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Sentenza 23 luglio 2025
Sentenza 23 luglio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 23/07/2025, n. 717 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 717 |
| Data del deposito : | 23 luglio 2025 |
Testo completo
N. R.G. 389/2023
REPUBLIK ITALIEN
LANDESGERICHT BOZEN
Im Namen des italienischen Volkes
Der Richter am Landesgericht Bozen, Dr. , hat folgendes Persona_1
URTEIL im unter Nr. 389/2023 ins allgemeine Verfahrensregister eingeschriebenen und mit Beschluss vom
26.02.2025 zur Entscheidung einbehaltenen Zivilverfahren, eingeleitet von:
vertreten und verteidigt durch RA und RAin mit CP_1 Persona_2 CP_2 erwähltem Domizil in deren CP_3
- Klägerin - gegen
, vertreten und verteidigt durch RA und RA Controparte_4 Persona_3 mit erwähltem in deren Persona_4 CP_5 CP_3
- Beklagte - in Sachen: Nichterfüllung eines Vorvertrags erlassen.
***
Schlussanträge der Klägerin:
“Möge das Landesgericht Bozen, unter Abweisung aller anderslautenden Anträge:
1. In der Hauptsache:
1.1 Aus den angeführten Gründen feststellen und erklären, dass ihren Controparte_4 vertraglichen Verpflichtungen laut Kaufvorvertrag vom 17.05.2021 und insbesondere der
Verpflichtung zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages der Liegenschaften mm.AA. 11 und 25 der B.p. 625 K.G. Rodeneck nicht nachgekommen ist, und entgegen den allgemeinen Prinzipien nach Treu und Glauben nach Art. 1175 ZGB und/oder Art. 1375 ZGB gehandelt hat;
1.2 In der Folge die Aufhebung des Kaufvorvertrages vom 17.05.2021 wegen Nichterfüllung der
gemäß Art. 1453 ZGB ff. und/oder Art. 1218 ZGB feststellen und Controparte_4 erklären, und die zur Rückzahlung an RA NE der Controparte_4 CP_1
pagina 1 di 18 geleisteten in Höhe von Euro 29.120,00. 4%) laut Rechnung Nr. 1 vom CP_6 CP_7 CP_8
20.05.2021 und Euro 31.200,00. (4%) laut Rechnung Nr. 36 vom 22.06.2022, in CP_7 CP_8
Summe Euro 60.320,00.-, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab der jeweiligen Fälligkeit und der
Zinsen gemäß Art. 1284 Abs. 4 ZGB ab Antragserhebung bis zum Saldo, verurteilen.
1.3 Außerdem die ER EN MB zur Bezahlung des Schadenersatzes zugunsten von
RA WA NE in Höhe von Euro 72.000,00.- entsprechend der Differenz zwischen dem
Kaufpreis und/oder Marktwert laut notariellem Kaufvertrag vom 20.03.2023 und dem Kaufpreis laut Kaufvorvertrag vom 17.05.2021, oder jenes höheren oder niedrigeren Betrages, der im Zuge des Verfahrens festgestellt und/oder für gerecht erachtet wird, zuzüglich gesetzliche Zinsen und
Geldentwertung ab Fälligkeit bis zum Saldo, verurteilen;
1.4 Außerdem die zur Bezahlung an RA WA NE aller weiteren Controparte_4 vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Schäden verurteilen, die RA WA NE aufgrund der schwerwiegenden Nichterfüllung von erlitten hat, in Controparte_4
Höhe von - vorläufig - Euro 50.000,00.-, oder jenes höheren oder niedrigeren Betrages, der im
Zuge des Verfahrens - auch gem. Art. 1226ZGB - festgestellt und/oder für gerecht erachtet wird, zuzüglich gesetzliche Zinsen und Geldentwertung ab Fälligkeit bis zum Saldo;
2. Zur gegnerischen Widerklage:
2.1 Die gegnerischen Anträge und insbesondere die gegnerische Widerklage vollinhaltlich abweisen, da faktisch und rechtlich unbegründet;
2.2 Jedenfalls: aus den angeführten Gründen die zur Rückzahlung an Controparte_4
RA WA NE der geleisteten Anzahlung in Höhe von Euro 31.200,00 inkl. (4%) laut CP_8
Rechnung Nr. 36 vom 22.06.2022, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab Fälligkeit und der Zinsen gemäß Art. 1284 Abs. 4 ZGB ab Antragserhebung bis zum Saldo, verurteilen;
3. In beweisrechtlicher Hinsicht: Zulassung der restlichen Beweisanträge laut Beweis- und
Replikschriftsatz vom 24.07.2023 und vom 13.09.2023 und laut Verhandlung bzw.
Hinterlegungsnote vom 10.06.2024;
4. Jedenfalls: mit Zuerkennung der Verfahrenskosten (Anwaltsvergütung, allgemeiner Spesenersatz in
Höhe von 15%, Fürsorgebeitrag, und Barauslagen) des vorliegenden Verfahrens sowie des CP_8
Mediationsverfahrens, sowie allfälliger Folgekosten.“
: Controparte_9
„Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis, auf dem Vorabwege:
pagina 2 di 18 1. feststellen und erklären, dass, aus den im Sachverhalt und in den Rechtsausführungen genannten
Gründen der von NE WA gestellte Antrag im Sinne von Art. 2932 ZGB faktisch unmöglich ist, und diesen daher abweisen;
in der Hauptsache:
2. feststellen und erklären, dass die gegnerische Klage aus den im Sachverhalt und in den
Rechtsausführungen angeführten Gründen rechtlich und faktisch unbegründet ist und diese deshalb vollinhaltlich abweisen;
im Wege der Widerklage:
3. feststellen und erklären, dass NE WA aus den im Sachverhalt und in den Rechtsausführungen angeführten Gründen der im Kaufvorvertrag vom 17.05.2021 vereinbarten Verpflichtung zum
Abschluss des notariellen Kaufvertrages der Liegenschaft in Rodeneck, grundbücherlich eingetragen unter mm.AA. 11 und 25 der B.p. 625 K.G. Rodeneck, nicht nachgekommen ist;
4. in der Folge feststellen und erklären, dass die aufgrund der CP_4 Controparte_4 vertraglichen Nichterfüllung von NE WA rechtmäßig im Sinne von Art. 1385 ZGB vom
Kaufvorvertrag zurückgetreten ist und das Angeld zur Bestätigung einbehalten hat;
in jedem Fall:
5. die heutige Klägerin zum Ersatz der Verfahrenskosten, erhöht um 30% gemäß Art. 4, Abs.
1-bis
M.D. Nr. 55/2014 in Verbindung mit M.D. Nr. 147/2022, zumal die in diesem Verfahren in telematischer Form hinterlegten Schriftsätzen mit allen technischen Hilfsmitteln ausgestattet sind, CP_1 welche die Verwendung erleichtern, allgemeine , Fsbt. und MwSt. und , CP_11 CP_12 verurteilen.“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Klageschrift vom 31.01.2023 hat die Klägerin, RA NE WA, die Gesellschaft ER
EN MB vor dieses geladen und folgende Sach- und Rechtsausführungen CP_13 vorgebracht:
- RA WA hat am 17.05.2021 mit der einen Vorvertrag über den Kauf Controparte_4
Co der heutigen m.A. 11 und 25 der 625 in E.Zl. 660/II , bestehend in einer zum Persona_5 damaligen Zeitpunkt in Bau befindlichen Wohneinheit und dazugehörigem Autoabstellplatz, abgeschlossen;
- als Entgelt für die obengenannte Liegenschaft wurde der Kaufpreis in Höhe von € 193.000,00 zzgl. festgelegt, mit der Vereinbarung, dass der Betrag in Höhe von € 28.000,00 zzgl. als CP_8 CP_8
zur Bestätigung im Sinne des Art. 1385 ZGB innerhalb 31.05.2021 geleistet wird;
Per_6
pagina 3 di 18 - die Prozessparteien haben als Frist für die Unterzeichnung des notariellen und die Persona_7
Übergabe der Wohnung den Monat November 2021 vereinbart;
- dieser Termin konnte wegen Nichterfüllung der Beklagten nicht eingehalten werden;
- die in der Folge festgesetzten Termine für die Unterfertigung des notariellen Vertrags wurden mehrfach verschoben;
- bis zum Tag der Klageeinbringung wurde der endgültige notarielle Vertrag nicht abgeschlossen mit der Folge, dass der Erlass eines rechtsbegründenden Urteils im Sinne des Art. 2932 ZGB erforderlich ist.
hat sich mit dem Einlassungsschriftsatz mit Widerklage vom Parte_1
03.05.2022 in das Verfahren eingelassen und vorgetragen, dass:
- keine Nichterfüllung ihrerseits vorliegt, sondern der mangelnde Abschluss des endgültigen Vertrags auf die Klägerin zurückzuführen ist;
- aufgrund der mehrfachen Terminverschiebungen durch die Klägerin, die Controparte_4 vom abgeschlossenen Vorvertrag gemäß Art. 1385 ZGB unter Einbehaltung des geleisteten Angelds zurückgetreten ist;
- in der Folge die die Liegenschaft im März 2023 an Dritte verkauft hat. Controparte_4
Nach Hinterlegung der Schriftsätze gemäß Art. 183 Abs. 6 ZPO, im Zuge welcher die Klägerin ihre
Anträge gemäß den Ausführungen im Protokoll der Erstverhandlung vom 25.05.2023 abänderte und aufgrund des erfolgten Verkaufs der streitgegenständlichen Liegenschaften nun die Rückerstattung der geleisteten Zahlungen sowie den Ersatz des erlittenen Schadens beantragte, und zwei gescheiterten richterlichen Schlichtungsversuchen verfügte der Instruktionsrichter mit Beweisbeschluss vom
25.01.2024 die Aufnahme des Zeugenbeweises und die förmliche Einvernahme der Klägerin.
In der Verhandlung vom 10.06.2024 wurden als , Controparte_15 [...]
, . und Controparte_16 Controparte_17 Controparte_18 CP_19 [...]
Geometer und , welche von der mit der Controparte_20 Controparte_21 CP_9
Errichtung der streitgegenständlichen Liegenschaft beauftragt wurde, sowie die förmliche Einvernahme der Klägerin vorgenommen. In der darauffolgenden Verhandlung vom 23.09.2024 wurde RA Dr.
IN in Brixen, als weitere Zeugin angehört und mit anschließendem Persona_8
Beschluss vom 25.10.2024 ist die Streitsache für entscheidungsreif erachtet worden.
In der Verhandlung vom 25.02.2025, ersetzt durch die Hinterlegung schriftlicher Verhandlungsnoten gemäß Art. 127 ter ZPO, haben die Parteien ihre Schlussanträge, so wie obenstehend wiedergegeben, gestellt. Der Richter hat daraufhin die Streitsache zur Entscheidung einbehalten und den Parteien die pagina 4 di 18 Fristen für die Abfassung der Schriftsätze nach Art. 190 ZPO gewährt, welche von den Parteien sodann hinterlegt wurden.
2. Zwischen den Prozessparteien ist außer Streit gestellt, dass diese am 17.05.2021 einen
Kaufvorvertrag über die heutigen mm.AA. 11 und 25 der Bp. 625 in E.Zl. 660/II , Persona_5 bestehend aus einer Wohneinheit und dazugehörigem Autoabstellplatz in der
Miteigentumsgemeinschaft „Residence Rodang“, zu einem Kaufpreis in Höhe von € 193.000,00 zzgl. samt Leistung eines Angeldes zur Bestätigung im Sinne des Art. 1385 ZGB in Höhe von € CP_8
28.000,00 zzgl. abgeschlossen haben (klägerisches Dok. 3). Als Frist für die Übergabe der CP_8
Liegenschaft und den Abschluss des endgültigen Vertrags hatten die Parteien den Monat November
2021 vorgesehen (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 des Vorvertrags).
Dieser Termin für den Vertragsabschluss konnte nicht eingehalten werden und nach einigen Monaten erging am 22.04.2022 eine Aufforderung vonseiten der ER EN MB an die heutige
Klägerin, innerhalb des 10.05.2022 den endgültigen Termin für die Unterzeichnung des notariellen
Vertrags festzusetzen (Dok. Nr. 7 der Beklagten).
RA WA hat am selben Tag kundgetan, dass sie noch keinen Termin für den Abschluss des endgültigen Vertrags nennen kann (Dok. 6 ). CP_9
In der Folge wurde die Aufforderung am 13.05.2022 erneuert, wobei hier
[...]
die heutige Klägerin aufforderte, die Unterzeichnung des notariellen Controparte_22
Vertrags binnen 20.05.2022 vorzunehmen (Dok. 6 der Klägerin).
Aufgrund der bestehenden Schwangerschaft der Klägerin, welche sich bereits ab 22.04.2023 im
Mutterschutz befand, mit errechnetem Entbindungsdatum am 03.06.2022, haben die Parteien den
Termin für den Vertragsabschluss ein erneutes Mal verschoben.
