TRIB
Sentenza 24 maggio 2025
Sentenza 24 maggio 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 24/05/2025, n. 527 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 527 |
| Data del deposito : | 24 maggio 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
ZWEITE ZIVILABTEILUNG
Nr. allg. Reg. 2601/2024.
Das Landesgericht Bozen, in der Person des Einzelrichters Günter Morandell,
nach Einsicht in die hinterlegten schriftlichen Noten, welche die Diskussionsbeiträge
und Schlussanträge beinhalten;
in Anwendung der Artikel 127ter, Absatz 5, und 128 ZPO;
erlässt und hinterlegt nun in der Verhandlung in Schriftform vom 23/05/2025
folgendes
URTEIL
im Verfahren ersten Grades unter Verfahrensnummer Allg. Reg. Nr. 2601/2024
zwischen den Prozessparteien:
Antragstellerin: AL SK, Steuernummer: C.F._1
1 vertreten und verteidigt von RA Dr. , Persona_1
Antragsgegner: Steuernummer: , Persona_2 C.F._2
säumig.
STREITGEGENSTAND:
Contro KLAGE AUF CP_1 Controparte_2
AUF CP_4 CP_5 CP_6 CP_7
UND
[...] CP_8
CP_9
Cont : CP_10
„Möge das contrariis reiectis, Parte_1
1. Die Aufforderung zur Räumung wegen Verzuges bestätigen, den Mietvertrag für
aufgelöst erklären und die kürzest mögliche Frist lt. Art. 59 G. 392/1978 für die
Vollstreckung festsetzen;
2. Ein Mahndekret erlassen, mit sofortiger Vollstreckbarkeit, der Summe von Euro
3.400,00 für die nicht bezahlten fälligen Mieten und die offenen Betriebskosten von
Euro 4.700,00 und den offenen Kondominiumsspesen von Euro 1.465,61, darüber
hinaus die Zinsen und Kosten
3. Im Falle eines Widerspruchs: die sofortige, vorläufige Freigabe mit Beschluss laut
Art. 665 ZPO verfügen;
2
4. Jedenfalls den Mieter zum Ersatz der Verfahrenskosten bestehend aus Honorar,
Gebühren, Spesen und Auslagen, sowie Sozialabgaben zu Lasten der Mandanten,
Mehrwertsteuer und nachfolgende Kosten zu verurteilen“.
Controparte_11
[...]
1. Die Antragstellerin Frau AL SK hatte am 19/09/2024 vor diesem Landesgericht eine Räumungsaufforderung wegen Zahlungsverzuges mit gleichzeitiger Ladung zur Räumungsbestätigung vorgelegt. Das Verfahren wurde unter der Nr. 2302/2024 des allgemeinen Registers eingeschrieben. Im Antrag hat sie ausgeführt, dass sie als Eigentümerin der sich in Bozen, Sorrent - Straße Nr. 1/19,
befindlichen mit dazugehörender Garage mit dem Antragsgegner Herrn CP_12
am 28/08/2020 einen regulär registrierten Mietvertrag zu Persona_2
Wohnungszwecken abgeschlossen hat (vgl. den dem Antrag beigelegten
Mietvertrag). Der Vertrag sah eines Jahresmiete von € 10.200,00 zuzüglich
Nebenspesen und somit einem monatlichen Mietzins in von € 850,00 vor1. Per_3
2. Der geltend gemachte Zahlungsverzug betraf offen gebliebene , CP_13
3 Nebenspesen (Betriebsspesen) und Kondominiumspesen, für welche die folgenden
Gesamtbeträge angegeben wurden: „Die Gesamtschuld des Beklagten beläuft sich
heute folglich auf insgesamt € 9.565,61 (Euro 3.400 offene , Euro 4.700 CP_7
offene und Euro 1.465,61 offene Kondominiumspesen), zuzüglich zu CP_14
den weiteren Mieten bis zur Freistellung sowie den weiteren Spesen bis zur
Freistellung“2.
