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Sentenza 4 aprile 2025
Sentenza 4 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 04/04/2025, n. 356 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 356 |
| Data del deposito : | 4 aprile 2025 |
Testo completo
N. R.G. 849/2022
REPUBLIK ITALIEN
BOZEN Parte_1
Im Namen des italienischen Volkes
Der Richter am Landesgericht Bozen, Dr. , hat folgendes Persona_1
URTEIL im unter Nr. 849/2022 ins Streitsachenregister eingeschriebenen und bei der Verhandlung vom
20/11/2024 zur Entscheidung einbehaltenen Zivilverfahren, eingeleitet von:
, vertreten und verteidigt durch RA mit erwähltem Domizil Controparte_1 Persona_2
in dessen Kanzlei
- Klägerin - gegen
Dr. , vertreten und verteidigt durch RA Dr. mit Persona_3 Persona_4
erwähltem Domizil in dessen Kanzlei
- Beklagte - in Sachen: einer Rechnung Per_5
erlassen.
***
: Controparte_2
“1. Möge der Beklagte aus den in der Klageschrift erwähnten Gründen zur Zahlung zugunsten
[...]
des Betrages von € 17.518,45 zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab Rechnungsdatum, sowie CP_2
zuzüglich der Geldentwertung verurteilt werden;
dies alles mit vorläufig vollstreckbarem Urteil im
Sinne des Gesetzes.
2. Mögen alle Anträge, Einwendungen und Ansprüche des Beklagten abgewiesen werden, zumal rechtlich und faktisch unbegründet.
3. Möge der Beklagte zur Tragung sämtlicher Spesen, Gebühren und Honorare dieses Verfahrens verurteilt werden.“
pagina 1 di 9 Schlussanträge des Beklagten:
„- Bei Abweisung aller gegenteiligen Anträge;
- Das gegnerische Klagebegehren abweisen, da sowohl im an als auch im quantum aus den oben angeführten Gründen sachlich und rechtlich unbegründet, sowohl da die in Rechnung gestellten
Leistungen nicht oder nur zum Teil erbracht wurden und zum Großteil nicht notwendig gewesen wären, als auch da der vom Beklagten durch die mangelnde vorzeitige Behandlung (vor der OP) der
Niereninsuffizienz ein erheblicher persönlicher Schaden zu Teil wurde, der den effektiv an die Klägerin geschuldeten Betrag übersteigt und verrechnet werden möge;
- In untergeordneter Hinsicht feststellen und erklären:
a) Ob dem Beklagten die in Rechnung gestellten Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden und, nach der genauen zeitlichen Eingrenzung derselben, die tatsächlich erbrachten Leistungen entsprechend den österreichischen gültigen Normen und Verordnungen richtig verrechnet wurden;
b) Ob dem Beklagten auch zeitnah richtig und professionell bzw. medizinisch indiziert richtig die angemessene Behandlung der Niereninsuffizienz zu Teil geworden ist, und ob die angeblich erhaltene und in Rechnung gestellte intensivmedizinische Behandlung notwendig war, ob diese auf der unterlassenen der Niereninsuffizienz oder der CP_3 CP_4
nach der OP geschuldet war, und demnach für die entsprechenden Kosten die Klägerin selbst aufkommen muss;
c) Feststellen und erklären, welcher Betrag effektiv vom Beklagten an die klagende Partei, nach
Berücksichtigung des Umstandes, dass für die von Dr. angekündigte Persona_6
Notaufnahme wegen des Nierenversagens die deutsche Krankenversicherung aufkommen hätte müssen, dass der Beklagte allenfalls allein für die für seine OP angefallenen Unkosten aufkommen muss und dass die zu unrecht verrechneten Leistungen nicht oder nur teilweise und in anderer Qualität erbracht worden sind, tatsächlich zahlen muss,
d) Feststellen und erklären, dass dem Beklagten durch die mangelnde vorzeitige Behandlung der Niereninsuffizienz ein persönlicher Schaden, welcher vorsorglich mit € 20.000,00.-, oder mehr oder weniger, welcher sich im Laufe des Verfahrens herausstellen wird, erlitten hat, und diesen mit etwaigen Gegenforderung der Beklagten verrechnen.
- Bei Verurteilung der Klägerin zum Tragen der Verfahrenskosten, da diese sich bis heute einer
Aufarbeitung des Falles und einer korrekten Abrechnung widersetzt;
“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
pagina 2 di 9 1. Mit Klageschrift vom 24.02.2022 hat die Klägerin, die Tirol , Herrn Dr. CP_1 [...]
(nachfolgend auch „Dr. ER“) vor dieses Landesgericht geladen und Folgendes Persona_3
vorgebracht:
- der Beklagte befand sich vom 18.02.2020 bis zum 21.02.2020 in der Universitätsklinik in Innsbruck
(nachfolgend auch die „Universitätsklinik“) in stationärer ; CP_3
- zugunsten des Beklagten wurden Behandlungsmaßnahmen, Therapien und ärztliche Leistungen in
Höhe von € 17.518,45 entsprechend der Rechnung Nr. 106697057 vom 19.03.2020 erbracht;
- der Beklagte hat diese Rechnung bis zum Tag der Klagseinbringung nicht bezahlt.
Herr Dr. hat sich mit seinem Einlassungsschriftsatz vom 21.04.2022 in das Verfahren Per_3
eingelassen und vorgetragen, dass:
- er Dr. in der Privatklinik Hochrum aufsuchte;
Persona_6
- dieser den schlechten Allgemeinzustand von Dr. ER erkannt und erklärt hat, dass sich der
Beklagte sofort in die Universitätsklinik begeben sollte, um dort wegen einer Niereninsuffizienz notfallmedizinisch behandelt zu werden;
- Dr. an selbigem Tag einem geplanten chirurgischen Eingriff unterzogen werden sollte, Per_3
wobei ihm eine Zyste auf Höhe des 11. bis 12. Brustwirbelknochens entfernt werden sollte;
- er nach der durchgeführten Operation, im Rahmen derer die Zyste entfernt und auch die
Niereninsuffizienz behandelt wurde, auf der Intensivstation der neurochirurgischen Abteilung der
Universitätsklinik aufgewacht ist und dort zwei Tage verbleiben musste;
- die Zyste eigentlich aber erst nach der Behandlung der Niereninsuffizienz und Normalisierung der
Blutwerte – dies hätte wahrscheinlich zwei Tage gedauert und eine Aufnahme wäre allenfalls in die
Normalstation und nicht in die Intensivstation notwendig gewesen – operativ entfernt hätte werden sollen und in der Folge der von ihm geschuldete Betrag für die Entfernung der Zyste bedeutend geringer ausgefallen wäre;
- die Leistungsabrechnung und somit der geltend gemachte Rechnungsbetrag insgesamt falsch sind, da:
a) zeitlich nicht korrekt abgerechnet wurde;
b) intensivmedizinische Leistungen abgerechnet wurden, die aber nie erbracht wurden;
c) etwaige intensivmedizinischen Leistungen nur durch das Fehlverhalten der Mitarbeiter, welche auf die Niereninsuffizienz nicht rechtzeitig eingegangen sind, zurückzuführen sind.
