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Sentenza 16 ottobre 2025
Sentenza 16 ottobre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 16/10/2025, n. 663 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 663 |
| Data del deposito : | 16 ottobre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 2961/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 [...]
- Richterin Parte_2 Parte_3
- Richterin Parte_4 hat folgendes
[...]
, in der Ehetrennungssache (mit darauffolgender einvernehmlicher Ehescheidung) unter CP_2 allg. Reg. Nr. 2961/2025 A.V., Art. 473 bis.49. und 473 Controparte_3
Part bis.51. von den
[...]
, geboren in STERZING (BZ) am 21/05/1989 Parte_6 und
, geboren in STERZING (BZ) am 06/04/1988 Parte_7 beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche Parte_8 aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht Bozen, nach Einsichtnahme in den Antrag, mit welchem die Parteien einvernehmlich die Ehetrennung und in der Folge (in einem zweiten zukünftigen Schritt) die Ehescheidung beantragen;
nach in die beigebrachten Urkunden und in die hinterlegte schriftliche CP_4
Verhandlungsnote; erhoben, dass im gegenständlichen Urteil nur über die Anträge betreffend die einverständliche
Ehetrennung befunden wird (zumal die Anträge betreffend die einvernehmliche Ehescheidung
Seite 1 von 7 erst in Zukunft nach Vorliegen der Voraussetzungen laut Art. 473 bis.49. erster Absatz ZPO verfolgbar sein werden); erachtet, dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft auszuschließen sind;
erhoben, dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
erhoben, dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien betreffend die Ehetrennung für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
erachtet, dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
gestützt auf die Bestimmungen nach Artt. 473 bis.49. und 473 bis.51. ZPO sowie 158 und 337 ter. ZGB;
AUS GRÜNDEN CP_5 hat das Landesgericht mit definitiver Entscheidung zu den Ehetrennungsanträgen wie folgt CP_1
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die zwischen den vorgenannten Ehegatten zustande gekommene einverständliche Ehetrennung wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die am 09.09.2025 formulierten und aktualisierten
Schlussanträge (Schriftliche Anmerkungen mit den Aktualisierten Bedingungen) der
Ehetrennung und auf das Protokoll der Verhandlung vom 02/10/2025 (Verhandlung vor dem delegierten Richter) bestätigt.
Insbesondere haben die Parteien folgenden Bedingungen vorgesehen:
1) und ER werden zukünftig getrennt von Tisch und Bett Parte_9 Parte_7 und unter gegenseitigem Respekt leben.
2) Die gemeinsamen Söhne FI und AU werden der Obsorge beider Eltern anvertraut, wobei sie bei der Mutter wohnen werden und dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz haben werden.
3) ER AR wird die Söhne jeden Mittwochabend bis Donnerstagfrüh zu sich nehmen, wobei diese dann auch bei ihm übernachten werden. Jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis
Sonntagabend werden die beiden Söhne bei ihrem Vater verbringen. Jedes weitere Besuchsrecht kann von den Eltern gemeinsam und im Interesse der Kinder vereinbart werden, unter
Berücksichtigung des Wohlergehens der Kinder.
4) Die Eltern werden sich auch bzgl. der Aufteilung der Schul- und Sommerferien von Mal zu
Mal einigen und entsprechende Vereinbarungen treffen. Mangels anderslautender Vereinbarung
Seite 2 von 7 werden die Kinder jeden 25. und 26.12. beim Vater verbringen. ER AR wird die beiden
Söhne mindestens für zwei zusammenhängende Wochen in den Sommerferien zu sich nehmen, wobei ER AR FR RA die gewünschten Sommerferienwochen jedes Jahr innerhalb CP_ 31.03. mitteilen . Ebenso werden die Parteien von Mal zu Mal eine Vereinbarung hinsichtlich Muttertage, Vatertage, ihre eigenen Geburtstage sowie der Geburtstage der Kinder treffen.
5) sind sich der Verpflichtung bewusst, auch weiterhin für die Erziehung, das CP_7
Weiterkommen und die Ausbildung des Sohnes zu sorgen und bestmöglich im Interesse derselben zu kooperieren und somit ihren elterlichen Pflichten nachzukommen. Die
Entscheidungen des täglichen Lebens werden von dem Elternteil getroffen, bei dem sich die
Söhne gerade aufhalten. Entscheidungen von größerer Tragweite in Bezug auf Erziehung,
Ausbildung und Gesundheit werden hingegen von den Eltern gemeinsam getroffen.
