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Sentenza 24 marzo 2025
Sentenza 24 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 24/03/2025, n. 303 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 303 |
| Data del deposito : | 24 marzo 2025 |
Testo completo
Controparte_1
DES ITALIENISCHEN VOLKES
[...]
Das Landesgericht Bozen
Erste Zivilabteilung erlässt, in Person der Einzelrichterin BI folgendes CP_2
URTEIL im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichen Nr. 1120/2024 eingeleitet von
(St. Nr. ), auch als gesetzliche Vertreterin der CP_3 C.F._1
INTERESSENTSCHAFT „WURTSAUEWEIDE“, mit Sitz in 39030 Vintl, Fraktion
Pfunders, Lärchstraße 33, beide, laut Vollmachten, welche aus den Akten hervorgehen, vertreten
Per und verteidigt von RA Dr. und Dr. mit Kanzlei in der Persona_1 Persona_3
1, 39100 BRIXEN, wo das Domizil erwählt wurde, - Klägerinnen- Persona_4
gegen
UT (St. Nr. ), laut Vollmacht, welche aus den CP_4 C.F._2
Akten hervorgeht, vertreten und verteidigt von RA Dr. mit Kanzlei in der Persona_5
FREIHEITSSTRASSE 65, 39012 MERAN (BZ), wo das Domizil erwählt wurde;
- Beklagter -
Gegenstand des Rechtsstreits: Eigentumsfreiheitsklage und im Wege der Widerklage: Ersitzung von;
einbehalten bei der Verhandlung vom 20.3.2025, nach mündlicher Controparte_5
Erörterung (Art. 281 sexies ZPO), zu folgenden
SCHLUSSANTRÄGEN des PV der Klägerinnen: „Möge das Landesgericht Bozen, jeden anderen Antrag abweisend, wie folgt urteilen: a) feststellen und erklären, dass die GP 642 und GP 650 der und CP_3
die GP 657/4 und 659/2 der Interessentschaft Wurtsaueweide, allesamt in der KG Pfunders, frei von Dienstbarkeiten und jedweden anderen dinglichen Nutzungsrechten zu Gunsten des
Beklagten sind;
b) feststellen und erklären, dass die von Persona_6 Persona_6
auf den besagten Grundparzellen 642 und 650 sowie 657/4 und 659/2 vorgenommenen
[...]
Handlungen, und zwar die Erdbewegungsarbeiten, das Fällen von Bäumen und , das Per_7
Seite 1 von 8 und , die Ablagerung von Holzstämmen und Persona_8 Per_9 Persona_10
sowie die Entsorgung von Asche und unrechtmäßig sind;
c) den Beklagten verurteilen, Per_11
unverzüglich das abgetragene Erdreich auf der GP 642 in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen und alle auf den Grundparzellen GP 642 der und den GP 657/4 CP_3
und 659/2 der Interessentschaft Wurtsaueweide abgestellten Gegenstände und Fahrzeuge zu entfernen und künftig jede Handlung auf besagten Grundparzellen sowie auf der GP 650 zu unterlassen;
d) den Beklagten zu einer im Billigkeitswege festzulegenden Schadenersatzleistung für die entgangene Nutzung der jeweiligen Grundparzellen verurteilen;
mit ausdrücklichem
Vorbehalt den Mehrschaden in einem getrennten Verfahren einzuklagen;
e) die Widerklage des
Beklagten HU EL abweisen;
f) den Beklagten zur Rückerstattung der Per_6
Verfahrenskosten sowie der Mediationskosten verurteilen.“ des PV des Beklagten: „Möge das löbliche Landesgericht Bozen, alle gegenteiligen Anträge und
Ausführungen abweisend, wie folgt entscheiden:1) In der Hauptsache: aus den im Sachverhalt dargelegten Gründen die klägerischen Anträge abweisen, weil sie in der Sache unbegründet und rechtlich falsch sind. 2) Auf dem Wege der Widerklage: feststellen und erklären, dass
[...]
aus den im Sachverhalt genannten Gründen und im dort genannten Persona_12
Ausmaß, im Sinne und nach Maßgabe des Artikels 1158 u.ff ZGB die Dienstbarkeit der
Durchfahrt mit allen Fahrzeugen und der Nutzung als Park- und Abstellplatz zugunsten seiner
BP 289 in E.Z. 124 KG 664 Pfunders, und zu Lasten der GP 642 der HU DI sowie zu
Lasten der GP 657/4 und der GP 659/2 der Interessentschaft Wurtsaueweide, allesamt in KG
Pfunders, durch Ersitzung erworben hat, und demnach den zuständigen Grundbuchführer anweisen, die diesbezügliche grundbücherliche Eintragung vorzunehmen, dies alles nach
Maßgabe des Teilungs/Vermessungs-Planes des zu ernennenden ASV (mit ausdrücklichem
Vorbehalt der Spezifizierung dieser Schlussanträge im Anschluß an die des Plans). Persona_13
3) In jedem Fall: mit Ersatz der Anwaltskompetenzen und Kosten des Verfahrens und
Mediationsverfahrens, zzgl. 15% allgemeine Spesen, sowie den gesetzlichen Abgaben.”;
BÜNDIGE SACHLICHE UND RECHTLICHE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. . CP_6
1.1. Die Klägerinnen führen in der verfahrenseinleitenden Eigentumsfreiheitsklage, zusammengefasst, aus, dass die Klägerin HU DI des geschlossenen Hofes Persona_14
„Graf“ in E.ZI. 14/I der Katastralgemeinde Pfunders sei, zu dem auch die G.P. 642 gehöre,
Seite 2 von 8 im südlichen , in unmittelbarer Nähe der Gemeindestraße, an die Grundparzellen Per_15 Per_16
657/4 und 659/2 in E.Z. 54/II KG Pfunders im Eigentum der weiteren Antragstellerin
Interessentschaft „Wurtsaueweide“, sowie der Grundparzelle 1687/2 im Eigentum der Gemeinde
Vintl angrenzen würde.