Nach Hinterlegung der Schriftsätze im Sinne des Art. 183 Abs. 6 ZPO verfügte der Richter mit
Beschluss vom 20.01.2023 die Aufnahme eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens und ernannte Dr. und Dr. – diesen mit Verhandlungsprotokoll vom Persona_7 Persona_8
22.02.2023 – als Persona_9
pagina 3 di 9 Nach (nachfolgend auch das „Gutachten“) verfügte Controparte_5
der Instruktionsrichter die Anhörung zweier Zeugen im Wege eines internationalen
Rechtshilfeersuchens. Die Aussagen der Frau und des Herrn Claudius Persona_10
wurden in der Folge vom Bezirksgericht Innsbruck am 18.04.2024 aufgenommen. Per_11
Nach Anhörung der Zeugen wurde die Streitsache für entscheidungsreif erachtet und in der
Verhandlung vom 19.11.2024, ersetzt durch die Hinterlegung schriftlicher Verhandlungsnoten gemäß
Art. 127 ter ZPO, haben die Parteien ihre Schlussanträge, so wie oben wiedergegeben, gestellt.
Der Richter hat daraufhin die Streitsache zur Entscheidung einbehalten und den Parteien die Fristen für die Abfassung der Schriftsätze nach Art. 190 ZPO gewährt.
2. Es ist unbestritten, dass der Beklagte sich vom 18.02.2020 bis zum 21.02.2020 in der neurochirurgischen Abteilung der Universitätsklinik in Innsbruck in stationärer Behandlung befand und in der Folge die Rechnung Nr. 106697057 vom 19.03.2020 in Höhe von € 17.518,45 ausgestellt wurde.
Ebenfalls außer Streit gestellt ist, dass die genannte Rechnung bisher vom Beklagten noch nicht bezahlt wurde.
Die Einwände vonseiten des Beklagten, warum die geltend gemachte Forderung unbegründet und der
Rechnungsbetrag daher nicht geschuldet sei, können wie folgt gegliedert werden:
- die Dauer der intensivmedizinischen Betreuung des Herrn Dr. wurde angeblich nicht Per_3
korrekt abgerechnet;
- vorrangig hätte die Niereninsuffizienz, für welche die Abrechnung mit der Krankenkasse seines
Herkunftslandes erfolgt wäre, behandelt werden müssen;
- in einem zweiten Moment hätte der Eingriff zur Entfernung der Zyste vorgenommen werden können, wobei hier der Aufenthalt im Krankenhaus im Allgemeinen und auf der Intensivstation im Besonderen in weitaus reduzierter Form ausgefallen wäre, mit entsprechender deutlicher Reduzierung der ihm anzulastenden Kosten;
- behaupteterweise mussten intensivmedizinische Leistungen nur aufgrund eines Kunstfehlers vonseiten der Universitätsklinik erbracht werden, da auf die bestehende Niereninsuffizienz nicht rechtzeitig eingegangen worden sei.
3. Im Laufe des Verfahrens wurde ein rechtsmedizinisches Gutachten zu den erbrachten
Gesundheitsleistungen zugunsten des heutigen Beklagten eingeholt. Die Ergebnisse des Gutachtens
Pt_ werden von diesem Richter geteilt, da sie von logischen Widersprüchen und hinreichend begründet sind
3.1. Die Ausführungen des Beklagten, dass die , welche der Beklagte erfuhr, keine CP_3
intensivmedizinische war, kann nicht geteilt werden.
pagina 4 di 9 Die Anästhesie für den Eingriff begann am 18.02.2020 um 23:39 Uhr und endete am 19.02.2020 um
02:04 Uhr. Der Patient wurde um 02:30 Uhr auf die neurochirurgische Intensivstation verlegt, intubiert und beatmet. Am Morgen wurde die Extubation durchgeführt (Dok. 2 des Beklagten).
Die Unterbringung auf der Intensivstation, sowohl hinsichtlich der Betreuung als auch der
Überwachung, war medizinisch indiziert (S. 20 und 21 des Gutachtens). So musste der sichtlich verwirrte Patient am 20.02.2020 – im Gutachten wird fälschlicherweise der 19.02.2020 als besagtes
Datum angeführt – gegen 02:20 Uhr vom Pflegepersonal am Aufstehen gehindert werden und, da er sich davon nicht überzeugen ließ, zwangsweise medizinisch mit einem Haltegurt im Bett wegen der
Gefahr der Selbstverletzung ruhiggestellt werden (man vgl. 6, S. 6 des Beklagten). CP_6
Außerdem verweigerte er am 21.01.2020 um 6:00 Uhr morgens die Messung des Arteriendrucks.
Die Amtssachverständiger führen dazu wie folgt aus: „La permanenza nel reparto di terapia intensiva era motivata dalla presenza di un delirio post-operatorio (tentativo di fuga dal letto e massiccia aggressività nei confronti del personale infermieristico) che costituiva pericolo per sé e per gli altri tanto da aver obbligato i sanitari ad adottare misure di sicurezza per il paziente, come la contenzione al letto.” (S. 22 des Gutachtens).
Es sei an dieser Stelle betont, dass der Parteisachverständige des Beklagten Dr. am Per_12
amtlichen Sachverständigengutachten bis auf die Unterlagen zur informierten Einwilligung keine
Anmerkungen vorzunehmen hatte („bei allen übrigen Punkten Ihres Gutachtens stimme ich Ihnen zu“ in der Anlage zum hinterlegten amtlichen Sachverständigengutachten).