Der Verschiebung des Notartermins wurde seitens der Beklagten unter der Voraussetzung zugestimmt, dass ein weiterer Betrag in Höhe von € 30.000,00 zzgl. innerhalb von sieben Tagen und CP_8 überdies € 11.000,00 bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages als Entschädigung für Zinsen und
Geldentwertung für die angebliche Verspätung seitens von RA WA geleistet werden (klägerisches
Dok. 10). Auf die zweitgenannte Summe wurde in der Folge von der Beklagten verzichtet. Eine
Anzahlung in Höhe von € 31.200,00 hingegen hat die Klägerin in zwei Teilzahlungen am 23.06.2022 und am 30.06.2022 geleistet (klägerisches Dok. 14).
Es wurde sodann zwischen den Streitparteien die Frist innerhalb 22.07.2022 (klägerisches Dok. 10).
Der festgesetzte Termin für den Abschluss des notariellen Vertrages wurde daraufhin abermals zuerst auf den 29.07.2022 verschoben (klägerisches Dok. 11 und 13) und in der Folge auf den 01.08.2022
(Dok. Nr. 8 der Beklagten) festgelegt. pagina 5 di 18 Tatsächlich hat die Klägerin mit E-Mail vom 27.07.2023 dann kundgetan, dass es ihr nicht möglich ist, am festgesetzten Notartermin zu erscheinen und dies zum einen aufgrund organisatorischer
Schwierigkeiten hinsichtlich der Reise von Deutschland nach Südtirol und zum anderen, da sie noch keine Finanzierungszusage in Höhe des Restbetrages von € 15.000,00, zuzüglich der Kaufnebenkosten erhalten hatte (Dok. Nr. 8 der Beklagten).
RA übermittelte dann am 16.09.2022 ein , in dem sie ihr Interesse am Abschluss des CP_1 Per_9 endgültigen Vertrags bekräftigte und einen Termin für Anfang Oktober zwecks Unterzeichnung desselben vorschlug (klägerisches Dok. 17).
Auch in den Folgemonaten, und zwar im Oktober (klägerisches Dok. 18) bekundete die Klägerin weiterhin ihr Interesse am Abschluss des endgültigen Kaufvertrags, wobei sich sogar bereit erklärt hat einen zusätzlichen Kaufpreis von € 3.000, zuzüglich 4% Iva zu zahlen, sobald die Wohnung bezugsfertig gestellt wird. Zudem hat sie auch gefragt, wann eine Besichtigung der Liegenschaft vor dem Termin beim Notar möglich wäre.
Die Beklagte hat in diesem Rahmen am 06.10.2022 mitgeteilt, dass der Termin für die
Vertragsunterzeichnung im Juli/August für sie einen essentiellen Termin im Sinne des Art. 1457 ZGB dargestellt hat, wie bereits mit E-Mail vom 27.05.2022 mitgeteilt, sodass sie den Vertrag als von RA
ER nichterfüllend erachtet, mit allen sich daraus ergebenden Folgen“, sowie dass es ihr, der
Beklagten, zustehen würde, die Auflösung des Vorvertrages, einschließlich Einbehaltung der bisher geleisteten Anzahlungen, geltend zu machen".
Unabhängig davon, hat sich die ER dazu bereit erklärt, ohne jegliche Anerkennung und um im
Interesse aller Parteien einen Gerichtsstreit zu verhindern, die Angelegenheit einvernehmlich zu lösen, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass RA WA bereit wäre, zusätzlich zum Kaufpreis eine höhere Summe zu bezahlen, dies als Schadensersatz für den verspäteten Kaufabschluss.
Diesbezüglich ersuchten die Rechtsvertreter der ER um Rückmeldung innerhalb von 3 Tagen, wobei sie erklärten, widrigenfalls beauftragt worden zu sein, die Vertragsauflösung geltend zu machen
(klägerisches Dok. 36).
Mit E-Mail vom 28.10.2022 teilte der Rechtsanwalt der ER mit, dass diese den Kaufvorvertrag als von RA WA nichterfüllt erachtet, „mit allen sich daraus ergebenden Folgen“.
RA WA hat am selben Tag die ER abgemahnt, die Liegenschaft nicht an Dritte zu veräußern, und auf die Festsetzung eines Notartermins bestanden.
. 18) Controparte_23
pagina 6 di 18 Aus der zu den Akten gereichten Dokumentation ergeben sich keine weiteren Kontakte zwischen den
Parteien bis zum Monat Dezember 2022, als die Klägerin nochmals ihr Interesse am Abschluss des endgültigen Kaufvertrags bekundete (klägerisches Dok. 19).
, und dies ist unbestritten zwischen den Parteien, hat die die CP_24 Controparte_4 streitgegenständliche Liegenschaft mit Vorvertrag vom 22.11.2022 an einen Dritten . Parte_2
Noch im Dezember 2022 und Jänner 2023 bestand Kontakt zwischen den jeweiligen Rechtsbeiständen der Streitparteien, um eine einvernehmliche Angelegenheit in der Sache zu bezwecken (klägerisches Cont
20 und 21).
Im März 2023 erfolgte dann die Veräußerung der Liegenschaft mittels definitiven Vertrags vonseiten der ER EN MB an Dritte (Dok. Nr. 9 der Beklagten).
3. Im Falle der Nichterfüllung eines Vorvertrags stehen der Partei zwei weitere Rechtsbehelfe neben dem Antrag auf Erfüllung gemäß Art. 2932 ZGB zur Verfügung:
– Auflösung des Vorvertrags wegen Nichterfüllung und Geltendmachung von Schadenersatz:
Die erfüllende Partei kann die andere Partei gemäß Art. 1454 ZGB durch eine ordnungsgemäß verfasste Aufforderung zur Erfüllung („diffida ad adempiere“) in Verzug setzen, wobei ihr eine angemessene Frist zur Erfüllung einzuräumen ist. Die zur Vertragsauflösung berechtigende
Nichterfüllung muss „wesentlich“ (gravierend) sein und der anderen Partei eindeutig zurechenbar sein.
Die Beurteilung der Wesentlichkeit obliegt dem Ermessen des Gerichts.
Zur Vereinfachung und Automatisierung des Auflösungsmechanismus kann im Vorvertrag eine ausdrückliche Aufhebungsklausel („clausola risolutiva espressa“) vorgesehen werden, wonach der
Vertrag ipso iure aufgelöst wird, falls bestimmte, von den Parteien als besonders wesentlich definierte
Pflichten nicht erfüllt werden. Eine solche Klausel liegt im vorliegenden Fall nicht vor.
Auf die Auflösung folgt das Recht auf Schadenersatz gemäß Art. 1218 und 1453 ZGB.
– Rücktritt vom Vorvertrag:
Eine weitere Möglichkeit im Falle der Nichterfüllung besteht im Rücktrittsrecht, das ausgeübt werden kann, solange der Vertrag noch nicht vollzogen wurde.
Im Vorvertrag ist das Rücktrittsrecht eng mit der Funktion des Angeldes zur Bestätigung („caparra confirmatoria“) gemäß Art. 1385 ZGB verbunden. Üblicherweise wird ein Geldbetrag im Voraus geleistet, um die Vertragserfüllung zu sichern oder im Falle der Nichterfüllung den
Schadenersatzanspruch vorweg vertraglich festzulegen.
Beim gerechtfertigten Rücktritt können – je nach Position im Vertragsverhältnis – zwei Szenarien eintreten:
pagina 7 di 18 • Die Partei, die das zur Bestätigung erhalten hat, ist berechtigt, dieses einzubehalten, Per_6 sofern die andere Partei nicht erfüllt.
• Die Partei, die das geleistet hat, hat bei Rücktritt wegen Nichterfüllung der Gegenpartei Per_6
Anspruch auf Rückzahlung des doppelten Betrags des geleisteten Angeldes.
Das Angeld dient somit der Absicherung der Vertragserfüllung und der vorweggenommenen
Festlegung des Schadensumfangs im Falle einer Vertragsverletzung – mit dem Ziel,
Rechtsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden.
Die Ausübung des Rücktrittsrechts erfordert in jedem Fall eine ausdrückliche Mitteilung an die andere
Vertragspartei.
4. Im vorliegendem Fall hat die Klägerin beantragt, dass das Gericht die Aufhebung des
Kaufvorvertrages vom 17.05.2021 wegen Nichterfüllung der ER EN MB gemäß Art.
1453 ZGB ff. und/oder Art. 1218 ZGB feststellen und erklären möge, und die Controparte_4
zur Rückzahlung an RA NE der geleisteten in Höhe von Euro
[...] CP_1 CP_6
29.120,00. 4%) laut Rechnung Nr. 1 vom 20.05.2021 und Euro 31.200,00. CP_7 CP_8 CP_7 CP_8
(4%) laut Rechnung Nr. 36 vom 22.06.2022, in Summe Euro 60.320,00.-, zuzüglich der gesetzlichen
Zinsen ab der jeweiligen Fälligkeit und der Zinsen gemäß Art. 1284 Abs. 4 ZGB ab Antragserhebung bis zum Saldo, zuzüglich Schadenersatz verurteilen möge.
Ihrerseits hat die ER in Wege der Widerklage beantragt, dass das Gericht feststellen und erklären möge, dass NE WA der im Kaufvorvertrag vom 17.05.2021 vereinbarten Verpflichtung zum
Abschluss des notariellen Kaufvertrages der Liegenschaft in Rodeneck, grundbücherlich eingetragen unter mm.AA. 11 und 25 der B.p. 625 K.G. Rodeneck, nicht nachgekommen ist, und in der Folge feststellen und erklären möge, dass die ER EN MB aufgrund der vertraglichen
Nichterfüllung von NE WA rechtmäßig im Sinne von Art. 1385 ZGB vom Kaufvorvertrag zurückgetreten ist und das Angeld zur Bestätigung einbehalten hat.
Angesichts der von den Parteien wechselseitig gestellten Anträge ist festzustellen, welche der beiden als vertragsbrüchig im Hinblick auf den geschlossenen Vorvertrag anzusehen ist, mit allen gesetzlichen
Folgen.
5. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass der ursprünglich für den November 2021 festgelegte
Termin zur Unterzeichnung des endgültigen Kaufvertrags mehrfach verschoben wurde, und zwar aufgrund einer Reihe von Umständen, die überwiegend der Klägerseite zuzurechnen sind.
Wie oben bereits geschildert, verfügte die Klägerin bis zum Monat Mai 2022 über keine
Finanzierungszusage vonseiten einer Bank für den Abschluss des endgültigen Vertrages und war somit außer Stande, den geschuldeten Kaufpreis zu bezahlen. Dies geht zum einen aus Dok. 6 der Beklagten, pagina 8 di 18 einer E-Mail der Klägerin selbst, in welcher sie diesen Sachumstand zugibt, sowie aus den Aussagen des Zeugen , welcher im Rahmen seiner Anhörung kundtat, dass die CP_15 CP_16
Volksbank AG der Klägerin im Mai 2022 eine Finanzierungszusage über 125.000 € gegeben hat, hervor. Ebenso wurde vom Zeugen GR bestätigt, dass der entsprechende Hypothekarvertrag gar im
Juli 2022 erst in Ausarbeitung war.
Mithin wäre ein Abschluss des endgültigen Vertrags im November 2021 aufgrund fehlender finanzieller Mittel für die Klägerin unmöglich gewesen.
Der von der Beklagten vorgetragene weitere Grund für die Verschiebung des Termines, bestehend im
Umstand, dass diese Klägerin mehrfach die Bestellung von Materialien für die streitgegenständliche
Liegenschaft abgeändert und Anfragen unbeantwortet gelassen hat und dadurch der Novembertermin für die Unterfertigung des endgültigen Vertrages nicht eingehalten werden konnte, wurde im Rahmen dieses Verfahrens nicht bewiesen. Aus dem von der Beklagten hinterlegten Dokument Nr. 2 ist lediglich hervorgegangen, dass die Klägerin sich hinsichtlich der Fliesen in Küche und Bad noch nicht entschieden habe. Wenngleich der Zeuge erklärte, dass die Änderung des Controparte_20
Küchenbodens – dieser Sachumstand wurde auch durch die förmliche Einvernahme der Klägerin bestätigt – eine Verzögerung verursachte, so ist die Behauptung der Beklagten, dass hierdurch eine
Verspätung in der Übergabe der Liegenschaft von fünf Monaten (November 2021 – März 2022) bedingt wurde, nicht belegt worden.
Von der anderen Seite ist im Laufe des Verfahrens bewiesen worden, dass die Liegenschaft im
November 2021 noch nicht bezugsfertig war. Insbesondere war die zu Controparte_4 diesem Zeitpunkt nichterfüllend in Bezug auf die mangelnde Bezugsfertigkeit der Liegenschaft sowie wegen der nicht erfolgten Benennung des mit Ausfertigung des endgültigen Vertrags betrauten Notars
(Art. 8 des Vorvertrags). Insgesamt und wie von der Beklagten selbst auch erklärt, muss festgestellt werden, wie auch von der Zeugin GL NN bestätigt, dass das Haupteinrichtungsmaterial und insbesondere Bad und Toiletten im Februar 2022 geliefert wurden, sowie, dass die letzte
Möbellieferung im Monat Mai 2022 erfolgt war. Auch aus den von der Beklagten hinterlegten
Unterlagen selbst und insbesondere der unter Dok. 4 enthaltenen zertifizierten Meldung der
Bezugsfertigkeit, welche sich sehr wohl auf den m.A. 11 der B.p. 625 KG Rodeneck und somit auf die streitgegenständliche Wohnung bezieht, ergibt sich, dass eine Teilbezugsfertigkeit erst mit Mitte März Per_1 vorgelegen hat. Dies wird auch durch den Zeugen Magnani bestätigt, welcher erklärte, dass die
Benutzbarkeit der Liegenschaft erst im Frühjahr 2022 gegeben war. Die Ausführungen der Klägerin, dass im Sommer 2022 die streitgegenständliche Wohnung noch nicht bezugsfertig war und deshalb der pagina 9 di 18 endgültige Vertrag nicht abgeschlossen wurde, haben sich daher im Rahmen der als Persona_11 nachgewiesen ergeben.
