TRIB
Sentenza 27 marzo 2025
Sentenza 27 marzo 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 27/03/2025, n. 206 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 206 |
| Data del deposito : | 27 marzo 2025 |
Testo completo
Stempel- und Gebührenfrei gemäß Art.19 Ges. 06/03/1987 Nr. 74
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen hat in nachstehender Zusammensetzung
Dr. DORFMANN berichterst. Vorsitzende Per_1
Dr. Per_2 Controparte_1
Dr. Richter Per_3 CP_2
in nicht öffentlicher Sitzung, folgendes
URTEIL in randvermerkter Ehescheidungssache erlassen;
das Scheidungsbegehren, welches von den Parteien im Sinne des Art. 4, Abs.
16 des Gesetzes Nr. 898 vom 1.12.1970 in der geltenden Fassung nach Gesetz
Nr. 74/1987 gemeinschaftlich eingebracht wurde, ist unter Nr. 2233/2024
A.R. vermerkt.
Parteien:
Persona_4
und
Persona_5
beide mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr. CP_3
laut Vollmacht in den Akten;
[...]
und
Seite 1 von 4
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes vom 01.12.1970 Nr. 898 i.g.F. geforderten
Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung die gesetzlich vorgesehene Frist hindurch voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass im Verfahren ersichtlich geworden ist, dass eine Versöhnung sowie die
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine Einwände zu erheben sind;
in Anwendung von Art. 473-bis.51 ZGB;
Parte_1
wird die in Mals am 04/03/1994 zwischen
, geboren in AHRNTAL (BZ) am 28/11/1965 Persona_4
und
, geboren in ) am 18/04/1971 Persona_5 Per_6
geschlossene Ehe geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der
Gemeinde Mals, wo die Eheschließung unter Nr.
2-I/1994 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen
Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der
Seite 2 von 4 Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
1. (Ehegattenunterhalt)
ER und EC verzichten gegenseitig auf einen Per_4 Per_5
Ehegattenunterhalt.
2. (Auflösung Gütergemeinschaft)
ER und EC verzichten auf die Aufteilung der Per_4 Per_5
Ersparnisse der Gütergemeinschaft de residuo und halten fest, dass jeder die von ihm/ihr bis heute gesammelte Ersparnisse in seinem/ihrem
Alleineigentum behält und darüber frei verfügen kann.
EC RE übernimmt den gesamten Hausrat, mit dem die Wohnung
m. A. 2 Bp. 121 KG Tartsch ausgestattet ist, in ihr Alleineigentum.
In Bezug auf die Auflösung der Gütergemeinschaft hinsichtlich des m. A.
2 Bp. 121 KG Tartsch vereinbaren die Eheleute ER AL und
EC RE was folgt:
Den m. A. 2 der Bp. 121 KG Tartsch übertragen die Eheleute ER und an ihren Sohn ER MI innerhalb von Per_4 Persona_5
6 Monaten nach Bestätigung dieser Trennungsbedingungen und
Abänderung der aktuellen materiellen Teilung der Bp. 121 KG Tartsch im
Schenkungswege mit der Auflage, dass EC in dieser Wohnung Per_5
gemeinsam mit dem Schenkungsnehmer so lange wohnen bleiben kann, bis sie die Wohnung im Erdgeschoß m. A. 1 Bp. 121 KG Tartsch be- ziehen kann. Die Wohnung im Erdgeschoß kann EC RE erst dann beziehen, , gebo-ren am 11.08.1937 in Kastelbell- Persona_7
Seite 3 von 4 (Mutter von ER AL), dort nicht mehr dauerhaft wohnen Per_8
will bzw. kann.
Den m. A. 1 der Bp. 121 KG Tartsch – Wohnung im Erdgeschoß – wird
ER AL an seine Tochter ER DI im Schenkungswege übertragen, wenn seine Mutter AF diese nicht mehr dauerhaft Per_7
bewohnt bzw. . ER AL wird seiner Tochter CP_4
ER DIe das nackte Eigentum und EC RE den lebenslangen Fruchtgenuss daran mit der Auflage übertragen, dass ihm die Fruchtnießerin EC RE bzw. die volle Eigentümerin ER
DIe im Bedarfsfalle einer Wohnung (wenn er keine Bleibe mehr hat) damit unterstützt, dass er in einem Teil des m. A. 1 der Bp. 121 KG
Tartsch wohnen kann, oder sie die Hälfte der Mietkosten übernimmt. Die
Mietkosten beziehen sich auf eine Wohnung im ländlichen Raum, die dem Wohnbedürfnis einer Einzelperson genügt. Sollte die von ER
AL tatsächlich angemietete Wohnung über das Wohnbedürfnis einer
Einzelperson deutlich hinausgehen, bleiben die Mehrkosten (über die
Mietkosten einer Wohnung für eine Einzelperson hinaus) zu seinen
Lasten. Die Wahl, wie sie ER AL unterstützen will, steht der
Verpflichteten zu.
3. (Verfahrenskosten)
Die Kosten für dieses Verfahren tragen beide Eheleute je zur Hälfte.
Bozen, am 26/03/2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
Dr. Julia Dorfmann
(digitale Unterschrift)
Seite 4 von 4