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Sentenza 15 aprile 2025
Sentenza 15 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 15/04/2025, n. 19 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 19 |
| Data del deposito : | 15 aprile 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Arbeits- und Fürsorgestreitigkeiten
erlässt durch
Dr. Isabella Martin Vorsitzende
Dr. Claudia Montagnoli CP_1
Dr. und Persona_1 CP_1
Gegenstand:
Abfasser des Urteils
Weitere folgendes Streitsachen im Bereich der Pflichtvorsorge URTEIL
in der unter Nr. 9/2024 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
St. Nr. , geboren in Persona_2 CodiceFiscale_1
ER (BZ) am 03.08.1957, wohnhaft in 39040 Naturns (BZ),
Dornsberger Weg 25, vertreten und verteidigt gemäß dem bereits im ersten Grad dieses Verfahrens vorgelegten Mandat
vom 26.04.2023, von RA Dr. mit Persona_3
Wahldomizil in in 39100 Bozen (BZ), Persona_4
Kapuzinergasse 5
- Controparte_2
gegen
NISF – Nationales Institut für Sozialfürsorge, St. Nr.
, in der Person seines Präsidenten pro tempore, P.IVA_1
1 vertreten und verteidigt, gemeinsam oder einzeln, durch die
Rechtsanwälte Lucia Orsingher und Bauer, laut CP_3
Prozessvollmacht, beurkundet bei Not. vom Persona_5
22.03.2024 rep.37875 racc. 7313, mit Wahldomizil bei seiner
Landesstelle in 39100 Bozen (BZ), Dominikanerplatz 30
- Controparte_4
wegen: Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen
Nr. 8/2024 vom 26.01.2024 – Anschlussberufung -
Weitere Streitsachen im Bereich der Pflichtvorsorge -
eingeleitet und welche in der vom 09.04.2025 CP_5
durch Verlesen des Urteilsspruches entschieden wurde über
folgende
Parte_1
Für den Berufungskläger AR OT:
Möge das angerufene Berufungsgericht, contrariis reiectis, das
Urteil ersten Grades abändern und in Annahme CP_6
dieses Berufungsrekurses:
1) Feststellen und erklären, dass aufgrund eines formellen
und/oder telematischen Fehlers bei der Bearbeitung des ersten
berechtigten Rentenantrages des Berufungsklägers, diesem ein
vermögensrechtlicher Schaden in Höhe von 32.001,61 Euro
entstanden ist.
2) Das berufungsbeklagte Institut in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteiles dazu verurteilen, die von ihm
verursachten Schäden im Ausmaß von 32.001,61 Euro zu
2 entschädigen.
3) Mit Spesen und Vergütungen beider Instanzenzüge zu Lasten
des berufungsbeklagten Instituts, zuzüglich 15 % Allg.
Spesenbeteiligung, im Controparte_7
geschuldeten gesetzlichen Ausmaß.
Alles mit einem vorläufig vollstreckbaren Urteil.
Für das Berufungsbeklagte NISF:
Dies alles vorausgeschickt werden folgende Schlussanträge
gestellt:
A. Den Berufungsrekurs gegenüber dem Inps abweisen, da keine bestehen und dieser als unbegründet und Persona_6
unbewiesen zu betrachten ist
B. Mit Verurteilung des Berufungsklägers zur Bezahlung der
Spesen, Gebühren und Honorare
C. Laut Anschlussberufung, in Abänderung des Urteils Nr.
8/24 des Landesgerichts Bozen, alle gegnerischen Anträge
abweisen, da sachlich und rechtlich unbegründet und unbewiesen.
Im Beweiswege
D. Da die telematischen Prozeduren der Für- und
Vorsorgeanstalt zum Teil externalisiert wurden, die
Hinterlegung des PEC-Zustellungsumschlages vom 25.5.21 an das Patronat ENAPA (die Identifizierungskode ist unter Dok. Nr.
4 ersichtlich) dem 3-I in Person des gesetzlichen Pt_2
Vertreters p.t. anordnen
3 E. Wird die Zeugenzulassung, bei Ergänzung der Worte „Wahr
ist“, zu dem in dem Klagebeantwortungsschriftsatz des ersten
Grades vom 13.10.2023 unter den Punkten 3-13 angeführten
Sachverhalt beantragt. Zeugen: , Persona_7 Persona_8
und ER und der
[...] Persona_9 Persona_10
Verantwortliche p.t. von Direzione centrale tecnologia,
informatica e innovazione, Area Sistemi, Infrastrutture e
Problem Management- Incident Management (1. Das Patronat
ENAPA behauptet, den telematischen Pensionsantrag für RR
ZE am 14.5.2021 versendet zu haben, und hinterlegt diesbezüglich eine Übermittlungsbestätigung (aber keine
(Dok. Nr. 1);
2. Diese Bestätigung enthält Persona_11
auch (rot geschrieben) den dass es sich nicht um die Per_12
Protokollbestätigung handelt, sondern lediglich um eine
Übermittlungsbestätigung-attestato di trasmissione („Nota
importante: il presente attestato ha il solo scopo di attestare l'avvenuta trasmissione delle domande. Il Numero di protocollo
Lotto identifica unicamente il lotto di trasmissione. Le pratiche verranno protocollate in seguito alla loro validazione);
3. Also
wird die Annahme und die Protokollierung des Antrags erfolgen erst, nachdem der Antrag mittels telematischer Prozesse
validiert wird und eine sogennante „numero domus“ zugewiesen wird;
4. Das telematische Verfahren „Domande di Pensione
Patronati offline“, das von dem Patronat gewählt wurde, um
RR OTs Antrag zu übermitteln, nimmt als
4 Vorsichtsmaßnahme bestimmte automatische Kontrollen vor
(insbesondere anhand einfacher Daten wie Steuernummer,
Bankkoordinaten usw.), wenn einen Antrag eingereicht wird;
5.
Falls etwas nicht stimmt, weist das Verfahren durch ein „allert“
daraufhin die Irregularität, und das Patronat wird vom telematischen System, per PEC, davon automatisch in Kenntnis
gesetzt;
6. Wenn der gemeldete Fehler nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraum (wie das Patronat kennt) korrigiert wird,
gilt der Antrag automatisch als zurückgewiesen;
7. Im
vorliegenden Fall hat das Patronat einen Fehler beim Ausfüllen
des Formulars (es wurden ungültige Zahlungsmodalitäten -
falsche IBAN eingefügt) gemacht und die gemeldete Irregularität
nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit korrigiert. Am 25.5.2021
wurde das Gesuch zurückgewiesen und das Patronat durch
PEC verständigt (Dok. Nr. 3 -4);
8. Demzufolge ist die
Validierung nie erfolgt und den ist nie in die CP_8
Datenbanken der Anstalt eingeflossen, so dass in Bezug auf das
Nisf nie ein Antrag eingereicht wurde. In der Prozedur
WEBDOM – domande di pensione, wo alle telematischen
Rentengesuche aufscheinen und gespeichert werden, gibt es nämlich keine Spur vom Rentenantrag mit Datum
14.5.2021.( );
9. Das Patronat hat, außerdem, Zugriff CP_9
zu einer Reihe von spezifischen telematischen Programmen
sowie Zugang zu den Datenbanken des NISF, wodurch es jederzeit den Stand des Antrags überprüfen kann;
10. Das
5 Patronat könnte also eine in der Prozedur der Per_13
Übermittlung der Anträge (Domande di Pensione Patronati
offline) vornehmen (es werden Anlage Nr. 2 und 3 beilgelegt,
aus denen hervorgeht was das Patronat hätte sehen können,
wenn es hätte), was es nie getan hat;
11. Die Persona_14
Anstalt hat, im Gegensatz zu den gegnerischen Behauptungen,
nicht die Möglichkeit die Fehler und die Formblätter
automatisch zu berichtigen;
zudem erhielt weder das Institut
noch die Sachbearbeiter in diesem Falle ein Formblatt/einen
Antrag; 12. Erst am 9.Mai 2022 (fast ein Jahr später) sendete das Patronat per PEC die richtigen Bankkoordinaten (Dok. Nr.
6), und bei dieser Gelegenheit tauchte das Problem des nicht bestehenden Rentenantrages auf;
13. Infolge dieser Umstände
schickte das Patronat erneut eine PEC-Mail, in der Folgendes
zugegeben wurde: „das Gesuch wurde übermittelt.., von der
Prozedur jedoch nicht übernommen..“ (Dokument Nr. 8 des
Rekursstellers), und daraufhin hat das NISF dem INPS Service
Desk telematisch darauf aufmerksam gemacht und hierbei die
Erklärung bekommen, die unter Punkt 7 dieses
Verteidigungsschriftsatzes wiedergegeben wurde (Dok. Nr.4))
Controparte_10
1. Der Berufungskläger Herr AR OT beantragte am
Arbeitsgericht Bozen die Verurteilung des NISF zum
Schadenersatz (in Höhe der verlorenen Rentenzahlungen). Als
Begründung führte er an, er habe mit dem des CP_11
6 Patronats ENAPA am 14.05.2021 den Rentenantrag bei der
Sonderverwaltung des NISF („Gestione separata“) beantragt (mit
Anlaufdatum vom 01.06.2021). In der elektronischen Prozedur
meldete das NISF zwar einen Fehler in den übermittelten
Bankdaten (IBAN), teilte aber selbst die korrekten Bankdaten
mit. Trotz der Behebung dieses rein formellen Fehlers durch das Institut, hätte die Rentenanstalt den Antrag in der Folge
nicht behandelt, obwohl sie im Besitz aller Daten für die
Bearbeitung des Antrages gewesen sei. Auf Nachfragen des
Patronats teilten die Ämter des NISF von Brixen und ER
lediglich mit, dass kein Antrag „aufscheine“. Auch der entsprechende Rekurs an das NISF sei abgelehnt worden,
weshalb dem Rekurssteller keine Wahl geblieben sei, als einen neuen Rentenantrag zu stellen, wobei er dadurch allerdings einen Schaden aus 13 nicht bezahlten Monatsraten der ihm zustehenden Rente erlitten habe. Da rein formelle Fehler keine
Abweisung des Gesuchs rechtfertigten, sondern gemäß
Rechtsprechung das Renteninstitut die substanziellen
Voraussetzungen zu prüfen hatte und diese im Anlassfall
allesamt vorlagen, habe das Renteninstitut den auf Grund der ungerechtfertigten Nichtbearbeitung des Gesuchs entstandenen
Schaden zu erstatten. Der Antragsteller beantragte daher entsprechende Feststellung und Verurteilung der Rentenanstalt
zum Schadenersatz in Höhe von € 27.170,00, mehr oder weniger nach Feststellung des Gerichts, zuzüglich
7 . CP_12
2. Das NISF bestritt, dass der Rentenantrag jemals regulär
vorgelegt worden sei. Auf Grund der Angabe falscher
Bankkoordinaten habe das telematische System den Antrag
nicht „validiert“, also nicht protokolliert. Das System habe die
„Irregularität“ mittels „Allert“ gemeldet und das Patronat des
Antragstellers mittels PEC davon am 25.5.2021 verständigt. Der
Antrag sei demnach „nie in die Datenbanken der Anstalt
eingeflossen“ und die Anstalt habe auch nicht die Möglichkeit,
„die Fehler und die Formblätter automatisch zu berichtigen“.
Daraus folge, dass dem NISF bis zur Einreichung des zweiten
Rentenantrages am 24.5.2022 kein Antrag auf Liquidierung der
Rente und auch nicht die dafür erforderlichen Daten des
Rekursstellers vorlagen, weshalb der Anstalt kein fahrlässiges
Verhalten vorgeworfen werden könne. Das Patronat des
Antragstellers habe es hingegen fahrlässiger Weise unterlassen,
mit der notwendigen Sorgfalt die telematischen Prozeduren
vorzunehmen und auch der Antragsteller selbst sei im ganzen
Zeitraum weder beim Patronat noch beim NISF vorstellig geworden, weshalb auf jeden Fall ein Mitverschulden im Sinne
von Artikel 1227 ZGB festzustellen sei. Die Rentenanstalt
beantragte daher die Ermächtigung zur Streitverkündung an das Patronat ENAPA als alleinigen Verantwortlichen, in der
Sache selbst die Abweisung der Ansprüche und in untergeordneter Weise, bei allfälliger Feststellung einer Haftung
8 des Renteninstituts, die Feststellung des
Mitverschuldensgrades des Antragstellers im Sinne von Artikel
1227 ZGB.
3. Das Arbeitsgericht wies zunächst den Antrag auf
Streitverkündung zurück (Verfügung vom 24.10.2023) und nahm, nach Einholung von Berechnungen seitens der
Rentenanstalt, das Schadenersatzbegehren teilweise (im
Ausmaß von 50%) an und verurteilte das NISF zum
Schadenersatz in der Höhe von € 16.000,00 und zum
Kostenersatz im hälftigen Ausmaß.
4. Das Erstgericht stimmte dem Rekurssteller zwar dahingehend zu, dass rein formelle Fehler im Rentengesuch
gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung die Abweisung nicht gerechtfertigt hätten und dass das NISF die diesbezüglichen
Unzulänglichkeiten des von ihm verwendeten telematischen
Systems zu verantworten habe. Allerdings hätte auch der
Antragsteller nach sechs Monaten „Schritte“ setzen müssen,
„um den Stand der Akte“ zu überprüfen, da dies „eine
Schadensbegrenzung ermöglicht hätte“, weshalb ihm ein
Mitverschulden anzulasten sei. Das NISF sei daher nur für die ersten 6 Monate für den Schaden im Ausmaß des entgangenen
Rentenbezugs verantwortlich.
5. Gegen diese Entscheidung erhob Herr AR OT
Berufung und beantragte die Abänderung des Urteils in dem
Punkt, wo es sein Mitverschulden (bzw. des von ihm
9 beauftragten Patronats) im hälftigen Ausmaß feststellte.
Dementsprechend stellte er die Schlussanträge auf
Anerkennung des gesamten Schadens, wobei er sein Begehren
auf der Grundlage der vom NISF im ersten Verfahrenszug
hinterlegten Berechnungen und vom Erstgericht getroffenen
Feststellungen zum entfallenen Rentenbezug bemaß.
6. Das NISF stellte sich dem Berufungsverfahren, bestritt die vorgebrachten Berufungsgründe und erhob seinerseits
Anschlussberufung gegen die vom Erstgericht festgestellte hälftige Schadenersatzpflicht der Rentenanstalt. Es beantragte demzufolge in Abänderung des Ersturteils die kostenpflichtige
Abweisung der Klage.
7. Ohne weitere Obliegenheiten wurde die Streitsache mit dem unten angeführten und in der Verhandlung vom
09.04.2025 verlesenen Urteilsspruch entschieden.
RECHTSGRÜNDE DER ENTSCHEIDUNG
1. Der Berufungskläger OT rügt eine „Falsche Per_2
von gesetzl. Bestimmungen – Falsche Bewertung der Per_15
vorgelegten Unterlagen – Unzureichende und widersprüchliche
Begründung“ durch das Erstgericht, da es sich im Anlassfall,
nach Vorlage des berechtigten Rentenantrages, um eine
„ausschließliche in Obliegenheit des CP_13
Rentenamtes gehandelt habe, weshalb die Feststellung einer vermeintlichen Mitschuld des Antragstellers unverständlich sei.
Der Rentenberechtigte sei nicht „Untertan“, es könne von ihm
10 nicht verlangt werden, beim Rentenamt „betteln“ zu müssen. Es
sei an das Patronat (oder an den Antragsteller persönlich) auch keine Mitteilung erfolgt über etwaige formelle
Unzulänglichkeiten des Antrages (falsche Bankkoordinaten),
das vom NISF verwendete telematische System habe den Antrag
regelrecht „versenkt“ und dafür habe das NISF zu haften, was vom Erstgericht auch anerkannt worden sei. Die
Rechtsprechung gehe klar davon aus, dass auch von rein formellen Unzulänglichkeiten behaftete Anträge von
Sozialfürsorgeleistungen bzw. Rentenanträge vom NISF zu bearbeiten seien, notfalls mit Einholung vom Antragsteller der erforderlichen Ergänzungen/Korrekturen. Weder dem
Antragsteller noch dem von ihm beauftragten Patronat könne
daher der Vorwurf gemacht werden, nicht in einer
„angemessenen Frist“ reagiert zu haben, wozu keine Pflicht
bestand. Zudem habe das NISF im Eintrag vom 25.05.2021
(Dok. Nr. 3) selbst die korrekten Bankdaten eingefügt und somit zugestanden, alle erforderlichen Daten für die
Bearbeitung des Rentenantrages zu haben. Das allenfalls bestehende Problem der falschen IBAN-Nummer im ursprünglichen Antrag hätte zudem problemlos in einem zweiten Moment, bei Auszahlung der Rente, geklärt werden können. Ebenso unerklärlich sei die Tatsache, dass das
Rentenamt auch auf die Nachfrage, fast ein Jahr später, nicht auf eine Ablehnung des Antrages aufmerksam gemacht habe,
11 sondern lediglich die Auskunft erteilte, „dass kein Antrag
aufscheine“. Der Hinweis im telematischen Portal, wonach der
Antrag nicht „innerhalb der vorgesehenen Zeit“ korrigiert worden sei, sei ebenso ungerechtfertigt, denn es gebe eine solche für den Rekurssteller bindende Frist nicht und überdiese
sei das NISF nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, trotz des etwaigen formellen Mangels den Antrag zu bearbeiten. Die
vom Erstgericht getroffene Feststellung einer Mitschuld sei daher nicht rechtens, die um ein Jahr verspätete
Rentenauszahlung sei allein auf die unrechtmäßige
Nichtbehandlung des Antrages, auf eine fehlende Mitteilung von
Seiten des NISF etwaiger Formfehler und in der Folge auch noch auf irrige Auskünfte der Ämter zurückzuführen gewesen,
weshalb dem Berufungskläger in Abänderung des Ersturteils
der gesamte Schaden, samt den Prozesskosten beider
Instanzenzüge, zuzuerkennen sei.