6) ER AR verpflichtet sich, für den Sohn FI, der in der Zeit (8 Monate), in der er während des Schuljahres in einem Heim untergebracht ist, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 250 Per_ Euro, und in den restlichen 4 Monaten (Dezember, Juli, August) einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von 300 Euro zu bezahlen, während er für den Sohn PA einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag in Höhe von 300 Euro bezahlt. Alle Unterhaltsbeiträge unterliegen der jährlichen Aufwertung laut ASTAT-Index, wobei die geschuldeten Unterhaltsbeiträge innerhalb des 10. eines jeden Monats auf das Konto von FR RA zu überweisen sind. Die erste
Aufwertung erfolgt im Juni 2026 mit Basis Juni 2025. Die Unterhaltspflicht endet mit dem
Erreichen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Kinder.
7) Die außerordentlichen Kosten für die beiden Söhne müssen von den Eltern je zur Hälfte getragen werden. Dabei findet das Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes Bozen in aktueller Fassung Anwendung, das die Parteien erklären zu kennen. Eventuelle öffentliche
Beiträge, die in Zusammenhang mit den gemeinsam bezahlten außerordentlichen Spesen von der öffentlichen Hand gewährt und ausbezahlt werden, teilen sich die Parteien je zur Hälfte auf.
Da ihre Hälfte vom ehelichen Haus unentgeltlich überträgt und Parte_10 da zwischen den Parteien ein nicht unwesentlicher Einkommensunterschied besteht, sowie da ausgezogen ist und jetzt Miete bezahlen muss, wird ER AR die Heimkosten des Parte_9 älteren Sohnes, solange dieser die Mittelschule besuchen wird, zum Anteil von 2/3 und FR zum Anteil von 1/3 tragen und später, wenn der ältere Sohn die Oberschule besucht und Pt_6 ev. auch der jüngere Sohn ein Heim besucht, werden ER AR und FR RA die
Heimkosten je zu 50% tragen. Sollten die Heimkosten wegfallen, erhöht sich der monatliche
Seite 3 von 7 Unterhaltsbeitrag laut Punkt 6 auf 350 Euro pro Kind, das nicht im Heim untergebracht ist.
8) Etwaige Steuerfreibeträge in Bezug auf die gemeinsamen Kinder können von jedem Elternteil je zur Hälfte geltend gemacht werden. Ev. öffentliche Beiträge stehen FR RA zu.
9) Die Parteien werden auch alle gegenseitigen Unterschriften leisten, die für die Ausstellung von
Ausweisdokumenten für sich selbst und für die Kinder erforderlich sind.
Eigentumsübertragung:
1) Die Parteien und , dass im Zuge der Parte_6 Parte_11
Ehetrennung und der Regelung aller vermögensrechtlichen Aspekte bezüglich der
Ehegemeinschaft, FR ihre Eigentumsquote von 1/2 des m.A. 1 der B.p. 9, E.Zl. 268/II, Pt_6
mit allen dazugehörenden Eigentumsrechten an ERn überträgt Parte_12 Parte_7
(Dok.11, Dok.12);
2) Somit überträgt FR an , welcher annimmt, unentgeltlich das Parte_6 Parte_7 volle Eigentumsrecht der ungeteilten Quote von 1/2 der Bauparzelle, welche grundbücherlich wie folgt eingetragen ist: m.A. 1 der B.p. 9, E.Zl. 268/II, K.G. mit allen dazugehörenden Pt_12
Gemeinschaftsanteilen und zusammenhängenden Rechten, verbundenen Eigentumsrechten und auf jeden Fall wie im Grundbuch aufscheinend und eingetragen;
3) Die Bauparzelle ist am Grundbuchamt von Sterzing identifiziert und eingetragen wie folgt:
E.Z. 268/II K.G. – B.p.
