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Sentenza 1 febbraio 2025
Sentenza 1 febbraio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 01/02/2025, n. 15 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 15 |
| Data del deposito : | 1 febbraio 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt in nichtöffentlicher Sitzung durch
Dr. Isabella Martin Vorsitzende und
Gegenstand:
Abfasserin des Urteils
Grenzbereini- gungsklage – Dr. Persona_1
[...]
[...]
Senatsmitglied Eigentums und/ Controparte_1 oder Dienstbar- keit folgendes
CP_2
in der unter Nr. 70/2021 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
TR JO & Co. KG, St.Nr. 00469130215, in Person des
Komplementärs und gesetzlichen Vertreters p.t., TR
JO, mit Sitz in 39040 Barbian (BZ), Dorf 8, vertreten und verteidigt, gemäß der Berufungsklage beigelegter Vollmacht,
von den Rechtsanwälten Manfred Schullian und Persona_2
mit erwähltem Zustellungsdomizil in deren Kanzlei in 39100
Bozen (BZ), Bahnhofallee 5,
- Berufungsklägerin-
gegen
RÖ KG der Rabensteiner Resi & C., St.Nr.
1 , in Person der und gesetzlichen P.IVA_1 CP_3
Vertreterin pro tempore, Frau Rabensteiner, mit Sitz in Per_3
39040 Barbian (BZ), Dorf 6, in diesem Verfahren vertreten und verteidigt, laut Vollmacht am Ende des
Einlassungsschriftsatzes 2. von den Rechtsanwälten Per_4
und mit Wahldomizil in Persona_5 Persona_6
deren Kanzlei in 39100 Bozen (BZ), Duca-d'Aosta–Straße 100
- Berufungsgegnerin-
wegen: Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen
Nr. 302/2021 vom 25.03.2021 / 29.03.2021 –
Grenzbereinigungsklage – Feststellung der CP_1
des Eigentums und/oder Dienstbarkeit –
eingeleitet wurde und welche in der vom Persona_7
16.11.2022, unter Einräumung der Ausschlussfrist des
16.01.2023 für die Hinterlegung der Schlussschriftsätze und jener des 06.02.2023 für die Hinterlegung von Repliken zur
Entscheidung angesetzt worden ist über folgende
Persona_8
Für den Berufungskläger:
In der Hauptsache:
1. die von RÖ KG der Rabensteiner Resi & Co.
vorgebrachten Anträge
aus den obgenannten Gründen vollumfänglich abweisen;
2. feststellen und erklären, dass der Verlauf der streitgegenständlichen Grenze
2 zwischen dem m.A. 1 der Bp. 50 in E.Zl. 711/II, , Persona_9
in Eigentum der Klägerin, und der Bp. 369, in E.Zl. 456/II,
, in Eigentum der Berufungsklägerin, der in roter Persona_9
Farbe gekennzeichneten Linie im Teilungsplan des ASV Geom.
Erwin Kob Nr. 2890/2024 vom 21.06.2024 entspricht;
3. in untergeordneter Hinsicht: feststellen und erklären, dass der Verlauf der streitgegenständlichen Grenze zwischen dem m.A. 1 der Bp. 50 in E.Zl. 711/II, , in Eigentum Persona_9
der Klägerin, und der Bp. 369, in E.Zl. 456/II, , in Persona_9
Eigentum der Berufungsklägerin, durch natürliche
Grenzzeichen, darunter durch die beschriebene Grenzmauer,
bestimmt ist und dem in der Planskizze vom 07.02.2018 (vgl.
Dok. 6 Parteiakte erster Instanz) mit den Buchstaben A-B-C
gekennzeichneten Linie entspricht, und in der Folge den
Grenzverlauf entsprechend den natürlichen Grenzzeichen und nach Erfassung des Grenzverlaufes in einer entsprechenden
Planimetrie festlegen;
4. die Anbringung von Grenzsteinen entsprechend des laut
Ziffer 2 bzw. laut Ziffer 3 festgelegten CP_4
Grenzverlaufs anordnen;
5. in untergeordneter Hinsicht zu 2 und 3): feststellen und erklären, dass die Berufungsklägerin TR JO & Co. KG
infolge über 20 Jahre währender, ständiger, friedlicher und ungestörter Besitzausübung das Eigentumsrecht an der beschriebenen Grenzmauer und die nordwestliche Außenmauer
3 der Bp. 369, K.G. Barbian, eingeschlossene Grundstücksfläche
erworben hat, und somit dem zuständigen Grundbuchs- und auf Grundlage einer auszuarbeitenden Planskizze Per_10
anordnen, das Eigentumsrecht
an der genannten Fläche zu Gunsten der TR JO & Co.
