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Sentenza 13 giugno 2025
Sentenza 13 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 13/06/2025, n. 591 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 591 |
| Data del deposito : | 13 giugno 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 736/2025
Das Landesgericht Bozen, zweite Abteilung für , zusammengesetzt aus den CP_3
Richtern
- Parte_1 CP_4
- Richter
[...]
- berichterstattender CP_5 Per_1 CP_6
hat folgendes
URTEIL
erlassen im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 736/2025, eingeleitet von vertreten und verteidigt von RA Dr. , Persona_2 Persona_3
gemäß Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragstellerin-;
gegen
Seite 1 von 7 , vertreten und verteidigt von RA DDr. Persona_4 Persona_5
, welche aus den Akten hervorgeht,
[...] Persona_6
- Antragsgegner -;
und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -;
Gegenstand des Rechtsstreits: Abänderung der Regelung von Sorgerecht, Unterbringung
und Unterhalt minderjähriger Kinder (Art. 337quinquies ZGB).
Das Landesgericht Bozen,
festgestellt dass das gegenständliche Verfahren auf Abänderung der Regelung von Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt des gemeinsamen minderjährigen Kindes AU DT,
geboren am 03.03.2019 in Schlanders (BZ), strittig eingeleitet wurde, wobei die Parteien
(die nicht verheiratet sind) jedoch im Zuge des Verfahrens eine Einigung gefunden und die im Spruch dieses Urteils angeführten einvernehmlichen Schlussanträge gestellt haben;
dass der Art. 337ter ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl
nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur
Kenntnis […]“;
erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen
Seite 2 von 7 Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen
Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge
befürwortet hat;
dass eine Anhörung des Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473bis.4, letzter Absatz, ZPO);
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_7
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und
unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Artikel 337bis ff ZGB und 473bis.21 sowie 473bis.47. ff
ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Landesgerichts Bozen nimmt die von den Eltern vereinbarte Regelung zur Kenntnis,
die die Eltern wie folgt beantragt haben:
„1. Das Sorgerecht für den Sohn AU erhalten die Eltern gemeinsam. Die
Entscheidungen des täglichen Lebens trifft derjenige Elternteil, bei dem sich der Sohn
gerade aufhält. Entscheidungen von größerer Tragweite in Bezug auf Erziehung,
Seite 3 von 7 Ausbildung und Gesundheit werden hingegen von den Eltern gemeinsam getroffen. Die
Eltern verpflichten sich gegenseitig, alle relevanten Informationen betreffend den gemeinsamen Sohn umgehend an den anderen weiterzuleiten. Da der Sohn gegen den
Willen des Herrn BE nicht geimpft ist, kommt Frau DT für alle Ausgaben auf,
die aufgrund dieses Status des Kindes entstehen.
2. Der Sohn AU wird bei der Mutter wohnen und dort seinen meldeamtlichen Wohnsitz
haben.
3. Der Sohn hat das Recht auf einen ausgeglichenen und regelmäßigen Umgang mit beiden Elternteilen, wobei die Besuchsrechte des Vaters, unter Berücksichtigung des
Interesses und Wohlergehens des Sohnes, wie folgt geregelt werden:
a. Ab sofort bis Ende Juni 2025: jedes zweite Wochenende oder Sonntag von Per_7
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr (wobei Herr sich persönlich um das Kind kümmert, um Per_4
eine stabile und vertrauensvolle Beziehung zum Sohn aufzubauen);
b. Ab Juli 2025: jedes zweite samstags oder sonntags von 9:00 bis 19:00 Per_8
Uhr;
c. Ab September 2025: jedes zweite Wochenende von 9:00 Uhr bis Per_7 Per_9
19:00 Uhr;
d. Ab Februar/März 2026: jedes zweite Wochenende von Freitagmittag bis
; Persona_10
e. ab sofort, jede zweite Woche einen unter der (14:00 – Per_11 Per_12 Per_13
18:00 Uhr); wobei der jeweilige Tag von den Eltern mit angemessener Vorankündigung
Seite 4 von 7 und unter Berücksichtigung der schulischen und außerschulischen Verpflichtungen des
Sohnes, vereinbart wird.
f. Bei positiver Umsetzung der vorstehenden Regelung, werden die Eltern ab 2026
jeweils die Hälfte der Herbst-, Weihnachts-, Faschings- und Osterferien mit dem Sohn
verbringen. In den Sommerferien verbringen die Eltern jeweils zwei, auch nicht zusammenhängende Wochen mit dem Sohn. Die Ferienregelung wird jährlich innerhalb
Februar vereinbart.
g. z.B. wegen beruflicher oder gesundheitlicher Verhinderungen Controparte_8
der , müssen mit angemessener Vorankündigung mitgeteilt und sollten nach CP_9
Vereinbarung nachgeholt werden.
