TRIB
Sentenza 22 maggio 2025
Sentenza 22 maggio 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 22/05/2025, n. 520 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 520 |
| Data del deposito : | 22 maggio 2025 |
Testo completo
allg. Reg. Nr. 2048/2024
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN- ERSTE CP_1
Das Landesgericht Bozen, erlässt, in Person der Einzelrichterin Birgit FISCHER folgendes
URTEIL in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen Nr. 2048/2024 eingetragenen
Streitsache II. Instanz, eingeleitet von
AY (St. Nr. ), laut Vollmacht, welche aus den Akten Per_1 C.F._1
hervorgeht, vertreten und verteidigt von RA Dr. , in dessen Persona_2
Kanzlei in der POSTSTR. 16 39100 BOZEN das Domizil erwählt wurde;
als C.F._2
gegen
FÜR (St. Nr. ), laut Controparte_2 Controparte_3 P.IVA_1
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, vertreten und verteidigt von der
STAATSAVDOKATUR mit Sitz in LARGO PORTA NUOVA 9 38100 TRENTO- TRIENT, wo das Domizil erwählt wurde;
als BERUFUNGSBEKLAGTER
Gegenstand des Rechtsstreits: Berufung gegen das Urteil Nr. 18/2024 des Friedensgerichts
Sterzing, vom 11.06.2024; erlassen zu den bei der heutigen Tagsatzung vom 22.5.2025, gemäß Art. 429 ZPO gestellten, folgenden
SCHLUSSANTRÄGEN des PV der berufungswerbenden Partei: „Möge das angerufene Landesgericht Bozen (als
Berufungsgericht), unter Abweisung sämtlicher anderslautender Anträge und Einwände und unter vollkommener Abänderung des hier angefochtenen Urteils des FG Sterzing, das
Vorhaltungsprotokoll Nr. PTR 2555002966 vom aufheben/annullieren bei gleichzeitiger
Verurteilung der Gegenseite zu Rückerstattung der Honorare und Spesen beider
Verfahrensgrade, zuzüglich allgemeiner Kosten, FSB und Mwst. .“ Controparte_4
Seite 1 von 10 des PV der berufungsbeklagten Partei: „Contrariis reiectis - Aus den o.g. Gründen ist der
Berufungsantrag als unzulässig und/oder als unbegründet abzuweisen und das angefochtene
Urteil des Friedensgerichts Sterzing Nr. 18/2024 ist vollinhaltlich zu bestätigen. - Mit Ersatz aller Kosten und Spesen. In beweisrechtlicher Hinsicht OMISSIS.“
SACHLICHE UND RECHTLICHE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Prozessverlauf. Inhalt der Berufung.
1.1. Laut Ausführungen und gelegten Unterlagen des Berufungswerbers, wurde dieser am
27.07.2023 um 10:07 auf der Brennerstraße SS12 bei km 505,850 am Steuer seines Fahrzeuges von den Ordnungshütern der Staatspolizei (Sektion Bozen) angehalten, welche ihm, aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung, das in der Folge angefochtene Vorhaltungsprotokoll Nr. PTR
2555002966 (recte: PTR 2555002963, s. Dok. Nr. 1 des Berufungswerbers), ausgehändigt haben.
Laut dem angefochtenen Vorhaltungsprotokoll (mit der korrekten Nr. 2555002963) ist die
Übertretung mittels des Messgeräts „TelelaserTrucam“ festgestellt worden und zwar im Ausmaß einer Überschreitung von 19 km/h des auf diesem Straßenabschnitt zulässigen
Geschwindigkeitslimits von 70 Km/h; es geht auch aus demselben Protokoll hervor, dass der heutige Berufungswerber darauf hingewiesen hat, dass er von seinem Wohnsitz in Freienfeld,
Brennerstraße Nr. 2 aus mit seinem PKW gestartet sei, wobei er auf der Strecke, von wo aus er gestartet sei, bis hin zum Ort, wo die Ordnungshüter ihn angehalten hätten, keine „Tafel der
Geschwindigkeitskontrolle“ gesehen hätte.
1.2. Gegen das Vorhaltungsprotokoll 2555002963 hat der heutige Berufungswerber in der Folge
Einspruch vom 03.08.2023 vor dem Friedensrichter von Sterzing eingelegt, wobei er, zusammengefasst, ausführte, dass vom Ort aus, von dem er gestartet sei (bei seinem Hof in
Freienfeld, Brennerstrasse Nr. 9) bis zum Punkt, wo er angehalten worden sei, kein, vom Gesetz vorgesehenes Hinweisschild vorhanden gewesen sei, welches die Autofahrer auf die
Geschwindigkeitsmessung hingewiesen hätte.
Er wies außerdem darauf hin, dass man auf einer von ihm hinterlegten Fotografie, welche er nach der Vorhaltung gemacht habe, eindeutig erkennen könne, dass das Wohnhaus im Verhältnis zum
Schild, das zur Warnung vorhanden war, weiter nördlich liege, sodass er unmöglich an besagtem
Schild vorbeigefahren sein konnte.
Neben der Verletzung von Art. 142, Absatz 6bis der St.V.O. bemängelte er, dass die
Ordnungshüter im angefochtenen Protokoll nicht einmal dargelegt hätten, wo sich die vom
Seite 2 von 10 Gesetz vorgeschriebenen Beschilderung befunden hätte, wobei er mit Verweis auf das
Höchstrichterurteil vom 23/10/2020, Nr. 23330 darauf hinwies, dass diese Angabe immer dann notwendig sei, wenn die Aufstellung durch den Fahrer bestritten würde.
Angesichts dessen beantragte er in erster Instanz die Aufhebung/Annullierung des angefochtenen
Protokolls, mit . CP_5
1.3. Das Regierungskommissariat für die Provinz Bozen ließ sich mit Einlassung vom 18.10.2023 in das Verfahren und wie daraufhin, dass „das von den für die Feststellung der Übertretung zuständigen Organen verfasste Protokoll die Gültigkeit einer öffentlichen Urkunde hat;
d.h., bis zum Einbringen einer Fälschungsklage gilt als was eine dass es in Per_3 Controparte_6 ihrer Gegenwart passiert“ sei bzw. dass die mit „einem typengeprüften Autovelox-Messgerät durchgeführten Messungen ausreichend sind für einen sicheren Nachweis der
Ordnungswidrigkeit, wenn nicht andere funktionsbeeinträchtigende Elemente vorliegen, die eine
Datenverfälschung hervorgerufen haben könnten“.
Zudem verwies das Regierungskommissariat auf Gegenausführungen, welche sie ihrer
Einlassung beilegte und beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses.
1.4. Nachdem diese Gegenausführungen in abgefasst worden waren, wandte Persona_4
der Rekurssteller bei der Verhandlung vom 05.12.2023 die Nichtigkeit der gegnerischen
Einlassung wegen Verletzung der Sprachbestimmungen ein.