2. Mit der Anschlussberufung bekämpft das NISF die vom
Erstgericht festgestellte Haftung für die Nichtbehandlung des
Erstantrages auf Liquidierung des Rentenanspruchs. Das
Ersturteil gründe auf die irrige Feststellung, dass „das NISF
einen am 14.5.2021 erhalten habe. Ganz im CP_8
Gegenteil, dieser Rentenantrag wurde nie erhalten und besteht
für das Inps de facto nicht.“ Denn es sei unbestritten, dass „das
IT-System die Eingabe von Einträgen, die nicht regulär sind,
blockiert, sodass diese Anträge die Datenbanken des Inps nicht
12 erreichen“, das System jedoch in kurzer Zeit „eine Rückmeldung
über die Ablehnung des Antrages anzeigt“ („allert“, über PEC,
Dokumente Nr. 3 und 8 des Rekursstellers) und das Patronat
immer Zugriff „auf diese Prozeduren“ habe. Das NISF habe also nie einen Antrag erhalten und einen solchen auch nicht wegen
Formfehler abgelehnt, weshalb die von der Gegenpartei und im
Urteil zitierte Rechtsprechung unerheblich sei. Zudem hätten
sich weder das Patronat noch der Rekurssteller nach dem
14.5.2021 (Übermittlung des Antrages) um den Antrag
gekümmert und auch auf das „allert“ nicht geachtet. Erst ein
Jahr später habe das Patronat die richtigen Bankdaten
übermittelt und damit gezeigt, dass es „gewusst habe“, dass die
Bankdaten falsch gewesen seien und die „Prozedur“ nur auf den Fehler hinweisen, diesen selbst aber nicht automatisch berichtigen könne. Für den Standpunkt des NISF spreche auch die Tatsache, dass der Rekurssteller eine Schadenersatzklage
und keine Klage auf Wiederherstellung der Rente erhoben habe.
Es handle sich hier nicht um „Betteln des Bürgers“, sondern um eine unabdingliche Verpflichtung „zur Mitarbeit“ des
Begünstigten, die auf „die allgemeine Pflicht zur Redlichkeit,
Korrektheit und guter Absicht zwischen den Parteien gemäß
Artikel 1175 des Zivilgesetzbuchs zurückzuführen (Kass. Nr.
1919 von 2018 und 8731 von 2019)“ sei. Die Fahrlässigkeit des
Patronats und des Antragstellers sei hier offensichtlich. Das
Patronat habe nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt,
13 weshalb es irrig sei, die Verantwortung auch nur teilweise dem
NISF zuschieben zu wollen. Das NISF beantragte also die
Abweisung der Berufung und – in Annahme der
Anschlussberufung – die kostenpflichtige Abweisung der erstinstanzlichen Anträge auf Schadenersatz.
3. Vorrangig ist jener Teil der vom NISF eingebrachten
Anschlussberufung zu behandeln, wo die Rentenanstalt
behauptet, keinen zu behandelnden Rentenantrag erhalten zu haben.
3.1. Am 14.5.2021 hat der Antragsteller mit dem Beistand des
Patronats ENAPA das (Altersrente) mit Parte_3
Anlaufdatum vom 01.06.2021 mit „Häufung“ („cumulo“) der
Rentenbeiträge in die verschiedenen Rentensysteme beim NISF
eingereicht (Urkunde Nr. 1 des Rekursstellers).
3.2. Unbestritten ist, dass der Antragsteller zu diesem
Zeitpunkt die substanziellen Voraussetzungen allesamt besaß.
3.3. Unter Urkunde Nr. 2 des Rekursstellers liegt der
Ausdruck der Bestätigung des NISF bezüglich der telematischen Übermittlung des Antrages vor (Protokoll
Sammelübermittlung / Lotto Nr.
INPS.0040.14/05/2021.1310495).
3.4. Unter Urkunde Nr. 3 hat der Rekurssteller einen
Ausdruck des telematischen Portals der Rentenanträge des
NISF („Portale domande di pensione“) vorgelegt, woraus die
Übermittlung des Rentengesuchs unter obiger
14 ebenfalls hervorgeht. Der „Status“ des Controparte_14
Antrages („richiesta“) wird dort als „rifiutata“
(abgelehnt/abgewiesen) ausgewiesen, mit der Begründung
„E0400010 – Domanda non corretta entro il tempo consentito –
E0400004 – 0097 --- Le coordinate sono variate, le nuove sono
ABI/CAB = 05856/0058920“ („nicht Antrag Persona_16
innerhalb der zulässigen Zeit – die Koordinaten sind geändert,
die neuen sind …“). Wann dieser Eintrag im System erfolgt ist,
geht aus diesem telematischen Ausdruck nicht hervor.
3.5. Auf der dem NISF (und nicht dem Patronat bzw. dem
Antragsteller) einsehbaren telematischen Visualisierung des
Antrages (Ausdruck unter Urkunde Nr. 3 NISF) ist im „Work
Flow“ die Erstellung („creazione“) des vorgenannten Eintrags
mit dem Datum 25/05/2021 angeführt und im Status des
Antrages folgender Vermerk zu finden: „La domanda è stata
rifiutata“ („Der Antrag wurde abgelehnt“).
3.6. Auf Nachfrage des Patronats vom 09.05.2022, mit welcher dieses auch die korrekten Bankkoordinaten mitteilte
(dieselben, wie sie von der automatisierten Prozedur des NISF
bereits selbst berichtigt worden waren), verweist das
Territorialamt NISF-ER zunächst an das Amt in Brixen.
Dieses antwortet, dass „kein Rentengesuch aufscheint“. Dieselbe
Antwort erhält der Antragsteller am 12.5.2022 dann noch einmal vom Amt ER („…nach erneuter Prüfung auch des
Sitzes von ER konnten wir keinen Antrag in unseren Archiven
15 finden.“ – vgl. Patronat – NISF Urkunden Controparte_15
Nr. 4, 5, 6, 7, 8 und 9 des Rekursstellers).
3.7. Der am 24.05.2022 vom Rekurssteller mit dem Beistand
des Patronats eingebrachte Verwaltungsrekurs wird vom NISF
mit der Begründung „improcedibile“ (unverfolgbar) abgewiesen
(Urkunden Nr. 10 und 16 des Rekursstellers).
3.8. Der gleichzeitig neu eingebrachte Rentenantrag vom
24.05.2022 mit Anlaufdatum 01.06.2022 wird vom NISF mit
Maßnahme vom 18.07.2023 endgültig positiv beschieden
(Urkunde Nr. 7 NISF).
3.9. Die Behauptung des NISF, überhaupt kein Rentengesuch
erhalten zu haben, da das „IT-System die Eingabe von
Einträgen, die nicht regulär sind, blockiert, sodass diese Anträge
die Datenbanken des Inps nicht erreichen“, ist zum einen auf
Grund der Aktenlage nicht nachvollziehbar, zum anderen in sich auch widersprüchlich.
3.10. Ganz unabhängig von der vom telematischen System der
Rentenanstalt generierten Übertragungsbestätigung (Urkunde
Nr. 2 des Rekursstellers), liefert nämlich das NISF selbst den
Beweis, dass der Antrag in den eigenen Archiven/Datenbanken
sehr wohl auffindbar war. Unter Urkunde Nr. 2 legt das NISF
nämlich die Abschrift des Antrages, mit der Nummer
21002856, welcher mit jenem unter Urkunde Nr. 1 des
Antragstellers völlig identisch ist, selbst vor, allerdings mit dem telematischen Aufdruck „anomala“ (im Deutschen „abnormal“
16 oder „ungewöhnlich“).
3.11. Gemäß „regolamento per la definizione dei termini per la
conclusione dei procedimenti amministrativi ai sensi dell'art. 2
della legge 7 agosto 1990, n. 241”, vom NISF erlassen mit
Beschluss Nr. 111/2020, beginnt die Frist für die Bearbeitung
der Rentengesuche (90 Tage, unbeschadet etwaiger
Fristverlängerungen auf Grund von Fehlern bzw.
unvollständigen Anträgen) bei telematischen Übermittlungen
von Anträgen ab dem Tage der Übermittlung, wie sie aus der
Sammelbestätigung hervorgeht (Artikel 5, Buchstabe a). Laut
Artikel 4, Absatz 3, hat das NISF bei unvollständigen Anträgen,
die jedoch behandelbar oder heilbar sind, den Antragsteller zu informieren und ihn entsprechend aufzufordern.
3.12. Dies ist hier nicht erfolgt. Die Verteidigung des NISF hat,
trotz vorgerichtlichem Bemühen (vgl. Aufforderungen an die internen Ämter vom 10.10. und 13.10.2023 unter Urkunden
Nr. 4 und 9 des NISF), keinen entsprechenden Nachweis für die
Behauptung erbracht, dass das Patronat über einen „allert“
mittels PEC von den nicht korrekten (bereits vom System
berichtigten) Bankdaten im Antrag (die nur für die
Auszahlungsmodalität der Rente notwendig sind) informiert worden sei.
3.13. Aber auch diese Behauptung setzt jedoch zunächst
voraus, dass der Antrag ordnungsgemäß telematisch
übermittelt worden und „vom IT-System“ erfasst und bearbeitet
17 worden ist.
3.14. Nun bestreitet das NISF selbst nicht, dass die Abweisung
aus rein formalen Gründen bei Bestehen, wie im Anlassfall,
aller substanziellen Voraussetzungen für den geltend gemachten Rentenanspruch, laut ständiger Rechtsprechung,
rechtswidrig ist (vgl. KassGH, Nr. 14114/2020, vom Erstgericht
angeführt, wonach das NISF verpflichtet ist, alle Anträge zu behandeln, ohne „formalistische Auslegungen“
entgegenzuhalten, es sei denn, sie seien auf Grund von
Unbestimmtheit des Gegenstandes absolut ungeeignet, um das entsprechende Verfahren in Gang zu setzen;
siehe auch
KassGH, Urteil Nr. 14412/2019, Leitsatz: „In tema di
prestazioni previdenziali ed assistenziali, al fine di integrare il
requisito della previa presentazione della domanda non è
necessaria la formalistica compilazione dei moduli predisposti
dall'INPS o l'uso di formule sacramentali, essendo sufficiente che
la domanda consenta di individuare la prestazione richiesta
affinché la procedura anche amministrativa si svolga
regolarmente. Ne consegue che non costituisce requisito
imprescindibile della domanda amministrativa barrare la casella
che, nel modulo, individua le condizioni sanitarie la cui
sussistenza è necessaria per il riconoscimento del diritto
all'indennità di accompagnamento, non potendo l'istituto
previdenziale introdurre nuove cause di improcedibilità ovvero di
improponibilità in materia che deve ritenersi coperta da riserva di
18 legge assoluta ex art. 111 Cost.”; siehe auch KassGH, Urteil Nr.
30419/2019; KassGH, Beschluss Nr. 17159/2024, Leitsatz: “In
tema di controversie previdenziali, la presentazione dell'istanza
amministrativa con modalità difformi da quelle stabilite dall'INPS
non determina l'improponibilità della domanda giudiziale - che,
secondo il sistema delineato dall'art. 443 c.p.c. e dalla l. n. 533
del 1973, consegue solo all'omessa presentazione della predetta
istanza -, determinandosi altrimenti la compromissione del diritto
di azione tutelato dall'art. 24 Cost. e la violazione della ratio della
disciplina, volta a favorire, prima del contenzioso,
un'interlocuzione in sede amministrativa su una pretesa
chiaramente identificata nei suoi presupposti.”).
3.15. Dem (und auch dem Berufungskläger) ist also CP_16
zuzustimmen, dass es dem NISF auf Grund des Antrages und der dem NISF offensichtlich bereits bekannten korrekten
Bankdaten durchaus möglich war, den Antrag zu bearbeiten und die zustehende Rente zu berechnen. Ein Problem der
Auszahlung hätte sich allenfalls, wie der Berufungskläger zu
Recht anmerkt, am Ende des Verfahrens stellen können und wäre jedenfalls mit einer einfachen Aufforderung zur
Richtigstellung behebbar gewesen.
3.16. Wenn nun die öffentliche Rentenanstalt die eingehenden
Anträge offenbar nicht mehr von eigenen Sachbearbeitern
bearbeiten lässt, sondern von „IT-Systemen“, die mit mehr oder weniger künstlicher Intelligenz ausgestattet sind und die vom
19 Institut befugt werden, Anträge „zu blockieren“, gesetzlich nicht vorgesehene Fristen für „die Korrektur“ des Antrages zu setzen
(die offenbar selbst die Verteidigung des NISF nicht genauer bestimmen kann) und Anträge „abzuweisen“ („richiesta
rifiutata“), ohne dass die territorialen Ämter davon in Per_17
sind („es scheint kein Rentenantrag auf“, so die Information der betroffenen Ämter), so ist die Entscheidung des Erstgerichts
nur folgerichtig, dass das NISF (und nicht der Antragsteller) für
die Fehlerhaftigkeit des „Systems“ oder der „telematischen
Prozedur“ verantwortlich ist und „dafür einstehen muss, dass es
sich eines solchen Systems bedient hat.“ (Ersturteil, Seite 8,
vierter Absatz).
3.17. Darüber hinaus ist dem NISF auch eine wiederholt fehlerhafte Auskunftstätigkeit vorzuwerfen. CP_17
bzw. sein Patronat fast ein Jahr später (am
[...]
9.5.2022) die „Validierung“ und Bearbeitung des Antrags, bei
Mitteilung der korrekten Bankdaten (die dem NISF bereits bekannt waren), beantragt hat, haben die territorialen Ämter
von Brixen und ER die Auskunft erteilt, der Rentenantrag
des Rekursstellers „scheine nicht auf“, obwohl sie die
Protokollnummer der Bestätigung der Sammelübermittlung zur
Verfügung hatten. Die Ämter beließen es bei dieser Auskunft,
sie machten keinen darauf, dass der Antrag vom Per_12
„System“ bereits fast ein Jahr zuvor abgewiesen worden sei.
3.18. Auch erscheint die Begründung der Abweisung des
20 daraufhin eingebrachten Verwaltungsrekurses als
„unverfolgbar“ in dieser Sachlage ebenfalls schleierhaft und nicht nachvollziehbar.
3.19. Zudem hat das NISF in keiner Phase ein Vorgehen im
Selbstschutzwege angedacht, obwohl ihm zum Zeitpunkt der
Nachfragen des Patronats und spätestens nach Eingang des
Verwaltungsrekurses klar sein musste, dass die „Ablehnung
des Antrags“ durch das „System“ auf Grund „formalistischer
Auslegungen“ bzw. eines selbst vom System erkannten Fehlers
bei der Angabe der IBAN-Nummer für die Auszahlung der
Rente, rechtswidrig war.