3. Da die Räumungsaufforderung wegen der Unauffindbarkeit des Antragsgegners
nur mittels der für Personen mit unbekanntem Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Domizil
vorgesehen Zustellungsart nach Art. 143 ZPO zugestellt hätte werden können, war die für das Verfahren für die Räumungsbestätigung (Nr. 2302/2024) zuständige
Richterin außerstande dem Räumungsbegehren zu entsprechen und beschränkte sich deshalb darauf, das summarische Verfahren in das jetzige behängende ordentliche
Mietverfahren umzuwandeln. Nach gefestigter Rechtsprechung, auch des
Verfassungsgerichtshofes (vgl. Beschluss Nr. 15/2000 vom 17/01/2000), ist eine
Zustellung der Räumungsbestätigung nach Art. 143 ZPO nämlich unzulässig.
4. Die Zustellung der Einleitungsakten zum vorliegenden Verfahren erfolgte sodann ordnungsgemäß nach Art. 143 ZPO. Der Antragsgegner Herr Persona_2
hat sich in das Verfahren nicht eingelassen und wurde bei der am CP_15
18/11/2024 für säumig erklärt. Der Unterfertigte hat es nicht für zweckmäßig
4 befunden, die fehlende Mediation von Amts wegen einzuwenden bzw. anzuordnen,
da sie aufgrund der Unauffindbarkeit des Antragsgegners ergebnislos geblieben wäre.
5. Die Anträge der AL SK auf Freilassung der vermieteten
Wohnung und Zahlung der ausstehenden Mieten, und CP_16
Kondominiumspesen sind faktisch und rechtlich begründet und anzunehmen. Die
Vermieterin hat den Mietvertrag als causa petendi ihrer geltend gemachten Rechte
vorgelegt und zurecht auf die darin im Artikel 3 enthaltene ausdrückliche
Aufhebungsklausel (nach Art. 1456 ZGB) verwiesen, welche bereits bei mangelnder
Zahlung einer einzigen Miete die Vermieterin ermächtigt, den Vertag aufzuheben
(vgl. oben unter Fußnote Nr. 1).
6. Nach Art. 2697, Abs. 2, ZGB, wäre es die Aufgabe gewesen zu CP_5
beweisen, dass er die geltend gemachten Außenstände bereits bezahlt hat, wodurch die von der Vermieterin geltend gemachten Rechte erloschen wären3.
7. Es ist also die bereits kraft der Aufhebungsklausel und der Bestimmung des Art.
1456 ZGB erfolgte Aufhebung des Mietvertrages zu erklären, die entsprechende
Freistellung der vertragsgegenständlichen Wohnung seitens des Mieters im Sinne des
Art. 56, Gesetz Nr. 392 vom 27/07/1978, spätestens für den 24/06/2025 zu verfügen4
und derselbe zu verurteilen, an die Vermietern die unbezahlt gebliebenen Beträge für
5 Mieten, Nebenkosten und Kondominiumspesen bis zur effektiven Freistellung der
Wohnung zu bezahlen, samt der Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß von den einzelnen Fälligkeiten bis zur Bezahlung. Dazu gehören die geltend gemachten
Beträge von „Euro 3.400,00 für die nicht bezahlten fälligen Mieten und die offenen
Betriebskosten von Euro 4.700,00 und den offenen Kondominiumspesen von Euro
1.465,61“ (vgl. obige Schlussanträge) sowie die anschließend bereits verfallenen und bis zur Freistellung noch fällig werdenden Beträge.
8. Die Verfahrenskosten gehen im Sinne des Art. 91, Abs. 1, ZPO, zu Lasten des unterlegenen Mieters. Die Bezifferung der Kosten ergeht in Anwendung des
Wertabschnitts des Ministerialdekrets Nr. 55 vom 10.03.2014 (Anwaltstarifordnung
in geltender Fassung) von Euro 5.201 bis Euro 26.000, welcher dem Verfahrenswert
entspricht, wobei für die vorgesehenen vier Verfahrensphasen jeweils die
Mindestwerte berücksichtigt werden, da das Verfahren, auch mangels Einlassung des
Antragsgegners, sich als ziemlich einfach darstellt. Gemäß besagter Parameter
ergeben sich Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 2.540,00 für Entgelt, Euro
171,04 für vorgestreckte Kosten, zzgl. allgemeiner Spesen (15%), AnwK. und MwSt.
laut Gesetz, zzgl. eventuell notwendiger Folgekosten, welche von der vom
Antragsgegner an die Antragstellerin zu entrichten sind.