Auch der von RA WA gerügte Umstand in Bezug auf die mangelnde Löschung der Sozialbindung wird von diesem Gericht geteilt. Aus dem streitgegenständlichen Kaufvorvertrag geht in Art. 12 hervor, dass die Wohnung "nicht konventioniert (Art. 79 L.G. Nr. 13 vom 11.08.1997) übergeben wird“.
Obschon die Übertragung der Wohnung erst mit Abschluss des endgültigen Vertrags erfolgen hätte sollen, dieser im Anlassfall jedoch vollzogen wurde, muss festgehalten werden, dass die
[...]
im November 2021 die beschriebene vertragliche Obliegenheit nicht erfüllen hätte Controparte_4 können, da die Unbedenklichkeitserklärung für die Löschung der Anmerkung der Bindung laut Art. 79
LG Nr. 13/1997 vonseiten der Gemeinde Rodeneck erst einige Monate später, am 26.04.2022, vorlag
(Dok. 3 der ). Es muss mithin festgestellt werden, dass diese Erklärung erst zu einem CP_9
Zeitpunkt erlassen wurde, an dem die ursprüngliche Frist für den Abschluss des endgültigen Vertrags bereits abgelaufen war und daher der endgültige Vertrag vonseiten der Controparte_4 jedenfalls nicht vor dem 26.04.2022 abgeschlossen werden hätte können. Ebenso wahr ist jedoch auch, dass ein Abschluss des endgültigen Vertrages vor diesem Zeitpunkt auch aufgrund der
Nichterfüllungen der Klägerin unmöglich gewesen wäre.
Festgestellt, dass die Unmöglichkeit der Unterfertigung des endgültigen Vertrags im Monat November
2021 auf eine beidseitige Nichterfüllung zurückzuführen ist, wird nun auf die nichterfolgte
Vertragsunterzeichnung im Mai 2022 eingegangen.
Eingangs wird festgehalten, dass trotz ergangener anwaltlicher Aufforderung vom 22.04.2022 durch das erneuerte Einladungsschreiben vom 13.05.2022 die vorangehende als überholt anzusehen ist und sohin nachfolgend nur auf die letztgenannte Aufforderung eingegangen wird.
In dem übermittelten vom 13.05.2022 von der ER eine Frist von acht Persona_12 Per_13
Tagen für den Abschluss des endgültigen Vertrages gewährt, welche von der Klägerin nicht eingehalten wurde.
Ein Abschluss des endgültigen Vertrags nach dem 13.05.2022 bzw. bei Einhaltung der 8-tätigen Frist Per_ innerhalb 21.05.2022 in Anbetracht des errechneten Entbindungstermins der Klägerin, welcher mit 03.06.2022 sowie der Tatsache, dass diese sich bereits ab 22.04.2022 in Persona_15
Mutterschutz befand und die Ärztin Dr. eine Risikoschwangerschaft diagnostizierte Per_16
( . 8) von der Klägerin nicht eingefordert werden. Weder konnte von der Klägerin Controparte_23 gefordert werden, dass diese sich zu jenem Zeitpunkt von Deutschland nach Südtirol bewegte, noch, dass sie einen Dritten mit einer Spezialvollmacht betraute, da auch eine solche mit einer Reihe von pagina 10 di 18 Obliegenheiten, insbesondere eines Notartermins verbunden gewesen wäre, die zu diesem Zeitpunkt einer Schwangerschaft nicht vernünftigerweise verlangt werden konnten.
Eine aufgrund eines Verschuldens zurechenbare Nichterfüllung der Klägerin hinsichtlich der mangelnden Vertragsunterzeichnung im Monat Mai 2022 kann sohin nicht festgestellt werden.
In der Folge hat die ER EN MB der von RA WA proponierten Fristverlängerung für den Abschluss des notariellen Vertrags unter der Voraussetzung zugestimmt, dass ein weiterer
Betrag bezahlt wird.
Es wurde somit zuerst der Termin innerhalb 22.07.2022 (klägerisches Dok. 10) für den Abschluss des notariellen Vertrages festgesetzt, welcher auf den 29.07.2022 verschoben wurde ( . 11 Controparte_23 und 13) und in der Folge auf den 01.08.2022 (Dok. Nr. 8 der Beklagten) verlegt wurde.
Was die Behauptungen der Klägerin in Bezug auf den Termin vom 01.08.2022 angeht, so gilt es festzuhalten, dass die mangelnde Übergabe einer Bankgarantie infolge der am 23.06.2022 und
30.06.2022 geleisteten Zahlungen, obschon vom abgeschlossenen Vorvertrag in Art. 7 vorgesehen, zwar eine Nichterfüllung vonseiten der ER EN MB darstellt, jedoch für die
Verpflichtung des Abschlusses des endgültigen notariellen Vertrags unerheblich ist, da die entrichteten
Summen dem Gesamtpreis angerechnet worden wären.
Die von der Klägerin gerügte weitere Nichterfüllung der fehlenden durchgeführten gemeinsamen
Besichtigung erachtet dieses Gericht als nicht vorliegend. Die Übergabe der Liegenschaftseinheit wäre zusammen mit der Unterfertigung des endgültigen notariellen Vertrags erfolgt. Art. 6 des Vorvertrags sieht zwar die Verpflichtung zur Anfertigung eines Übergabeprotokolls vor, eine Verpflichtung zur vorherigen Besichtigung entspringt diesem jedoch nicht.
Die Ausführungen der Klägerin, dass im Sommer 2022 die streitgegenständliche Wohnung noch nicht bezugsfertig war und deshalb der endgültige Vertrag nicht abgeschlossen wurde, werden von diesem
Gericht im Lichte der voranstehenden Ausführungen zur Bewohnbarkeitserklärung nicht geteilt.
Auf jeden Fall hat die Klägerin mit E-Mail vom 27.07.2023 kundgetan, dass es ihr nicht möglich ist, am festgesetzten Notartermin vom 01.08.2022 zu erscheinen und dies zum einen aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten hinsichtlich der Reise von Deutschland nach Südtirol und zum anderen, da sie noch keine Finanzierungszusage in Höhe des Restbetrages von € 15.000,00, zuzüglich der Kaufnebenkosten erhalten hatte (Dok. Nr. 8 der Beklagten), wie auch von der Zeugin Dr. Martina
Tschurtschenthaler bestätigt.
Die weiteren Ausführungen der Klägerin erscheinen daher als bloßer Vorwand zur Rechtfertigung ihrer eigenen Nichterfüllung.
pagina 11 di 18 6. Unabhängig von der Bewertung der Schwere der Nichterfüllung, auf die nachstehend näher eingegangen wird, ist festzustellen, dass die Beklagte niemals formell den Rücktritt erklärt und diesen auch nicht in der gebotenen Form der Klägerin mitgeteilt hat.
Von der Beklagten wurde die Ausübung des Rücktrittsrechts, bestehend in der Mitteilung an RA
WA – Mitteilung, die denselben Formvorschriften des abgeschlossenen Vorvertrags entsprechen muss (dazu KGH Nr. 1609/1994 sowie KGH Nr. 267/1976) – im vorliegenden Verfahren nicht nachgewiesen. Vielmehr geht aus den hinterlegten E-Mails lediglich hervor, dass diese implizit lediglich sich vorbehalten hat, die Auflösung des Kaufvorvertrags geltend zu machen (klägerisches
Dok. 34), den Vertrag als von RA „nichterfüllend erachtet, mit allen sich daraus CP_4 ergebenden Folgen“ (Dok. 13 der Beklagten), sowie dass es der Beklagten zustehen würde, die
Auflösung des Vorvertrages, einschließlich Einbehaltung der bisher geleisteten Anzahlungen, geltend zu machen" (klägerisches Dok. 36). Derartige Mitteilungen können keineswegs als Rücktritt vom
Vertrag interpretiert werden, welcher ausdrücklich erfolgen muss, während beispielsweise die sich aus der Nichterfüllung ergebenden Folgen auch schadensersatzrechtlicher Natur sein können. Nicht nachgewiesen wurde sohin, dass der Rücktritt vom Vertrag vonseiten der beklagten Gesellschaft ausgeübt wurde, weshalb RA WA in den Folgemonaten September bis Dezember auch mehrmals einen Termin für die Erfüllung des Vorvertrags einforderte. Auch im mittels zertifizierter elektronischer Post übermittelten Schreiben vom 16.01.2023 hat die über Controparte_4 ihren Rechtsbeistand nicht kundgetan, vom Vorvertrag zurückzutreten.
Die in der E-Mail von 27.07.2022 (Dok. 18 der Beklagten) enthaltene Aussage von RA WA, dass die Beklagte „jederzeit die Möglichkeit hat, die Wohnung zurückzunehmen und weiterzukaufen“ kann dahingehend nicht ausgelegt werden, dass damit ein Rücktritt seitens der anerkannt oder CP_4 eingeräumt worden sei.
Die im Anlassfall wesentliche Nichterfüllung, welche von der Klägerin gerügt wird, besteht in der
Veräußerung vonseiten der der streitgegenständlichen Liegenschaft an Controparte_4 einen Dritten, welche nach Abschluss eines Vorvertrags im November 2022, im März 2023 erfolgt ist.
Es ist offensichtlich, dass hierbei eine Nichterfüllung des Vorvertrages vorliegt, welche die von Art.
1453 und 1455 ZGB normierten Bedingungen der Schwere und Zurechenbarkeit erfüllt. So wird durch diesen Umstand eine Erfüllung des Vorvertrags vonseiten der ER EN MB gänzlich unmöglich, weil diese das an der streitgegenständlichen Liegenschaft nicht mehr an RA Per_17
WA übertragen kann.
pagina 12 di 18 auf des am 17.05.2021 der ER EN MB Controparte_25 CP_26 Pt_3 und RA NE WA abgeschlossenen Vorvertrag über den Kauf der heutigen mm.AA. 11 und 25 der Bp. 625 in E.Zl. 660/II ist folglich stattzugeben. Persona_5
7. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Nichterfüllung der Klägerin im
Zusammenhang mit der Frist im Monat August in keinem Fall einen Rücktritt der ER vom
Vertrag gerechtfertigt hätte.
Ein Rücktritt von einem abgeschlossenen Vertrag ist nur dann zulässig, wenn die Nichterfüllung der jeweils anderen Partei neben der Eigenschaft der Zurechenbarkeit auch jene der Schwere erfüllt: “La disciplina fissata dall'art. 1385 cpv. c.c. in tema di recesso per inadempimento nell'ipotesi in cui sia stata prestata una caparra confirmatoria non deroga affatto alla disciplina generale della risoluzione per inadempimento, tale recesso rappresentando cioè uno strumento di risoluzione del contratto fondato sull'inadempimento di una delle parti ed affidato alla manifestazione di volontà dell'altra parte: tale disciplina, pertanto, consente il recesso da parte di uno dei contraenti solo quando
l'inadempimento della controparte rivesta i requisiti della colpa e della non scarsa importanza in relazione all'interesse della controparte […] (KGH Nr. 4451/1984). Dies hat zur Folge, dass nicht jedwede Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung zum Rücktritt berechtigt: “[…] per cui a legittimare il recesso non basta la temporanea violazione del vincolo contrattuale da parte di uno dei contraenti, giacchè l'inosservanza dell'estremo cronologico può avere rilevanza - ai fini sia della risoluzione che dal recesso - solo se dà luogo ad una situazione di effettivo inadempimento, non pure se si risolve in un semplice ritardo od inosservanza di modalità accessorie, i quali trovano adeguata sanzione nel risarcimento dei danni previsto dall'art. 1218 c.c.” (KGH Nr. 4451/1984).
Die mangelnde, RA WA zurechenbare Einhaltung einer nicht wesentlichen Frist für die Erfüllung stellt nur dann eine schwerwiegende Nichterfüllung dar, wenn sie unter Berücksichtigung der Art des
Vertragsgegenstands und einer Gesamtschau des Verhaltens der Parteien die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitet. Nach der Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes bedarf es, um festzustellen, ob einem Vertragspartner das Rücktrittsrecht gemäß Art. 1385 ZGB zusteht, einer vergleichenden
Würdigung des Verhaltens beider Parteien in Bezug auf den Vertrag, um auszumachen, welche von ihnen durch ihr Verhalten das Interesse der anderen an der Aufrechterhaltung des Geschäfts entfallen lassen hat: "In conseguenza (vedi da ult. Cass.