Auf den ersten 5-6 Metern dieser Grundparzellen, in unmittelbarer Nähe der Gemeindestraße, befinde sich ein ebener Bereich, der Platz für einen PKW geboten habe und bis zur CP_7 des nahegelegenen Gasthofs „Lärcher“ im Jahre 2009 gelegentlich von dessen Gästen als benutzt worden sei;
dieser Bereich sei auch von den Eigentümern des Controparte_8
Gasthauses für das gelegentliche Abstellen der blauen Heckschaufel ihres Traktors verwendet worden, sowie abwechselnd von den Bewohnern der nahegelegenen Wohnhäuser für das nächtliche Abstellen deren Fahrzeuge.
Ab 2009 hätte der Beklagte HU EL , in diesem Bereich gelegentlich Persona_17
seinen Anhänger abzustellen, falls der Platz frei gewesen sei.
Über die Wintermonate sei nie geparkt worden, da dieser Bereich dort nie von Schnee geräumt worden sei und der Straßendienst zudem den Schnee in diesen geschoben habe.
Dieses Parken sei von den Klägerinnen und der Gemeinde Vintl geduldet worden, zumal das
Eigentum an den entsprechenden Flächen von den Benutzern nie in Frage gestellt und der Weg sofort geräumt worden sei, sobald die Eigentümer dies verlangt hätten, beispielsweise anlässlich der Mäh- und Heuarbeiten der angrenzenden G.P. 642 KG Pfunders.
Diese Parkpraxis habe sich Ende Februar 2021 bzw. Anfang März 2021 geändert, als der
Beklagte plötzlich ohne Zustimmung der Grundeigentümer damit begonnen habe, mit einem
Kleinbagger den Parkbereich für weitere 5 Meter in den hinteren Teil der G.P. 642 zu erweitern, indem er Gelände ausgehoben, Bäume und Sträucher entfernt und an der so geschaffenen weiteren Fläche bis heute seinen Bagger, Anhänger und Baggerschaufel abgestellt habe.
Der Beklagte sei den Aufforderungen der Klägerinnen und auch der Gemeinde zur Freistellung der genannten Grundparzellen nicht nachgekommen;
nach dem Platzieren eines Betonklotzes durch habe der Beklagte in einem von ihm angestrengten Besitzschutzverfahren CP_3
einen Beschluss vom 18.08.2022 erwirkt, mit welchem die Entfernung des Betonklotzes angeordnet worden sei;
dieser Anordnung habe Frau Folge geleistet. CP_3
Der Beklagte habe auch im Winter 2022/2023 Baumstämme auf den GG.PP. 657/4 und 642 gelagert, sowie Schneemassen in letztere hineingeschoben, die er auch noch zur Ablagerung von
Seite 3 von 8 Asche aus seiner Heizungsanlage und als Auslauffläche für seinen Hund samt Hinterlassung von
Hundekot nutze.
Der Beklagte habe auch einen Bauzaun nahe der öffentlichen Straße angebracht, der zusammen mit seinem dahinter abgestellten Bagger samt Hänger und den dort abgelagerten Holzstämmen die Zufahrt der Klägerinnen zu ihren GG.PP. 659/2 und 657/4 und 642 verhindern würde.
Ab 2020 habe der Beklagte auch damit begonnen, die direkt an seinem Wohnhaus angrenzende
Wiese der DI (G.P. 650) als Parkplatz für die Fahrzeuge seiner Gäste, sowie als CP_3
Hundeauslauf und Hundetoilette zu verwenden;
weiters befahre der Beklagte, ebenfalls ohne genannte Parzelle sporadisch mit seinen Fahrzeugen und halte sich dort auf. CP_9
Der Beklagte habe in seinem Rekurs gemäß Art. 703 ZPO vom 05.07.2022 angeführt, den kleinen Abschnitt der GGPP. 657/4 und 642 seit gut 30 Jahren als Parkgelegenheit von PKWs und anderer Geräte genutzt zu haben und auch seine Absicht kundgetan, die Ersitzung einer
Dienstbarkeit der Durchfahrt und der Nutzung als Park- und Abstellplatz auf allen betroffenen
Flächen gerichtlich geltend machen zu wollen, weshalb nunmehr die Klägerinnen gemäß Art.
949 ZGB gerichtlich feststellen lassen wollen, dass ein solches Recht nicht bestehe und die
Unterlassung von unrechtmäßigen Handlungen verlangen.
1.2. Der Beklagte hat sich in dieses Verfahren eingelassen, die oben wiedergegebenen
Schlussanträge gestellt und hierzu insbesondere ausgeführt, grundbücherlicher Eigentümer der
BP 289 in E.Zl. 124 Pfunders zu sein, auf der seit Jahrzehnten das Wohnhaus stehe, in C.F._3
dem er zusammen mit seiner Familie lebe.