KG einzuverleiben sowie allfällig damit unvereinbare Anträge
der Berufungsklägerin aus dem ersten Verfahrenszug als absorbiert erklären;
6. feststellen und erklären, dass die
[...]
infolge über 20 Controparte_5 Controparte_6
ständiger, friedlicher und ungestörter Besitzausübung die
Dienstbarkeit zu Gunsten der Bp. 369 in E.Zl. 456/II,
[...]
, und zu Lasten des m.A. 1 der Bp. 50 in E.Zl. 711/II, Per_9
, zur Erhaltung von zwei Fenstern im Nordwesten Persona_9
der Bp. 369, K.G. Barbian erworben hat, und somit dem zuständigen Grundbuchs- und Katasteramt auf Grundlage
einer auszuarbeitenden Planskizze anordnen, die obgenannte
Dienstbarkeit einzuverleiben;
6. in jedem Fall:
6.1 dem zuständigen Grundbuchs- und Katasteramt anordnen,
auf Grundlage der allfällig auszuarbeitenden Planskizze die erforderlichen Grundbuchs- und Katasteroperationen
vorzunehmen;
6.2. die Klägerin zu den Kosten beider Verfahrenszüge, nebst
15% allgemeiner Spesen, und MwSt. der Controparte_7
4 Amts- und Parteigutachterkosten sowie allfälliger Folgekosten
verurteilen.
in der Hauptsache: die gegnerische Berufungsklage abweisen,
mit entsprechender Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils
und Anordnung auf Löschung der Anmerkung der Klageschrift
laut T.Zl. 1984 vom 05.12.2017, sowie der Anmerkung des
Einlassungs- und Antwortschriftsatzes laut T.Zl. 247 vom
15.02.2018 (jeweils Grundbuchsamt ) zu Lasten der Per_11
dort angegebenen Liegenschaften (Dok. 4);
auf jeden Fall: mit vollständigem Ersatz der Verfahrens- und
Anwaltskosten beider Verfahrensgrade, einschließlich der allgemeinen Spesen, des FSB und der MwSt.
Controparte_8
Parte_1
vor das Bozen, um Rechtssicherheit über
[...] CP_9
den zwischen der Bp. 50 (m.A. 1) in E.Zl. Parte_2 C.F._1
K.G. Barbian, und der Bp.369 in E.Zl. 456/II, , zu Persona_9
bekommen. Sie führte aus, grundbücherliche Eigentümerin des m.A. 1 der B.p. 50, KG Barbian zu sein, welche im zweiten
Stock an der B.p.369 KG Barbian, im Eigentum der Beklagten,
grenzt. Da es Unstimmigkeiten über den Verlauf der Grenzlinie
zwischen besagten Liegenschaften gab und keine von Art. 950
ZGB definierte „Anhaltspunkte“ für den Grenzverlauf gab,
beantragte sie, dass die Festlegung des Grenzverlaufs anhand der historischen Mappen und der im Kataster bzw. im
5 Grundbuch hinterlegten erfolgte. CP_10
TR JO & Co. KG ließ sich in den Streit ein und bestritt die gegnerischen Sach- und Rechtsausführungen, wobei sie darlegte, dass die prozessgegenständliche Grenzstückgrenze
dem Verlauf einer sanierungsbedürftigen Trockenmauer im
Nordwesten der B.p. 368 entspricht und zudem aufgrund eines markanten Geländesprungs, welchem die genannte
Grenzmauer folgt, ersichtlich ist. Ferner berief sich die Beklagte
auf das Urteil Nr.203/1985 des Landesgericht Bozen, das in einem zwischen den vormaligen Eigentümern der streitgegenständlichen Liegenschaften eben das Bestehen dieser
Trockenmauer als Grenzverlauf bestätigte.
