TRIB
Sentenza 18 aprile 2025
Sentenza 18 aprile 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 18/04/2025, n. 401 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 401 |
| Data del deposito : | 18 aprile 2025 |
Testo completo
allg. Verfahrensreg. Nr. 1777/2024
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
Pt_1 Parte_2
erlässt in der Person des Einzelrichters Michael Grossmann folgendes
CP_1
in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen Nr. 1777/2024 geführten
Streitsache, anhängig zwischen den Prozessparteien:
- (St.Nr. ), geboren am 07.11.1973 in Meran Parte_3 C.F._1
(BZ), gemäß telematisch hinterlegter Vollmacht vertreten und verteidigt von R.A. LINSER
PETER, mit in in Meran (BZ), Sparkassenstr. Nr. 11 CP_2 Persona_1
- als Kläger -
gegen
- (St.Nr. ), geboren am 23.06.1986 in Persona_2 C.F._2
Schlanders (BZ)
- als säumiger Beklagter -
Gegenstand des Rechtsstreits: Verkauf von beweglichen Sachen.
SCHLUSSANTRÄGE
des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei:
wie in der Klageschrift vom 11.06.2024
„Möge das Landesgericht Bozen, aus den im Sach- und Rechtsvortrag dieses Schriftsatzes
Seite 1 von 5 angeführten Gründen und unter Abweisung aller anders lautenden Anträge,
IN DER HAUPTSACHE: feststellen und erklären, dass:
a.) zwischen und dem Beklagten ein Vertrag über den Ankauf-Verkauf von Parte_4
Futtermitteln (67 Ballen Mais, 16 Grasballen u. 50 Heuballen) abgeschlossen worden ist;
b.) der Kläger, in Erfüllung desselben, dem Beklagten die vertragsgegenständlichen
Futtermittel (67 Ballen Mais, 16 Grasballen u. 50 Heuballen) übergeben hat;
c.) der Beklagte dem Kläger folglich den Betrag von € 9.330,00
(NEUNTAUSENDDREIHUNDERTDREISSIG/ 00) aus dem Titel des Kapitals, zzgl. des
Betrages von € 323,99 aus dem Titel der gesetzlichen Zinsen auf obigen Betrag vom
12.07.23 bis zum 11.06.24, sowie € 643,48 (inkl. 15% allg. Sp., 4% AnVK u. 22% M.w.St.)
aus dem Titel des Entgelts für die Einleitung des anwaltlich begleiteten
Verhandlungsverfahrens schuldet und folglich den Beklagten dazu verurteilen, an den
Kläger den Betrag von insgesamt € 10.297,47
( bzw. den allenfalls vom CodiceFiscale_3
Gericht für gerechtfertigt erachteten höheren oder niedrigeren Betrag, zuzüglich der
gesetzlichen Zinsen ab 12.06.24 bis zum Saldo, sowie aller Verfahrenskosten u. -spesen zu
bezahlen.“
***
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit am 11.06.2024 zugestellter Klageschrift hat der Kläger HE EG den
Beklagten ED vor das Landesgericht Bozen geladen und beantragt, dass derselbe Per_2
zur Zahlung zu seinen Gunsten des Betrags von € 10.297,47 verurteilt werden möge.