Zur informierten Einwilligung sei festgehalten, dass dem Operationsbericht vom 21.02.2022 zu entnehmen ist, dass der Patient über den Eingriff aufgeklärt wurde und mit dem Vorgehen einverstanden war (Dok. 3 des Beklagten). Mithin liegen daher, auch da der Inhalt dieser Urkunde vom
Beklagten zu keinem Zeitpunkt angezweifelt wurde, ja dieselbe vom ihm selbst hinterlegt wurde, keine an einer erfolgten Aufklärung und Zustimmung des Patienten zum Eingriff vor (man vgl. auch Per_13
S. 24 des Gutachtens).
Dem Vortrag des Beklagten in seinem Einlassungsschriftsatz, dass „die Pflege, die er erfahren hat, hätte auch in jeder Normalstation gewährleistet werden können, ja sogar jeder ambulante Pflegedienst hätte diese Pflege gewährleisten können“ (S. 7 des Einlassungsschriftsatzes), kann daher kein Glauben geschenkt werden.
Auch der vom Rechtshilfegericht angehörte Zeuge Dr. Thome bestätigte die medizinische Indikation einer Unterbringung auf der Intensivstation, da eine Verlegung auf die Normalstation nach dem
Eingriff nicht möglich war (zu Frage 10 des klägerischen Schriftsatzes gemäß Art. 183 Abs. 6 Nr. 2
ZPO „sodass eine intensivmedizinische Überwachung und Behandlung medizinisch indiziert war“).
pagina 5 di 9 Dies aufgrund eines ausgeprägten postoperativen Delirs mit Bettflüchtigkeit und Aggressivität dem
Pflegepersonal gegenüber (zu Frage 12 des klägerischen Schriftsatzes gemäß Art. 183 Abs. 6 Nr. 2
ZPO, welche der Zeuge bejahte).
Im Lichte des Amtssachverständigengutachtens sowie der aufgenommenen Zeugenaussagen und hinterlegten Dokumente (insbesondere Dok. 10 des Klägers) muss daher festgestellt werden, dass die von der Universitätsklinik erbrachten Leistungen folgerichtig abgerechnet wurden.
Dem Einwand des Beklagten kann daher nicht stattgegeben werden.
3.2. Dr. ein, dass vorrangig die Niereninsuffizienz, für welche eine Persona_14
Abrechnung mit der Krankenkasse seines Herkunftslandes erfolgt wäre, behandelt hätte werden müssen. In einem zweiten Moment hätte der Eingriff zur Entfernung der Zyste vorgenommen werden können, wobei hier der Aufenthalt im Krankenhaus im Allgemeinen und auf der Intensivstation im
Besonderen in weitaus reduzierter Form ausgefallen wäre, mit entsprechender deutlicher Reduzierung der ihm anzulastenden Kosten.
Vorab wird festgestellt, dass der Beklagte nicht bestreitet, dass der Eingriff zur Entfernung der Zyste von ihm selbst zu bezahlen sei (man vgl. dazu . 3). Controparte_7
Bei der Einlieferung in die Universitätsklinik wies der Patient zwei klinische Problematiken auf: eine intraspinale Zyste, welche das Rückenmark komprimierte und sich als Paraparese ersichtlich zeigte, und eine akute Niereninsuffizienz im Stadium 3.
Der Beklagte führt aus, dass die akute Niereninsuffizienz umgehend behandelt hätte werden müssen und erst nach der Normalisierung der Blutwerte die Zyste operativ entfernt werden hätte dürfen.
Die Amtssachverständiger Dr. und Dr. hingegen in ihrem Gutachten fest, dass Per_7 Persona_15
die medizinische Indikation des Eingriffs richtig war. Am 18.02. zeigte sich eine schwere und akute neurologische Symptomatik, bestehend in einer Gehunfähigkeit des Beklagten. Dies wurde auch beim
Eintreffen in der Universitätsklinik in dieser Form diagnostiziert: “All'atto del ricovero, la diagnosi era confermata dalla RM che metteva in evidenza una grossa formazione cistica intraspinale, extradurale, all' altezza delle vertebre toraciche 11/12 con spostamento ed importante compressione del midollo spinale.” (S. 14 des Gutachtens).
In der Folge äußern sich die Amtssachverständigen zur Dringlichkeit der beiden Eingriffe und erklären, dass die Operation zur Behebung der Rückenmarkskompression prioritär zu betrachten gewesen sei, um auf diesem Wege irreversible Schäden am Rückenmark und der Wirbelsäule zu verhindern:
- “In casi come questo, si impone un iter diagnostico ed un altrettanto tempestivo trattamento chirurgico di decompressione del midollo spinale per evitare danni irreversibili a carico proprio del
pagina 6 di 9 midollo e della sua funzione (paraparesi/paraplegia permanente). Pertanto l'intervento chirurgico al rachide costituiva in quel momento la priorità.” (S. 14 des Gutachtens).
- L'intervento NCH risultava quindi essere prioritario rispetto al resto delle patologie. (S. 22 des
Gutachtens).
Die Priorität lag somit im neurochirurgischen Eingriff, im Rahmen dessen auch die Niereninsuffizienz behandelt werden konnte (“La priorità, come già detto, era quella di effettuare l'intervento neurochirurgico, contemporaneamente trattando l'insufficienza renale, come è stato fatto.”, S. 18 des
Gutachtens)
Die Behauptungen des Beklagten zum angeblichen „aufschiebbaren chirurgischen Eingriff“ und dass
„vorab die Niereninsuffizienz“ zu behandeln gewesen wäre (S. 4 des Schriftsatzes gemäß Art. 183 Abs.
6 Nr. 2 ZPO vom 12.10.2022, bekräftigt im Schlussschriftsatz vom 13.01.2025), können daher nicht geteilt werden. Ganz im Gegenteil führen die Amtssachverständiger aus, dass bei fehlender
Behandlung der neurologischen Probleme dauerhafte schwerwiegende Einschränkungen in der
Gehfähigkeit (Dysbasie) die Folge gewesen wären: „si ritiene inoltre che le cure poste in atto abbiano avuto successo e risolto il quadro neurologico acuto, che - se non trattato - avrebbe portato il paziente ad una permanente difficoltà, se non impossibilità, deambulatoria” (S. 25 des Gutachtens).