9.7.1984 n. 4011) l'inosservanza di un termine non essenziale di adempimento comporta la non scarsa importanza dell'inadempimento solo se implichi il superamento dei limiti di tollerabilità, alla stregua della natura dell'oggetto del contratto e del comportamento complessivo delle parti, senza che ai fini della questione circa la non scarsa importanza meno dell'inadempimento sia sufficiente la presenza di una caparra confirmatoria versata pagina 13 di 18 da uno dei contraenti all'altro. Pertanto, allorchè l'indagine sulla inadempienza contrattuale debba compiersi al fine di stabilire se ed a chi spetti il diritto di recesso ex art. 1385 cpv. c.c., i criteri da adottarsi sono quegli stessi che si debbono seguire nel caso di controversia su reciproche istanze di risoluzione nel senso che occorre in ogni caso una valutazione comparativa del comportamento di entrambi i contraenti in relazione al contratto, in modo da stabilire quale di essi abbia fatto venir meno, con il proprio comportamento, l'interesse dell'altro al mantenimento del negozio.” (KGH Nr.
4451/1984)
Festgestellt, dass der Termin für den Abschluss des Vertrags bereits verschoben und auch im Mai 2022 sowie Juli 2022 nochmals verlegt wurde, muss im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung somit überprüft werden, ob die Nichterfüllung vom RA WA, bestehend in der fehlenden Unterzeichnung des endgültigen Vertrags im August 2022, von nicht geringfügiger Bedeutung sind, da sie die Grenze des Zumutbaren nicht überschreitet.
Eingangs sei hierbei festgehalten, dass der anfängliche Termin für den Abschluss des endgültigen
Vertrages, wie obenstehend ausgeführt, aufgrund von Nichterfüllungen beider Parteien, auch der
, nicht eingehalten wurde bzw. nicht wahrgenommen werden konnte. Von Controparte_4 der Beklagten wurde nicht vorgetragen, warum bei einer bereits erfolgten Verschiebung von 9 Monaten
(November 2021 bis August 2022), eine weitere Vertagung des Notartermins um ungefähr einen Monat
– RA WA hat vorgebracht und dies wurde von der Gegenpartei nicht bestritten, dass sie noch im
August 2022 die Finanzierungszusage für den Restbetrag erhalten hatte – das Maß des Erträglichen im
Sinne der obenzitierten Rechtsprechung überschritten hätte. Nebstdem hat die Klägerin bereits die
Finanzierungssumme für einen Großteil des Kaufpreises erhalten. Folglich wäre nur mehr eine geringe des geschuldeten Entgeltes ausständig gewesen. Per_18
Die voranstehenden Ausführungen und die Tatsache, dass die von der ER gerügte Nichterfüllung der RA WA, zumindest bei einer Verspätung im Abschluss des endgültigen Vertrags von lediglich einem Monat, nicht die Anforderungen des Art. 1455 ZGB erfüllt, werden durch die in Art. 4 des streitgegenständlichen Vorvertrags enthaltenen Bestimmungen selbst bestätigt. Während Art. 4 Abs. 4
Satz 2 vorsieht, dass bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monaten vonseiten der RA WA, die berechtigt ist „den Vertrag wegen vertraglicher Nichterfüllung seitens der Controparte_4 versprechenden kaufenden Partei zu kündigen“ (rectius von diesem zurückzutreten), und dies unter
Einbehaltung des Angeldes zur Bestätigung als pauschalisierten Ersatz des erlittenen Schadens, sieht
Art. 4 Abs. 6 ein solchen Anspruch der Beklagten für den Fall der mangelnden Unterzeichnung des endgültigen Vertrags innerhalb der genannten Frist von 15 Tagen ab Erteilung der
Bewohnbarkeitsbewilligung und entsprechender Aufforderung der nicht Controparte_4
pagina 14 di 18 vor. Ganz im Gegenteil haftet die kaufversprechende Partei ausschließlich für etwaig entstandene
Schäden und die höheren Kosten, welche der ER EN MB durch den unterlassenen oder verspäteten Vertragsabschluss verursacht wurden. Außerdem ist sie verpflichtet, ab dem 15 Tag nach der vorgenannten Aufforderung, Verzugszinsen in Höhe von 7 % über den Controparte_27 auf die noch geschuldeten Beträge, zuzüglich der Kondominiumsspesen zu bezahlen. Die Parteien haben sohin vereinbart, dass bei einem verspäteten Vertragsabschluss der Anspruch der ER
EN MB aus dem Vertrag bloß schadensersatzrechtlicher Natur sein kann, und nicht zum
Rücktritt vom Vorvertrag berechtigt. Aus der gemeinsamen Auslegung der beiden genannten
Bedingungen ergibt sich, dass die Parteien demnach ein Rücktrittsrecht für den Fall des zweimonatigen
Zahlungsverzugs, nicht aber für den verspäteten Abschluss des endgültigen Vertrages vorsehen wollten. Eine Auflösung des Vorvertrags aufgrund fehlenden Abschlusses des endgültigen Vertrags wäre aufgrund der im Vertrag selbst enthaltenen und vorstehend beschriebenen Bestimmungen nur mittels der gesetzlich zustehenden Rechtsmittel und insbesondere einer Aufforderung zur Erfüllung im
Sinne des Art. 1454 ZGB zulässig gewesen.
Dem Umstand Rechnung tragend, dass die Nichterfüllung von RA WA nicht die für einen Rücktritt vonseiten der anderen Vertragspartei notwendigerweise vorliegenden Voraussetzungen erfüllt, muss festgestellt werden, dass die Ausübung des Rücktrittsrechts auf jeden Fall rechtswidrig gewesen wäre, mit der Folge, dass der Vertrag aufrecht und wirksam geblieben wäre.
7. Ausgehend von der voranstehenden Feststellung der schwerwiegenden Nichterfüllung der
[...]
und der ausgesprochenen Auflösung des streitgegenständlichen Vorvertrags steht Controparte_4 der Klägerin der Ersatz des erlittenen Schadens sowie die Rückerstattung der geleisteten Anzahlung bzw. des geleisteten Angeldes zu und dies im nachfolgend beschriebenen Ausmaß.
Der Klägerin sind die an die Beklagte geleisteten Beträge in Gesamthöhe von € 60.320,00 zu erstatten.
Die zu rückerstattende Summe samt gesetzlichen Zinsen ab jeweiliger Bezahlung beträgt somit €
66.038,31.
Zusätzlich zu dieser Summe muss der Klägerin auch die Differenz zwischen dem mit RA WA vereinbarten Kaufpreis (€ 193.000,00) und dem Entgelt, welches die neuen Verkäufer für dieselbe
Liegenschaft an die entrichtet haben (€ 265.000,00), und somit der CP_4 Controparte_4
Betrag von € 72.000,00 erstattet werden: “Il risarcimento del danno dovuto al promissario acquirente per la mancata stipulazione del contratto definitivo di vendita di un bene immobile, imputabile al promittente venditore, consiste nella differenza, tra il valore commerciale del bene, da determinarsi con riferimento al momento della proposizione della domanda, ed il prezzo pattuito […]” (KGH Nr.
28375/2017; ibidem KGH Nr. 470/2014). pagina 15 di 18 Der zustehende Schadensersatz beträgt, nach Geldaufwertung und samt gesetzlicher Zinsen ab dem
Abschluss des Kaufvertrags mit den Drittparteien AN und Persona_19 Persona_20
€ 79.426,85.
[...]
Der Klägerin müssen auch die in Höhe von € 2.354,60 (klägerisches Dok. 5), die Spesen Persona_21 für die Registrierung des Kaufvorvertrags in Höhe von € 433,00 (klägerisches Dok. 3) und den entrichteten Aufpreis für die Böden in Höhe von € 802,32 (klägerisches Dok. 15) Controparte_28
Der zustehende Schadensersatz beträgt, nach Geldaufwertung und samt gesetzlicher Zinsen ab dem
Abschluss des Kaufvertrags mit den Drittparteien AN Simone Meyer und Persona_20
€ 3.960,22.
[...]
Die Kosten des bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltskammer Bozen unter Nr. 78/2023 eingeleiteten Mediationsverfahrens, deren Rückerstattung die Klägerin geltend macht, stellen einen unmittelbaren Vermögensschaden (danno emergente) dar und sind gemäß den Parametern des
Ministerialdekrets Nr. 55/2014 in der jeweils geltenden Fassung für außergerichtliche anwaltliche
Tätigkeiten bei einem Streitwert zwischen € 52.001,00 und € 260.000,00 mit einem Gesamtbetrag von
€ 1.050,00 festzusetzen.
In Bezug auf die geforderte Rückerstattung der getätigten Mietzahlungen wird festgehalten, dass die fehlende Unterzeichnung des endgültigen Vertrags auch auf die Nichterfüllung der RA WA zurückzuführen war und sie somit nicht berechtigt ist, etwaige Mietzahlungen, von denen ohnehin die monatlich anfallenden Darlehensraten bzw. die jeweiligen Zinsen abzuziehen wären, zurückzufordern.
Daher kann dieser geltend gemachte Schadensposten nicht erstattet werden.
Eine Schadensbezifferung nach Billigkeit gemäß Art. 1226 ZGB für sonstige Spesen ist nur zulässig, wenn der erlittene Schaden dem Grunde nach bewiesen wurde (dazu KGH Nr. 3794/2008 sowie KGH
Nr. 26051/2020). Dies ist für die sonstigen geltend gemachten Spesen in Höhe von € 5.000,00 nicht erfolgt, mit der Folge, dass der Ersatz derselben nicht gewährt werden kann.
Auch dem Antrag auf Ersatz des angeblich erlittenen nichtvermögensrechtlichen Schadens kann nicht entsprochen werden. aus, dass durch die Verzögerungen bei der Übergabe der Persona_22
Perso Liegenschaft ab November 2021, die Klägerin im 022 kurz vor dem Entbindungstermin und in den Folgemonaten geschwächt im Wochenbett befand und einem enormen Stress ausgesetzt war, was letztendlich zum Auftritt einer postnatalen Depression beigetragen und ihre gesundheitliche Situation beeinträchtigt hat. Zu dieser Schadensposition muss, wie vorstehend dargelegt, festgehalten werden, dass die Klägerin auch selbst für diese Situation verantwortlich war, da sie auch Ende Juli noch keine
Finanzierungszusage für die vollständige Bezahlung des Kaufpreises hatte und somit zu diesem
Zeitpunkt niemals Eigentümerin der streitgegenständlichen Wohnung hätte sein können. Ein pagina 16 di 18 Vertragsschluss vor der wäre sohin unmöglich gewesen. Diese Tatsache unterbricht jedenfalls Per_24 den Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der ER EN MB und dem angeblich erlittenen nichtvermögensrechtlichen Schaden. In jedem Fall wurde das neben der postnatalen Depression erlittene subjektive Leiden im vorliegenden Verfahren nicht ausreichend vorgebracht. Die unter den klägerischen Dokumenten Nr. 37, 46 und 47 hinterlegten ärztlichen
Bescheinigungen sind hierfür nicht aussagekräftig.
8. Es bestehen die Voraussetzungen für eine Kompensierung der Hälfte der Verfahrenspesen, aus außerordentlichen und schwerwiegenden Gründen in Anbetracht der Tatsache, dass auch das Verhalten der Klägerin maßgeblich zu den Verzögerungen beigetragen hat und sie die unklare Botschaft vom
27.07.2022 (Dok. 8 der Beklagten) gesendet hat.
Die Beklagte hat somit der Klägerin die Hälfte der Verfahrensspesen zurückzuerstatten, welche für die restliche Hälfte kompensiert werden.
Es werden die Mittelwerte nachMD Nr. 55/2014 bezüglich der Streitsachen von einem Wert von €
52.001,00 bis € 260.000,00 angewandt.
Parte_4 hat das angerufene Landesgericht Bozen, in Person des Einzelrichters Dr. mit Persona_1 prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung respektive Hinfälligkeit jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes wie folgt
FÜR : Controparte_29
1) Der zwischen RA NE und der MB am 17.05.2021 CP_1 Controparte_4 abgeschlossene Vorvertrag über den Kauf der heutigen m.A. 11 und 25 der Bp. 625 in E.Zl.
660/II wird aufgrund Persona_5 Controparte_30
des Art. 1453 ZGB aufgelöst.
[...]
2) wird verurteilt, der Klägerin RA NE WA den Parte_1 Controparte_4
Gesamtbetrag in Höhe von € 66.038,31 zurückzuerstatten, zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem Tag der Urteilsverkündung bis zur Begleichung.
3) Die wird verurteilt, der Klägerin RA NE WA aus dem Titel Controparte_4 des Schadensersatzes aus vertraglicher Nichterfüllung den aufgewerteten und gesetzliche
Zinsen enthaltenen Betrag in Höhe von € 84.437,07 zu bezahlen, zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem Tag der Urteilsverkündung bis zur Begleichung.
4) wird verurteilt, der Klägerin die Hälfte der Verfahrensspesen Parte_1 zurückzuerstatten, welche für die restliche Hälfte kompensiert werden, und insgesamt mit €
14.103,00 für Anwaltsentgelt, € 786,00 für und , zuzüglich gesetzlich Per_25 CP_11
pagina 17 di 18 geschuldeter Nebenleistungen (MwSt., Anwaltsvorsorgebeitrag) zuzüglich pauschale
Spesenvergütung in Höhe von 15% des liquidierten Anwaltsentgeltes, sowie allfälliger
Folgekosten bestimmt . CP_28
So befunden in Bozen, am 23/07/2025.
