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Sentenza 28 marzo 2025
Sentenza 28 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 28/03/2025, n. 326 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 326 |
| Data del deposito : | 28 marzo 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
ERSTE ZIVILABTEILUNG
Nr. Allg. Reg. 1383/2024
Der Einzelrichter erlässt im Verfahren ersten Grades folgendes Persona_1
URTEIL zwischen den Prozessparteien:
(Str.Nr. , mit RA Parte_1 C.F._1 CP_1
und RA
[...] Pt_2 [...]
PARTEI Per_2
RECHTSNACHFOLGER ( Controparte_2 CP_3
)
[...]
: Controparte_4 Controparte_5
(Str.Nr. ), Parte_3 C.F._2
(Str.Nr. ), Parte_4 C.F._3
, (Str.Nr. ), Parte_5 C.F._4
SÄUMIGE Pt_6
Gegenstand des Rechtsstreits: Ersitzung
Schlussanträge des Prozessbevollmächtigten der Partei: Per_2
1. Feststellen und erklären, dass der Kläger KA TZ im Sinne des Art. 1158
ZGB, aufgrund der über zwanzigjährigen, öffentlichen und ausschließlichen
1 von 3 das alleinige Eigentum an der B.p. 415 in der E.Zl. 262/II der Persona_3
ersessen hat;
Persona_4
2. Die grundbücherliche und katasterliche Einverleibung des Eigentums an der
B.p. 415 in der E.Zl. 262/II der K.G. Stilfs zu Gunsten des Klägers TZ KA, geboren am 17.8.1957 in Stilfs (BZ), wohnhaft in 39029 Stilfs (BZ), Rofnaweg
34/A, Steuernummer verfügen und anordnen;
C.F._1
3. Die Beklagten, ausschließlich für den Fall, dass sie sich den Anträgen des
Klägers widersetzen sollten, zur Erstattung jeglicher Verfahrensspesen und
Honorare zzgl. und MwSt. verurteilen. Controparte_6
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Der Kläger begehrt die zu seinen Gunsten eingetretene Ersitzung der B.p. 415 in der E.Zl. 262/II der K.G. Stilfs, welche im grundbücherlichen Eigentum von CP_2
in (recte Gessler oder zu 13/252 und von in
[...] CP_2 Per_5 Controparte_5
zu 239/252 steht (Dok. 3). Pt_1
Laut vorgelegten Todesscheinen sind beide grundbücherliche Eigentümerinnen verstorben (Dok. 4, 6).
Das Verfahren wurde gegen identifizierten Rechtsnachfolger von RE NA
(Dok. 18) und die, trotz sorgfältiger Nachforschungen (Dok. 4, 5) nicht identifizierbaren Rechtsnachfolger von RI LG angestrengt. Alle blieben trotz ordnungsgemäßer Zustellung säumig (s. Zustellungen Dok. 12 ff) .
Das rechtliche Gehör ist gewahrt worden.
In der Sache haben die beiden angehörten Zeugen einhellig bestätigt, dass der
Kläger die B.p. 415 KG Stilfs seit über 20 Jahren ausschließlich, ununterbrochen, öffentlich und widerspruchsfrei nutzt. Sie haben insbesondere berichtet, dass dort ein Stall mit Stadel steht, wo der Kläger seit über 20 Jahren seine Viehwirtschaft betreibt. Die grundbücherlichen Eigentümer bzw. deren identifizierten
2 von 3 Rechtsnachfolger kannten die beiden ortskundigen Zeugen nicht, wobei zu bemerken ist, dass es sich bei dem von den Zeugen genannten LO, Bruder des
Klägers, nicht um den Beklagten handelt, welcher nicht Pt_5 Parte_5
Bruder des Klägers ist.
Abschließend ist festzuhalten, dass der Kläger aufgrund des 20-jährigen Besitzes das Eigentum der Bauparzelle aufgrund Art. 1158 ZGB erworben hat.
Angesichts des unterbliebenen Widerspruchs ist keine
Verfahrenskostenentscheidung zu treffen.
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung,
Unzulässigerklärung bzw. Absorbierung jedes gegenteiligen Antrages und
Einwandes laut Begründung, erkennt das Gericht zu Recht:
1. Es wird festgestellt und erklärt, dass der Kläger geboren am Parte_1
17.8.1957 in Stilfs (BZ), Steuernummer das C.F._1 Per_6
an der B.p. 415 in der E.Zl. 262/II der K.G. Stilfs durch Ersitzung erworben hat.
2. Bei Rechtskraft des Urteils ist die grundbücherliche Einverleibung zugunsten des Klägers vorzunehmen und die Klageanmerkung unter T.Zl. 1378/2024 zu löschen.