Der Rekurssteller wies außerdem auf die fehlende Bestreitung des Sachverhaltes hin und beantragte untergeordnet die Zulassung des von ihm beantragten Zeugenbeweises.
1.5 Die Sache wurde für entscheidungsreif erachtet, mit Festsetzung der Verhandlung für die
Diskussion, die Verlesung des Urteilsspruchs und die Hinterlegung des Urteils auf den
27.02.2024, Verhandlung welche auf den 11.06.2024 vertagt wurde;
in derselben Verhandlung wurde das erstinstanzliche Urteil, Nr. 18/2024, mit folgendem Urteilsspruch verlesen: „AUS
DIESEN GÜNDEN Erkennt die Friedensrichterin von Sterzing unter Abweisung jedes sonstigen oder anderslautenden Antrages, abschließend zu Recht: der Rekurs wird abgewiesen und das
Vorhaltungsprotokoll Nr. PTR 2555002963 vom 27.07.2023 von der Verkehrspolizei Bozen ausgestellt, wird bestätigt; die Spesen werden gänzlich gegeneinander aufgehoben.“
1.6. Gegen dasselbe Urteil legt der unterlegene Rekurssteller nunmehr vor diesem Gericht
Berufung ein, wobei er als ersten Berufungsgrund die „Falschanwendung/Verletzung von Art.
Seite 3 von 10 115 ZPO – Gesetzwidrige Nichtzulassung der formulierten Beweise – Begründungsmangel –
Falschanwendung/Verletzung von Art. 2712 und Art. 2697 ZBG“ geltend macht.
Hierbei bemängelt er die Feststellung im ersten Urteil „dass die Gegenpartei die Darlegung des
Sachverhalts nicht bestritten hat und dieselben gemäß Art. 115 ZPO als bewiesen anzusehen sind“, welche nicht stimmen würde.
Herr habe in seinem Rekurs vom 03.08.2023 u.a. folgende, für die Entscheidung des Per_5
hiesigen Rechtsstreits wesentliche Umstände dargelegt hat, und zwar:
1) dass er am 27.07.203 mit seinem PKW von seinem Wohnsitz in Freienfeld, Brennerstraße Nr.
2, aus Richtung Norden gestartet war;
2) dass auf der Strecke, von wo er gestartet war, bis hin zum Ort, wo die Ordnungshüter ihn
„geblitzt“ und angehalten hatten, keine „Tafel der Geschwindigkeitskontrolle“ aufgestellt war;
3) dass das Hinweisschild vor der Ein- und Ausfahrt seines Hofes in die Brennerstraße SS12 aufgestellt worden war.
Diese Umstände habe er durch die von entsprechenden Fotos sowie eines Persona_6
Orthofotos zudem anschaulich belegt.
Die Gegenseite habe weder den Sachverhalt noch die hinterlege Dokumentation bestritten bzw. habe dieselbe weder behauptet, dass es auf dem nämlichen Straßenabschnitt zur Aufstellung eines
Hinweisschildes gekommen sei, noch dargelegt, wo dieses Hinweisschild gestanden habe.
dass Herr YE den über die von ihm dargelegten Umstände Persona_7 Persona_8
angeboten und auf diesen bei der Erstverhandlung vom 05.12.2024 ausdrücklich bestanden hätte.
Wenn die Richterin somit Zweifel gehabt hätte, ob Art. 115 ZPO zur Anwendung komme oder nicht, hätte sie den namhaft gemachten Zeugen AY anhören müssen. Per_9
In diesem Zusammenhang liege auch ein Begründungsmangel vor, da das Gericht mit keinem
Wort auf diesen angebotenen Zeugenbeweis eingegangen und somit auch nicht dargelegt habe, wieso dieser nicht zugelassen worden sei;
für den Fall, dass auch das Berufungsgericht von einer
Nichtanwendbarkeit von Art. 115 ZPO ausgehen sollte, besteht der Berufungswerber auf die
Zulassung der formulierten Beweiskapitel, mit dem namhaft gemachten Zeugen.
Abzuändern sei demgemäß auch jene Passage des Urteils in welcher der Friedensrichter schreibt:
„Der Umstand, dass der Rekurssteller im Vorhaltungsprotokoll angegeben hat, von zu Hause aus gestartet zu sein kann nicht als angesehen werden, weil es keine Zeugen gibt, der das Per_3 gesehen hat und bestätigen kann“.
Seite 4 von 10 Falsch liege das erstinstanzliche Gericht auch, wenn es schreibe: „Der Rekurssteller hat
Orthofoto vom Ort hinterlegt, die keine Beweise darstellen, es ist nicht ersichtlich, ob das Schild am Tag der Übertretung dort gestanden hat oder nicht“.
Nicht nur habe der Rekurststeller nur ein einziges hinterlegt, sondern es liege ein CP_7
eindeutiger Widerspruch/Begründungsmangel vor, denn das vor der Hofeinfahrt aufgestellte
Schild sei nicht durch das hinterlegte bewiesen, sondern durch die Hinterlegung eines CP_7
Fotos, das das Urteil allerdings nicht erwähne, was eine Begründungsmangelrüge mit sich bringe, bzw. die offensichtliche Verletzung/Nichtanwendung von Art. 2712 ZGB.
Was hingegen die von der Richterin erwähnte „relazione di verifica“ anbelangt, in welcher zu lesen wäre „si dà atto che per tutto il periodo del servizio di controllo della velocità è stato posizionato cartello mobile“, sei diese Feststellung insofern unerheblich, als dass die Aufstellung des Schildes nie bestritten worden sei, der Rekurssteller YE allerdings bemängelt habe, dass auf dem von ihm befahrenen Abschnitt kein solches Schild aufgestellt worden sei, was wiederum unbestritten sei.
Der vom Erstrichter zitierte Kassationsbeschluss Nr. 30664/2018 gäbe dem Rekurssteller sogar recht.
Genauso unverständlich (und somit abänderungswürdig) sei auch die Feststellung wonach „der
Regierungskommissär seine Maßnahme ausreichen begründet“ hätte „da effektiv aus den
Unterlagen die Stichhaltigkeit der Erhebung hervorgeht“.
Die Erstrichterin sei auf die von YE vorgebrachten Anfechtungsgründe nicht einmal eingegangen, id est die Verletzung von Art. 142 St.V.O., sowie die Nichtigkeit des Protokolls wegen mangelnder Angabe des Standortes des Hinweisschildes;
diese beiden Anfechtungsgründe würden ausdrücklich wiederholt.
Als zweiten Berufungsgrund macht der Berufungswerber die „Verletzung/Nicht-
Falschanwendung von Art. 142 St.V.O, sowie Art. 2 des Ministerialdekrets vom 15 August 2007 und Art. 104 des D.P.R. vom 16 Dezember 1992, Nr. 495“ geltend.