Der Kläger hat insbesondere vorgebracht, dass:
- der Beklagte vom Kläger die unter Punkt I des notariellen vom 12.07.2023 Persona_3
angeführten Liegenschaften zum Preis von € 1.150.000,00 käuflich erworben habe;
Seite 2 von 5 - sich zum Zeitpunkt des obigen Liegenschaftsverkaufs auf dem ehemaligen Hof des
Klägers folgende, seinem Betrieb bzw. ihm zu jener Zeit eigentümlichen Futtermittel (67
Ballen Mais, 16 Grasballen, 50 Heuballen) befunden haben;
- sohin Käufer und Verkäufer―neben dem Liegenschaftskaufvertrag―im Juli 2023 mittels einer separaten, beidseitigen Willenserklärung einen weiteren Kaufvertrag zwecks
Abtretung dieser Futtermittel abgeschlossen haben, wobei folgender Kaufpreis vereinbart worden ist: „90,00 € je Ballen Mais und jeweils 50,00 € für jeden Gras- und Heuballen“;
- die genannten Futtermittel zugleich mit der Übergabe der Liegenschaft dem Käufer und heutigen Beklagten übergeben worden seien;
- die Schuld aus dem Futtermittelverkauf vom Beklagten nicht beglichen worden sei;
- es trotz Einleitung des anwaltlich begleiteten Verhandlungsverfahrens zu keiner Lösung
der Streitsache gekommen sei.
Trotz ordnungsmäßiger Zustellung der Klageschrift ist der Beklagte säumig geblieben.
Im Laufe des Verfahrens sind mündliche Beweise aufgenommen worden und bei der
Verhandlung vom 03.04.2025, nach Stellung der Schlussanträge und mündlicher
Diskussion im Sinne von Art. 281-sexies ZPO, ist die Streitsache gemäß Art. 281-sexies,
Abs. 3, zur Entscheidung verwiesen worden.
2. Den klägerischen Anträgen ist wie folgt stattzugeben.
Durch die Aussagen des bei der Verhandlung vom 18.03.2025 angehörten CP_3
ist bewiesen worden, dass sich am 12.07.2023, d.h. am Datum, an Pt_5 CP_4
dem der Kläger dem Beklagten seinen Hof verkauft hat, auf demselben Hof Futtermittel im
Eigentum des Klägers befunden haben. Der genannte Zeuge hat weiters bestätigt, dass der
Kläger und der Beklagte vereinbart haben, dass diese Futtermittel auf dem Hof verbleiben und zum Kaufpreis von 90,00 € je und jeweils 50,00 € für jeden Gras- und Persona_4
Heuballen an den Beklagten verkauft werden. Der bei der Verhandlung vom 21.01.2025
Seite 3 von 5 hat ebenfalls bestätigt, dass sich die Parte_6 Persona_5
streitgegenständlichen Futtermittel, und zwar 67 Ballen Mais, 16 Grasballen, 50 Heuballen
am 12.07.2023 auf dem verkauften Hof befunden haben. Darüber hinaus hat er erklärt, dass diese Futtermittel am Hof verblieben, bzw. dem Beklagten übergeben worden sind.
Die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises ist hingegen vom Beklagten nicht nachgewiesen worden.
Der Beklagte ist demzufolge dazu zu verurteilen, dem Kläger den Betrag von € 9.330,00 aus dem Titel des Kapitals, zzgl. des Betrages von € 323,99 aus dem Titel der gesetzlichen
Zinsen auf obigen Betrag vom 12.07.2023 bis zum 11.06.2024, zzgl. der gesetzlichen
Zinsen auf den Betrag von € 9.330,00 ab 12.06.2024 bis zum Saldo zu bezahlen.
Weiters hat der Beklagte dem Kläger die Spesen in Höhe von € 643,48 (inkl. 15% allg.
Spesen, 4% und für die Einleitung des vorgerichtlichen Verfahrens Controparte_5 CP_6
(anwaltlich begleitete Verhandlung) zu ersetzen.
3. Die Spesenentscheidung beruht auf dem Prinzip des Unterliegens, weswegen der
Beklagte dem Kläger die Verfahrenskosten zu erstatten hat.
Die Bestimmung der Verfahrenskosten erfolgt nach den Kriterien des Ministerialdekretes
vom 10. März 2014, Nr. 55.
