang zu erleichtern.
Genau dies habe AU De NK nicht gemacht. Der Liftwart
habe somit aufgrund seiner Erfahrung reagieren müssen.
Der erstinstanzliche Richter habe nicht einmal den
Umstand bewertet, dass die Berufungsbeklagte rechts anstatt links ausgestiegen war. Auch aufgrund dieses, vom Liftwart
nicht vorhersehbaren Fehlverhaltens, hätte die vertragliche
Haftung der Liftbetreiberin nicht als vorliegend erachtet werden dürfen. Fälschlicherweise habe somit das übersehen, Per_12
dass die Berufungsklägerin nachgewiesen hatte, nicht nur alle vom Gesetz vorgeschriebenen Maßnahmen zur Vermeidung des
Unfalls ergriffen zu haben, sondern auch, dass der Unfall nur
12 wegen eines Fehlverhaltens der Passagierin geschehen war,
denn De NK wäre „…immer vom Lift getroffen worden, Pt_1
da sie falsch ausgestiegen ist und zwar in die rechte anstatt in
die linke Richtung.“ (Berufung, Seite 23).
Es sei jedenfalls unrealistisch zu behaupten, dass die
Liftbetreiberin Maßnahmen“ ergreift, die auch die Folgen der potentiellen Ungeschicklichkeit der Passagiere vermeiden sollen, weil dies „vom Beförderer nicht erwarten werden kann“,
weil dadurch dessen als objektive Verantwortung CP_21
qualifiziert werden müsse.
2.4. Mit den vierten Berufungsgrund versucht die
Berufungsklägerin erneut den Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz in der und den geltend Controparte_22
gemachten Schaden zu leugnen.
Zu diesem Zwecke führt sie an, dass die Gegend um die
ER Hütte, die sich im Bereich der Bergstation des
Sesselliftes befindet, von Felsen umgeben ist. Ein weiterer nachträglicher Sturz mit ähnlichen Verletzungen sei somit sehr plausibel, vor allem da eine Erklärung schuldig Parte_1
geblieben sei, warum sie aufgrund dieser schwerwiegenden
Verletzung sich nicht sofort wieder zur Talstation begeben habe.
3. Die Berufung ist in der Sache unbegründet.
3.1. Dem mit dem ersten Anfechtungsgrund erneut vorgebrachten Einwand der Unfähigkeit des Zeugen TE De
13 NK, dessen und nach Auffassung der CP_23 CP_24
Berufungsklägerin in Verletzung des Art. 246 ZPO erfolgt seien,
kann nicht stattgegeben werden.
Laut der gefestigten Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes obliegt es jener Partei, welche die Unfähigkeit
eines Zeugen geltend gemacht hat, sofort nach dessen
Anhörung -beziehungsweise, für den Fall der Abwesenheit des
Verteidigers, anlässlich der darauffolgenden Verhandlung – die
Nichtigkeit der Zeugenaussage einzuwenden, weil ansonsten die
Heilung besagter Nichtigkeit eintritt. Die interessierte Partei hat denselben Einwand ausdrücklich erneut zusammen mit den
Schlussanträgen vorzubringen, da andernfalls dieser als verzichtet gilt (Kass. Vereinte Senate, 06/04/2023, Nr.9456: „Ai
sensi dell'art. 246 c.p.c., l'incapacità a testimoniare non è
rilevabile d'ufficio, pertanto, nel caso in cui la parte non formuli
l'eccezione di incapacità a testimoniare prima dell'ammissione
della prova, detta eccezione rimane definitivamente preclusa,
senza che possa poi proporsi, ove il mezzo sia ammesso ed
assunto, eccezione di nullità della prova. Viceversa, nel caso in
cui la parte abbia formulato l'eccezione di incapacità a
testimoniare, e nonostante ciò il giudice abbia ammesso il mezzo
ed abbia dato corso alla sua assunzione, la prova è affetta da
nullità, pertanto, l'interessato ha l'onere di eccepire subito dopo
l'escussione del teste, ovvero - in caso di assenza del difensore
della parte alla relativa udienza - nella successiva udienza,
14 determinandosi - altrimenti - la sanatoria della nullità (art. 157
c.p.c.). La parte che ha tempestivamente formulato l'eccezione di
nullità della testimonianza resa da un teste incapace a
testimoniare, deve poi dolersene in modo preciso e puntuale
anche in sede di precisazione delle conclusioni, dovendosi
altrimenti ritenere l'eccezione rinunciata, così da non potere
essere riproposta in sede di gravame“).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier die
Einwendung der Unfähigkeit präkludiert.