27/03/2025 Perso ichter
Persona_1
(digitale Unterschrift)
3 von 3
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
ERSTE ZIVILABTEILUNG
Nr. Allg. Reg. 1383/2024
Der Einzelrichter erlässt im Verfahren ersten Grades folgendes Persona_1
URTEIL zwischen den Prozessparteien:
(Str.Nr. , mit RA Parte_1 C.F._1 CP_1
und RA
[...] Pt_2 [...]
PARTEI Per_2
RECHTSNACHFOLGER ( Controparte_2 CP_3
)
[...]
: Controparte_4 Controparte_5
(Str.Nr. ), Parte_3 C.F._2
(Str.Nr. ), Parte_4 C.F._3
, (Str.Nr. ), Parte_5 C.F._4
SÄUMIGE Pt_6
Gegenstand des Rechtsstreits: Ersitzung
Schlussanträge des Prozessbevollmächtigten der Partei: Per_2
1. Feststellen und erklären, dass der Kläger KA TZ im Sinne des Art. 1158
ZGB, aufgrund der über zwanzigjährigen, öffentlichen und ausschließlichen
1 von 3 das alleinige Eigentum an der B.p. 415 in der E.Zl. 262/II der Persona_3
ersessen hat;
Persona_4
2. Die grundbücherliche und katasterliche Einverleibung des Eigentums an der
B.p. 415 in der E.Zl. 262/II der K.G. Stilfs zu Gunsten des Klägers TZ KA, geboren am 17.8.1957 in Stilfs (BZ), wohnhaft in 39029 Stilfs (BZ), Rofnaweg
34/A, Steuernummer verfügen und anordnen;
C.F._1
3. Die Beklagten, ausschließlich für den Fall, dass sie sich den Anträgen des
Klägers widersetzen sollten, zur Erstattung jeglicher Verfahrensspesen und
Honorare zzgl. und MwSt. verurteilen. Controparte_6
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Der Kläger begehrt die zu seinen Gunsten eingetretene Ersitzung der B.p. 415 in der E.Zl. 262/II der K.G. Stilfs, welche im grundbücherlichen Eigentum von CP_2
in (recte Gessler oder zu 13/252 und von in
[...] CP_2 Per_5 Controparte_5
zu 239/252 steht (Dok. 3). Pt_1
Laut vorgelegten Todesscheinen sind beide grundbücherliche Eigentümerinnen verstorben (Dok. 4, 6).
Das Verfahren wurde gegen identifizierten Rechtsnachfolger von RE NA
(Dok. 18) und die, trotz sorgfältiger Nachforschungen (Dok. 4, 5) nicht identifizierbaren Rechtsnachfolger von RI LG angestrengt. Alle blieben trotz ordnungsgemäßer Zustellung säumig (s. Zustellungen Dok. 12 ff) .
Das rechtliche Gehör ist gewahrt worden.
In der Sache haben die beiden angehörten Zeugen einhellig bestätigt, dass der
Kläger die B.p. 415 KG Stilfs seit über 20 Jahren ausschließlich, ununterbrochen, öffentlich und widerspruchsfrei nutzt. Sie haben insbesondere berichtet, dass dort ein Stall mit Stadel steht, wo der Kläger seit über 20 Jahren seine Viehwirtschaft betreibt. Die grundbücherlichen Eigentümer bzw. deren identifizierten
2 von 3 Rechtsnachfolger kannten die beiden ortskundigen Zeugen nicht, wobei zu bemerken ist, dass es sich bei dem von den Zeugen genannten LO, Bruder des
Klägers, nicht um den Beklagten handelt, welcher nicht Pt_5 Parte_5
Bruder des Klägers ist.
Abschließend ist festzuhalten, dass der Kläger aufgrund des 20-jährigen Besitzes das Eigentum der Bauparzelle aufgrund Art. 1158 ZGB erworben hat.
Angesichts des unterbliebenen Widerspruchs ist keine
Verfahrenskostenentscheidung zu treffen.
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung,
Unzulässigerklärung bzw. Absorbierung jedes gegenteiligen Antrages und
Einwandes laut Begründung, erkennt das Gericht zu Recht:
1. Es wird festgestellt und erklärt, dass der Kläger geboren am Parte_1
17.8.1957 in Stilfs (BZ), Steuernummer das C.F._1 Per_6
an der B.p. 415 in der E.Zl. 262/II der K.G. Stilfs durch Ersitzung erworben hat.
2. Bei Rechtskraft des Urteils ist die grundbücherliche Einverleibung zugunsten des Klägers vorzunehmen und die Klageanmerkung unter T.Zl. 1378/2024 zu löschen.
27/03/2025 Perso ichter
Persona_1
(digitale Unterschrift)
3 von 3