Sentenza 8 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 08/04/2025, n. 364 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 364 |
| Data del deposito : | 8 aprile 2025 |
Testo completo
Stempel- und gebührenfrei gemäß Art. 19, Ges. 06/03/1987 Nr. 74
Allg. Reg. Nr. 2418/2024
REPUBLIK Parte_1
DES VOLKES Pt_2 Parte_1
DAS LANDESGERICHT BOZEN
FÜR Controparte_1 CP_2
zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_3 CP_3
-
[...] Parte_4
Tschager -
[...] Parte_5
erlässt in der Ehescheidungssache unter Nr. 2418 / 2024 Allg. Reg., welche gemäß Art. 473 bis.14. und 473 bis.47. ZPO eingeleitet wurde, folgendes
CP_4
zwischen den Parteien Co
, vertreten und verteidigt durch TR
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
CP_7
- antragstellende Partei - und
, vertreten und verteidigt durch RA Parte_6 [...]
, laut Vollmacht, welche aus den Akten Parte_7
hervorgeht;
- Antraggegnerin - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
- dem Streit beigetretene Partei -
Befunden,
- dass dieses Verfahren strittig eingeleitet wurde, die Parteien jedoch im
Laufe des Verfahrens einvernehmlich die Ehescheidung zu den im
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Spruch dieses Urteils formulierten Scheidungsbedingungen beantragt haben;
- dass die Staatsanwaltschaft folgende Schlussanträge gestellt hat: „Die befürwortet die von den Parteien einvernehmlich CodiceFiscale_1 gestellten Schlussanträge.“;
- dass aus den Akten ersichtlich ist, dass die in Art. 3 Nr. 2 Buchstabe b
Gesetz vom 01/12/1970 Nr. 898 in geltender Fassung geforderten
Bedingungen gegeben sind, da die Parteien seit ihrer Trennung und jedenfalls länger als der vom Gesetz vorgeschriebene Mindestfrist ununterbrochen voneinander getrennt leben;
- dass laut Aktenlage eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung oder
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
- dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen
Scheidungsbedingungen insgesamt rechtlich keine Einwände zu erheben sind, weil sie weder zwingende Vorschriften noch die öffentliche
Ordnung verletzen;
- dass das Verfahren vorschriftsgemäß abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
- dass die vorgeschlagene gegenseitige Aufhebung der Verfahrenskosten dem Ausgang des Verfahrens laut gemeinsam gestellter Schlussanträge entspricht.
Controparte_8
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in Rodeneck (BZ) am 10/02/1996 (BZ) zwischen geboren am 30/08/1963 in BRIXEN CP_5 C.F._2
(BZ), und
, geboren am 16/10/1967 in BRIXEN (BZ), Parte_6
geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Auflösung der Ehe) und der
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Standesbeamte der Gemeinde Rodeneck, wo die Eheschließung unter Nr. 1
Teil I des Jahres 1996 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Das Gericht verfügt, wie von den Parteien einvernehmlich beantragt, folgende Scheidungsbedingungen:
1) HR ist angehalten, zu Gunsten von Frau CP_5 [...]
einen Scheidungsunterhalt in Höhe von monatlichen Parte_6
Euro 410,00 zu bezahlen, wertgesichert, d.h. er wird jährlich automatisch an die Steigerung der Lebenshaltungskosten laut ASTAT-Index für Arbeiter und
Angestellte der Provinz Bozen angepasst, mit erster Anpassung am
01.04.2026 (Basis März 2025), und wird jeweils bis zum 5. Tag des
Bezugsmonats auf ein von Frau bekannt Parte_6
gegebenes Bankkonto überwiesen.
2) HR ER wird zugunsten seines Sohnes ER
ER, der wirtschaftlich noch nicht selbständig ist, einen
Unterhaltsbeitrag bezahlen, und zwar an ihn direkt, bis zu seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit, jedoch nicht länger als bis zu seinem 29.
Lebensjahr, in Höhe von monatlichen Euro 410,00, wertgesichert, d.h. er wird jährlich automatisch an die Steigerung der Lebenshaltungskosten laut
ASTAT-Index für Arbeiter und Angestellte der Provinz Bozen angepasst, mit erster Anpassung am 01.04.2026 (Basis März 2025), und wird jeweils bis
Per zum 5. Tag des Bezugsmonats auf ein ER bekannt CP_5
gegebenes Bankkonto überwiesen. Ebenso wird er sich an den außerordentlichen medizinischen und universitären Spesen für den Sohn
ER, die nicht durch Kassen, Versicherungen oder andere Für- und
Vorsorgeeinrichtungen ersetzt oder anderweitig wie etwa durch Beihilfen,
Stipendien oder Ähnliches gedeckt werden, zu 60% beteiligen (die restlichen
40% muss die Mutter tragen), wobei die Regelung des
Einvernehmensprotokolls in geltender Fassung des Landesgerichts Bozen gilt;
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3) Parte_8
die wirtschaftlich noch nicht selbständig ist, einen
[...]
Unterhaltsbeitrag bezahlen, und zwar an sie direkt, bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, jedoch nicht länger als bis zum 31/12/2026, in Höhe von monatlichen Euro 410,00, wertgesichert, d.h. er wird jährlich automatisch an die Steigerung der Lebenshaltungskosten laut ASTAT-Index für Arbeiter und Angestellte der Provinz Bozen angepasst, mit erster
Anpassung am 01.04.2026 (Basis März 2025), und wird jeweils bis zum 5.
Tag des Bezugsmonats auf ein von bekannt Parte_8
gegebenes Bankkonto überwiesen. Ebenso wird er sich an den außerordentlichen medizinischen und universitären Spesen für die Tochter
CH die nicht durch Kassen, Versicherungen oder andere Für- und
Vorsorgeeinrichtungen ersetzt oder anderweitig wie etwa durch Beihilfen,
Stipendien oder Ähnliches gedeckt werden, zu 60% beteiligen (die restlichen
40% muss die Mutter tragen), wobei die Regelung des
Einvernehmensprotokolls in geltender Fassung des Landesgerichts Bozen gilt;
4) für die Tochter BE ER ist kein Unterhalt mehr geschuldet, da diese wirtschaftlich unabhängig ist.
5) eventuelle für die Kinder ER und zustehenden Parte_8
Freibeträge können steuerlich zur Gänze von Herrn ER HR geltend gemacht werden;
eventuelle öffentliche Beiträge für die Kinder und können zur Gänze von der Mutter geltend gemacht Per_2 Pt_8
werden sofern diese von den Kindern nicht direkt selber geltend gemacht werden.
6) Die Kosten des Verfahrens werden zwischen den Parteien aufgehoben.
So befunden in Bozen, in nicht öffentlicher Sitzung, am 03/04/2025.
Der Urteilverfasser Die Vorsitzende
Simon Tschager Julia Dorfmann
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