Auf jeden Fall bestritt die Beklagte, dass, wie die Klägerin
behauptete, die Grenze der nordwestlichen
Gebäudeaußenmauer der Bp. 369, K.G. Barbian verlaufe. Im
Übrigen führte die Beklagte aus, den Bereich zwischen der besagten Trockenmauer und der Gebäudeaußenmauer seit jeher und jedenfalls seit über 20 Jahren friedlich und ungestört
genützt zu haben , Bereich, der vom Vordach auf der
Nordwestseite der B.p. 368 überragt wird und auf welchem die
Zugangstreppe zur Terrasse im 2. Obergeschoss der Beklagten
führt; außerdem bestünden auf der nordwestlichen Außenwand
der B.p. 368 drei Fenster, welche sich auf der besagten Fläche
öffnen.
Somit machte die Beklagte, für den Fall, dass das Gericht den
6 entsprechend den Angaben der Klägerin längs der Parte_2
Gebäudeaußenmauer bestimmen sollte, die Ersitzung des
Eigentumsrechts nach Art. 1158 ZGB des Teilbereichs zwischen der besagten Trockenmauer und der Gebäudeaußenmauer
geltend, untergeordnet, die Ersitzung Dienstbarkeiten zur
Errichtung und zum Erhalt eines Vordaches und von
Fensteröffnungen sowie des Durchgangs.
Im Zuge des Verfahrens wurden ein AVS- Gutachten erstellt und mündliche Beweise aufgenommen.
Mit Urteil Nr.302/2021 erklärte das Landesgericht ( soweit hier von Belang) , dass die nordwestliche Grenze zwischen den
Liegenschaften m.A. 1 Bp. 50 in E.Zl. 711/II, K.G. , und Per_9
Bp. 369 in E.Zl. 456/II, , durch die Punkte A-B-C- Persona_9
der Planskizze unter Anlage 2 zum Amtsgutachten verläuft und ermächtigte die Klägerin Grenzzeichen längs dieser Grenze zu setzen. In Bezug auf die im Wege der Widerklage von TR
JO & C. KG vorgebrachten Anträge, stellte das Landesgericht
fest, dass die Beklagte die Dienstbarkeit der Erhaltung eines
Vordaches auf fremden Grund sowie des Durchgangs zu
Gunsten der Bp. 369 und zu Lasten des m.A. 1 Bp. 50, laut
Planskizze zum Amtsgutachten, aufgrund Ersitzung gem. Art.
1158 ZGB erworben hat. Die Verfahrensspesen wurden zwischen den Parteien vollständig gegenseitig aufgehoben.
Gegen dieses Urteil hat TR JO & Co, KG Berufung
eingereicht und dabei mit verschiedenen Berufsgründen die
7 Entscheidung des Landesgerichts unter mehreren Aspekten
gerügt.
hat sich in das Parte_1
Berufungsverfahren eingelassen und zu den gegnerischen
Berufungsgründen Stellung bezogen und zur Unbegründetheit
der Berufung argumentiert. Sie hat die kostenpflichtige
Abweisung der Berufung beantragt.
Dieses Oberlandesgerichtmit hat mit Urteil vom 49/2023 vom
19/04/2023 , mit nicht prozessabschließender Entscheidung,
in Abänderung des angefochtenen Urteils des Landesgerichts,
festgestellt und erklärt, dass die nordwestliche Grenze zwischen der Bp 50 in E.Zl. 711/II KG Barbian und der B.p. 369 in
Per E.Zl.456/II Barbian längs der in der Planskizze des Geom.
(als integrierender Teil des Urteil Nr.203/1985) Per_12
eingezeichneten Steinmauer, ausgehend vom dort eingezeichneten Grenzpunkt K, verläuft. Daraufhin ist der
Rechtsstreit mit getrenntem Beschluss zur Ernennung eines
Amtssachverständigen zwecks Erstellung eines grundbuchsfähigen Teilungsplanes des Grenzverlaufs laut
Punkt 1. in die Instruktionsphase zurückversetzt worden.
