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Sentenza 8 aprile 2025
Sentenza 8 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 08/04/2025, n. 237 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 237 |
| Data del deposito : | 8 aprile 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 588/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 Parte_2
-
[...] Parte_3
Tschager - berichterstattender
[...] Pt_4
hat folgendes
CP_3
erlassen, in der Ehetrennungssache unter allg. Reg. Nr. 588 / 2025 A.V., Controparte_4
Art. 473 bis.51. ZPO von den Parteien
[...]
, geboren in INNICHEN (BZ) am 19/03/1978, Persona_1
und
, geboren in (SK) am 26/09/1976, Parte_5 Persona_2
Per beide vertreten und verteidigt durch , laut Vollmacht, welche aus Parte_6
den Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht CP_2
- dem Streit beigetretene Partei -
Das , Controparte_2
nach Einsichtnahme in den Rekurs, in die beigebrachten Urkunden und in die hinterlegte schriftliche Verhandlungsnote;
erachtet, dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft auszuschließen sind;
Seite 1 von 2 erhoben, dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
erhoben, dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen
Vorgaben entsprechen (der Regelung betreffend die noch minderjährige Tochter IN steht das
Kindeswohl nicht entgegen); erachtet, dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
gemäß Artikel 473 bis.51. ZPO;
Controparte_5
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND : CP_6
Die zwischen den vorgenannten Ehegatten zustande gekommene einverständliche
Ehetrennung wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im verfahrenseinleitenden
Rekurs enthaltenen einzelnen Schlussanträge bestätigt. Dem zuständigen Standesbeamten wird angeordnet, die Anmerkung dieses Urteils vorzunehmen. Der verfahrenseinleitende
Rekurs muss diesem Urteil beigeschlossen werden und bildet integrierenden Bestandteil desselben.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 03/04/2025. CP_2
Der Verfasser Die Vorsitzende
Simon Tschager Parte_1
Seite 2 von 2
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 588/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 Parte_2
-
[...] Parte_3
Tschager - berichterstattender
[...] Pt_4
hat folgendes
CP_3
erlassen, in der Ehetrennungssache unter allg. Reg. Nr. 588 / 2025 A.V., Controparte_4
Art. 473 bis.51. ZPO von den Parteien
[...]
, geboren in INNICHEN (BZ) am 19/03/1978, Persona_1
und
, geboren in (SK) am 26/09/1976, Parte_5 Persona_2
Per beide vertreten und verteidigt durch , laut Vollmacht, welche aus Parte_6
den Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht CP_2
- dem Streit beigetretene Partei -
Das , Controparte_2
nach Einsichtnahme in den Rekurs, in die beigebrachten Urkunden und in die hinterlegte schriftliche Verhandlungsnote;
erachtet, dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft auszuschließen sind;
Seite 1 von 2 erhoben, dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
erhoben, dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen
Vorgaben entsprechen (der Regelung betreffend die noch minderjährige Tochter IN steht das
Kindeswohl nicht entgegen); erachtet, dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
gemäß Artikel 473 bis.51. ZPO;
Controparte_5
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND : CP_6
Die zwischen den vorgenannten Ehegatten zustande gekommene einverständliche
Ehetrennung wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im verfahrenseinleitenden
Rekurs enthaltenen einzelnen Schlussanträge bestätigt. Dem zuständigen Standesbeamten wird angeordnet, die Anmerkung dieses Urteils vorzunehmen. Der verfahrenseinleitende
Rekurs muss diesem Urteil beigeschlossen werden und bildet integrierenden Bestandteil desselben.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 03/04/2025. CP_2
Der Verfasser Die Vorsitzende
Simon Tschager Parte_1
Seite 2 von 2