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Sentenza 9 gennaio 2025
Sentenza 9 gennaio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 09/01/2025, n. 21 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 21 |
| Data del deposito : | 9 gennaio 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 2990/2024 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Persona_1 CP_3
-
[...] Parte_1
Tschager - berichterstattender Richter
[...]
hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehetrennungssache unter allg. Reg. Nr. 2990 / 2024 A.V., Controparte_4
(kumulativ mit nachfolgender einvernehmlicher ) gemäß Artt. 473
[...] CP_5
bis.49. und 473.bis.51. ZPO von den Parteien
, Persona_2
und
, Parte_2
beide vertreten und verteidigt durch RA und RA laut Per_3 Controparte_6
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- - CP_7
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Controparte_2
- dem Streit beigetretene Partei -
Das , Controparte_2
vorausgeschickt, dass die Parteien einen einvernehmlichen Antrag eingebracht haben, mit dem sie kumulativ die einverständliche Ehetrennung mit darauffolgender einvernehmlicher
Seite 1 von 2 , wobei im gegenständlichen Urteil nur über die einverständliche Persona_4
Ehetrennung zu befinden ist;
erachtet, dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft auszuschließen sind;
festgehalten, dass die Parteien im Zuge des Verfahrens ihre Schlussanträge präzisiert haben;
erhoben, dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
erhoben, dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen
Vorgaben entsprechen und dem Kindeswohl nicht widersprechen;
erachtet, dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
gemäß Artikel 473 bis.51. ZPO;
Controparte_8
hat das Landesgericht Bozen mit definitiver Entscheidung zur einverständlichen Ehetrennung wie folgt
FÜR ERKANNT UND ENTSCHIEDEN: CP_9
Die zwischen den vorgenannten Ehegatten zustande gekommene einverständliche
Ehetrennung wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im verfahrenseinleitenden
Rekurs vom 15/07/2024 (hinterlegt am 19/07/2024) formulierten Ehetrennungsbedingungen, wie diese mit dem am 22/10/2024 telematisch hinterlegten „Antrag auf teilweise Abänderung des gleichzeitigen einvernehmlichen Antrages auf Ehetrennung und Ehescheidung“ präzisiert wurden, bestätigt.
Der verfahrenseinleitende Rekurs vom 15/07/2024 (hinterlegt am 19/07/2024) und der
„Antrag auf teilweise Abänderung des gleichzeitigen einvernehmlichen Antrages auf
Ehetrennung und “ vom 22/10/2024 müssen diesem Urteil beigeschlossen CP_5
werden und bilden integrierenden Bestandteil desselben.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 18/12/2024. CP_2
Der Verfasser Die Vorsitzende
Simon Tschager Persona_1
Seite 2 von 2
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 2990/2024 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Persona_1 CP_3
-
[...] Parte_1
Tschager - berichterstattender Richter
[...]
hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehetrennungssache unter allg. Reg. Nr. 2990 / 2024 A.V., Controparte_4
(kumulativ mit nachfolgender einvernehmlicher ) gemäß Artt. 473
[...] CP_5
bis.49. und 473.bis.51. ZPO von den Parteien
, Persona_2
und
, Parte_2
beide vertreten und verteidigt durch RA und RA laut Per_3 Controparte_6
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- - CP_7
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Controparte_2
- dem Streit beigetretene Partei -
Das , Controparte_2
vorausgeschickt, dass die Parteien einen einvernehmlichen Antrag eingebracht haben, mit dem sie kumulativ die einverständliche Ehetrennung mit darauffolgender einvernehmlicher
Seite 1 von 2 , wobei im gegenständlichen Urteil nur über die einverständliche Persona_4
Ehetrennung zu befinden ist;
erachtet, dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft auszuschließen sind;
festgehalten, dass die Parteien im Zuge des Verfahrens ihre Schlussanträge präzisiert haben;
erhoben, dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
erhoben, dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen
Vorgaben entsprechen und dem Kindeswohl nicht widersprechen;
erachtet, dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
gemäß Artikel 473 bis.51. ZPO;
Controparte_8
hat das Landesgericht Bozen mit definitiver Entscheidung zur einverständlichen Ehetrennung wie folgt
FÜR ERKANNT UND ENTSCHIEDEN: CP_9
Die zwischen den vorgenannten Ehegatten zustande gekommene einverständliche
Ehetrennung wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im verfahrenseinleitenden
Rekurs vom 15/07/2024 (hinterlegt am 19/07/2024) formulierten Ehetrennungsbedingungen, wie diese mit dem am 22/10/2024 telematisch hinterlegten „Antrag auf teilweise Abänderung des gleichzeitigen einvernehmlichen Antrages auf Ehetrennung und Ehescheidung“ präzisiert wurden, bestätigt.
Der verfahrenseinleitende Rekurs vom 15/07/2024 (hinterlegt am 19/07/2024) und der
„Antrag auf teilweise Abänderung des gleichzeitigen einvernehmlichen Antrages auf
Ehetrennung und “ vom 22/10/2024 müssen diesem Urteil beigeschlossen CP_5
werden und bilden integrierenden Bestandteil desselben.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 18/12/2024. CP_2
Der Verfasser Die Vorsitzende
Simon Tschager Persona_1
Seite 2 von 2