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Sentenza 3 dicembre 2024
Sentenza 3 dicembre 2024
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 03/12/2024, n. 1134 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1134 |
| Data del deposito : | 3 dicembre 2024 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES Controparte_2
[...]
FÜR Controparte_3 CP_4
Das Landesgericht zusammengesetzt aus den Richtern: CP_2
- Parte_1 CP_5
-
[...] [...]
- Parte_2 Parte_3 Pt_2
erlässt folgendes
CP_6
im Ehetrennungsverfahren erster Instanz eingeschrieben unter Nr. 546/2022 allg.
Reg., gemäß Art. 473bis.47. ZPO und behängend zwischen:
, geboren am 15/05/1972 in BOZEN (BZ), Persona_1
Steuernummer: vertreten und verteidigt von RA Dr. C.F._1
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Persona_2
Seite 1 von 6 - antragstellende Partei -;
und
, geboren am 15/09/1973 in OLEIROS Parte_4
(SPANIEN), Steuernummer: , vertreten und verteidigt C.F._2
durch RA Dr. , laut Vollmacht, welche aus den Akten Persona_3
hervorgeht,
- Antragsgegner -;
und
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -.
Das Landesgericht Bozen,
erachtet
dass das gegenständliche Verfahren strittig eingeleitet wurde, wobei die Parteien im
Laufe des Verfahrens einvernehmliche Schlussanträge gestellt und den Ausspruch
der Ehetrennung zu den im Spruch dieses Urteils zitierten Bedingungen beantragt haben;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass laut Ausführungen der Parteien sich die eheliche Gemeinschaft seit langer Zeit
Seite 2 von 6 in schwerer Krise befindet, sodass die Fortsetzung derselben untragbar scheint;
da die eheliche Beziehung unheilbar zerrüttet ist, sind nach Art. 151, Absatz 1, ZGB
die Voraussetzungen für den Ausspruch der Ehetrennung gegeben;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Trennungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse des gemeinsamen Kindes , CP_7
geboren am 26/08/2005, Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
dass - dem Verfahrensausgang folgend - die Verfahrenskosten zwischen den
Parteien aufgehoben werden müssen.
CP_8
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, die eigene Zuständigkeit erachtet,
nach Einsichtnahme in die Artikel 150 ff. und 337bis ff. ZGB sowie 473bis.11 ff.
und 473.bis 47 ff. ZPO;
erklärt
das Landesgericht Bozen die gerichtliche Trennung der am 30/08/2003 in Oleiros
Seite 3 von 6 (Spanien) zwischen:
geboren am 15/05/1972 in BOZEN (BZ), Persona_1
und geboren am 15/09/1973 in OLEIROS Parte_4
(SPANIEN),
geschlossenen Ehe zu den nachstehenden Bedingungen, welche von den Parteien
einvernehmlich beantragt wurden:
„Möge das Landesgericht von Bozen, die Trennung der am 30.08.2003 in Oleiros
(A Coruna, Spanien) geschlossenen Ehe zwischen (geboren am Persona_1
15.05.1972 in ) und (geboren am 15.09.1973 in CP_2 Parte_4
Coruna, Spanien), eingetragen unter Akt Nr. 144-11-C/2003 im Trauungsregister
des Standesamtes Gemeinde Bozen zu folgenden Bedingungen aussprechen:
1) Die Unterhaltszahlung von an die gemeinsame Persona_4 Persona_5
aktuell in von Euro 350 wird ab dem 01. Januar 2025 auf Euro 175 gesenkt Per_6
und einvernehmlich auf einen Zeitraum von fünf Jahren, also bis zum 31. Dezember
2029, begrenzt;
2) Die Unterhaltszahlung von Frau LE LO an die gemeinsame Tochter RI
in aktueller Höhe von Euro 100 wird ab dem 01.01.2025 für einen Zeitraum von
nur , d. h. bis zum 31.12.2029, auf Euro 50 reduziert. Persona_7
3) Ab dem 01.01.2025 werden die außerordentlichen Ausgaben von allein CP_7
Seite 4 von 6 von getragen. Persona_1
4) Die beiden Antragssteller erklären ausdrücklich, dass abgesehen von den oben
erwähnten Verpflichtungen keine wie auch immer gearteten gegenseiteigen
Forderungen oder Verbindlichkeiten vermögensrechtlicher Natur bestehen,
sämtliche gegenseitigen Ansprüche abgegolten sind und somit keiner der beiden
irgendwelche wirtschaftlichen oder sonstigen Ansprüche stellt und jedenfalls
darauf verzichtet.
5) Die Kosten dieses Verfahrens werden wie folgt geregelt: Jede Partei trägt die
eigenen Anwaltskosten, und zwar, Herr Menapace trägt die Honorare, Kosten und
Spesen seines Anwalts selber, Frau LO hatte Antrag auf Gewährung von Pt_4
Prozesskostenhilfe gestellt, der am 15.12.2021 von der Rechtsanwaltskammer
Bozen genehmigt wurde“;
ordnet
dem Leiter des Standesamtes der zuständigen Gemeinde die Anmerkung des vorliegenden Urteils sowie die Vornahme der damit verbunden Obliegenheiten an.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 29/11/2024.
Der Verfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
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(digitale Unterschrift)
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