3.20. Einen Beweis, dass der Antragsteller oder sein Patronat
zeitgemäß von der „Ablehnung des Antrags durch das System“
mittels PEC benachrichtigt worden sei, hat das NISF nicht erbracht. Eine beweisrechtlich relevante Dokumentation eines solchen Vorganges scheint es nicht zu geben. Für die entsprechende Behauptung des „Service Desk informatico“ vom
10.10.2023, wonach das Patronat vom System mittels PEC
benachrichtigt worden sei (Urkunde Nr. 4 des NISF), konnten die Ämter des NISF ( Email_1
der eigenen Verteidigung weder fristgerecht Email_2
für die Streiteinlassung noch im Laufe des Erstverfahrens oder im Hinblick auf gegenständliches Berufungsverfahren
irgendeinen dokumentarisch stichhaltigen Beweis liefern. Von
einer Anordnung nach Artikel 210 ZPO war daher abzusehen,
21 auch da nicht angeführt und belegt wurde, dass der
Vertragspartner des NISF bezüglich der „zum Teil
externalisierten telematischen Prozeduren“ (eine gewisse „3-I
Spa“) im Besitz der Dokumentation bezüglich dieser vermeintlichen PEC an das Patronat des Antragstellers sei,
diese Dokumentation dem NISF allerdings verweigert habe.
3.21. Die der Anschlussberufung zu Grunde gelegten
Argumente bis hierher sind also unbegründet.
3.22. Die darüberhinausgehende Frage, ob dem Antragsteller
bzw. für ihn dem von ihm beauftragten Patronat im Sinne von
Artikel 1227 ZGB (Absatz 2) eine Verletzung der Verpflichtung
zur Redlichkeit (Treu und Glauben) dahingehend vorzuwerfen ist, als dass sie sich „nicht mehr weiter um den Antrag
interessiert“ und sich um ein Jahr nicht mehr „gekümmert“
hätten, obwohl das Patronat über den ganzen Zeitraum Zugang
zur telematischen Prozedur gehabt hätte, ist auch Gegenstand
der Hauptberufung, mit welcher die Feststellung gerügt wird,
der Antragsteller hätte wenigstens „nach sechs Monaten
Schritte“ setzen müssen, um damit eine „Schadensbegrenzung
zu ermöglichen“. Es bietet sich also eine gemeinsame
Erörterung dieser Frage an.
4. Der Schaden, bestehend im Verlust des Rentenbezugs
von einem Jahr (13 ), gründet hier auf die CP_18
Nichterfüllung des sozialfürsorglichen Verhältnisses („rapporto
pevidenziale“) zwischen dem Beitragszahler AR OT und
22 seinem Renteninstitut NISF. Der Schaden ist also vertraglicher
Natur nach Artikel 1218 ZGB auf Grund des Beitrags- und
Rentenbezugsverhältnisses und jedenfalls auf Grund der
Haftung aus notwendigem sozialen Kontakt (“responsabilità da
contatto sociale”) zwischen Rentenbezieher und Renteninstitut
(vgl. die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu
Schäden, die auf Falschauskünfte des Renteninstituts bzw. des
Unfallversicherungsinstituts zurückzuführen sind: KassGH,
Arbeitssektion, Urteil Nr. 6865/2001, Leitsatz: “Nell'ipotesi in
cui l'INPS abbia fornito all'assicurato una indicazione erronea del
numero dei contributi versati, il danno subito dall'interessato in
conseguenza della interruzione della corresponsione dei
contributi e della domanda di pensionamento presentata nel
convincimento della sussistenza del requisito contributivo
richiesto per la maturazione del diritto al trattamento
pensionistico è riconducibile a responsabilità contrattuale
dell'INPS, in quanto derivante dalla inosservanza del generale
obbligo, ex art. 54 della legge n. 88 del 1989,
dell'ente previdenziale di informare l'interessato sulla sua
posizione assicurativa e pensionistica, ove questi ne faccia
richiesta. Ne consegue l'esonero del danneggiato dall'onere di
provare la colpa dell'autore del fatto dannoso, che è presunta -
salva la dimostrazione, da parte dell' , della non CP_19
imputabilità dello stesso al proprio comportamento - , ma non
dalla prova del nesso causale tra l'evento dannoso e la erronea
23 indicazione fornita dall'INPS. Al riguardo, l'asserito danno non
può essere posto in nesso causale con un evento, quale il
pensionamento, che non si sia realizzato al momento in cui sia
stata comunicata, da parte dell' , la rettifica della erronea CP_19
informazione.”; KassGH, Arbeitssektion, Urteil Nr. 3195/2012;
KassGH, Arbeitssektion, Urteil Nr. 23114/2019; KassGH,
Arbeitssektion, Urteil Nr. 26620/2024, Leitsatz: “Il rapporto
assicurativo che lega l' al lavoratore si connota in termini di CP_20
affidamento e mutua cooperazione, in forza dell'obbligo, gravante
sugli enti pubblici dotati di poteri di indagine e certificazione, di
non frustrare la fiducia di soggetti titolari di interessi al
conseguimento di beni essenziali della vita;
pertanto, in caso di
risoluzione anticipata del rapporto di lavoro per intervenuta
maturazione dei requisiti pensionistici in considerazione dei
contributi figurativi accreditati per esposizione all'amianto,
l'erronea certificazione, con efficacia vincolante, di esposizione
all'amianto e la conseguente revoca dell'accredito contributivo
danno luogo ad un'ipotesi di responsabilità da contatto sociale,
"species" del più ampio "genus" della responsabilità ex art. 1218
c.c.”).
4.1. Die Nichterfüllung besteht in der ungerechtfertigten des eingebrachten in der CP_21 CP_22
fehlenden Benachrichtigung der vom telematischen System
vorgenommenen Abweisung des Antrages aus rein formalen
Gründen und schließlich in den irreführenden Auskünften auf
24 die Nachfragen des Patronats im Mai 2022. Der Schaden
bestand im fehlenden Rentenbezug für ein Jahr (Artikel 1223
ZGB) und war als solcher offensichtlich erkennbar (Artikel 1225
ZGB), da das Anlaufdatum des Rentenbezugs in der Regel an den Zeitpunkt des Eingangs des Rentengesuchs geknüpft ist.
4.2. Im Anlassfall hat das Gericht eine Mitschuld des
Antragstellers im Sinne von Artikel 1227 Absatz 2 ZGB
festgestellt. Er hätte die Verpflichtung zur Schadensbegrenzung
durch seine übermäßige Untätigkeit (nach sechs Monaten)
verletzt, denn ein zügigeres Einschreiten („Schritte
unternehmen“) hätte eine Schadensbegrenzung ermöglicht.
4.3. Nach Artikel 1227 Absatz 2 ZGB ist kein Ersatz für
Schäden geschuldet, „die der Gläubiger bei Anwendung der
gewöhnlichen Sorgfalt hätte vermeiden können.“ Die Norm
verweist auf die Pflicht des redlichen Verhaltens von Schuldner
und Gläubiger in allen Schuldverhältnissen nach Artikel 1175
ZGB.
4.4. Das Ersturteil führt weder den konkreten Inhalt der
„Schritte“ an, die der Antragsteller spätestens nach sechs
Monaten erwartbar im Sinne der von der Norm gesetzten
Sorgfaltspflicht setzen hätte müssen, noch die Auswirkungen
dieser auf eine „mögliche . Persona_18
4.5. Und hier setzt die Kritik des Berufungsklägers an, wenn er etwas polemisch auf den Rentenbezieher als „Bittsteller“
verweist.
25 4.6. Die Schadensminderungspflicht nach Artikel 1227 Absatz
2 ZGB bezieht sich gemäß konstanter Rechtsprechung nur auf das Verhalten des Gläubigers nach der vom zu Per_19
vertretenden und nach Schadenseintritt (vgl. CP_23
KassGH, Urteil Nr. 5883/2000, Leitsatz: „A norma dell'art. 1227
comma secondo cod. civ. ed al fine di escludere la risarcibilità dei
danni che il creditore avrebbe potuto evitare usando l'ordinaria
diligenza, vanno presi in considerazione soltanto i comportamenti
tenuti dal creditore - danneggiato successivamente
all'inadempimento del debitore - danneggiante ed al verificarsi
del danno, restando irrilevanti i comportamenti tenuti in epoca
antecedente al verificarsi dell'inadempimento.”; siehe auch
KassGH, Urteil Nr. 13369/2009).
4.7. Für die Bearbeitung des Antrages (Pensionsantrag mit
Zusammenlegung/“cumulo“) hatte das NISF, nach eigenem
Reglement, Tabelle A, im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom
7. August 1990, Nr. 241 (Beschluss des Verwaltungsrates des
NISF Nr. 111 vom 21.12.2020) eine Frist von 90 Tagen, mit
Anlauf ab dem Eingang des mit der vollständigen
Dokumentation versehenen Antrages (laut Artikel 3, Punkt 5,
Buchstabe a, gilt für den Anlauf der Frist das Datum der
Übermittlung des Antrages, auch in Form einer
Sammelübertragung mehrerer Anträge). Der Antrag ging im
Anlassfall mit einer am 14.5.2021 beim Persona_20
NISF ein. Gemäß Artikel 6 des Reglements kann diese Frist
26 einmal für 30 Tage ausgesetzt werden, sofern es notwendig ist,
Dokumente oder – wie hier - Informationen (korrekte
Bankdaten für die Auszahlung) einzuholen.
4.8. Es liegt kein Beweis vor, dass der Antragsteller bzw. sein
Patronat vom Verfahren bzw. von der Abweisung des Antrages
„durch das System“ in irgendeiner Weise in Kenntnis gesetzt worden wären.
4.9. Erst auf Nachfrage des Patronats im Mai 2022 und der
(irrigen) Auskunft, es läge dem NISF kein zu behandelnder
Antrag vor, war für den Antragsteller die Nichterfüllung und der
Schadenseintritt erkennbar. In der hat der Antragsteller Pt_4
zügig die von ihm erwartbaren Schritte, zum einen den
Verwaltungsrekurs, zum anderen einen Neuantrag auf
Liquidierung der Rente mit neuem Anlaufdatum zum 1.6.2022,
gesetzt.
4.10. Das bloße Zuwarten, über die Fristen für den Abschluss
des Verfahrens hinaus, kann in sich nicht als Verletzung der
üblichen Sorgfalt und Redlichkeit im Sinne von Artikel 1227
Absatz 2 ZGB gewertet werden, da unbestreitbar
Rentengesuche auch nach der Frist von 90 Tagen durch das
NISF noch bearbeitet und beschieden werden können (in diesem Sinne führt ein verspäteter Erlass einer beantragten
Maßnahme durch das Renteninstitut beispielsweise zum
Wegfall des Streitgegenstandes eines etwaig eingebrachten
Verwaltungsrekurses).
27 4.11. In der Rechtsprechung, insbesondere in den Leitsätzen
der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, findet sich wiederholt die Bestätigung des Rechtsprinzips, wonach die
übliche Sorgfaltspflicht nach Artikel 1227 Absatz 2 ZGB nicht nur das Gebot enthält, von Handlungen abzusehen, die den eingetretenen Schaden zu erschweren geeignet sind, sondern auch die Pflicht zur aktiven Vornahme von Handlungen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern, wobei im Rahmen
dieser Verpflichtung vom Gläubiger allerdings keine außergewöhnlichen, risikoreichen oder schwerwiegenden
Handlungen abverlangt werden können.
4.12. So wird ausgeschlossen, dass der Gläubiger im Sinne der
Schadensbegrenzung zügig gerichtliche Klagen oder
Vollstreckungshandlungen zur Einbringung von
Geldforderungen setzen muss, um den Schaden aus
Zinsbelastung bzw. Geldentwertung zu mindern (vgl. KassGH,
Urteil Nr. 320/1992, in der Begründung: „… Precisato che il
giudizio di evitabilità concerne danni che sarebbero pienamente
risarcibili, si perviene al nocciolo del problema che è quello
relativo alla portata dell'ordinaria diligenza richiesta al creditore.
Occorre cioè stabilire se l'ordinamento prescriva al danneggiato
un comportamento meramente negativo, consistente nel non
aggravare con la propria attività il danno già prodottosi, oppure
se l'ordinamento con la disposizione in esame richieda un
intervento attivo e positivo, ed in quali limiti, diretto ad attenuare
28 o rimuovere le conseguenze dannose collegabili all'altrui
comportamento, sanzionando il mancato intervento del creditore
con l'irrisarcibilità dei danni evitabili. In proposito la più recente
dottrina ha ampiamente documentato la tendenza di estendere
l'area di rilevanza della responsabilità per omissione oltre gli
angusti limiti ad essa assegnati da una logica esclusivamente
individualista e fatalistica, intesa a salvaguardare la libertà di
non agire, ed in sostanza l'egoismo del singolo, senza alcuna
considerazione per i costi sociali di tale inerzia nell'ambito di un
principio di economia dei mezzi giuridici. La norma che onera il
danneggiato ad uniformarsi ad un comportamento attivo ed
attento dell'altrui interesse, rientra tra le fonti di integrazione del
regolamento contrattuale, per cui la stessa "evitabilità" del danno
è coordinata con i principi di correttezza e di buona fede
oggettiva, contenuti nell'art. 1175 c.c., applicabile ad entrambe le
parti del rapporto obbligatorio e non al solo debitore, nel senso
che costituisce onere sia del debitore che del creditore di
salvaguardare l'utilità dell'altra parte nei limiti in cui ciò non
comporti un'apprezzabile sacrificio a suo carico. A questa
evoluzione interpretativa non è stata insensibile questa Corte che
già con Cass.
7.4.1983 n. 2468 aveva affermato che l'onere di
comportamento contemplato dall'art. 1227 c.c. "ben lungi dal
limitarsi all'inerzia o alla mera astensione dall'arrecare
pregiudizio con fatto proprio possa richiedere, secondo le
circostanze del caso, anche una condotta positiva. Inoltre, in
29 tante altre decisioni si riconosce il collegamento dell'evitabilità del
danno con i doveri di buona fede oggettiva e di correttezza
(Cass. 1312.1980 n. 6430 in motivazione) escludendo il
compimento di "attività gravose e straordinarie", ma perciò stesso
ammettendo di poter pretendere dal creditore un comportamento
attivo, non gravoso nè straordinario, positivamente rivolto a
ridurre il danno verificatosi e non solo dall'astenersi
dall'aggravarlo. In questo ambito si afferma che il lavoratore,
licenziato senza giusta causa, debba collocare sul mercato la
propria attività lavorativa per ridurre il pregiudizio subito (ex
multis Cass. 18.2.1980 n. 1208), o che il creditore deve ricorrere
al mercato per procurarsi altrimenti la prestazione quando in
relazione alle circostanze del caso concreto tale comportamento
appaia conforme a correttezza e alla normale diligenza (Cass.
12.10.1967 n. 2437). Alla stregua delle esposte considerazioni
può pertanto affermarsi che scopo della norma non è solo quello
di limitare le conseguenze dannose, ma anche di rimuoverle e che
l'ordinamento richiede al creditore non la solo inerzia ma anche
un comportamento attivo o positivo con il limite però della
"ordinaria" e non della "straordinaria" diligenza, nel senso che le
attività che il creditore avrebbe dovuto porre in essere al fine
dell'evitabilità del danno, non siano gravose o straordinarie tali
da comportare notevoli rischi o grossi sacrifici. A questi principi
non si è attenuta la decisione impugnata perché, tenuto conto
delle circostanze di fatto concrete (azione esecutiva richiesta al
30 creditore) ha svolto un giudizio di "non impossibilità" di recupero
del credito che di per se non esclude un giudizio di straordinaria
diligenza o di attività gravose o eccezionali, mentre nel tessuto
normativo è scolpito inequivocabilmente che la mancata attività
imputabile al creditore non deve superare l'ordinaria diligenza.
Inoltre, già altre volte questa Corte ha ritenuto con una diversa
angolazione inapplicabile alla fattispecie il capoverso
dell'art.1227 c.c. (3101-1991; 2410-1991; 5995-1988)
affermando che dopo la costituzione in mora non può avere
influenza alcuna ai fini della misura del risarcimento e della
stessa esistenza dell'autonomo obbligo risarcitorio del maggior
danno il fatto che il creditore abbia lasciato trascorrere lungo
tempo prima di intraprendere le azioni giudiziarie perché il
debitore adempiendo sollecitamente l'obbligazione ben avrebbe
potuto evitare il maggior danno derivante da svalutazione
monetaria senza accollare al creditore attività di non ordinaria
diligenza….”; vgl. auch KassGH, Beschluss Nr. 24522/2018,
Leitsatz: “Ai fini della determinazione del danno risarcibile, la
valutazione del comportamento del danneggiato volto a limitare le
conseguenze dannose dell'altrui inadempimento, ai sensi dell'art.
1227, comma 2, c.c., deve essere effettuata alla stregua dell'art.
