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Sentenza 12 giugno 2025
Sentenza 12 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 12/06/2025, n. 581 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 581 |
| Data del deposito : | 12 giugno 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
ERSTE ZIVILABTEILUNG
Nr. Allg. Reg. 2762/2023
Der Einzelrichter erlässt im Verfahren ersten Grades folgendes Persona_1
URTEIL zwischen den Prozessparteien:
(Str.Nr. ), mit RA CP_1 C.F._1 Persona_2
PARTEI
[...]
1.) , geboren am 25.05.1958 in Müstair (CH), wohnhaft in 7537 Controparte_2
Müstair (CH), Via Döss 18,
2.) , geboren am 23.02.1956 in Santa Maria _3
(CH), wohnhaft in 7453 Tinizong (CH), Chantun Bel 14,
3.) , geboren am 15.10.1959 in Santa Maria (CH), wohnhaft in 7537 Persona_4
Müstair (CH), Via Val Müstair 247,
4.) , geboren am 26.04.1962 in Santa Maria (CH), Persona_5
wohnhaft in 7204 Untervaz, Gaidla 9, alle mit RA IN IN und RA AM RI
BEKLAGTE PARTEIEN
5.) , geboren am 03.03.1966 in Santa Maria (CH), Persona_6
wohnhaft in 7440 Andeer (CH), Veia da Tgavugl Stoc 2,
6.) , geboren am 09.06.1970 in Santa Maria (CH), wohnhaft Controparte_3
in 7000 Chur (CH), Alexanderstraße 42,
1 von 4 7.) geboren am 10.01.1976 in Santa Maria (CH), wohnhaft in 7530 Persona_7
Zernez (CH), Ruzön 256; alle mit RA CP_4
PARTEIEN
[...]
Gegenstand des Rechtsstreits: Ersitzung
Gemeinsame Schlussanträge der Parteien
Möge das Landesgericht Bozen unter Abweisung eines jeden gegenteiligen Antrages und
Einwandes, wie folgt zu Recht befinden:
I. In der Hauptsache:
1.) Es wird festgestellt und erklärt, dass der Rekurssteller EP SI das Eigentum an den
GG.pp. 188, 189, 1979, 1980, 2072, 2073 und 2078 in E.Zl. 563/II K.G. TA infolge der mehr als 20-jährigen, ausschließlichen, ungestörten, öffentlichen und ununterbrochenen
Besitzausübung, samt allen damit eventuell verbundenen Miteigentumsrechten, durch Ersitzung erworben hat.
2.) Dem zuständigen Grundbuchsführer wird angeordnet, das Eigentum an den GG.pp. 188, 189,
1979, 1980, 2072, 2073 und 2078 in E.Zl. 563/II K.G. TA, samt allen damit eventuell verbundenen Miteigentumsrechten, auf den Rekurssteller EP SI, geboren am 09.06.1970 in
Santa Maria (CH), Steuernummer: , einzuverleiben sowie, mit Rechtskraft C.F._1
des zu erlassenden Urteils, die Streitanmerkung unter T.Zl. 2699/1 vom 09.11.2023 zu löschen.
3.) Die Kosten, Gebühren und Honorare des gegenständlichen Verfahrens werden zwischen den
Prozessparteien zur Gänze kompensiert.
Controparte_5
SI machte mittels vereinfachtem Erkenntnisverfahren die 20-jährige Ersitzung an den in CP_1
C.F._ den Schlussanträgen angeführten Grundparzellen in 563/II K.G. TA geltend.
Die Parzellen stehen im grundbücherlichen je zur von in Per_8 Per_9 ER
, geboren am 16.12.1929 in Val Müstair (CH) und verstorben am 24.05.2020 in Val CP_2
Müstair (CH), sowie von geboren am 06.01.1927 in Müstair (CH) und verstorben Persona_7
am 30.05.2000 in Santa Maria (CH).
Aus den vom Kläger vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass die Rekursgegner _3
, und Regula die Erben von EP
[...] Controparte_2 Persona_4 Persona_5
2 von 4 sind;
die anderen Rekursgegner Mani-EP , und Per_10 Per_6 Controparte_3 [...]
sind hingegen die Erben von EP RU. Per_7
Somit ist die Passivlegitimation der Rekursgegner festzustellen.
Alle Rekursgegner haben sich bis zuletzt in das Verfahren eingelassen. Die Erben von EP
EL haben sich zunächst dem Klagebegehren widersetzt, schließlich haben sie jedoch die
Schlussanträge des Klägers übernommen und somit konkludent auf ihren Widerspruch verzichtet.
Die anderen Rekursgegner haben in ihrer verspäteten Einlassung das Klagebegehren ausdrücklich anerkannt.
