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Sentenza 16 aprile 2025
Sentenza 16 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 16/04/2025, n. 390 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 390 |
| Data del deposito : | 16 aprile 2025 |
Testo completo
Allg. Reg. Nr. 1778/2024
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
– Controparte_1 Controparte_2
erlässt, in Person der Einzelrichterin Elena Covi, folgendes
URTEIL
In der Streitsache Allg. Reg. Nr. 1778/2024 eingeleitet von
Kläger:
(Steuernr. ), vertreten und verteidigt Parte_1 C.F._1
von den zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwälten Roland Unterhofer und Klaus Pancheri
aus Bozen, laut hinterlegter Prozessvollmacht,
gegen
Beklagte Partei:
Erben und Rechtsnachfolger des ER LO (Steuernr.
), geboren am 02.09.1899 in Schlanders und verstorben am 04.10.1979 C.F._2
in Meran;
Gegenstand des Verfahrens: Ersitzung von Eigentum
Persona_1
pagina 1 di 4 gestellt bei der mündlichen Erörterung vom 15.04.2025:
des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei:
s. Klageschrift vom 30.05.2024.
SACHLICHE UND RECHTLICHE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
In diesem Ersitzungsverfahren geht es um die Grundstücke Gp. 512 und 513/3 KG Vezzan,
welche grundbücherlich auf BU Luigi, aufgrund eines Vertrages Parte_2
vom 03.05.1938, eingetragen sind.
Bezüglich des grundbücherlichen Eigentümers ist festzuhalten, dass dieser - zum Zeitpunkt des
Kaufvertrages als Tierarzt in Schlanders tätig -, am 02.09.1899 in Schlanders geboren war und in Meran am 04.10.1979 verstorben ist (Dok. 8 und Dok. 7), Die Gemeinde Controparte_3
Schlanders war nicht imstande, einen historischen Familienbogen auszustellen (Dok. 9, 10),
sodass, aufgrund des ledigen Standes, wohl anzunehmen ist dass er kinderlos verstorben ist.
Mit Dekret Nr. 1787/2024 hat die Präsidentin des Landesgerichtes die Zustellung mittels
öffentlichen Aufruf ermächtigt, welcher ordnungsgemäß vorgenommen worden ist (s.
Veröffentlichung der Klageschrift im Amtsblatt der Gemeinde Bozen ab 11.06.2024, Dok. 27,
im Amtsblatt der Republik vom 13.06.2024, Dok. 24, und im Amtsblatt der Region Trentino –
Sùdtirole vom 13.06.2024, Dok. 25). Es bestehen also an der Ordnungsmäßigkeit Persona_2
des Streitgesprächs.
Die zwei angehörten Zeugen, und beide Landwirte in Persona_3 Persona_4
Vezzan, haben bestätigt, dass sowohl der Vater als danach der Kläger seit jeher und zumindest seit den ‚80 Jahren die gesamten streitgegenständlichen Parzellen bewirtschaftet, indem sie
Apfelbäume darauf gepflanzt und Äpfel geerntet haben. Diese Aussagen sind durchaus glaubwürdig, zumal dem . 4 zu entnehmen ist, dass die Parzellen in den CP_4
klägerischen Grundstücken eingebettet sind und mit diesen ein einheitliches Apfelgrundstück
bilden. NE ist seit 1992 Eigentümer des geschlossenen Hofes Raditsch in E.Zl. Parte_1
pagina 2 di 4 13/I KG Vezzan (Dok. 2, 3), zu welchem auch die Grundparzellen 515, 516, 513/1, 513/2 und
511 gehören, welche ihrerseits um die streitgegenständlich Parzellen liegen.
Dem klägerischen Begehren auf Ersitzung des Eigentums an besagten Immobilien kann stattgegeben werden, aufgrund der besagten Zeugenaussagen. Dazu sei noch vermerkt, dass der
Bucheigentümer seit über 40 Jahren verstorben ist, ohne dass sich irgendein Erbe um dessen
Nachlass gekümmert hätte.
Laut Art.1158 ZGB wird das Eigentumsrecht an unbeweglichen Sachen durch einen zwanzig
Jahre lang dauernden Besitz erworben.
Der Ersitzungsbesitz kennzeichnet sich einerseits durch Ausübung der dem Eigentümer
vorbehaltenen Verfügungsgewalten, andererseits durch den Willen des Besitzers, sich als
Eigentümer zu verhalten. Hierzu vergleiche Kass., Urteil vom 18.Februar 1980 Nr. 1172: „Il
possesso utile per l'usucapione ordinaria della proprietà consta di un elemento materiale, costituito dall'esercizio, riguardo al bene, dei poteri attribuiti da tale diritto, e di un elemento
psicologico, costituito dalla volontà del possessore di comportarsi come proprietario del bene
medesimo…”.
Im Anlassfall hat sich der Kläger zumindest seit 1992 Jahren als Eigentümer der Gp. 512 und der Gp. 513/3 KG Vezzan öffentlich und ungehindert verhalten, indem er die Grundstücke als sein eigen verwendet hat.
Die Klage ist im Jahre 2024 zugestellt worden. Zwischen den ‚90 Jahren und diesem Zeitpunkt
sind augenscheinlich weit über zwanzig Jahre verstrichen und somit ist die erforderliche
Ersitzungszeit vollzogen.
Kraft mehr als zwanzigjährigen Ersitzungsbesitzes gemäß Art. 1158 ZGB ist der Erwerb,
zugunsten des Klägers, des Eigentums der besagten Parzellen festzustellen.
Die Klagepartei hat, für den eingetretenen Fall der Nicht-Einlassung der Beklagten, die
Kostenkompensierung beantragt. Demnach wird über die Verfahrenskosten nicht befunden.
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Parte_3
Mit prozessabschließender Entscheidung, unter Abweisung aller gegenteiligen Forderungen
und Einwände,
spricht das Landesgericht Bozen zu Recht
1) Es wird festgestellt und erklärt, dass der geb. 08.06.1962 Per_5 Parte_1
in Schlanders, das Eigentumsrecht an der Gp. 512 und an der Gp. 513/3, beide in E.Zl.
127/II K.G. Vezzan, welche grundbücherlich eingetragen sind auf BU Luigi,
nach ersessen hat. Pt_2
2) Dem zuständigen Grundbuchsführer werden die entsprechenden
Grundbuchseintragungen angeordnet.
3) Es wird die Löschung der Streitanmerkung verfügt, sub T.Zl. 1400/24 Grundbuch
Schlanders.
So befunden in am 16/04/2025 CP_1
Controparte_5
[...]
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