Sentenza 23 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 23/06/2025, n. 183 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 183 |
| Data del deposito : | 23 giugno 2025 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
Pubblicato il 23/06/2025
N. 00183/2025
N. 00028/2025 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 28 des allgemeinen Registers des Jahres 2025, eingebracht von
UL HS, vertreten und verteidigt von RA Manfred Schullian, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil dessen Kanzlei in Bozen, Bahnhofallee 5;
gegen
Gemeinde Bozen, in Person des Bürgermeisters p.t., vertreten und verteidigt von den Rechtsanwältinnen Bianca Maria Giudiceandrea und Alessandra Merini, sowie von Rechtsanwalt Harald Giuliani, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil die Anwaltschaft der Gemeinde Bozen, in Bozen, Gumergasse 7;
für die Aufhebung
der Maßnahme der Direktorin des Amtes für die Verwaltung des Gemeindegebietes betreffend das „ Verbot der Fortführung der Tätigkeit aufgrund fehlender Zulässigkeitsvoraussetzungen/en “, veröffentlicht am 7.11.2024 über den Einheitsschalter und, soweit erforderlich und/oder zweckmäßig, der am 4.12.2024 eingegangenen Bestätigungsmaßnahme sowie aller damit zusammenhängenden Maßnahmen und Verwaltungsakte, auch wenn nicht eigens angeführt oder der Rekursstellerin nicht bekannt.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Gemeinde Bozen;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 11. Juni 2025 der Berichterstatterin, Gerichtsrätin Margit Falk Ebner, und der Verteidiger der Parteien wie im Verhandlungsprotokoll angegeben;
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen:
SACHVERHALT
Gegenstand der Anfechtung ist die Maßnahme der Direktorin des Amtes für die Verwaltung des Gemeindegebietes der Gemeinde Bozen, betreffend das Verbot der Fortführung der Tätigkeit aufgrund fehlender Zulässigkeitsvoraussetzungen, die am 7.11.2024 über den Einheitsschalter veröffentlicht wurde. Soweit erforderlich und/oder zweckmäßig ist auch die am 4.12.2024 eingegangene Bestätigungsmaßnahme angefochten.
Der am 7.1.2025 zugestellte Rekurs stützt sich auf folgenden einzigen Anfechtungsgrund:
„ I. Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe g), D.LH. Nr. 24 vom 26.06.2020 (‚Verordnung zum Bauwesen‘); Befugnisüberschreitung wegen Verkennung entscheidungserheblicher Umstände und wegen Machfehlgebrauchs sowie wegen unzureichender Begründung. Verletzung von Artikel 7, L.G. Nr. 17/1993 .“.
Die Gemeinde Bozen ließ sich mit Schriftsatz vom 5.2.2025 in das Verfahren ein und beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses.
Im Hinblick auf die öffentliche Verhandlung vom 11.6.2025 hinterlegten die Parteien Dokumente und Schriftsätze.
Nach Anhörung der Parteien anlässlich der genannten öffentlichen Verhandlung, wurde die Streitsache für die Entscheidung einbehalten.
RECHTSERWÄGUNGEN
1. Der Rekurs ist unbegründet, weshalb dieser abgewiesen werden muss.
2. Es ist – soweit entscheidungserheblich – Folgendes vorauszuschicken.
Am 30.6.2020 legte die Rekursstellerin der Gemeinde Bozen auf der Grundlage der Bestimmungen laut Beschluss der Landesregierung Nr. 1049 vom 8.7.2013 („ Richtlinien im Sinne von Artikel 127 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 ‚Landesraumordnungsesetz‘ - Errichtung von Wintergärten an bestehenden Gebäuden - Widerruf des eigenen Beschlusses vom 10.11.2008, Nr. 4172 “) eine Baubeginnmeldung für die Errichtung eines Wintergartens als Zubehör zur bestehenden Wohneinheit, m.A. 34 der Bp. 4599, K.G. Gries, vor.
Gemäß Art. 127, Absatz 5 des L.G. Nr. 13/1997 wurde der Wintergarten nicht für die Berechnung der Baumasse herangezogen.
Nach Vorlage einer weiteren Baubeginnmeldung wurde für den streitgegenständlichen Wintergarten am 10.6.2024 die Bewohnbarkeitsbewilligung - Zugänglichkeitsbewilligung erteilt (Dok. 4 der Rekursstellerin).
Am 8.10.2024 reichte die Rekursstellerin der Gemeinde Bozen unter Prot. Nr. 306414 vom 8.10.2024 eine Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT 2024-363 -0) für die Umwandlung dieses Wintergartens in Wohnbaumasse und die Angliederung desselben an die Wohnung ein, laut der der bestehende Wintergarten vollwertiger Teil des Wohnraumes werden sollte (Dok. 5 und Dok. 6 der Rekursstellerin).
Bereits am 2.10.2024 war für dieses Vorhaben die Zahlung der entsprechenden Eingriffsgebühr vorgenommen worden (Dok. 7 der Rekursstellerin).
Mit der Maßnahme vom 7.11.2024 wurde der Rekursstellerin mitgeteilt, dass sie mit der gemeldeten Tätigkeit aus nachstehenden Gründen nicht fortfahren dürfe: „.. am 08/10/2024, Prot. Nr. 306414 vom 08/10/2024, haben Sie eine Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns für das im Betreff genannte Bauvorhaben eingereicht. Bei der Prüfung der eingereichten Unterlagen haben wir festgestellt, dass die folgenden Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlen: Der Wintergarten, dessen Anfügung an die Wohnung nun beantragt wird, wurde in Anwendung der in Art. 127 des L.G. 13/1997 vorgesehenen Energiesparmaßnahmen errichtet. Diese Vorschrift sah vor, dass die so gebauten Wintergärten bei der Berechnung der Baumasse nicht berücksichtigt werden. Es wird die Auffassung vertreten, dass diese Bestimmung als Ausnahmeregelung restriktiv auszulegen ist und dass diese Auslegung auch für die neue allgemeine Vorschrift zur Berechnung der Kubatur gemäß D.L.H. 24/2020 als maßgeblich anzusehen ist. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Anbindung des Wintergartens mit dem Wohnbereich dazu führen würde, dass die für die ursprüngliche Genehmigung erforderlichen Eigenschaften und Energiewerte nicht mehr gegeben sind. Falls auf dem Grundstück keine Kubatur zur Verfügung steht, kann der Wintergarten nicht in die Wohnung integriert werden. Die ZeMeT entspricht somit nicht den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Wir teilen Ihnen daher mit, dass Sie mit der gemeldeten Tätigkeit nicht fortfahren dürfen. … “ (Dok. 1 der Rekursstellerin).