Die GP 642 in E.Z. 14/I KG 664 Pfunders grenze südlich an die GP 657/4 in E.Z. 54/II KG
Pfunders im Eigentum der Interessentschaft „Wurzaueweide“, welche an die GP 1687/2 im
Eigentum der Gemeinde Vintl angrenze, welche an die GP 659/2 in E.Z. 54/II KG Pfunders im
Eigentum der Interessentschaft „Wurzaueweide“ angrenze, wobei die genauen Grenzverläufe ungewiss seien.
Die Position, in der die Nutzung durch Herrn HU erfolgt, und die von ihm im gegenständlichen Verfahren geltend gemacht würde, seien jedenfalls in seinen Dokk.
6-11b ersichtlich;
es handle sich um eine wenige Quadratmeter große Grundfläche, eingegrenzt durch die Gemeindestraße, einen anderen, steil abfallenden Weg und den darunter vorbeirauschenden
Bach, welche der Beklagte seit nunmehr gut dreißig Jahren ununterbrochen, friedlich und von allen Seiten aus bestens ersichtlich zum Parken seiner PKWs nutze, und seit er 1998 eine
Seite 4 von 8 Einzelfirma gegründet habe, stelle er dort auch andere Fahrzeuge ab, wie z.B. einen kleinen
Bagger und Geräte wie Anhänger, Baggerschaufeln, sowie Holz;
ebenso erlaube er Dritten und seiner Familie auf diesem Platz zu parken.
Um seinen Parkplatz zu erreichen, müsse er von der Gemeindestraße einbiegen und über die dortigen Grundparzellen fahren;
es es ergäbe sich sein Interesse an der Feststellung und
Erklärung der Ersitzung des Durchfahrtsrechtes auf den eventuell betroffenen Parzellen der heutigen Klagsparteien, zusätzlich zur Feststellung der Ersitzung des Parkrechtes, weshalb er die
Abweisung der gegnerischen Anträge beantragt und Widerklage auf Ersitzung stellt.
2. In rechtlicher Hinsicht.
2.1. Die Widerklage des Beklagten ist abzuweisen.
2.2. Sowohl aus den gelegten Fotografien beider Parteien (s. Dokk. 6,7, 25- 31 der Klägerinnen,
Dokk. 8- 12 des Beklagten), als auch aus den im Verlauf des Verfahrens aufgenommenen
Zeugenaussagen (s. insbesondere Aussage des Zeugen SS ergibt sich, dass CP_10
keine eindeutigen sichtbaren und beständigen Zeichen vor Ort sind, welche im Sinne des Art.
1061 Abs. 2 ZGB auf eine Nutzung der widerklagegegenständlichen Fläche durch den Beklagten, im Dienste seiner B.P. 289, als Parkplatz (und in welchem Ausmaß) hinweisen;
auch die allein
(nicht auf allen Fotos) sichtbaren Fahrspuren weisen nicht eindeutig auf diese Nutzung hin, wobei im Übrigen aus den Ausführungen des Beklagten selbst, sowie aus den Zeugenaussagen (s. insbesondere Niedermair) hervorgeht, dass dieselbe Fläche in letzter Zeit als reine Abstellfläche und somit nicht nur zum Parken verwendet wurde und diesbezüglich bereits eine hinreichende utilitas für das herrschende Grundstück fehlt.
Bereits die Lage vor Ort erlaubt es jedenfalls nicht den Antrag auf Ersitzung eines Durchfahrts- und Parkplatzrechtes als begründet anzunehmen, einmal abgesehen davon, dass mehrere Zeugen bestätigt haben, dass die Nutzung durch den Beklagten und seiner Familie zumindest bis 2009 nicht ausschließlich war und somit auch kein hinreichender animus nachgewiesen ist (vgl. u.a.
Zeugenaussagen und , s. zur Unbegründetheit einer Controparte_11 Controparte_12
Ersitzungsklage in einem ähnlich gelagerten Fall Urteil OLG Brescia Nr. 90/2017).
2.3. Nachdem der Beklagte selbst durch seine Ausführungen die, als unbefugt zu erachtende,
Nutzung der GP 642 der HU DI sowie der GP 657/4 und der GP 659/2 der
Interessentschaft Wurtsaueweide bestätigt hat und die Ersitzungsklage aus den eben genannten
Gründen nicht angenommen werden kann, ist die Eigentumsfreiheitsklage der Klägerinnen
Seite 5 von 8 diesbezüglich wie folgt anzunehmen.
2.4. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die Zeugenaussagen (insbesondere: des
Niedermair und der Zeugen SS), die Durchführung von Erdbewegungsarbeiten, das
Fällen von Bäumen und , das Parken von Fahrzeugen und , die Ablagerung Per_7 Per_9
von Holzstämmen und Schneemassen durch den Beklagten hinreichend bestätigt haben, während die Entsorgung von Asche und Hundekot nicht hinreichend nachgewiesen werden konnte;
nicht hinreichend nachgewiesen wurde von den Klägerinnen auch der Zustand vor den
Erdbewegungsarbeiten, nachdem die Zeugen hierzu keine hinreichenden Aussagen tätigen konnten und auch die gelegten Fotografien nicht hinreichend klar sind.
Der Zeuge hat zwar bestätigt „dass er den ebenen Bereich verlängert hat, da er Per_18
Sträucher gerodet hat, mit den Wurzeln ausgegraben, Bäume waren ja keine, sondern nur
es waren , wie viele weiß ich nicht, vielleicht drei, vier Stück, genauer kann Per_19 Per_20 ich es nicht sagen“, aber wie viel Erdreich abgetragen wurde und wie der ursprüngliche Zustand genau war, geht weder aus den Ausführungen der Klägerinnen, noch aus den gelegten
Dokumenten hinreichend hervor, weshalb der hierzu allein vorgebrachte Antrag „unverzüglich das abgetragene Erdreich auf der GP 642 in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen“ nicht angenommen werden kann, während hingegen der Antrag anzunehmen ist, die auf den
GG.PP. 642, 657/4 und 659/2 der Interessentschaft Wurtsaueweide abgestellten Gegenstände und
Fahrzeuge des Beklagten zu entfernen und künftig jede Handlung auf besagten Grundparzellen zu unterlassen.