CP_31
Recla
[...]
pagina 18 di 18
REPUBLIK ITALIEN
LANDESGERICHT BOZEN
Im Namen des italienischen Volkes
Der Richter am Landesgericht Bozen, Dr. , hat folgendes Persona_1
URTEIL im unter Nr. 389/2023 ins allgemeine Verfahrensregister eingeschriebenen und mit Beschluss vom
26.02.2025 zur Entscheidung einbehaltenen Zivilverfahren, eingeleitet von:
vertreten und verteidigt durch RA und RAin mit CP_1 Persona_2 CP_2 erwähltem Domizil in deren CP_3
- Klägerin - gegen
, vertreten und verteidigt durch RA und RA Controparte_4 Persona_3 mit erwähltem in deren Persona_4 CP_5 CP_3
- Beklagte - in Sachen: Nichterfüllung eines Vorvertrags erlassen.
***
Schlussanträge der Klägerin:
“Möge das Landesgericht Bozen, unter Abweisung aller anderslautenden Anträge:
1. In der Hauptsache:
1.1 Aus den angeführten Gründen feststellen und erklären, dass ihren Controparte_4 vertraglichen Verpflichtungen laut Kaufvorvertrag vom 17.05.2021 und insbesondere der
Verpflichtung zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages der Liegenschaften mm.AA. 11 und 25 der B.p. 625 K.G. Rodeneck nicht nachgekommen ist, und entgegen den allgemeinen Prinzipien nach Treu und Glauben nach Art. 1175 ZGB und/oder Art. 1375 ZGB gehandelt hat;
1.2 In der Folge die Aufhebung des Kaufvorvertrages vom 17.05.2021 wegen Nichterfüllung der
gemäß Art. 1453 ZGB ff. und/oder Art. 1218 ZGB feststellen und Controparte_4 erklären, und die zur Rückzahlung an RA NE der Controparte_4 CP_1
pagina 1 di 18 geleisteten in Höhe von Euro 29.120,00. 4%) laut Rechnung Nr. 1 vom CP_6 CP_7 CP_8
20.05.2021 und Euro 31.200,00. (4%) laut Rechnung Nr. 36 vom 22.06.2022, in CP_7 CP_8
Summe Euro 60.320,00.-, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab der jeweiligen Fälligkeit und der
Zinsen gemäß Art. 1284 Abs. 4 ZGB ab Antragserhebung bis zum Saldo, verurteilen.
1.3 Außerdem die ER EN MB zur Bezahlung des Schadenersatzes zugunsten von
RA WA NE in Höhe von Euro 72.000,00.- entsprechend der Differenz zwischen dem
Kaufpreis und/oder Marktwert laut notariellem Kaufvertrag vom 20.03.2023 und dem Kaufpreis laut Kaufvorvertrag vom 17.05.2021, oder jenes höheren oder niedrigeren Betrages, der im Zuge des Verfahrens festgestellt und/oder für gerecht erachtet wird, zuzüglich gesetzliche Zinsen und
Geldentwertung ab Fälligkeit bis zum Saldo, verurteilen;
1.4 Außerdem die zur Bezahlung an RA WA NE aller weiteren Controparte_4 vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Schäden verurteilen, die RA WA NE aufgrund der schwerwiegenden Nichterfüllung von erlitten hat, in Controparte_4
Höhe von - vorläufig - Euro 50.000,00.-, oder jenes höheren oder niedrigeren Betrages, der im
Zuge des Verfahrens - auch gem. Art. 1226ZGB - festgestellt und/oder für gerecht erachtet wird, zuzüglich gesetzliche Zinsen und Geldentwertung ab Fälligkeit bis zum Saldo;
2. Zur gegnerischen Widerklage:
2.1 Die gegnerischen Anträge und insbesondere die gegnerische Widerklage vollinhaltlich abweisen, da faktisch und rechtlich unbegründet;
2.2 Jedenfalls: aus den angeführten Gründen die zur Rückzahlung an Controparte_4
RA WA NE der geleisteten Anzahlung in Höhe von Euro 31.200,00 inkl. (4%) laut CP_8
Rechnung Nr. 36 vom 22.06.2022, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab Fälligkeit und der Zinsen gemäß Art. 1284 Abs. 4 ZGB ab Antragserhebung bis zum Saldo, verurteilen;
3. In beweisrechtlicher Hinsicht: Zulassung der restlichen Beweisanträge laut Beweis- und
Replikschriftsatz vom 24.07.2023 und vom 13.09.2023 und laut Verhandlung bzw.
Hinterlegungsnote vom 10.06.2024;
4. Jedenfalls: mit Zuerkennung der Verfahrenskosten (Anwaltsvergütung, allgemeiner Spesenersatz in
Höhe von 15%, Fürsorgebeitrag, und Barauslagen) des vorliegenden Verfahrens sowie des CP_8
Mediationsverfahrens, sowie allfälliger Folgekosten.“
: Controparte_9
„Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis, auf dem Vorabwege:
pagina 2 di 18 1. feststellen und erklären, dass, aus den im Sachverhalt und in den Rechtsausführungen genannten
Gründen der von NE WA gestellte Antrag im Sinne von Art. 2932 ZGB faktisch unmöglich ist, und diesen daher abweisen;
in der Hauptsache:
2. feststellen und erklären, dass die gegnerische Klage aus den im Sachverhalt und in den
Rechtsausführungen angeführten Gründen rechtlich und faktisch unbegründet ist und diese deshalb vollinhaltlich abweisen;
im Wege der Widerklage:
3. feststellen und erklären, dass NE WA aus den im Sachverhalt und in den Rechtsausführungen angeführten Gründen der im Kaufvorvertrag vom 17.05.2021 vereinbarten Verpflichtung zum
Abschluss des notariellen Kaufvertrages der Liegenschaft in Rodeneck, grundbücherlich eingetragen unter mm.AA. 11 und 25 der B.p. 625 K.G. Rodeneck, nicht nachgekommen ist;
4. in der Folge feststellen und erklären, dass die aufgrund der CP_4 Controparte_4 vertraglichen Nichterfüllung von NE WA rechtmäßig im Sinne von Art. 1385 ZGB vom
Kaufvorvertrag zurückgetreten ist und das Angeld zur Bestätigung einbehalten hat;
in jedem Fall:
5. die heutige Klägerin zum Ersatz der Verfahrenskosten, erhöht um 30% gemäß Art. 4, Abs.
1-bis
M.D. Nr. 55/2014 in Verbindung mit M.D. Nr. 147/2022, zumal die in diesem Verfahren in telematischer Form hinterlegten Schriftsätzen mit allen technischen Hilfsmitteln ausgestattet sind, CP_1 welche die Verwendung erleichtern, allgemeine , Fsbt. und MwSt. und , CP_11 CP_12 verurteilen.“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Klageschrift vom 31.01.2023 hat die Klägerin, RA NE WA, die Gesellschaft ER
EN MB vor dieses geladen und folgende Sach- und Rechtsausführungen CP_13 vorgebracht:
- RA WA hat am 17.05.2021 mit der einen Vorvertrag über den Kauf Controparte_4
Co der heutigen m.A. 11 und 25 der 625 in E.Zl. 660/II , bestehend in einer zum Persona_5 damaligen Zeitpunkt in Bau befindlichen Wohneinheit und dazugehörigem Autoabstellplatz, abgeschlossen;
- als Entgelt für die obengenannte Liegenschaft wurde der Kaufpreis in Höhe von € 193.000,00 zzgl. festgelegt, mit der Vereinbarung, dass der Betrag in Höhe von € 28.000,00 zzgl. als CP_8 CP_8
zur Bestätigung im Sinne des Art. 1385 ZGB innerhalb 31.05.2021 geleistet wird;
Per_6
pagina 3 di 18 - die Prozessparteien haben als Frist für die Unterzeichnung des notariellen und die Persona_7
Übergabe der Wohnung den Monat November 2021 vereinbart;
- dieser Termin konnte wegen Nichterfüllung der Beklagten nicht eingehalten werden;
- die in der Folge festgesetzten Termine für die Unterfertigung des notariellen Vertrags wurden mehrfach verschoben;
- bis zum Tag der Klageeinbringung wurde der endgültige notarielle Vertrag nicht abgeschlossen mit der Folge, dass der Erlass eines rechtsbegründenden Urteils im Sinne des Art. 2932 ZGB erforderlich ist.
hat sich mit dem Einlassungsschriftsatz mit Widerklage vom Parte_1
03.05.2022 in das Verfahren eingelassen und vorgetragen, dass:
- keine Nichterfüllung ihrerseits vorliegt, sondern der mangelnde Abschluss des endgültigen Vertrags auf die Klägerin zurückzuführen ist;
- aufgrund der mehrfachen Terminverschiebungen durch die Klägerin, die Controparte_4 vom abgeschlossenen Vorvertrag gemäß Art. 1385 ZGB unter Einbehaltung des geleisteten Angelds zurückgetreten ist;
- in der Folge die die Liegenschaft im März 2023 an Dritte verkauft hat. Controparte_4
Nach Hinterlegung der Schriftsätze gemäß Art. 183 Abs. 6 ZPO, im Zuge welcher die Klägerin ihre
Anträge gemäß den Ausführungen im Protokoll der Erstverhandlung vom 25.05.2023 abänderte und aufgrund des erfolgten Verkaufs der streitgegenständlichen Liegenschaften nun die Rückerstattung der geleisteten Zahlungen sowie den Ersatz des erlittenen Schadens beantragte, und zwei gescheiterten richterlichen Schlichtungsversuchen verfügte der Instruktionsrichter mit Beweisbeschluss vom
25.01.2024 die Aufnahme des Zeugenbeweises und die förmliche Einvernahme der Klägerin.
In der Verhandlung vom 10.06.2024 wurden als , Controparte_15 [...]
, . und Controparte_16 Controparte_17 Controparte_18 CP_19 [...]
Geometer und , welche von der mit der Controparte_20 Controparte_21 CP_9
Errichtung der streitgegenständlichen Liegenschaft beauftragt wurde, sowie die förmliche Einvernahme der Klägerin vorgenommen. In der darauffolgenden Verhandlung vom 23.09.2024 wurde RA Dr.
IN in Brixen, als weitere Zeugin angehört und mit anschließendem Persona_8
Beschluss vom 25.10.2024 ist die Streitsache für entscheidungsreif erachtet worden.
In der Verhandlung vom 25.02.2025, ersetzt durch die Hinterlegung schriftlicher Verhandlungsnoten gemäß Art. 127 ter ZPO, haben die Parteien ihre Schlussanträge, so wie obenstehend wiedergegeben, gestellt. Der Richter hat daraufhin die Streitsache zur Entscheidung einbehalten und den Parteien die pagina 4 di 18 Fristen für die Abfassung der Schriftsätze nach Art. 190 ZPO gewährt, welche von den Parteien sodann hinterlegt wurden.
2. Zwischen den Prozessparteien ist außer Streit gestellt, dass diese am 17.05.2021 einen
Kaufvorvertrag über die heutigen mm.AA. 11 und 25 der Bp. 625 in E.Zl. 660/II , Persona_5 bestehend aus einer Wohneinheit und dazugehörigem Autoabstellplatz in der
Miteigentumsgemeinschaft „Residence Rodang“, zu einem Kaufpreis in Höhe von € 193.000,00 zzgl. samt Leistung eines Angeldes zur Bestätigung im Sinne des Art. 1385 ZGB in Höhe von € CP_8
28.000,00 zzgl. abgeschlossen haben (klägerisches Dok. 3). Als Frist für die Übergabe der CP_8
Liegenschaft und den Abschluss des endgültigen Vertrags hatten die Parteien den Monat November
2021 vorgesehen (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 des Vorvertrags).
Dieser Termin für den Vertragsabschluss konnte nicht eingehalten werden und nach einigen Monaten erging am 22.04.2022 eine Aufforderung vonseiten der ER EN MB an die heutige
Klägerin, innerhalb des 10.05.2022 den endgültigen Termin für die Unterzeichnung des notariellen
Vertrags festzusetzen (Dok. Nr. 7 der Beklagten).
RA WA hat am selben Tag kundgetan, dass sie noch keinen Termin für den Abschluss des endgültigen Vertrags nennen kann (Dok. 6 ). CP_9
In der Folge wurde die Aufforderung am 13.05.2022 erneuert, wobei hier
[...]
die heutige Klägerin aufforderte, die Unterzeichnung des notariellen Controparte_22
Vertrags binnen 20.05.2022 vorzunehmen (Dok. 6 der Klägerin).
Aufgrund der bestehenden Schwangerschaft der Klägerin, welche sich bereits ab 22.04.2023 im
Mutterschutz befand, mit errechnetem Entbindungsdatum am 03.06.2022, haben die Parteien den
Termin für den Vertragsabschluss ein erneutes Mal verschoben.
Der Verschiebung des Notartermins wurde seitens der Beklagten unter der Voraussetzung zugestimmt, dass ein weiterer Betrag in Höhe von € 30.000,00 zzgl. innerhalb von sieben Tagen und CP_8 überdies € 11.000,00 bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages als Entschädigung für Zinsen und
Geldentwertung für die angebliche Verspätung seitens von RA WA geleistet werden (klägerisches
Dok. 10). Auf die zweitgenannte Summe wurde in der Folge von der Beklagten verzichtet. Eine
Anzahlung in Höhe von € 31.200,00 hingegen hat die Klägerin in zwei Teilzahlungen am 23.06.2022 und am 30.06.2022 geleistet (klägerisches Dok. 14).
