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Sentenza 3 dicembre 2024
Sentenza 3 dicembre 2024
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 03/12/2024, n. 1129 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1129 |
| Data del deposito : | 3 dicembre 2024 |
Testo completo
Controparte 1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
Zweite Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 2218/2024
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt wie folgt:
Dr. Persona 1
Dr. Persona 2
Dr. Persona 3
hat Per 4 Art. 473-bis.51 ZPO folgendes
Pt 1
erlassen im Verfahren auf Ehescheidung eingeleitet von den Parteien
ノ vertreten und verteidigt durch RA Persona 5
RW CH, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
Zustellungsbevollmächtigter,
und
'vertreten und verteidigt durch RA AL Per_6 , CP 2
laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Zustellungsbevollmächtigte,
Antragsteller
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen, welche die
Schlussanträge der Parteien befürwortet hat dem Streit beigetretene Partei
*** Controparte_3
Erachtet
- dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
- dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes 1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom
Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben nicht mehr die
Lebensgemeinschaft aufgenommen;
dass die Ehepartner eine Versöhnung sowie die
Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft
ausgeschlossen haben;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen
-
keine Einwände zu erheben sind;
- dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
Festgestellt dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und von diesem Richtersenat laut Spruch dieses
Urteils bestätigt werden,
AUS CP 4
wird die in Kastellbell-Tschars (BZ) am 27/10/1984 zwischen
ノgeboren in SCHLANDERS (BZ) am Persona_5
16/03/1960;
und CP 2 , geboren in C.F. 1 (BZ) am 05/10/1960; geschlossene Ehe geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Wirkungen der
Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Kastellbell-Tschars (BZ), wo die
Eheschließung unter Nr. 11, Teil II, Serie A, des Jahres 1984 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen
Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten und also bestätigt werden:
- omissis
Bis zum effektiven NISF-Rentenantritt der ET GI ist seitens des
UE AL kein nachehelicher Ehegattenunterhalt (Scheidungsunterhalt) zugunsten der ET GI geschuldet.
Herr CP 2 bezahlt an Persona 7 erst ab dem Folgemonat
ihres effektiven NISF-Rentenantritts (also frühestens ab April 2027) einen
Persona 8 Persona 9 von Euro monatlichen nachehelichen
250,00.- (zweihundertfünfzig/00) durch Überweisung auf ihr Konto innerhalb des 5. Dieser Betrag des Scheidungsunterhalts wird Controparte_5
automatisch ab Jänner des Folgejahres auf monatlich Euro 150,00.-
(einhundertfünfzig/00) reduziert, wenn die NISF-Jahresbruttorente (auch inkl. eventueller Integrierung auf Mindestrente) der Frau ET den Betrag von
Euro 11.700,00.- übersteigt. Frau Per_5 ist verpflichtet, Herr UE rechtzeitig darüber zu informieren. Der Scheidungsunterhalt ist wertgesichert laut ASTAT-Daten der Provinz Bozen mit erster Angleichung im April 2028, mit Basis April 2027.
- Es wird die Kostenkompensierung erklärt. Somit bezahlt jede Partei die Kosten des eigenen Rechtsbeistandes.
Die beiden unterzeichnenden Anwälte verzichten auf das Kostenprivileg gemäß
Art. 67 Absatz 2 der Berufsordnung der Rechtsanwälte vom 31.01.2014.
Bozen, am 02/12/2024 Der Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
Zweite Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 2218/2024
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt wie folgt:
Dr. Persona 1
Dr. Persona 2
Dr. Persona 3
hat Per 4 Art. 473-bis.51 ZPO folgendes
Pt 1
erlassen im Verfahren auf Ehescheidung eingeleitet von den Parteien
ノ vertreten und verteidigt durch RA Persona 5
RW CH, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
Zustellungsbevollmächtigter,
und
'vertreten und verteidigt durch RA AL Per_6 , CP 2
laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Zustellungsbevollmächtigte,
Antragsteller
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen, welche die
Schlussanträge der Parteien befürwortet hat dem Streit beigetretene Partei
*** Controparte_3
Erachtet
- dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
- dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes 1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom
Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben nicht mehr die
Lebensgemeinschaft aufgenommen;
dass die Ehepartner eine Versöhnung sowie die
Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft
ausgeschlossen haben;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen
-
keine Einwände zu erheben sind;
- dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
Festgestellt dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und von diesem Richtersenat laut Spruch dieses
Urteils bestätigt werden,
AUS CP 4
wird die in Kastellbell-Tschars (BZ) am 27/10/1984 zwischen
ノgeboren in SCHLANDERS (BZ) am Persona_5
16/03/1960;
und CP 2 , geboren in C.F. 1 (BZ) am 05/10/1960; geschlossene Ehe geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Wirkungen der
Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Kastellbell-Tschars (BZ), wo die
Eheschließung unter Nr. 11, Teil II, Serie A, des Jahres 1984 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen
Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten und also bestätigt werden:
- omissis
Bis zum effektiven NISF-Rentenantritt der ET GI ist seitens des
UE AL kein nachehelicher Ehegattenunterhalt (Scheidungsunterhalt) zugunsten der ET GI geschuldet.
Herr CP 2 bezahlt an Persona 7 erst ab dem Folgemonat
ihres effektiven NISF-Rentenantritts (also frühestens ab April 2027) einen
Persona 8 Persona 9 von Euro monatlichen nachehelichen
250,00.- (zweihundertfünfzig/00) durch Überweisung auf ihr Konto innerhalb des 5. Dieser Betrag des Scheidungsunterhalts wird Controparte_5
automatisch ab Jänner des Folgejahres auf monatlich Euro 150,00.-
(einhundertfünfzig/00) reduziert, wenn die NISF-Jahresbruttorente (auch inkl. eventueller Integrierung auf Mindestrente) der Frau ET den Betrag von
Euro 11.700,00.- übersteigt. Frau Per_5 ist verpflichtet, Herr UE rechtzeitig darüber zu informieren. Der Scheidungsunterhalt ist wertgesichert laut ASTAT-Daten der Provinz Bozen mit erster Angleichung im April 2028, mit Basis April 2027.
- Es wird die Kostenkompensierung erklärt. Somit bezahlt jede Partei die Kosten des eigenen Rechtsbeistandes.
Die beiden unterzeichnenden Anwälte verzichten auf das Kostenprivileg gemäß
Art. 67 Absatz 2 der Berufsordnung der Rechtsanwälte vom 31.01.2014.
Bozen, am 02/12/2024 Der Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo