TRIB
Sentenza 13 giugno 2025
Sentenza 13 giugno 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 13/06/2025, n. 380 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 380 |
| Data del deposito : | 13 giugno 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 1594/2025 VG
Das Landesgericht Bozen, zweite Abteilung für Zivilsachen, zusammengesetzt aus den
Richtern
Andrea Pappalardo - CP_4
Recla -
[...] CP_5
Morandell Günter - berichterstattender CP_5
hat folgendes
URTEIL
erlassen im Verfahren auf einvernehmlich Abänderung der Scheidungsbedingungen
nach Artikel 473bis.47 und 473bis. 51 ZPO unter Nr. des allg. Reg. 1594/2025 VG,
eingeleitet von
, geboren am 01/09/1989 in ), Steuernummer: PEona_1 Per_2
Seite 1 von 4 , C.F._1
und
PE
, geboren am 14/07/1986 in ( , Steuernummer: Parte_1 Per_2
, C.F._2
beide vertreten und verteidigt durch RA Dr. und RA Dr. PEona_3 Per_4
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
[...]
- Antragsteller -;
und
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht , CP_1
- dem Streit beigetretene Partei -.
Das Landesgericht Bozen,
festgestellt dass die Parteien mittels einvernehmlichen Antrags dieses Landesgerichts um
Kenntnisnahme bzw. Bestätigung der gemeinsam vereinbarten Änderungen der
Scheidungsbedingungen ersucht haben (vgl. Artikel 337quinquies ZGB, 473bis.47 und
473bis.51 ZPO);
dass Art. 337ter ZGB folgendes vorsieht: das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem
Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen
Vereinbarungen zur Kenntnis […]“;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Abänderungen der
Seite 2 von 4 Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse des gemeinsamen Kindes
ER AT, geboren am 07/03/2016 in , Einwände zu erheben sind;
Per_2
dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
dass die Anhörung des Minderjährigen angesichts der einvernehmlich vorgebrechten
Anträge nicht notwendig ist (Art. 473bis, letzter Absatz, ZPO);
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_6
spricht das Landesgericht Bozen, in Annahme der gleich lautenden Schlussanträge der
Parteien und mit prozessabschließender Entscheidung,
wie folgt zu Recht:
Das Gericht bestätigt die Abänderungen des Scheidungsurteils des Landesgerichtes
Bozens Nr. 935/2020 vom 17/11/2020, veröffentlicht am 18/11/2020, laut
einvernehmlich vorgebrachtem Antrag, welcher am 16/04/2025 telematisch
hinterlegt wurde. Der zitierte Antrag bildet integrierenden Bestandteil dieses
Urteils.
Da nichts anderes vereinbart, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten beider Antragsteller
(Art. 92, Abs. 3, ZPO).
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 11/06/2025.
Seite 3 von 4 Der berichterstattende Richter
Günter Morandell
(firma digitale)
Seite 4 von 4
Der Vorsitzende
Andrea Pappalardo
(firma digitale)
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 1594/2025 VG
Das Landesgericht Bozen, zweite Abteilung für Zivilsachen, zusammengesetzt aus den
Richtern
Andrea Pappalardo - CP_4
Recla -
[...] CP_5
Morandell Günter - berichterstattender CP_5
hat folgendes
URTEIL
erlassen im Verfahren auf einvernehmlich Abänderung der Scheidungsbedingungen
nach Artikel 473bis.47 und 473bis. 51 ZPO unter Nr. des allg. Reg. 1594/2025 VG,
eingeleitet von
, geboren am 01/09/1989 in ), Steuernummer: PEona_1 Per_2
Seite 1 von 4 , C.F._1
und
PE
, geboren am 14/07/1986 in ( , Steuernummer: Parte_1 Per_2
, C.F._2
beide vertreten und verteidigt durch RA Dr. und RA Dr. PEona_3 Per_4
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
[...]
- Antragsteller -;
und
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht , CP_1
- dem Streit beigetretene Partei -.
Das Landesgericht Bozen,
festgestellt dass die Parteien mittels einvernehmlichen Antrags dieses Landesgerichts um
Kenntnisnahme bzw. Bestätigung der gemeinsam vereinbarten Änderungen der
Scheidungsbedingungen ersucht haben (vgl. Artikel 337quinquies ZGB, 473bis.47 und
473bis.51 ZPO);
dass Art. 337ter ZGB folgendes vorsieht: das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem
Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen
Vereinbarungen zur Kenntnis […]“;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Abänderungen der
Seite 2 von 4 Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse des gemeinsamen Kindes
ER AT, geboren am 07/03/2016 in , Einwände zu erheben sind;
Per_2
dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
dass die Anhörung des Minderjährigen angesichts der einvernehmlich vorgebrechten
Anträge nicht notwendig ist (Art. 473bis, letzter Absatz, ZPO);
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_6
spricht das Landesgericht Bozen, in Annahme der gleich lautenden Schlussanträge der
Parteien und mit prozessabschließender Entscheidung,
wie folgt zu Recht:
Das Gericht bestätigt die Abänderungen des Scheidungsurteils des Landesgerichtes
Bozens Nr. 935/2020 vom 17/11/2020, veröffentlicht am 18/11/2020, laut
einvernehmlich vorgebrachtem Antrag, welcher am 16/04/2025 telematisch
hinterlegt wurde. Der zitierte Antrag bildet integrierenden Bestandteil dieses
Urteils.
Da nichts anderes vereinbart, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten beider Antragsteller
(Art. 92, Abs. 3, ZPO).
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 11/06/2025.
Seite 3 von 4 Der berichterstattende Richter
Günter Morandell
(firma digitale)
Seite 4 von 4
Der Vorsitzende
Andrea Pappalardo
(firma digitale)