Es wurde sodann zwischen den Streitparteien die Frist innerhalb 22.07.2022 (klägerisches Dok. 10).
Der festgesetzte Termin für den Abschluss des notariellen Vertrages wurde daraufhin abermals zuerst auf den 29.07.2022 verschoben (klägerisches Dok. 11 und 13) und in der Folge auf den 01.08.2022
(Dok. Nr. 8 der Beklagten) festgelegt. pagina 5 di 18 Tatsächlich hat die Klägerin mit E-Mail vom 27.07.2023 dann kundgetan, dass es ihr nicht möglich ist, am festgesetzten Notartermin zu erscheinen und dies zum einen aufgrund organisatorischer
Schwierigkeiten hinsichtlich der Reise von Deutschland nach Südtirol und zum anderen, da sie noch keine Finanzierungszusage in Höhe des Restbetrages von € 15.000,00, zuzüglich der Kaufnebenkosten erhalten hatte (Dok. Nr. 8 der Beklagten).
RA übermittelte dann am 16.09.2022 ein , in dem sie ihr Interesse am Abschluss des CP_1 Per_9 endgültigen Vertrags bekräftigte und einen Termin für Anfang Oktober zwecks Unterzeichnung desselben vorschlug (klägerisches Dok. 17).
Auch in den Folgemonaten, und zwar im Oktober (klägerisches Dok. 18) bekundete die Klägerin weiterhin ihr Interesse am Abschluss des endgültigen Kaufvertrags, wobei sich sogar bereit erklärt hat einen zusätzlichen Kaufpreis von € 3.000, zuzüglich 4% Iva zu zahlen, sobald die Wohnung bezugsfertig gestellt wird. Zudem hat sie auch gefragt, wann eine Besichtigung der Liegenschaft vor dem Termin beim Notar möglich wäre.
Die Beklagte hat in diesem Rahmen am 06.10.2022 mitgeteilt, dass der Termin für die
Vertragsunterzeichnung im Juli/August für sie einen essentiellen Termin im Sinne des Art. 1457 ZGB dargestellt hat, wie bereits mit E-Mail vom 27.05.2022 mitgeteilt, sodass sie den Vertrag als von RA
ER nichterfüllend erachtet, mit allen sich daraus ergebenden Folgen“, sowie dass es ihr, der
Beklagten, zustehen würde, die Auflösung des Vorvertrages, einschließlich Einbehaltung der bisher geleisteten Anzahlungen, geltend zu machen".
Unabhängig davon, hat sich die ER dazu bereit erklärt, ohne jegliche Anerkennung und um im
Interesse aller Parteien einen Gerichtsstreit zu verhindern, die Angelegenheit einvernehmlich zu lösen, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass RA WA bereit wäre, zusätzlich zum Kaufpreis eine höhere Summe zu bezahlen, dies als Schadensersatz für den verspäteten Kaufabschluss.
Diesbezüglich ersuchten die Rechtsvertreter der ER um Rückmeldung innerhalb von 3 Tagen, wobei sie erklärten, widrigenfalls beauftragt worden zu sein, die Vertragsauflösung geltend zu machen
(klägerisches Dok. 36).
Mit E-Mail vom 28.10.2022 teilte der Rechtsanwalt der ER mit, dass diese den Kaufvorvertrag als von RA WA nichterfüllt erachtet, „mit allen sich daraus ergebenden Folgen“.
RA WA hat am selben Tag die ER abgemahnt, die Liegenschaft nicht an Dritte zu veräußern, und auf die Festsetzung eines Notartermins bestanden.
. 18) Controparte_23
pagina 6 di 18 Aus der zu den Akten gereichten Dokumentation ergeben sich keine weiteren Kontakte zwischen den
Parteien bis zum Monat Dezember 2022, als die Klägerin nochmals ihr Interesse am Abschluss des endgültigen Kaufvertrags bekundete (klägerisches Dok. 19).
, und dies ist unbestritten zwischen den Parteien, hat die die CP_24 Controparte_4 streitgegenständliche Liegenschaft mit Vorvertrag vom 22.11.2022 an einen Dritten . Parte_2
Noch im Dezember 2022 und Jänner 2023 bestand Kontakt zwischen den jeweiligen Rechtsbeiständen der Streitparteien, um eine einvernehmliche Angelegenheit in der Sache zu bezwecken (klägerisches Cont
20 und 21).
Im März 2023 erfolgte dann die Veräußerung der Liegenschaft mittels definitiven Vertrags vonseiten der ER EN MB an Dritte (Dok. Nr. 9 der Beklagten).
3. Im Falle der Nichterfüllung eines Vorvertrags stehen der Partei zwei weitere Rechtsbehelfe neben dem Antrag auf Erfüllung gemäß Art. 2932 ZGB zur Verfügung:
– Auflösung des Vorvertrags wegen Nichterfüllung und Geltendmachung von Schadenersatz:
Die erfüllende Partei kann die andere Partei gemäß Art. 1454 ZGB durch eine ordnungsgemäß verfasste Aufforderung zur Erfüllung („diffida ad adempiere“) in Verzug setzen, wobei ihr eine angemessene Frist zur Erfüllung einzuräumen ist. Die zur Vertragsauflösung berechtigende
Nichterfüllung muss „wesentlich“ (gravierend) sein und der anderen Partei eindeutig zurechenbar sein.
Die Beurteilung der Wesentlichkeit obliegt dem Ermessen des Gerichts.
Zur Vereinfachung und Automatisierung des Auflösungsmechanismus kann im Vorvertrag eine ausdrückliche Aufhebungsklausel („clausola risolutiva espressa“) vorgesehen werden, wonach der
Vertrag ipso iure aufgelöst wird, falls bestimmte, von den Parteien als besonders wesentlich definierte
Pflichten nicht erfüllt werden. Eine solche Klausel liegt im vorliegenden Fall nicht vor.
Auf die Auflösung folgt das Recht auf Schadenersatz gemäß Art. 1218 und 1453 ZGB.
– Rücktritt vom Vorvertrag:
Eine weitere Möglichkeit im Falle der Nichterfüllung besteht im Rücktrittsrecht, das ausgeübt werden kann, solange der Vertrag noch nicht vollzogen wurde.
Im Vorvertrag ist das Rücktrittsrecht eng mit der Funktion des Angeldes zur Bestätigung („caparra confirmatoria“) gemäß Art. 1385 ZGB verbunden. Üblicherweise wird ein Geldbetrag im Voraus geleistet, um die Vertragserfüllung zu sichern oder im Falle der Nichterfüllung den
Schadenersatzanspruch vorweg vertraglich festzulegen.
Beim gerechtfertigten Rücktritt können – je nach Position im Vertragsverhältnis – zwei Szenarien eintreten:
pagina 7 di 18 • Die Partei, die das zur Bestätigung erhalten hat, ist berechtigt, dieses einzubehalten, Per_6 sofern die andere Partei nicht erfüllt.
• Die Partei, die das geleistet hat, hat bei Rücktritt wegen Nichterfüllung der Gegenpartei Per_6
Anspruch auf Rückzahlung des doppelten Betrags des geleisteten Angeldes.
Das Angeld dient somit der Absicherung der Vertragserfüllung und der vorweggenommenen
Festlegung des Schadensumfangs im Falle einer Vertragsverletzung – mit dem Ziel,
Rechtsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden.
Die Ausübung des Rücktrittsrechts erfordert in jedem Fall eine ausdrückliche Mitteilung an die andere
Vertragspartei.
4. Im vorliegendem Fall hat die Klägerin beantragt, dass das Gericht die Aufhebung des
Kaufvorvertrages vom 17.05.2021 wegen Nichterfüllung der ER EN MB gemäß Art.
1453 ZGB ff. und/oder Art. 1218 ZGB feststellen und erklären möge, und die Controparte_4
zur Rückzahlung an RA NE der geleisteten in Höhe von Euro
[...] CP_1 CP_6
29.120,00. 4%) laut Rechnung Nr. 1 vom 20.05.2021 und Euro 31.200,00. CP_7 CP_8 CP_7 CP_8
(4%) laut Rechnung Nr. 36 vom 22.06.2022, in Summe Euro 60.320,00.-, zuzüglich der gesetzlichen
Zinsen ab der jeweiligen Fälligkeit und der Zinsen gemäß Art. 1284 Abs. 4 ZGB ab Antragserhebung bis zum Saldo, zuzüglich Schadenersatz verurteilen möge.
Ihrerseits hat die ER in Wege der Widerklage beantragt, dass das Gericht feststellen und erklären möge, dass NE WA der im Kaufvorvertrag vom 17.05.2021 vereinbarten Verpflichtung zum
Abschluss des notariellen Kaufvertrages der Liegenschaft in Rodeneck, grundbücherlich eingetragen unter mm.AA. 11 und 25 der B.p. 625 K.G. Rodeneck, nicht nachgekommen ist, und in der Folge feststellen und erklären möge, dass die ER EN MB aufgrund der vertraglichen
Nichterfüllung von NE WA rechtmäßig im Sinne von Art. 1385 ZGB vom Kaufvorvertrag zurückgetreten ist und das Angeld zur Bestätigung einbehalten hat.
Angesichts der von den Parteien wechselseitig gestellten Anträge ist festzustellen, welche der beiden als vertragsbrüchig im Hinblick auf den geschlossenen Vorvertrag anzusehen ist, mit allen gesetzlichen
Folgen.
5. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass der ursprünglich für den November 2021 festgelegte
Termin zur Unterzeichnung des endgültigen Kaufvertrags mehrfach verschoben wurde, und zwar aufgrund einer Reihe von Umständen, die überwiegend der Klägerseite zuzurechnen sind.
Wie oben bereits geschildert, verfügte die Klägerin bis zum Monat Mai 2022 über keine
Finanzierungszusage vonseiten einer Bank für den Abschluss des endgültigen Vertrages und war somit außer Stande, den geschuldeten Kaufpreis zu bezahlen. Dies geht zum einen aus Dok. 6 der Beklagten, pagina 8 di 18 einer E-Mail der Klägerin selbst, in welcher sie diesen Sachumstand zugibt, sowie aus den Aussagen des Zeugen , welcher im Rahmen seiner Anhörung kundtat, dass die CP_15 CP_16
Volksbank AG der Klägerin im Mai 2022 eine Finanzierungszusage über 125.000 € gegeben hat, hervor. Ebenso wurde vom Zeugen GR bestätigt, dass der entsprechende Hypothekarvertrag gar im
Juli 2022 erst in Ausarbeitung war.
Mithin wäre ein Abschluss des endgültigen Vertrags im November 2021 aufgrund fehlender finanzieller Mittel für die Klägerin unmöglich gewesen.
Der von der Beklagten vorgetragene weitere Grund für die Verschiebung des Termines, bestehend im
Umstand, dass diese Klägerin mehrfach die Bestellung von Materialien für die streitgegenständliche
Liegenschaft abgeändert und Anfragen unbeantwortet gelassen hat und dadurch der Novembertermin für die Unterfertigung des endgültigen Vertrages nicht eingehalten werden konnte, wurde im Rahmen dieses Verfahrens nicht bewiesen. Aus dem von der Beklagten hinterlegten Dokument Nr. 2 ist lediglich hervorgegangen, dass die Klägerin sich hinsichtlich der Fliesen in Küche und Bad noch nicht entschieden habe. Wenngleich der Zeuge erklärte, dass die Änderung des Controparte_20
Küchenbodens – dieser Sachumstand wurde auch durch die förmliche Einvernahme der Klägerin bestätigt – eine Verzögerung verursachte, so ist die Behauptung der Beklagten, dass hierdurch eine
Verspätung in der Übergabe der Liegenschaft von fünf Monaten (November 2021 – März 2022) bedingt wurde, nicht belegt worden.
Von der anderen Seite ist im Laufe des Verfahrens bewiesen worden, dass die Liegenschaft im
November 2021 noch nicht bezugsfertig war. Insbesondere war die zu Controparte_4 diesem Zeitpunkt nichterfüllend in Bezug auf die mangelnde Bezugsfertigkeit der Liegenschaft sowie wegen der nicht erfolgten Benennung des mit Ausfertigung des endgültigen Vertrags betrauten Notars
(Art. 8 des Vorvertrags). Insgesamt und wie von der Beklagten selbst auch erklärt, muss festgestellt werden, wie auch von der Zeugin GL NN bestätigt, dass das Haupteinrichtungsmaterial und insbesondere Bad und Toiletten im Februar 2022 geliefert wurden, sowie, dass die letzte
Möbellieferung im Monat Mai 2022 erfolgt war. Auch aus den von der Beklagten hinterlegten
Unterlagen selbst und insbesondere der unter Dok. 4 enthaltenen zertifizierten Meldung der
Bezugsfertigkeit, welche sich sehr wohl auf den m.A. 11 der B.p. 625 KG Rodeneck und somit auf die streitgegenständliche Wohnung bezieht, ergibt sich, dass eine Teilbezugsfertigkeit erst mit Mitte März Per_1 vorgelegen hat. Dies wird auch durch den Zeugen Magnani bestätigt, welcher erklärte, dass die
Benutzbarkeit der Liegenschaft erst im Frühjahr 2022 gegeben war. Die Ausführungen der Klägerin, dass im Sommer 2022 die streitgegenständliche Wohnung noch nicht bezugsfertig war und deshalb der pagina 9 di 18 endgültige Vertrag nicht abgeschlossen wurde, haben sich daher im Rahmen der als Persona_11 nachgewiesen ergeben.