Laut Berufungswerber sei erwiesen, dass zwischen dem Ort, wo der heutige Berufungswerber von seinem Grundstück auf die Provinzstraße aufgefahren sei und dem Punkt, an dem er angehalten worden sei, kein vom Gesetz vorgesehenes Hinweisschild vorhanden gewesen sei, welches die Autofahrer auf die Geschwindigkeitsmessung hingewiesen hätte; dies führe zur
Seite 5 von 10 Aufhebung/Annullierung des Vorhandlungsprotokolls, auch weil sogar eine etwaige, aber schlecht sichtbare Beschilderung der Vorgabe des Gesetzgebers nicht genügen würde.
Unabhängig vom M.D. Nr. 282/17, Abschnitt 7, Paragraph 1, gelte das oberste und unumstößliche Prinzip laut Art. 142, Abs.
6-bis der St.V.O., wonach jedem Autofahrer, egal von wo er komme, die Geschwindigkeitsmessung vorher angemessen angezeigt werden müsse.
Die Ministerien könnten keine Regelungen erlassen, welche gegen dieses Prinzip verstoßen.
Insofern müsse die Regelung des Ministerialdekrets entweder nicht angewandt werden oder müsse zumindest in dem Sinne interpretiert werden, dass— wenn zwischen dem Hinweisschild und dem Messpunkt eine Privateinfahrt bestehe— die Wiederholung des Schildes zwar nicht notwendig sei, wenn der Autofahrer allerdings nachweist, dass er (exakt) von dieser Straße auf die öffentliche Straße eingefahren sei, das Übertretungsprotokoll wegen der Verletzung von Art.
142 St.V.O. zu annullieren sei.
Genau dieser Sachverhalt liege im vorliegenden Fall vor;
konkret befände man sich auch auf einem Straßenabschnitt, der außerhalb des Ortskerns liege, wobei zwischen dem Hinweisschild, das die erhebenden Beamten (im konkreten Fall) aufgestellt hätten, und dem Messpunkt, nur eine einzige Kreuzung liege (nämlich jene des Hofes von Herrn AY), wie auf dem hinterlegten
Orthofoto klar hervorgehe;
es wäre auch aus logischer Sicht nicht unzumutbar gewesen, das
Hinweisschild nach der Hofzufahrt von Herrn AY zu erneuern bzw. frage man sich, wieso nicht das (einzige) Hinweisschild nach der Einfahrt zum Hof des Rekurswerbers aufgestellt worden sei.
Dadurch wäre jegliche Wiederholungspflicht nicht mehr notwendig gewesen wobei unterstrichen werde, dass bei mobilen Radarmessungen (wie im vorliegenden Fall) auch kein Mindestabstand zwischen Schild und Erhebungspunkt vorliegen müsse (KGH 09/12/2019, Nr. 32104).
Als dritten Berufungsgrund führt der Berufungswerber schließlich noch die angebliche
Verletzung der den Ordnungshütern obliegenden Beweispflicht an, nachdem in dem hier angefochtenen Protokoll nicht einmal dargelegt worden sei, wo sich die vom Gesetz vorgeschriebenen Beschilderung befunden hätte.
Vorliegend habe der Berufungswerber bereits im Zuge der Ausstellung des hier angefochtenen
Protokolls auf das Fehlen der Beschilderung hingewiesen, weshalb die Ordnungshüter spätestens ab diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen wären, anzuführen, ob und wo diese Beschilderung aufgestellt worden sei;
angesichts , sei das Übertretungsprotokoll auch aus diesem Grund Pt_1
aufzuheben.
Seite 6 von 10 1.7. Der Regierungskommissär hat sich in dieses Berufungsverfahren eingelassen und unter
Ausführungen mehrerer rechtlicher und sachlicher Gegenargumente die Abweisung der Berufung beantragt.
1.8. Im Verlauf des Berufungsverfahrens wurde, in der vom 4.2.2025, der Zeuge CP_8
AY danach wurde das Berufungsverfahren für entscheidungsreif erachtet und Persona_10
die heute Verhandlung zur Verlesung des Urteils festgesetzt.
2. Rechtliche und sachliche Überlegungen.
2.1. Die ersten zwei Berufungsgründe sind begründet, unter Absorbierung des dritten
Berufungsgrundes.
2.2. Der erste Berufungsgrund ist begründet, nachdem der Rekurssteller tatsächlich wesentliche
Umstände im erstinstanzlichen Verfahren angeführt hat (bezüglich der von ihm nicht erkennbaren
Beschilderung), die von ihm nachzuweisen waren, nachdem sie nicht in den Kenntnisbereich der protokollierenden Beamten fielen, und somit eines mündlichen Beweises bedurften;
daher wurde in dieser Instanz auch der vom Berufungswerber beantragte Zeugenbeweis zugelassen.
2.3. So kam bezüglich der vom Art. 142 Abs. 6 bis STVO vorgesehenen Beschilderung dem
Berufungswerber der Beweis zu, dass diese nicht erkennbar war (vgl. Urteil Tribunale Ancona vom 25/01/2024, Nr.189), nachdem er konkret ausgeführt hatte, dass er von einer privaten
Zufahrt und nicht von einer anderen öffentlichen Straße, nach der Warnbeschilderung, aufgefahren ist;
falls er hingegen ausgeführt hätte, von einer anderen öffentlichen Straße eingefahren zu sein, wäre es allein der öffentlichen Verwaltung zugekommen, nachzuweisen, dass die Beschilderung auf seiner Fahrt erkennbar war (s. a contariis Beschluss KGH Nr. 680 vom 13/01/2011, aus welchem jedenfalls hervorgeht, dass die Ratio der Bestimmungen in ihrer
Gesamtheit jene ist, dass der Autofahrer konkret durch die Beschilderung in die Lage versetzt wird, vor der Geschwindigkeitsmessung gewarnt zu werden, siehe in der Begründung im italienischen Original: „Manifestamente fondate sono invece le censure contenute nei successivi due motivi, considerato che l'opponente nel ricorso introduttivo aveva espressamente dedotto e, non solo ipotizzato (come opina il giudice di appello), di essersi immesso sulla strada statale da una provinciale (la "(OMISSIS)") e di non aver incontrato alcun cartello segnalante la successiva presenza dell'autovelox. In siffatto contesto non sarebbe stato, dunque, sufficiente accertare l'esistenza di un unico e qualsiasi cartello premonitore sulla strada statale, essendo necessario invece verificarne, in coerenza alle finalità perseguite dalla disposizione di cui all'art.
