TRIB
Sentenza 31 marzo 2025
Sentenza 31 marzo 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 31/03/2025, n. 217 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 217 |
| Data del deposito : | 31 marzo 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 961/2025
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
Francesca berichterstattender Parte_1 Pt_2
Parte_3
[...]
hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 961/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, geboren am 25/02/1990, in STERZING (BZ), Parte_4
vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus Parte_5
den Akten hervorgeht;
und
, geboren am 14/06/1983 in STERZING (BZ), vertreten und Persona_1
verteidigt durch RA und , laut Persona_2 CP_2
Seite 1 von 6 Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
AUS Parte_6
erklärt
Die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den Parteien
Seite 2 von 6 geschlossenen Ehe.
Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1) Die beiden gemeinsamen Kinder IA OS, geboren am 17.08.2015 und
, geboren am 12.09.2017, bleiben den beiden Eltern anvertraut CP_3
Cont zur gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts bzw. elterlichen
. CP_5
2) Beide Elternteile verpflichten sich, weiterhin für die Erziehung, das
Weiterkommen und die Ausbildung der Kinder zu sorgen und bestmöglich im
Interesse derselben zu kooperieren. Entscheidungen von größerer Tragweite in
Bezug auf Erziehung, Ausbildung und Gesundheit werden von beiden
Elternteilen gemeinsam getroffen.
3) Die Kinder IA und DO werden vorwiegend bei der Kindesmutter untergebracht und dort auch ihren meldeamtlichen Wohnsitz haben.
4) Die eheliche Wohnung in Brixen (BZ), Stadelgasse 13, (Bp. 56 BE 8 in
[...]
), wird weiterhin AU CH IR mit den zusammenlebenden CP_6
Kindern zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
Seite 3 von 6 5) Die beiden Kinder haben das Recht auf einen ausgeglichenen und regelmäßigen
Umgang mit beiden Elternteilen. Falls nichts anderes vereinbart, werden die
Kinder folgende Zeiten mit dem Vater verbringen:
a. Jedes zweite Wochenende von Freitag um 18 Uhr bis Sonntagabend 19 Uhr
b. Einen Nachmittag/Abend pro Woche (Eltern entscheiden, unter
Berücksichtigung des Kindeswohles, ob die Kinder unter der Woche auch beim Vater übernachten, welcher die Kinder dann am nächsten Morgen direkt zur Schule bringt)
6) Kinder können den anderen Elternteil jeden Tag anrufen bzw. kontaktieren, wobei ein Zeitfenster vereinbart wird (falls nichts anderes vereinbart: um ca.
18:00-18.15 Uhr)
7) Die Herbst-, Faschings- und Osterferien verbringen die Kinder je zur Hälfte bei jedem Elternteil;
Brückentage werden die Kinder jährlich abwechselnd bei jedem Elternteil verbringen.
8) Weihnachtsferien je zur Hälfte bei jedem wobei die Kinder jedes Jahr Per_3
abwechselnd entweder Heiligabend/Christtag oder Silvester/Neujahrstag bei dem einen oder anderen verbringen (demnach 2024: Per_3
Heiligabend/Christtag beim Vater und 2024/2025 bei der Mutter;
Persona_4
am darauffolgenden Jahr umgekehrt usw.).
9) Die Ferienregelung und -einteilung wird jährlich innerhalb März vereinbart. 10) Im Sommer verbringen die Kinder zwei auch nicht zusammenhängende
Wochen bei jedem Per_3
Seite 4 von 6 11) Jedes weitere Besuchsrecht wird von den Eltern vereinbart, unter
Berücksichtigung der schulischen und außerschulischen Verpflichtungen der
Kinder.