1375 c.c., e quindi del principio dell'"apprezzabile sacrificio", e
comporta che il creditore sia tenuto anche a una condotta attiva o
positiva, la quale però non sia gravosa o tale da determinare
notevoli rischi o rilevanti sacrifici. (Nella specie, a fronte della
31 responsabilità professionale di un ragioniere nella redazione
dell'istanza di partecipazione al c.d. condono tombale del 2002,
alla quale era conseguita l'impossibilità, per il contribuente, di
usufruire dei benefici ex art. 9 della l. n. 289 del 2002, la S.C. ha
confermato la sentenza di merito che aveva escluso qualsivoglia
efficacia causale, ai fini della riduzione del danno ex art. 1227,
comma 2, c.c., alla decisione del contribuente di addivenire ad
una conciliazione giudiziale con l'amministrazione finanziaria,
così rinunciando a coltivare il processo nel quale sarebbe stato
possibile conseguire il riconoscimento del carattere materiale
dell'errore del professionista).”; siehe, ebenso, KassGH,
Beschluss Nr. 3797/2019, Leitsatz: “In tema di determinazione
del danno risarcibile, non assurge a fatto colposo del creditore,
idoneo a ridurre o a escludere il risarcimento del danno, la
circostanza che il danneggiato abbia agito tardivamente nei
confronti dell'autore della violazione, quand'anche un'ipotetica
tempestiva azione fosse astrattamente suscettibile di
circoscrivere l'entità del pregiudizio. Invero, l'art. 1227, comma 2,
c.c., che costituisce un'applicazione dell'art. 1175 c.c., pur
imponendo al creditore di tenere una condotta attiva, diretta a
limitare le conseguenze dannose dell'altrui comportamento, non
arriva a pretendere il compimento di attività gravose o implicanti
rischi, tra le quali ben può ricomprendersi l'avvio di un'azione
giudiziale. (In applicazione del predetto principio, la S.C. ha
cassato la decisione di merito che aveva escluso il risarcimento
32 dei danni per la perdita della possibilità di sfruttamento
commerciale di alcuni modelli ornamentali, conseguente alla
registrazione e alla successiva caduta in pubblico dominio di
questi ultimi, in ragione del fatto che la relativa domanda era
stata proposta dopo più di cinque anni dalla registrazione in
parola).”; vgl. auch KassGH, Arbeitssektion, Beschluss Nr.
35432/2022).
4.13. In verschiedensten Fallgestaltungen hat der Oberste
Gerichtshof die Verletzung der üblichen Sorgfaltspflicht jeweils unter Inanspruchnahme des genannten Rechtsprinzips
verneint (KassGH, Urteil Nr. 842/2002 in Bezug auf die
Einstellung der Unternehmertätigkeit; KassGH, Urteil Nr.
15231/2007, Urteil Nr. 20684/2009, dahingehend, dass vom
Geschädigten nicht erwartet werden kann, sich chirurgischen
Eingriffen zu unterziehen, um den Schaden aus unerlaubter
Handlung nach Artikel 2043 ZGB oder aus Arzthaftung zu verringern;
KassGH, Beschluss Nr. 25750/2018, wonach im
Rahmen eines Bezugsvertrages von elektrischer Energie vom
Unternehmer nicht abverlangt werden kann, vorab besonderes
Personal bereit zu stellen, um bei Wiederaufnahme der
Lieferung von Energie nach einer Unterbrechung unverzüglich
die maschinelle Fertigung wieder aufnehmen zu können;
KassGH, Arbeitssektion, Beschluss Nr. 20589/2024, in Bezug
auf das Aufnahmerecht in den Schuldienst innerhalb einer bestimmten Provinz und die Möglichkeit, in einer anderen
33 Provinz eine zeitlich begrenzten Ersatzanstellung (Supplenz)
anzunehmen, um so den Schaden aus verzögerter Anstellung
zu mindern).
4.14. Der KassGH hat letzthin in einigen Entscheidungen die
Sorgfaltspflicht nach Artikel 1227 Absatz 2 CP_24
etwas ausgelegt (so z. B. KassGH, Beschluss Nr. CP_25
34395/2023, Leitsatz: “Il paziente ha il diritto di rifiutare il
trattamento medico, ma se il rifiuto è ingiustificato, perché non
correlato ad attività gravosa o tale da determinare notevoli rischi
o rilevanti sacrifici, può integrare un concorso colposo del
creditore, ai sensi dell'art. 1227, comma 2, c.c., ove emerga che il
completamento del percorso clinico rifiutato avrebbe, più
probabilmente che non, portato alla guarigione o ad apprezzabili
miglioramenti, senza rischi significativi ovvero estranei a quelli
del percorso terapeutico inizialmente compiutamente consentito.
(Nella specie, la S.C. ha confermato la pronuncia impugnata nella
parte in cui ha ritenuto non emergere la prova della possibile
risolutività dell'ulteriore intervento di canalizzazione, rifiutato dal
paziente).”; siehe aber auch KassGH, Beschluss Nr.
11137/2024 für das grundsätzliche Festhalten am Prinzip,
dass im Rahmen dieser Sorgfaltspflicht vom Gläubiger nicht abverlangt werden kann, sich chirurgischen Eingriffen zu unterwerfen;
Leitsatz: “In tema di responsabilità medica, nel
caso in cui la lesione, conseguita a un errato trattamento, sia
emendabile con un successivo intervento chirurgico, non è
34 applicabile la norma di cui all'art. 1227, comma 2, c.c., perché in
tal modo si imporrebbe al danneggiato un dovere che esula da
quello di evitare l'aggravamento del danno, il cui fondamento
risiede nel principio di buona fede oggettiva, specificamente nel
canone di salvaguardia dell'utilità della controparte, nei limiti del
proprio sacrificio personale o economico. (In applicazione del
principio, la S.C. ha ritenuto immune da censure la sentenza che
aveva disatteso la pretesa del danneggiante di liquidazione del
danno nella misura corrispondente al valore del minore danno
biologico che sarebbe residuato a seguito degli interventi
chirurgici idonei a emendare parzialmente i postumi dell'errata
esecuzione di un intervento chirurgico al seno e all'addome,
sommata al costo di tali interventi).”; in anderer Fallgestaltung,
siehe KassGH, Beschluss Nr. 22352/2021, wonach von einer
öffentlichen Verwaltung auch die Abschätzung einer
Erfolgsaussicht eines anzustrengenden Gerichtsverfahrens im
Sinne von Artikel 1227 Absatz 2 ZGB erwartbar ist;
oder bereits
KassGH, Urteil Nr. 26639/2013, dahingehend, dass die lange
Untätigkeit zusammen mit dem Umstand, die Leistung nicht anderweitig sich verschafft zu haben, auch im Sinne der
Sorgfaltspflicht des Gläubigers beurteilt werden kann).
4.15. Im Anlassfall wirft das NISF dem Antragsteller bzw. dem von ihm beauftragten Patronat im Sinne der Mitschuld vor,
„sich nicht mehr interessiert zu haben“, also den Verfahrensgang
nicht laufend überprüft und erst fast ein Jahr später die
35 Bankkoordinaten richtig gestellt zu haben.
4.16. Nun besteht keine normierte gesetzliche oder aus dem verfassungsgemäßen Solidaritätsprinzip bzw. dem Prinzip der
Verpflichtung zur Mitarbeit in schuldrechtlichen Verhältnissen
ableitbare Pflicht des Gesuchstellers, sich innerhalb von bestimmten Fristen aktiv bei der Rentenanstalt über den Stand
seines Verfahrens zu erkundigen. In Ermangelung einer jeglichen Mitteilung (mittels PEC oder auf andere Weise) der vom telematischen System erfassten Irregularität der zunächst
mitgeteilten Bankkoordinaten bestand auch keine Pflicht, im telematischen Portal der Rentenanstalt innerhalb einer bestimmten Frist den Stand der Dinge zu prüfen. Zumindest
wurde vom NISF weder dargelegt noch bewiesen, dass eine diesbezügliche Pflicht durch die Verwendung des von der NISF
festgelegten telematischen Portals für die Rentengesuche
bestünde (beispielsweise wurde nicht vorgebracht bzw. belegt,
ob durch mit der vom Institut vorgeschriebenen telematischen
Übertragung der Rentengesuch eine etwaige Wahl eines
„digitalen Domizils“ verbunden war).
4.17. Zudem ist auf der Seite des vom Antragsteller
einsehbaren Portals der Rentengesuche („portale delle
domande“) kein Datum angeführt, an welchem „das System“
den Antrag abgelehnt hätte.
4.18. Selbst wenn man jedoch der Ansicht wäre, der
Antragsteller bzw. sein Patronat hätten spätestens nach sechs
36 Monaten (und nicht erst nach elf Monaten) beim NISF vorstellig werden müssen, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dies zu einer Minderung des Schadens geführt hätte.
4.19. Der Antragsteller hätte wohl die irreführenden Auskünfte
der Territorialämter von Brixen und ER früher erhalten und er hätte demzufolge den Verwaltungsrekurs früher einbringen können. Die Mindestfristen für die Einbringung und die
Bearbeitung des Rekurses sind 30 + 90 Tage. Es ist anzunehmen, dass auch in diesem Fall das NISF keine
Maßnahme im Selbstschutzwege angedacht hätte. Es wird vom
Institut auch nicht behauptet, dass es in diesem Fall die
Sachlage anders beurteilt hätte.
4.20. Mit dem neuerlichen Antrag vom 24.5.2022 (mit neuem
Anlaufdatum 1.6.2022), den der Antragsteller gleichzeitig mit dem Verwaltungsrekurs gestellt hat, hat er daher angemessen reagiert, um weiteren Schaden von sich und damit auch vom
NISF abzuwenden.
4.21. Da auf Grund des vom NISF konkret zu Tage gelegten erfüllungswidrigen Verhaltens also davon auszugehen ist, dass auch in einem solchen Fall (früheres Einbringen des
Verwaltungsrekurses) das Renteninstitut den Antrag als „nicht
eingebracht“ betrachtet und keinen Anlass gesehen hätte, eine
Maßnahme im Selbstschutzwege vorzunehmen, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit ein „früheres Schritte setzen“ bzw.
„sich interessieren“ den Schaden gemindert hätte. Dazu enthält
37 die Verteidigung des NISF auch keinerlei Ausführungen.
4.22. Dem Geschädigten kann im Sinne von Artikel 1227
Absatz 2 ZGB auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, keine entsprechende Klage auf Feststellung der Ordnungsmäßigkeit
des ursprünglichen Rentengesuches und auf Verpflichtung des
NISF, die Rente mit dem ursprünglichen Anlaufdatum zu liquidieren und auszubezahlen, eingebracht zu haben, da ein gerichtliches Vorgehen für einen Rentenanspruchsberechtigten
in dieser Sachlage einen übermäßigen, außergewöhnlichen,
zeitintensiven und risikobehafteten Aufwand im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des KassGH darstellt, der über die
übliche Sorgfalt hinausgeht.
4.23. Der Hauptberufung ist somit bei gleichzeitiger Abweisung
der Anschlussberufung stattzugeben und das NISF ist zu verurteilen, dem Berufungskläger den gesamten Schaden in
Höhe von € 32.001,61 (laut nicht gerügter Feststellung des
Erstgerichts, Seite 9 des Urteils), zuzüglich der Verzugszinsen
im gesetzlichen Ausmaß (Artikel 1284 Absatz 1 ZGB) ab
Hinterlegung des Rekurses (20.07.2023) bis zur tatsächlichen
Zahlung, zu erstatten.
5. Dem NISF sind auf Grund des Unterliegens (Artikel 91
ZPO) die Kosten beider Instanzenzüge aufzuerlegen, wobei für
beide Instanzenzüge (für den zweiten Zug auf Grund der
Anschlussberufung) die Wertstaffel von € 26.000,01 bis €
52.000,00 greift. In den Kostennoten beider Instanzenzüge
38 beantragt der Antragsteller kein Entgelt für die Erörterungs-
bzw. Beweisphase (auch da mit Ausnahme der
Schadensberechnung durch das NISF keine zusätzlichen
Beweise, über die mit den einleitenden Schriftsätzen
vorgelegten Urkundenbeweise hinaus, aufgenommen worden sind). Die jeweiligen Entscheidungsphasen haben sich im
Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits vorgebrachten in den abschließenden erschöpft. Aus Parte_5 CP_26
diesen Gründen und in Anlehnung an die Verordnung (Justiz)
MD Nr. 55/2014, so wie abgeändert von der Verordnung
(Justiz) MD Nr. 37/2018, werden dem Berufungskläger AR
OT für beide Verfahrenszüge die mittleren Entgelte der oben angeführten Wertstaffel für Studium und Einleitung sowie das Mindestentgelt für die Entscheidungsphase, ohne Entgelt
für die Erörterungs- bzw. Beweisphase, da nicht beantragt, wie folgt liquidiert (Tabelle der Sozialfürsorgestreitigkeiten für das
Erstverfahren, Tabelle Berufungsverfahren für die zweite
Instanz): a) für den ersten Verfahrenszug: € 1.701,00 für
Studium, € 1.204,00 für Einleitung und € 1.838,00 für die
Entscheidungsphase, insgesamt also € 4.743,00 für
Anwaltsentgelte, zuzüglich 15% allgemeine Spesen auf die
Entgelte, zuzüglich € 43,00 für Einheitsgebühr, zuzüglich
Fürsorgebeitrag der Rechtsanwälte und MwSt. im gesetzlichen
Ausmaß und auf die dafür vorgesehenen Posten;
b) für den zweiten Verfahrenszug: € 2.058,00 für Studium, € 1.418,00 für
39 Einleitung und € 1.735,00 für die Entscheidungsphase,
insgesamt also € 5.211,00 für Anwaltsentgelte, zuzüglich 15%
allgemeine Spesen auf die Entgelte, zuzüglich € 83,00 für
Einheitsgebühr, zuzüglich Fürsorgebeitrag der Rechtsanwälte
und MwSt. im gesetzlichen Ausmaß und auf die dafür
vorgesehenen Posten.
Das NISF ist im Sinne von Abs.
1-quater des Art. 13 DPR
115/2002 zur Zahlung eines weiteren Betrages, der dem für die eingereichte Berufung entspricht, angehalten.
A.D.G.
Das Oberlandesgericht Trient, , erkennt Controparte_27
in den vom Berufungskläger OT AR gegen das NISF –
Nationales Institut für Sozialfürsorge mit am 04.04.2024
hinterlegten Berufungsrekurs gegen das Urteil des
Landesgerichts Bozen Nr. 8/2024 vom 26.01.2024
angestrengten Berufungsverfahren, bei gleichzeitiger Abweisung
aller gegenteiligen Anträge und Einwände, wie folgt zu Recht:
1.) In Stattgabe der von OT AR eingebrachten
Berufung und damit in Abänderung des angefochtenen
Urteils wird das Berufungsbeklagte NISF – Nationales
Institut für Sozialfürsorge verurteilt, dem
Berufungskläger OT AR den gesamten von ihm erlittenen Schaden in Höhe von € 32.001,61, zuzüglich
der Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß (Artikel 1284
Absatz 1 ZGB) ab Hinterlegung des Rekurses
40 (20.07.2023) bis zur tatsächlichen Zahlung, zu erstatten.
2.) Die Anschlussberufung des Berufungsbeklagten NISF –
Nationales Institut für Sozialfürsorge wird demzufolge abgewiesen.
3.) Das NISF – Nationales Institut für Sozialfürsorge wird verurteilt, RR OT AR die Verfahrenskosten
beider Instanzenzüge zu erstatten, die wie folgt bestimmt werden: a) für den ersten Verfahrenszug mit € 4.743,00
für Anwaltsentgelte, zuzüglich 15% allgemeine Spesen
auf die Entgelte, zuzüglich € 43,00 für Einheitsgebühr,
zuzüglich Fürsorgebeitrag der Rechtsanwälte und MwSt.
im gesetzlichen Ausmaß und auf die dafür vorgesehenen
Posten, und b) für den zweiten Verfahrenszug mit €
5.211,00 für Anwaltsentgelte, zuzüglich 15% allgemeine
Spesen auf die Entgelte, zuzüglich € 83,00 für
Einheitsgebühr, zuzüglich Fürsorgebeitrag der
Rechtsanwälte und im gesetzlichen Ausmaß und CP_7
auf die dafür vorgesehenen Posten.
4.) Das NISF – Nationales Institut für Sozialfürsorge ist angehalten, im Sinne von Abs.
1-quater des Art. 13 DPR
115/2002 die Zahlung eines weiteren Betrages, der dem
Einheitsbetrag für die eingereichte Anschlussberufung
entspricht, vorzunehmen.
Das Oberlandesgericht verfügt, für den Fall der
Veröffentlichung/Verbreitung dieser Entscheidung, die
41 Löschung der persönlichen Daten und der anderen zur
Identifizierung der Beteiligten geeigneten Daten gemäß Artikel
52 GVD Nr. 196/2003.
So entschieden in Bozen, am 09.04.2025.