Seite 7 von 10 4 cit. D.L., perché l'avvertimento potesse ritenersi effettivo (come poi confermato dal D.M. 15 agosto 2007, art. 2), la presenza specifica ed a congrua distanza tra la suddetta intersezione e la successiva postazione fissa di rilevazione della velocità: il relativo onere probatorio, in mancanza di attestazione fidefacente al riguardo contenuta nel verbale, incombeva sull'amministrazione opposta, trattandosi di una condizione di legittimità della pretesa sanzionatoria.”).
2.4. Aufgrund der Zeugenaussage des AY muss es nunmehr als bestätigt gelten, dass Per_9
der heutige Berufungswerber von seiner Hofstelle aus und somit von einer Privateinfahrt auf die öffentliche Straße ausgefahren ist, auf welcher die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt wurde;
die öffentliche Verwaltung hat tatsächlich nicht bestritten, dass die Beschilderung sich nach dieser Auffahrt befand, was außerdem aufgrund der Zeugenaussage, in Zusammenhang mit den gelegten Dokumenten (s. Dokk. 2 und 3 des Berufungswerbers und Dok. 5 des
Berufungswerbers) zu erachten ist.
2.5. Auch der zweite Berufungsgrund ist wie folgt begründet.
2.6. Zwar sieht das in Anwendung von Art. 142, Absatz 6bis der St.V.O. erlassene
Ministerialdekret Nr. 282/2017, wie vom Berufungsgegner korrekt ausgeführt, die Wiederholung der Beschilderung nicht vor, falls es sich, laut Art. 44 D.P.R. Nr. 495/1992 um Zufahrten von
Privatstraßen auf öffentliche Straßen handelt, doch legt Art. 142, Absatz 6bis der St.V.O. selbst klar fest, dass die Geräte zur Geschwindigkeitsmessung nicht nur gut sichtbar sein müssen, sondern auch angezeigt werden müssen und diese Anzeige muss den Autofahrer, laut zitiertem
Urteil des Obersten Gerichtshofes Nr. 680/2011 effektiv und konkret . Per_11
2.7 Der Oberste hat zudem nicht nur festgestellt, dass die genannten Parte_2
Voraussetzungen (Anzeige und Sichtbarkeit) beide vorliegen müssen (vgl. Urteil KGH vom
20/11/2024, Nr. 29858). sondern auch, dass die gute Sichtbarkeit eine Bewertung darstellt, die nicht vom Charakter einer öffentlichen Beurkundung des Vorhaltungsprotokolls abgedeckt wird
(vgl. Urteil KGH vom 22/11/2024, Nr.30129).
2.8. Aus den gesetzlichen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit ergibt sich somit, dass die
Geschwindigkeitsüberschreitung nur dann rechtmäßig vorgehalten wird, falls (auch) die
Beschilderung in einem angemessenen Abstand angebracht und erkennbar war und den
Autofahrer effektiv vorwarnen konnte, während dies vorliegend nicht der Fall war.
Seite 8 von 10 2.9. Es ergibt sich aus dem unter Dok. 5 des Regierungskommissärs, dass die Persona_12
Beschilderung auf der Staatsstraße 12, auf dem Kilometer 505 und 850 Meter angebracht war, während das Gerät zur Geschwindigkeitsbegrenzung auf dem Kilometer 504 und 400 Meter angebracht wurde, also in einem Abstand von 1,45 Kilometern;
es ist zwar korrekt, wie aus dem
Dienstbericht hervorgeht, dass der Mindestabstand von 150 Metern laut Art. 79, Abs. 3 der
Durchführungsbestimmungen zur Straßenverkehrsordnung (D.P.R. Nr. 495/1992) eingehalten wurde, falls überhaupt für einschlägig erachtet, jedoch ergibt sich aus dem Dienstbericht nicht, warum die Beschilderung in einem Abstand angebracht wurde, der fast 10 Mal den
Mindestabstand betrug.
2.10. Im vorliegenden Fall war die Beschilderung zur Anzeige der Geschwindigkeitsmessung offensichtlich so weit vom Geschwindigkeitsmessgerät entfernt, dass die konkrete Gefahr bestand
– welche im vorliegenden Fall offensichtlich eingetreten ist— dass sie von einem Autofahrer, der von einer Privateinfahrt kam, nicht gesehen werden konnte, ohne dass ein objektiver Grund ausgeführt wurde, weshalb die Beschilderung nicht in einem geringerem Abstand angebracht wurde, so dass sie potentiell für alle Autofahrer sichtbar gewesen wäre; dies reicht aus, um zu erachten, dass den Voraussetzungen des Art. 142 St.V.O. nicht Genüge getan wurde, nachdem das Warnschild vom Berufungswerber konkret nicht erkennbar war.
2.11. Die fehlende konkrete Erkennbarkeit für den Berufungswerber wird auch nicht von der bewertenden und nur allgemeinen Ausführung im Vorhaltungsprotokoll, dass die
Geschwindigkeitsmessung „vorschriftsmäßig ausgeschildert“ worden sei, ausgeschlossen (vgl. hierzu analog Urteil KGH vom 22/11/2024, Nr.30129).
2.12. Die ersten zwei Berufungsgründe sind somit anzunehmen und das erstinstanzliche Urteil ist aufzuheben, unter Annahme des Rekurses und Aufhebung des widersprochenen
Vorhaltungsprotokolls.
3. . Controparte_9
3.1. Die Prozesskostenzuteilung erfolgt nach dem Grundsatz des Unterliegens (Art. 91 ZPO).
3.2. Die Verfahrenskosten beider Instanzen sind daher spruchgemäß dem unterlegenen
Berufungsgegner anzulasten und werden gemäß Ministerialdekret Nr. 55/2014 i.g.F. (Tab. 2) quantifiziert, wobei keine Gründe vorliegen, von den für den anwendbaren Bezugsrahmen (bis €
1100,00) für die durchgeführten Prozessphasen vorgegebenen Mittelwerten abzuweichen.
Seite 9 von 10 3.3. Zu den Vergütungen gesellen sich die gesetzlichen Nebenkosten und die aus den Akten hervorgehenden Barauslagen für die . Controparte_10
Es ergeht somit folgender
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, nimmt die Berufung an, und, in der Folge, unter Aufhebung des berufenen Urteiles, hebt das widersprochene Vorhaltungsprotokoll Nr. PTR 2555002963 vom 27.7.2023 auf, verurteilt den Berufungsgegner zur Erstattung der Prozesskosten beider Instanzen an den
Berufungswerber, welche liquidiert werden in € 346,00 an Anwaltsvergütungen für das
Verfahren vor dem Friedensgericht und in € 662,00 an Anwaltsvergütungen für das Verfahren vor diesem Landesgericht, sowie € 107,50 für Barauslagen für beide Instanzen, zuzüglich 15% allgemeine Spesen, sowie MwSt. und FSB, falls geschuldet, in gesetzlicher Höhe, und nachfolgend notwendige Kosten.