CP_17
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
6 befindet das Landesgericht in einzelrichterlicher Zusammensetzung zu CP_18
Recht:
1. Es wird die Aufhebung des zwischen der Vermieterin AL SK
und dem Mieter OS BI am 28/08/2020 geschlossenen Mietvertrages
für Wohnungszwecke wegen Nichterfüllung von Mietzahlungen festgestellt und erklärt.
2. Infolgedessen wird der Mieter OS OI angehalten, die gemietete
Wohnung spätestens bis zum 24. Juni 2025 frei von Personen und Sachen zu stellen.
3. Der Mieter wird verurteilt, der Vermieterin AL Persona_2
SK Euro 3.400,00 für die nicht bezahlten fälligen Mieten, Euro 4.700 für die offenen Nebenspesen (Betriebspesen) und Euro 1.465,61 für die offenen
Kondominiumspesen zu bezahlen, sowie die inzwischen bereits fällig gewordenen und bis zur effektiven Freistellung der Wohnung noch fällig werdenden Mieten,
Nebenspesen und Kondominiumspesen, zuzüglich der Verzugszinsen im Ausmaß der gesetzlichen Zinsen von den einzelnen Fälligkeiten bis zur Zahlung.
2. Der Antragsgegner wird verurteilt der Antragstellerin Persona_2
AL SK Verfahrenskosten in Höhe von Euro 2.540,00 für Entgelt
und Euro 171,04 für vorgestreckte Kosten, zzgl. allgemeiner Spesen (15%), AnwK.
und MwSt. laut Gesetz, zzgl. eventuell notwendiger Folgekosten zu bezahlen.
Ergangen in Bozen (BZ) am 24/05/2025, anlässlich der Verhandlung in Schriftform
7 vom 23/05/2025.
[...]
Controparte_19
(digitale Unterschrift)
8 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 Die zitiert in ihrer Räumungsaufforderung aus dem Mietvertrag folgende Passage: „Im Mietvertrag ist CP_10 unter Artikel 3 folgendes vereinbart: der Mietzins beträgt Euro 10.200,00 pro Jahr und ist in gleichbleibenden monatlichen Raten zu je Euro 850,00, jeweils innerhalb des 5. des Monats dem Vermieter zu entrichten. Die Zahlung der Miete darf aus keinem Grund eingestellt oder verzögert werden, ungeachtet eventueller Ansprüche oder Einwände des Mieters und der diesbezüglichen Rechtstitel. Die, aus welchem Grund auch immer, verspätete Bezahlung auch nur einer Rate der Miete setzt der den Mieter in Verzug, ausgenommen der Bestimmungen der Art. 5 und 55 des Gesetzes vom 27. Juli 1978, Nr. 392 und ermächtigt den Vermieter den vorliegenden Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sofort aufzulösen“ (Räumungsaufforderung, S. 2). 2 Im Einzelnen werden die Außenstände wie folgt aufgeschlüsselt: „Herr hat in der Zwischenzeit mehrere Per_2
nicht bezahlt, so wurden seit April 2024 vier zu je Euro 850,00 (April 2024, Mai 2024, Juni CP_7 CP_7 2024, Juli 2024) nicht bezahlt. Die offenen betragen daher insgesamt Euro 3.400. Weiters wurden auch die CP_13 Nebenspesen seit Mietvertragsbeginn nie bezahlt. Der Mietvertragsbeginn war am 01.09.2020 und somit sind 47
Nebenspesen von jeweils Euro 100,00, also Euro 4.700,00 Nebenspesen offen. Die offenen Kondominiumspesen betragen Euro 1.465,61” (Räumungsaufforderung, S. 2). 3 Vgl. Vereinigte Senate, Urteil Nr. 13533 vom 30/10/2001: “In tema di prova dell'inadempimento di una obbligazione, il creditore che agisca per la risoluzione contrattuale, per il risarcimento del danno, ovvero per l'adempimento deve soltanto provare la fonte (negoziale o legale) del suo diritto ed il relativo termine di scadenza, limitandosi alla mera allegazione della circostanza dell'inadempimento della controparte, mentre il debitore convenuto è gravato dell'onere della prova del fatto estintivo dell'altrui pretesa, costituito dall'avvenuto adempimento”. 4 Angesichts der Unauffindbarkeit des Mieters ist davon auszugehen, dass er die Wohnung nicht mehr benötigt, weshalb eine kurze Fristsetzung für die Freistellung gerechtfertigt ist.