Auch der von RA WA gerügte Umstand in Bezug auf die mangelnde Löschung der Sozialbindung wird von diesem Gericht geteilt. Aus dem streitgegenständlichen Kaufvorvertrag geht in Art. 12 hervor, dass die Wohnung "nicht konventioniert (Art. 79 L.G. Nr. 13 vom 11.08.1997) übergeben wird“.
Obschon die Übertragung der Wohnung erst mit Abschluss des endgültigen Vertrags erfolgen hätte sollen, dieser im Anlassfall jedoch vollzogen wurde, muss festgehalten werden, dass die
[...]
im November 2021 die beschriebene vertragliche Obliegenheit nicht erfüllen hätte Controparte_4 können, da die Unbedenklichkeitserklärung für die Löschung der Anmerkung der Bindung laut Art. 79
LG Nr. 13/1997 vonseiten der Gemeinde Rodeneck erst einige Monate später, am 26.04.2022, vorlag
(Dok. 3 der ). Es muss mithin festgestellt werden, dass diese Erklärung erst zu einem CP_9
Zeitpunkt erlassen wurde, an dem die ursprüngliche Frist für den Abschluss des endgültigen Vertrags bereits abgelaufen war und daher der endgültige Vertrag vonseiten der Controparte_4 jedenfalls nicht vor dem 26.04.2022 abgeschlossen werden hätte können. Ebenso wahr ist jedoch auch, dass ein Abschluss des endgültigen Vertrages vor diesem Zeitpunkt auch aufgrund der
Nichterfüllungen der Klägerin unmöglich gewesen wäre.
Festgestellt, dass die Unmöglichkeit der Unterfertigung des endgültigen Vertrags im Monat November
2021 auf eine beidseitige Nichterfüllung zurückzuführen ist, wird nun auf die nichterfolgte
Vertragsunterzeichnung im Mai 2022 eingegangen.
Eingangs wird festgehalten, dass trotz ergangener anwaltlicher Aufforderung vom 22.04.2022 durch das erneuerte Einladungsschreiben vom 13.05.2022 die vorangehende als überholt anzusehen ist und sohin nachfolgend nur auf die letztgenannte Aufforderung eingegangen wird.
In dem übermittelten vom 13.05.2022 von der ER eine Frist von acht Persona_12 Per_13
Tagen für den Abschluss des endgültigen Vertrages gewährt, welche von der Klägerin nicht eingehalten wurde.
Ein Abschluss des endgültigen Vertrags nach dem 13.05.2022 bzw. bei Einhaltung der 8-tätigen Frist Per_ innerhalb 21.05.2022 in Anbetracht des errechneten Entbindungstermins der Klägerin, welcher mit 03.06.2022 sowie der Tatsache, dass diese sich bereits ab 22.04.2022 in Persona_15
Mutterschutz befand und die Ärztin Dr. eine Risikoschwangerschaft diagnostizierte Per_16
( . 8) von der Klägerin nicht eingefordert werden. Weder konnte von der Klägerin Controparte_23 gefordert werden, dass diese sich zu jenem Zeitpunkt von Deutschland nach Südtirol bewegte, noch, dass sie einen Dritten mit einer Spezialvollmacht betraute, da auch eine solche mit einer Reihe von pagina 10 di 18 Obliegenheiten, insbesondere eines Notartermins verbunden gewesen wäre, die zu diesem Zeitpunkt einer Schwangerschaft nicht vernünftigerweise verlangt werden konnten.
Eine aufgrund eines Verschuldens zurechenbare Nichterfüllung der Klägerin hinsichtlich der mangelnden Vertragsunterzeichnung im Monat Mai 2022 kann sohin nicht festgestellt werden.
In der Folge hat die ER EN MB der von RA WA proponierten Fristverlängerung für den Abschluss des notariellen Vertrags unter der Voraussetzung zugestimmt, dass ein weiterer
Betrag bezahlt wird.
Es wurde somit zuerst der Termin innerhalb 22.07.2022 (klägerisches Dok. 10) für den Abschluss des notariellen Vertrages festgesetzt, welcher auf den 29.07.2022 verschoben wurde ( . 11 Controparte_23 und 13) und in der Folge auf den 01.08.2022 (Dok. Nr. 8 der Beklagten) verlegt wurde.
Was die Behauptungen der Klägerin in Bezug auf den Termin vom 01.08.2022 angeht, so gilt es festzuhalten, dass die mangelnde Übergabe einer Bankgarantie infolge der am 23.06.2022 und
30.06.2022 geleisteten Zahlungen, obschon vom abgeschlossenen Vorvertrag in Art. 7 vorgesehen, zwar eine Nichterfüllung vonseiten der ER EN MB darstellt, jedoch für die
Verpflichtung des Abschlusses des endgültigen notariellen Vertrags unerheblich ist, da die entrichteten
Summen dem Gesamtpreis angerechnet worden wären.
Die von der Klägerin gerügte weitere Nichterfüllung der fehlenden durchgeführten gemeinsamen
Besichtigung erachtet dieses Gericht als nicht vorliegend. Die Übergabe der Liegenschaftseinheit wäre zusammen mit der Unterfertigung des endgültigen notariellen Vertrags erfolgt. Art. 6 des Vorvertrags sieht zwar die Verpflichtung zur Anfertigung eines Übergabeprotokolls vor, eine Verpflichtung zur vorherigen Besichtigung entspringt diesem jedoch nicht.
Die Ausführungen der Klägerin, dass im Sommer 2022 die streitgegenständliche Wohnung noch nicht bezugsfertig war und deshalb der endgültige Vertrag nicht abgeschlossen wurde, werden von diesem
Gericht im Lichte der voranstehenden Ausführungen zur Bewohnbarkeitserklärung nicht geteilt.
Auf jeden Fall hat die Klägerin mit E-Mail vom 27.07.2023 kundgetan, dass es ihr nicht möglich ist, am festgesetzten Notartermin vom 01.08.2022 zu erscheinen und dies zum einen aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten hinsichtlich der Reise von Deutschland nach Südtirol und zum anderen, da sie noch keine Finanzierungszusage in Höhe des Restbetrages von € 15.000,00, zuzüglich der Kaufnebenkosten erhalten hatte (Dok. Nr. 8 der Beklagten), wie auch von der Zeugin Dr. Martina
Tschurtschenthaler bestätigt.
Die weiteren Ausführungen der Klägerin erscheinen daher als bloßer Vorwand zur Rechtfertigung ihrer eigenen Nichterfüllung.
pagina 11 di 18 6. Unabhängig von der Bewertung der Schwere der Nichterfüllung, auf die nachstehend näher eingegangen wird, ist festzustellen, dass die Beklagte niemals formell den Rücktritt erklärt und diesen auch nicht in der gebotenen Form der Klägerin mitgeteilt hat.
Von der Beklagten wurde die Ausübung des Rücktrittsrechts, bestehend in der Mitteilung an RA
WA – Mitteilung, die denselben Formvorschriften des abgeschlossenen Vorvertrags entsprechen muss (dazu KGH Nr. 1609/1994 sowie KGH Nr. 267/1976) – im vorliegenden Verfahren nicht nachgewiesen. Vielmehr geht aus den hinterlegten E-Mails lediglich hervor, dass diese implizit lediglich sich vorbehalten hat, die Auflösung des Kaufvorvertrags geltend zu machen (klägerisches
Dok. 34), den Vertrag als von RA „nichterfüllend erachtet, mit allen sich daraus CP_4 ergebenden Folgen“ (Dok. 13 der Beklagten), sowie dass es der Beklagten zustehen würde, die
Auflösung des Vorvertrages, einschließlich Einbehaltung der bisher geleisteten Anzahlungen, geltend zu machen" (klägerisches Dok. 36). Derartige Mitteilungen können keineswegs als Rücktritt vom
Vertrag interpretiert werden, welcher ausdrücklich erfolgen muss, während beispielsweise die sich aus der Nichterfüllung ergebenden Folgen auch schadensersatzrechtlicher Natur sein können. Nicht nachgewiesen wurde sohin, dass der Rücktritt vom Vertrag vonseiten der beklagten Gesellschaft ausgeübt wurde, weshalb RA WA in den Folgemonaten September bis Dezember auch mehrmals einen Termin für die Erfüllung des Vorvertrags einforderte. Auch im mittels zertifizierter elektronischer Post übermittelten Schreiben vom 16.01.2023 hat die über Controparte_4 ihren Rechtsbeistand nicht kundgetan, vom Vorvertrag zurückzutreten.
Die in der E-Mail von 27.07.2022 (Dok. 18 der Beklagten) enthaltene Aussage von RA WA, dass die Beklagte „jederzeit die Möglichkeit hat, die Wohnung zurückzunehmen und weiterzukaufen“ kann dahingehend nicht ausgelegt werden, dass damit ein Rücktritt seitens der anerkannt oder CP_4 eingeräumt worden sei.
Die im Anlassfall wesentliche Nichterfüllung, welche von der Klägerin gerügt wird, besteht in der
Veräußerung vonseiten der der streitgegenständlichen Liegenschaft an Controparte_4 einen Dritten, welche nach Abschluss eines Vorvertrags im November 2022, im März 2023 erfolgt ist.
Es ist offensichtlich, dass hierbei eine Nichterfüllung des Vorvertrages vorliegt, welche die von Art.
1453 und 1455 ZGB normierten Bedingungen der Schwere und Zurechenbarkeit erfüllt. So wird durch diesen Umstand eine Erfüllung des Vorvertrags vonseiten der ER EN MB gänzlich unmöglich, weil diese das an der streitgegenständlichen Liegenschaft nicht mehr an RA Per_17
WA übertragen kann.
pagina 12 di 18 auf des am 17.05.2021 der ER EN MB Controparte_25 CP_26 Pt_3 und RA NE WA abgeschlossenen Vorvertrag über den Kauf der heutigen mm.AA. 11 und 25 der Bp. 625 in E.Zl. 660/II ist folglich stattzugeben. Persona_5
7. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Nichterfüllung der Klägerin im
Zusammenhang mit der Frist im Monat August in keinem Fall einen Rücktritt der ER vom
Vertrag gerechtfertigt hätte.
Ein Rücktritt von einem abgeschlossenen Vertrag ist nur dann zulässig, wenn die Nichterfüllung der jeweils anderen Partei neben der Eigenschaft der Zurechenbarkeit auch jene der Schwere erfüllt: “La disciplina fissata dall'art. 1385 cpv. c.c. in tema di recesso per inadempimento nell'ipotesi in cui sia stata prestata una caparra confirmatoria non deroga affatto alla disciplina generale della risoluzione per inadempimento, tale recesso rappresentando cioè uno strumento di risoluzione del contratto fondato sull'inadempimento di una delle parti ed affidato alla manifestazione di volontà dell'altra parte: tale disciplina, pertanto, consente il recesso da parte di uno dei contraenti solo quando
l'inadempimento della controparte rivesta i requisiti della colpa e della non scarsa importanza in relazione all'interesse della controparte […] (KGH Nr. 4451/1984). Dies hat zur Folge, dass nicht jedwede Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung zum Rücktritt berechtigt: “[…] per cui a legittimare il recesso non basta la temporanea violazione del vincolo contrattuale da parte di uno dei contraenti, giacchè l'inosservanza dell'estremo cronologico può avere rilevanza - ai fini sia della risoluzione che dal recesso - solo se dà luogo ad una situazione di effettivo inadempimento, non pure se si risolve in un semplice ritardo od inosservanza di modalità accessorie, i quali trovano adeguata sanzione nel risarcimento dei danni previsto dall'art. 1218 c.c.” (KGH Nr. 4451/1984).
Die mangelnde, RA WA zurechenbare Einhaltung einer nicht wesentlichen Frist für die Erfüllung stellt nur dann eine schwerwiegende Nichterfüllung dar, wenn sie unter Berücksichtigung der Art des
Vertragsgegenstands und einer Gesamtschau des Verhaltens der Parteien die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitet. Nach der Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes bedarf es, um festzustellen, ob einem Vertragspartner das Rücktrittsrecht gemäß Art. 1385 ZGB zusteht, einer vergleichenden
Würdigung des Verhaltens beider Parteien in Bezug auf den Vertrag, um auszumachen, welche von ihnen durch ihr Verhalten das Interesse der anderen an der Aufrechterhaltung des Geschäfts entfallen lassen hat: "In conseguenza (vedi da ult. Cass.