So befunden in Bozen, am 22.5.2025
Persona_13
[...]
(digitale Unterschrift)
Seite 10 von 10
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN- ERSTE CP_1
Das Landesgericht Bozen, erlässt, in Person der Einzelrichterin Birgit FISCHER folgendes
URTEIL in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen Nr. 2048/2024 eingetragenen
Streitsache II. Instanz, eingeleitet von
AY (St. Nr. ), laut Vollmacht, welche aus den Akten Per_1 C.F._1
hervorgeht, vertreten und verteidigt von RA Dr. , in dessen Persona_2
Kanzlei in der POSTSTR. 16 39100 BOZEN das Domizil erwählt wurde;
als C.F._2
gegen
FÜR (St. Nr. ), laut Controparte_2 Controparte_3 P.IVA_1
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, vertreten und verteidigt von der
STAATSAVDOKATUR mit Sitz in LARGO PORTA NUOVA 9 38100 TRENTO- TRIENT, wo das Domizil erwählt wurde;
als BERUFUNGSBEKLAGTER
Gegenstand des Rechtsstreits: Berufung gegen das Urteil Nr. 18/2024 des Friedensgerichts
Sterzing, vom 11.06.2024; erlassen zu den bei der heutigen Tagsatzung vom 22.5.2025, gemäß Art. 429 ZPO gestellten, folgenden
SCHLUSSANTRÄGEN des PV der berufungswerbenden Partei: „Möge das angerufene Landesgericht Bozen (als
Berufungsgericht), unter Abweisung sämtlicher anderslautender Anträge und Einwände und unter vollkommener Abänderung des hier angefochtenen Urteils des FG Sterzing, das
Vorhaltungsprotokoll Nr. PTR 2555002966 vom aufheben/annullieren bei gleichzeitiger
Verurteilung der Gegenseite zu Rückerstattung der Honorare und Spesen beider
Verfahrensgrade, zuzüglich allgemeiner Kosten, FSB und Mwst. .“ Controparte_4
Seite 1 von 10 des PV der berufungsbeklagten Partei: „Contrariis reiectis - Aus den o.g. Gründen ist der
Berufungsantrag als unzulässig und/oder als unbegründet abzuweisen und das angefochtene
Urteil des Friedensgerichts Sterzing Nr. 18/2024 ist vollinhaltlich zu bestätigen. - Mit Ersatz aller Kosten und Spesen. In beweisrechtlicher Hinsicht OMISSIS.“
SACHLICHE UND RECHTLICHE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Prozessverlauf. Inhalt der Berufung.
1.1. Laut Ausführungen und gelegten Unterlagen des Berufungswerbers, wurde dieser am
27.07.2023 um 10:07 auf der Brennerstraße SS12 bei km 505,850 am Steuer seines Fahrzeuges von den Ordnungshütern der Staatspolizei (Sektion Bozen) angehalten, welche ihm, aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung, das in der Folge angefochtene Vorhaltungsprotokoll Nr. PTR
2555002966 (recte: PTR 2555002963, s. Dok. Nr. 1 des Berufungswerbers), ausgehändigt haben.
Laut dem angefochtenen Vorhaltungsprotokoll (mit der korrekten Nr. 2555002963) ist die
Übertretung mittels des Messgeräts „TelelaserTrucam“ festgestellt worden und zwar im Ausmaß einer Überschreitung von 19 km/h des auf diesem Straßenabschnitt zulässigen
Geschwindigkeitslimits von 70 Km/h; es geht auch aus demselben Protokoll hervor, dass der heutige Berufungswerber darauf hingewiesen hat, dass er von seinem Wohnsitz in Freienfeld,
Brennerstraße Nr. 2 aus mit seinem PKW gestartet sei, wobei er auf der Strecke, von wo aus er gestartet sei, bis hin zum Ort, wo die Ordnungshüter ihn angehalten hätten, keine „Tafel der
Geschwindigkeitskontrolle“ gesehen hätte.
1.2. Gegen das Vorhaltungsprotokoll 2555002963 hat der heutige Berufungswerber in der Folge
Einspruch vom 03.08.2023 vor dem Friedensrichter von Sterzing eingelegt, wobei er, zusammengefasst, ausführte, dass vom Ort aus, von dem er gestartet sei (bei seinem Hof in
Freienfeld, Brennerstrasse Nr. 9) bis zum Punkt, wo er angehalten worden sei, kein, vom Gesetz vorgesehenes Hinweisschild vorhanden gewesen sei, welches die Autofahrer auf die
Geschwindigkeitsmessung hingewiesen hätte.
Er wies außerdem darauf hin, dass man auf einer von ihm hinterlegten Fotografie, welche er nach der Vorhaltung gemacht habe, eindeutig erkennen könne, dass das Wohnhaus im Verhältnis zum
Schild, das zur Warnung vorhanden war, weiter nördlich liege, sodass er unmöglich an besagtem
Schild vorbeigefahren sein konnte.
Neben der Verletzung von Art. 142, Absatz 6bis der St.V.O. bemängelte er, dass die
Ordnungshüter im angefochtenen Protokoll nicht einmal dargelegt hätten, wo sich die vom
Seite 2 von 10 Gesetz vorgeschriebenen Beschilderung befunden hätte, wobei er mit Verweis auf das
Höchstrichterurteil vom 23/10/2020, Nr. 23330 darauf hinwies, dass diese Angabe immer dann notwendig sei, wenn die Aufstellung durch den Fahrer bestritten würde.
Angesichts dessen beantragte er in erster Instanz die Aufhebung/Annullierung des angefochtenen
Protokolls, mit . CP_5
1.3. Das Regierungskommissariat für die Provinz Bozen ließ sich mit Einlassung vom 18.10.2023 in das Verfahren und wie daraufhin, dass „das von den für die Feststellung der Übertretung zuständigen Organen verfasste Protokoll die Gültigkeit einer öffentlichen Urkunde hat;
d.h., bis zum Einbringen einer Fälschungsklage gilt als was eine dass es in Per_3 Controparte_6 ihrer Gegenwart passiert“ sei bzw. dass die mit „einem typengeprüften Autovelox-Messgerät durchgeführten Messungen ausreichend sind für einen sicheren Nachweis der
Ordnungswidrigkeit, wenn nicht andere funktionsbeeinträchtigende Elemente vorliegen, die eine
Datenverfälschung hervorgerufen haben könnten“.
Zudem verwies das Regierungskommissariat auf Gegenausführungen, welche sie ihrer
Einlassung beilegte und beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses.
1.4. Nachdem diese Gegenausführungen in abgefasst worden waren, wandte Persona_4
der Rekurssteller bei der Verhandlung vom 05.12.2023 die Nichtigkeit der gegnerischen
Einlassung wegen Verletzung der Sprachbestimmungen ein.
