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Sentenza 3 aprile 2025
Sentenza 3 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 03/04/2025, n. 233 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 233 |
| Data del deposito : | 3 aprile 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 304/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
berichterstattender Parte_1 Parte_2 Pt_3
Parte_4
[...]
hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 304/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
NIKOLAUS geboren am 21/10/1965, in BRIXEN (BZ), vertreten Pt_5
und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus den Persona_1
Akten hervorgeht;
und
, geboren am 06/05/1965 in BOZEN (BZ), vertreten Parte_6
und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, Parte_7
Seite 1 von 4 welche aus den Akten hervorgeht;
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
AUS Parte_8
erklärt
Die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den Parteien
Seite 2 von 4 geschlossenen Ehe. Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die
Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. RR verpflichtet sich zur Bezahlung eines Persona_2
Scheidungsunterhalts an Frau ND TI und zwar in der Höhe von monatlich € 600,00 (sechshundert/Euro) netto ab Februar 2025 wertgesichert gemäß Astat Index der Verbraucherpreise für die Autonome Provinz Bozen und € 825,00 ( ) netto ab Rentenbezug von Frau CodiceFiscale_1
ND, voraussichtlich Jänner 2027, immer wertgesichert gemäß Astat
Index der Verbraucherpreise für die Autonome Provinz Bozen, wobei für die
Berechnung der Aufwertung als Bezugsmonat der Monat, in welchem das
Scheidungsurteil erlassen worden ist, gilt. Der Betrag von € 825,00 netto ist unabhängig von der Höhe von Frau ND TI zu erhaltenden Rente, und auch unabhängig von eventuellen Einkommenserhöhungen oder dem
Renteneintritt von Seiten des RRn OR geschuldet. Lediglich im Falle eingeschränkter bzw. nicht mehr gegebener Erwerbsfähigkeit von
[...]
durch bzw. Unfall besteht, sofern damit auch eine Per_3 Per_4
Reduzierung der Bezüge einhergeht, welche niedriger sein müssten, als die
Altersrente wäre, die Möglichkeit für , eine zu Persona_3 CP_2
beantragen. Der Betrag ist innerhalb des 5. eines jeden Monats auf das RRn
Seite 3 von 4 bekannte von Frau ND zu bezahlen. Zwecks Per_3 Persona_5
Berechnung des Nettobetrages wird Frau jährlich die Berechnung Parte_6
der auf den Scheidungsunterhalt anfallenden Einkommenssteuer vornehmen lassen, und RR verpflichtet sich, den ermittelten Betrag innerhalb Per_3
von 15 Tagen ab Mitteilung an Frau zu erstatten. Parte_6
2. RR und erklären, mit Persona_2 Persona_6
Ausnahme gegenständlicher Ehescheidungsvereinbarung, keine weiteren, wie auch immer gearteten gegenseitigen vermögensrechtliche Forderungen, auch was die Vergangenheit und die Gütergemeinschaft betrifft, mehr zu haben bzw. sie verzichten hiermit ausdrücklich nochmals darauf.
3. Die Kosten gegenständlichen Verfahrens werden von RRn Per_2
und jeweils zur Hälfte getragen. Jede Partei
[...] Per_6 Parte_6
bezahlt den eigenen Rechtsbeistand. Die Anwälte verzichten auf das
Kostenprivileg gemäß Art. 67 Absatz 2 der Berufsordnung der Rechtsanwälte vom 31.01.2014.
Bozen, 03/04/2025
Die Vorsitzende Rcihterin
Francesca Bortolotti
Seite 4 von 4
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 304/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
berichterstattender Parte_1 Parte_2 Pt_3
Parte_4
[...]
hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 304/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
NIKOLAUS geboren am 21/10/1965, in BRIXEN (BZ), vertreten Pt_5
und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus den Persona_1
Akten hervorgeht;
und
, geboren am 06/05/1965 in BOZEN (BZ), vertreten Parte_6
und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, Parte_7
Seite 1 von 4 welche aus den Akten hervorgeht;
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
AUS Parte_8
erklärt
Die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den Parteien
Seite 2 von 4 geschlossenen Ehe. Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die
Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. RR verpflichtet sich zur Bezahlung eines Persona_2
Scheidungsunterhalts an Frau ND TI und zwar in der Höhe von monatlich € 600,00 (sechshundert/Euro) netto ab Februar 2025 wertgesichert gemäß Astat Index der Verbraucherpreise für die Autonome Provinz Bozen und € 825,00 ( ) netto ab Rentenbezug von Frau CodiceFiscale_1
ND, voraussichtlich Jänner 2027, immer wertgesichert gemäß Astat
Index der Verbraucherpreise für die Autonome Provinz Bozen, wobei für die
Berechnung der Aufwertung als Bezugsmonat der Monat, in welchem das
Scheidungsurteil erlassen worden ist, gilt. Der Betrag von € 825,00 netto ist unabhängig von der Höhe von Frau ND TI zu erhaltenden Rente, und auch unabhängig von eventuellen Einkommenserhöhungen oder dem
Renteneintritt von Seiten des RRn OR geschuldet. Lediglich im Falle eingeschränkter bzw. nicht mehr gegebener Erwerbsfähigkeit von
[...]
durch bzw. Unfall besteht, sofern damit auch eine Per_3 Per_4
Reduzierung der Bezüge einhergeht, welche niedriger sein müssten, als die
Altersrente wäre, die Möglichkeit für , eine zu Persona_3 CP_2
beantragen. Der Betrag ist innerhalb des 5. eines jeden Monats auf das RRn
Seite 3 von 4 bekannte von Frau ND zu bezahlen. Zwecks Per_3 Persona_5
Berechnung des Nettobetrages wird Frau jährlich die Berechnung Parte_6
der auf den Scheidungsunterhalt anfallenden Einkommenssteuer vornehmen lassen, und RR verpflichtet sich, den ermittelten Betrag innerhalb Per_3
von 15 Tagen ab Mitteilung an Frau zu erstatten. Parte_6
2. RR und erklären, mit Persona_2 Persona_6
Ausnahme gegenständlicher Ehescheidungsvereinbarung, keine weiteren, wie auch immer gearteten gegenseitigen vermögensrechtliche Forderungen, auch was die Vergangenheit und die Gütergemeinschaft betrifft, mehr zu haben bzw. sie verzichten hiermit ausdrücklich nochmals darauf.
3. Die Kosten gegenständlichen Verfahrens werden von RRn Per_2
und jeweils zur Hälfte getragen. Jede Partei
[...] Per_6 Parte_6
bezahlt den eigenen Rechtsbeistand. Die Anwälte verzichten auf das
Kostenprivileg gemäß Art. 67 Absatz 2 der Berufsordnung der Rechtsanwälte vom 31.01.2014.
Bozen, 03/04/2025
Die Vorsitzende Rcihterin
Francesca Bortolotti
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