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Sentenza 17 marzo 2025
Sentenza 17 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 17/03/2025, n. 180 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 180 |
| Data del deposito : | 17 marzo 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 287/2025 A.V.
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_2
- Parte_1 Parte_2
-
[...] Parte_3
Tschager - berichterstattender Richter
[...]
hat folgendes
Per_1
erlassen, in der Ehescheidungssache unter allg. Reg. Nr. 287 / 2025 A.V., Controparte_3
Art. 473 bis.51. ZPO von den Parteien
[...]
CP_4
und
CP_5
beide vertreten und verteidigt durch RA KO TH, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht CP_2
- dem Streit beigetretene Partei -
Das , Controparte_2
erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
Seite 1 von 4 dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der minderjährigen Tochter Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
AUS Parte_4
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in Toblach (BZ) am 07/10/2006
[...]
, geboren am 22/10/1981 in INNICHEN (BZ), Persona_2
und geboren am 24/05/1973 in (BZ), CP_5 Per_3
geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der
Gemeinde Toblach (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 4, Teil I, des Jahres 2006 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt hatten:
1. Die Ehegatten und HE werden in gegenseitiger Achtung weiterhin CP_4 CP_5
getrennt leben. Dem zuständigen Standesbeamten mögen die entsprechenden Anmerkungen angeordnet werden.
Seite 2 von 4 2. Das Sorgerecht betreffend die Tochter wird von beiden Eltern Persona_4 Persona_5
gemeinsam ausgeübt, wobei die Tochter vorrangig bei der Mutter in Lienz wohnen und auf ihrem
Familienbogen geführt wird.
3. Dem Vater wird ein weitgehendes Besuchs- und mit der Tochter eingeräumt, Persona_6
welches im Einvernehmen zwischen den Eltern und unter besonderer Berücksichtigung der
Bedürfnisse, schulischen und außerschulischen Verpflichtungen der Tochter ausgeübt wird.
4. Der Vater wird angehalten, zur Bestreitung der Kosten für den ordentlichen Unterhalt der
Tochter bis zu deren erklärter wirtschaftlicher Unabhängigkeit den wiederkehrenden Beitrag von
Euro 360,00 monatlich wertgesichert (id est mit automatischer Aufwertung des Betrages zum
Februar 2025 eines jeden Jahres, mit erster Aufwertung im Februar 2026, unter Zugrundelegung der, vom Landesstatistikamt für die Provinz Bozen/Astat ermittelten Index-Zahlen), zu leisten.
Der vorgenannte Betrag ist im Voraus jeweils bis zum 5. Tag eines jeden Monats mittels
Banküberweisung auf ein, von der Mutter bekanntzugebendes Bankkonto zu bezahlen.
5. Die außerordentlichen Spesen, die für die gemeinsame Tochter bis zu deren wirtschaftlicher
Unabhängigkeit anfallen und die nicht oder nur teilweise von der öffentlichen Hand getragen werden, werden im Ausmaß von 50% vom Vater und 50% von der Mutter bezahlt, bzw. dem anderen Elternteil ersetzt. Die Rückerstattung der, von einem Elternteil vorgestreckten Spesen erfolgt binnen 30 Tagen ab dokumentierter Anfrage.
Bei Unstimmigkeiten betreffend die außerordentlichen Spesen beziehen sich die Ehegatten ausdrücklich auf das Einvernehmensprotokoll zwischen dem , der Controparte_2
Staatsanwaltschaft Bozen, der Rechtsanwaltskammer Bozen und der Nationalen
Beobachtungsstelle für Familienrecht - Sektion Bozen im Themenbereich "Maßnahmen zum
Unterhalt der Kinder" vom 06.09.2018, welches beide Ehegatten erhalten haben und ausdrücklich bestätigen.
CP_
6. Der Mutter IL stehen zur Gänze die Familienzulagen, auch Assegno CP_6
Unico“, Familiengeld sowie sämtliche, wie auch immer gearteten öffentlichen
Zuwendungen/Beiträge etc. für die gemeinsame Tochter zu, die eventuellen Steuerfreibeträge stehen ebenso ausschließlich der Mutter zu.
Seite 3 von 4 7. Die Eltern ermächtigen sich gegenseitig, für sich und ihre gemeinsame Tochter ohne vorherige
Genehmigung des anderen die Ausstellung und Erneuerung von Identitätskarten und
Reisepässen, sowie anderen Dokumenten, die zur Ausreise notwendig sind, zu beantragen.
8. und erklären ausdrücklich, auf gegenseitigen Persona_7 Persona_8
Ehegattenunterhalt zu verzichten.
9. Die Kosten des gegenständlichen Verfahrens werden jeweils zur Hälfte von beiden
Antragstellern getragen.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 13/03/2025. CP_2
Der Urteilsverfasser Die Vorsitzende
Simon Tschager Julia Dorfmann
Seite 4 von 4
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NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 287/2025 A.V.