Die Berufungsklägerin hat in der Tat den Einwand der
Unfähigkeit des gegnerischen Zeugen im Schriftsatz ex Art. 183
Abs, 6 Nr. 2 ZPO formuliert. Die Einwendung wurde jedoch weder sofort nach dem Abschluss der Zeugeneinvernahme am 4
Mai 2021 vor dem Amtsgericht Trier noch bei der darauffolgenden Verhandlung vor dem Landesgericht Bozen am
10 Juni 2021 zu Protokoll gegeben. Die Partei hat es weiters unterlassen, zum Zeitpunkt der Präzisierung der
Schlussanträge (Verhandlung vom 13 Januar 2022) nochmals spezifisch die Nichtigkeit der Zeugenaussage geltend zu machen.
Aus dem Vorhergesagten ergibt sich, dass im Anlassfall
von einem Verzicht der Partei auf den ursprünglich
eingebrachten Mangel auszugehen ist.
3.2. Den Ausführungen der LA EEe MB
hinsichtlich der angeblichen Unglaubwürdigkeit des Zeugen
15 TE De NK ist Folgendes entgegenzuhalten.
Zum einen fehlt die erforderliche substantiierte
Per_13
Die bloße Behauptung der Partei, der Zeuge habe
„natürlich ein Interesse, dass seine AU einen Schadenersatz
erhält“ ist nicht ausreichend. Weiters hat die Berufungsklägerin
nicht deutlich gemacht, aus welchem Grund die Aussage des
Herrn De NK ihrer Meinung nach „nicht so klar und
deutlich“ sei.
Zum anderen ist hervorzuheben, dass die Einvernahme
als Zeuge des Ehemannes einer geschädigten Partei in unserer
Rechtsordnung ohne weiteres möglich ist;
zu klären bleibt, ob das streitgegenständliche Recht Gegenstand der
Gütergemeinschaft bilden kann (Kass., 04/04/2019, Nr.9399).
Im Anlassfall ist nicht bewiesen, dass das Parte_4
in einem der italienischen Gütergemeinschaft
gleichkommenden Güterstand steht: zu diesem Zwecke ist die
Bemerkung des Zeugen De NK, wonach er sich um die
Überweisung der Rechnungen kümmert („ich überweise bei uns
alle Rechnungen“), ist völlig unerheblich. Noch bestreitet die
Berufungsklägerin die Argumentation des Erstrichters, wonach der beantragte Schadenersatz als persönliches Gut allein AU
De NK bereichern kann.
an der des Per_14 Persona_15 Parte_5
drängen sich jedenfalls dem Senat nicht auf.
[...]
16 Dieser vermochte plausibel und detailreich über das
Kerngeschehen des streitgegenständlichen Unfalls ohne
Erinnerungslücken zu berichten. Seine Antworten waren frei von Widersprüchen oder Ungereimtheiten.
Die kohärente und in sich stimmige Aussage des Zeugen
De NK verleiht demselben die nötige Glaubhaftigkeit, wie vom Erstgericht richtig eingeschätzt.
3.3. Dies vorausgeschickt kann der dritte
Berufungsgrund geprüft werden.
Vorab ist die Unzulässigkeit der zusammen mit der
Berufungsklage hinterlegten Unterlagen Nr. 3 („Technische
Auflagen für Seilbahnen Ministerialdekret“), Nr. 4 („Geltende
Betriebsvorschriften in der Provinz Bozen für Seilbahnen (Auszug
aus Internetseite Mobilität Provinz Bozen)“) und Nr. 5
(„Bestimmungen für Fahrgäste der Seilbahnen (Auszug aus
Internetseite - 26 - Mobilität Provinz Bozen).“) zu erklären.
Der von der Berufungsklägerin vertretenen These der
Anwendbarkeit des Grundsatzes iura novit curia (dazu s. deren
Ausführungen im Schlusschriftsatz, S. 2) kann nicht gefolgt werden.
Es handelt sich bei obengenannten Regelungen um
Verwaltungsmaßnahmen, welche nicht als vom Gericht gemäß
Art. 113 ZPO zu berücksichtigende Bestimmungen qualifiziert werden können (Kass. Vereinte Senate, 29/04/2009, Nr.9941;
s. auch Kass., 04/06/1998, Nr.5483).