Auch der Zeuge Dr. dass die Operation aufgrund des schweren neurologischen Persona_16
Defizits (inkomplette Querschnittslähmung) und unabhängig von der Niereninsuffizienz forciert war.
Dem Einwand des Beklagten kann daher nicht stattgegeben werden.
3.3. Auch die Behauptung des Beklagten, in Bezug auf das Bestehen eines Kunstfehlers vonseiten des behandelnden Personals der Universitätsklinik kann insbesondere im Lichte des amtlichen
Sachverständigengutachtens, welches ausdrücklich festgestellt hat, dass der Eingriff gemäß lege artis durchgeführt wurde, nicht geteilt werden.
Der neurochirurgische Eingriff wurde rechtzeitig und erfolgreich durchgeführt, die
Rückenmarkskompression und damit das Problem der Paraparese behoben („L'intervento neurochirurgico è stato tempestivo con risoluzione della compressione midollare e conseguente risoluzione del quadro di paraparesi.“, S. 19 des Gutachtens). Gleichzeitig , wie vorangehend CP_8
sub Punkt 4 beschrieben, sowohl die Rückenmarkskompression als auch die akute Niereninsuffizienz behoben werden.
Im abschließenden Teil des Gutachtens erklären die dass die an der Controparte_9
Universitätsklinik durchgeführten Eingriffe fachgerecht durchgeführt wurden und kein Kunstfehler feststellbar sei: “non si ravvisa nell'operato dei sanitari della , hanno avuto in cura il CP_1
paziente nel ricovero 18-21.02.2020, per le motivazioni già espresse, alcun profilo di responsabilità
pagina 7 di 9 professionale […] La condotta degli stessi è stata in linea con le regole dell'arte medica e non vi è stata alcuna carenza assistenziale nella gestione del paziente” (S. 24 des Gutachtens).
Dem Einwand des Beklagten kann daher nicht stattgegeben werden.
3.4. Abgewiesen werden muss mithin auch die Widerklage des Beklagten auf Ersatz des Schadens, der ihm angeblich durch die mangelnde vorzeitige Behandlung der Niereninsuffizienz entstanden sei und von diesem vorsorglich mit € 20.000,00 beziffert wurde, nachdem die Eingriffe und Behandlungen der
Universitätsklinik, wie obenstehend dargelegt, nach lege artis erfolgt sind und der Eingriff zur
Behebung der Rückenmarkskompression prioritär zu betrachten gewesen sind.
3.5. In Bezug auf den Einwand der angeblichen unrichtigen Abrechnung der intensivmedizinischen
Betreuung, gilt festzuhalten, dass im Laufe des Verfahrens Frau Leiterin Persona_10
(leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung) im Rahmen eines Controparte_10
internationalen Rechtshilfeersuchens vom Bezirksgericht Innsbruck am 18.04.2024 als Zeugin angehört wurde. Die Zeugin führte aus, dass es wahr ist, dass im Zeitraum vom 18.02.2020 bis zum 21.02.2020 zugunsten des Beklagten Behandlungsmaßnahmen, Therapien und ärztliche Leistungen in Höhe von €
17.518,45 erbracht wurden. Die Abrechnung erfolgte gemäß den Vorgaben des LKF-Systems, eines vom österreichischen Bundesministerium vorgegebenen Abrechnungssystems, und des Tiroler
Gesundheitsfonds. Die Rechnung sei außerdem im 4-Augen-Prinzip geprüft worden.
Diese Aussagen erscheinen, auch unter Berücksichtigung der entsprechenden vom Kläger hinterlegten
Unterlagen (insbesondere Dok. 10), schlüssig, und an der mathematischen Berechnung der Kosten der
Leistungen hegte auch der Beklagte zu keinem Zeitpunkt Zweifel.
Entgegen dem Vortrag des Beklagten wurden nicht vier, sondern zwei Belagstage auf der neurochirurgischen Intensivstation abgerechnet (Dok. 10 des Klägers: „Der Patient Dr. Per_3
war laut Verbuchung im SAP vom 19.02.2020 00:50 Uhr bis zum 21.02.2020 um 17:46 auf
[...] der Neurochirurgischen Intensivstation (NCIV), das sind 2 Belagstage.“).
4. Aus den voranstehenden Erwägungen muss der Beklagte Dr. daher Persona_3
verurteilt werden, zugunsten der Klägerin Tirol Kliniken GmbH den Betrag von € 17.518,45, entsprechend der ausgestellten und bisher noch nicht beglichenen Rechnung Nr. 106697057, zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem Datum der Fälligkeit der Rechnung, ab selbigem Datum zu bezahlen.
5. Dem Verfahrensausgang und dem Grundsatz des Unterliegens folgend wird der Beklagte Dr.
verurteilt, der Tirol GmbH die Kosten des vorliegenden Persona_3 CP_1
Verfahrens zu ersetzen, welche im Urteilsspruch unter Anwendung der Mittelwerte des M.D. Nr.
55/2014 für die Verfahren mit Streitwert zwischen € 5.200,01 und € 26.000,00 bestimmt werden.
Parte_3
pagina 8 di 9 hat das angerufene Landesgericht Bozen, in Person des Einzelrichters Dr. mit Persona_1
prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung respektive Hinfälligkeit jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes wie folgt
FÜR ENTSCHIEDEN: Controparte_11
1) den klägerischen Begehren ist stattzugeben;
2) der Beklagte Dr. verurteilt, der Klägerin Tirol Kliniken Controparte_12
GmbH den Betrag von € 17.518,45 zuzüglich gesetzlicher ab dem Datum der Fälligkeit CP_13
der Rechnung;
3) die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen;
4) der Beklagte Dr. wird verurteilt, der Klägerin Tirol Persona_3 CP_1
GmbH die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen, welche insgesamt mit € 4.835,00 für
Anwaltsentgelt, € 264,00 für Barauslagen, zuzüglich pauschale Spesenvergütung in Höhe von
15% des liquidierten Anwaltsentgelts und zuzüglich gesetzlich geschuldeter Nebenleistungen
(MwSt., ) sowie € 1.521,53 für das , Controparte_14 Controparte_5
entsprechend der Liquidierung gemäß richterlichen Dekret vom 04.09.2023, bestimmt werden, nebst allfälliger Folgekosten.