2.5. Die klägerischen Ausführungen und Anträge bezüglich der GP 650 der Klägerin HU
DI wurden ebenfalls nicht hinreichend durch die Zeugenaussagen bestätigt, nachdem es hierzu wohl nur zu isolierten Vorfällen gekommen ist (s. Aussagen und Per_21 [...]
Besucher des Beklagten hatten dort anscheinend nicht mehr als zwei Male geparkt) Per_22
und jedenfalls keine hinreichenden, vorsätzlichen Handlungen des Beklagten diesbezüglich nachgewiesen werden konnten, bzw. dass derselbe hierzu irgendwelche Rechte geltend macht, weshalb auch kein Klagsinteresse bezüglich der entsprechenden Eigentumsfreiheitsklage besteht.
2.6. Auch der Antrag auf Verurteilung des Beklagten zu einer im Billigkeitswege festzulegenden
Schadenersatzleistung für die entgangene Nutzung der „jeweiligen“ Grundparzellen kann konkret nicht angenommen werden, da ein Schaden nicht hinreichend ausgeführt und nachgewiesen wurde, angesichts der Nutzung der verfahrensgegenständlichen Fläche, bis zumindest 2009 nicht
Seite 6 von 8 nur durch den Beklagten, sondern auch durch andere Dritte, und der von den Klägerinnen selbst beschriebenen, jahrzehntelangen Duldung (s. zuletzt LG Lodi, Urteil Nr. 662/2024, unter
Bezugnahme auf das Urteil KGH Vereinte Sektionen Nr. 33645/2022).
2.7. Die bisher dargelegten Ausführungen der Begründung reichen für eine abschließende
Entscheidung des gegenständlichen Rechtsstreites aus, weswegen alle weiteren vorgetragenen und hier noch nicht behandelten Erwägungen, Einwände und Anträge - sofern nicht bereits ausdrücklich angenommen oder verworfen - als von den bisherigen Ausführungen absorbiert erachtet werden müssen (vgl. NNr. 12002/2014 und 11458/2018). CP_13
3. . Controparte_14
3.1. Die Entscheidung zu den Prozesspesen folgt dem Verfahrensausgang (Art. 91 ZPO), wobei aufgrund des teilweisen Unterliegens eine Aufhebung der Kosten zu einem Fünftel (1/5) gerechtfertigt ist (Art. 92 ZPO); die restlichen 4/5 der Verfahrenskosten hat der, auch bezüglich seiner Widerklage, unterlegene Beklagte den Klägerinnen zu erstatten, welche gemäß
Ministerialdekret vom 10/03/2014 Nr. 55 i.g.F. (Tab. 2) und Anwendung der Mittelwerte
(Bezugsrahmen von € 26.001,00 bis 52.000,00, da unbestimmter Streitwert- geringe
Komplexität), sowie der beantragen Erhöhung für die Vertretung von zwei Parteien, spruchgemäß bestimmt werden;
auch die Kosten des zwingend vorgesehenen
Mediationsverfahrens sind den Klägerinnen, zu 4/5, spruchgemäß, unter Anwendung der
Mittelwerte zu ersetzen.
Es ergeht somit folgender
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes spricht das Landesgericht Bozen wie folgt zu Recht:
1. es stellt fest und erklärt, dass die G.P. 642 der HU DI und die GP 657/4 und 659/2 der
Per
, allesamt in der KG Pfunders, von und Persona_23 Controparte_5
jedweden anderen dinglichen Nutzungsrechten zu Gunsten des Beklagten EL CP_3 Per_6
sind und die in der Begründung näher beschriebenen vorgenommenen Handlungen, insbesondere
Erdbewegungsarbeiten, das Fällen von Bäumen und , das Parken von Fahrzeugen und Per_7
und die Ablagerung von Holzstämmen durch den Beklagten unrechtmäßig sind;
Per_9
2. es ordnet dem Beklagten an, die auf der GP 642 der und den Persona_6 CP_3
GG.PP. 657/4 und 659/2 der Interessentschaft abgestellten Gegenstände und Persona_23
Seite 7 von 8 Fahrzeuge unverzüglich zu entfernen und die genannten somit , und Per_25 Persona_26
künftig jede Handlung auf denselben Grundparzellen zu unterlassen;
3. es weist die übrigen Anträge der Parteien, insbesondere auch die Widerklage des Beklagten auf
Ersitzung ab;
4. es verurteilt den Beklagten, den Klägerinnen 4/5 (vier Fünftel) der Kosten für das gegenständliche Verfahren und für das Mediationsverfahren zu ersetzen, die mit insgesamt (5/5)
€ 9900,80 für Vergütungen für dieses Verfahren, sowie € 1.607,00 für das Mediationsverfahren, sowie € 694,56 für belegte Spesen (Mediations- und Gerichtsverfahren) bemessen werden, sowie
15% auf die Vergütung für allgemeine pauschalisierte Spesen, zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und
Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe, sowie nachfolgend notwendiger Kosten;
die übrigen
Kosten werden zwischen den Parteien aufgehoben.