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_2
- Parte_1 Parte_2
-
[...] Parte_3
Tschager - berichterstattender Richter
[...]
hat folgendes
Per_1
erlassen, in der Ehescheidungssache unter allg. Reg. Nr. 287 / 2025 A.V., Controparte_3
Art. 473 bis.51. ZPO von den Parteien
[...]
CP_4
und
CP_5
beide vertreten und verteidigt durch RA KO TH, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht CP_2
- dem Streit beigetretene Partei -
Das , Controparte_2
erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
Seite 1 von 4 dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der minderjährigen Tochter Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
AUS Parte_4
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in Toblach (BZ) am 07/10/2006
[...]
, geboren am 22/10/1981 in INNICHEN (BZ), Persona_2
und geboren am 24/05/1973 in (BZ), CP_5 Per_3
geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der
Gemeinde Toblach (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 4, Teil I, des Jahres 2006 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt hatten:
1. Die Ehegatten und HE werden in gegenseitiger Achtung weiterhin CP_4 CP_5
getrennt leben. Dem zuständigen Standesbeamten mögen die entsprechenden Anmerkungen angeordnet werden.
Seite 2 von 4 2. Das Sorgerecht betreffend die Tochter wird von beiden Eltern Persona_4 Persona_5
gemeinsam ausgeübt, wobei die Tochter vorrangig bei der Mutter in Lienz wohnen und auf ihrem
Familienbogen geführt wird.
3. Dem Vater wird ein weitgehendes Besuchs- und mit der Tochter eingeräumt, Persona_6
welches im Einvernehmen zwischen den Eltern und unter besonderer Berücksichtigung der
Bedürfnisse, schulischen und außerschulischen Verpflichtungen der Tochter ausgeübt wird.
4. Der Vater wird angehalten, zur Bestreitung der Kosten für den ordentlichen Unterhalt der
Tochter bis zu deren erklärter wirtschaftlicher Unabhängigkeit den wiederkehrenden Beitrag von
Euro 360,00 monatlich wertgesichert (id est mit automatischer Aufwertung des Betrages zum
Februar 2025 eines jeden Jahres, mit erster Aufwertung im Februar 2026, unter Zugrundelegung der, vom Landesstatistikamt für die Provinz Bozen/Astat ermittelten Index-Zahlen), zu leisten.
Der vorgenannte Betrag ist im Voraus jeweils bis zum 5. Tag eines jeden Monats mittels
Banküberweisung auf ein, von der Mutter bekanntzugebendes Bankkonto zu bezahlen.
5. Die außerordentlichen Spesen, die für die gemeinsame Tochter bis zu deren wirtschaftlicher
Unabhängigkeit anfallen und die nicht oder nur teilweise von der öffentlichen Hand getragen werden, werden im Ausmaß von 50% vom Vater und 50% von der Mutter bezahlt, bzw. dem anderen Elternteil ersetzt. Die Rückerstattung der, von einem Elternteil vorgestreckten Spesen erfolgt binnen 30 Tagen ab dokumentierter Anfrage.
Bei Unstimmigkeiten betreffend die außerordentlichen Spesen beziehen sich die Ehegatten ausdrücklich auf das Einvernehmensprotokoll zwischen dem , der Controparte_2
Staatsanwaltschaft Bozen, der Rechtsanwaltskammer Bozen und der Nationalen
Beobachtungsstelle für Familienrecht - Sektion Bozen im Themenbereich "Maßnahmen zum
Unterhalt der Kinder" vom 06.09.2018, welches beide Ehegatten erhalten haben und ausdrücklich bestätigen.
CP_
6. Der Mutter IL stehen zur Gänze die Familienzulagen, auch Assegno CP_6
Unico“, Familiengeld sowie sämtliche, wie auch immer gearteten öffentlichen
Zuwendungen/Beiträge etc. für die gemeinsame Tochter zu, die eventuellen Steuerfreibeträge stehen ebenso ausschließlich der Mutter zu.
Seite 3 von 4 7. Die Eltern ermächtigen sich gegenseitig, für sich und ihre gemeinsame Tochter ohne vorherige
Genehmigung des anderen die Ausstellung und Erneuerung von Identitätskarten und
Reisepässen, sowie anderen Dokumenten, die zur Ausreise notwendig sind, zu beantragen.
8. und erklären ausdrücklich, auf gegenseitigen Persona_7 Persona_8
Ehegattenunterhalt zu verzichten.
9. Die Kosten des gegenständlichen Verfahrens werden jeweils zur Hälfte von beiden
Antragstellern getragen.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 13/03/2025. CP_2
Der Urteilsverfasser Die Vorsitzende
Simon Tschager Julia Dorfmann
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