So befunden in Bozen, am 04/04/2025.
CP_15
Recla
[...]
pagina 9 di 9
REPUBLIK ITALIEN
BOZEN Parte_1
Im Namen des italienischen Volkes
Der Richter am Landesgericht Bozen, Dr. , hat folgendes Persona_1
URTEIL im unter Nr. 849/2022 ins Streitsachenregister eingeschriebenen und bei der Verhandlung vom
20/11/2024 zur Entscheidung einbehaltenen Zivilverfahren, eingeleitet von:
, vertreten und verteidigt durch RA mit erwähltem Domizil Controparte_1 Persona_2
in dessen Kanzlei
- Klägerin - gegen
Dr. , vertreten und verteidigt durch RA Dr. mit Persona_3 Persona_4
erwähltem Domizil in dessen Kanzlei
- Beklagte - in Sachen: einer Rechnung Per_5
erlassen.
***
: Controparte_2
“1. Möge der Beklagte aus den in der Klageschrift erwähnten Gründen zur Zahlung zugunsten
[...]
des Betrages von € 17.518,45 zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab Rechnungsdatum, sowie CP_2
zuzüglich der Geldentwertung verurteilt werden;
dies alles mit vorläufig vollstreckbarem Urteil im
Sinne des Gesetzes.
2. Mögen alle Anträge, Einwendungen und Ansprüche des Beklagten abgewiesen werden, zumal rechtlich und faktisch unbegründet.
3. Möge der Beklagte zur Tragung sämtlicher Spesen, Gebühren und Honorare dieses Verfahrens verurteilt werden.“
pagina 1 di 9 Schlussanträge des Beklagten:
„- Bei Abweisung aller gegenteiligen Anträge;
- Das gegnerische Klagebegehren abweisen, da sowohl im an als auch im quantum aus den oben angeführten Gründen sachlich und rechtlich unbegründet, sowohl da die in Rechnung gestellten
Leistungen nicht oder nur zum Teil erbracht wurden und zum Großteil nicht notwendig gewesen wären, als auch da der vom Beklagten durch die mangelnde vorzeitige Behandlung (vor der OP) der
Niereninsuffizienz ein erheblicher persönlicher Schaden zu Teil wurde, der den effektiv an die Klägerin geschuldeten Betrag übersteigt und verrechnet werden möge;
- In untergeordneter Hinsicht feststellen und erklären:
a) Ob dem Beklagten die in Rechnung gestellten Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden und, nach der genauen zeitlichen Eingrenzung derselben, die tatsächlich erbrachten Leistungen entsprechend den österreichischen gültigen Normen und Verordnungen richtig verrechnet wurden;
b) Ob dem Beklagten auch zeitnah richtig und professionell bzw. medizinisch indiziert richtig die angemessene Behandlung der Niereninsuffizienz zu Teil geworden ist, und ob die angeblich erhaltene und in Rechnung gestellte intensivmedizinische Behandlung notwendig war, ob diese auf der unterlassenen der Niereninsuffizienz oder der CP_3 CP_4
nach der OP geschuldet war, und demnach für die entsprechenden Kosten die Klägerin selbst aufkommen muss;
c) Feststellen und erklären, welcher Betrag effektiv vom Beklagten an die klagende Partei, nach
Berücksichtigung des Umstandes, dass für die von Dr. angekündigte Persona_6
Notaufnahme wegen des Nierenversagens die deutsche Krankenversicherung aufkommen hätte müssen, dass der Beklagte allenfalls allein für die für seine OP angefallenen Unkosten aufkommen muss und dass die zu unrecht verrechneten Leistungen nicht oder nur teilweise und in anderer Qualität erbracht worden sind, tatsächlich zahlen muss,
d) Feststellen und erklären, dass dem Beklagten durch die mangelnde vorzeitige Behandlung der Niereninsuffizienz ein persönlicher Schaden, welcher vorsorglich mit € 20.000,00.-, oder mehr oder weniger, welcher sich im Laufe des Verfahrens herausstellen wird, erlitten hat, und diesen mit etwaigen Gegenforderung der Beklagten verrechnen.
- Bei Verurteilung der Klägerin zum Tragen der Verfahrenskosten, da diese sich bis heute einer
Aufarbeitung des Falles und einer korrekten Abrechnung widersetzt;
“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
pagina 2 di 9 1. Mit Klageschrift vom 24.02.2022 hat die Klägerin, die Tirol , Herrn Dr. CP_1 [...]
(nachfolgend auch „Dr. ER“) vor dieses Landesgericht geladen und Folgendes Persona_3
vorgebracht:
- der Beklagte befand sich vom 18.02.2020 bis zum 21.02.2020 in der Universitätsklinik in Innsbruck
(nachfolgend auch die „Universitätsklinik“) in stationärer ; CP_3
- zugunsten des Beklagten wurden Behandlungsmaßnahmen, Therapien und ärztliche Leistungen in
Höhe von € 17.518,45 entsprechend der Rechnung Nr. 106697057 vom 19.03.2020 erbracht;
- der Beklagte hat diese Rechnung bis zum Tag der Klagseinbringung nicht bezahlt.
Herr Dr. hat sich mit seinem Einlassungsschriftsatz vom 21.04.2022 in das Verfahren Per_3
eingelassen und vorgetragen, dass:
- er Dr. in der Privatklinik Hochrum aufsuchte;
Persona_6
- dieser den schlechten Allgemeinzustand von Dr. ER erkannt und erklärt hat, dass sich der
Beklagte sofort in die Universitätsklinik begeben sollte, um dort wegen einer Niereninsuffizienz notfallmedizinisch behandelt zu werden;
- Dr. an selbigem Tag einem geplanten chirurgischen Eingriff unterzogen werden sollte, Per_3
wobei ihm eine Zyste auf Höhe des 11. bis 12. Brustwirbelknochens entfernt werden sollte;
- er nach der durchgeführten Operation, im Rahmen derer die Zyste entfernt und auch die
Niereninsuffizienz behandelt wurde, auf der Intensivstation der neurochirurgischen Abteilung der
Universitätsklinik aufgewacht ist und dort zwei Tage verbleiben musste;
- die Zyste eigentlich aber erst nach der Behandlung der Niereninsuffizienz und Normalisierung der
Blutwerte – dies hätte wahrscheinlich zwei Tage gedauert und eine Aufnahme wäre allenfalls in die
Normalstation und nicht in die Intensivstation notwendig gewesen – operativ entfernt hätte werden sollen und in der Folge der von ihm geschuldete Betrag für die Entfernung der Zyste bedeutend geringer ausgefallen wäre;
- die Leistungsabrechnung und somit der geltend gemachte Rechnungsbetrag insgesamt falsch sind, da:
a) zeitlich nicht korrekt abgerechnet wurde;
b) intensivmedizinische Leistungen abgerechnet wurden, die aber nie erbracht wurden;
c) etwaige intensivmedizinischen Leistungen nur durch das Fehlverhalten der Mitarbeiter, welche auf die Niereninsuffizienz nicht rechtzeitig eingegangen sind, zurückzuführen sind.