So befunden in Bozen, am 24/03/2025.
Die Richterin
BI Fischer
Seite 8 von 8
DES ITALIENISCHEN VOLKES
[...]
Das Landesgericht Bozen
Erste Zivilabteilung erlässt, in Person der Einzelrichterin BI folgendes CP_2
URTEIL im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichen Nr. 1120/2024 eingeleitet von
(St. Nr. ), auch als gesetzliche Vertreterin der CP_3 C.F._1
INTERESSENTSCHAFT „WURTSAUEWEIDE“, mit Sitz in 39030 Vintl, Fraktion
Pfunders, Lärchstraße 33, beide, laut Vollmachten, welche aus den Akten hervorgehen, vertreten
Per und verteidigt von RA Dr. und Dr. mit Kanzlei in der Persona_1 Persona_3
1, 39100 BRIXEN, wo das Domizil erwählt wurde, - Klägerinnen- Persona_4
gegen
UT (St. Nr. ), laut Vollmacht, welche aus den CP_4 C.F._2
Akten hervorgeht, vertreten und verteidigt von RA Dr. mit Kanzlei in der Persona_5
FREIHEITSSTRASSE 65, 39012 MERAN (BZ), wo das Domizil erwählt wurde;
- Beklagter -
Gegenstand des Rechtsstreits: Eigentumsfreiheitsklage und im Wege der Widerklage: Ersitzung von;
einbehalten bei der Verhandlung vom 20.3.2025, nach mündlicher Controparte_5
Erörterung (Art. 281 sexies ZPO), zu folgenden
SCHLUSSANTRÄGEN des PV der Klägerinnen: „Möge das Landesgericht Bozen, jeden anderen Antrag abweisend, wie folgt urteilen: a) feststellen und erklären, dass die GP 642 und GP 650 der und CP_3
die GP 657/4 und 659/2 der Interessentschaft Wurtsaueweide, allesamt in der KG Pfunders, frei von Dienstbarkeiten und jedweden anderen dinglichen Nutzungsrechten zu Gunsten des
Beklagten sind;
b) feststellen und erklären, dass die von Persona_6 Persona_6
auf den besagten Grundparzellen 642 und 650 sowie 657/4 und 659/2 vorgenommenen
[...]
Handlungen, und zwar die Erdbewegungsarbeiten, das Fällen von Bäumen und , das Per_7
Seite 1 von 8 und , die Ablagerung von Holzstämmen und Persona_8 Per_9 Persona_10
sowie die Entsorgung von Asche und unrechtmäßig sind;
c) den Beklagten verurteilen, Per_11
unverzüglich das abgetragene Erdreich auf der GP 642 in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen und alle auf den Grundparzellen GP 642 der und den GP 657/4 CP_3
und 659/2 der Interessentschaft Wurtsaueweide abgestellten Gegenstände und Fahrzeuge zu entfernen und künftig jede Handlung auf besagten Grundparzellen sowie auf der GP 650 zu unterlassen;
d) den Beklagten zu einer im Billigkeitswege festzulegenden Schadenersatzleistung für die entgangene Nutzung der jeweiligen Grundparzellen verurteilen;
mit ausdrücklichem
Vorbehalt den Mehrschaden in einem getrennten Verfahren einzuklagen;
e) die Widerklage des
Beklagten HU EL abweisen;
f) den Beklagten zur Rückerstattung der Per_6
Verfahrenskosten sowie der Mediationskosten verurteilen.“ des PV des Beklagten: „Möge das löbliche Landesgericht Bozen, alle gegenteiligen Anträge und
Ausführungen abweisend, wie folgt entscheiden:1) In der Hauptsache: aus den im Sachverhalt dargelegten Gründen die klägerischen Anträge abweisen, weil sie in der Sache unbegründet und rechtlich falsch sind. 2) Auf dem Wege der Widerklage: feststellen und erklären, dass
[...]
aus den im Sachverhalt genannten Gründen und im dort genannten Persona_12
Ausmaß, im Sinne und nach Maßgabe des Artikels 1158 u.ff ZGB die Dienstbarkeit der
Durchfahrt mit allen Fahrzeugen und der Nutzung als Park- und Abstellplatz zugunsten seiner
BP 289 in E.Z. 124 KG 664 Pfunders, und zu Lasten der GP 642 der HU DI sowie zu
Lasten der GP 657/4 und der GP 659/2 der Interessentschaft Wurtsaueweide, allesamt in KG
Pfunders, durch Ersitzung erworben hat, und demnach den zuständigen Grundbuchführer anweisen, die diesbezügliche grundbücherliche Eintragung vorzunehmen, dies alles nach
Maßgabe des Teilungs/Vermessungs-Planes des zu ernennenden ASV (mit ausdrücklichem
Vorbehalt der Spezifizierung dieser Schlussanträge im Anschluß an die des Plans). Persona_13
3) In jedem Fall: mit Ersatz der Anwaltskompetenzen und Kosten des Verfahrens und
Mediationsverfahrens, zzgl. 15% allgemeine Spesen, sowie den gesetzlichen Abgaben.”;
BÜNDIGE SACHLICHE UND RECHTLICHE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. . CP_6
1.1. Die Klägerinnen führen in der verfahrenseinleitenden Eigentumsfreiheitsklage, zusammengefasst, aus, dass die Klägerin HU DI des geschlossenen Hofes Persona_14
„Graf“ in E.ZI. 14/I der Katastralgemeinde Pfunders sei, zu dem auch die G.P. 642 gehöre,
Seite 2 von 8 im südlichen , in unmittelbarer Nähe der Gemeindestraße, an die Grundparzellen Per_15 Per_16
657/4 und 659/2 in E.Z. 54/II KG Pfunders im Eigentum der weiteren Antragstellerin
Interessentschaft „Wurtsaueweide“, sowie der Grundparzelle 1687/2 im Eigentum der Gemeinde
Vintl angrenzen würde.