Dem ist stattzugeben. CP_6
Der Rekurssteller hat vorgebracht, die Mähwiesen die GG.pp. 188, 189, 1979, 1980, 2072, 2073 und 2078 in E.Zl. 563/II aufers seit Menschengedenken und jedenfalls seit weit mehr als CP_7
20 Jahren ausschließlich, ungestört, ununterbrochen, öffentlich und friedlich bearbeitet und sich die Erträge zu eigen gemacht zu haben. Außerdem habe er die für die Liegenschaften jährlich anfallenden Konsortialbeträge des Bonifizierungskonsortiums Vinschgau beglichen.
Der Rekurssteller hat ein Fax des Bonifizierungskonsortiums vorgelegt, wo er tatsächlich für die gegenständlichen Parzellen als Abgabepflichtiger aufscheint.
Dieses Beweiselement ist zur Kenntnis zu nehmen und es ist festzustellen, dass es sich beim
Eigentum um ein verfügbares Recht handelt, wobei im konkreten Fall keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder zwingende Vorschriften erkennbar sind. Die gemeinsamen
Schlussanträge deuten darauf hin, dass die Sachumstände, welche für einen 20-jähriger Besitz corpore et animo unstrittig sind, sodass gemäß Art. 1158 ZGB der Eigentumserwerb durch
Ersitzung eingetreten ist.
Gemäß Antrag werden die Verfahrenskosten unter den Parteien aufgehoben.
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung, Unzulässigerklärung bzw.
Absorbierung jedes gegenteiligen Antrages und Einwandes laut Begründung, erkennt das Gericht zu Recht:
1. Es wird festgestellt, dass der Rekurssteller EP SI das Eigentum an den G.p. 188,
189, 1979, 1980, 2072, 2073 und 2078 in E.Zl. 563/II K.G. TA samt allen damit
3 von 4 eventuell verbundenen Miteigentumsrechten infolge Ersitzung erworben hat.
2. Bei Rechtskraft des Urteils ist das Eigentum an den G.p. 188, 189, 1979, 1980, 2072,
2073 und 2078 in E.Zl. 563/II K.G. TA, samt allen damit eventuell verbundenen
Miteigentumsrechten, auf den Rekurssteller EP SI, geboren am 09.06.1970 in Santa
Maria (CH), Steuernummer: , einzuverleiben sowie die C.F._1
Streitanmerkung unter T.Zl. 2699/1 vom 09.11.2023 zu löschen.
11/06/2025
[...]
Persona_11
(digitale Unterschrift)
4 von 4
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
ERSTE ZIVILABTEILUNG
Nr. Allg. Reg. 2762/2023
Der Einzelrichter erlässt im Verfahren ersten Grades folgendes Persona_1
URTEIL zwischen den Prozessparteien:
(Str.Nr. ), mit RA CP_1 C.F._1 Persona_2
PARTEI
[...]
1.) , geboren am 25.05.1958 in Müstair (CH), wohnhaft in 7537 Controparte_2
Müstair (CH), Via Döss 18,
2.) , geboren am 23.02.1956 in Santa Maria _3
(CH), wohnhaft in 7453 Tinizong (CH), Chantun Bel 14,
3.) , geboren am 15.10.1959 in Santa Maria (CH), wohnhaft in 7537 Persona_4
Müstair (CH), Via Val Müstair 247,
4.) , geboren am 26.04.1962 in Santa Maria (CH), Persona_5
wohnhaft in 7204 Untervaz, Gaidla 9, alle mit RA IN IN und RA AM RI
BEKLAGTE PARTEIEN
5.) , geboren am 03.03.1966 in Santa Maria (CH), Persona_6
wohnhaft in 7440 Andeer (CH), Veia da Tgavugl Stoc 2,
6.) , geboren am 09.06.1970 in Santa Maria (CH), wohnhaft Controparte_3
in 7000 Chur (CH), Alexanderstraße 42,
1 von 4 7.) geboren am 10.01.1976 in Santa Maria (CH), wohnhaft in 7530 Persona_7
Zernez (CH), Ruzön 256; alle mit RA CP_4
PARTEIEN
[...]
Gegenstand des Rechtsstreits: Ersitzung
Gemeinsame Schlussanträge der Parteien
Möge das Landesgericht Bozen unter Abweisung eines jeden gegenteiligen Antrages und
Einwandes, wie folgt zu Recht befinden:
I. In der Hauptsache:
1.) Es wird festgestellt und erklärt, dass der Rekurssteller EP SI das Eigentum an den
GG.pp. 188, 189, 1979, 1980, 2072, 2073 und 2078 in E.Zl. 563/II K.G. TA infolge der mehr als 20-jährigen, ausschließlichen, ungestörten, öffentlichen und ununterbrochenen
Besitzausübung, samt allen damit eventuell verbundenen Miteigentumsrechten, durch Ersitzung erworben hat.