Nach Hinterlegung der Schriftsätze im Sinne des Art. 183 Abs. 6 ZPO verfügte der Richter mit
Beschluss vom 20.01.2023 die Aufnahme eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens und ernannte Dr. und Dr. – diesen mit Verhandlungsprotokoll vom Persona_7 Persona_8
22.02.2023 – als Persona_9
pagina 3 di 9 Nach (nachfolgend auch das „Gutachten“) verfügte Controparte_5
der Instruktionsrichter die Anhörung zweier Zeugen im Wege eines internationalen
Rechtshilfeersuchens. Die Aussagen der Frau und des Herrn Claudius Persona_10
wurden in der Folge vom Bezirksgericht Innsbruck am 18.04.2024 aufgenommen. Per_11
Nach Anhörung der Zeugen wurde die Streitsache für entscheidungsreif erachtet und in der
Verhandlung vom 19.11.2024, ersetzt durch die Hinterlegung schriftlicher Verhandlungsnoten gemäß
Art. 127 ter ZPO, haben die Parteien ihre Schlussanträge, so wie oben wiedergegeben, gestellt.
Der Richter hat daraufhin die Streitsache zur Entscheidung einbehalten und den Parteien die Fristen für die Abfassung der Schriftsätze nach Art. 190 ZPO gewährt.
2. Es ist unbestritten, dass der Beklagte sich vom 18.02.2020 bis zum 21.02.2020 in der neurochirurgischen Abteilung der Universitätsklinik in Innsbruck in stationärer Behandlung befand und in der Folge die Rechnung Nr. 106697057 vom 19.03.2020 in Höhe von € 17.518,45 ausgestellt wurde.
Ebenfalls außer Streit gestellt ist, dass die genannte Rechnung bisher vom Beklagten noch nicht bezahlt wurde.
Die Einwände vonseiten des Beklagten, warum die geltend gemachte Forderung unbegründet und der
Rechnungsbetrag daher nicht geschuldet sei, können wie folgt gegliedert werden:
- die Dauer der intensivmedizinischen Betreuung des Herrn Dr. wurde angeblich nicht Per_3
korrekt abgerechnet;
- vorrangig hätte die Niereninsuffizienz, für welche die Abrechnung mit der Krankenkasse seines
Herkunftslandes erfolgt wäre, behandelt werden müssen;
- in einem zweiten Moment hätte der Eingriff zur Entfernung der Zyste vorgenommen werden können, wobei hier der Aufenthalt im Krankenhaus im Allgemeinen und auf der Intensivstation im Besonderen in weitaus reduzierter Form ausgefallen wäre, mit entsprechender deutlicher Reduzierung der ihm anzulastenden Kosten;
- behaupteterweise mussten intensivmedizinische Leistungen nur aufgrund eines Kunstfehlers vonseiten der Universitätsklinik erbracht werden, da auf die bestehende Niereninsuffizienz nicht rechtzeitig eingegangen worden sei.
3. Im Laufe des Verfahrens wurde ein rechtsmedizinisches Gutachten zu den erbrachten
Gesundheitsleistungen zugunsten des heutigen Beklagten eingeholt. Die Ergebnisse des Gutachtens
Pt_ werden von diesem Richter geteilt, da sie von logischen Widersprüchen und hinreichend begründet sind
3.1. Die Ausführungen des Beklagten, dass die , welche der Beklagte erfuhr, keine CP_3
intensivmedizinische war, kann nicht geteilt werden.
pagina 4 di 9 Die Anästhesie für den Eingriff begann am 18.02.2020 um 23:39 Uhr und endete am 19.02.2020 um
02:04 Uhr. Der Patient wurde um 02:30 Uhr auf die neurochirurgische Intensivstation verlegt, intubiert und beatmet. Am Morgen wurde die Extubation durchgeführt (Dok. 2 des Beklagten).
Die Unterbringung auf der Intensivstation, sowohl hinsichtlich der Betreuung als auch der
Überwachung, war medizinisch indiziert (S. 20 und 21 des Gutachtens). So musste der sichtlich verwirrte Patient am 20.02.2020 – im Gutachten wird fälschlicherweise der 19.02.2020 als besagtes
Datum angeführt – gegen 02:20 Uhr vom Pflegepersonal am Aufstehen gehindert werden und, da er sich davon nicht überzeugen ließ, zwangsweise medizinisch mit einem Haltegurt im Bett wegen der
Gefahr der Selbstverletzung ruhiggestellt werden (man vgl. 6, S. 6 des Beklagten). CP_6
Außerdem verweigerte er am 21.01.2020 um 6:00 Uhr morgens die Messung des Arteriendrucks.
Die Amtssachverständiger führen dazu wie folgt aus: „La permanenza nel reparto di terapia intensiva era motivata dalla presenza di un delirio post-operatorio (tentativo di fuga dal letto e massiccia aggressività nei confronti del personale infermieristico) che costituiva pericolo per sé e per gli altri tanto da aver obbligato i sanitari ad adottare misure di sicurezza per il paziente, come la contenzione al letto.” (S. 22 des Gutachtens).
Es sei an dieser Stelle betont, dass der Parteisachverständige des Beklagten Dr. am Per_12
amtlichen Sachverständigengutachten bis auf die Unterlagen zur informierten Einwilligung keine
Anmerkungen vorzunehmen hatte („bei allen übrigen Punkten Ihres Gutachtens stimme ich Ihnen zu“ in der Anlage zum hinterlegten amtlichen Sachverständigengutachten).