17 In Bezug auf Dokument Nr. 3 ist jedenfalls Folgendes
festzuhalten.
Art. 1 der Bestimmungen über das Gesetz im Allgemeinen
bezeichnet auch Verordnungen als Rechtsquellen. Laut Art. 17
Abs. 3 des Ges. vom 23 August 1988, Nr. 400 können
Verordnungen auch mit Ministerialdekret erlassen werden: dies muss jedoch gesetzlich vorgesehen sein und zudem, wie von derselben Bestimmung vorgeschrieben, haben solche
Maßnahmen die entsprechende Benennung zu tragen und werden nach Einholung der Stellungnahme des Staatsrates
erlassen („I regolamenti di cui al comma 1 ed i regolamenti
ministeriali ed interministeriali, che devono recare la
denominazione di "regolamento", sono adottati previo parere del
Consiglio di Stato, sottoposti al visto ed alla registrazione della
Corte dei conti e pubblicati nella Gazzetta Ufficiale.“).
Obige Voraussetzungen erfüllt das von der LA
EEe MB unter Nr. 3 gelegte Dekret des
Generaldirektors der Abteilung „Unità di gestione dei sistemi di
trasporto ad impianti fissi“ des Verkehrsministeriums nicht:
entgegen der Angabe der Berufungsklägerin (s. Berufung S. 26
Nr. 3: „Technische Auflagen für Seilbahnen Ministerialdekret“) ist es nicht vom Verkehrsminister erlassen worden;
es ist nicht
„Verordnung“ benannt;
eine Stellungnahme des Staatsrates ist nicht eingeholt worden.
Demzufolge gilt für alle drei Anlagen der
18 Berufungsklägerin Art. 345 ZPO, nach welchem die
Hinterlegung neuer Dokumente im zweitinstanzlichen
Verfahren nur dann zulässig ist, wenn die Partei beweist, dass sie diese aus ihr nicht anzulastenden Gründen nicht fristgerecht hinterlegen hat können.
Eine solche Situation hat die Berufungsklägerin weder vorgetragen noch bewiesen. Die genannten Urkunden können
demnach nicht gewertet werden.
In der Sache sind die Überlegungen der
Berufungsklägerin nicht schlüssig.
Gemäß Art. 1681 ZGB haftet der Beförderer für die
Schadensfälle, die die Person des Reisenden während der Reise
treffen, wenn er nicht beweist, dass er alle geeigneten
Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden zu verhindern.
Fest steht, dass zu den Schadensfällen, die eine Person
„während der Reise“ auch jene zu rechnen sind, die sich beim
Einsteigen in das Transportmittel oder beim Aussteigen
ereignen (Kass. 03/08/2004, Nr.14812).
Zentral ist demnach die Frage, ob im Anlassfall ein sicherer Ausstieg von AU De NK aus dem Sessel des Liftes
„König Laurin“ gewährleistet wurde.
Nach ist der Berufungsklägerin der Controparte_25
Entlastungsbeweis nicht gelungen.
Nachgewiesen ist vielmehr, dass der Liftwart sich zum
Unfallzeitpunkt nicht bei der Ausstiegstelle der Bergstation
19 befand, sondern „bei der Einstiegstelle der Talfahrt-Seite des
Sessellifts“ (Herr HE hat den Umstand selbst Per_16
anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesgericht Bozen
bestätigt), obwohl dort gerade keine Gäste den Lift benützen
wollten („Auf der Seite, auf der ich mich befand, befanden sich
zum Unfallzeitpunkt keine anderen Gäste oder Personen.“) und obwohl er die Ankunftsstelle des Sesselliftes von dort nicht
überwachen konnte, da ihm eine Säule die Sicht versperrte
(„Zwischen meiner Position und jener der AU De NK zum
Unfallzeitpunkt befand sich eine Säule, die mir die Sicht
versperrte, sodass ich nicht sehen konnte wie sie konkret
gefallen ist“).
Widersprüchlich und unglaubwürdig erscheint die
Aussage des Liftwarts, die Anlage bereits vor dem Sturz von
AU De NK gestoppt zu haben. Die Erklärung lautet wie folgt: „Als sich der Sessel mit dem Ausstiegsort Parte_1
näherte, sah ich dass Schwierigkeiten hatte und Parte_1
habe den Lift abgestellt. Danach – also erst nachdem ich den
Notangehalteknopf gedrückt hatte – ist AU De NK –
wahrscheinlich war sie in Panik – aus dem gefallen;
ich Per_9
habe den Sturz aber nicht gesehen weil wie gesagt die Säule die
Sicht behinderte.“ Diese Aussage steht nämlich, einerseits, in krassem Widerspruch zu jener des Zeugen TE De NK,
deren oben hervorgehoben worden ist;
andererseits CP_26
ist zu berücksichtigen, dass die Angaben des Zeugen zum
20 Unfallhergang keinesfalls als zuverlässig gewertet werden können, eben weil demselben, wie er selbst zugegeben hat, ein
Masten die Sicht versperrte.