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
ZWEITE ZIVILABTEILUNG
Nr. allg. Reg. 2601/2024.
Das Landesgericht Bozen, in der Person des Einzelrichters Günter Morandell,
nach Einsicht in die hinterlegten schriftlichen Noten, welche die Diskussionsbeiträge
und Schlussanträge beinhalten;
in Anwendung der Artikel 127ter, Absatz 5, und 128 ZPO;
erlässt und hinterlegt nun in der Verhandlung in Schriftform vom 23/05/2025
folgendes
URTEIL
im Verfahren ersten Grades unter Verfahrensnummer Allg. Reg. Nr. 2601/2024
zwischen den Prozessparteien:
Antragstellerin: AL SK, Steuernummer: C.F._1
1 vertreten und verteidigt von RA Dr. , Persona_1
Antragsgegner: Steuernummer: , Persona_2 C.F._2
säumig.
STREITGEGENSTAND:
Contro KLAGE AUF CP_1 Controparte_2
AUF CP_4 CP_5 CP_6 CP_7
UND
[...] CP_8
CP_9
Cont : CP_10
„Möge das contrariis reiectis, Parte_1
1. Die Aufforderung zur Räumung wegen Verzuges bestätigen, den Mietvertrag für
aufgelöst erklären und die kürzest mögliche Frist lt. Art. 59 G. 392/1978 für die
Vollstreckung festsetzen;
2. Ein Mahndekret erlassen, mit sofortiger Vollstreckbarkeit, der Summe von Euro
3.400,00 für die nicht bezahlten fälligen Mieten und die offenen Betriebskosten von
Euro 4.700,00 und den offenen Kondominiumsspesen von Euro 1.465,61, darüber
hinaus die Zinsen und Kosten
3. Im Falle eines Widerspruchs: die sofortige, vorläufige Freigabe mit Beschluss laut
Art. 665 ZPO verfügen;
2
4. Jedenfalls den Mieter zum Ersatz der Verfahrenskosten bestehend aus Honorar,
Gebühren, Spesen und Auslagen, sowie Sozialabgaben zu Lasten der Mandanten,
Mehrwertsteuer und nachfolgende Kosten zu verurteilen“.
Controparte_11
[...]
1. Die Antragstellerin Frau AL SK hatte am 19/09/2024 vor diesem Landesgericht eine Räumungsaufforderung wegen Zahlungsverzuges mit gleichzeitiger Ladung zur Räumungsbestätigung vorgelegt. Das Verfahren wurde unter der Nr. 2302/2024 des allgemeinen Registers eingeschrieben. Im Antrag hat sie ausgeführt, dass sie als Eigentümerin der sich in Bozen, Sorrent - Straße Nr. 1/19,
befindlichen mit dazugehörender Garage mit dem Antragsgegner Herrn CP_12
am 28/08/2020 einen regulär registrierten Mietvertrag zu Persona_2
Wohnungszwecken abgeschlossen hat (vgl. den dem Antrag beigelegten
Mietvertrag). Der Vertrag sah eines Jahresmiete von € 10.200,00 zuzüglich
Nebenspesen und somit einem monatlichen Mietzins in von € 850,00 vor1. Per_3
2. Der geltend gemachte Zahlungsverzug betraf offen gebliebene , CP_13
3 Nebenspesen (Betriebsspesen) und Kondominiumspesen, für welche die folgenden
Gesamtbeträge angegeben wurden: „Die Gesamtschuld des Beklagten beläuft sich
heute folglich auf insgesamt € 9.565,61 (Euro 3.400 offene , Euro 4.700 CP_7
offene und Euro 1.465,61 offene Kondominiumspesen), zuzüglich zu CP_14
den weiteren Mieten bis zur Freistellung sowie den weiteren Spesen bis zur
Freistellung“2.
3. Da die Räumungsaufforderung wegen der Unauffindbarkeit des Antragsgegners
nur mittels der für Personen mit unbekanntem Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Domizil
vorgesehen Zustellungsart nach Art. 143 ZPO zugestellt hätte werden können, war die für das Verfahren für die Räumungsbestätigung (Nr. 2302/2024) zuständige
Richterin außerstande dem Räumungsbegehren zu entsprechen und beschränkte sich deshalb darauf, das summarische Verfahren in das jetzige behängende ordentliche
Mietverfahren umzuwandeln. Nach gefestigter Rechtsprechung, auch des
Verfassungsgerichtshofes (vgl. Beschluss Nr. 15/2000 vom 17/01/2000), ist eine
Zustellung der Räumungsbestätigung nach Art. 143 ZPO nämlich unzulässig.