Mit Schreiben vom 15.11.2024 wies die Rekursstellerin über ihren Rechtsbeistand darauf hin, dass sie den von der Verwaltung vertretenen Standpunkt nicht teile und forderte diese daher zum Zweck, eine gerichtliche Anfechtung der getroffenen Maßnahme sowie die damit verbundenen Kosten zu vermeiden, auf, die Maßnahme im Selbstschutzwege zu widerrufen und damit die Durchführung der Baumaßnahmen zu ermöglichen (Dok. 8 der Rekursstellerin).
Mit Schreiben vom 4.12.2024 bestätigte die Gemeinde Bozen die eigene Ablehnungsmaßnahme mit folgender Begründung: „ Der Wintergarten, der Teil des Wohnvolumens der fraglichen Wohnung werden sollte, wurde in Anwendung von Artikel 127 des Landesgesetzes 13/1997 gebaut, das in Umsetzung der Richtlinien 2010/31/EU und 2009/28/EG Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Gebäude förderte und den Personen, die sich für die Durchführung solcher Maßnahmen entschieden, bestimmte Vorteile gewährte. Die Vorteile bestanden insbesondere in der Befreiung vom Baukostenbeitrag und in der Tatsache, dass die neuen Anlagen und Bauten bei der Berechnung der Kubatur nicht berücksichtigt wurden, wenn sie an Gebäuden durchgeführt wurden, die am 12. Januar 2005 bereits rechtmäßig bestanden oder vor diesem Datum genehmigt worden waren. Es handelte sich eindeutig um Sonderregelungen, die eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen nur zuließen, wenn diese Eingriffe in Übereinstimmung mit den von der Landesregierung erlassenen technischen Vorschriften erfolgten, die, was die Veranden anbelangt, im Beschluss Nr. 1049 vom 8. Juli 2013 enthalten waren. Es ist daher logisch anzunehmen, dass Wintergärten, die auf der Grundlage der oben erwähnten Sonderregel von der Berechnung des Volumens ausgeschlossen wurden, auch heute nicht in die Berechnung des bestehenden Volumens einbezogen werden können, in Abweichung von den Bestimmungen des DLH 24/2020 Art. 2 Buchstabe g letzter Satz. Die ungerechten Folgen der wortgetreuen Anwendung der Regelung gemäß DLH 24/2020 liegen auf der Hand: Wer energiesparende Wintergärten in Abweichung von der bestehenden Kubatur gebaut hat, ohne den Baukostenbeitrag zu entrichten, würde nun ein Volumen vorfinden, das über dem genehmigten Gebäudevolumen liegt, mit der Folge, dass bei Gebäuden, die sich an der Grenze zum Bauindex befinden oder diesen bereits überschreiten, Situationen entstehen, in denen das Volumen bestehender Gebäude deutlich größer ist als das vorgesehene und bereits genehmigte. Wenn dieses Volumen als tatsächliches urbanistisches Volumen gezählt werden könnte, könnten darüber hinaus diejenigen, die diesen volumetrischen Vorteil bereits in Anspruch genommen haben, ihn morgen erneut nutzen, indem sie das Volumen des betreffenden Gebäudes weiter vergrößern, was den allgemeinen Grundsätzen der Energieeinsparung zuwiderlaufen würde, die die Sanierung von Gebäuden mit möglichen volumetrischen Vorteilen fördern, die nur einmal erhalten werden können, ohne die Möglichkeit, sie für spätere Maßnahmen zu nutzen. Die genannten Gründe gelten auch für die Bestätigung des Verbots der Fortführung der Tätigkeit von ZeMeT 2024-362-0. “ (Dok. 3 der Rekursstellerin).
3. Mit dem einzigen, ausführlichen Anfechtungsgrund beklagt die Rekursstellerin die Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Art. 2, Absatz 1, Buchstabe g) des D.LH. Nr. 24 vom 26.6.2020 („ Verordnung zum Bauwesen “), Befugnisüberschreitung wegen Verkennung entscheidungserheblicher Umstände und wegen Machtfehlgebrauchs sowie wegen unzureichender Begründung und Verletzung von Art. 7 des L.G. Nr. 17/1993.
3.1.1. Die Rekursstellerin führt dazu aus, dass
- nach Maßgabe von Art. 127, Absätze 5 und 7 des L.G. Nr. 13/1997, jene Wintergärten, welche die von der Landesregierung festgelegten technischen Eigenschaften aufwiesen und an am 12. Jänner 2005 bestandenen oder genehmigten Gebäuden errichtet wurden, „ nicht für die Berechnung der Baumasse “ herangezogen wurden;
- mit Inkrafttreten des L.G. Nr. 9/2018 die obgenannte Bestimmung aufgehoben wurde, ohne dass eine entsprechende „ Nachfolgebestimmung “ für Wintergärten eingeführt worden wäre;
- mit Erlass des D.LH. Nr. 24/2020 („ Verordnung zum Bauwesen “) in der Folge, in Durchführung des Art. 21, Absatz 3, Buchstabe a) des L.G. Nr. 9/2018, neue Vorschriften zur Berechnung der Baumasse eingeführt wurden;
- nach Maßgabe von Art. 2, Buchstabe g) des D.LH. Nr. 24/2020 als oberirdische Baumasse „ das auf der Grundlage der Außenmaße berechnete Gebäudevolumen oberhalb der natürlichen oder genehmigten Geländelinie “ gilt.
