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Sentenza 8 aprile 2025
Sentenza 8 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 08/04/2025, n. 241 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 241 |
| Data del deposito : | 8 aprile 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 650/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 Parte_2
-
[...] Parte_3
Tschager - berichterstattender
[...] Pt_4
hat folgendes
CP_3
erlassen, in der Ehescheidungssache unter allg. Reg. Nr. 650 / 2025 A.V., Controparte_4
Art. 473 bis.51. ZPO von den Parteien
[...]
, Persona_1
und
, Parte_5
beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus den Persona_2
Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Controparte_2
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht Bozen,
Seite 1 von 3 erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der noch minderjährigen Tochter ND Einwände zu erheben sind (die vorgesehene Regelung betreffend Unterhalt der Tochter ND rechtfertigt sich in Anbetracht ihres fast volljährigen Alters und ihrer zumindest teilweise wirtschaftlichen Unabhängigkeit); dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_6
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in GA (BZ) am 24/09/2004 zwischen
, geboren am 16/03/1983 in (BZ), Persona_1 Per_3
und
, geboren am 25/07/1970 in BRUNECK (BZ), Parte_5
geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der
Gemeinde GA (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 7, Teil I, des Jahres 2004 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Seite 2 von 3 Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt hatten:
1. Die gemeinsame Tochter ND bleibt der gemeinsamen Obsorge beider Eltern anvertraut, mit vorwiegender Unterbringung beim Vater, wo sie ihren Wohnsitz hat.
2. Die für die gemeinsame Tochter ND anfallenden ordentlichen und außerordentlichen
Unterhaltskosten werden, soweit von der Tochter nicht selbst getragen, gemeinsam von den
Eltern bezahlt.
3. Allfällige öffentliche Beiträge für die , die beim Vater wohnt und dort ihren Persona_4
Wohnsitz hat, stehen Herrn Volgger zu. Parte_5
4. Die Kosten des gegenständlichen Verfahrens werden von den Parteien je zur Hälfte getragen.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 03/04/2025. CP_2
Der Urteilsverfasser Die Vorsitzende
Tschager Julia Dorfmann Pt_3
Seite 3 von 3
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 650/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 Parte_2
-
[...] Parte_3
Tschager - berichterstattender
[...] Pt_4
hat folgendes
CP_3
erlassen, in der Ehescheidungssache unter allg. Reg. Nr. 650 / 2025 A.V., Controparte_4
Art. 473 bis.51. ZPO von den Parteien
[...]
, Persona_1
und
, Parte_5
beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus den Persona_2
Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Controparte_2
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht Bozen,
Seite 1 von 3 erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der noch minderjährigen Tochter ND Einwände zu erheben sind (die vorgesehene Regelung betreffend Unterhalt der Tochter ND rechtfertigt sich in Anbetracht ihres fast volljährigen Alters und ihrer zumindest teilweise wirtschaftlichen Unabhängigkeit); dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_6
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in GA (BZ) am 24/09/2004 zwischen
, geboren am 16/03/1983 in (BZ), Persona_1 Per_3
und
, geboren am 25/07/1970 in BRUNECK (BZ), Parte_5
geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der
Gemeinde GA (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 7, Teil I, des Jahres 2004 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Seite 2 von 3 Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt hatten:
1. Die gemeinsame Tochter ND bleibt der gemeinsamen Obsorge beider Eltern anvertraut, mit vorwiegender Unterbringung beim Vater, wo sie ihren Wohnsitz hat.
2. Die für die gemeinsame Tochter ND anfallenden ordentlichen und außerordentlichen
Unterhaltskosten werden, soweit von der Tochter nicht selbst getragen, gemeinsam von den
Eltern bezahlt.
3. Allfällige öffentliche Beiträge für die , die beim Vater wohnt und dort ihren Persona_4
Wohnsitz hat, stehen Herrn Volgger zu. Parte_5
4. Die Kosten des gegenständlichen Verfahrens werden von den Parteien je zur Hälfte getragen.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 03/04/2025. CP_2
Der Urteilsverfasser Die Vorsitzende
Tschager Julia Dorfmann Pt_3
Seite 3 von 3