h. Die Übergaben werden auf halbem Weg, z.B. in stattfinden, sodass die Fahrten CP_1
aufgeteilt werden;
4. Herr BE verpflichtet sich, für den Sohn einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in
Höhe von 400,00 Euro zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-
Angaben für die Provinz Bozen mit erster Aufwertung im Juni 2026 und ist innerhalb des 5. eines jeden Monats auf das von Frau u bezahlen. Per_14 Per_2
5. Die außerordentlichen medizinischen und schulischen Spesen für den Sohn werden je zur Hälfte von Herrn BE und übernommen. Die außerordentlichen Per_15
Spesen für Sport, Weiterbildung und Freizeit für den Sohn werden nach vorheriger
Vereinbarung zwischen den Eltern ebenfalls je zur Hälfte von Herrn BE und Frau
Seite 5 von 7 bezahlt. Herr BE beteiligt sich nicht an den Ausgaben für Strafen in der Per_2
Pflichtschule, die eventuell auf Grund des Nicht Impfens des Sohnes AU entstehen.
Die außerordentlichen Spesen richten sich nach dem Einvernehmensprotokoll des
Landesgerichtes Bozen vom 26.11.2024.
6. Die öffentlichen Beiträge für die Familie, inklusive einheitliches Familiengeld,
bezieht Frau DT. Die steuerlichen Freibeträge werden von den Eltern je zur Hälfte in
Anspruch genommen.
7. Herr BE verpflichtet sich, als Abgeltung sämtlicher Rückstände für den ordentlichen und außerordentlichen Unterhalt des Sohnes in den Jahren 2019, 2020 und
2021 einen Betrag von insgesamt 7.000,00 (siebentausend) Euro in 7 Raten zu jeweils
1.000,00 Euro, im Abstand von jeweils 2 Monaten beginnend mit 30.06.2025, zu bezahlen.
8. Die Parteien erklären, nach Erfüllung der in Punkt 7 genannten Verpflichtung, keine gegenseitigen Forderungen aus der Vergangenheit zu haben und jedenfalls darauf zu verzichten.
9. Die Spesen für dieses Verfahren werden zwischen den Parteien aufgehoben. Jede
Partei bezahlt den eigenen Rechtsbeistand. Die Anwälte verzichten auf das
Kostenprivileg gemäß Art. 67 Absatz 2 der Berufsordnung der Rechtsanwälte vom
31.01.2014.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 11/06/2025.
Seite 6 von 7 Der berichterstattende Richter
Günter Morandell
(digitale Unterschrift)
Seite 7 von 7
Der Vorsitzende
Andrea Parte_1
(digitale Unterschrift)
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 736/2025
Das Landesgericht Bozen, zweite Abteilung für , zusammengesetzt aus den CP_3
Richtern
- Parte_1 CP_4
- Richter
[...]
- berichterstattender CP_5 Per_1 CP_6
hat folgendes
URTEIL
erlassen im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 736/2025, eingeleitet von vertreten und verteidigt von RA Dr. , Persona_2 Persona_3
gemäß Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragstellerin-;
gegen
Seite 1 von 7 , vertreten und verteidigt von RA DDr. Persona_4 Persona_5
, welche aus den Akten hervorgeht,
[...] Persona_6
- Antragsgegner -;
und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -;
Gegenstand des Rechtsstreits: Abänderung der Regelung von Sorgerecht, Unterbringung
und Unterhalt minderjähriger Kinder (Art. 337quinquies ZGB).
Das Landesgericht Bozen,
festgestellt dass das gegenständliche Verfahren auf Abänderung der Regelung von Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt des gemeinsamen minderjährigen Kindes AU DT,
geboren am 03.03.2019 in Schlanders (BZ), strittig eingeleitet wurde, wobei die Parteien
(die nicht verheiratet sind) jedoch im Zuge des Verfahrens eine Einigung gefunden und die im Spruch dieses Urteils angeführten einvernehmlichen Schlussanträge gestellt haben;
dass der Art. 337ter ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl
nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur
Kenntnis […]“;
erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen
Seite 2 von 7 Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen
Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge
befürwortet hat;
dass eine Anhörung des Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473bis.4, letzter Absatz, ZPO);
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_7
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und
unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Artikel 337bis ff ZGB und 473bis.21 sowie 473bis.47. ff
ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Landesgerichts Bozen nimmt die von den Eltern vereinbarte Regelung zur Kenntnis,
die die Eltern wie folgt beantragt haben:
„1. Das Sorgerecht für den Sohn AU erhalten die Eltern gemeinsam. Die
Entscheidungen des täglichen Lebens trifft derjenige Elternteil, bei dem sich der Sohn
gerade aufhält. Entscheidungen von größerer Tragweite in Bezug auf Erziehung,
Seite 3 von 7 Ausbildung und Gesundheit werden hingegen von den Eltern gemeinsam getroffen. Die
Eltern verpflichten sich gegenseitig, alle relevanten Informationen betreffend den gemeinsamen Sohn umgehend an den anderen weiterzuleiten. Da der Sohn gegen den
Willen des Herrn BE nicht geimpft ist, kommt Frau DT für alle Ausgaben auf,
die aufgrund dieses Status des Kindes entstehen.