4. Die Zustellung der Einleitungsakten zum vorliegenden Verfahren erfolgte sodann ordnungsgemäß nach Art. 143 ZPO. Der Antragsgegner Herr Persona_2
hat sich in das Verfahren nicht eingelassen und wurde bei der am CP_15
18/11/2024 für säumig erklärt. Der Unterfertigte hat es nicht für zweckmäßig
4 befunden, die fehlende Mediation von Amts wegen einzuwenden bzw. anzuordnen,
da sie aufgrund der Unauffindbarkeit des Antragsgegners ergebnislos geblieben wäre.
5. Die Anträge der AL SK auf Freilassung der vermieteten
Wohnung und Zahlung der ausstehenden Mieten, und CP_16
Kondominiumspesen sind faktisch und rechtlich begründet und anzunehmen. Die
Vermieterin hat den Mietvertrag als causa petendi ihrer geltend gemachten Rechte
vorgelegt und zurecht auf die darin im Artikel 3 enthaltene ausdrückliche
Aufhebungsklausel (nach Art. 1456 ZGB) verwiesen, welche bereits bei mangelnder
Zahlung einer einzigen Miete die Vermieterin ermächtigt, den Vertag aufzuheben
(vgl. oben unter Fußnote Nr. 1).
6. Nach Art. 2697, Abs. 2, ZGB, wäre es die Aufgabe gewesen zu CP_5
beweisen, dass er die geltend gemachten Außenstände bereits bezahlt hat, wodurch die von der Vermieterin geltend gemachten Rechte erloschen wären3.
7. Es ist also die bereits kraft der Aufhebungsklausel und der Bestimmung des Art.
1456 ZGB erfolgte Aufhebung des Mietvertrages zu erklären, die entsprechende
Freistellung der vertragsgegenständlichen Wohnung seitens des Mieters im Sinne des
Art. 56, Gesetz Nr. 392 vom 27/07/1978, spätestens für den 24/06/2025 zu verfügen4
und derselbe zu verurteilen, an die Vermietern die unbezahlt gebliebenen Beträge für
5 Mieten, Nebenkosten und Kondominiumspesen bis zur effektiven Freistellung der
Wohnung zu bezahlen, samt der Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß von den einzelnen Fälligkeiten bis zur Bezahlung. Dazu gehören die geltend gemachten
Beträge von „Euro 3.400,00 für die nicht bezahlten fälligen Mieten und die offenen
Betriebskosten von Euro 4.700,00 und den offenen Kondominiumspesen von Euro
1.465,61“ (vgl. obige Schlussanträge) sowie die anschließend bereits verfallenen und bis zur Freistellung noch fällig werdenden Beträge.
8. Die Verfahrenskosten gehen im Sinne des Art. 91, Abs. 1, ZPO, zu Lasten des unterlegenen Mieters. Die Bezifferung der Kosten ergeht in Anwendung des
Wertabschnitts des Ministerialdekrets Nr. 55 vom 10.03.2014 (Anwaltstarifordnung
in geltender Fassung) von Euro 5.201 bis Euro 26.000, welcher dem Verfahrenswert
entspricht, wobei für die vorgesehenen vier Verfahrensphasen jeweils die
Mindestwerte berücksichtigt werden, da das Verfahren, auch mangels Einlassung des
Antragsgegners, sich als ziemlich einfach darstellt. Gemäß besagter Parameter
ergeben sich Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 2.540,00 für Entgelt, Euro
171,04 für vorgestreckte Kosten, zzgl. allgemeiner Spesen (15%), AnwK. und MwSt.
laut Gesetz, zzgl. eventuell notwendiger Folgekosten, welche von der vom
Antragsgegner an die Antragstellerin zu entrichten sind.