9 -m.A. 1 mit folgendem Bestand: im Erdgeschoss: 2 Gänge, Pt_12
Keller, Bad, WC, Dusche-WC, 2 Zimmer, Wohnzimmer, Küche und alles im Bestand, wie im
Grundbuch eingetragen (Dok.11); Cod 4) Die Immobilie ist im Gebäudekataster angemeldet wie folgt: K.G. , B.p. 9, BE. 1, Blatt 3,
m.A. 1, Kateg.: A/3, Kl. 1, Bestand: 6 Räume, Fläche: 137 m2, Ertrag: € 387,34 (Dok.12);
5) Die besagte Immobilie wurde mit Kaufvertrag vom 04.07.2014, Unterschriftsbeglaubigung durch Notar Dr. von aus Innsbruck ( . Reg. Zl. 1585/14) und Persona_2 Per_3 Per_4
Ergänzung zum Kaufvertrag vom 07.11.2014, Unterschriftsbeglaubigung durch Notar Dr. Per_ von der aus Innsbruck (Beurk. Reg. Nr. 2534/14), (T.Z. 1055/1 vom Persona_2
28.072014) von und AR je zur Hälfte erworben (Dok.10), Parte_6 Parte_7
6) Die Parteien RA ST und AR IA erklären im Sinne und für die Wirkung des
Art. 29, Abs. 1 bis Gesetz 52/1955, dass die obengenannten Katasterdaten gemäß beigelegtem
Katasterauszug und die diesbezüglichen, Planunterlagen voll übereinstimmen und der
Wirklichkeit und dem faktischen/aktuellen Stand der Immobilie entsprechen (Dok.12, Dok.13).
Seite 4 von 7 7) Die Parteien erklären ausdrücklich, dass mit vorliegender Urkunde das Eigentumsrecht nicht mittels Kaufvertrags übertragen wird, sondern lediglich im Rahmen des Ehetrennungsverfahrens zur Regelung der vermögensrechtlichen Aspekte zwischen den Ehegatten. Weiters erklären die
Parteien, dass sie sich keines Immobilienmaklers für den Abschluss der gegenständlichen
Übertragung bedient haben.
8) Die Parteien verzichten auf die Eintragung einer gesetzlichen Hypothek.
9) In Beachtung der geltenden urbanistischen Bestimmungen erklären die Parteien, dass besagte
Immobilie vor dem 1. September 1967 gebaut und fertiggestellt worden ist. Nachträglich sind am
Gebäude und somit auch am m.A. 1 desselben Bauarbeiten durchgeführt worden und zwar gemäß nachfolgenden Genehmigungen (Dok.14, Dok.15):
- Baukonzession Nr. 165/03 – Bauakt Nr. 1789 Prot. Nr. 5861 vom 22.12.1003;
- Baukonzession Nr. 162/07 – Bauakt Nr. 1789 Prot. Nr. 6149 – 1. Variante vom 18.12.2007;
- Benutzungsgenehmigung vom 13.01.2009, erlassen von der Gemeinde Ratschings.
10) Dieselben obengenannten Parteien erklären weiters, dass danach keine weiteren Bauarbeiten durchgeführt worden sind, für welche eine Genehmigung der Gemeinde notwendig gewesen wäre.
11) Im Sinne des GvD 192/2005 abgeändert durch GvD 311/2006 wird erklärt, dass die zu übertragende Liegenschaft als Energieklasse der Kategorie „D“ berechnet und bestätigt wurde, gemäß Energiebescheinigung erstellt von Geom. S. Helfer am 14.05.2014 (Dok.18).
12) Das volle Eigentum und die Nutzung der Liegenschaft, welche Gegenstand dieser
Vereinbarung ist, wird mit Datum des Urteiles des Landesgerichts zur Genehmigung bzw.
Homologierung vorliegender Trennungsbedingungen „ad corpus“ und im gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen Zustand, mit allen eventuell verbundenen Miteigentumsrechten und dazugehörenden Dienstbarkeiten, so wie es im Grundbuch eingetragen ist, übertragen, wie auch die Last zur Bezahlung der Steuern und Abgaben.
13) Die mit dem hiermit übertragenen Objekt zusammenhängenden Nutzen und Lasten der
Wohnung welche grundbücherlich wie folgt eingetragen ist, m.A. 1, B.p. 9, K.G. Telfes, gehen mit demselben Datum des gerichtlichen Urteiles gänzlich auf die jeweilige Partei über.