Nach entsprechender Beauftragung des ASV Geom. Erwin Kob
und des Gutachtens, hat der Verhandlung Persona_13 CP_11
für die Stellung der Schlussanträge auf den 20/12/2023
festgesetzt; anlässlich der Verhandlung hat der PV des
Berufungsklägers erklärt, gegen das nicht endgültige Urteil
8 Nr.49/2023 vom 05/04/2023 Kassationsbeschwerde
eingereicht zu haben und deshalb die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens beantragt.
Mit Verfügung vom 08/05/2024 hat der nach CP_11
in den Antrag auf Aussetzung des CP_12
gegenständlichen Verfahrens aufgrund der
Kassationsbeschwerde gegen das nicht endgültige Urteil dieses
OLG vom 05/04/2023, nach Einsichtnahme in Art. 279, 4.
Abs. ZPO, die Rechtssache in die Instruktionsphase
zurückversetzt, in Anbetracht der Tatsache, dass der zu erstellende grundbuchsfähige Teilungsplan innerhalb von 2
Jahren eingetragen werden muss. Anlässlich der dafür
festgesetzten Verhandlung vom 22/05/2024 haben die
Prozessbevollmächtigten der Berufungsbeklagten , Parte_1
erklärt, dass der Kassationsgerichtshof mit Dekret vom
03.05.2024 das entsprechende Verfahren für erloschen erklärt
hat.
Die Parteien haben durch Hinterlegung schriftlicher
Verhandlungsnoten i. S. von Art.127 ter ZPO zur Verhandlung
vom 11/09/2024 ihre Schlussanträge gestellt.
Der Senat hat die Rechtssache zur Entscheidung angesetzt und den Parteien die Fristen gemäß art. 190 ZPO erteilt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Im Vorabwege sei festgehalten, dass auf Grund der dem
Teilurteil innewohnenden innerprozessualen
9 die darin enthaltenen Feststellungen Persona_14
und Anordnungen für das gegenständliche Endurteil
verbindlich sind und jegliche diesbezüglich erneuerte und/oder neue Vorbringen präkludiert sind.
2. Die nordwestliche Grenze zwischen der Bp 50 in E.Zl.
711/II KG Barbian und der B.p. 369 in E.Zl.456/II KG
Barbian verläuft längs der in roter Farbe
gekennzeichneten Linie in dem vom Persona_15
am 21/05/2024 genehmigten Teilungsplan
[...]
Nr.2890/2024 des Geom. Erwin Kob ( am 22/05/2024
zu den Akten des Verfahrens hinterlegt).
3. Der vom AVS Geom. Erwin Kob ausgearbeitete
Teilungsplan entspricht vollinhaltlich den Vorgaben des
Beschlusses dieses Senats vom 05/04/2023 und ist technisch korrekt ausgearbeitet. Die Ausarbeitung des
Teilungsplanes und dessen Ergebnisse wurden von den
Parteien nicht bestritten. Der Teilungsplan hat als integrierender Teil dieses Urteils zu gelten.
4. Was die Verfahrenskosten betrifft, geht im Ausgang des gesamten Verfahrens die Berufungsbeklagte RÖ
KG der Rabensteiner Resi & Co als unterliegende Partei
hervor, da die ihrem Klagebegehren zugrunde gelegten
Darlegungen und Argumente keine Annahme gefunden haben ( vgl. Kass. Nr.3082/2006). Die Beweisphase im ersten Verfahrensgrad wird einheitlich berücksichtigt,
10 da gesamteinheitlich zu bewerten.
5. Die Kosten beider Amtsgutachten, wie im Verfahren (mit
Dekret vom 11/11/2020 im erstinstanzlichen Verfahren
und mit Dekret vom 25/07/2024 im
Berufungsverfahren) liquidiert, gehen auch zu Lasten
der unterliegenden Partei. Die Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin zusätzlich die Kosten der
Parteisachverständigen, laut hinterlegten Rechnungen,
zu ersetzen. A.D.G.