- nicht als Baumasse lediglich die Dachzwischenräume mit einer lichten Höhe von höchstens 2,00 m, senkrecht gemessen zwischen Fußboden und wasserführender Schicht des Daches, gelten, sowie die notwendigen Anlagen und technischen Volumina, um bestehende Gebäude an die Rechtsvorschriften über Brandschutz und über den Abbau architektonischer Barrieren anzupassen;
- die vorgesehenen Berechnungsmethoden ab dem 1. Juli 2020 zur Anwendung kamen und zwar, unabhängig davon, ob es sich um bereits bestehende oder neu zu errichtende Baumassen handelt;
- somit weder das L.G. Nr. 9/2018, noch das D.LH. Nr. 24/2020 eine mit Art. 127, Absatz 5 des L.G. Nr. 13/1997 vergleichbare Regelung vorsehen, wonach die seinerzeit im Sinne von Art. 127, Absatz 7 des L.G. Nr. 13/1997 errichteten Wintergärten nicht für die Berechnung der Baumasse heranzuziehen wären.
3.1.2. Aus den soeben dargelegten Bestimmungen, insbesondere aus Art. 2, Buchstabe g) des D.LH. Nr. 24/2020, wonach die darin vorgesehenen Berechnungsmethoden ab dem 1. Juli 2020 zur Anwendung kommen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um bereits bestehende oder neu zu errichtende Baumassen handelt, zieht die Rekursstellerin den Schluss, dass nunmehr auch jene Wintergärten oberirdische Baumasse bilden würden, die gemäß Art. 127, Absatz 5 des L.G. 13/1997 bei ihrer Genehmigung nicht zur Berechnung der Baumasse heranzuziehen waren. Derselbe Grundsatz gelte auch für Dachzwischenräume über 2 Meter, die laut den vorhergehenden Berechnungsvorgaben gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan keine Baumasse bildeten.
Laut Rekursstellerin stelle somit der streitgegenständliche Wintergarten mit Inkrafttreten des L.G. Nr. 9/2018 und des D.LH. Nr. 24/2020 in jeglicher Hinsicht Teil der Bestandsbaumasse des Gebäudes dar und bilde somit ein erworbenes Recht. Damit entfalle die von der Gemeinde Bozen angeführte Notwendigkeit eines Nachweises über die Verfügbarkeit einer Restbaumasse, die der Baumasse des Wintergartens entspricht.
In diesem Zusammenhang verweist die Rekursstellerin zudem darauf, dass diese These auch durch die im Rundschreiben der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung Nr. 4/2021 unter Punkt 5 („ Bestehende Baumasse “) dargelegten Grundsätze untermauert und in der FAQ vom 9.2.2021 bekräftigt werde (Dok. 9 der Rekursstellerin).
3.1.3. Die in den angefochtenen Maßnahmen von der Gemeinde Bozen angeführten Ablehnungsbegründungen weist die Rekursstellerin entschieden zurück.
So sei die These, wonach die Ausnahmeregelung betreffend Wintergärten restriktiv ausgelegt werden müsse, in diesem Zusammenhang nicht relevant.
Das mit dieser Ausnahmeregelung zugestandene „ Sonderbaurecht “ für Wintergärten habe sich mit dessen Verwirklichung als Wohnbaumasse konsolidiert und sei somit zu einem erworbenen Recht des Eigentümers geworden.
Es spiele ebenfalls keine Rolle, wenn infolge der Anbindung des Wintergartens an den Wohnbereich dessen für die ursprüngliche Genehmigung erforderlichen Eigenschaften und Energiewerte nicht mehr gegeben seien, weil diese lediglich eine historische Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Sonderbaurechtes gebildet hätten, jedoch, infolge der Anerkennung als Bestandsbaumasse, obsolet geworden seien.
Auch die in der Bestätigungsmaßnahme vorgebrachten Argumente führten zu keinem anderen Ergebnis. Keine Logik der Welt erlaube es, eine normativ nicht vorgegebene (und damit nicht zulässige) Abweichung von den Bestimmungen des D.LH. Nr. 24/2020, Art. 2, Buchstabe g), letzter Absatz, im Wege der Auslegung zu dekretieren, nur um allfälligen (aus der Sicht der Verwaltung) ungerechten Folgen der wortgetreuen Anwendung der Regelung gemäß D.LH. Nr. 24/2020 zuvorzukommen.
Auch die von der Verwaltung ins Feld geführte Gefahr, dass die Wintergartenregelung mehrfach genutzt werden könnte, bestehe nicht, weil die neue Durchführungsverordnung im Bereich Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden laut Beschluss der Landesregierung Nr. 913 vom 22.10.2024 (Dok. 10 der Rekursstellerin), in Art. 22, Absatz 2, ausdrücklich vorsehe, dass „ die von dieser Verordnung vorgesehene Regelung für Wintergärten (…) nicht angewandt “ wird, „ wenn für eine Wohneinheit bereits ein Wintergarten auf der Grundlage von Artikel 127 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, und der Richtlinien laut den Beschlüssen der Landesregierung Nr. 4172 vom 10. November 2008 oder Nr. 1049 vom 8. Juli 2013 errichtet wurde “. Diese Regelung komme selbstredend - nach ihrem Inkrafttreten - auch dann zum Tragen, wenn ein aufgrund der zitierten früheren Regelungen errichteter Wintergarten zwischenzeitlich als vollwertige Wohnbaumasse berücksichtigt worden sei. Wesentlich sei jedoch der nachfolgende Absatz 3, wonach „ Wintergärten, die auf der Grundlage von Artikel 127 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, und der Richtlinien laut Absatz 2 errichtet wurden, (…) in Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) letzter Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24, in geltender Fassung, nicht für die Berechnung der Baumasse herangezogen “ werden. Der von der Verwaltung in der Bestätigungsmaßnahme unternommene Versuch, diese Regelung im Interpretationswege durchzusetzen, scheitere damit endgültig, weil Art. 22, Absatz 3, der mit Beschluss der Landesregierung Nr. 913/2024 genehmigten Verordnung nach Maßgabe von Art. 25 zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Maßnahme nicht in Kraft gewesen sei und sich somit ein Zeitfenster ergeben habe, innerhalb dessen Wintergärten im Sinne vorstehender Ausführungen als vollwertige (Wohn)Baumasse zu berücksichtigen seien.