14) Die Parteien erklären die Sicherheit der Anlagen im Sinne von M.D. Nr. 37/2008;
15) Die Parteien erklären, dass die gegenständige Immobilie frei von Lasten und Pflichten, gemäß aktuellen Grundbuchsstand ist, ausgenommen der im Grundbuch angemerkten Lasten:
T.Zl. 1311/2015 vom 08.09.2015 Eintragung Hypothek zugunsten von EN AL
Genossenschaft – Sitz Sterzing (Dok.16).
Seite 5 von 7 16) Die Parteien erklären darauf hingewiesen worden zu sein, sich bei der zuständigen
Polizeidirektion über die Notwendigkeit der Mitteilung der Gebäudeübertragung und bei der zuständigen Gemeinde über die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) zu informieren.
17) Die Parteien beauftragen Ra. Dr. Alexander Kritzinger, mit Kanzlei in Bozen (BZ),
Perathonerstr. 31 mit der Einreichung des folgenden Grundbuchantrags, sowie mit der Vornahme der Katasterumschreibung, dies samt allen vom Gesetz vorgesehenen und notwendigen
Befugnissen.
18) Für die grundbücherliche Durchführung und für die Zustellung des Grundbuchdekrets, auch in einer einzigen Ausfertigung, erwählen die Parteien ihr Domizil in der Kanzlei des unterfertigten Ra. Dr. in 39100 Bozen (BZ), Perathonerstr. 31 (Pec: Parte_8
. Email_1
19) Im Zuge der Ehetrennung zwecks definitiver Regelung aller vermögensrechtlichen Aspekte zwischen den Ehegatten, erklärt AR IA und verpflichtet sich, ab dem Zeitpunkt der gegenständlichen Eigentumsübertragung, die Schuld gegenüber der EN AL und die zukünftigen Darlehensraten bzgl. dem , so wie im Grundbuch unter Controparte_8
T.Zl. 1311/2025 vermerkt, zur Gänze zu übernehmen und ohne jegliche Bedingung;
FR
[...]
nimmt es zur Kenntnis und erklärt dies anzunehmen (Dok.16, Dok.17). Pt_6
20) Im Sinne des Art. 19 des Gesetzes Nr. 74/1987, sowie der Urteile Nr. 154/1999, 202/2003 des Verfassungsgerichtshofes, erklären die Parteien ausdrücklich, dass gegenständige
Übertragung der Liegenschaft bzw. der dinglichen Rechte bezüglich der oben genannten
Liegenschaft und der vertraglichen Verpflichtungen und Vereinbarungen, zum Zwecke der
Trennung der Ehegemeinschaft und aller damit verbundenen Angelegenheiten dient und aus diesem Grunde unabdingbar ist und daher von der Bezahlung der Markensteuer, der
Registergebühr und jeder anderen Steuer befreit ist, sowohl für die gegenständliche
Eigentumsübertragung als auch für die Grundbuchs- und Katasterumschreibungen.
21) Die Parteien erklären und bestätigen, den jeweiligen Rechtsanwalt von jeglicher
Verantwortung bezüglich der in dieser Vereinbarung enthaltenen Erklärungen zum urbanistischen und faktischen Bestand der Immobilie zu befreien.
Die Parteien erklären ausdrücklich, nach Erfüllung oben genannter Obliegenheiten, alle vermögensrechtlichen Aspekte bzw. sämtliche auch immer gearteten Ansprüche geregelt zu haben und dass somit, mit Ausnahme der in dieser Urkunde festgeschriebenen Verpflichtungen, keine weiteren Forderungen oder Verpflichtungen mehr bestehen oder gegeneinander geltend gemacht werden.
Seite 6 von 7
Dem zuständigen Standesbeamten wird angeordnet, die Anmerkung dieses Urteils vorzunehmen. Die Schriftliche Anmerkungen mit den Aktualisierten Bedingungen vom
09.09.2025 und die Anlagen Nr. 13 (Mappenauszug) und 18 (Energiebescheinigung) müssen diesem Urteil beigeschlossen werden und bilden integrierenden Bestandteil desselben.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 07/10/2025. CP_1
Die Verfasserin Die Vorsitzende
Benedetta Pontara Parte_1
Seite 7 von 7
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 2961/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 [...]