2.) Dem zuständigen Grundbuchsführer wird angeordnet, das Eigentum an den GG.pp. 188, 189,
1979, 1980, 2072, 2073 und 2078 in E.Zl. 563/II K.G. TA, samt allen damit eventuell verbundenen Miteigentumsrechten, auf den Rekurssteller EP SI, geboren am 09.06.1970 in
Santa Maria (CH), Steuernummer: , einzuverleiben sowie, mit Rechtskraft C.F._1
des zu erlassenden Urteils, die Streitanmerkung unter T.Zl. 2699/1 vom 09.11.2023 zu löschen.
3.) Die Kosten, Gebühren und Honorare des gegenständlichen Verfahrens werden zwischen den
Prozessparteien zur Gänze kompensiert.
Controparte_5
SI machte mittels vereinfachtem Erkenntnisverfahren die 20-jährige Ersitzung an den in CP_1
C.F._ den Schlussanträgen angeführten Grundparzellen in 563/II K.G. TA geltend.
Die Parzellen stehen im grundbücherlichen je zur von in Per_8 Per_9 ER
, geboren am 16.12.1929 in Val Müstair (CH) und verstorben am 24.05.2020 in Val CP_2
Müstair (CH), sowie von geboren am 06.01.1927 in Müstair (CH) und verstorben Persona_7
am 30.05.2000 in Santa Maria (CH).
Aus den vom Kläger vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass die Rekursgegner _3
, und Regula die Erben von EP
[...] Controparte_2 Persona_4 Persona_5
2 von 4 sind;
die anderen Rekursgegner Mani-EP , und Per_10 Per_6 Controparte_3 [...]
sind hingegen die Erben von EP RU. Per_7
Somit ist die Passivlegitimation der Rekursgegner festzustellen.
Alle Rekursgegner haben sich bis zuletzt in das Verfahren eingelassen. Die Erben von EP
EL haben sich zunächst dem Klagebegehren widersetzt, schließlich haben sie jedoch die
Schlussanträge des Klägers übernommen und somit konkludent auf ihren Widerspruch verzichtet.
Die anderen Rekursgegner haben in ihrer verspäteten Einlassung das Klagebegehren ausdrücklich anerkannt.
Dem ist stattzugeben. CP_6
Der Rekurssteller hat vorgebracht, die Mähwiesen die GG.pp. 188, 189, 1979, 1980, 2072, 2073 und 2078 in E.Zl. 563/II aufers seit Menschengedenken und jedenfalls seit weit mehr als CP_7
20 Jahren ausschließlich, ungestört, ununterbrochen, öffentlich und friedlich bearbeitet und sich die Erträge zu eigen gemacht zu haben. Außerdem habe er die für die Liegenschaften jährlich anfallenden Konsortialbeträge des Bonifizierungskonsortiums Vinschgau beglichen.
Der Rekurssteller hat ein Fax des Bonifizierungskonsortiums vorgelegt, wo er tatsächlich für die gegenständlichen Parzellen als Abgabepflichtiger aufscheint.
Dieses Beweiselement ist zur Kenntnis zu nehmen und es ist festzustellen, dass es sich beim
Eigentum um ein verfügbares Recht handelt, wobei im konkreten Fall keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder zwingende Vorschriften erkennbar sind. Die gemeinsamen
Schlussanträge deuten darauf hin, dass die Sachumstände, welche für einen 20-jähriger Besitz corpore et animo unstrittig sind, sodass gemäß Art. 1158 ZGB der Eigentumserwerb durch
Ersitzung eingetreten ist.
Gemäß Antrag werden die Verfahrenskosten unter den Parteien aufgehoben.
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung, Unzulässigerklärung bzw.
Absorbierung jedes gegenteiligen Antrages und Einwandes laut Begründung, erkennt das Gericht zu Recht:
1. Es wird festgestellt, dass der Rekurssteller EP SI das Eigentum an den G.p. 188,
189, 1979, 1980, 2072, 2073 und 2078 in E.Zl. 563/II K.G. TA samt allen damit
3 von 4 eventuell verbundenen Miteigentumsrechten infolge Ersitzung erworben hat.
2. Bei Rechtskraft des Urteils ist das Eigentum an den G.p. 188, 189, 1979, 1980, 2072,
2073 und 2078 in E.Zl. 563/II K.G. TA, samt allen damit eventuell verbundenen
Miteigentumsrechten, auf den Rekurssteller EP SI, geboren am 09.06.1970 in Santa
Maria (CH), Steuernummer: , einzuverleiben sowie die C.F._1
Streitanmerkung unter T.Zl. 2699/1 vom 09.11.2023 zu löschen.
11/06/2025
[...]
Persona_11
(digitale Unterschrift)
4 von 4