Im vorliegenden Fall finden die in der dem Ministerialdekret Nr. 55/2014 beigelegten
Tabelle 2 (Bezugsrahmen: von € 5.200,01 bis € 26.000,00) vorgesehenen Werte mit
Erhöhung von 10% aufgrund „Telematisch vorgelegte und erleichtert einsehbare Akten“
(Art. 4 Abs. 1-bis, M.D. 55/2014) Die Spesen sind somit wie folgt zu Parte_7
liquidieren: Phase des Aktenstudiums € 550,00, einleitende Phase € 450,00, Phase der
Abwicklung/Beweisaufnahme € 1.000,00, Entscheidungsphase € 950,00, also insgesamt €
2.950,00, zzgl. der pauschalen Abgeltung der allgemeinen Unkosten zum Satz von 15%,
zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer, zzgl. € 264,00 für Barauslagen, zzgl. der
Seite 4 von 5 weiteren gegebenenfalls notwendig werdenden Spesen.
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung, Absorbierung oder
Unzulässigkeitserklärung jedes gegensätzlichen Antrages,
spricht das Landesgericht wie folgt zu Recht:
1) Der Beklagte wird dazu verurteilt, dem Kläger GG ÜN Persona_2
den Betrag von € 9.330,00 aus dem Titel des Kapitals, zzgl. des Betrages von € 323,99 aus dem Titel der gesetzlichen Zinsen auf obigen Betrag vom 12.07.2023 bis zum 11.06.2024,
zzgl. der gesetzlichen Zinsen auf den Betrag von € 9.330,00 ab 12.06.2024 bis zum Saldo
zu bezahlen.
2) Der Beklagte ED AR wird dazu verurteilt, dem Kläger GG ÜN
den Betrag von € 643,48 als Schadenersatz, zzgl. der gesetzlichen Zinsen ab 12.06.2024 bis zum Saldo, zu bezahlen.
3) Der Beklagte ED AR wird dazu verurteilt, dem Kläger GG ÜN
die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen, die wie folgt bestimmt werden: € 2.950,00, zzgl.
der pauschalen Abgeltung der allgemeinen Unkosten zum Satz von 15%, zzgl.
Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer, zzgl. € 264,00 für Barauslagen, zzgl. der weiteren gegebenenfalls notwendig werdenden Spesen.
So befunden in Bozen, am 18.04.2025
Der
[...]
Persona_6
Seite 5 von 5
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
Pt_1 Parte_2
erlässt in der Person des Einzelrichters Michael Grossmann folgendes
CP_1
in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen Nr. 1777/2024 geführten
Streitsache, anhängig zwischen den Prozessparteien:
- (St.Nr. ), geboren am 07.11.1973 in Meran Parte_3 C.F._1
(BZ), gemäß telematisch hinterlegter Vollmacht vertreten und verteidigt von R.A. LINSER
PETER, mit in in Meran (BZ), Sparkassenstr. Nr. 11 CP_2 Persona_1
- als Kläger -
gegen
- (St.Nr. ), geboren am 23.06.1986 in Persona_2 C.F._2
Schlanders (BZ)
- als säumiger Beklagter -
Gegenstand des Rechtsstreits: Verkauf von beweglichen Sachen.
SCHLUSSANTRÄGE
des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei:
wie in der Klageschrift vom 11.06.2024
„Möge das Landesgericht Bozen, aus den im Sach- und Rechtsvortrag dieses Schriftsatzes
Seite 1 von 5 angeführten Gründen und unter Abweisung aller anders lautenden Anträge,
IN DER HAUPTSACHE: feststellen und erklären, dass:
a.) zwischen und dem Beklagten ein Vertrag über den Ankauf-Verkauf von Parte_4
Futtermitteln (67 Ballen Mais, 16 Grasballen u. 50 Heuballen) abgeschlossen worden ist;
b.) der Kläger, in Erfüllung desselben, dem Beklagten die vertragsgegenständlichen
Futtermittel (67 Ballen Mais, 16 Grasballen u. 50 Heuballen) übergeben hat;
c.) der Beklagte dem Kläger folglich den Betrag von € 9.330,00
(NEUNTAUSENDDREIHUNDERTDREISSIG/ 00) aus dem Titel des Kapitals, zzgl. des
Betrages von € 323,99 aus dem Titel der gesetzlichen Zinsen auf obigen Betrag vom
12.07.23 bis zum 11.06.24, sowie € 643,48 (inkl. 15% allg. Sp., 4% AnVK u. 22% M.w.St.)