Befindet das Oberlandesgericht Trient- Außensektion Bozen,
mit prozessabschließender Entscheidung, jeden anderslautenden Antrag und Einwand abweisend, über die von
TR JO & C. KG in Person des gesetzlichen Vertreters
eingereichte Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts
Bozen Nr. 302/2021 vom 29/03/2021, und in Abänderung
desselben, zu Recht wie folgt:
• Es wird festgestellt und erklärt, dass die nordwestliche
Grenze zwischen der B.p. 50 in E.Zl. 711/II KG Per_9
Per und der B.p. 369 in E.Zl.456/II Barbian längs der in roter Farbe gekennzeichneten Linie in dem vom am 21/05/2024 genehmigten Persona_15
Teilungsplan Nr.2890/2024 des Geom. Erwin Kob
ersichtlich gemacht, der als integrierender Bestandteil
dieses Urteils anzusehen ist, verläuft;
11 • es wird die Löschung der Streitanmerkung unter T.Zl.
1984 vom 05/12/2017 und unter T.Zl. 247 vom
15/02/2018, Grundbuchsamt , bei Per_11
rechtskräftigem Urteil, verfügt;
• die Berufungsbeklagte RÖ KG der Parte_1
wird verurteilt, an die
[...] [...]
die Prozesskosten beider Controparte_5
Verfahrenszüge zu ersetzen, welche für den ersten
Verfahrensgrad mit € 10.736,95.- bestimmt werden, davon € 919,00.- für die Überprüfungsphase, € 777,00.- für die Einleitungsphase, €1.680,00.- für die Phase der
€ 1.701,00.- für die Persona_16
Entscheidungsphase und in € 761,55.- für allgemeine
Spesen ( 15%) und € 4.898,40.- für Barauslagen
(Einheitsbeitrag, Gebühren, PSV), MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt;
für diese Verfahrensinstanz insgesamt mit € 15.194,80.- bestimmt werden, davon € 2.398,00.- für die Überprüfungsphase, € 1.585,00.- für die
Einleitungsphase,€ 3.686,00.- für die Beweisphase und €
4.287,90.- für die Entscheidungsphase, zuzüglich €
1.793,40.- für allgemeine Spesen , zusätzlich € 1.444,50.- für Barauslagen (Einheitsbeitrag, Gebühren, PSV) MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt.
• Die Berufungsbeklagte hat die Kosten der
Amtssachgutachten beider Instanzen zu tragen.
So entschieden in Bozen am 29/01/2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin Dr. Persona_17
12 Der höhere Beamte für Rechtspflege
13
Dr. Persona_18
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt in nichtöffentlicher Sitzung durch
Dr. Isabella Martin Vorsitzende und
Gegenstand:
Abfasserin des Urteils
Grenzbereini- gungsklage – Dr. Persona_1
[...]
[...]
Senatsmitglied Eigentums und/ Controparte_1 oder Dienstbar- keit folgendes
CP_2
in der unter Nr. 70/2021 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
TR JO & Co. KG, St.Nr. 00469130215, in Person des
Komplementärs und gesetzlichen Vertreters p.t., TR
JO, mit Sitz in 39040 Barbian (BZ), Dorf 8, vertreten und verteidigt, gemäß der Berufungsklage beigelegter Vollmacht,
von den Rechtsanwälten Manfred Schullian und Persona_2
mit erwähltem Zustellungsdomizil in deren Kanzlei in 39100
Bozen (BZ), Bahnhofallee 5,
- Berufungsklägerin-
gegen
RÖ KG der Rabensteiner Resi & C., St.Nr.
1 , in Person der und gesetzlichen P.IVA_1 CP_3
Vertreterin pro tempore, Frau Rabensteiner, mit Sitz in Per_3
39040 Barbian (BZ), Dorf 6, in diesem Verfahren vertreten und verteidigt, laut Vollmacht am Ende des
Einlassungsschriftsatzes 2. von den Rechtsanwälten Per_4
und mit Wahldomizil in Persona_5 Persona_6
deren Kanzlei in 39100 Bozen (BZ), Duca-d'Aosta–Straße 100
- Berufungsgegnerin-
wegen: Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen
Nr. 302/2021 vom 25.03.2021 / 29.03.2021 –
Grenzbereinigungsklage – Feststellung der CP_1
des Eigentums und/oder Dienstbarkeit –
eingeleitet wurde und welche in der vom Persona_7
16.11.2022, unter Einräumung der Ausschlussfrist des
16.01.2023 für die Hinterlegung der Schlussschriftsätze und jener des 06.02.2023 für die Hinterlegung von Repliken zur
Entscheidung angesetzt worden ist über folgende
Persona_8
Für den Berufungskläger:
In der Hauptsache:
1. die von RÖ KG der Rabensteiner Resi & Co.