2. Der Sohn AU wird bei der Mutter wohnen und dort seinen meldeamtlichen Wohnsitz
haben.
3. Der Sohn hat das Recht auf einen ausgeglichenen und regelmäßigen Umgang mit beiden Elternteilen, wobei die Besuchsrechte des Vaters, unter Berücksichtigung des
Interesses und Wohlergehens des Sohnes, wie folgt geregelt werden:
a. Ab sofort bis Ende Juni 2025: jedes zweite Wochenende oder Sonntag von Per_7
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr (wobei Herr sich persönlich um das Kind kümmert, um Per_4
eine stabile und vertrauensvolle Beziehung zum Sohn aufzubauen);
b. Ab Juli 2025: jedes zweite samstags oder sonntags von 9:00 bis 19:00 Per_8
Uhr;
c. Ab September 2025: jedes zweite Wochenende von 9:00 Uhr bis Per_7 Per_9
19:00 Uhr;
d. Ab Februar/März 2026: jedes zweite Wochenende von Freitagmittag bis
; Persona_10
e. ab sofort, jede zweite Woche einen unter der (14:00 – Per_11 Per_12 Per_13
18:00 Uhr); wobei der jeweilige Tag von den Eltern mit angemessener Vorankündigung
Seite 4 von 7 und unter Berücksichtigung der schulischen und außerschulischen Verpflichtungen des
Sohnes, vereinbart wird.
f. Bei positiver Umsetzung der vorstehenden Regelung, werden die Eltern ab 2026
jeweils die Hälfte der Herbst-, Weihnachts-, Faschings- und Osterferien mit dem Sohn
verbringen. In den Sommerferien verbringen die Eltern jeweils zwei, auch nicht zusammenhängende Wochen mit dem Sohn. Die Ferienregelung wird jährlich innerhalb
Februar vereinbart.
g. z.B. wegen beruflicher oder gesundheitlicher Verhinderungen Controparte_8
der , müssen mit angemessener Vorankündigung mitgeteilt und sollten nach CP_9
Vereinbarung nachgeholt werden.
h. Die Übergaben werden auf halbem Weg, z.B. in stattfinden, sodass die Fahrten CP_1
aufgeteilt werden;
4. Herr BE verpflichtet sich, für den Sohn einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in
Höhe von 400,00 Euro zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-
Angaben für die Provinz Bozen mit erster Aufwertung im Juni 2026 und ist innerhalb des 5. eines jeden Monats auf das von Frau u bezahlen. Per_14 Per_2
5. Die außerordentlichen medizinischen und schulischen Spesen für den Sohn werden je zur Hälfte von Herrn BE und übernommen. Die außerordentlichen Per_15
Spesen für Sport, Weiterbildung und Freizeit für den Sohn werden nach vorheriger
Vereinbarung zwischen den Eltern ebenfalls je zur Hälfte von Herrn BE und Frau
Seite 5 von 7 bezahlt. Herr BE beteiligt sich nicht an den Ausgaben für Strafen in der Per_2
Pflichtschule, die eventuell auf Grund des Nicht Impfens des Sohnes AU entstehen.
Die außerordentlichen Spesen richten sich nach dem Einvernehmensprotokoll des
Landesgerichtes Bozen vom 26.11.2024.
6. Die öffentlichen Beiträge für die Familie, inklusive einheitliches Familiengeld,
bezieht Frau DT. Die steuerlichen Freibeträge werden von den Eltern je zur Hälfte in
Anspruch genommen.
7. Herr BE verpflichtet sich, als Abgeltung sämtlicher Rückstände für den ordentlichen und außerordentlichen Unterhalt des Sohnes in den Jahren 2019, 2020 und
2021 einen Betrag von insgesamt 7.000,00 (siebentausend) Euro in 7 Raten zu jeweils
1.000,00 Euro, im Abstand von jeweils 2 Monaten beginnend mit 30.06.2025, zu bezahlen.
8. Die Parteien erklären, nach Erfüllung der in Punkt 7 genannten Verpflichtung, keine gegenseitigen Forderungen aus der Vergangenheit zu haben und jedenfalls darauf zu verzichten.
9. Die Spesen für dieses Verfahren werden zwischen den Parteien aufgehoben. Jede
Partei bezahlt den eigenen Rechtsbeistand. Die Anwälte verzichten auf das
Kostenprivileg gemäß Art. 67 Absatz 2 der Berufsordnung der Rechtsanwälte vom
31.01.2014.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 11/06/2025.
Seite 6 von 7 Der berichterstattende Richter
Günter Morandell
(digitale Unterschrift)
Seite 7 von 7
Der Vorsitzende
Andrea Parte_1
(digitale Unterschrift)