aus dem Titel des Entgelts für die Einleitung des anwaltlich begleiteten
Verhandlungsverfahrens schuldet und folglich den Beklagten dazu verurteilen, an den
Kläger den Betrag von insgesamt € 10.297,47
( bzw. den allenfalls vom CodiceFiscale_3
Gericht für gerechtfertigt erachteten höheren oder niedrigeren Betrag, zuzüglich der
gesetzlichen Zinsen ab 12.06.24 bis zum Saldo, sowie aller Verfahrenskosten u. -spesen zu
bezahlen.“
***
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit am 11.06.2024 zugestellter Klageschrift hat der Kläger HE EG den
Beklagten ED vor das Landesgericht Bozen geladen und beantragt, dass derselbe Per_2
zur Zahlung zu seinen Gunsten des Betrags von € 10.297,47 verurteilt werden möge.
Der Kläger hat insbesondere vorgebracht, dass:
- der Beklagte vom Kläger die unter Punkt I des notariellen vom 12.07.2023 Persona_3
angeführten Liegenschaften zum Preis von € 1.150.000,00 käuflich erworben habe;
Seite 2 von 5 - sich zum Zeitpunkt des obigen Liegenschaftsverkaufs auf dem ehemaligen Hof des
Klägers folgende, seinem Betrieb bzw. ihm zu jener Zeit eigentümlichen Futtermittel (67
Ballen Mais, 16 Grasballen, 50 Heuballen) befunden haben;
- sohin Käufer und Verkäufer―neben dem Liegenschaftskaufvertrag―im Juli 2023 mittels einer separaten, beidseitigen Willenserklärung einen weiteren Kaufvertrag zwecks
Abtretung dieser Futtermittel abgeschlossen haben, wobei folgender Kaufpreis vereinbart worden ist: „90,00 € je Ballen Mais und jeweils 50,00 € für jeden Gras- und Heuballen“;
- die genannten Futtermittel zugleich mit der Übergabe der Liegenschaft dem Käufer und heutigen Beklagten übergeben worden seien;
- die Schuld aus dem Futtermittelverkauf vom Beklagten nicht beglichen worden sei;
- es trotz Einleitung des anwaltlich begleiteten Verhandlungsverfahrens zu keiner Lösung
der Streitsache gekommen sei.
Trotz ordnungsmäßiger Zustellung der Klageschrift ist der Beklagte säumig geblieben.
Im Laufe des Verfahrens sind mündliche Beweise aufgenommen worden und bei der
Verhandlung vom 03.04.2025, nach Stellung der Schlussanträge und mündlicher
Diskussion im Sinne von Art. 281-sexies ZPO, ist die Streitsache gemäß Art. 281-sexies,
Abs. 3, zur Entscheidung verwiesen worden.
2. Den klägerischen Anträgen ist wie folgt stattzugeben.
Durch die Aussagen des bei der Verhandlung vom 18.03.2025 angehörten CP_3
ist bewiesen worden, dass sich am 12.07.2023, d.h. am Datum, an Pt_5 CP_4
dem der Kläger dem Beklagten seinen Hof verkauft hat, auf demselben Hof Futtermittel im
Eigentum des Klägers befunden haben. Der genannte Zeuge hat weiters bestätigt, dass der
Kläger und der Beklagte vereinbart haben, dass diese Futtermittel auf dem Hof verbleiben und zum Kaufpreis von 90,00 € je und jeweils 50,00 € für jeden Gras- und Persona_4
Heuballen an den Beklagten verkauft werden. Der bei der Verhandlung vom 21.01.2025
Seite 3 von 5 hat ebenfalls bestätigt, dass sich die Parte_6 Persona_5
streitgegenständlichen Futtermittel, und zwar 67 Ballen Mais, 16 Grasballen, 50 Heuballen
am 12.07.2023 auf dem verkauften Hof befunden haben. Darüber hinaus hat er erklärt, dass diese Futtermittel am Hof verblieben, bzw. dem Beklagten übergeben worden sind.