CP_17
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
6 befindet das Landesgericht in einzelrichterlicher Zusammensetzung zu CP_18
Recht:
1. Es wird die Aufhebung des zwischen der Vermieterin AL SK
und dem Mieter OS BI am 28/08/2020 geschlossenen Mietvertrages
für Wohnungszwecke wegen Nichterfüllung von Mietzahlungen festgestellt und erklärt.
2. Infolgedessen wird der Mieter OS OI angehalten, die gemietete
Wohnung spätestens bis zum 24. Juni 2025 frei von Personen und Sachen zu stellen.
3. Der Mieter wird verurteilt, der Vermieterin AL Persona_2
SK Euro 3.400,00 für die nicht bezahlten fälligen Mieten, Euro 4.700 für die offenen Nebenspesen (Betriebspesen) und Euro 1.465,61 für die offenen
Kondominiumspesen zu bezahlen, sowie die inzwischen bereits fällig gewordenen und bis zur effektiven Freistellung der Wohnung noch fällig werdenden Mieten,
Nebenspesen und Kondominiumspesen, zuzüglich der Verzugszinsen im Ausmaß der gesetzlichen Zinsen von den einzelnen Fälligkeiten bis zur Zahlung.
2. Der Antragsgegner wird verurteilt der Antragstellerin Persona_2
AL SK Verfahrenskosten in Höhe von Euro 2.540,00 für Entgelt
und Euro 171,04 für vorgestreckte Kosten, zzgl. allgemeiner Spesen (15%), AnwK.
und MwSt. laut Gesetz, zzgl. eventuell notwendiger Folgekosten zu bezahlen.
Ergangen in Bozen (BZ) am 24/05/2025, anlässlich der Verhandlung in Schriftform
7 vom 23/05/2025.
[...]
Controparte_19
(digitale Unterschrift)
8 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 Die zitiert in ihrer Räumungsaufforderung aus dem Mietvertrag folgende Passage: „Im Mietvertrag ist CP_10 unter Artikel 3 folgendes vereinbart: der Mietzins beträgt Euro 10.200,00 pro Jahr und ist in gleichbleibenden monatlichen Raten zu je Euro 850,00, jeweils innerhalb des 5. des Monats dem Vermieter zu entrichten. Die Zahlung der Miete darf aus keinem Grund eingestellt oder verzögert werden, ungeachtet eventueller Ansprüche oder Einwände des Mieters und der diesbezüglichen Rechtstitel. Die, aus welchem Grund auch immer, verspätete Bezahlung auch nur einer Rate der Miete setzt der den Mieter in Verzug, ausgenommen der Bestimmungen der Art. 5 und 55 des Gesetzes vom 27. Juli 1978, Nr. 392 und ermächtigt den Vermieter den vorliegenden Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sofort aufzulösen“ (Räumungsaufforderung, S. 2). 2 Im Einzelnen werden die Außenstände wie folgt aufgeschlüsselt: „Herr hat in der Zwischenzeit mehrere Per_2
nicht bezahlt, so wurden seit April 2024 vier zu je Euro 850,00 (April 2024, Mai 2024, Juni CP_7 CP_7 2024, Juli 2024) nicht bezahlt. Die offenen betragen daher insgesamt Euro 3.400. Weiters wurden auch die CP_13 Nebenspesen seit Mietvertragsbeginn nie bezahlt. Der Mietvertragsbeginn war am 01.09.2020 und somit sind 47
Nebenspesen von jeweils Euro 100,00, also Euro 4.700,00 Nebenspesen offen. Die offenen Kondominiumspesen betragen Euro 1.465,61” (Räumungsaufforderung, S. 2). 3 Vgl. Vereinigte Senate, Urteil Nr. 13533 vom 30/10/2001: “In tema di prova dell'inadempimento di una obbligazione, il creditore che agisca per la risoluzione contrattuale, per il risarcimento del danno, ovvero per l'adempimento deve soltanto provare la fonte (negoziale o legale) del suo diritto ed il relativo termine di scadenza, limitandosi alla mera allegazione della circostanza dell'inadempimento della controparte, mentre il debitore convenuto è gravato dell'onere della prova del fatto estintivo dell'altrui pretesa, costituito dall'avvenuto adempimento”. 4 Angesichts der Unauffindbarkeit des Mieters ist davon auszugehen, dass er die Wohnung nicht mehr benötigt, weshalb eine kurze Fristsetzung für die Freistellung gerechtfertigt ist.