- Richterin Parte_2 Parte_3
- Richterin Parte_4 hat folgendes
[...]
, in der Ehetrennungssache (mit darauffolgender einvernehmlicher Ehescheidung) unter CP_2 allg. Reg. Nr. 2961/2025 A.V., Art. 473 bis.49. und 473 Controparte_3
Part bis.51. von den
[...]
, geboren in STERZING (BZ) am 21/05/1989 Parte_6 und
, geboren in STERZING (BZ) am 06/04/1988 Parte_7 beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche Parte_8 aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht Bozen, nach Einsichtnahme in den Antrag, mit welchem die Parteien einvernehmlich die Ehetrennung und in der Folge (in einem zweiten zukünftigen Schritt) die Ehescheidung beantragen;
nach in die beigebrachten Urkunden und in die hinterlegte schriftliche CP_4
Verhandlungsnote; erhoben, dass im gegenständlichen Urteil nur über die Anträge betreffend die einverständliche
Ehetrennung befunden wird (zumal die Anträge betreffend die einvernehmliche Ehescheidung
Seite 1 von 7 erst in Zukunft nach Vorliegen der Voraussetzungen laut Art. 473 bis.49. erster Absatz ZPO verfolgbar sein werden); erachtet, dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft auszuschließen sind;
erhoben, dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
erhoben, dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien betreffend die Ehetrennung für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
erachtet, dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
gestützt auf die Bestimmungen nach Artt. 473 bis.49. und 473 bis.51. ZPO sowie 158 und 337 ter. ZGB;
AUS GRÜNDEN CP_5 hat das Landesgericht mit definitiver Entscheidung zu den Ehetrennungsanträgen wie folgt CP_1
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die zwischen den vorgenannten Ehegatten zustande gekommene einverständliche Ehetrennung wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die am 09.09.2025 formulierten und aktualisierten
Schlussanträge (Schriftliche Anmerkungen mit den Aktualisierten Bedingungen) der
Ehetrennung und auf das Protokoll der Verhandlung vom 02/10/2025 (Verhandlung vor dem delegierten Richter) bestätigt.
Insbesondere haben die Parteien folgenden Bedingungen vorgesehen:
1) und ER werden zukünftig getrennt von Tisch und Bett Parte_9 Parte_7 und unter gegenseitigem Respekt leben.
2) Die gemeinsamen Söhne FI und AU werden der Obsorge beider Eltern anvertraut, wobei sie bei der Mutter wohnen werden und dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz haben werden.
3) ER AR wird die Söhne jeden Mittwochabend bis Donnerstagfrüh zu sich nehmen, wobei diese dann auch bei ihm übernachten werden. Jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis
Sonntagabend werden die beiden Söhne bei ihrem Vater verbringen. Jedes weitere Besuchsrecht kann von den Eltern gemeinsam und im Interesse der Kinder vereinbart werden, unter
Berücksichtigung des Wohlergehens der Kinder.
4) Die Eltern werden sich auch bzgl. der Aufteilung der Schul- und Sommerferien von Mal zu
Mal einigen und entsprechende Vereinbarungen treffen. Mangels anderslautender Vereinbarung
Seite 2 von 7 werden die Kinder jeden 25. und 26.12. beim Vater verbringen. ER AR wird die beiden
Söhne mindestens für zwei zusammenhängende Wochen in den Sommerferien zu sich nehmen, wobei ER AR FR RA die gewünschten Sommerferienwochen jedes Jahr innerhalb CP_ 31.03. mitteilen . Ebenso werden die Parteien von Mal zu Mal eine Vereinbarung hinsichtlich Muttertage, Vatertage, ihre eigenen Geburtstage sowie der Geburtstage der Kinder treffen.
5) sind sich der Verpflichtung bewusst, auch weiterhin für die Erziehung, das CP_7
Weiterkommen und die Ausbildung des Sohnes zu sorgen und bestmöglich im Interesse derselben zu kooperieren und somit ihren elterlichen Pflichten nachzukommen. Die
Entscheidungen des täglichen Lebens werden von dem Elternteil getroffen, bei dem sich die
Söhne gerade aufhalten. Entscheidungen von größerer Tragweite in Bezug auf Erziehung,
Ausbildung und Gesundheit werden hingegen von den Eltern gemeinsam getroffen.
