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Sentenza 17 marzo 2025
Sentenza 17 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 17/03/2025, n. 182 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 182 |
| Data del deposito : | 17 marzo 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 118/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Julia - Pt_1 CP_3
- Parte_2 Parte_3
Simon Tschager - berichterstattender Richter
hat folgendes
CP_4
erlassen, in der Ehetrennungssache (mit darauffolgender einvernehmlicher Ehescheidung) unter allg. Reg. Nr. 118 / 2025 A.V., Art. 473 bis.49. und 473 Controparte_5
bis.51. Parte_4
, geboren in BOZEN (BZ) am 17/05/1995, vertreten und verteidigt
[...]
durch RA , laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
Parte_5
und geboren in BRIXEN (BZ) am 06/09/1991, vertreten und verteidigt durch CP_6 [...]
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
CP_7
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht CP_2
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht Bozen, nach Einsichtnahme in den Antrag, mit welchem die Parteien einvernehmlich die Ehetrennung und in der Folge (in einem zweiten Schritt) die Ehescheidung beantragen;
nach Einsichtnahme in die beigebrachten Urkunden und in die hinterlegte schriftliche
„Verhandlungsnote mit Präzisierung der Anträge“ vom 03/02/2025 (hinterlegt am 10/02/2025);
Seite 1 von 2 erhoben, dass im gegenständlichen Urteil nur über die Anträge betreffend die einverständliche
Ehetrennung befunden wird (zumal die Anträge betreffend die einvernehmliche Ehescheidung erst in Zukunft nach Vorliegen der Voraussetzungen laut Art. 473 bis.49. erster Absatz ZPO verfolgbar sein werden); erachtet, dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft auszuschließen sind;
erhoben, dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
erhoben, dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien betreffend die Ehetrennung für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen (wobei dieser Richtersenat darauf hinweist, dass der präzisierte Punkt 9 der Schlussanträge eine reine Erklärung der Parteien darstellt, die nicht an dieses Gericht sondern an die Agentur der Einnahmen gerichtet ist); erachtet, dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
gestützt auf die Bestimmungen nach Artt. 473 bis.49. und 473 bis.51. ZPO sowie 158 und 337 ter. ZGB;
AUS GRÜNDEN CP_8
hat das Landesgericht mit definitiver Entscheidung zu den Ehetrennungsanträgen wie folgt CP_2
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die zwischen den vorgenannten Ehegatten zustande gekommene einverständliche
Ehetrennung wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im verfahrenseinleitenden
Antrag enthaltenen einzelnen Schlussanträge der Ehetrennung – wie diese mit der schriftlichen „Verhandlungsnote mit Präzisierung der Anträge“ vom 03/02/2025 (telematisch hinterlegt am 10/02/2025) präzisiert wurden - bestätigt.
Dem zuständigen Standesbeamten wird angeordnet, die Anmerkung dieses Urteils vorzunehmen. Der verfahrenseinleitende Antrag und die schriftliche „Verhandlungsnote mit Präzisierung der Anträge“ vom 03/02/2025 (telematisch hinterlegt am 10/02/2025) müssen diesem Urteil beigeschlossen werden und bilden integrierenden Bestandteil desselben.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 13/03/2025. CP_2
Der Verfasser Die Vorsitzende
Simon Tschager Persona_1
Seite 2 von 2
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 118/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Julia - Pt_1 CP_3
- Parte_2 Parte_3
Simon Tschager - berichterstattender Richter
hat folgendes
CP_4
erlassen, in der Ehetrennungssache (mit darauffolgender einvernehmlicher Ehescheidung) unter allg. Reg. Nr. 118 / 2025 A.V., Art. 473 bis.49. und 473 Controparte_5
bis.51. Parte_4
, geboren in BOZEN (BZ) am 17/05/1995, vertreten und verteidigt
[...]
durch RA , laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
Parte_5
und geboren in BRIXEN (BZ) am 06/09/1991, vertreten und verteidigt durch CP_6 [...]
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
CP_7
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht CP_2
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht Bozen, nach Einsichtnahme in den Antrag, mit welchem die Parteien einvernehmlich die Ehetrennung und in der Folge (in einem zweiten Schritt) die Ehescheidung beantragen;
nach Einsichtnahme in die beigebrachten Urkunden und in die hinterlegte schriftliche
„Verhandlungsnote mit Präzisierung der Anträge“ vom 03/02/2025 (hinterlegt am 10/02/2025);
Seite 1 von 2 erhoben, dass im gegenständlichen Urteil nur über die Anträge betreffend die einverständliche
Ehetrennung befunden wird (zumal die Anträge betreffend die einvernehmliche Ehescheidung erst in Zukunft nach Vorliegen der Voraussetzungen laut Art. 473 bis.49. erster Absatz ZPO verfolgbar sein werden); erachtet, dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft auszuschließen sind;
erhoben, dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
erhoben, dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien betreffend die Ehetrennung für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen (wobei dieser Richtersenat darauf hinweist, dass der präzisierte Punkt 9 der Schlussanträge eine reine Erklärung der Parteien darstellt, die nicht an dieses Gericht sondern an die Agentur der Einnahmen gerichtet ist); erachtet, dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
gestützt auf die Bestimmungen nach Artt. 473 bis.49. und 473 bis.51. ZPO sowie 158 und 337 ter. ZGB;
AUS GRÜNDEN CP_8
hat das Landesgericht mit definitiver Entscheidung zu den Ehetrennungsanträgen wie folgt CP_2
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die zwischen den vorgenannten Ehegatten zustande gekommene einverständliche
Ehetrennung wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im verfahrenseinleitenden
Antrag enthaltenen einzelnen Schlussanträge der Ehetrennung – wie diese mit der schriftlichen „Verhandlungsnote mit Präzisierung der Anträge“ vom 03/02/2025 (telematisch hinterlegt am 10/02/2025) präzisiert wurden - bestätigt.
Dem zuständigen Standesbeamten wird angeordnet, die Anmerkung dieses Urteils vorzunehmen. Der verfahrenseinleitende Antrag und die schriftliche „Verhandlungsnote mit Präzisierung der Anträge“ vom 03/02/2025 (telematisch hinterlegt am 10/02/2025) müssen diesem Urteil beigeschlossen werden und bilden integrierenden Bestandteil desselben.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 13/03/2025. CP_2
Der Verfasser Die Vorsitzende
Simon Tschager Persona_1
Seite 2 von 2