Der Rekurssteller wies außerdem auf die fehlende Bestreitung des Sachverhaltes hin und beantragte untergeordnet die Zulassung des von ihm beantragten Zeugenbeweises.
1.5 Die Sache wurde für entscheidungsreif erachtet, mit Festsetzung der Verhandlung für die
Diskussion, die Verlesung des Urteilsspruchs und die Hinterlegung des Urteils auf den
27.02.2024, Verhandlung welche auf den 11.06.2024 vertagt wurde;
in derselben Verhandlung wurde das erstinstanzliche Urteil, Nr. 18/2024, mit folgendem Urteilsspruch verlesen: „AUS
DIESEN GÜNDEN Erkennt die Friedensrichterin von Sterzing unter Abweisung jedes sonstigen oder anderslautenden Antrages, abschließend zu Recht: der Rekurs wird abgewiesen und das
Vorhaltungsprotokoll Nr. PTR 2555002963 vom 27.07.2023 von der Verkehrspolizei Bozen ausgestellt, wird bestätigt; die Spesen werden gänzlich gegeneinander aufgehoben.“
1.6. Gegen dasselbe Urteil legt der unterlegene Rekurssteller nunmehr vor diesem Gericht
Berufung ein, wobei er als ersten Berufungsgrund die „Falschanwendung/Verletzung von Art.
Seite 3 von 10 115 ZPO – Gesetzwidrige Nichtzulassung der formulierten Beweise – Begründungsmangel –
Falschanwendung/Verletzung von Art. 2712 und Art. 2697 ZBG“ geltend macht.
Hierbei bemängelt er die Feststellung im ersten Urteil „dass die Gegenpartei die Darlegung des
Sachverhalts nicht bestritten hat und dieselben gemäß Art. 115 ZPO als bewiesen anzusehen sind“, welche nicht stimmen würde.
Herr habe in seinem Rekurs vom 03.08.2023 u.a. folgende, für die Entscheidung des Per_5
hiesigen Rechtsstreits wesentliche Umstände dargelegt hat, und zwar:
1) dass er am 27.07.203 mit seinem PKW von seinem Wohnsitz in Freienfeld, Brennerstraße Nr.
2, aus Richtung Norden gestartet war;
2) dass auf der Strecke, von wo er gestartet war, bis hin zum Ort, wo die Ordnungshüter ihn
„geblitzt“ und angehalten hatten, keine „Tafel der Geschwindigkeitskontrolle“ aufgestellt war;
3) dass das Hinweisschild vor der Ein- und Ausfahrt seines Hofes in die Brennerstraße SS12 aufgestellt worden war.
Diese Umstände habe er durch die von entsprechenden Fotos sowie eines Persona_6
Orthofotos zudem anschaulich belegt.
Die Gegenseite habe weder den Sachverhalt noch die hinterlege Dokumentation bestritten bzw. habe dieselbe weder behauptet, dass es auf dem nämlichen Straßenabschnitt zur Aufstellung eines
Hinweisschildes gekommen sei, noch dargelegt, wo dieses Hinweisschild gestanden habe.
dass Herr YE den über die von ihm dargelegten Umstände Persona_7 Persona_8
angeboten und auf diesen bei der Erstverhandlung vom 05.12.2024 ausdrücklich bestanden hätte.
Wenn die Richterin somit Zweifel gehabt hätte, ob Art. 115 ZPO zur Anwendung komme oder nicht, hätte sie den namhaft gemachten Zeugen AY anhören müssen. Per_9
In diesem Zusammenhang liege auch ein Begründungsmangel vor, da das Gericht mit keinem
Wort auf diesen angebotenen Zeugenbeweis eingegangen und somit auch nicht dargelegt habe, wieso dieser nicht zugelassen worden sei;
für den Fall, dass auch das Berufungsgericht von einer
Nichtanwendbarkeit von Art. 115 ZPO ausgehen sollte, besteht der Berufungswerber auf die
Zulassung der formulierten Beweiskapitel, mit dem namhaft gemachten Zeugen.
Abzuändern sei demgemäß auch jene Passage des Urteils in welcher der Friedensrichter schreibt:
„Der Umstand, dass der Rekurssteller im Vorhaltungsprotokoll angegeben hat, von zu Hause aus gestartet zu sein kann nicht als angesehen werden, weil es keine Zeugen gibt, der das Per_3 gesehen hat und bestätigen kann“.
Seite 4 von 10 Falsch liege das erstinstanzliche Gericht auch, wenn es schreibe: „Der Rekurssteller hat
Orthofoto vom Ort hinterlegt, die keine Beweise darstellen, es ist nicht ersichtlich, ob das Schild am Tag der Übertretung dort gestanden hat oder nicht“.
Nicht nur habe der Rekurststeller nur ein einziges hinterlegt, sondern es liege ein CP_7
eindeutiger Widerspruch/Begründungsmangel vor, denn das vor der Hofeinfahrt aufgestellte
Schild sei nicht durch das hinterlegte bewiesen, sondern durch die Hinterlegung eines CP_7
Fotos, das das Urteil allerdings nicht erwähne, was eine Begründungsmangelrüge mit sich bringe, bzw. die offensichtliche Verletzung/Nichtanwendung von Art. 2712 ZGB.
Was hingegen die von der Richterin erwähnte „relazione di verifica“ anbelangt, in welcher zu lesen wäre „si dà atto che per tutto il periodo del servizio di controllo della velocità è stato posizionato cartello mobile“, sei diese Feststellung insofern unerheblich, als dass die Aufstellung des Schildes nie bestritten worden sei, der Rekurssteller YE allerdings bemängelt habe, dass auf dem von ihm befahrenen Abschnitt kein solches Schild aufgestellt worden sei, was wiederum unbestritten sei.
Der vom Erstrichter zitierte Kassationsbeschluss Nr. 30664/2018 gäbe dem Rekurssteller sogar recht.
Genauso unverständlich (und somit abänderungswürdig) sei auch die Feststellung wonach „der
Regierungskommissär seine Maßnahme ausreichen begründet“ hätte „da effektiv aus den
Unterlagen die Stichhaltigkeit der Erhebung hervorgeht“.
Die Erstrichterin sei auf die von YE vorgebrachten Anfechtungsgründe nicht einmal eingegangen, id est die Verletzung von Art. 142 St.V.O., sowie die Nichtigkeit des Protokolls wegen mangelnder Angabe des Standortes des Hinweisschildes;
diese beiden Anfechtungsgründe würden ausdrücklich wiederholt.
Als zweiten Berufungsgrund macht der Berufungswerber die „Verletzung/Nicht-
Falschanwendung von Art. 142 St.V.O, sowie Art. 2 des Ministerialdekrets vom 15 August 2007 und Art. 104 des D.P.R. vom 16 Dezember 1992, Nr. 495“ geltend.