6) ER AR verpflichtet sich, für den Sohn FI, der in der Zeit (8 Monate), in der er während des Schuljahres in einem Heim untergebracht ist, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 250 Per_ Euro, und in den restlichen 4 Monaten (Dezember, Juli, August) einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von 300 Euro zu bezahlen, während er für den Sohn PA einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag in Höhe von 300 Euro bezahlt. Alle Unterhaltsbeiträge unterliegen der jährlichen Aufwertung laut ASTAT-Index, wobei die geschuldeten Unterhaltsbeiträge innerhalb des 10. eines jeden Monats auf das Konto von FR RA zu überweisen sind. Die erste
Aufwertung erfolgt im Juni 2026 mit Basis Juni 2025. Die Unterhaltspflicht endet mit dem
Erreichen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Kinder.
7) Die außerordentlichen Kosten für die beiden Söhne müssen von den Eltern je zur Hälfte getragen werden. Dabei findet das Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes Bozen in aktueller Fassung Anwendung, das die Parteien erklären zu kennen. Eventuelle öffentliche
Beiträge, die in Zusammenhang mit den gemeinsam bezahlten außerordentlichen Spesen von der öffentlichen Hand gewährt und ausbezahlt werden, teilen sich die Parteien je zur Hälfte auf.
Da ihre Hälfte vom ehelichen Haus unentgeltlich überträgt und Parte_10 da zwischen den Parteien ein nicht unwesentlicher Einkommensunterschied besteht, sowie da ausgezogen ist und jetzt Miete bezahlen muss, wird ER AR die Heimkosten des Parte_9 älteren Sohnes, solange dieser die Mittelschule besuchen wird, zum Anteil von 2/3 und FR zum Anteil von 1/3 tragen und später, wenn der ältere Sohn die Oberschule besucht und Pt_6 ev. auch der jüngere Sohn ein Heim besucht, werden ER AR und FR RA die
Heimkosten je zu 50% tragen. Sollten die Heimkosten wegfallen, erhöht sich der monatliche
Seite 3 von 7 Unterhaltsbeitrag laut Punkt 6 auf 350 Euro pro Kind, das nicht im Heim untergebracht ist.
8) Etwaige Steuerfreibeträge in Bezug auf die gemeinsamen Kinder können von jedem Elternteil je zur Hälfte geltend gemacht werden. Ev. öffentliche Beiträge stehen FR RA zu.
9) Die Parteien werden auch alle gegenseitigen Unterschriften leisten, die für die Ausstellung von
Ausweisdokumenten für sich selbst und für die Kinder erforderlich sind.
Eigentumsübertragung:
1) Die Parteien und , dass im Zuge der Parte_6 Parte_11
Ehetrennung und der Regelung aller vermögensrechtlichen Aspekte bezüglich der
Ehegemeinschaft, FR ihre Eigentumsquote von 1/2 des m.A. 1 der B.p. 9, E.Zl. 268/II, Pt_6
mit allen dazugehörenden Eigentumsrechten an ERn überträgt Parte_12 Parte_7
(Dok.11, Dok.12);
2) Somit überträgt FR an , welcher annimmt, unentgeltlich das Parte_6 Parte_7 volle Eigentumsrecht der ungeteilten Quote von 1/2 der Bauparzelle, welche grundbücherlich wie folgt eingetragen ist: m.A. 1 der B.p. 9, E.Zl. 268/II, K.G. mit allen dazugehörenden Pt_12
Gemeinschaftsanteilen und zusammenhängenden Rechten, verbundenen Eigentumsrechten und auf jeden Fall wie im Grundbuch aufscheinend und eingetragen;
3) Die Bauparzelle ist am Grundbuchamt von Sterzing identifiziert und eingetragen wie folgt:
E.Z. 268/II K.G. – B.p.