Die Vorsitzende Dr. Isabella Martin
Der Abfasser Dr. Persona_1
Der höhere Beamte für Rechtspflege
42
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Arbeits- und Fürsorgestreitigkeiten
erlässt durch
Dr. Isabella Martin Vorsitzende
Dr. Claudia Montagnoli CP_1
Dr. und Persona_1 CP_1
Gegenstand:
Abfasser des Urteils
Weitere folgendes Streitsachen im Bereich der Pflichtvorsorge URTEIL
in der unter Nr. 9/2024 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
St. Nr. , geboren in Persona_2 CodiceFiscale_1
ER (BZ) am 03.08.1957, wohnhaft in 39040 Naturns (BZ),
Dornsberger Weg 25, vertreten und verteidigt gemäß dem bereits im ersten Grad dieses Verfahrens vorgelegten Mandat
vom 26.04.2023, von RA Dr. mit Persona_3
Wahldomizil in in 39100 Bozen (BZ), Persona_4
Kapuzinergasse 5
- Controparte_2
gegen
NISF – Nationales Institut für Sozialfürsorge, St. Nr.
, in der Person seines Präsidenten pro tempore, P.IVA_1
1 vertreten und verteidigt, gemeinsam oder einzeln, durch die
Rechtsanwälte Lucia Orsingher und Bauer, laut CP_3
Prozessvollmacht, beurkundet bei Not. vom Persona_5
22.03.2024 rep.37875 racc. 7313, mit Wahldomizil bei seiner
Landesstelle in 39100 Bozen (BZ), Dominikanerplatz 30
- Controparte_4
wegen: Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen
Nr. 8/2024 vom 26.01.2024 – Anschlussberufung -
Weitere Streitsachen im Bereich der Pflichtvorsorge -
eingeleitet und welche in der vom 09.04.2025 CP_5
durch Verlesen des Urteilsspruches entschieden wurde über
folgende
Parte_1
Für den Berufungskläger AR OT:
Möge das angerufene Berufungsgericht, contrariis reiectis, das
Urteil ersten Grades abändern und in Annahme CP_6
dieses Berufungsrekurses:
1) Feststellen und erklären, dass aufgrund eines formellen
und/oder telematischen Fehlers bei der Bearbeitung des ersten
berechtigten Rentenantrages des Berufungsklägers, diesem ein
vermögensrechtlicher Schaden in Höhe von 32.001,61 Euro
entstanden ist.
2) Das berufungsbeklagte Institut in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteiles dazu verurteilen, die von ihm
verursachten Schäden im Ausmaß von 32.001,61 Euro zu
2 entschädigen.
3) Mit Spesen und Vergütungen beider Instanzenzüge zu Lasten
des berufungsbeklagten Instituts, zuzüglich 15 % Allg.
Spesenbeteiligung, im Controparte_7
geschuldeten gesetzlichen Ausmaß.
Alles mit einem vorläufig vollstreckbaren Urteil.
Für das Berufungsbeklagte NISF:
Dies alles vorausgeschickt werden folgende Schlussanträge
gestellt:
A. Den Berufungsrekurs gegenüber dem Inps abweisen, da keine bestehen und dieser als unbegründet und Persona_6
unbewiesen zu betrachten ist
B. Mit Verurteilung des Berufungsklägers zur Bezahlung der
Spesen, Gebühren und Honorare
C. Laut Anschlussberufung, in Abänderung des Urteils Nr.
8/24 des Landesgerichts Bozen, alle gegnerischen Anträge
abweisen, da sachlich und rechtlich unbegründet und unbewiesen.
Im Beweiswege
D. Da die telematischen Prozeduren der Für- und
Vorsorgeanstalt zum Teil externalisiert wurden, die
Hinterlegung des PEC-Zustellungsumschlages vom 25.5.21 an das Patronat ENAPA (die Identifizierungskode ist unter Dok. Nr.
4 ersichtlich) dem 3-I in Person des gesetzlichen Pt_2
Vertreters p.t. anordnen
3 E. Wird die Zeugenzulassung, bei Ergänzung der Worte „Wahr
ist“, zu dem in dem Klagebeantwortungsschriftsatz des ersten
Grades vom 13.10.2023 unter den Punkten 3-13 angeführten
Sachverhalt beantragt. Zeugen: , Persona_7 Persona_8
und ER und der
[...] Persona_9 Persona_10
Verantwortliche p.t. von Direzione centrale tecnologia,
informatica e innovazione, Area Sistemi, Infrastrutture e
Problem Management- Incident Management (1. Das Patronat
ENAPA behauptet, den telematischen Pensionsantrag für RR
ZE am 14.5.2021 versendet zu haben, und hinterlegt diesbezüglich eine Übermittlungsbestätigung (aber keine
(Dok. Nr. 1);
2. Diese Bestätigung enthält Persona_11
auch (rot geschrieben) den dass es sich nicht um die Per_12
Protokollbestätigung handelt, sondern lediglich um eine
Übermittlungsbestätigung-attestato di trasmissione („Nota
importante: il presente attestato ha il solo scopo di attestare l'avvenuta trasmissione delle domande. Il Numero di protocollo
Lotto identifica unicamente il lotto di trasmissione. Le pratiche verranno protocollate in seguito alla loro validazione);
3. Also
wird die Annahme und die Protokollierung des Antrags erfolgen erst, nachdem der Antrag mittels telematischer Prozesse
validiert wird und eine sogennante „numero domus“ zugewiesen wird;
4. Das telematische Verfahren „Domande di Pensione
Patronati offline“, das von dem Patronat gewählt wurde, um
RR OTs Antrag zu übermitteln, nimmt als
4 Vorsichtsmaßnahme bestimmte automatische Kontrollen vor
(insbesondere anhand einfacher Daten wie Steuernummer,
Bankkoordinaten usw.), wenn einen Antrag eingereicht wird;
5.
Falls etwas nicht stimmt, weist das Verfahren durch ein „allert“
daraufhin die Irregularität, und das Patronat wird vom telematischen System, per PEC, davon automatisch in Kenntnis
gesetzt;
6. Wenn der gemeldete Fehler nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraum (wie das Patronat kennt) korrigiert wird,
gilt der Antrag automatisch als zurückgewiesen;
7. Im
vorliegenden Fall hat das Patronat einen Fehler beim Ausfüllen
des Formulars (es wurden ungültige Zahlungsmodalitäten -
falsche IBAN eingefügt) gemacht und die gemeldete Irregularität
nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit korrigiert. Am 25.5.2021
wurde das Gesuch zurückgewiesen und das Patronat durch
PEC verständigt (Dok. Nr. 3 -4);
8. Demzufolge ist die
Validierung nie erfolgt und den ist nie in die CP_8
Datenbanken der Anstalt eingeflossen, so dass in Bezug auf das
Nisf nie ein Antrag eingereicht wurde. In der Prozedur
WEBDOM – domande di pensione, wo alle telematischen
Rentengesuche aufscheinen und gespeichert werden, gibt es nämlich keine Spur vom Rentenantrag mit Datum
14.5.2021.( );
9. Das Patronat hat, außerdem, Zugriff CP_9
zu einer Reihe von spezifischen telematischen Programmen
sowie Zugang zu den Datenbanken des NISF, wodurch es jederzeit den Stand des Antrags überprüfen kann;
10. Das
5 Patronat könnte also eine in der Prozedur der Per_13
Übermittlung der Anträge (Domande di Pensione Patronati
offline) vornehmen (es werden Anlage Nr. 2 und 3 beilgelegt,
aus denen hervorgeht was das Patronat hätte sehen können,
wenn es hätte), was es nie getan hat;
11. Die Persona_14
Anstalt hat, im Gegensatz zu den gegnerischen Behauptungen,
nicht die Möglichkeit die Fehler und die Formblätter
automatisch zu berichtigen;
zudem erhielt weder das Institut
noch die Sachbearbeiter in diesem Falle ein Formblatt/einen
Antrag; 12. Erst am 9.Mai 2022 (fast ein Jahr später) sendete das Patronat per PEC die richtigen Bankkoordinaten (Dok. Nr.
6), und bei dieser Gelegenheit tauchte das Problem des nicht bestehenden Rentenantrages auf;
13. Infolge dieser Umstände
schickte das Patronat erneut eine PEC-Mail, in der Folgendes
zugegeben wurde: „das Gesuch wurde übermittelt.., von der
Prozedur jedoch nicht übernommen..“ (Dokument Nr. 8 des
Rekursstellers), und daraufhin hat das NISF dem INPS Service
Desk telematisch darauf aufmerksam gemacht und hierbei die
Erklärung bekommen, die unter Punkt 7 dieses
Verteidigungsschriftsatzes wiedergegeben wurde (Dok. Nr.4))
Controparte_10
1. Der Berufungskläger Herr AR OT beantragte am
Arbeitsgericht Bozen die Verurteilung des NISF zum
Schadenersatz (in Höhe der verlorenen Rentenzahlungen). Als
Begründung führte er an, er habe mit dem des CP_11
6 Patronats ENAPA am 14.05.2021 den Rentenantrag bei der
Sonderverwaltung des NISF („Gestione separata“) beantragt (mit
Anlaufdatum vom 01.06.2021). In der elektronischen Prozedur
meldete das NISF zwar einen Fehler in den übermittelten
Bankdaten (IBAN), teilte aber selbst die korrekten Bankdaten
mit. Trotz der Behebung dieses rein formellen Fehlers durch das Institut, hätte die Rentenanstalt den Antrag in der Folge
nicht behandelt, obwohl sie im Besitz aller Daten für die
Bearbeitung des Antrages gewesen sei. Auf Nachfragen des
Patronats teilten die Ämter des NISF von Brixen und ER
lediglich mit, dass kein Antrag „aufscheine“. Auch der entsprechende Rekurs an das NISF sei abgelehnt worden,
weshalb dem Rekurssteller keine Wahl geblieben sei, als einen neuen Rentenantrag zu stellen, wobei er dadurch allerdings einen Schaden aus 13 nicht bezahlten Monatsraten der ihm zustehenden Rente erlitten habe. Da rein formelle Fehler keine
Abweisung des Gesuchs rechtfertigten, sondern gemäß
Rechtsprechung das Renteninstitut die substanziellen
Voraussetzungen zu prüfen hatte und diese im Anlassfall
allesamt vorlagen, habe das Renteninstitut den auf Grund der ungerechtfertigten Nichtbearbeitung des Gesuchs entstandenen
Schaden zu erstatten. Der Antragsteller beantragte daher entsprechende Feststellung und Verurteilung der Rentenanstalt
zum Schadenersatz in Höhe von € 27.170,00, mehr oder weniger nach Feststellung des Gerichts, zuzüglich
7 . CP_12
2. Das NISF bestritt, dass der Rentenantrag jemals regulär
vorgelegt worden sei. Auf Grund der Angabe falscher
Bankkoordinaten habe das telematische System den Antrag
nicht „validiert“, also nicht protokolliert. Das System habe die
„Irregularität“ mittels „Allert“ gemeldet und das Patronat des
Antragstellers mittels PEC davon am 25.5.2021 verständigt. Der
Antrag sei demnach „nie in die Datenbanken der Anstalt
eingeflossen“ und die Anstalt habe auch nicht die Möglichkeit,
„die Fehler und die Formblätter automatisch zu berichtigen“.
Daraus folge, dass dem NISF bis zur Einreichung des zweiten
Rentenantrages am 24.5.2022 kein Antrag auf Liquidierung der
Rente und auch nicht die dafür erforderlichen Daten des
Rekursstellers vorlagen, weshalb der Anstalt kein fahrlässiges
Verhalten vorgeworfen werden könne. Das Patronat des
Antragstellers habe es hingegen fahrlässiger Weise unterlassen,
mit der notwendigen Sorgfalt die telematischen Prozeduren
vorzunehmen und auch der Antragsteller selbst sei im ganzen
Zeitraum weder beim Patronat noch beim NISF vorstellig geworden, weshalb auf jeden Fall ein Mitverschulden im Sinne
von Artikel 1227 ZGB festzustellen sei. Die Rentenanstalt
beantragte daher die Ermächtigung zur Streitverkündung an das Patronat ENAPA als alleinigen Verantwortlichen, in der
Sache selbst die Abweisung der Ansprüche und in untergeordneter Weise, bei allfälliger Feststellung einer Haftung
8 des Renteninstituts, die Feststellung des
Mitverschuldensgrades des Antragstellers im Sinne von Artikel
1227 ZGB.
3. Das Arbeitsgericht wies zunächst den Antrag auf
Streitverkündung zurück (Verfügung vom 24.10.2023) und nahm, nach Einholung von Berechnungen seitens der
Rentenanstalt, das Schadenersatzbegehren teilweise (im
Ausmaß von 50%) an und verurteilte das NISF zum
Schadenersatz in der Höhe von € 16.000,00 und zum
Kostenersatz im hälftigen Ausmaß.
4. Das Erstgericht stimmte dem Rekurssteller zwar dahingehend zu, dass rein formelle Fehler im Rentengesuch
gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung die Abweisung nicht gerechtfertigt hätten und dass das NISF die diesbezüglichen
Unzulänglichkeiten des von ihm verwendeten telematischen
Systems zu verantworten habe. Allerdings hätte auch der
Antragsteller nach sechs Monaten „Schritte“ setzen müssen,
„um den Stand der Akte“ zu überprüfen, da dies „eine
Schadensbegrenzung ermöglicht hätte“, weshalb ihm ein
Mitverschulden anzulasten sei. Das NISF sei daher nur für die ersten 6 Monate für den Schaden im Ausmaß des entgangenen
Rentenbezugs verantwortlich.
5. Gegen diese Entscheidung erhob Herr AR OT
Berufung und beantragte die Abänderung des Urteils in dem
Punkt, wo es sein Mitverschulden (bzw. des von ihm
9 beauftragten Patronats) im hälftigen Ausmaß feststellte.
Dementsprechend stellte er die Schlussanträge auf
Anerkennung des gesamten Schadens, wobei er sein Begehren
auf der Grundlage der vom NISF im ersten Verfahrenszug
hinterlegten Berechnungen und vom Erstgericht getroffenen
Feststellungen zum entfallenen Rentenbezug bemaß.
6. Das NISF stellte sich dem Berufungsverfahren, bestritt die vorgebrachten Berufungsgründe und erhob seinerseits
Anschlussberufung gegen die vom Erstgericht festgestellte hälftige Schadenersatzpflicht der Rentenanstalt. Es beantragte demzufolge in Abänderung des Ersturteils die kostenpflichtige
Abweisung der Klage.
7. Ohne weitere Obliegenheiten wurde die Streitsache mit dem unten angeführten und in der Verhandlung vom
09.04.2025 verlesenen Urteilsspruch entschieden.
RECHTSGRÜNDE DER ENTSCHEIDUNG
1. Der Berufungskläger OT rügt eine „Falsche Per_2
von gesetzl. Bestimmungen – Falsche Bewertung der Per_15
vorgelegten Unterlagen – Unzureichende und widersprüchliche
Begründung“ durch das Erstgericht, da es sich im Anlassfall,
nach Vorlage des berechtigten Rentenantrages, um eine
„ausschließliche in Obliegenheit des CP_13
Rentenamtes gehandelt habe, weshalb die Feststellung einer vermeintlichen Mitschuld des Antragstellers unverständlich sei.
Der Rentenberechtigte sei nicht „Untertan“, es könne von ihm
10 nicht verlangt werden, beim Rentenamt „betteln“ zu müssen. Es
sei an das Patronat (oder an den Antragsteller persönlich) auch keine Mitteilung erfolgt über etwaige formelle
Unzulänglichkeiten des Antrages (falsche Bankkoordinaten),
das vom NISF verwendete telematische System habe den Antrag
regelrecht „versenkt“ und dafür habe das NISF zu haften, was vom Erstgericht auch anerkannt worden sei. Die
Rechtsprechung gehe klar davon aus, dass auch von rein formellen Unzulänglichkeiten behaftete Anträge von
Sozialfürsorgeleistungen bzw. Rentenanträge vom NISF zu bearbeiten seien, notfalls mit Einholung vom Antragsteller der erforderlichen Ergänzungen/Korrekturen. Weder dem
Antragsteller noch dem von ihm beauftragten Patronat könne
daher der Vorwurf gemacht werden, nicht in einer
„angemessenen Frist“ reagiert zu haben, wozu keine Pflicht
bestand. Zudem habe das NISF im Eintrag vom 25.05.2021
(Dok. Nr. 3) selbst die korrekten Bankdaten eingefügt und somit zugestanden, alle erforderlichen Daten für die
Bearbeitung des Rentenantrages zu haben. Das allenfalls bestehende Problem der falschen IBAN-Nummer im ursprünglichen Antrag hätte zudem problemlos in einem zweiten Moment, bei Auszahlung der Rente, geklärt werden können. Ebenso unerklärlich sei die Tatsache, dass das
Rentenamt auch auf die Nachfrage, fast ein Jahr später, nicht auf eine Ablehnung des Antrages aufmerksam gemacht habe,
11 sondern lediglich die Auskunft erteilte, „dass kein Antrag
aufscheine“. Der Hinweis im telematischen Portal, wonach der
Antrag nicht „innerhalb der vorgesehenen Zeit“ korrigiert worden sei, sei ebenso ungerechtfertigt, denn es gebe eine solche für den Rekurssteller bindende Frist nicht und überdiese
sei das NISF nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, trotz des etwaigen formellen Mangels den Antrag zu bearbeiten. Die
vom Erstgericht getroffene Feststellung einer Mitschuld sei daher nicht rechtens, die um ein Jahr verspätete
Rentenauszahlung sei allein auf die unrechtmäßige
Nichtbehandlung des Antrages, auf eine fehlende Mitteilung von
Seiten des NISF etwaiger Formfehler und in der Folge auch noch auf irrige Auskünfte der Ämter zurückzuführen gewesen,
weshalb dem Berufungskläger in Abänderung des Ersturteils
der gesamte Schaden, samt den Prozesskosten beider
Instanzenzüge, zuzuerkennen sei.
