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Sentenza 8 aprile 2025
Sentenza 8 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 08/04/2025, n. 234 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 234 |
| Data del deposito : | 8 aprile 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 990/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Francesca berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 990/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, geboren am 14/12/1964, in BOZEN (BZ), Parte_4
und
, geboren am 20/07/1965 in BOZEN (BZ), Parte_5
Part beide vertreten und verteidigt durch laut Parte_7
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
Antragsteller
Seite 1 von 4 mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim;
Controparte_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_8
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe.
Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen
Seite 2 von 4 gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. Jeder Elternteil kommt für den Regelunterhalt der Söhne AN und
MI auf, wenn diese sich bei ihm aufhalten.
2. Die außerordentlichen Aufwendungen betreffend die Söhne, welche nicht von der öffentlichen Hand oder von Versicherungen gedeckt sind, werden von den
Eheleuten im Ausmaß von je 50 % getragen. Sämtliche Kosten für das
Universitätsstudium und für jede anderweitige Ausbildung der beiden Söhne wird
RR ER im Ausmaß von 75% und Frau von im Ausmaß von Pt_5
25% übernehmen.
3. Eventuelle öffentliche Zuwendungen für die Familie, einschließlich des
Einheitlichen Familiengeldes, bezieht Frau von Wallpach;
die Steuerfreibeträge werden von den Eheleuten je zur Hälfte in Anspruch genommen.
4. RR ER verpflichtet sich, zu Gunsten von von ab Januar Per_1 Pt_5
2024 einen Ehegattenunterhalt in Höhe von 750,00 Euro pro Monat zu bezahlen und zwar bis zum Ende des Jahres 2026. Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-Angaben für die Provinz Bozen mit erster Aufwertung im 2026 Per_2
und ist innerhalb des 5. eines jeden Monats auf das von Frau von Per_3 Pt_5
zu bezahlen.
5. Die Parteien erklären, keine gegenseitigen Forderungen aus der Vergangenheit zu haben und jedenfalls darauf zu verzichten.
Seite 3 von 4 6. Die Spesen für dieses Verfahren tragen die Parteien je zur Hälfte.
Bozen, 08/04/2025
Die Vorsitzende Richterin
Francesca Bortolotti
Seite 4 von 4
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 990/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Francesca berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 990/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, geboren am 14/12/1964, in BOZEN (BZ), Parte_4
und
, geboren am 20/07/1965 in BOZEN (BZ), Parte_5
Part beide vertreten und verteidigt durch laut Parte_7
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
Antragsteller
Seite 1 von 4 mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim;
Controparte_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_8
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe.
Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen
Seite 2 von 4 gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. Jeder Elternteil kommt für den Regelunterhalt der Söhne AN und
MI auf, wenn diese sich bei ihm aufhalten.
2. Die außerordentlichen Aufwendungen betreffend die Söhne, welche nicht von der öffentlichen Hand oder von Versicherungen gedeckt sind, werden von den
Eheleuten im Ausmaß von je 50 % getragen. Sämtliche Kosten für das
Universitätsstudium und für jede anderweitige Ausbildung der beiden Söhne wird
RR ER im Ausmaß von 75% und Frau von im Ausmaß von Pt_5
25% übernehmen.
3. Eventuelle öffentliche Zuwendungen für die Familie, einschließlich des
Einheitlichen Familiengeldes, bezieht Frau von Wallpach;
die Steuerfreibeträge werden von den Eheleuten je zur Hälfte in Anspruch genommen.
4. RR ER verpflichtet sich, zu Gunsten von von ab Januar Per_1 Pt_5
2024 einen Ehegattenunterhalt in Höhe von 750,00 Euro pro Monat zu bezahlen und zwar bis zum Ende des Jahres 2026. Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-Angaben für die Provinz Bozen mit erster Aufwertung im 2026 Per_2
und ist innerhalb des 5. eines jeden Monats auf das von Frau von Per_3 Pt_5
zu bezahlen.
5. Die Parteien erklären, keine gegenseitigen Forderungen aus der Vergangenheit zu haben und jedenfalls darauf zu verzichten.
Seite 3 von 4 6. Die Spesen für dieses Verfahren tragen die Parteien je zur Hälfte.
Bozen, 08/04/2025
Die Vorsitzende Richterin
Francesca Bortolotti
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