12) Herr wird zum Unterhalt der beiden Söhne mit einem Persona_1
wiederkehrenden ordentlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Euro 300,00
(dreihundert/00) im Monat pro Kind, insgesamt Euro 600,00 (sechshundert/00), bis zum Erreichen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des jeweiligen Kindes, beitragen. Obiger Betrag ist wertgesichert, mit automatischer jährlicher
Aufwertung des Betrages gemäß Astat-Index (Basis Februar 2024 – erste
Aufwertung Februar 2025) und im Voraus innerhalb des 10. eines jeden
Bezugsmonats, an die zu überweisen. Persona_5
13) Die außerordentlichen Spesen für die noch zu Lasten lebenden Kinder (sofern nicht von der öffentlichen Hand getragen), werden von Herrn OS zum
Anteil von 60% getragen und von AU CH zum Anteil von 40% mit ausdrücklichem Verweis auf die Voraussetzungen und Bedingungen gemäß
Einvernehmensprotokoll des Landegerichtes Bozen vom 26.11.2024. Die
Abrechnung erfolgt monatlich.
14) Die öffentlichen Förderungen und Zulagen (auch das einheitliche Kindergeld -
„assegno unico“) für die Kinder gehen zur Gänze an die Kindesmutter.
Allfällige Steuerabsetzbeträge bzw. Freibeträge werden von den Eltern je zur
Hälfte geltend gemacht.
15) Die Parteien erklären ausdrücklich, nach Erfüllung oben genannter
Obliegenheiten, alle vermögensrechtlichen Aspekte bzw. sämtliche auch immer
Seite 5 von 6 gearteten Ansprüche geregelt zu haben und dass somit, mit Ausnahme der in dieser Urkunde festgeschriebenen Verpflichtungen, keine weiteren
Forderungen oder Verpflichtungen mehr bestehen oder gegeneinander geltend gemacht werden.
16) Die Kosten für gegenständlichen Verfahrens werden von den Parteien je zu
Hälfte getragen bzw. die Spesen werden kompensiert. Die Rechtsbeistände verzichten auf die solidarische Haftung der Mandanten gemäß Art. 13 der
Berufsordnung.
Bozen, 28/03/2025
Die Vorsitzende Richterin
Francesca Bortolotti
Seite 6 von 6
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 961/2025
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
Francesca berichterstattender Parte_1 Pt_2
Parte_3
[...]
hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 961/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, geboren am 25/02/1990, in STERZING (BZ), Parte_4
vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus Parte_5
den Akten hervorgeht;
und
, geboren am 14/06/1983 in STERZING (BZ), vertreten und Persona_1
verteidigt durch RA und , laut Persona_2 CP_2
Seite 1 von 6 Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
AUS Parte_6
erklärt
Die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den Parteien
Seite 2 von 6 geschlossenen Ehe.
Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1) Die beiden gemeinsamen Kinder IA OS, geboren am 17.08.2015 und
, geboren am 12.09.2017, bleiben den beiden Eltern anvertraut CP_3
Cont zur gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts bzw. elterlichen
. CP_5
2) Beide Elternteile verpflichten sich, weiterhin für die Erziehung, das
Weiterkommen und die Ausbildung der Kinder zu sorgen und bestmöglich im
Interesse derselben zu kooperieren. Entscheidungen von größerer Tragweite in
Bezug auf Erziehung, Ausbildung und Gesundheit werden von beiden
Elternteilen gemeinsam getroffen.
3) Die Kinder IA und DO werden vorwiegend bei der Kindesmutter untergebracht und dort auch ihren meldeamtlichen Wohnsitz haben.
4) Die eheliche Wohnung in Brixen (BZ), Stadelgasse 13, (Bp. 56 BE 8 in
[...]