Zur informierten Einwilligung sei festgehalten, dass dem Operationsbericht vom 21.02.2022 zu entnehmen ist, dass der Patient über den Eingriff aufgeklärt wurde und mit dem Vorgehen einverstanden war (Dok. 3 des Beklagten). Mithin liegen daher, auch da der Inhalt dieser Urkunde vom
Beklagten zu keinem Zeitpunkt angezweifelt wurde, ja dieselbe vom ihm selbst hinterlegt wurde, keine an einer erfolgten Aufklärung und Zustimmung des Patienten zum Eingriff vor (man vgl. auch Per_13
S. 24 des Gutachtens).
Dem Vortrag des Beklagten in seinem Einlassungsschriftsatz, dass „die Pflege, die er erfahren hat, hätte auch in jeder Normalstation gewährleistet werden können, ja sogar jeder ambulante Pflegedienst hätte diese Pflege gewährleisten können“ (S. 7 des Einlassungsschriftsatzes), kann daher kein Glauben geschenkt werden.
Auch der vom Rechtshilfegericht angehörte Zeuge Dr. Thome bestätigte die medizinische Indikation einer Unterbringung auf der Intensivstation, da eine Verlegung auf die Normalstation nach dem
Eingriff nicht möglich war (zu Frage 10 des klägerischen Schriftsatzes gemäß Art. 183 Abs. 6 Nr. 2
ZPO „sodass eine intensivmedizinische Überwachung und Behandlung medizinisch indiziert war“).
pagina 5 di 9 Dies aufgrund eines ausgeprägten postoperativen Delirs mit Bettflüchtigkeit und Aggressivität dem
Pflegepersonal gegenüber (zu Frage 12 des klägerischen Schriftsatzes gemäß Art. 183 Abs. 6 Nr. 2
ZPO, welche der Zeuge bejahte).
Im Lichte des Amtssachverständigengutachtens sowie der aufgenommenen Zeugenaussagen und hinterlegten Dokumente (insbesondere Dok. 10 des Klägers) muss daher festgestellt werden, dass die von der Universitätsklinik erbrachten Leistungen folgerichtig abgerechnet wurden.
Dem Einwand des Beklagten kann daher nicht stattgegeben werden.
3.2. Dr. ein, dass vorrangig die Niereninsuffizienz, für welche eine Persona_14
Abrechnung mit der Krankenkasse seines Herkunftslandes erfolgt wäre, behandelt hätte werden müssen. In einem zweiten Moment hätte der Eingriff zur Entfernung der Zyste vorgenommen werden können, wobei hier der Aufenthalt im Krankenhaus im Allgemeinen und auf der Intensivstation im
Besonderen in weitaus reduzierter Form ausgefallen wäre, mit entsprechender deutlicher Reduzierung der ihm anzulastenden Kosten.
Vorab wird festgestellt, dass der Beklagte nicht bestreitet, dass der Eingriff zur Entfernung der Zyste von ihm selbst zu bezahlen sei (man vgl. dazu . 3). Controparte_7
Bei der Einlieferung in die Universitätsklinik wies der Patient zwei klinische Problematiken auf: eine intraspinale Zyste, welche das Rückenmark komprimierte und sich als Paraparese ersichtlich zeigte, und eine akute Niereninsuffizienz im Stadium 3.
Der Beklagte führt aus, dass die akute Niereninsuffizienz umgehend behandelt hätte werden müssen und erst nach der Normalisierung der Blutwerte die Zyste operativ entfernt werden hätte dürfen.
Die Amtssachverständiger Dr. und Dr. hingegen in ihrem Gutachten fest, dass Per_7 Persona_15
die medizinische Indikation des Eingriffs richtig war. Am 18.02. zeigte sich eine schwere und akute neurologische Symptomatik, bestehend in einer Gehunfähigkeit des Beklagten. Dies wurde auch beim
Eintreffen in der Universitätsklinik in dieser Form diagnostiziert: “All'atto del ricovero, la diagnosi era confermata dalla RM che metteva in evidenza una grossa formazione cistica intraspinale, extradurale, all' altezza delle vertebre toraciche 11/12 con spostamento ed importante compressione del midollo spinale.” (S. 14 des Gutachtens).
In der Folge äußern sich die Amtssachverständigen zur Dringlichkeit der beiden Eingriffe und erklären, dass die Operation zur Behebung der Rückenmarkskompression prioritär zu betrachten gewesen sei, um auf diesem Wege irreversible Schäden am Rückenmark und der Wirbelsäule zu verhindern:
- “In casi come questo, si impone un iter diagnostico ed un altrettanto tempestivo trattamento chirurgico di decompressione del midollo spinale per evitare danni irreversibili a carico proprio del
pagina 6 di 9 midollo e della sua funzione (paraparesi/paraplegia permanente). Pertanto l'intervento chirurgico al rachide costituiva in quel momento la priorità.” (S. 14 des Gutachtens).
- L'intervento NCH risultava quindi essere prioritario rispetto al resto delle patologie. (S. 22 des
Gutachtens).
Die Priorität lag somit im neurochirurgischen Eingriff, im Rahmen dessen auch die Niereninsuffizienz behandelt werden konnte (“La priorità, come già detto, era quella di effettuare l'intervento neurochirurgico, contemporaneamente trattando l'insufficienza renale, come è stato fatto.”, S. 18 des
Gutachtens)
Die Behauptungen des Beklagten zum angeblichen „aufschiebbaren chirurgischen Eingriff“ und dass
„vorab die Niereninsuffizienz“ zu behandeln gewesen wäre (S. 4 des Schriftsatzes gemäß Art. 183 Abs.
6 Nr. 2 ZPO vom 12.10.2022, bekräftigt im Schlussschriftsatz vom 13.01.2025), können daher nicht geteilt werden. Ganz im Gegenteil führen die Amtssachverständiger aus, dass bei fehlender
Behandlung der neurologischen Probleme dauerhafte schwerwiegende Einschränkungen in der
Gehfähigkeit (Dysbasie) die Folge gewesen wären: „si ritiene inoltre che le cure poste in atto abbiano avuto successo e risolto il quadro neurologico acuto, che - se non trattato - avrebbe portato il paziente ad una permanente difficoltà, se non impossibilità, deambulatoria” (S. 25 des Gutachtens).