9 -m.A. 1 mit folgendem Bestand: im Erdgeschoss: 2 Gänge, Pt_12
Keller, Bad, WC, Dusche-WC, 2 Zimmer, Wohnzimmer, Küche und alles im Bestand, wie im
Grundbuch eingetragen (Dok.11); Cod 4) Die Immobilie ist im Gebäudekataster angemeldet wie folgt: K.G. , B.p. 9, BE. 1, Blatt 3,
m.A. 1, Kateg.: A/3, Kl. 1, Bestand: 6 Räume, Fläche: 137 m2, Ertrag: € 387,34 (Dok.12);
5) Die besagte Immobilie wurde mit Kaufvertrag vom 04.07.2014, Unterschriftsbeglaubigung durch Notar Dr. von aus Innsbruck ( . Reg. Zl. 1585/14) und Persona_2 Per_3 Per_4
Ergänzung zum Kaufvertrag vom 07.11.2014, Unterschriftsbeglaubigung durch Notar Dr. Per_ von der aus Innsbruck (Beurk. Reg. Nr. 2534/14), (T.Z. 1055/1 vom Persona_2
28.072014) von und AR je zur Hälfte erworben (Dok.10), Parte_6 Parte_7
6) Die Parteien RA ST und AR IA erklären im Sinne und für die Wirkung des
Art. 29, Abs. 1 bis Gesetz 52/1955, dass die obengenannten Katasterdaten gemäß beigelegtem
Katasterauszug und die diesbezüglichen, Planunterlagen voll übereinstimmen und der
Wirklichkeit und dem faktischen/aktuellen Stand der Immobilie entsprechen (Dok.12, Dok.13).
Seite 4 von 7 7) Die Parteien erklären ausdrücklich, dass mit vorliegender Urkunde das Eigentumsrecht nicht mittels Kaufvertrags übertragen wird, sondern lediglich im Rahmen des Ehetrennungsverfahrens zur Regelung der vermögensrechtlichen Aspekte zwischen den Ehegatten. Weiters erklären die
Parteien, dass sie sich keines Immobilienmaklers für den Abschluss der gegenständlichen
Übertragung bedient haben.
8) Die Parteien verzichten auf die Eintragung einer gesetzlichen Hypothek.
9) In Beachtung der geltenden urbanistischen Bestimmungen erklären die Parteien, dass besagte
Immobilie vor dem 1. September 1967 gebaut und fertiggestellt worden ist. Nachträglich sind am
Gebäude und somit auch am m.A. 1 desselben Bauarbeiten durchgeführt worden und zwar gemäß nachfolgenden Genehmigungen (Dok.14, Dok.15):
- Baukonzession Nr. 165/03 – Bauakt Nr. 1789 Prot. Nr. 5861 vom 22.12.1003;
- Baukonzession Nr. 162/07 – Bauakt Nr. 1789 Prot. Nr. 6149 – 1. Variante vom 18.12.2007;
- Benutzungsgenehmigung vom 13.01.2009, erlassen von der Gemeinde Ratschings.
10) Dieselben obengenannten Parteien erklären weiters, dass danach keine weiteren Bauarbeiten durchgeführt worden sind, für welche eine Genehmigung der Gemeinde notwendig gewesen wäre.
11) Im Sinne des GvD 192/2005 abgeändert durch GvD 311/2006 wird erklärt, dass die zu übertragende Liegenschaft als Energieklasse der Kategorie „D“ berechnet und bestätigt wurde, gemäß Energiebescheinigung erstellt von Geom. S. Helfer am 14.05.2014 (Dok.18).
12) Das volle Eigentum und die Nutzung der Liegenschaft, welche Gegenstand dieser
Vereinbarung ist, wird mit Datum des Urteiles des Landesgerichts zur Genehmigung bzw.
Homologierung vorliegender Trennungsbedingungen „ad corpus“ und im gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen Zustand, mit allen eventuell verbundenen Miteigentumsrechten und dazugehörenden Dienstbarkeiten, so wie es im Grundbuch eingetragen ist, übertragen, wie auch die Last zur Bezahlung der Steuern und Abgaben.
13) Die mit dem hiermit übertragenen Objekt zusammenhängenden Nutzen und Lasten der
Wohnung welche grundbücherlich wie folgt eingetragen ist, m.A. 1, B.p. 9, K.G. Telfes, gehen mit demselben Datum des gerichtlichen Urteiles gänzlich auf die jeweilige Partei über.