Auf den ersten 5-6 Metern dieser Grundparzellen, in unmittelbarer Nähe der Gemeindestraße, befinde sich ein ebener Bereich, der Platz für einen PKW geboten habe und bis zur CP_7 des nahegelegenen Gasthofs „Lärcher“ im Jahre 2009 gelegentlich von dessen Gästen als benutzt worden sei;
dieser Bereich sei auch von den Eigentümern des Controparte_8
Gasthauses für das gelegentliche Abstellen der blauen Heckschaufel ihres Traktors verwendet worden, sowie abwechselnd von den Bewohnern der nahegelegenen Wohnhäuser für das nächtliche Abstellen deren Fahrzeuge.
Ab 2009 hätte der Beklagte HU EL , in diesem Bereich gelegentlich Persona_17
seinen Anhänger abzustellen, falls der Platz frei gewesen sei.
Über die Wintermonate sei nie geparkt worden, da dieser Bereich dort nie von Schnee geräumt worden sei und der Straßendienst zudem den Schnee in diesen geschoben habe.
Dieses Parken sei von den Klägerinnen und der Gemeinde Vintl geduldet worden, zumal das
Eigentum an den entsprechenden Flächen von den Benutzern nie in Frage gestellt und der Weg sofort geräumt worden sei, sobald die Eigentümer dies verlangt hätten, beispielsweise anlässlich der Mäh- und Heuarbeiten der angrenzenden G.P. 642 KG Pfunders.
Diese Parkpraxis habe sich Ende Februar 2021 bzw. Anfang März 2021 geändert, als der
Beklagte plötzlich ohne Zustimmung der Grundeigentümer damit begonnen habe, mit einem
Kleinbagger den Parkbereich für weitere 5 Meter in den hinteren Teil der G.P. 642 zu erweitern, indem er Gelände ausgehoben, Bäume und Sträucher entfernt und an der so geschaffenen weiteren Fläche bis heute seinen Bagger, Anhänger und Baggerschaufel abgestellt habe.
Der Beklagte sei den Aufforderungen der Klägerinnen und auch der Gemeinde zur Freistellung der genannten Grundparzellen nicht nachgekommen;
nach dem Platzieren eines Betonklotzes durch habe der Beklagte in einem von ihm angestrengten Besitzschutzverfahren CP_3
einen Beschluss vom 18.08.2022 erwirkt, mit welchem die Entfernung des Betonklotzes angeordnet worden sei;
dieser Anordnung habe Frau Folge geleistet. CP_3
Der Beklagte habe auch im Winter 2022/2023 Baumstämme auf den GG.PP. 657/4 und 642 gelagert, sowie Schneemassen in letztere hineingeschoben, die er auch noch zur Ablagerung von
Seite 3 von 8 Asche aus seiner Heizungsanlage und als Auslauffläche für seinen Hund samt Hinterlassung von
Hundekot nutze.
Der Beklagte habe auch einen Bauzaun nahe der öffentlichen Straße angebracht, der zusammen mit seinem dahinter abgestellten Bagger samt Hänger und den dort abgelagerten Holzstämmen die Zufahrt der Klägerinnen zu ihren GG.PP. 659/2 und 657/4 und 642 verhindern würde.
Ab 2020 habe der Beklagte auch damit begonnen, die direkt an seinem Wohnhaus angrenzende
Wiese der DI (G.P. 650) als Parkplatz für die Fahrzeuge seiner Gäste, sowie als CP_3
Hundeauslauf und Hundetoilette zu verwenden;
weiters befahre der Beklagte, ebenfalls ohne genannte Parzelle sporadisch mit seinen Fahrzeugen und halte sich dort auf. CP_9
Der Beklagte habe in seinem Rekurs gemäß Art. 703 ZPO vom 05.07.2022 angeführt, den kleinen Abschnitt der GGPP. 657/4 und 642 seit gut 30 Jahren als Parkgelegenheit von PKWs und anderer Geräte genutzt zu haben und auch seine Absicht kundgetan, die Ersitzung einer
Dienstbarkeit der Durchfahrt und der Nutzung als Park- und Abstellplatz auf allen betroffenen
Flächen gerichtlich geltend machen zu wollen, weshalb nunmehr die Klägerinnen gemäß Art.
949 ZGB gerichtlich feststellen lassen wollen, dass ein solches Recht nicht bestehe und die
Unterlassung von unrechtmäßigen Handlungen verlangen.
1.2. Der Beklagte hat sich in dieses Verfahren eingelassen, die oben wiedergegebenen
Schlussanträge gestellt und hierzu insbesondere ausgeführt, grundbücherlicher Eigentümer der
BP 289 in E.Zl. 124 Pfunders zu sein, auf der seit Jahrzehnten das Wohnhaus stehe, in C.F._3
dem er zusammen mit seiner Familie lebe.
Die GP 642 in E.Z. 14/I KG 664 Pfunders grenze südlich an die GP 657/4 in E.Z. 54/II KG
Pfunders im Eigentum der Interessentschaft „Wurzaueweide“, welche an die GP 1687/2 im
Eigentum der Gemeinde Vintl angrenze, welche an die GP 659/2 in E.Z. 54/II KG Pfunders im
Eigentum der Interessentschaft „Wurzaueweide“ angrenze, wobei die genauen Grenzverläufe ungewiss seien.
