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Sentenza 6 giugno 2025
Sentenza 6 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 06/06/2025, n. 377 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 377 |
| Data del deposito : | 6 giugno 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 1527/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 Parte_2
-
[...] Parte_3
AG - berichterstattender
[...] Pt_4
hat folgendes
Per_1
erlassen, in der Ehescheidungssache unter allg. Reg. Nr. 1527 / 2025 A.V., Controparte_3
Art. 473 bis.51. ZPO von den Parteien
[...]
Persona_2
und
ÖN Persona_3
beide vertreten und verteidigt durch RA RB und RA Per_4 Per_5
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
[...]
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Controparte_2
- dem Streit beigetretene Partei -
Das , Controparte_2
erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes
Seite 1 von 4 1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
AUS Parte_5
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in Marling (BZ) am 04/07/2009
[...]
geboren am 10/11/1979 in MERAN (BZ), Parte_6
und geboren am 16/08/1974 in MERAN (BZ), Parte_7
geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der
Gemeinde Marling (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 5, Teil II, Serie C, des Jahres 2009 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen
Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt hatten:
1. Das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder SC und Per_4 Persona_6
erhalten die Eltern gemeinsam. Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft
[...]
derjenige Elternteil, bei dem sich die Kinder gerade aufhalten. Weitreichendere Entscheidungen, wie beispielsweise ein Schulwechsel der Kinder, werden von den Eltern gemeinsam getroffen.
Die Eltern werden Vorkommnisse und Entwicklungen, die die Kinder betreffen, miteinander besprechen und Konflikte, auch mit Hilfe einer dritten Person, gemeinsam lösen.
Seite 2 von 4 2. Die Kinder werden ihren meldeamtlichen Wohnsitz bei der Mutter haben.
3. Die Kinder werden an drei Wochenenden im Monat von Freitag nach der Schule bis Sonntag zu Mittag beim Vater sein. Anschließend holt die Mutter sie ab. Sollte Herr SC die
Kinder am Sonntag später zur Mutter bringen wollen, teilt er FR ER dies am Vortag mit.
Am vierten Wochenende gestalten die Eltern die Besuchsrechte flexibel, je nach Wunsch und
Bedürfnis der Kinder.
Den 24. Dezember verbringen die Kinder mit dem Vater, den 25. Dezember ab 10 Uhr und den
26. Dezember verbringen die Kinder mit der Mutter.
Die Kinder werden die Hälfte der Ferien unter dem mit jedem Elternteil verbringen. Per_7
Auch die Hälfte der Sommerferien werden die Kinder je zur Hälfte mit jedem Elternteil verbringen. Die Eltern erstellen innerhalb Mai jeden Jahres einen Plan für die Sommerzeit.
Für die gilt die und , wenn sie es wünscht. Persona_8 Per_9 Persona_10
4. Herr SC verpflichtet sich, für die Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in
Höhe von 350,00 Euro, insgesamt also 700,00 Euro zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-Angaben der Provinz Bozen mit erster Aufwertung im Mai 2024 und innerhalb des 5. eines jeden Monats auf das Konto von FR zu überweisen. Per_2
5. Die außerordentlichen Spesen werden von den Eltern je zur Hälfte getragen. Die Eltern erteilen bereits jetzt ihr Einverständnis für zwei mit „normalen" Spesen verbundene Kurse pro
Jahr, die Kursgebühren und die notwendige Ausrüstung. Die Abrechnung der außerordentlichen
Spesen erfolgt bei Vorlage der entsprechenden Dokumentation.
Für alle Fragen in Bezug auf die außerordentlichen Spesen kommt das Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes Bozen vom 26.11.2024 zur Anwendung.
6. Die öffentlichen Beiträge für die Familie, inklusive das einheitliche Familiengeld („assegno unico“), erhält FR ER. Die Steuerfreibeträge werden von FR ER zur in Anspruch genommen.
7. Die Parteien geben sich gegenseitig die Einwilligung für die Ausstellung der Reisepässe und äquivalenter Personaldokumente für sich und die beiden minderjährigen Kinder.
8. Herr bezahlt an FR als einmalige Abgeltung ihrer Ansprüche aus der Parte_7 Per_2
Mitarbeit im Familienbetrieb den Betrag von 50.000,00 (fünfzigtausend) Euro wertgesichert. Die
Bezahlung erfolgt in 10 jährlichen Raten zu je 5.000,00 Euro, innerhalb 30. Controparte_4
Seite 3 von 4 Die Raten unterliegen der jährlichen ASTAT-Aufwertung. Die erste Rate ist zum 30.06.2025 fällig. Die Nichtbezahlung einer Rate berechtigt FR ER zur Eintreibung des gesamten
Betrages.
9. Die Parteien erklären, nach Erfüllung der obigen Verpflichtungen, keine weiteren, wie auch immer gearteten, gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Vergangenheit mehr zu haben und jedenfalls darauf zu verzichten.