3.1.4. Schließlich verweist die Rekursstellerin auch noch auf die in der Entscheidung Nr. 9168/2024 des Staatsrates enthaltenen Überlegungen, die die klägerische These bestätigen würde, wonach die Bestimmung, dass Wintergärten nicht für die Berechnung der Baumasse heranzuziehen seien, mit Inkrafttreten des LGRL und des D.LH. Nr. 24/2020 - in Ermangelung einer entsprechenden, gleichlautenden Nachfolgeregelung oder Übergangsbestimmung, welche die Wirksamkeit dieser Ausnahmebestimmung verfügt - nicht mehr anwendbar sei und somit die Baumasse von Wintergärten in jeder Hinsicht als solche zu bewerten sei. Dass es in Zukunft, mit Inkrafttreten des Beschlusses der Landesregierung Nr. 913/2024, eine solche Nachfolgeregelung geben werde, spiele dabei keine Rolle (wenn nicht jene der Bestätigung des hier vorgetragenen Rechtsstandpunkts): zum Zeitpunkt der Vorlage der verfahrensgegenständlichen ZeMeT gab es diese nicht und somit mussten die hier dargelegten Grundsätze zur Anwendung kommen, was seitens der Verwaltung verkannt worden sei.
3.2. Die Rügen sind nicht stichhaltig.
3.2.1. Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der streitgegenständliche Wintergarten gemäß den Bestimmungen des Art. 127, Absätze 5 und 7 des L.G. Nr. 13/1997 und den Vorschriften des Landesregierungsbeschlusses Nr. 1049 vom 8.7.2013 genehmigt und errichtet wurde.
Art. 127, Absätze 3, 5 und 7 des L.G. Nr. 13/1997 bestimmte, ratione temporis , Folgendes: „ 3. Die Landesregierung fördert die Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude, den Einsatz von erneuerbaren Energien und die energetische Sanierung, auch über die Mindeststandards hinaus, sowie die städtebauliche Erneuerung und die Verbesserung von bebauten Flächen mit Nutzungsmischung, die Verfallserscheinungen aufweisen. Die Maßnahmen berücksichtigen die Erfordernisse der Denkmalpflege und des Landschafts- und Umweltschutzes sowie, differenziert nach städtisch und ländlich geprägten Siedlungen, die klimatischen und lokalen Bedingungen und schließlich den erforderlichen Ausbau der Infrastrukturen. Zu diesem Zweck regelt die Landesregierung zusätzliche Baumöglichkeiten und erlässt spezifische Regelungen der Konzessionsgebühren; dabei kann sie auch von diesem Gesetz und dem Wohnbauförderungsgesetz sowie von geltenden Planungsinstrumenten abweichen. Gebäude, die am 12. Jänner 2005 rechtmäßig bestanden haben oder für die vor diesem Datum eine Baukonzession ausgestellt wurde, können im Rahmen einer energetischen Sanierung im Ausmaß von nicht mehr als 20 Prozent der bestehenden Baumasse erweitert werden. Wohngebäude können unter denselben Voraussetzungen jedenfalls bis zu 200 Kubikmeter erweitert werden. Weitere Voraussetzungen und Anwendungsrichtlinien werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt. Werden im Rahmen der Erweiterung eine oder mehrere neue Wohnungen errichtet, so sind diese im Sinne des Artikels 79 zu konventionieren. … 5. Die Errichtung neuer Anlagen und die Durchführung von Arbeiten zur Einschränkung des Energieverbrauchs und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind von der Baukostenabgabe befreit. Wenn sie an Gebäuden ausgeführt werden, die bereits am 12. Jänner 2005 rechtmäßig bestanden haben bzw. vor diesem Datum die Baukonzession hatten, werden sie nicht für die Berechnung der Baumasse herangezogen. …. 7. Die Landesregierung legt fest, welche technischen Merkmale Wintergärten haben müssen, damit deren Errichtung als Maßnahme zur Nutzung von Sonnenenergie im Sinne von Absatz 5 gilt. Dabei kann von den Gebäudeabständen und den Grenzabständen sowie von der überbaubaren Fläche, wie sie im Gemeindebauleitplan vorgesehen sind, abgewichen werden, jedoch nur unter Einhaltung der vom Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Abstände und unter der Voraussetzung, dass der Abstand zur Eigentumsgrenze nicht geringer als die halbe Höhe der Fassade des Wintergartens ist “.
Der Beschluss der Landesregierung Nr. 1049/2013 “ Richtlinien im Sinne von Artikel 127 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 ‚Landesraumordnungsgesetz‘ - Errichtung von Wintergärten an bestehenden Gebäuden – Widerruf des eigenen Beschlusses vom 10.11.2008, Nr. 4172 “ verfügte seinerseits, ratione temporis , Folgendes: „ Der Artikel 127 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 ‚Landesraumordnungsgesetz‘ sieht vor, dass die Errichtung neuer Anlagen und die Durchführung von Arbeiten zur Einschränkung des Energieverbrauchs und zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen von der Baukostenabgabe befreit sind. Sofern sie an Gebäuden ausgeführt werden, die bereits am 12.01.2005 rechtmäßig bestanden haben bzw. vor diesem Datum eine Baukonzession hatten, werden sie zudem nicht für die Berechnung der Baumasse herangezogen.
Auch der Bau von Wintergärten ist als Maßnahme zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen mit gleichzeitiger Einschränkung des Energieverbrauchs im Sinne von Absatz 5 anzusehen.