2. Mit der Anschlussberufung bekämpft das NISF die vom
Erstgericht festgestellte Haftung für die Nichtbehandlung des
Erstantrages auf Liquidierung des Rentenanspruchs. Das
Ersturteil gründe auf die irrige Feststellung, dass „das NISF
einen am 14.5.2021 erhalten habe. Ganz im CP_8
Gegenteil, dieser Rentenantrag wurde nie erhalten und besteht
für das Inps de facto nicht.“ Denn es sei unbestritten, dass „das
IT-System die Eingabe von Einträgen, die nicht regulär sind,
blockiert, sodass diese Anträge die Datenbanken des Inps nicht
12 erreichen“, das System jedoch in kurzer Zeit „eine Rückmeldung
über die Ablehnung des Antrages anzeigt“ („allert“, über PEC,
Dokumente Nr. 3 und 8 des Rekursstellers) und das Patronat
immer Zugriff „auf diese Prozeduren“ habe. Das NISF habe also nie einen Antrag erhalten und einen solchen auch nicht wegen
Formfehler abgelehnt, weshalb die von der Gegenpartei und im
Urteil zitierte Rechtsprechung unerheblich sei. Zudem hätten
sich weder das Patronat noch der Rekurssteller nach dem
14.5.2021 (Übermittlung des Antrages) um den Antrag
gekümmert und auch auf das „allert“ nicht geachtet. Erst ein
Jahr später habe das Patronat die richtigen Bankdaten
übermittelt und damit gezeigt, dass es „gewusst habe“, dass die
Bankdaten falsch gewesen seien und die „Prozedur“ nur auf den Fehler hinweisen, diesen selbst aber nicht automatisch berichtigen könne. Für den Standpunkt des NISF spreche auch die Tatsache, dass der Rekurssteller eine Schadenersatzklage
und keine Klage auf Wiederherstellung der Rente erhoben habe.
Es handle sich hier nicht um „Betteln des Bürgers“, sondern um eine unabdingliche Verpflichtung „zur Mitarbeit“ des
Begünstigten, die auf „die allgemeine Pflicht zur Redlichkeit,
Korrektheit und guter Absicht zwischen den Parteien gemäß
Artikel 1175 des Zivilgesetzbuchs zurückzuführen (Kass. Nr.
1919 von 2018 und 8731 von 2019)“ sei. Die Fahrlässigkeit des
Patronats und des Antragstellers sei hier offensichtlich. Das
Patronat habe nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt,
13 weshalb es irrig sei, die Verantwortung auch nur teilweise dem
NISF zuschieben zu wollen. Das NISF beantragte also die
Abweisung der Berufung und – in Annahme der
Anschlussberufung – die kostenpflichtige Abweisung der erstinstanzlichen Anträge auf Schadenersatz.
3. Vorrangig ist jener Teil der vom NISF eingebrachten
Anschlussberufung zu behandeln, wo die Rentenanstalt
behauptet, keinen zu behandelnden Rentenantrag erhalten zu haben.
3.1. Am 14.5.2021 hat der Antragsteller mit dem Beistand des
Patronats ENAPA das (Altersrente) mit Parte_3
Anlaufdatum vom 01.06.2021 mit „Häufung“ („cumulo“) der
Rentenbeiträge in die verschiedenen Rentensysteme beim NISF
eingereicht (Urkunde Nr. 1 des Rekursstellers).
3.2. Unbestritten ist, dass der Antragsteller zu diesem
Zeitpunkt die substanziellen Voraussetzungen allesamt besaß.
3.3. Unter Urkunde Nr. 2 des Rekursstellers liegt der
Ausdruck der Bestätigung des NISF bezüglich der telematischen Übermittlung des Antrages vor (Protokoll
Sammelübermittlung / Lotto Nr.
INPS.0040.14/05/2021.1310495).
3.4. Unter Urkunde Nr. 3 hat der Rekurssteller einen
Ausdruck des telematischen Portals der Rentenanträge des
NISF („Portale domande di pensione“) vorgelegt, woraus die
Übermittlung des Rentengesuchs unter obiger
14 ebenfalls hervorgeht. Der „Status“ des Controparte_14
Antrages („richiesta“) wird dort als „rifiutata“
(abgelehnt/abgewiesen) ausgewiesen, mit der Begründung
„E0400010 – Domanda non corretta entro il tempo consentito –
E0400004 – 0097 --- Le coordinate sono variate, le nuove sono
ABI/CAB = 05856/0058920“ („nicht Antrag Persona_16
innerhalb der zulässigen Zeit – die Koordinaten sind geändert,
die neuen sind …“). Wann dieser Eintrag im System erfolgt ist,
geht aus diesem telematischen Ausdruck nicht hervor.
3.5. Auf der dem NISF (und nicht dem Patronat bzw. dem
Antragsteller) einsehbaren telematischen Visualisierung des
Antrages (Ausdruck unter Urkunde Nr. 3 NISF) ist im „Work
Flow“ die Erstellung („creazione“) des vorgenannten Eintrags
mit dem Datum 25/05/2021 angeführt und im Status des
Antrages folgender Vermerk zu finden: „La domanda è stata
rifiutata“ („Der Antrag wurde abgelehnt“).
3.6. Auf Nachfrage des Patronats vom 09.05.2022, mit welcher dieses auch die korrekten Bankkoordinaten mitteilte
(dieselben, wie sie von der automatisierten Prozedur des NISF
bereits selbst berichtigt worden waren), verweist das
Territorialamt NISF-ER zunächst an das Amt in Brixen.
Dieses antwortet, dass „kein Rentengesuch aufscheint“. Dieselbe
Antwort erhält der Antragsteller am 12.5.2022 dann noch einmal vom Amt ER („…nach erneuter Prüfung auch des
Sitzes von ER konnten wir keinen Antrag in unseren Archiven
15 finden.“ – vgl. Patronat – NISF Urkunden Controparte_15
Nr. 4, 5, 6, 7, 8 und 9 des Rekursstellers).
3.7. Der am 24.05.2022 vom Rekurssteller mit dem Beistand
des Patronats eingebrachte Verwaltungsrekurs wird vom NISF
mit der Begründung „improcedibile“ (unverfolgbar) abgewiesen
(Urkunden Nr. 10 und 16 des Rekursstellers).
3.8. Der gleichzeitig neu eingebrachte Rentenantrag vom
24.05.2022 mit Anlaufdatum 01.06.2022 wird vom NISF mit
Maßnahme vom 18.07.2023 endgültig positiv beschieden
(Urkunde Nr. 7 NISF).
3.9. Die Behauptung des NISF, überhaupt kein Rentengesuch
erhalten zu haben, da das „IT-System die Eingabe von
Einträgen, die nicht regulär sind, blockiert, sodass diese Anträge
die Datenbanken des Inps nicht erreichen“, ist zum einen auf
Grund der Aktenlage nicht nachvollziehbar, zum anderen in sich auch widersprüchlich.
3.10. Ganz unabhängig von der vom telematischen System der
Rentenanstalt generierten Übertragungsbestätigung (Urkunde
Nr. 2 des Rekursstellers), liefert nämlich das NISF selbst den
Beweis, dass der Antrag in den eigenen Archiven/Datenbanken
sehr wohl auffindbar war. Unter Urkunde Nr. 2 legt das NISF
nämlich die Abschrift des Antrages, mit der Nummer
21002856, welcher mit jenem unter Urkunde Nr. 1 des
Antragstellers völlig identisch ist, selbst vor, allerdings mit dem telematischen Aufdruck „anomala“ (im Deutschen „abnormal“
16 oder „ungewöhnlich“).
3.11. Gemäß „regolamento per la definizione dei termini per la
conclusione dei procedimenti amministrativi ai sensi dell'art. 2
della legge 7 agosto 1990, n. 241”, vom NISF erlassen mit
Beschluss Nr. 111/2020, beginnt die Frist für die Bearbeitung
der Rentengesuche (90 Tage, unbeschadet etwaiger
Fristverlängerungen auf Grund von Fehlern bzw.
unvollständigen Anträgen) bei telematischen Übermittlungen
von Anträgen ab dem Tage der Übermittlung, wie sie aus der
Sammelbestätigung hervorgeht (Artikel 5, Buchstabe a). Laut
Artikel 4, Absatz 3, hat das NISF bei unvollständigen Anträgen,
die jedoch behandelbar oder heilbar sind, den Antragsteller zu informieren und ihn entsprechend aufzufordern.
3.12. Dies ist hier nicht erfolgt. Die Verteidigung des NISF hat,
trotz vorgerichtlichem Bemühen (vgl. Aufforderungen an die internen Ämter vom 10.10. und 13.10.2023 unter Urkunden
Nr. 4 und 9 des NISF), keinen entsprechenden Nachweis für die
Behauptung erbracht, dass das Patronat über einen „allert“
mittels PEC von den nicht korrekten (bereits vom System
berichtigten) Bankdaten im Antrag (die nur für die
Auszahlungsmodalität der Rente notwendig sind) informiert worden sei.
3.13. Aber auch diese Behauptung setzt jedoch zunächst
voraus, dass der Antrag ordnungsgemäß telematisch
übermittelt worden und „vom IT-System“ erfasst und bearbeitet
17 worden ist.
3.14. Nun bestreitet das NISF selbst nicht, dass die Abweisung
aus rein formalen Gründen bei Bestehen, wie im Anlassfall,
aller substanziellen Voraussetzungen für den geltend gemachten Rentenanspruch, laut ständiger Rechtsprechung,
rechtswidrig ist (vgl. KassGH, Nr. 14114/2020, vom Erstgericht
angeführt, wonach das NISF verpflichtet ist, alle Anträge zu behandeln, ohne „formalistische Auslegungen“
entgegenzuhalten, es sei denn, sie seien auf Grund von
Unbestimmtheit des Gegenstandes absolut ungeeignet, um das entsprechende Verfahren in Gang zu setzen;
siehe auch
KassGH, Urteil Nr. 14412/2019, Leitsatz: „In tema di
prestazioni previdenziali ed assistenziali, al fine di integrare il
requisito della previa presentazione della domanda non è
necessaria la formalistica compilazione dei moduli predisposti
dall'INPS o l'uso di formule sacramentali, essendo sufficiente che
la domanda consenta di individuare la prestazione richiesta
affinché la procedura anche amministrativa si svolga
regolarmente. Ne consegue che non costituisce requisito
imprescindibile della domanda amministrativa barrare la casella
che, nel modulo, individua le condizioni sanitarie la cui
sussistenza è necessaria per il riconoscimento del diritto
all'indennità di accompagnamento, non potendo l'istituto
previdenziale introdurre nuove cause di improcedibilità ovvero di
improponibilità in materia che deve ritenersi coperta da riserva di
18 legge assoluta ex art. 111 Cost.”; siehe auch KassGH, Urteil Nr.
30419/2019; KassGH, Beschluss Nr. 17159/2024, Leitsatz: “In
tema di controversie previdenziali, la presentazione dell'istanza
amministrativa con modalità difformi da quelle stabilite dall'INPS
non determina l'improponibilità della domanda giudiziale - che,
secondo il sistema delineato dall'art. 443 c.p.c. e dalla l. n. 533
del 1973, consegue solo all'omessa presentazione della predetta
istanza -, determinandosi altrimenti la compromissione del diritto
di azione tutelato dall'art. 24 Cost. e la violazione della ratio della
disciplina, volta a favorire, prima del contenzioso,
un'interlocuzione in sede amministrativa su una pretesa
chiaramente identificata nei suoi presupposti.”).
3.15. Dem (und auch dem Berufungskläger) ist also CP_16
zuzustimmen, dass es dem NISF auf Grund des Antrages und der dem NISF offensichtlich bereits bekannten korrekten
Bankdaten durchaus möglich war, den Antrag zu bearbeiten und die zustehende Rente zu berechnen. Ein Problem der
Auszahlung hätte sich allenfalls, wie der Berufungskläger zu
Recht anmerkt, am Ende des Verfahrens stellen können und wäre jedenfalls mit einer einfachen Aufforderung zur
Richtigstellung behebbar gewesen.
3.16. Wenn nun die öffentliche Rentenanstalt die eingehenden
Anträge offenbar nicht mehr von eigenen Sachbearbeitern
bearbeiten lässt, sondern von „IT-Systemen“, die mit mehr oder weniger künstlicher Intelligenz ausgestattet sind und die vom
19 Institut befugt werden, Anträge „zu blockieren“, gesetzlich nicht vorgesehene Fristen für „die Korrektur“ des Antrages zu setzen
(die offenbar selbst die Verteidigung des NISF nicht genauer bestimmen kann) und Anträge „abzuweisen“ („richiesta
rifiutata“), ohne dass die territorialen Ämter davon in Per_17
sind („es scheint kein Rentenantrag auf“, so die Information der betroffenen Ämter), so ist die Entscheidung des Erstgerichts
nur folgerichtig, dass das NISF (und nicht der Antragsteller) für
die Fehlerhaftigkeit des „Systems“ oder der „telematischen
Prozedur“ verantwortlich ist und „dafür einstehen muss, dass es
sich eines solchen Systems bedient hat.“ (Ersturteil, Seite 8,
vierter Absatz).
3.17. Darüber hinaus ist dem NISF auch eine wiederholt fehlerhafte Auskunftstätigkeit vorzuwerfen. CP_17
bzw. sein Patronat fast ein Jahr später (am
[...]
9.5.2022) die „Validierung“ und Bearbeitung des Antrags, bei
Mitteilung der korrekten Bankdaten (die dem NISF bereits bekannt waren), beantragt hat, haben die territorialen Ämter
von Brixen und ER die Auskunft erteilt, der Rentenantrag
des Rekursstellers „scheine nicht auf“, obwohl sie die
Protokollnummer der Bestätigung der Sammelübermittlung zur
Verfügung hatten. Die Ämter beließen es bei dieser Auskunft,
sie machten keinen darauf, dass der Antrag vom Per_12
„System“ bereits fast ein Jahr zuvor abgewiesen worden sei.
3.18. Auch erscheint die Begründung der Abweisung des
20 daraufhin eingebrachten Verwaltungsrekurses als
„unverfolgbar“ in dieser Sachlage ebenfalls schleierhaft und nicht nachvollziehbar.
3.19. Zudem hat das NISF in keiner Phase ein Vorgehen im
Selbstschutzwege angedacht, obwohl ihm zum Zeitpunkt der
Nachfragen des Patronats und spätestens nach Eingang des
Verwaltungsrekurses klar sein musste, dass die „Ablehnung
des Antrags“ durch das „System“ auf Grund „formalistischer
Auslegungen“ bzw. eines selbst vom System erkannten Fehlers
bei der Angabe der IBAN-Nummer für die Auszahlung der
Rente, rechtswidrig war.
3.20. Einen Beweis, dass der Antragsteller oder sein Patronat
zeitgemäß von der „Ablehnung des Antrags durch das System“
mittels PEC benachrichtigt worden sei, hat das NISF nicht erbracht. Eine beweisrechtlich relevante Dokumentation eines solchen Vorganges scheint es nicht zu geben. Für die entsprechende Behauptung des „Service Desk informatico“ vom
10.10.2023, wonach das Patronat vom System mittels PEC
benachrichtigt worden sei (Urkunde Nr. 4 des NISF), konnten die Ämter des NISF ( Email_1
der eigenen Verteidigung weder fristgerecht Email_2
für die Streiteinlassung noch im Laufe des Erstverfahrens oder im Hinblick auf gegenständliches Berufungsverfahren
irgendeinen dokumentarisch stichhaltigen Beweis liefern. Von
einer Anordnung nach Artikel 210 ZPO war daher abzusehen,
21 auch da nicht angeführt und belegt wurde, dass der
Vertragspartner des NISF bezüglich der „zum Teil
externalisierten telematischen Prozeduren“ (eine gewisse „3-I
Spa“) im Besitz der Dokumentation bezüglich dieser vermeintlichen PEC an das Patronat des Antragstellers sei,
diese Dokumentation dem NISF allerdings verweigert habe.