vorgebrachten Anträge
aus den obgenannten Gründen vollumfänglich abweisen;
2. feststellen und erklären, dass der Verlauf der streitgegenständlichen Grenze
2 zwischen dem m.A. 1 der Bp. 50 in E.Zl. 711/II, , Persona_9
in Eigentum der Klägerin, und der Bp. 369, in E.Zl. 456/II,
, in Eigentum der Berufungsklägerin, der in roter Persona_9
Farbe gekennzeichneten Linie im Teilungsplan des ASV Geom.
Erwin Kob Nr. 2890/2024 vom 21.06.2024 entspricht;
3. in untergeordneter Hinsicht: feststellen und erklären, dass der Verlauf der streitgegenständlichen Grenze zwischen dem m.A. 1 der Bp. 50 in E.Zl. 711/II, , in Eigentum Persona_9
der Klägerin, und der Bp. 369, in E.Zl. 456/II, , in Persona_9
Eigentum der Berufungsklägerin, durch natürliche
Grenzzeichen, darunter durch die beschriebene Grenzmauer,
bestimmt ist und dem in der Planskizze vom 07.02.2018 (vgl.
Dok. 6 Parteiakte erster Instanz) mit den Buchstaben A-B-C
gekennzeichneten Linie entspricht, und in der Folge den
Grenzverlauf entsprechend den natürlichen Grenzzeichen und nach Erfassung des Grenzverlaufes in einer entsprechenden
Planimetrie festlegen;
4. die Anbringung von Grenzsteinen entsprechend des laut
Ziffer 2 bzw. laut Ziffer 3 festgelegten CP_4
Grenzverlaufs anordnen;
5. in untergeordneter Hinsicht zu 2 und 3): feststellen und erklären, dass die Berufungsklägerin TR JO & Co. KG
infolge über 20 Jahre währender, ständiger, friedlicher und ungestörter Besitzausübung das Eigentumsrecht an der beschriebenen Grenzmauer und die nordwestliche Außenmauer
3 der Bp. 369, K.G. Barbian, eingeschlossene Grundstücksfläche
erworben hat, und somit dem zuständigen Grundbuchs- und auf Grundlage einer auszuarbeitenden Planskizze Per_10
anordnen, das Eigentumsrecht
an der genannten Fläche zu Gunsten der TR JO & Co.
KG einzuverleiben sowie allfällig damit unvereinbare Anträge
der Berufungsklägerin aus dem ersten Verfahrenszug als absorbiert erklären;
6. feststellen und erklären, dass die
[...]
infolge über 20 Controparte_5 Controparte_6
ständiger, friedlicher und ungestörter Besitzausübung die
Dienstbarkeit zu Gunsten der Bp. 369 in E.Zl. 456/II,
[...]
, und zu Lasten des m.A. 1 der Bp. 50 in E.Zl. 711/II, Per_9
, zur Erhaltung von zwei Fenstern im Nordwesten Persona_9
der Bp. 369, K.G. Barbian erworben hat, und somit dem zuständigen Grundbuchs- und Katasteramt auf Grundlage
einer auszuarbeitenden Planskizze anordnen, die obgenannte
Dienstbarkeit einzuverleiben;
6. in jedem Fall:
6.1 dem zuständigen Grundbuchs- und Katasteramt anordnen,
auf Grundlage der allfällig auszuarbeitenden Planskizze die erforderlichen Grundbuchs- und Katasteroperationen
vorzunehmen;
6.2. die Klägerin zu den Kosten beider Verfahrenszüge, nebst
15% allgemeiner Spesen, und MwSt. der Controparte_7
4 Amts- und Parteigutachterkosten sowie allfälliger Folgekosten
verurteilen.
in der Hauptsache: die gegnerische Berufungsklage abweisen,
mit entsprechender Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils
und Anordnung auf Löschung der Anmerkung der Klageschrift
laut T.Zl. 1984 vom 05.12.2017, sowie der Anmerkung des
Einlassungs- und Antwortschriftsatzes laut T.Zl. 247 vom
15.02.2018 (jeweils Grundbuchsamt ) zu Lasten der Per_11
dort angegebenen Liegenschaften (Dok. 4);
auf jeden Fall: mit vollständigem Ersatz der Verfahrens- und
Anwaltskosten beider Verfahrensgrade, einschließlich der allgemeinen Spesen, des FSB und der MwSt.