Die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises ist hingegen vom Beklagten nicht nachgewiesen worden.
Der Beklagte ist demzufolge dazu zu verurteilen, dem Kläger den Betrag von € 9.330,00 aus dem Titel des Kapitals, zzgl. des Betrages von € 323,99 aus dem Titel der gesetzlichen
Zinsen auf obigen Betrag vom 12.07.2023 bis zum 11.06.2024, zzgl. der gesetzlichen
Zinsen auf den Betrag von € 9.330,00 ab 12.06.2024 bis zum Saldo zu bezahlen.
Weiters hat der Beklagte dem Kläger die Spesen in Höhe von € 643,48 (inkl. 15% allg.
Spesen, 4% und für die Einleitung des vorgerichtlichen Verfahrens Controparte_5 CP_6
(anwaltlich begleitete Verhandlung) zu ersetzen.
3. Die Spesenentscheidung beruht auf dem Prinzip des Unterliegens, weswegen der
Beklagte dem Kläger die Verfahrenskosten zu erstatten hat.
Die Bestimmung der Verfahrenskosten erfolgt nach den Kriterien des Ministerialdekretes
vom 10. März 2014, Nr. 55.
Im vorliegenden Fall finden die in der dem Ministerialdekret Nr. 55/2014 beigelegten
Tabelle 2 (Bezugsrahmen: von € 5.200,01 bis € 26.000,00) vorgesehenen Werte mit
Erhöhung von 10% aufgrund „Telematisch vorgelegte und erleichtert einsehbare Akten“
(Art. 4 Abs. 1-bis, M.D. 55/2014) Die Spesen sind somit wie folgt zu Parte_7
liquidieren: Phase des Aktenstudiums € 550,00, einleitende Phase € 450,00, Phase der
Abwicklung/Beweisaufnahme € 1.000,00, Entscheidungsphase € 950,00, also insgesamt €
2.950,00, zzgl. der pauschalen Abgeltung der allgemeinen Unkosten zum Satz von 15%,
zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer, zzgl. € 264,00 für Barauslagen, zzgl. der
Seite 4 von 5 weiteren gegebenenfalls notwendig werdenden Spesen.
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung, Absorbierung oder
Unzulässigkeitserklärung jedes gegensätzlichen Antrages,
spricht das Landesgericht wie folgt zu Recht:
1) Der Beklagte wird dazu verurteilt, dem Kläger GG ÜN Persona_2
den Betrag von € 9.330,00 aus dem Titel des Kapitals, zzgl. des Betrages von € 323,99 aus dem Titel der gesetzlichen Zinsen auf obigen Betrag vom 12.07.2023 bis zum 11.06.2024,
zzgl. der gesetzlichen Zinsen auf den Betrag von € 9.330,00 ab 12.06.2024 bis zum Saldo
zu bezahlen.
2) Der Beklagte ED AR wird dazu verurteilt, dem Kläger GG ÜN
den Betrag von € 643,48 als Schadenersatz, zzgl. der gesetzlichen Zinsen ab 12.06.2024 bis zum Saldo, zu bezahlen.
3) Der Beklagte ED AR wird dazu verurteilt, dem Kläger GG ÜN
die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen, die wie folgt bestimmt werden: € 2.950,00, zzgl.
der pauschalen Abgeltung der allgemeinen Unkosten zum Satz von 15%, zzgl.
Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer, zzgl. € 264,00 für Barauslagen, zzgl. der weiteren gegebenenfalls notwendig werdenden Spesen.
So befunden in Bozen, am 18.04.2025
Der
[...]
Persona_6
Seite 5 von 5