), wird weiterhin AU CH IR mit den zusammenlebenden CP_6
Kindern zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
Seite 3 von 6 5) Die beiden Kinder haben das Recht auf einen ausgeglichenen und regelmäßigen
Umgang mit beiden Elternteilen. Falls nichts anderes vereinbart, werden die
Kinder folgende Zeiten mit dem Vater verbringen:
a. Jedes zweite Wochenende von Freitag um 18 Uhr bis Sonntagabend 19 Uhr
b. Einen Nachmittag/Abend pro Woche (Eltern entscheiden, unter
Berücksichtigung des Kindeswohles, ob die Kinder unter der Woche auch beim Vater übernachten, welcher die Kinder dann am nächsten Morgen direkt zur Schule bringt)
6) Kinder können den anderen Elternteil jeden Tag anrufen bzw. kontaktieren, wobei ein Zeitfenster vereinbart wird (falls nichts anderes vereinbart: um ca.
18:00-18.15 Uhr)
7) Die Herbst-, Faschings- und Osterferien verbringen die Kinder je zur Hälfte bei jedem Elternteil;
Brückentage werden die Kinder jährlich abwechselnd bei jedem Elternteil verbringen.
8) Weihnachtsferien je zur Hälfte bei jedem wobei die Kinder jedes Jahr Per_3
abwechselnd entweder Heiligabend/Christtag oder Silvester/Neujahrstag bei dem einen oder anderen verbringen (demnach 2024: Per_3
Heiligabend/Christtag beim Vater und 2024/2025 bei der Mutter;
Persona_4
am darauffolgenden Jahr umgekehrt usw.).
9) Die Ferienregelung und -einteilung wird jährlich innerhalb März vereinbart. 10) Im Sommer verbringen die Kinder zwei auch nicht zusammenhängende
Wochen bei jedem Per_3
Seite 4 von 6 11) Jedes weitere Besuchsrecht wird von den Eltern vereinbart, unter
Berücksichtigung der schulischen und außerschulischen Verpflichtungen der
Kinder.
12) Herr wird zum Unterhalt der beiden Söhne mit einem Persona_1
wiederkehrenden ordentlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Euro 300,00
(dreihundert/00) im Monat pro Kind, insgesamt Euro 600,00 (sechshundert/00), bis zum Erreichen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des jeweiligen Kindes, beitragen. Obiger Betrag ist wertgesichert, mit automatischer jährlicher
Aufwertung des Betrages gemäß Astat-Index (Basis Februar 2024 – erste
Aufwertung Februar 2025) und im Voraus innerhalb des 10. eines jeden
Bezugsmonats, an die zu überweisen. Persona_5
13) Die außerordentlichen Spesen für die noch zu Lasten lebenden Kinder (sofern nicht von der öffentlichen Hand getragen), werden von Herrn OS zum
Anteil von 60% getragen und von AU CH zum Anteil von 40% mit ausdrücklichem Verweis auf die Voraussetzungen und Bedingungen gemäß
Einvernehmensprotokoll des Landegerichtes Bozen vom 26.11.2024. Die
Abrechnung erfolgt monatlich.
14) Die öffentlichen Förderungen und Zulagen (auch das einheitliche Kindergeld -
„assegno unico“) für die Kinder gehen zur Gänze an die Kindesmutter.
Allfällige Steuerabsetzbeträge bzw. Freibeträge werden von den Eltern je zur
Hälfte geltend gemacht.
15) Die Parteien erklären ausdrücklich, nach Erfüllung oben genannter
Obliegenheiten, alle vermögensrechtlichen Aspekte bzw. sämtliche auch immer
Seite 5 von 6 gearteten Ansprüche geregelt zu haben und dass somit, mit Ausnahme der in dieser Urkunde festgeschriebenen Verpflichtungen, keine weiteren
Forderungen oder Verpflichtungen mehr bestehen oder gegeneinander geltend gemacht werden.
16) Die Kosten für gegenständlichen Verfahrens werden von den Parteien je zu
Hälfte getragen bzw. die Spesen werden kompensiert. Die Rechtsbeistände verzichten auf die solidarische Haftung der Mandanten gemäß Art. 13 der
Berufsordnung.
Bozen, 28/03/2025
Die Vorsitzende Richterin
Francesca Bortolotti
Seite 6 von 6