3.21. Die der Anschlussberufung zu Grunde gelegten
Argumente bis hierher sind also unbegründet.
3.22. Die darüberhinausgehende Frage, ob dem Antragsteller
bzw. für ihn dem von ihm beauftragten Patronat im Sinne von
Artikel 1227 ZGB (Absatz 2) eine Verletzung der Verpflichtung
zur Redlichkeit (Treu und Glauben) dahingehend vorzuwerfen ist, als dass sie sich „nicht mehr weiter um den Antrag
interessiert“ und sich um ein Jahr nicht mehr „gekümmert“
hätten, obwohl das Patronat über den ganzen Zeitraum Zugang
zur telematischen Prozedur gehabt hätte, ist auch Gegenstand
der Hauptberufung, mit welcher die Feststellung gerügt wird,
der Antragsteller hätte wenigstens „nach sechs Monaten
Schritte“ setzen müssen, um damit eine „Schadensbegrenzung
zu ermöglichen“. Es bietet sich also eine gemeinsame
Erörterung dieser Frage an.
4. Der Schaden, bestehend im Verlust des Rentenbezugs
von einem Jahr (13 ), gründet hier auf die CP_18
Nichterfüllung des sozialfürsorglichen Verhältnisses („rapporto
pevidenziale“) zwischen dem Beitragszahler AR OT und
22 seinem Renteninstitut NISF. Der Schaden ist also vertraglicher
Natur nach Artikel 1218 ZGB auf Grund des Beitrags- und
Rentenbezugsverhältnisses und jedenfalls auf Grund der
Haftung aus notwendigem sozialen Kontakt (“responsabilità da
contatto sociale”) zwischen Rentenbezieher und Renteninstitut
(vgl. die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu
Schäden, die auf Falschauskünfte des Renteninstituts bzw. des
Unfallversicherungsinstituts zurückzuführen sind: KassGH,
Arbeitssektion, Urteil Nr. 6865/2001, Leitsatz: “Nell'ipotesi in
cui l'INPS abbia fornito all'assicurato una indicazione erronea del
numero dei contributi versati, il danno subito dall'interessato in
conseguenza della interruzione della corresponsione dei
contributi e della domanda di pensionamento presentata nel
convincimento della sussistenza del requisito contributivo
richiesto per la maturazione del diritto al trattamento
pensionistico è riconducibile a responsabilità contrattuale
dell'INPS, in quanto derivante dalla inosservanza del generale
obbligo, ex art. 54 della legge n. 88 del 1989,
dell'ente previdenziale di informare l'interessato sulla sua
posizione assicurativa e pensionistica, ove questi ne faccia
richiesta. Ne consegue l'esonero del danneggiato dall'onere di
provare la colpa dell'autore del fatto dannoso, che è presunta -
salva la dimostrazione, da parte dell' , della non CP_19
imputabilità dello stesso al proprio comportamento - , ma non
dalla prova del nesso causale tra l'evento dannoso e la erronea
23 indicazione fornita dall'INPS. Al riguardo, l'asserito danno non
può essere posto in nesso causale con un evento, quale il
pensionamento, che non si sia realizzato al momento in cui sia
stata comunicata, da parte dell' , la rettifica della erronea CP_19
informazione.”; KassGH, Arbeitssektion, Urteil Nr. 3195/2012;
KassGH, Arbeitssektion, Urteil Nr. 23114/2019; KassGH,
Arbeitssektion, Urteil Nr. 26620/2024, Leitsatz: “Il rapporto
assicurativo che lega l' al lavoratore si connota in termini di CP_20
affidamento e mutua cooperazione, in forza dell'obbligo, gravante
sugli enti pubblici dotati di poteri di indagine e certificazione, di
non frustrare la fiducia di soggetti titolari di interessi al
conseguimento di beni essenziali della vita;
pertanto, in caso di
risoluzione anticipata del rapporto di lavoro per intervenuta
maturazione dei requisiti pensionistici in considerazione dei
contributi figurativi accreditati per esposizione all'amianto,
l'erronea certificazione, con efficacia vincolante, di esposizione
all'amianto e la conseguente revoca dell'accredito contributivo
danno luogo ad un'ipotesi di responsabilità da contatto sociale,
"species" del più ampio "genus" della responsabilità ex art. 1218
c.c.”).
4.1. Die Nichterfüllung besteht in der ungerechtfertigten des eingebrachten in der CP_21 CP_22
fehlenden Benachrichtigung der vom telematischen System
vorgenommenen Abweisung des Antrages aus rein formalen
Gründen und schließlich in den irreführenden Auskünften auf
24 die Nachfragen des Patronats im Mai 2022. Der Schaden
bestand im fehlenden Rentenbezug für ein Jahr (Artikel 1223
ZGB) und war als solcher offensichtlich erkennbar (Artikel 1225
ZGB), da das Anlaufdatum des Rentenbezugs in der Regel an den Zeitpunkt des Eingangs des Rentengesuchs geknüpft ist.
4.2. Im Anlassfall hat das Gericht eine Mitschuld des
Antragstellers im Sinne von Artikel 1227 Absatz 2 ZGB
festgestellt. Er hätte die Verpflichtung zur Schadensbegrenzung
durch seine übermäßige Untätigkeit (nach sechs Monaten)
verletzt, denn ein zügigeres Einschreiten („Schritte
unternehmen“) hätte eine Schadensbegrenzung ermöglicht.
4.3. Nach Artikel 1227 Absatz 2 ZGB ist kein Ersatz für
Schäden geschuldet, „die der Gläubiger bei Anwendung der
gewöhnlichen Sorgfalt hätte vermeiden können.“ Die Norm
verweist auf die Pflicht des redlichen Verhaltens von Schuldner
und Gläubiger in allen Schuldverhältnissen nach Artikel 1175
ZGB.
4.4. Das Ersturteil führt weder den konkreten Inhalt der
„Schritte“ an, die der Antragsteller spätestens nach sechs
Monaten erwartbar im Sinne der von der Norm gesetzten
Sorgfaltspflicht setzen hätte müssen, noch die Auswirkungen
dieser auf eine „mögliche . Persona_18
4.5. Und hier setzt die Kritik des Berufungsklägers an, wenn er etwas polemisch auf den Rentenbezieher als „Bittsteller“
verweist.
25 4.6. Die Schadensminderungspflicht nach Artikel 1227 Absatz
2 ZGB bezieht sich gemäß konstanter Rechtsprechung nur auf das Verhalten des Gläubigers nach der vom zu Per_19
vertretenden und nach Schadenseintritt (vgl. CP_23
KassGH, Urteil Nr. 5883/2000, Leitsatz: „A norma dell'art. 1227
comma secondo cod. civ. ed al fine di escludere la risarcibilità dei
danni che il creditore avrebbe potuto evitare usando l'ordinaria
diligenza, vanno presi in considerazione soltanto i comportamenti
tenuti dal creditore - danneggiato successivamente
all'inadempimento del debitore - danneggiante ed al verificarsi
del danno, restando irrilevanti i comportamenti tenuti in epoca
antecedente al verificarsi dell'inadempimento.”; siehe auch
KassGH, Urteil Nr. 13369/2009).
4.7. Für die Bearbeitung des Antrages (Pensionsantrag mit
Zusammenlegung/“cumulo“) hatte das NISF, nach eigenem
Reglement, Tabelle A, im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom
7. August 1990, Nr. 241 (Beschluss des Verwaltungsrates des
NISF Nr. 111 vom 21.12.2020) eine Frist von 90 Tagen, mit
Anlauf ab dem Eingang des mit der vollständigen
Dokumentation versehenen Antrages (laut Artikel 3, Punkt 5,
Buchstabe a, gilt für den Anlauf der Frist das Datum der
Übermittlung des Antrages, auch in Form einer
Sammelübertragung mehrerer Anträge). Der Antrag ging im
Anlassfall mit einer am 14.5.2021 beim Persona_20
NISF ein. Gemäß Artikel 6 des Reglements kann diese Frist
26 einmal für 30 Tage ausgesetzt werden, sofern es notwendig ist,
Dokumente oder – wie hier - Informationen (korrekte
Bankdaten für die Auszahlung) einzuholen.
4.8. Es liegt kein Beweis vor, dass der Antragsteller bzw. sein
Patronat vom Verfahren bzw. von der Abweisung des Antrages
„durch das System“ in irgendeiner Weise in Kenntnis gesetzt worden wären.
4.9. Erst auf Nachfrage des Patronats im Mai 2022 und der
(irrigen) Auskunft, es läge dem NISF kein zu behandelnder
Antrag vor, war für den Antragsteller die Nichterfüllung und der
Schadenseintritt erkennbar. In der hat der Antragsteller Pt_4
zügig die von ihm erwartbaren Schritte, zum einen den
Verwaltungsrekurs, zum anderen einen Neuantrag auf
Liquidierung der Rente mit neuem Anlaufdatum zum 1.6.2022,
gesetzt.
4.10. Das bloße Zuwarten, über die Fristen für den Abschluss
des Verfahrens hinaus, kann in sich nicht als Verletzung der
üblichen Sorgfalt und Redlichkeit im Sinne von Artikel 1227
Absatz 2 ZGB gewertet werden, da unbestreitbar
Rentengesuche auch nach der Frist von 90 Tagen durch das
NISF noch bearbeitet und beschieden werden können (in diesem Sinne führt ein verspäteter Erlass einer beantragten
Maßnahme durch das Renteninstitut beispielsweise zum
Wegfall des Streitgegenstandes eines etwaig eingebrachten
Verwaltungsrekurses).
27 4.11. In der Rechtsprechung, insbesondere in den Leitsätzen
der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, findet sich wiederholt die Bestätigung des Rechtsprinzips, wonach die
übliche Sorgfaltspflicht nach Artikel 1227 Absatz 2 ZGB nicht nur das Gebot enthält, von Handlungen abzusehen, die den eingetretenen Schaden zu erschweren geeignet sind, sondern auch die Pflicht zur aktiven Vornahme von Handlungen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern, wobei im Rahmen
dieser Verpflichtung vom Gläubiger allerdings keine außergewöhnlichen, risikoreichen oder schwerwiegenden
Handlungen abverlangt werden können.
4.12. So wird ausgeschlossen, dass der Gläubiger im Sinne der
Schadensbegrenzung zügig gerichtliche Klagen oder
Vollstreckungshandlungen zur Einbringung von
Geldforderungen setzen muss, um den Schaden aus
Zinsbelastung bzw. Geldentwertung zu mindern (vgl. KassGH,
Urteil Nr. 320/1992, in der Begründung: „… Precisato che il
giudizio di evitabilità concerne danni che sarebbero pienamente
risarcibili, si perviene al nocciolo del problema che è quello
relativo alla portata dell'ordinaria diligenza richiesta al creditore.
Occorre cioè stabilire se l'ordinamento prescriva al danneggiato
un comportamento meramente negativo, consistente nel non
aggravare con la propria attività il danno già prodottosi, oppure
se l'ordinamento con la disposizione in esame richieda un
intervento attivo e positivo, ed in quali limiti, diretto ad attenuare
28 o rimuovere le conseguenze dannose collegabili all'altrui
comportamento, sanzionando il mancato intervento del creditore
con l'irrisarcibilità dei danni evitabili. In proposito la più recente
dottrina ha ampiamente documentato la tendenza di estendere
l'area di rilevanza della responsabilità per omissione oltre gli
angusti limiti ad essa assegnati da una logica esclusivamente
individualista e fatalistica, intesa a salvaguardare la libertà di
non agire, ed in sostanza l'egoismo del singolo, senza alcuna
considerazione per i costi sociali di tale inerzia nell'ambito di un
principio di economia dei mezzi giuridici. La norma che onera il
danneggiato ad uniformarsi ad un comportamento attivo ed
attento dell'altrui interesse, rientra tra le fonti di integrazione del
regolamento contrattuale, per cui la stessa "evitabilità" del danno
è coordinata con i principi di correttezza e di buona fede
oggettiva, contenuti nell'art. 1175 c.c., applicabile ad entrambe le
parti del rapporto obbligatorio e non al solo debitore, nel senso
che costituisce onere sia del debitore che del creditore di
salvaguardare l'utilità dell'altra parte nei limiti in cui ciò non
comporti un'apprezzabile sacrificio a suo carico. A questa
evoluzione interpretativa non è stata insensibile questa Corte che
già con Cass.
7.4.1983 n. 2468 aveva affermato che l'onere di
comportamento contemplato dall'art. 1227 c.c. "ben lungi dal
limitarsi all'inerzia o alla mera astensione dall'arrecare
pregiudizio con fatto proprio possa richiedere, secondo le
circostanze del caso, anche una condotta positiva. Inoltre, in
29 tante altre decisioni si riconosce il collegamento dell'evitabilità del
danno con i doveri di buona fede oggettiva e di correttezza
(Cass. 1312.1980 n. 6430 in motivazione) escludendo il
compimento di "attività gravose e straordinarie", ma perciò stesso
ammettendo di poter pretendere dal creditore un comportamento
attivo, non gravoso nè straordinario, positivamente rivolto a
ridurre il danno verificatosi e non solo dall'astenersi
dall'aggravarlo. In questo ambito si afferma che il lavoratore,
licenziato senza giusta causa, debba collocare sul mercato la
propria attività lavorativa per ridurre il pregiudizio subito (ex
multis Cass. 18.2.1980 n. 1208), o che il creditore deve ricorrere
al mercato per procurarsi altrimenti la prestazione quando in
relazione alle circostanze del caso concreto tale comportamento
appaia conforme a correttezza e alla normale diligenza (Cass.
12.10.1967 n. 2437). Alla stregua delle esposte considerazioni
può pertanto affermarsi che scopo della norma non è solo quello
di limitare le conseguenze dannose, ma anche di rimuoverle e che
l'ordinamento richiede al creditore non la solo inerzia ma anche
un comportamento attivo o positivo con il limite però della
"ordinaria" e non della "straordinaria" diligenza, nel senso che le
attività che il creditore avrebbe dovuto porre in essere al fine
dell'evitabilità del danno, non siano gravose o straordinarie tali
da comportare notevoli rischi o grossi sacrifici. A questi principi
non si è attenuta la decisione impugnata perché, tenuto conto
delle circostanze di fatto concrete (azione esecutiva richiesta al
30 creditore) ha svolto un giudizio di "non impossibilità" di recupero
del credito che di per se non esclude un giudizio di straordinaria
diligenza o di attività gravose o eccezionali, mentre nel tessuto
normativo è scolpito inequivocabilmente che la mancata attività
imputabile al creditore non deve superare l'ordinaria diligenza.
Inoltre, già altre volte questa Corte ha ritenuto con una diversa
angolazione inapplicabile alla fattispecie il capoverso
dell'art.1227 c.c. (3101-1991; 2410-1991; 5995-1988)
affermando che dopo la costituzione in mora non può avere
influenza alcuna ai fini della misura del risarcimento e della
stessa esistenza dell'autonomo obbligo risarcitorio del maggior
danno il fatto che il creditore abbia lasciato trascorrere lungo
tempo prima di intraprendere le azioni giudiziarie perché il
debitore adempiendo sollecitamente l'obbligazione ben avrebbe
potuto evitare il maggior danno derivante da svalutazione
monetaria senza accollare al creditore attività di non ordinaria
diligenza….”; vgl. auch KassGH, Beschluss Nr. 24522/2018,
Leitsatz: “Ai fini della determinazione del danno risarcibile, la
valutazione del comportamento del danneggiato volto a limitare le
conseguenze dannose dell'altrui inadempimento, ai sensi dell'art.
1227, comma 2, c.c., deve essere effettuata alla stregua dell'art.