Gegen die behauptete Erfüllung der vertraglichen
Pflichten seitens der Liftbetreiberin spricht, jedenfalls, auch folgende Erklärung des Zeugen HE: „Wenn mich der
Richter fragt, ob sein kann dass AU De NK nicht aus dem
gefallen ist sondern nach dem Aussteigen vom Per_9 Per_9
gestreift wurde, dann antworte ich: das kann ich nicht mit
Sicherheit ausschließen, denn ich war zum Unfallzeitpunkt ja auf
der anderen Seite und meine Sicht war versperrt. Dass Pt_1
aus dem Sitz gefallen ist, schliesse ich aus folgendem
[...]
Umstand: wenn der Fahrgast „normal aussteigt“, geht der rechts
sitzende Fahrgast nach rechts weg und der links sitzende
Fahrgast nach links weg. Wenn der rechts sitzende Fahrgast
aber nach vorne aussteigt, dann kommt der mit 2 Meter pro
Sekunde fahrende Lift hinter dem Fahrgast nach sodass der
Fahrgast sozusagen vom Lift weiter mitgenommen wird und
dann aus dem Sessel fällt. Der Fahrgast fällt dann auf die
die im Ausstiegsbereich angebracht ist.“. Per_17
Aus besagter Schilderung geht noch einmal klar hervor,
dass sich Herr HE beim Herannahmen des Per_16
Sessels mit dem weder im Ausstiegsareal Parte_4
befand noch dabei war, sich diesem zu nähern sowie, dass sein
Standort ihm nicht einmal gestattete, die Situation im Auge zu
21 behalten und, insbesondere, den Lift rechtzeitig zu verlangsamen.
Zudem bestätigt die Erklärung des Liftwartes bezüglich
der - seiner Ansicht nach - „normalen“ Verhaltensweise der
Passagiere, dass dieser sich einer möglichen Schwierigkeit bzw.
Gefahr für den Passagier beim Aussteigen aus dem Sessel
bewusst war und zwar für den Fall, dass dieser beim Absteigen
geradeaus geht statt sofort seitlich auszuweichen. In diesem
Fall, so der Zeuge, „…dann kommt der mit 2 Meter pro Sekunde
fahrende Lift hinter dem Fahrgast nach sodass der Fahrgast
sozusagen vom Lift weiter mitgenommen wird und dann aus dem
Sessel fällt“.
Die vom Zeugen angesprochene Problematik hätte die
Liftbetreiberin dazu bewegen sollen, ein Hinweisschild
anzubringen, das anzeigt, in welche Richtung die aussteigenden
Passagiere sich bewegen sollen. Mangels dieser Beschilderung
oblag jedenfalls dem Liftpersonal, die sichere Entfernung der
Fahrgäste aus dem Aussteigebereich zu garantieren, welche im
Anlassfall – angesichts der Aussage des Zeugen HE –
voraussetzte, dass „der rechts sitzende Fahrgast nach rechts
weg[geht] und der links sitzende Fahrgast nach links weg“.
Es ist daher von einer Haftung der Berufungsklägerin für
die Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber der
Berufungsbeklagten auszugehen.
ist, wie vom Erstgericht auf der Parte_1
22 Grundlage der Aussage des Zeugen TE De NK richtig erkannt, beim Aussteigen vom Sessel erfasst worden und nach vorne gefallen.
Ein Mitverschulden der geschädigten Partei ist auszuschließen.
Niemand hat dieser vorgeschrieben, beim Aussteigen in eine bestimmte (die einzig sichere) Richtung zu gehen.
Die Ausführungen der Liftbetreiberin in Bezug auf die
Geschwindigkeit der Anlage sind ungeeignet die Argumentation
des zu entkräften. Der Senat sieht keinen CP_12
Grund die Richtigkeit der vom Zeugen HE angegebenen
Geschwindigkeit des Sesselliftes – 2 Meter pro Sekunde, d.h.