Die Position, in der die Nutzung durch Herrn HU erfolgt, und die von ihm im gegenständlichen Verfahren geltend gemacht würde, seien jedenfalls in seinen Dokk.
6-11b ersichtlich;
es handle sich um eine wenige Quadratmeter große Grundfläche, eingegrenzt durch die Gemeindestraße, einen anderen, steil abfallenden Weg und den darunter vorbeirauschenden
Bach, welche der Beklagte seit nunmehr gut dreißig Jahren ununterbrochen, friedlich und von allen Seiten aus bestens ersichtlich zum Parken seiner PKWs nutze, und seit er 1998 eine
Seite 4 von 8 Einzelfirma gegründet habe, stelle er dort auch andere Fahrzeuge ab, wie z.B. einen kleinen
Bagger und Geräte wie Anhänger, Baggerschaufeln, sowie Holz;
ebenso erlaube er Dritten und seiner Familie auf diesem Platz zu parken.
Um seinen Parkplatz zu erreichen, müsse er von der Gemeindestraße einbiegen und über die dortigen Grundparzellen fahren;
es es ergäbe sich sein Interesse an der Feststellung und
Erklärung der Ersitzung des Durchfahrtsrechtes auf den eventuell betroffenen Parzellen der heutigen Klagsparteien, zusätzlich zur Feststellung der Ersitzung des Parkrechtes, weshalb er die
Abweisung der gegnerischen Anträge beantragt und Widerklage auf Ersitzung stellt.
2. In rechtlicher Hinsicht.
2.1. Die Widerklage des Beklagten ist abzuweisen.
2.2. Sowohl aus den gelegten Fotografien beider Parteien (s. Dokk. 6,7, 25- 31 der Klägerinnen,
Dokk. 8- 12 des Beklagten), als auch aus den im Verlauf des Verfahrens aufgenommenen
Zeugenaussagen (s. insbesondere Aussage des Zeugen SS ergibt sich, dass CP_10
keine eindeutigen sichtbaren und beständigen Zeichen vor Ort sind, welche im Sinne des Art.
1061 Abs. 2 ZGB auf eine Nutzung der widerklagegegenständlichen Fläche durch den Beklagten, im Dienste seiner B.P. 289, als Parkplatz (und in welchem Ausmaß) hinweisen;
auch die allein
(nicht auf allen Fotos) sichtbaren Fahrspuren weisen nicht eindeutig auf diese Nutzung hin, wobei im Übrigen aus den Ausführungen des Beklagten selbst, sowie aus den Zeugenaussagen (s. insbesondere Niedermair) hervorgeht, dass dieselbe Fläche in letzter Zeit als reine Abstellfläche und somit nicht nur zum Parken verwendet wurde und diesbezüglich bereits eine hinreichende utilitas für das herrschende Grundstück fehlt.
Bereits die Lage vor Ort erlaubt es jedenfalls nicht den Antrag auf Ersitzung eines Durchfahrts- und Parkplatzrechtes als begründet anzunehmen, einmal abgesehen davon, dass mehrere Zeugen bestätigt haben, dass die Nutzung durch den Beklagten und seiner Familie zumindest bis 2009 nicht ausschließlich war und somit auch kein hinreichender animus nachgewiesen ist (vgl. u.a.
Zeugenaussagen und , s. zur Unbegründetheit einer Controparte_11 Controparte_12
Ersitzungsklage in einem ähnlich gelagerten Fall Urteil OLG Brescia Nr. 90/2017).
2.3. Nachdem der Beklagte selbst durch seine Ausführungen die, als unbefugt zu erachtende,
Nutzung der GP 642 der HU DI sowie der GP 657/4 und der GP 659/2 der
Interessentschaft Wurtsaueweide bestätigt hat und die Ersitzungsklage aus den eben genannten
Gründen nicht angenommen werden kann, ist die Eigentumsfreiheitsklage der Klägerinnen
Seite 5 von 8 diesbezüglich wie folgt anzunehmen.
2.4. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die Zeugenaussagen (insbesondere: des
Niedermair und der Zeugen SS), die Durchführung von Erdbewegungsarbeiten, das
Fällen von Bäumen und , das Parken von Fahrzeugen und , die Ablagerung Per_7 Per_9
von Holzstämmen und Schneemassen durch den Beklagten hinreichend bestätigt haben, während die Entsorgung von Asche und Hundekot nicht hinreichend nachgewiesen werden konnte;
nicht hinreichend nachgewiesen wurde von den Klägerinnen auch der Zustand vor den
Erdbewegungsarbeiten, nachdem die Zeugen hierzu keine hinreichenden Aussagen tätigen konnten und auch die gelegten Fotografien nicht hinreichend klar sind.
Der Zeuge hat zwar bestätigt „dass er den ebenen Bereich verlängert hat, da er Per_18
Sträucher gerodet hat, mit den Wurzeln ausgegraben, Bäume waren ja keine, sondern nur
es waren , wie viele weiß ich nicht, vielleicht drei, vier Stück, genauer kann Per_19 Per_20 ich es nicht sagen“, aber wie viel Erdreich abgetragen wurde und wie der ursprüngliche Zustand genau war, geht weder aus den Ausführungen der Klägerinnen, noch aus den gelegten
Dokumenten hinreichend hervor, weshalb der hierzu allein vorgebrachte Antrag „unverzüglich das abgetragene Erdreich auf der GP 642 in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen“ nicht angenommen werden kann, während hingegen der Antrag anzunehmen ist, die auf den
GG.PP. 642, 657/4 und 659/2 der Interessentschaft Wurtsaueweide abgestellten Gegenstände und
Fahrzeuge des Beklagten zu entfernen und künftig jede Handlung auf besagten Grundparzellen zu unterlassen.