Die technischen Merkmale, die Wintergärten aufweisen müssen, um als Maßnahme zur Nutzung von Sonnenergie und damit zur Energieeinsparung zu gelten, werden mit vorliegendem Beschluss festgelegt.
Im Sinne von Artikel 127 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 ‚Landesraumordnungsgesetz‘ wird festgelegt:
1. Ein Wintergarten zur passiven Sonnenenergienutzung muss nach Süden ausgerichtet sein mit einer zulässigen Abweichungstoleranz in der Ausrichtung von 60 Grad. Er muss an einer Gebäudeaußenwand mit ausreichender Masse, hinsichtlich der Wärmespeicherkapazität, errichtet werden und von den dahinter liegenden Räumen thermisch abtrennbar sein. Der Abstand zwischen Gebäudeaußenwand und Verglasung darf nicht größer als 3,50 m sein. Die Wärmeabfuhr ins Gebäude ist sicherzustellen.
2. Ein Wintergarten darf nicht mit Heizanlagen ausgestattet sein.
3. Die Bruttogeschossfläche eines Wintergartens darf 8% der Bruttogeschossfläche des jeweils betroffenen materiellen Anteiles nicht überschreiten. Die Bruttogeschossfläche des Wintergartens kann jedoch in jedem Fall 9 m2 erreichen; in keinem Fall darf sie mehr als 30 m2 betragen.
4. Alle Bauteile der Wintergartenstruktur müssen ausreichend wärmegedämmt sein. Es gelten folgende Wärmedurchgangskoeffizienten:
a) Rahmenbauteile Uf ≤ 2,0 W/(m2K)
b) Verglasungen Ug ≤ 1,1 W/(m2K).
5. Der Flächenanteil der Verglasung darf 70% der Fassadenfläche des Wintergartens nicht unterschreiten….“.
Aus diesen Bestimmungen ist klar ersichtlich, dass die Errichtung von Wintergärten den alleinigen Zweck verfolgte, die Energieeffizienz zu fördern, die Sonnenenergie in den Wohnbereich zu leiten und so das Raumklima zu erhöhen und somit Einsparungen beim Heizungsverbrauch zu erreichen.
Im Lichte dieser Bestimmungen können Wintergärten eindeutig nur als Bauwerke zur Förderung der Energieeffizienz eines bereits bestehenden Gebäudes angesehen werden und nicht als ordentliche Bauwerke, die für Wohnzwecke oder andere Zwecke bestimmt sind und als solche zweifellos Baumasse darstellen.
Dies ergibt sich insbesondere aus der klaren Vorschrift, dass für die Genehmigung und Errichtung von Wintergärten besondere Voraussetzungen vorliegen mussten, insbesondere jene, dass diese nicht so eingerichtet oder ausgestattet werden durften (z.B. fehlende Heizung usw.), um eine Nutzung zu Wohnzwecken oder eine andere Zweckbestimmung zu ermöglichen. Nur unter dieser Voraussetzung war die Errichtung von Wintergärten nicht nur von der Baukostenabgabe befreit, sondern auch dann möglich, wenn keine Baumasse zur Verfügung stand.
Die Bestimmung, wonach Wintergärten für die Berechnung der Baumasse nicht herangezogen werden, wenn sie an Gebäuden ausgeführt wurden, die bereits am 12. Jänner 2005 rechtmäßig bestanden haben bzw. vor diesem Datum die Baukonzession hatten, schuf somit ein Sonderbaurecht in Abweichung von dem allgemein gültigen Prinzip, wonach nur derjenige ein Bauwerk errichten darf, der die notwendige Kubatur zur Verfügung hat.
Das bedeutet, dass Wintergärten unter dem Geltungsbereich des L.G. Nr. 13/1997 zwar ein Bauwerk darstellten, dass dieses Bauwerk jedoch ex lege keine Baumasse darstellte und auch nach dem Inkrafttreten des L.G. Nr. 9/2018, mit dem die im Art. 127 des L.G. Nr. 13/1997 enthaltene Regelung der Wintergärten abgeschafft wurde und im genannten L.G. Nr. 9/2018 keine Nachfolgeregelung der Wintergärten vorsah, keine Baumasse darstellen konnte.
3.2.2. Der Umstand, dass das L.G. Nr. 9/2018 keine Nachfolgeregelung für Wintergärten vorgesehen hat, bedeutet nur, dass unter dem Geltungsbereich dieses Landesgesetzes keine neuen Wintergärten errichtet werden konnten, nicht jedoch, dass das unter dem Geltungsbereich des L.G. Nr. 13/1997 zugestandene „ Sonderbaurecht “ für Wintergärten sich mit dessen Verwirklichung als Wohnbaumasse konsolidiert hat und somit zu einem erworbenen Recht des Eigentümers geworden ist.
Die These der Rekursstellerin, laut welcher Wintergärten mit Inkrafttreten des L.G. Nr. 9/2018 und des D.LH. Nr. 24/2020 am 1.7.2020 in jeglicher Hinsicht Teil der Bestandsbaumasse des Gebäudes geworden seien und somit ein erworbenes Recht des Eigentümers darstellen würden, weil das neue LGRL keine Ausnahmeregelung vorsehe, wie sie im Art. 127 des L.G. Nr. 13/1997 enthalten war, und weil das D.LH. Nr. 24/2020 bei der Berechnung der Baumasse ohne jegliche Ausnahme alle oberirdischen Baumassen miteinbeziehen würde, stützt sich auf eine falsche Interpretation, insbesondere des Art. 2, Absatz 1 Buchstabe g) letzter Satz des D.LH. Nr. 24/2020.