Auch der Zeuge Dr. dass die Operation aufgrund des schweren neurologischen Persona_16
Defizits (inkomplette Querschnittslähmung) und unabhängig von der Niereninsuffizienz forciert war.
Dem Einwand des Beklagten kann daher nicht stattgegeben werden.
3.3. Auch die Behauptung des Beklagten, in Bezug auf das Bestehen eines Kunstfehlers vonseiten des behandelnden Personals der Universitätsklinik kann insbesondere im Lichte des amtlichen
Sachverständigengutachtens, welches ausdrücklich festgestellt hat, dass der Eingriff gemäß lege artis durchgeführt wurde, nicht geteilt werden.
Der neurochirurgische Eingriff wurde rechtzeitig und erfolgreich durchgeführt, die
Rückenmarkskompression und damit das Problem der Paraparese behoben („L'intervento neurochirurgico è stato tempestivo con risoluzione della compressione midollare e conseguente risoluzione del quadro di paraparesi.“, S. 19 des Gutachtens). Gleichzeitig , wie vorangehend CP_8
sub Punkt 4 beschrieben, sowohl die Rückenmarkskompression als auch die akute Niereninsuffizienz behoben werden.
Im abschließenden Teil des Gutachtens erklären die dass die an der Controparte_9
Universitätsklinik durchgeführten Eingriffe fachgerecht durchgeführt wurden und kein Kunstfehler feststellbar sei: “non si ravvisa nell'operato dei sanitari della , hanno avuto in cura il CP_1
paziente nel ricovero 18-21.02.2020, per le motivazioni già espresse, alcun profilo di responsabilità
pagina 7 di 9 professionale […] La condotta degli stessi è stata in linea con le regole dell'arte medica e non vi è stata alcuna carenza assistenziale nella gestione del paziente” (S. 24 des Gutachtens).
Dem Einwand des Beklagten kann daher nicht stattgegeben werden.
3.4. Abgewiesen werden muss mithin auch die Widerklage des Beklagten auf Ersatz des Schadens, der ihm angeblich durch die mangelnde vorzeitige Behandlung der Niereninsuffizienz entstanden sei und von diesem vorsorglich mit € 20.000,00 beziffert wurde, nachdem die Eingriffe und Behandlungen der
Universitätsklinik, wie obenstehend dargelegt, nach lege artis erfolgt sind und der Eingriff zur
Behebung der Rückenmarkskompression prioritär zu betrachten gewesen sind.
3.5. In Bezug auf den Einwand der angeblichen unrichtigen Abrechnung der intensivmedizinischen
Betreuung, gilt festzuhalten, dass im Laufe des Verfahrens Frau Leiterin Persona_10
(leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung) im Rahmen eines Controparte_10
internationalen Rechtshilfeersuchens vom Bezirksgericht Innsbruck am 18.04.2024 als Zeugin angehört wurde. Die Zeugin führte aus, dass es wahr ist, dass im Zeitraum vom 18.02.2020 bis zum 21.02.2020 zugunsten des Beklagten Behandlungsmaßnahmen, Therapien und ärztliche Leistungen in Höhe von €
17.518,45 erbracht wurden. Die Abrechnung erfolgte gemäß den Vorgaben des LKF-Systems, eines vom österreichischen Bundesministerium vorgegebenen Abrechnungssystems, und des Tiroler
Gesundheitsfonds. Die Rechnung sei außerdem im 4-Augen-Prinzip geprüft worden.
Diese Aussagen erscheinen, auch unter Berücksichtigung der entsprechenden vom Kläger hinterlegten
Unterlagen (insbesondere Dok. 10), schlüssig, und an der mathematischen Berechnung der Kosten der
Leistungen hegte auch der Beklagte zu keinem Zeitpunkt Zweifel.
Entgegen dem Vortrag des Beklagten wurden nicht vier, sondern zwei Belagstage auf der neurochirurgischen Intensivstation abgerechnet (Dok. 10 des Klägers: „Der Patient Dr. Per_3
war laut Verbuchung im SAP vom 19.02.2020 00:50 Uhr bis zum 21.02.2020 um 17:46 auf
[...] der Neurochirurgischen Intensivstation (NCIV), das sind 2 Belagstage.“).
4. Aus den voranstehenden Erwägungen muss der Beklagte Dr. daher Persona_3
verurteilt werden, zugunsten der Klägerin Tirol Kliniken GmbH den Betrag von € 17.518,45, entsprechend der ausgestellten und bisher noch nicht beglichenen Rechnung Nr. 106697057, zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem Datum der Fälligkeit der Rechnung, ab selbigem Datum zu bezahlen.
5. Dem Verfahrensausgang und dem Grundsatz des Unterliegens folgend wird der Beklagte Dr.
verurteilt, der Tirol GmbH die Kosten des vorliegenden Persona_3 CP_1
Verfahrens zu ersetzen, welche im Urteilsspruch unter Anwendung der Mittelwerte des M.D. Nr.
55/2014 für die Verfahren mit Streitwert zwischen € 5.200,01 und € 26.000,00 bestimmt werden.
Parte_3
pagina 8 di 9 hat das angerufene Landesgericht Bozen, in Person des Einzelrichters Dr. mit Persona_1
prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung respektive Hinfälligkeit jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes wie folgt
FÜR ENTSCHIEDEN: Controparte_11
1) den klägerischen Begehren ist stattzugeben;
2) der Beklagte Dr. verurteilt, der Klägerin Tirol Kliniken Controparte_12
GmbH den Betrag von € 17.518,45 zuzüglich gesetzlicher ab dem Datum der Fälligkeit CP_13
der Rechnung;
3) die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen;
4) der Beklagte Dr. wird verurteilt, der Klägerin Tirol Persona_3 CP_1
GmbH die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen, welche insgesamt mit € 4.835,00 für
Anwaltsentgelt, € 264,00 für Barauslagen, zuzüglich pauschale Spesenvergütung in Höhe von
15% des liquidierten Anwaltsentgelts und zuzüglich gesetzlich geschuldeter Nebenleistungen
(MwSt., ) sowie € 1.521,53 für das , Controparte_14 Controparte_5
entsprechend der Liquidierung gemäß richterlichen Dekret vom 04.09.2023, bestimmt werden, nebst allfälliger Folgekosten.
So befunden in Bozen, am 04/04/2025.
CP_15
Recla
[...]
pagina 9 di 9