9.7.1984 n. 4011) l'inosservanza di un termine non essenziale di adempimento comporta la non scarsa importanza dell'inadempimento solo se implichi il superamento dei limiti di tollerabilità, alla stregua della natura dell'oggetto del contratto e del comportamento complessivo delle parti, senza che ai fini della questione circa la non scarsa importanza meno dell'inadempimento sia sufficiente la presenza di una caparra confirmatoria versata pagina 13 di 18 da uno dei contraenti all'altro. Pertanto, allorchè l'indagine sulla inadempienza contrattuale debba compiersi al fine di stabilire se ed a chi spetti il diritto di recesso ex art. 1385 cpv. c.c., i criteri da adottarsi sono quegli stessi che si debbono seguire nel caso di controversia su reciproche istanze di risoluzione nel senso che occorre in ogni caso una valutazione comparativa del comportamento di entrambi i contraenti in relazione al contratto, in modo da stabilire quale di essi abbia fatto venir meno, con il proprio comportamento, l'interesse dell'altro al mantenimento del negozio.” (KGH Nr.
4451/1984)
Festgestellt, dass der Termin für den Abschluss des Vertrags bereits verschoben und auch im Mai 2022 sowie Juli 2022 nochmals verlegt wurde, muss im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung somit überprüft werden, ob die Nichterfüllung vom RA WA, bestehend in der fehlenden Unterzeichnung des endgültigen Vertrags im August 2022, von nicht geringfügiger Bedeutung sind, da sie die Grenze des Zumutbaren nicht überschreitet.
Eingangs sei hierbei festgehalten, dass der anfängliche Termin für den Abschluss des endgültigen
Vertrages, wie obenstehend ausgeführt, aufgrund von Nichterfüllungen beider Parteien, auch der
, nicht eingehalten wurde bzw. nicht wahrgenommen werden konnte. Von Controparte_4 der Beklagten wurde nicht vorgetragen, warum bei einer bereits erfolgten Verschiebung von 9 Monaten
(November 2021 bis August 2022), eine weitere Vertagung des Notartermins um ungefähr einen Monat
– RA WA hat vorgebracht und dies wurde von der Gegenpartei nicht bestritten, dass sie noch im
August 2022 die Finanzierungszusage für den Restbetrag erhalten hatte – das Maß des Erträglichen im
Sinne der obenzitierten Rechtsprechung überschritten hätte. Nebstdem hat die Klägerin bereits die
Finanzierungssumme für einen Großteil des Kaufpreises erhalten. Folglich wäre nur mehr eine geringe des geschuldeten Entgeltes ausständig gewesen. Per_18
Die voranstehenden Ausführungen und die Tatsache, dass die von der ER gerügte Nichterfüllung der RA WA, zumindest bei einer Verspätung im Abschluss des endgültigen Vertrags von lediglich einem Monat, nicht die Anforderungen des Art. 1455 ZGB erfüllt, werden durch die in Art. 4 des streitgegenständlichen Vorvertrags enthaltenen Bestimmungen selbst bestätigt. Während Art. 4 Abs. 4
Satz 2 vorsieht, dass bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monaten vonseiten der RA WA, die berechtigt ist „den Vertrag wegen vertraglicher Nichterfüllung seitens der Controparte_4 versprechenden kaufenden Partei zu kündigen“ (rectius von diesem zurückzutreten), und dies unter
Einbehaltung des Angeldes zur Bestätigung als pauschalisierten Ersatz des erlittenen Schadens, sieht
Art. 4 Abs. 6 ein solchen Anspruch der Beklagten für den Fall der mangelnden Unterzeichnung des endgültigen Vertrags innerhalb der genannten Frist von 15 Tagen ab Erteilung der
Bewohnbarkeitsbewilligung und entsprechender Aufforderung der nicht Controparte_4
pagina 14 di 18 vor. Ganz im Gegenteil haftet die kaufversprechende Partei ausschließlich für etwaig entstandene
Schäden und die höheren Kosten, welche der ER EN MB durch den unterlassenen oder verspäteten Vertragsabschluss verursacht wurden. Außerdem ist sie verpflichtet, ab dem 15 Tag nach der vorgenannten Aufforderung, Verzugszinsen in Höhe von 7 % über den Controparte_27 auf die noch geschuldeten Beträge, zuzüglich der Kondominiumsspesen zu bezahlen. Die Parteien haben sohin vereinbart, dass bei einem verspäteten Vertragsabschluss der Anspruch der ER
EN MB aus dem Vertrag bloß schadensersatzrechtlicher Natur sein kann, und nicht zum
Rücktritt vom Vorvertrag berechtigt. Aus der gemeinsamen Auslegung der beiden genannten
Bedingungen ergibt sich, dass die Parteien demnach ein Rücktrittsrecht für den Fall des zweimonatigen
Zahlungsverzugs, nicht aber für den verspäteten Abschluss des endgültigen Vertrages vorsehen wollten. Eine Auflösung des Vorvertrags aufgrund fehlenden Abschlusses des endgültigen Vertrags wäre aufgrund der im Vertrag selbst enthaltenen und vorstehend beschriebenen Bestimmungen nur mittels der gesetzlich zustehenden Rechtsmittel und insbesondere einer Aufforderung zur Erfüllung im
Sinne des Art. 1454 ZGB zulässig gewesen.
Dem Umstand Rechnung tragend, dass die Nichterfüllung von RA WA nicht die für einen Rücktritt vonseiten der anderen Vertragspartei notwendigerweise vorliegenden Voraussetzungen erfüllt, muss festgestellt werden, dass die Ausübung des Rücktrittsrechts auf jeden Fall rechtswidrig gewesen wäre, mit der Folge, dass der Vertrag aufrecht und wirksam geblieben wäre.
7. Ausgehend von der voranstehenden Feststellung der schwerwiegenden Nichterfüllung der
[...]
und der ausgesprochenen Auflösung des streitgegenständlichen Vorvertrags steht Controparte_4 der Klägerin der Ersatz des erlittenen Schadens sowie die Rückerstattung der geleisteten Anzahlung bzw. des geleisteten Angeldes zu und dies im nachfolgend beschriebenen Ausmaß.
Der Klägerin sind die an die Beklagte geleisteten Beträge in Gesamthöhe von € 60.320,00 zu erstatten.
Die zu rückerstattende Summe samt gesetzlichen Zinsen ab jeweiliger Bezahlung beträgt somit €
66.038,31.
Zusätzlich zu dieser Summe muss der Klägerin auch die Differenz zwischen dem mit RA WA vereinbarten Kaufpreis (€ 193.000,00) und dem Entgelt, welches die neuen Verkäufer für dieselbe
Liegenschaft an die entrichtet haben (€ 265.000,00), und somit der CP_4 Controparte_4
Betrag von € 72.000,00 erstattet werden: “Il risarcimento del danno dovuto al promissario acquirente per la mancata stipulazione del contratto definitivo di vendita di un bene immobile, imputabile al promittente venditore, consiste nella differenza, tra il valore commerciale del bene, da determinarsi con riferimento al momento della proposizione della domanda, ed il prezzo pattuito […]” (KGH Nr.
28375/2017; ibidem KGH Nr. 470/2014). pagina 15 di 18 Der zustehende Schadensersatz beträgt, nach Geldaufwertung und samt gesetzlicher Zinsen ab dem
Abschluss des Kaufvertrags mit den Drittparteien AN und Persona_19 Persona_20
€ 79.426,85.
[...]
Der Klägerin müssen auch die in Höhe von € 2.354,60 (klägerisches Dok. 5), die Spesen Persona_21 für die Registrierung des Kaufvorvertrags in Höhe von € 433,00 (klägerisches Dok. 3) und den entrichteten Aufpreis für die Böden in Höhe von € 802,32 (klägerisches Dok. 15) Controparte_28
Der zustehende Schadensersatz beträgt, nach Geldaufwertung und samt gesetzlicher Zinsen ab dem
Abschluss des Kaufvertrags mit den Drittparteien AN Simone Meyer und Persona_20
€ 3.960,22.
[...]
Die Kosten des bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltskammer Bozen unter Nr. 78/2023 eingeleiteten Mediationsverfahrens, deren Rückerstattung die Klägerin geltend macht, stellen einen unmittelbaren Vermögensschaden (danno emergente) dar und sind gemäß den Parametern des
Ministerialdekrets Nr. 55/2014 in der jeweils geltenden Fassung für außergerichtliche anwaltliche
Tätigkeiten bei einem Streitwert zwischen € 52.001,00 und € 260.000,00 mit einem Gesamtbetrag von
€ 1.050,00 festzusetzen.
In Bezug auf die geforderte Rückerstattung der getätigten Mietzahlungen wird festgehalten, dass die fehlende Unterzeichnung des endgültigen Vertrags auch auf die Nichterfüllung der RA WA zurückzuführen war und sie somit nicht berechtigt ist, etwaige Mietzahlungen, von denen ohnehin die monatlich anfallenden Darlehensraten bzw. die jeweiligen Zinsen abzuziehen wären, zurückzufordern.
Daher kann dieser geltend gemachte Schadensposten nicht erstattet werden.
Eine Schadensbezifferung nach Billigkeit gemäß Art. 1226 ZGB für sonstige Spesen ist nur zulässig, wenn der erlittene Schaden dem Grunde nach bewiesen wurde (dazu KGH Nr. 3794/2008 sowie KGH
Nr. 26051/2020). Dies ist für die sonstigen geltend gemachten Spesen in Höhe von € 5.000,00 nicht erfolgt, mit der Folge, dass der Ersatz derselben nicht gewährt werden kann.
Auch dem Antrag auf Ersatz des angeblich erlittenen nichtvermögensrechtlichen Schadens kann nicht entsprochen werden. aus, dass durch die Verzögerungen bei der Übergabe der Persona_22
Perso Liegenschaft ab November 2021, die Klägerin im 022 kurz vor dem Entbindungstermin und in den Folgemonaten geschwächt im Wochenbett befand und einem enormen Stress ausgesetzt war, was letztendlich zum Auftritt einer postnatalen Depression beigetragen und ihre gesundheitliche Situation beeinträchtigt hat. Zu dieser Schadensposition muss, wie vorstehend dargelegt, festgehalten werden, dass die Klägerin auch selbst für diese Situation verantwortlich war, da sie auch Ende Juli noch keine
Finanzierungszusage für die vollständige Bezahlung des Kaufpreises hatte und somit zu diesem
Zeitpunkt niemals Eigentümerin der streitgegenständlichen Wohnung hätte sein können. Ein pagina 16 di 18 Vertragsschluss vor der wäre sohin unmöglich gewesen. Diese Tatsache unterbricht jedenfalls Per_24 den Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der ER EN MB und dem angeblich erlittenen nichtvermögensrechtlichen Schaden. In jedem Fall wurde das neben der postnatalen Depression erlittene subjektive Leiden im vorliegenden Verfahren nicht ausreichend vorgebracht. Die unter den klägerischen Dokumenten Nr. 37, 46 und 47 hinterlegten ärztlichen
Bescheinigungen sind hierfür nicht aussagekräftig.
8. Es bestehen die Voraussetzungen für eine Kompensierung der Hälfte der Verfahrenspesen, aus außerordentlichen und schwerwiegenden Gründen in Anbetracht der Tatsache, dass auch das Verhalten der Klägerin maßgeblich zu den Verzögerungen beigetragen hat und sie die unklare Botschaft vom
27.07.2022 (Dok. 8 der Beklagten) gesendet hat.
Die Beklagte hat somit der Klägerin die Hälfte der Verfahrensspesen zurückzuerstatten, welche für die restliche Hälfte kompensiert werden.
Es werden die Mittelwerte nachMD Nr. 55/2014 bezüglich der Streitsachen von einem Wert von €
52.001,00 bis € 260.000,00 angewandt.
Parte_4 hat das angerufene Landesgericht Bozen, in Person des Einzelrichters Dr. mit Persona_1 prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung respektive Hinfälligkeit jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes wie folgt
FÜR : Controparte_29
1) Der zwischen RA NE und der MB am 17.05.2021 CP_1 Controparte_4 abgeschlossene Vorvertrag über den Kauf der heutigen m.A. 11 und 25 der Bp. 625 in E.Zl.
660/II wird aufgrund Persona_5 Controparte_30
des Art. 1453 ZGB aufgelöst.
[...]
2) wird verurteilt, der Klägerin RA NE WA den Parte_1 Controparte_4
Gesamtbetrag in Höhe von € 66.038,31 zurückzuerstatten, zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem Tag der Urteilsverkündung bis zur Begleichung.
3) Die wird verurteilt, der Klägerin RA NE WA aus dem Titel Controparte_4 des Schadensersatzes aus vertraglicher Nichterfüllung den aufgewerteten und gesetzliche
Zinsen enthaltenen Betrag in Höhe von € 84.437,07 zu bezahlen, zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem Tag der Urteilsverkündung bis zur Begleichung.
4) wird verurteilt, der Klägerin die Hälfte der Verfahrensspesen Parte_1 zurückzuerstatten, welche für die restliche Hälfte kompensiert werden, und insgesamt mit €
14.103,00 für Anwaltsentgelt, € 786,00 für und , zuzüglich gesetzlich Per_25 CP_11
pagina 17 di 18 geschuldeter Nebenleistungen (MwSt., Anwaltsvorsorgebeitrag) zuzüglich pauschale
Spesenvergütung in Höhe von 15% des liquidierten Anwaltsentgeltes, sowie allfälliger
Folgekosten bestimmt . CP_28
So befunden in Bozen, am 23/07/2025.
CP_31
Recla
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