Die im Art. 2, Absatz 1 Buchstabe g) letzter Satz des D.LH. Nr. 24/2020 vorgeschriebene Baumassenberechnung enthält allgemeine Berechnungskriterien, die aber klarer Weise nur auf gesetzlich als Baumassen definierte Bauwerke angewandt werden können und nicht auch auf Bauwerke, die ex lege keine Baumasse darstellen, weil sie nicht als vollwertiger Gebäudeteil anerkannt sind, wie eben Wintergärten, die – wie gesagt – laut Art. 127 des L.G. Nr. 13/1997 und den entsprechenden Richtlinien nur aufgrund ihrer besonderen Funktion als Bauwerk zur Förderung der Energieeffizienz eines bestehenden Gebäudes als Zubehör zur bereits vorhandenen Baumasse errichtet werden durften.
An dieser Einordnung der Wintergärten hat sich auch durch das Inkrafttreten des neuen LGRL nichts geändert, das ausschließlich die im Art. 127 des L.G. Nr. 13/1997 enthaltene Möglichkeit zur Errichtung von Wintergärten abgeschafft, aber am Begriff und an der rechtlichen Einordnung derselben nichts geändert hat.
3.2.3. Dass die Baumassenberechnung laut Art. 2, Absatz 1, Buchstabe g) letzter Satz des D.LH. Nr. 24/2020 nur auf bereits genehmigte Baumassen und nicht auch auf Wintergärten anzuwenden ist, ergibt sich zudem auch aus den Bestimmungen des D.LH. Nr. 16 vom 20.4.2020, abgeändert durch das D.LH. Nr. 4/2022, betreffend „ Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Energiebonus in Umsetzung der europäischen Richtlinien (EU) 2018/844, 2009/28/EG, 2010/31/EU und 2012/27/EU “, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewohnbarkeitsbewilligung am 10.6.2024 und des Erlasses der angefochtenen Maßnahme vom 7.11.2024 in Kraft waren.
Art. 15/ quater , welcher den „ Bonus für bestehende Gebäude “, regelt, enthält eine klare und eindeutige Regelung was in Bezug auf die Anerkennung von baurechtliche Vorteilen im Sinne der Energiebonusregelung als rechtmäßiger Bestand anzusehen ist. Art. 15/ quater bestimmt nämlich ausdrücklich, dass ein „ bestehendes Gebäude “ im Sinne der Energiebonusregelung ein seit dem Stichdatum vom 12. Jänner 2005 rechtmäßig bestehendes oder ein Gebäude ist, wofür vor diesem Zeitpunkt eine Baukonzession ausgestellt wurde (Absatz 1), und dass als Berechnungsgrundlage für den rechtmäßigen Bestand, „ in Abweichung zum Art. 2, Absatz 1, Buchstabe g) letzter Satz des D.LH. Nr. 24/2020, in geltender Fassung, “ die zum angeführten Stichtag laut seinerzeit geltenden urbanistischen Bestimmungen und Planungsinstrumenten nachgewiesene oder genehmigte Baumasse, gilt (Absatz 2: „ Die Inanspruchnahme des Energiebonus setzt eine seit dem Stichtag vom 12. Jänner 2005 bestehende und seit diesem Zeitpunkt zu mehr als 50 % zu Wohnzwecken bestimmte oberirdische Baumasse von mindestens 300 m³ voraus. Als Berechnungsgrundlage für den Bestand gilt, in Abweichung zum Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) letzter Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24, in geltender Fassung, die zum angeführten Stichtag laut seinerzeit geltenden urbanistischen Bestimmungen und Planungsinstrumenten nachgewiesene oder genehmigte Baumasse. Die für die Berechnung des Energiebonus herangezogene bestehende Baumasse darf die laut geltenden Planungsinstrumenten zulässige Baumasse nicht überschreiten. “).
Die Gemeinde Bozen hat folglich völlig zu Recht die These der Rekursstellerin, laut welcher „ der Wintergarten mit Inkrafttreten des LGRL und des D.LH. Nr. 24/2020 (…) in jeglicher Hinsicht Teil der Bestandsbaumasse des Gebäudes (wurde) und (…) somit ein erworbenes Recht des Eigentümers (bildet) “, bestritten und u.a. darauf hingewiesen:
- „ dass diese Bestimmung (A.d.R.: Art. 127 des L.G. Nr. 13/1997) als Ausnahmeregelung restriktiv auszulegen ist und dass diese Auslegung auch für die neue allgemeine Vorschrift zur Berechnung der Kubatur gemäß D.L.H. 24/2020 als maßgeblich anzusehen ist“ (Dok. 1 der Rekursstellerin) ;
- „ dass Wintergärten, die auf der Grundlage der oben erwähnten Sonderregel von der Berechnung des Volumens ausgeschlossen wurden, auch heute nicht in die Berechnung des bestehenden Volumens einbezogen werden können, in Abweichung von den Bestimmungen des DLH 24/2020 Art. 2 Buchstabe g letzter Satz.“ (Dok. 1 der Rekursstellerin) ;
- „dass die Anbindung des Wintergartens mit dem Wohnbereich dazu führen würde, dass die für die ursprüngliche Genehmigung erforderlichen Eigenschaften und Energiewerte nicht mehr gegeben sind“ (Dok. 3 der Rekursstellerin) .
