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Sentenza 13 giugno 2025
Sentenza 13 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 13/06/2025, n. 601 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 601 |
| Data del deposito : | 13 giugno 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 99/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Andrea Pappalardo CP_2
Recla bericherst.
[...] CP_3
Richter Parte_1
Pt_2
erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 99/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet von
, vertreten und verteidigt durch RA RENATE, laut Controparte_4 CP_5
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
Antragsteller; gegenüber
GA IN, vertreten und verteidigt durch RA WALDE OTHMAR, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
Antragsgenerin;
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer
Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die pagina 1 di 4 Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im
Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_3
erklärt
Die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den Parteien , Controparte_4
geboren in BRUNECK (BZ) am 12/08/1978; und
, geboren in BRUNECK (BZ) geschlossenen Ehe. Parte_4
Der Standesbeamte der Gemeinde Bruneck (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 7 Teil II, Serie
A, des Jahres 2009 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien am 22/04/2025 folgt beantragt hatten:
1) Die minderjährigen Kinder AR und werden beiden Eltern zur Per_1 Persona_2
Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts über sie anvertraut. Die Kinder werden vorwiegend im
Haushalt der Mutter LG IN untergebracht, wo sie auch den Wohnsitz beibehalten werden.
2) Die bisherige Familienwohnung in Issing/Pfalzen, SC 5 (grundbücherlich ausgewiesen als mat. A. 4, 5 und 9 der Bp. 353 in E.Zl. 293/II K.G. Issing) bleibt samt Inventar LG
IN zugewiesen.
3) Die Aufenthaltszeiten der Kinder bei beiden Elternteilen werden wie folgt geregelt: Im Zwei-
Wochen-Rhythmus verbringen die Kinder folgende Zeiten bei den Eltern:
pagina 2 di 4 in der ersten Woche sind die Kinder von Dienstag (nach Schulende bzw. 07.30 Uhr an schulfreien Tagen) bis Montag der darauffolgenden Woche (nach Schulende bzw. 07.30 Uhr an schulfreien Tagen) bei der Per_3
in der zweiten Woche sind die Kinder von Dienstag (nach Schulende bzw. 07.30 Uhr an schulfreien Tagen) bis (nach Schulende bzw. 07.30 Uhr an schulfreien Tagen) bei der Per_4
Mutter; die übrige Zeit verbringen die Kinder beim Vater, d.h. von Donnerstag (nach Schulende bzw. ab
07.30 Uhr an schulfreien ) bis (07.30 Uhr an schulfreien Tagen) der Per_5 Persona_6
sowie in der dazwischenliegenden Woche den Montag (ab Schulende Persona_7
bzw. 07.30 Uhr an Vater die Kinder zu Schulzeiten direkt in die Schule bringt.
Während der Schulferien gilt darüber hinaus folgende : Controparte_6
- In den Sommerferien verbringen die Kinder mindestens drei (auch nicht zusammenhängende)
Wochen mit jedem Elternteil. Die Zeiten werden innerhalb Ende Jänner eines jeden Jahres festgelegt.
- In den Weihnachtsferien verbringen die Kinder den 24.12. ab 09.00 Uhr bis zum 25.12. um
09.00 Uhr bei der Mutter und den 25.12. ab 09.00 Uhr bis zum 26.12. um 09.00 Uhr beim Vater.
Die restlichen Weihnachtsferien werden je zur Hälfte aufgeteilt, wobei die Kinder jedes Jahr abwechselnd entweder die erste oder die zweite Hälfte der Weihnachtsferien bei der Mutter bzw. beim Vater verbringen.
- Die Semester-, Ostern- und Allerheiligenferien verbringen die Kinder jährlich abwechselnd bei beiden Elternteilen, wobei sie sich im jährlichen Wechsel zwischen den Eltern während der
Semester- und der Allerheiligenferien bei einem Elternteil und während der Osterferien beim anderen Elternteil aufhalten. Die Ferienwochen beinhalten 5 Tage und die Wochenenden vor- und nachher verlaufen laut Wochenrhythmus.
- Solange die Mutter kein eigenes Fahrzeug besitzt, werden die Kinder vom Vater bei der Mutter abgeholt und dort wieder zurückgebracht – andernfalls erfolgt das Abholen und Zurückbringen der Kinder abwechselnd und paritätisch zwischen Vater und Mutter.
4) wird verpflichtet, für den Unterhalt der beiden Kinder PA AR und Controparte_4
BI beginnend mit Mai 2025 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Euro 650,00 pro Kind und somit von insgesamt € 1.300,00 an zu bezahlen;
der Betrag ist jährlich laut Parte_4
pagina 3 di 4 ASTAT-Index aufzuwerten (erste Aufwertung Mai 2026) und innerhalb des 5. eines jeden
Monats im Voraus an zu bezahlen. Parte_4
5) Die für die beiden Kinder anfallenden außerordentlichen Spesen werden zu 60% vom Vater und zu 40% von der Mutter bezahlt, unter Berufung auf das Einvernehmensprotokoll des
Landesgericht Bozen.
6) Eventuelle öffentliche Zuwendungen für die Kinder, einschließlich der Familienzulagen werden zur Gänze von in Anspruch genommen, die Steuerfreibeträge für die Parte_4
Kinder werden von beiden Elternteilen je zur Hälfte geltend gemacht.
7) auf einen Ehegattenunterhalt zu verzichten. Parte_5
8) Die Spesen des gegenständlichen Verfahrens werden gegenseitig aufgehoben.
am 29/05/2025 CP_1
Der Urteilverfasser Der Vorsitzende
Morris Recla Parte_6
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