14) Die Parteien erklären die Sicherheit der Anlagen im Sinne von M.D. Nr. 37/2008;
15) Die Parteien erklären, dass die gegenständige Immobilie frei von Lasten und Pflichten, gemäß aktuellen Grundbuchsstand ist, ausgenommen der im Grundbuch angemerkten Lasten:
T.Zl. 1311/2015 vom 08.09.2015 Eintragung Hypothek zugunsten von EN AL
Genossenschaft – Sitz Sterzing (Dok.16).
Seite 5 von 7 16) Die Parteien erklären darauf hingewiesen worden zu sein, sich bei der zuständigen
Polizeidirektion über die Notwendigkeit der Mitteilung der Gebäudeübertragung und bei der zuständigen Gemeinde über die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) zu informieren.
17) Die Parteien beauftragen Ra. Dr. Alexander Kritzinger, mit Kanzlei in Bozen (BZ),
Perathonerstr. 31 mit der Einreichung des folgenden Grundbuchantrags, sowie mit der Vornahme der Katasterumschreibung, dies samt allen vom Gesetz vorgesehenen und notwendigen
Befugnissen.
18) Für die grundbücherliche Durchführung und für die Zustellung des Grundbuchdekrets, auch in einer einzigen Ausfertigung, erwählen die Parteien ihr Domizil in der Kanzlei des unterfertigten Ra. Dr. in 39100 Bozen (BZ), Perathonerstr. 31 (Pec: Parte_8
. Email_1
19) Im Zuge der Ehetrennung zwecks definitiver Regelung aller vermögensrechtlichen Aspekte zwischen den Ehegatten, erklärt AR IA und verpflichtet sich, ab dem Zeitpunkt der gegenständlichen Eigentumsübertragung, die Schuld gegenüber der EN AL und die zukünftigen Darlehensraten bzgl. dem , so wie im Grundbuch unter Controparte_8
T.Zl. 1311/2025 vermerkt, zur Gänze zu übernehmen und ohne jegliche Bedingung;
FR
[...]
nimmt es zur Kenntnis und erklärt dies anzunehmen (Dok.16, Dok.17). Pt_6
20) Im Sinne des Art. 19 des Gesetzes Nr. 74/1987, sowie der Urteile Nr. 154/1999, 202/2003 des Verfassungsgerichtshofes, erklären die Parteien ausdrücklich, dass gegenständige
Übertragung der Liegenschaft bzw. der dinglichen Rechte bezüglich der oben genannten
Liegenschaft und der vertraglichen Verpflichtungen und Vereinbarungen, zum Zwecke der
Trennung der Ehegemeinschaft und aller damit verbundenen Angelegenheiten dient und aus diesem Grunde unabdingbar ist und daher von der Bezahlung der Markensteuer, der
Registergebühr und jeder anderen Steuer befreit ist, sowohl für die gegenständliche
Eigentumsübertragung als auch für die Grundbuchs- und Katasterumschreibungen.
21) Die Parteien erklären und bestätigen, den jeweiligen Rechtsanwalt von jeglicher
Verantwortung bezüglich der in dieser Vereinbarung enthaltenen Erklärungen zum urbanistischen und faktischen Bestand der Immobilie zu befreien.
Die Parteien erklären ausdrücklich, nach Erfüllung oben genannter Obliegenheiten, alle vermögensrechtlichen Aspekte bzw. sämtliche auch immer gearteten Ansprüche geregelt zu haben und dass somit, mit Ausnahme der in dieser Urkunde festgeschriebenen Verpflichtungen, keine weiteren Forderungen oder Verpflichtungen mehr bestehen oder gegeneinander geltend gemacht werden.
Seite 6 von 7
Dem zuständigen Standesbeamten wird angeordnet, die Anmerkung dieses Urteils vorzunehmen. Die Schriftliche Anmerkungen mit den Aktualisierten Bedingungen vom
09.09.2025 und die Anlagen Nr. 13 (Mappenauszug) und 18 (Energiebescheinigung) müssen diesem Urteil beigeschlossen werden und bilden integrierenden Bestandteil desselben.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 07/10/2025. CP_1
Die Verfasserin Die Vorsitzende
Benedetta Pontara Parte_1
Seite 7 von 7