Laut Berufungswerber sei erwiesen, dass zwischen dem Ort, wo der heutige Berufungswerber von seinem Grundstück auf die Provinzstraße aufgefahren sei und dem Punkt, an dem er angehalten worden sei, kein vom Gesetz vorgesehenes Hinweisschild vorhanden gewesen sei, welches die Autofahrer auf die Geschwindigkeitsmessung hingewiesen hätte; dies führe zur
Seite 5 von 10 Aufhebung/Annullierung des Vorhandlungsprotokolls, auch weil sogar eine etwaige, aber schlecht sichtbare Beschilderung der Vorgabe des Gesetzgebers nicht genügen würde.
Unabhängig vom M.D. Nr. 282/17, Abschnitt 7, Paragraph 1, gelte das oberste und unumstößliche Prinzip laut Art. 142, Abs.
6-bis der St.V.O., wonach jedem Autofahrer, egal von wo er komme, die Geschwindigkeitsmessung vorher angemessen angezeigt werden müsse.
Die Ministerien könnten keine Regelungen erlassen, welche gegen dieses Prinzip verstoßen.
Insofern müsse die Regelung des Ministerialdekrets entweder nicht angewandt werden oder müsse zumindest in dem Sinne interpretiert werden, dass— wenn zwischen dem Hinweisschild und dem Messpunkt eine Privateinfahrt bestehe— die Wiederholung des Schildes zwar nicht notwendig sei, wenn der Autofahrer allerdings nachweist, dass er (exakt) von dieser Straße auf die öffentliche Straße eingefahren sei, das Übertretungsprotokoll wegen der Verletzung von Art.
142 St.V.O. zu annullieren sei.
Genau dieser Sachverhalt liege im vorliegenden Fall vor;
konkret befände man sich auch auf einem Straßenabschnitt, der außerhalb des Ortskerns liege, wobei zwischen dem Hinweisschild, das die erhebenden Beamten (im konkreten Fall) aufgestellt hätten, und dem Messpunkt, nur eine einzige Kreuzung liege (nämlich jene des Hofes von Herrn AY), wie auf dem hinterlegten
Orthofoto klar hervorgehe;
es wäre auch aus logischer Sicht nicht unzumutbar gewesen, das
Hinweisschild nach der Hofzufahrt von Herrn AY zu erneuern bzw. frage man sich, wieso nicht das (einzige) Hinweisschild nach der Einfahrt zum Hof des Rekurswerbers aufgestellt worden sei.
Dadurch wäre jegliche Wiederholungspflicht nicht mehr notwendig gewesen wobei unterstrichen werde, dass bei mobilen Radarmessungen (wie im vorliegenden Fall) auch kein Mindestabstand zwischen Schild und Erhebungspunkt vorliegen müsse (KGH 09/12/2019, Nr. 32104).
Als dritten Berufungsgrund führt der Berufungswerber schließlich noch die angebliche
Verletzung der den Ordnungshütern obliegenden Beweispflicht an, nachdem in dem hier angefochtenen Protokoll nicht einmal dargelegt worden sei, wo sich die vom Gesetz vorgeschriebenen Beschilderung befunden hätte.
Vorliegend habe der Berufungswerber bereits im Zuge der Ausstellung des hier angefochtenen
Protokolls auf das Fehlen der Beschilderung hingewiesen, weshalb die Ordnungshüter spätestens ab diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen wären, anzuführen, ob und wo diese Beschilderung aufgestellt worden sei;
angesichts , sei das Übertretungsprotokoll auch aus diesem Grund Pt_1
aufzuheben.
Seite 6 von 10 1.7. Der Regierungskommissär hat sich in dieses Berufungsverfahren eingelassen und unter
Ausführungen mehrerer rechtlicher und sachlicher Gegenargumente die Abweisung der Berufung beantragt.
1.8. Im Verlauf des Berufungsverfahrens wurde, in der vom 4.2.2025, der Zeuge CP_8
AY danach wurde das Berufungsverfahren für entscheidungsreif erachtet und Persona_10
die heute Verhandlung zur Verlesung des Urteils festgesetzt.
2. Rechtliche und sachliche Überlegungen.
2.1. Die ersten zwei Berufungsgründe sind begründet, unter Absorbierung des dritten
Berufungsgrundes.
2.2. Der erste Berufungsgrund ist begründet, nachdem der Rekurssteller tatsächlich wesentliche
Umstände im erstinstanzlichen Verfahren angeführt hat (bezüglich der von ihm nicht erkennbaren
Beschilderung), die von ihm nachzuweisen waren, nachdem sie nicht in den Kenntnisbereich der protokollierenden Beamten fielen, und somit eines mündlichen Beweises bedurften;
daher wurde in dieser Instanz auch der vom Berufungswerber beantragte Zeugenbeweis zugelassen.
2.3. So kam bezüglich der vom Art. 142 Abs. 6 bis STVO vorgesehenen Beschilderung dem
Berufungswerber der Beweis zu, dass diese nicht erkennbar war (vgl. Urteil Tribunale Ancona vom 25/01/2024, Nr.189), nachdem er konkret ausgeführt hatte, dass er von einer privaten
Zufahrt und nicht von einer anderen öffentlichen Straße, nach der Warnbeschilderung, aufgefahren ist;
falls er hingegen ausgeführt hätte, von einer anderen öffentlichen Straße eingefahren zu sein, wäre es allein der öffentlichen Verwaltung zugekommen, nachzuweisen, dass die Beschilderung auf seiner Fahrt erkennbar war (s. a contariis Beschluss KGH Nr. 680 vom 13/01/2011, aus welchem jedenfalls hervorgeht, dass die Ratio der Bestimmungen in ihrer
Gesamtheit jene ist, dass der Autofahrer konkret durch die Beschilderung in die Lage versetzt wird, vor der Geschwindigkeitsmessung gewarnt zu werden, siehe in der Begründung im italienischen Original: „Manifestamente fondate sono invece le censure contenute nei successivi due motivi, considerato che l'opponente nel ricorso introduttivo aveva espressamente dedotto e, non solo ipotizzato (come opina il giudice di appello), di essersi immesso sulla strada statale da una provinciale (la "(OMISSIS)") e di non aver incontrato alcun cartello segnalante la successiva presenza dell'autovelox. In siffatto contesto non sarebbe stato, dunque, sufficiente accertare l'esistenza di un unico e qualsiasi cartello premonitore sulla strada statale, essendo necessario invece verificarne, in coerenza alle finalità perseguite dalla disposizione di cui all'art.
Seite 7 von 10 4 cit. D.L., perché l'avvertimento potesse ritenersi effettivo (come poi confermato dal D.M. 15 agosto 2007, art. 2), la presenza specifica ed a congrua distanza tra la suddetta intersezione e la successiva postazione fissa di rilevazione della velocità: il relativo onere probatorio, in mancanza di attestazione fidefacente al riguardo contenuta nel verbale, incombeva sull'amministrazione opposta, trattandosi di una condizione di legittimità della pretesa sanzionatoria.”).