10. Die Kosten dieses Verfahrens trägt Herr Parte_7
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 29/05/2025. CP_2
Der Urteilsverfasser Die Vorsitzende
Simon AG Julia Dorfmann
Seite 4 von 4
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 1527/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 Parte_2
-
[...] Parte_3
AG - berichterstattender
[...] Pt_4
hat folgendes
Per_1
erlassen, in der Ehescheidungssache unter allg. Reg. Nr. 1527 / 2025 A.V., Controparte_3
Art. 473 bis.51. ZPO von den Parteien
[...]
Persona_2
und
ÖN Persona_3
beide vertreten und verteidigt durch RA RB und RA Per_4 Per_5
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
[...]
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Controparte_2
- dem Streit beigetretene Partei -
Das , Controparte_2
erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes
Seite 1 von 4 1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
AUS Parte_5
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in Marling (BZ) am 04/07/2009
[...]
geboren am 10/11/1979 in MERAN (BZ), Parte_6
und geboren am 16/08/1974 in MERAN (BZ), Parte_7
geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der
Gemeinde Marling (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 5, Teil II, Serie C, des Jahres 2009 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen
Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt hatten:
1. Das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder SC und Per_4 Persona_6
erhalten die Eltern gemeinsam. Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft
[...]
derjenige Elternteil, bei dem sich die Kinder gerade aufhalten. Weitreichendere Entscheidungen, wie beispielsweise ein Schulwechsel der Kinder, werden von den Eltern gemeinsam getroffen.
Die Eltern werden Vorkommnisse und Entwicklungen, die die Kinder betreffen, miteinander besprechen und Konflikte, auch mit Hilfe einer dritten Person, gemeinsam lösen.
Seite 2 von 4 2. Die Kinder werden ihren meldeamtlichen Wohnsitz bei der Mutter haben.
3. Die Kinder werden an drei Wochenenden im Monat von Freitag nach der Schule bis Sonntag zu Mittag beim Vater sein. Anschließend holt die Mutter sie ab. Sollte Herr SC die
Kinder am Sonntag später zur Mutter bringen wollen, teilt er FR ER dies am Vortag mit.
Am vierten Wochenende gestalten die Eltern die Besuchsrechte flexibel, je nach Wunsch und
Bedürfnis der Kinder.
Den 24. Dezember verbringen die Kinder mit dem Vater, den 25. Dezember ab 10 Uhr und den
26. Dezember verbringen die Kinder mit der Mutter.
Die Kinder werden die Hälfte der Ferien unter dem mit jedem Elternteil verbringen. Per_7
Auch die Hälfte der Sommerferien werden die Kinder je zur Hälfte mit jedem Elternteil verbringen. Die Eltern erstellen innerhalb Mai jeden Jahres einen Plan für die Sommerzeit.
Für die gilt die und , wenn sie es wünscht. Persona_8 Per_9 Persona_10
4. Herr SC verpflichtet sich, für die Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in
Höhe von 350,00 Euro, insgesamt also 700,00 Euro zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-Angaben der Provinz Bozen mit erster Aufwertung im Mai 2024 und innerhalb des 5. eines jeden Monats auf das Konto von FR zu überweisen. Per_2
5. Die außerordentlichen Spesen werden von den Eltern je zur Hälfte getragen. Die Eltern erteilen bereits jetzt ihr Einverständnis für zwei mit „normalen" Spesen verbundene Kurse pro
Jahr, die Kursgebühren und die notwendige Ausrüstung. Die Abrechnung der außerordentlichen
Spesen erfolgt bei Vorlage der entsprechenden Dokumentation.
Für alle Fragen in Bezug auf die außerordentlichen Spesen kommt das Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes Bozen vom 26.11.2024 zur Anwendung.
6. Die öffentlichen Beiträge für die Familie, inklusive das einheitliche Familiengeld („assegno unico“), erhält FR ER. Die Steuerfreibeträge werden von FR ER zur in Anspruch genommen.
7. Die Parteien geben sich gegenseitig die Einwilligung für die Ausstellung der Reisepässe und äquivalenter Personaldokumente für sich und die beiden minderjährigen Kinder.
8. Herr bezahlt an FR als einmalige Abgeltung ihrer Ansprüche aus der Parte_7 Per_2
Mitarbeit im Familienbetrieb den Betrag von 50.000,00 (fünfzigtausend) Euro wertgesichert. Die
Bezahlung erfolgt in 10 jährlichen Raten zu je 5.000,00 Euro, innerhalb 30. Controparte_4
Seite 3 von 4 Die Raten unterliegen der jährlichen ASTAT-Aufwertung. Die erste Rate ist zum 30.06.2025 fällig. Die Nichtbezahlung einer Rate berechtigt FR ER zur Eintreibung des gesamten
Betrages.
9. Die Parteien erklären, nach Erfüllung der obigen Verpflichtungen, keine weiteren, wie auch immer gearteten, gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Vergangenheit mehr zu haben und jedenfalls darauf zu verzichten.
10. Die Kosten dieses Verfahrens trägt Herr Parte_7
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 29/05/2025. CP_2
Der Urteilsverfasser Die Vorsitzende
Simon AG Julia Dorfmann
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