2.5. Die klägerischen Ausführungen und Anträge bezüglich der GP 650 der Klägerin HU
DI wurden ebenfalls nicht hinreichend durch die Zeugenaussagen bestätigt, nachdem es hierzu wohl nur zu isolierten Vorfällen gekommen ist (s. Aussagen und Per_21 [...]
Besucher des Beklagten hatten dort anscheinend nicht mehr als zwei Male geparkt) Per_22
und jedenfalls keine hinreichenden, vorsätzlichen Handlungen des Beklagten diesbezüglich nachgewiesen werden konnten, bzw. dass derselbe hierzu irgendwelche Rechte geltend macht, weshalb auch kein Klagsinteresse bezüglich der entsprechenden Eigentumsfreiheitsklage besteht.
2.6. Auch der Antrag auf Verurteilung des Beklagten zu einer im Billigkeitswege festzulegenden
Schadenersatzleistung für die entgangene Nutzung der „jeweiligen“ Grundparzellen kann konkret nicht angenommen werden, da ein Schaden nicht hinreichend ausgeführt und nachgewiesen wurde, angesichts der Nutzung der verfahrensgegenständlichen Fläche, bis zumindest 2009 nicht
Seite 6 von 8 nur durch den Beklagten, sondern auch durch andere Dritte, und der von den Klägerinnen selbst beschriebenen, jahrzehntelangen Duldung (s. zuletzt LG Lodi, Urteil Nr. 662/2024, unter
Bezugnahme auf das Urteil KGH Vereinte Sektionen Nr. 33645/2022).
2.7. Die bisher dargelegten Ausführungen der Begründung reichen für eine abschließende
Entscheidung des gegenständlichen Rechtsstreites aus, weswegen alle weiteren vorgetragenen und hier noch nicht behandelten Erwägungen, Einwände und Anträge - sofern nicht bereits ausdrücklich angenommen oder verworfen - als von den bisherigen Ausführungen absorbiert erachtet werden müssen (vgl. NNr. 12002/2014 und 11458/2018). CP_13
3. . Controparte_14
3.1. Die Entscheidung zu den Prozesspesen folgt dem Verfahrensausgang (Art. 91 ZPO), wobei aufgrund des teilweisen Unterliegens eine Aufhebung der Kosten zu einem Fünftel (1/5) gerechtfertigt ist (Art. 92 ZPO); die restlichen 4/5 der Verfahrenskosten hat der, auch bezüglich seiner Widerklage, unterlegene Beklagte den Klägerinnen zu erstatten, welche gemäß
Ministerialdekret vom 10/03/2014 Nr. 55 i.g.F. (Tab. 2) und Anwendung der Mittelwerte
(Bezugsrahmen von € 26.001,00 bis 52.000,00, da unbestimmter Streitwert- geringe
Komplexität), sowie der beantragen Erhöhung für die Vertretung von zwei Parteien, spruchgemäß bestimmt werden;
auch die Kosten des zwingend vorgesehenen
Mediationsverfahrens sind den Klägerinnen, zu 4/5, spruchgemäß, unter Anwendung der
Mittelwerte zu ersetzen.
Es ergeht somit folgender
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes spricht das Landesgericht Bozen wie folgt zu Recht:
1. es stellt fest und erklärt, dass die G.P. 642 der HU DI und die GP 657/4 und 659/2 der
Per
, allesamt in der KG Pfunders, von und Persona_23 Controparte_5
jedweden anderen dinglichen Nutzungsrechten zu Gunsten des Beklagten EL CP_3 Per_6
sind und die in der Begründung näher beschriebenen vorgenommenen Handlungen, insbesondere
Erdbewegungsarbeiten, das Fällen von Bäumen und , das Parken von Fahrzeugen und Per_7
und die Ablagerung von Holzstämmen durch den Beklagten unrechtmäßig sind;
Per_9
2. es ordnet dem Beklagten an, die auf der GP 642 der und den Persona_6 CP_3
GG.PP. 657/4 und 659/2 der Interessentschaft abgestellten Gegenstände und Persona_23
Seite 7 von 8 Fahrzeuge unverzüglich zu entfernen und die genannten somit , und Per_25 Persona_26
künftig jede Handlung auf denselben Grundparzellen zu unterlassen;
3. es weist die übrigen Anträge der Parteien, insbesondere auch die Widerklage des Beklagten auf
Ersitzung ab;
4. es verurteilt den Beklagten, den Klägerinnen 4/5 (vier Fünftel) der Kosten für das gegenständliche Verfahren und für das Mediationsverfahren zu ersetzen, die mit insgesamt (5/5)
€ 9900,80 für Vergütungen für dieses Verfahren, sowie € 1.607,00 für das Mediationsverfahren, sowie € 694,56 für belegte Spesen (Mediations- und Gerichtsverfahren) bemessen werden, sowie
15% auf die Vergütung für allgemeine pauschalisierte Spesen, zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und
Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe, sowie nachfolgend notwendiger Kosten;
die übrigen
Kosten werden zwischen den Parteien aufgehoben.
So befunden in Bozen, am 24/03/2025.
Die Richterin
BI Fischer
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