Ordinanza cautelare 14 settembre 2016
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, ordinanza cautelare 14/09/2016, n. 137 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 137 |
| Data del deposito : | 14 settembre 2016 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
Pubblicato il 14/09/2016
N. 00137/2016 REG.VORL.AUSSETZ.
N. 00208/2016 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegenden
BESCHLUSS
im Rekurs Nr. 208 des allgemeinen Registers des Jahres 2016, eingebracht von:
NZ TE, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Christoph Baur (C.F. [...]) und Elisabeth Tinkhauser (C.F. [...]), mit Wahldomizil in deren Kanzlei in Bozen, Duca D'Aostastraße, 100;
gegen
Autonome Provinz Bozen, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Renate von Guggenberg (C.F. [...]), Laura Fadanelli (C.F. [...]), Jutta Segna (C.F. [...]) und Stephan Beikircher (C.F. [...]), mit Wahldomizil bei der Anwaltschaft des Landes in Bozen, Silvius - Magnago -Platz Nr. 1;
für die Aufhebung
nach Aussetzung der Vollstreckbarkeit
- des Dekretes der Abteilungsdirektorin des Amtes für Wohnbauprogrammierung Nr. 2338/2016 vom 7.3.2016, mit welchem gemäß Art. 65, Abs. 1 Buchst. a) des Gesetzes Nr. 13 vom 17.12.1998 der Widerruf der Wohnbauförderung (Wohnbauakt F/4 Nr. 777/2003) wegen "Erhalt der Wohnbauförderung aufgrund falscher Angaben" verfügt wurde, zugestellt mit Schreiben Nr. 141342 vom 10.3.2016, sowie der vorhergehenden Mitteilung über die Einleitung des Verwaltungsverfahrens Prot. Nr. 575343 vom 14.10.2015;
- der Entscheidung des Wohnbaukomitees vom 9.6.2016 (Sitzungsprotokoll Nr. 13), mitgeteilt mit Schreiben Nr. 336089 vom 15.6.2016 des Amtes für Wohnbauprogrammierung, mit welcher die Aufsichtsbeschwerde gegen das obige Dekret Nr. 2338/2016 vom 7.3.2016 und gegen das obige Schreiben vom 10.3.2016 abgelehnt wurde;
- des Schreibens Nr. 362547 vom 29.6.2016 des Amtes für Wohnbauprogrammierung über die Neuberechnung der geschuldeten Beträge und über die Aufforderung zur Rückzahlung derselben;
- sämtlicher weiterer den genannten Maßnahmen vorhergehenden, nachfolgenden oder verbundenen Verwaltungsmaßnahmen, bekannt oder nicht bekannt.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Autonomen Provinz Bozen;
Nach Einsicht in den von der rekursstellenden Partei eingebrachten Antrag um Aussetzung der Wirksamkeit der angefochtenen Maßnahme;
Nach Einsicht in Art. 55 VwPO;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Die eigene Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit festgestellt;
Nach Anhörung bei der nichtöffentlichen Verhandlung vom 13. September 2016 der Berichterstatterin Margit Falk Ebner und der Verteidiger der Parteien RA E. Tinkhauser für den Rekurssteller und RA D. Ambach, in Vertretung von RA R. von Guggenberg, für die Autonome Provinz Bozen.
In Erwägung, dass aufgrund einer summarischen Prüfung die Begründetheit des Rekurses nicht ganz ausgeschlossen werden kann und dass auch der schwerwiegende und nicht wiedergutzumachende Schaden besteht;
A.D.G.
Verfügt das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen die Annahme des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz und:
a) setzt infolgedessen die angefochtenen Maßnahmen aus;
b) setzt für die Erörterung des Rekurses die Sachverhandlung vom 22.2.2017, 9.30 fest.
Hebt die Kosten dieses Sicherungsverfahrens zwischen den Parteien auf.
Dieser Beschluss ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen, ist im Sekretariat des Verwaltungsgerichts hinterlegt und wird den Parteien von diesem mitgeteilt.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 13. September 2016 mit der Beteiligung der Richter:
Lorenza Pantozzi Lerjefors, af. Präsident
Margit Falk Ebner, Gerichtsrat, Verfasser
Peter Michaeler, Gerichtsrat
Alda Dellantonio, Gerichtsrat
| DER VERFASSER | DER PRÄSIDENT |
| Margit Falk Ebner | Lorenza Pantozzi Lerjefors |
DER GENERALSEKRETÄR