3.2.4. Dieselben Grundsätze sind im Übrigen auch im neuen D.LH. Nr. 6 vom 18.3.2025 „ Durchführungsverordnung im Bereich Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden “ (genehmigt mit LR-Beschluss Nr. 913 vom 22.10.2024) übernommen worden, indem im Art. 20, Absatz 3 dieselbe Bestimmung über die Berechnungsgrundlage der Baumasse enthalten ist, wie im oben zitierten Art. 15/ quater , Absatz 2 des D.LH. Nr. 16/2020 (abgeändert durch das D.LH. Nr. 4/2022): „… Als Berechnungsgrundlage ausschließlich für den Mindestbestand von 300 m³ gilt, in Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) letzter Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24, in geltender Fassung, die zum angeführten Stichtag laut seinerzeit geltenden urbanistischen Bestimmungen und Planungsinstrumenten nachgewiesene oder genehmigte Baumasse. “) und im Art. 22 die Möglichkeit der Errichtung von Wintergärten wiedereingeführt wird, wobei neue Wintergärten nur dann errichtet werden können, wenn nicht bereits ein laut alter Regelung ( id est Art. 127 des L.G. Nr. 13/1997 und entsprechende Richtlinien) errichteter Wintergarten vorhanden ist und bereits errichtete Wintergärten nicht für die Berechnung der Baumasse laut D.LH. Nr. 24/2020 herangezogen werden können („1. Wintergärten in Mischgebieten, einschließlich des historischen Ortskerns, werden, in Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24, in geltender Fassung, als Maßnahmen zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nicht für die Berechnung der Baumasse herangezogen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: a) Der Wintergarten muss als Erweiterung von Wohneinheiten von Gebäuden ausgeführt werden, die seit dem 4. September 2007 rechtmäßig bestanden haben oder für die vor diesem Datum eine Baugenehmigung erteilt wurde. b) Ein Wintergarten zur passiven Sonnenenergienutzung muss an einer Gebäudeaußenwand mit ausreichender Masse, hinsichtlich der Wärmespeicherkapazität, errichtet werden und von den dahinter liegenden Räumen thermisch abtrennbar sein. Der Abstand zwischen Gebäudeaußenwand und Verglasung darf nicht größer als 3,50 m sein. Die Wärmeabfuhr ins Gebäude ist sicherzustellen. c) Ein Wintergarten darf nicht mit Heizanlagen ausgestattet sein. d) Die Bruttofläche eines Wintergartens darf 8 % der Bruttofläche der jeweils betroffenen Wohneinheit nicht überschreiten. Die Bruttofläche des Wintergartens kann jedoch 9 m² erreichen; in keinem Fall darf sie mehr als 30 m² betragen. e) Für einen ausreichenden Wärmeschutz müssen die Bauteile der Wintergartenstruktur die Wärmedurchgangskoeffizienten von Uw ≤ 1,4 W/(m²K) oder Ug ≤ 1,2 W/(m²K) einhalten. f) Der Flächenanteil der Verglasung darf 70 % der Fassadenfläche des Wintergartens nicht unterschreiten. g) In Gebieten mit Durchführungs- oder Wiedergewinnungsplan ist die Möglichkeit der Errichtung von Wintergärten im Sinne dieser Verordnung im entsprechenden Plan vorzusehen.
2. Die von dieser Verordnung vorgesehene Regelung für Wintergärten wird nicht angewandt, wenn für eine Wohneinheit bereits ein Wintergarten auf der Grundlage von Artikel 127 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, und der Richtlinien laut den Beschlüssen der Landesregierung Nr. 4172 vom 10. November 2008 oder Nr. 1049 vom 8. Juli 2013 errichtet wurde.
3. Wintergärten, die auf der Grundlage von Artikel 127 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, und der Richtlinien laut Absatz 2 errichtet wurden, werden in Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) letzter Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24, in geltender Fassung, nicht für die Berechnung der Baumasse herangezogen. “).
3.2.5. Die im Absatz 3 enthaltene Bestimmung, wonach die laut Art. 127 des L.G. Nr. 13/1997 errichteten Wintergärten „ in Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) letzter Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24, in geltender Fassung, nicht für die Berechnung der Baumasse herangezogen“ werden können, stellt demnach – laut Auffassung dieses Kollegiums – keine neu eingeführte Ausnahme dar, sondern ist eine Präzisierung, die sich bereits aus der korrekten Auslegung der genannten Bestimmungen ergibt.
Daran ändert auch die Bestimmung über die Dachzwischenräume nichts, die eindeutig eine Ausnahmebestimmung darstellt, die als solche restriktiv ausgelegt werden muss. Im Übrigen kann ein Dachzwischenraum, der Teil eines Gebäudes ist, nicht mit einem Wintergarten, der als Zubehör mit einer einzigartigen Funktion errichtet wird, verglichen werden.
3.2.6. Im Zusammenhang mit der Berechnung der Bestandskubatur im Falle von nachfolgenden unterschiedlichen Gesetzesbestimmungen verweist dieses Kollegium schließlich auch auf die Rechtsprechung dieses Gerichtes, die bestätigt, dass für die „ bestehenden Gebäude “ die zum Stichtag vom 12.1.2005 nachgewiesene oder genehmigte Baumasse laut den seinerzeit geltenden urbanistischen Bestimmungen und Planungsinstrumenten zu berechnen ist, während für die „ neuen Gebäude “ die Berechnung für den Energiebonus zwecks Bestimmung der zulässigen Baumasse laut geltenden Bestimmungen (Art. 2, Absatz 1 Buchstabe g) des D.LH. vom 26. Juni 2020, Nr. 24 „ Verordnung zum Bauwesen “ - hohl für voll) zu erfolgen hat (VwG Bozen Nr. 93/2023; vgl. auch VwG Bozen Nr. 297/2017, bestätigt vom Staatsrat mit Urteil Nr. 5674/2020; VwG Bozen Nr. 186/2018, bestätigt mit Urteil Nr. 4180/2023 des Staatsrates). Insbesondere in der Entscheidung Nr. 4180/2023 des Staatsrates werden die Gründe für die unterschiedliche Handhabung der Berechnung der Bestandskubatur bei sich ändernden Gesetzesbestimmungen dargelegt: „ 14. Ad avviso del collegio è evidente che il legislatore ha diversamente trattato il bonus nei casi di riqualificazione energetica, quando l’esercizio dello ius aedificandi è completamente nuovo o quando è riesercitato in sede di demo-ricostruzione (e quindi il diritto di edificare era già stato concesso). Nel primo caso il legislatore ha ritenuto opportuno stabilire la cubatura ammissibile, mentre nei casi dove è stato rilasciato un titolo edilizio ed è già stata realizzata una cubatura, il legislatore ha utilizzato la locuzione di “edifici esistenti”. Di conseguenza il richiamo all’edificio esistente può solamente riferirsi al volume realizzato e non a quello astrattamente realizzabile (e quindi solo eventualmente – e non realmente – maggiorato, se successivamente alla costruzione sono stati modificati gli strumenti urbanistici).