7,2 km/h – zu bezweifeln. Ein Liftwart – vor allem wenn er, wie
Herr HE (wie von ihm selbst bestätigt), seit 10 Per_18
als solcher tätig ist - kann sehr wohl über die Geschwindigkeit
des von ihm betreuten Sesselliftes informiert sein, auch wenn er kein Maschinist, Ingenieur oder Betriebsleiter ist.
Nun behauptet selbst die LA EEe MB, dass ein Mensch „bei zügigem Gehen“ eine durchschnittliche
Geschwindigkeit von ca. 7 Km/h erreicht (Berufungsklage, S.
18). Demnach ist das Tempo womit die Fahrgäste, um nicht von dem sich (mit einer Geschwindigkeit von 7,2 Km/h)
weiterbewegenden Sessel getroffen zu werden, den
Ausstiegbereich zu verlassen hatten, mit Recht im angefochtenen Urteil als eilig („im Eiltempo“) eingeschätzt
23 worden.
Wenn man zudem berücksichtigt, dass sich die
Passagiere bei ihrer Ankunft in Sitzposition befinden und nach dem Aufstehen (ohne Skier) erst die genannte Geschwindigkeit
erreichen müssen, erscheint klar, weshalb der Transport von
Fußgängern die notwendige Aufmerksamkeit seitens des
Liftwarts erfordert hätte. Insbesondere hätte dieser rechtzeitig die Fahrt der Anlage verlangsamen und AU De NK beim
Ausstieg helfen müssen. Dadurch hätte der streitgegenständliche Unfall vermieden werden können.
3.4. Entgegen den Einwendungen der Berufungsklägerin
erachtet der Senat, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem beschrieben Unfall und den von AU De NK erlittenen
Verletzungen durch die eindeutige Aussage des Zeugen TE De
NK sowie durch die nachvollziehbare Einschätzung des
Amtsgutachters bezüglich der Kompatibilität genannter
Verletzungen mit der beschriebenen Unfallsdynamik
ausreichend bewiesen ist.
Die von der Berufungsklägerin hervorgehobene Tatsache,
dass das nicht sofort, sondern eine Stunde Parte_4
nach dem Unfall wieder mit der Bahn talwärts gefahren ist,
liefert an und für sich überhaupt keinen Beweis für den nur vermuteten „weiteren nachträglichen Sturz“ von Parte_1
Aus den angeführten Gründen ist das angefochtene Urteil
zu bestätigen.
24 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 91 Z.P.O.
A.D.G.
Das Oberlandesgericht Trient, , hat in Controparte_8
dem gegen BU De NK Controparte_27
geb. EN wegen Berufung gegen das Urteil des
Landesgerichts Bozen Nr. 643/2022 vom 01.07.2022
angestrengten Verfahren, wie folgt zu Recht erkannt:
1. die Berufung wird abgewiesen und die erstrichterliche
Entscheidung wird zur Gänze bestätigt;
2. die LA EE MB wird dazu verurteilt, AU
BU De NK geb. EN die
Verfahrenskosten des Rechtsmittelzuges zu erstatten,
welche an Anwaltsentgelt auf den Gesamtbetrag von Euro
3.966,00 (von denen Euro 1.134,00 auf das
Aktenstudium, Euro 921,00 auf die Tätigkeit in der
Prozesseingangsphase, Euro 1.911,00 auf die Tätigkeit in der Entscheidungsphase) zuzgl. Unkostenpauschale in
Vorsorgebeiträge und MwSt. Persona_19
auf die hierfür zu berücksichtigenden Posten, beziffert werden;
3. die Voraussetzungen nach Art. 13, Absatz 1-quater,
D.P.R. Nr. 115/2002 scheinen vorzuliegen, um der
Berufungsklägerin die Bezahlung eines weiteren
Einheitsbetrags abzuverlangen, der in seiner Höhe dem bereits nach Abs.
1-bis besagten Art. 13 entrichteten zu
25 entsprechen hat;
4. für den Fall der Veröffentlichung/Verbreitung dieser
Entscheidung, wird die Löschung der persönlichen Daten
sowie der zur Identifizierung der Beteiligten geeigneten
Daten im Sinne des Art. 52 g.v. Dekret Nr. 196/2003
verfügt.
So entschieden in Bozen am 26 März 2025
Der Vorsitzende Dr. Persona_1
Der Abfasser Dr. Persona_3
Der höhere Beamte für Rechtspflege
26