2.4. Aufgrund der Zeugenaussage des AY muss es nunmehr als bestätigt gelten, dass Per_9
der heutige Berufungswerber von seiner Hofstelle aus und somit von einer Privateinfahrt auf die öffentliche Straße ausgefahren ist, auf welcher die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt wurde;
die öffentliche Verwaltung hat tatsächlich nicht bestritten, dass die Beschilderung sich nach dieser Auffahrt befand, was außerdem aufgrund der Zeugenaussage, in Zusammenhang mit den gelegten Dokumenten (s. Dokk. 2 und 3 des Berufungswerbers und Dok. 5 des
Berufungswerbers) zu erachten ist.
2.5. Auch der zweite Berufungsgrund ist wie folgt begründet.
2.6. Zwar sieht das in Anwendung von Art. 142, Absatz 6bis der St.V.O. erlassene
Ministerialdekret Nr. 282/2017, wie vom Berufungsgegner korrekt ausgeführt, die Wiederholung der Beschilderung nicht vor, falls es sich, laut Art. 44 D.P.R. Nr. 495/1992 um Zufahrten von
Privatstraßen auf öffentliche Straßen handelt, doch legt Art. 142, Absatz 6bis der St.V.O. selbst klar fest, dass die Geräte zur Geschwindigkeitsmessung nicht nur gut sichtbar sein müssen, sondern auch angezeigt werden müssen und diese Anzeige muss den Autofahrer, laut zitiertem
Urteil des Obersten Gerichtshofes Nr. 680/2011 effektiv und konkret . Per_11
2.7 Der Oberste hat zudem nicht nur festgestellt, dass die genannten Parte_2
Voraussetzungen (Anzeige und Sichtbarkeit) beide vorliegen müssen (vgl. Urteil KGH vom
20/11/2024, Nr. 29858). sondern auch, dass die gute Sichtbarkeit eine Bewertung darstellt, die nicht vom Charakter einer öffentlichen Beurkundung des Vorhaltungsprotokolls abgedeckt wird
(vgl. Urteil KGH vom 22/11/2024, Nr.30129).
2.8. Aus den gesetzlichen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit ergibt sich somit, dass die
Geschwindigkeitsüberschreitung nur dann rechtmäßig vorgehalten wird, falls (auch) die
Beschilderung in einem angemessenen Abstand angebracht und erkennbar war und den
Autofahrer effektiv vorwarnen konnte, während dies vorliegend nicht der Fall war.
Seite 8 von 10 2.9. Es ergibt sich aus dem unter Dok. 5 des Regierungskommissärs, dass die Persona_12
Beschilderung auf der Staatsstraße 12, auf dem Kilometer 505 und 850 Meter angebracht war, während das Gerät zur Geschwindigkeitsbegrenzung auf dem Kilometer 504 und 400 Meter angebracht wurde, also in einem Abstand von 1,45 Kilometern;
es ist zwar korrekt, wie aus dem
Dienstbericht hervorgeht, dass der Mindestabstand von 150 Metern laut Art. 79, Abs. 3 der
Durchführungsbestimmungen zur Straßenverkehrsordnung (D.P.R. Nr. 495/1992) eingehalten wurde, falls überhaupt für einschlägig erachtet, jedoch ergibt sich aus dem Dienstbericht nicht, warum die Beschilderung in einem Abstand angebracht wurde, der fast 10 Mal den
Mindestabstand betrug.
2.10. Im vorliegenden Fall war die Beschilderung zur Anzeige der Geschwindigkeitsmessung offensichtlich so weit vom Geschwindigkeitsmessgerät entfernt, dass die konkrete Gefahr bestand
– welche im vorliegenden Fall offensichtlich eingetreten ist— dass sie von einem Autofahrer, der von einer Privateinfahrt kam, nicht gesehen werden konnte, ohne dass ein objektiver Grund ausgeführt wurde, weshalb die Beschilderung nicht in einem geringerem Abstand angebracht wurde, so dass sie potentiell für alle Autofahrer sichtbar gewesen wäre; dies reicht aus, um zu erachten, dass den Voraussetzungen des Art. 142 St.V.O. nicht Genüge getan wurde, nachdem das Warnschild vom Berufungswerber konkret nicht erkennbar war.
2.11. Die fehlende konkrete Erkennbarkeit für den Berufungswerber wird auch nicht von der bewertenden und nur allgemeinen Ausführung im Vorhaltungsprotokoll, dass die
Geschwindigkeitsmessung „vorschriftsmäßig ausgeschildert“ worden sei, ausgeschlossen (vgl. hierzu analog Urteil KGH vom 22/11/2024, Nr.30129).
2.12. Die ersten zwei Berufungsgründe sind somit anzunehmen und das erstinstanzliche Urteil ist aufzuheben, unter Annahme des Rekurses und Aufhebung des widersprochenen
Vorhaltungsprotokolls.
3. . Controparte_9
3.1. Die Prozesskostenzuteilung erfolgt nach dem Grundsatz des Unterliegens (Art. 91 ZPO).
3.2. Die Verfahrenskosten beider Instanzen sind daher spruchgemäß dem unterlegenen
Berufungsgegner anzulasten und werden gemäß Ministerialdekret Nr. 55/2014 i.g.F. (Tab. 2) quantifiziert, wobei keine Gründe vorliegen, von den für den anwendbaren Bezugsrahmen (bis €
1100,00) für die durchgeführten Prozessphasen vorgegebenen Mittelwerten abzuweichen.
Seite 9 von 10 3.3. Zu den Vergütungen gesellen sich die gesetzlichen Nebenkosten und die aus den Akten hervorgehenden Barauslagen für die . Controparte_10
Es ergeht somit folgender
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, nimmt die Berufung an, und, in der Folge, unter Aufhebung des berufenen Urteiles, hebt das widersprochene Vorhaltungsprotokoll Nr. PTR 2555002963 vom 27.7.2023 auf, verurteilt den Berufungsgegner zur Erstattung der Prozesskosten beider Instanzen an den
Berufungswerber, welche liquidiert werden in € 346,00 an Anwaltsvergütungen für das
Verfahren vor dem Friedensgericht und in € 662,00 an Anwaltsvergütungen für das Verfahren vor diesem Landesgericht, sowie € 107,50 für Barauslagen für beide Instanzen, zuzüglich 15% allgemeine Spesen, sowie MwSt. und FSB, falls geschuldet, in gesetzlicher Höhe, und nachfolgend notwendige Kosten.
So befunden in Bozen, am 22.5.2025
Persona_13
[...]
(digitale Unterschrift)
Seite 10 von 10