1375 c.c., e quindi del principio dell'"apprezzabile sacrificio", e
comporta che il creditore sia tenuto anche a una condotta attiva o
positiva, la quale però non sia gravosa o tale da determinare
notevoli rischi o rilevanti sacrifici. (Nella specie, a fronte della
31 responsabilità professionale di un ragioniere nella redazione
dell'istanza di partecipazione al c.d. condono tombale del 2002,
alla quale era conseguita l'impossibilità, per il contribuente, di
usufruire dei benefici ex art. 9 della l. n. 289 del 2002, la S.C. ha
confermato la sentenza di merito che aveva escluso qualsivoglia
efficacia causale, ai fini della riduzione del danno ex art. 1227,
comma 2, c.c., alla decisione del contribuente di addivenire ad
una conciliazione giudiziale con l'amministrazione finanziaria,
così rinunciando a coltivare il processo nel quale sarebbe stato
possibile conseguire il riconoscimento del carattere materiale
dell'errore del professionista).”; siehe, ebenso, KassGH,
Beschluss Nr. 3797/2019, Leitsatz: “In tema di determinazione
del danno risarcibile, non assurge a fatto colposo del creditore,
idoneo a ridurre o a escludere il risarcimento del danno, la
circostanza che il danneggiato abbia agito tardivamente nei
confronti dell'autore della violazione, quand'anche un'ipotetica
tempestiva azione fosse astrattamente suscettibile di
circoscrivere l'entità del pregiudizio. Invero, l'art. 1227, comma 2,
c.c., che costituisce un'applicazione dell'art. 1175 c.c., pur
imponendo al creditore di tenere una condotta attiva, diretta a
limitare le conseguenze dannose dell'altrui comportamento, non
arriva a pretendere il compimento di attività gravose o implicanti
rischi, tra le quali ben può ricomprendersi l'avvio di un'azione
giudiziale. (In applicazione del predetto principio, la S.C. ha
cassato la decisione di merito che aveva escluso il risarcimento
32 dei danni per la perdita della possibilità di sfruttamento
commerciale di alcuni modelli ornamentali, conseguente alla
registrazione e alla successiva caduta in pubblico dominio di
questi ultimi, in ragione del fatto che la relativa domanda era
stata proposta dopo più di cinque anni dalla registrazione in
parola).”; vgl. auch KassGH, Arbeitssektion, Beschluss Nr.
35432/2022).
4.13. In verschiedensten Fallgestaltungen hat der Oberste
Gerichtshof die Verletzung der üblichen Sorgfaltspflicht jeweils unter Inanspruchnahme des genannten Rechtsprinzips
verneint (KassGH, Urteil Nr. 842/2002 in Bezug auf die
Einstellung der Unternehmertätigkeit; KassGH, Urteil Nr.
15231/2007, Urteil Nr. 20684/2009, dahingehend, dass vom
Geschädigten nicht erwartet werden kann, sich chirurgischen
Eingriffen zu unterziehen, um den Schaden aus unerlaubter
Handlung nach Artikel 2043 ZGB oder aus Arzthaftung zu verringern;
KassGH, Beschluss Nr. 25750/2018, wonach im
Rahmen eines Bezugsvertrages von elektrischer Energie vom
Unternehmer nicht abverlangt werden kann, vorab besonderes
Personal bereit zu stellen, um bei Wiederaufnahme der
Lieferung von Energie nach einer Unterbrechung unverzüglich
die maschinelle Fertigung wieder aufnehmen zu können;
KassGH, Arbeitssektion, Beschluss Nr. 20589/2024, in Bezug
auf das Aufnahmerecht in den Schuldienst innerhalb einer bestimmten Provinz und die Möglichkeit, in einer anderen
33 Provinz eine zeitlich begrenzten Ersatzanstellung (Supplenz)
anzunehmen, um so den Schaden aus verzögerter Anstellung
zu mindern).
4.14. Der KassGH hat letzthin in einigen Entscheidungen die
Sorgfaltspflicht nach Artikel 1227 Absatz 2 CP_24
etwas ausgelegt (so z. B. KassGH, Beschluss Nr. CP_25
34395/2023, Leitsatz: “Il paziente ha il diritto di rifiutare il
trattamento medico, ma se il rifiuto è ingiustificato, perché non
correlato ad attività gravosa o tale da determinare notevoli rischi
o rilevanti sacrifici, può integrare un concorso colposo del
creditore, ai sensi dell'art. 1227, comma 2, c.c., ove emerga che il
completamento del percorso clinico rifiutato avrebbe, più
probabilmente che non, portato alla guarigione o ad apprezzabili
miglioramenti, senza rischi significativi ovvero estranei a quelli
del percorso terapeutico inizialmente compiutamente consentito.
(Nella specie, la S.C. ha confermato la pronuncia impugnata nella
parte in cui ha ritenuto non emergere la prova della possibile
risolutività dell'ulteriore intervento di canalizzazione, rifiutato dal
paziente).”; siehe aber auch KassGH, Beschluss Nr.
11137/2024 für das grundsätzliche Festhalten am Prinzip,
dass im Rahmen dieser Sorgfaltspflicht vom Gläubiger nicht abverlangt werden kann, sich chirurgischen Eingriffen zu unterwerfen;
Leitsatz: “In tema di responsabilità medica, nel
caso in cui la lesione, conseguita a un errato trattamento, sia
emendabile con un successivo intervento chirurgico, non è
34 applicabile la norma di cui all'art. 1227, comma 2, c.c., perché in
tal modo si imporrebbe al danneggiato un dovere che esula da
quello di evitare l'aggravamento del danno, il cui fondamento
risiede nel principio di buona fede oggettiva, specificamente nel
canone di salvaguardia dell'utilità della controparte, nei limiti del
proprio sacrificio personale o economico. (In applicazione del
principio, la S.C. ha ritenuto immune da censure la sentenza che
aveva disatteso la pretesa del danneggiante di liquidazione del
danno nella misura corrispondente al valore del minore danno
biologico che sarebbe residuato a seguito degli interventi
chirurgici idonei a emendare parzialmente i postumi dell'errata
esecuzione di un intervento chirurgico al seno e all'addome,
sommata al costo di tali interventi).”; in anderer Fallgestaltung,
siehe KassGH, Beschluss Nr. 22352/2021, wonach von einer
öffentlichen Verwaltung auch die Abschätzung einer
Erfolgsaussicht eines anzustrengenden Gerichtsverfahrens im
Sinne von Artikel 1227 Absatz 2 ZGB erwartbar ist;
oder bereits
KassGH, Urteil Nr. 26639/2013, dahingehend, dass die lange
Untätigkeit zusammen mit dem Umstand, die Leistung nicht anderweitig sich verschafft zu haben, auch im Sinne der
Sorgfaltspflicht des Gläubigers beurteilt werden kann).
4.15. Im Anlassfall wirft das NISF dem Antragsteller bzw. dem von ihm beauftragten Patronat im Sinne der Mitschuld vor,
„sich nicht mehr interessiert zu haben“, also den Verfahrensgang
nicht laufend überprüft und erst fast ein Jahr später die
35 Bankkoordinaten richtig gestellt zu haben.
4.16. Nun besteht keine normierte gesetzliche oder aus dem verfassungsgemäßen Solidaritätsprinzip bzw. dem Prinzip der
Verpflichtung zur Mitarbeit in schuldrechtlichen Verhältnissen
ableitbare Pflicht des Gesuchstellers, sich innerhalb von bestimmten Fristen aktiv bei der Rentenanstalt über den Stand
seines Verfahrens zu erkundigen. In Ermangelung einer jeglichen Mitteilung (mittels PEC oder auf andere Weise) der vom telematischen System erfassten Irregularität der zunächst
mitgeteilten Bankkoordinaten bestand auch keine Pflicht, im telematischen Portal der Rentenanstalt innerhalb einer bestimmten Frist den Stand der Dinge zu prüfen. Zumindest
wurde vom NISF weder dargelegt noch bewiesen, dass eine diesbezügliche Pflicht durch die Verwendung des von der NISF
festgelegten telematischen Portals für die Rentengesuche
bestünde (beispielsweise wurde nicht vorgebracht bzw. belegt,
ob durch mit der vom Institut vorgeschriebenen telematischen
Übertragung der Rentengesuch eine etwaige Wahl eines
„digitalen Domizils“ verbunden war).
4.17. Zudem ist auf der Seite des vom Antragsteller
einsehbaren Portals der Rentengesuche („portale delle
domande“) kein Datum angeführt, an welchem „das System“
den Antrag abgelehnt hätte.
4.18. Selbst wenn man jedoch der Ansicht wäre, der
Antragsteller bzw. sein Patronat hätten spätestens nach sechs
36 Monaten (und nicht erst nach elf Monaten) beim NISF vorstellig werden müssen, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dies zu einer Minderung des Schadens geführt hätte.
4.19. Der Antragsteller hätte wohl die irreführenden Auskünfte
der Territorialämter von Brixen und ER früher erhalten und er hätte demzufolge den Verwaltungsrekurs früher einbringen können. Die Mindestfristen für die Einbringung und die
Bearbeitung des Rekurses sind 30 + 90 Tage. Es ist anzunehmen, dass auch in diesem Fall das NISF keine
Maßnahme im Selbstschutzwege angedacht hätte. Es wird vom
Institut auch nicht behauptet, dass es in diesem Fall die
Sachlage anders beurteilt hätte.
4.20. Mit dem neuerlichen Antrag vom 24.5.2022 (mit neuem
Anlaufdatum 1.6.2022), den der Antragsteller gleichzeitig mit dem Verwaltungsrekurs gestellt hat, hat er daher angemessen reagiert, um weiteren Schaden von sich und damit auch vom
NISF abzuwenden.
4.21. Da auf Grund des vom NISF konkret zu Tage gelegten erfüllungswidrigen Verhaltens also davon auszugehen ist, dass auch in einem solchen Fall (früheres Einbringen des
Verwaltungsrekurses) das Renteninstitut den Antrag als „nicht
eingebracht“ betrachtet und keinen Anlass gesehen hätte, eine
Maßnahme im Selbstschutzwege vorzunehmen, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit ein „früheres Schritte setzen“ bzw.
„sich interessieren“ den Schaden gemindert hätte. Dazu enthält
37 die Verteidigung des NISF auch keinerlei Ausführungen.
4.22. Dem Geschädigten kann im Sinne von Artikel 1227
Absatz 2 ZGB auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, keine entsprechende Klage auf Feststellung der Ordnungsmäßigkeit
des ursprünglichen Rentengesuches und auf Verpflichtung des
NISF, die Rente mit dem ursprünglichen Anlaufdatum zu liquidieren und auszubezahlen, eingebracht zu haben, da ein gerichtliches Vorgehen für einen Rentenanspruchsberechtigten
in dieser Sachlage einen übermäßigen, außergewöhnlichen,
zeitintensiven und risikobehafteten Aufwand im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des KassGH darstellt, der über die
übliche Sorgfalt hinausgeht.
4.23. Der Hauptberufung ist somit bei gleichzeitiger Abweisung
der Anschlussberufung stattzugeben und das NISF ist zu verurteilen, dem Berufungskläger den gesamten Schaden in
Höhe von € 32.001,61 (laut nicht gerügter Feststellung des
Erstgerichts, Seite 9 des Urteils), zuzüglich der Verzugszinsen
im gesetzlichen Ausmaß (Artikel 1284 Absatz 1 ZGB) ab
Hinterlegung des Rekurses (20.07.2023) bis zur tatsächlichen
Zahlung, zu erstatten.
5. Dem NISF sind auf Grund des Unterliegens (Artikel 91
ZPO) die Kosten beider Instanzenzüge aufzuerlegen, wobei für
beide Instanzenzüge (für den zweiten Zug auf Grund der
Anschlussberufung) die Wertstaffel von € 26.000,01 bis €
52.000,00 greift. In den Kostennoten beider Instanzenzüge
38 beantragt der Antragsteller kein Entgelt für die Erörterungs-
bzw. Beweisphase (auch da mit Ausnahme der
Schadensberechnung durch das NISF keine zusätzlichen
Beweise, über die mit den einleitenden Schriftsätzen
vorgelegten Urkundenbeweise hinaus, aufgenommen worden sind). Die jeweiligen Entscheidungsphasen haben sich im
Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits vorgebrachten in den abschließenden erschöpft. Aus Parte_5 CP_26
diesen Gründen und in Anlehnung an die Verordnung (Justiz)
MD Nr. 55/2014, so wie abgeändert von der Verordnung
(Justiz) MD Nr. 37/2018, werden dem Berufungskläger AR
OT für beide Verfahrenszüge die mittleren Entgelte der oben angeführten Wertstaffel für Studium und Einleitung sowie das Mindestentgelt für die Entscheidungsphase, ohne Entgelt
für die Erörterungs- bzw. Beweisphase, da nicht beantragt, wie folgt liquidiert (Tabelle der Sozialfürsorgestreitigkeiten für das
Erstverfahren, Tabelle Berufungsverfahren für die zweite
Instanz): a) für den ersten Verfahrenszug: € 1.701,00 für
Studium, € 1.204,00 für Einleitung und € 1.838,00 für die
Entscheidungsphase, insgesamt also € 4.743,00 für
Anwaltsentgelte, zuzüglich 15% allgemeine Spesen auf die
Entgelte, zuzüglich € 43,00 für Einheitsgebühr, zuzüglich
Fürsorgebeitrag der Rechtsanwälte und MwSt. im gesetzlichen
Ausmaß und auf die dafür vorgesehenen Posten;
b) für den zweiten Verfahrenszug: € 2.058,00 für Studium, € 1.418,00 für
39 Einleitung und € 1.735,00 für die Entscheidungsphase,
insgesamt also € 5.211,00 für Anwaltsentgelte, zuzüglich 15%
allgemeine Spesen auf die Entgelte, zuzüglich € 83,00 für
Einheitsgebühr, zuzüglich Fürsorgebeitrag der Rechtsanwälte
und MwSt. im gesetzlichen Ausmaß und auf die dafür
vorgesehenen Posten.
Das NISF ist im Sinne von Abs.
1-quater des Art. 13 DPR
115/2002 zur Zahlung eines weiteren Betrages, der dem für die eingereichte Berufung entspricht, angehalten.
A.D.G.
Das Oberlandesgericht Trient, , erkennt Controparte_27
in den vom Berufungskläger OT AR gegen das NISF –
Nationales Institut für Sozialfürsorge mit am 04.04.2024
hinterlegten Berufungsrekurs gegen das Urteil des
Landesgerichts Bozen Nr. 8/2024 vom 26.01.2024
angestrengten Berufungsverfahren, bei gleichzeitiger Abweisung
aller gegenteiligen Anträge und Einwände, wie folgt zu Recht:
1.) In Stattgabe der von OT AR eingebrachten
Berufung und damit in Abänderung des angefochtenen
Urteils wird das Berufungsbeklagte NISF – Nationales
Institut für Sozialfürsorge verurteilt, dem
Berufungskläger OT AR den gesamten von ihm erlittenen Schaden in Höhe von € 32.001,61, zuzüglich
der Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß (Artikel 1284
Absatz 1 ZGB) ab Hinterlegung des Rekurses
40 (20.07.2023) bis zur tatsächlichen Zahlung, zu erstatten.
2.) Die Anschlussberufung des Berufungsbeklagten NISF –
Nationales Institut für Sozialfürsorge wird demzufolge abgewiesen.
3.) Das NISF – Nationales Institut für Sozialfürsorge wird verurteilt, RR OT AR die Verfahrenskosten
beider Instanzenzüge zu erstatten, die wie folgt bestimmt werden: a) für den ersten Verfahrenszug mit € 4.743,00
für Anwaltsentgelte, zuzüglich 15% allgemeine Spesen
auf die Entgelte, zuzüglich € 43,00 für Einheitsgebühr,
zuzüglich Fürsorgebeitrag der Rechtsanwälte und MwSt.
im gesetzlichen Ausmaß und auf die dafür vorgesehenen
Posten, und b) für den zweiten Verfahrenszug mit €
5.211,00 für Anwaltsentgelte, zuzüglich 15% allgemeine
Spesen auf die Entgelte, zuzüglich € 83,00 für
Einheitsgebühr, zuzüglich Fürsorgebeitrag der
Rechtsanwälte und im gesetzlichen Ausmaß und CP_7
auf die dafür vorgesehenen Posten.
4.) Das NISF – Nationales Institut für Sozialfürsorge ist angehalten, im Sinne von Abs.
1-quater des Art. 13 DPR
115/2002 die Zahlung eines weiteren Betrages, der dem
Einheitsbetrag für die eingereichte Anschlussberufung
entspricht, vorzunehmen.
Das Oberlandesgericht verfügt, für den Fall der
Veröffentlichung/Verbreitung dieser Entscheidung, die
41 Löschung der persönlichen Daten und der anderen zur
Identifizierung der Beteiligten geeigneten Daten gemäß Artikel
52 GVD Nr. 196/2003.
So entschieden in Bozen, am 09.04.2025.
Die Vorsitzende Dr. Isabella Martin
Der Abfasser Dr. Persona_1
Der höhere Beamte für Rechtspflege
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