15. Il metodo di calcolo previsto dalle norme di attuazione al p.u.c. di Corvara, approvato con delibera della Giunta provinciale n. 4003 del 2003 allora non rileva, altrimenti il legislatore avrebbe dovuto richiamare un concetto di “cubatura ammissibile” anche per la demo-ricostruzione, ma quella è presente solo nelle costruzioni nuove.
16. La formulazione dell’art. 127, comma 3 l.u.p. e del punto 2 della delibera n. 964/2014 coincidono, ma non si trova alcun riferimento ad una possibilità che si possa applicare un metodo introdotto successivamente per calcolare la cubatura già esistente ed approvata ad una data determinata. Pertanto neanche al Collegio è permesso superare tale incontrovertibile limite.
18. Non può essere condivisa la tesi che il TRGA abbia omesso di considerare poi la data del 12.1.2005, e che altrimenti la norma non avrebbe alcun senso, avendo invece il primo giudice statuito che «dunque, mentre per i “nuovi edifici” la base di calcolo per il c.d. bonus energia è costituita dalla cubatura “ammissibile” secondo le norme urbanistiche e gli strumenti di pianificazione “vigenti”, per gli “edifici esistenti”, la base di calcolo per la cubatura “esistente” è costituita dalla cubatura comprovata ovvero approvata al 12 gennaio 2005, secondo le norme e gli strumenti di pianificazione “allora vigenti”». Tale qualificazione viene condivisa anche da questo Giudice d’appello, rilevando che l’introduzione di una precisa data di realizzazione segue proprio la necessità di “fermare le bocce” per la cubatura realizzata, nel senso che costruzioni successive non possono essere prese in considerazione. Se prima di tale data è stato cambiato il regime urbanistico-edilizio, con modifiche di calcolo per taluni aspetti (nella specie il sottotetto ed il seminterrato), ciò non significa che questo possa comportare un aumento della consistenza volumetrica.
19. Analoghe considerazioni, che vanno nella identica direzione, sono state impiegate dalla Sezione nella sentenza n. 5674/2020, accertando che “Il riferimento, contenuto nella norma primaria, agli «edifici già legalmente esistenti alla data del12 gennaio 2005 o concessionati prima di tale data», non può che intendersi nel senso che, ai fini dell’accesso al beneficio del bonus energetico di cubatura, l’edificio preesistente alla data rilevante del 12 gennaio 2005 deve essere conforme al titolo edilizio in ogni suo aspetto, per cui la fruizione deve ritenersi preclusa anche nei casi di difformità parziale. In tal senso depone non solo il senso letterale della disposizione normativa all’esame, laddove contempla gli «edifici legalmente esistenti», ma anche la correlativa ratio legis, non essendo stata introdotta una nuova forma di sanatoria, ma una misura premiale di ampliamento per edifici legalmente esistenti in funzione incentivante la realizzazione di interventi di riqualificazione energetica.” Con ciò è già stato precisato, ed il Collegio non vede alcun motivo per discostarsi neanche nel caso presente, che la delibera provinciale n. 964/2014, in aderenza al tenore letterale e alla ratio della norma primaria, non lascia spazio ad un’interpretazione estensiva, ma impone un’esegesi ristretta, anche al fine di concentrare le risorse per la riqualificazione energetica sul patrimonio edilizio esistente. In caso contrario l’agevolazione sarebbe un incentivo (indiretto) a nuove espansioni del tessuto edilizio. Non è infatti possibile che ogni edificio possa beneficiare del bonus su astratte potenzialità edificatorie, ma in caso di demo-ricostruzione di edifici esistenti solo laddove sia presente una massa critica di volumetria realizzata entro una certa data ed in relazione ad essa, come definita dal legislatore bolzanino .”.
3.2.7. Die von der Rekursstellerin angeführte Entscheidung des Staatsrates Nr. 9168/2024 erachtet das Kollegium als nicht entscheidungserheblich. Diese Entscheidung hat nicht die Berechnung der Bestandskubatur für die Anwendung des Energiebonus zum Gegenstand, sondern beschäftigt sich mit der Frage, ob die in Abweichung von den urbanistischen Planungsinstrumenten (und vor allem der höchstzulässigen Baumassendichte) im Sinne des LROG bzw. der entsprechenden Durchführungsbestimmungen verwirklichte Baumasse zur Erweiterung gastgewerblicher Betriebe nach Inkrafttreten des LGRL in jeder Hinsicht als Volumen zu berücksichtigen und damit auch die aufgrund des Gebietsbauindex allenfalls noch verfügbare Baumasse beanspruchen würde oder ob selbige, da aufgrund der Regelung des LROG infolge der (qualitativen und/oder quantitativen) Erweiterung nicht beansprucht, noch zur Verfügung stehen würde.
4. Aufgrund des Gesagten ist ersichtlich, dass der Rekurs unbegründet ist und deshalb abgewiesen werden muss.
Die Rekursstellerin ist zum Kostenersatz zu Gunsten der Gemeinde Bozen verpflichtet.
A.D.G.
Weist das Verwaltungsgericht - Autonome Sektion für die Provinz Bozen in endgültiger Entscheidung den eingangs genannten Rekurs ab.
Verurteilt die Rekursstellerin zum Kostenersatz zu Gunsten der Gemeinde Bozen in Höhe von Euro 3.000,00 (dreitausend/00), zuzüglich MwSt., Fürsorgebeitrag und Zusatzzahlungen laut Gesetz.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 11. Juni 2025 mit der Beteiligung der Richter:
Stephan Beikircher, Präsident
Margit Falk Ebner, Gerichtsrat, Verfasserin
Lorenza Pantozzi Lerjefors, Gerichtsrat
Alda Dellantonio, Gerichtsrat
| DIE VERFASSERIN | DER PRÄSIDENT |
| Margit Falk Ebner | Stephan Beikircher |
DER GENERALSEKRETÄR