Controparte_8
Parte_1
vor das Bozen, um Rechtssicherheit über
[...] CP_9
den zwischen der Bp. 50 (m.A. 1) in E.Zl. Parte_2 C.F._1
K.G. Barbian, und der Bp.369 in E.Zl. 456/II, , zu Persona_9
bekommen. Sie führte aus, grundbücherliche Eigentümerin des m.A. 1 der B.p. 50, KG Barbian zu sein, welche im zweiten
Stock an der B.p.369 KG Barbian, im Eigentum der Beklagten,
grenzt. Da es Unstimmigkeiten über den Verlauf der Grenzlinie
zwischen besagten Liegenschaften gab und keine von Art. 950
ZGB definierte „Anhaltspunkte“ für den Grenzverlauf gab,
beantragte sie, dass die Festlegung des Grenzverlaufs anhand der historischen Mappen und der im Kataster bzw. im
5 Grundbuch hinterlegten erfolgte. CP_10
TR JO & Co. KG ließ sich in den Streit ein und bestritt die gegnerischen Sach- und Rechtsausführungen, wobei sie darlegte, dass die prozessgegenständliche Grenzstückgrenze
dem Verlauf einer sanierungsbedürftigen Trockenmauer im
Nordwesten der B.p. 368 entspricht und zudem aufgrund eines markanten Geländesprungs, welchem die genannte
Grenzmauer folgt, ersichtlich ist. Ferner berief sich die Beklagte
auf das Urteil Nr.203/1985 des Landesgericht Bozen, das in einem zwischen den vormaligen Eigentümern der streitgegenständlichen Liegenschaften eben das Bestehen dieser
Trockenmauer als Grenzverlauf bestätigte.
Auf jeden Fall bestritt die Beklagte, dass, wie die Klägerin
behauptete, die Grenze der nordwestlichen
Gebäudeaußenmauer der Bp. 369, K.G. Barbian verlaufe. Im
Übrigen führte die Beklagte aus, den Bereich zwischen der besagten Trockenmauer und der Gebäudeaußenmauer seit jeher und jedenfalls seit über 20 Jahren friedlich und ungestört
genützt zu haben , Bereich, der vom Vordach auf der
Nordwestseite der B.p. 368 überragt wird und auf welchem die
Zugangstreppe zur Terrasse im 2. Obergeschoss der Beklagten
führt; außerdem bestünden auf der nordwestlichen Außenwand
der B.p. 368 drei Fenster, welche sich auf der besagten Fläche
öffnen.
Somit machte die Beklagte, für den Fall, dass das Gericht den
6 entsprechend den Angaben der Klägerin längs der Parte_2
Gebäudeaußenmauer bestimmen sollte, die Ersitzung des
Eigentumsrechts nach Art. 1158 ZGB des Teilbereichs zwischen der besagten Trockenmauer und der Gebäudeaußenmauer
geltend, untergeordnet, die Ersitzung Dienstbarkeiten zur
Errichtung und zum Erhalt eines Vordaches und von
Fensteröffnungen sowie des Durchgangs.
Im Zuge des Verfahrens wurden ein AVS- Gutachten erstellt und mündliche Beweise aufgenommen.
Mit Urteil Nr.302/2021 erklärte das Landesgericht ( soweit hier von Belang) , dass die nordwestliche Grenze zwischen den
Liegenschaften m.A. 1 Bp. 50 in E.Zl. 711/II, K.G. , und Per_9
Bp. 369 in E.Zl. 456/II, , durch die Punkte A-B-C- Persona_9
der Planskizze unter Anlage 2 zum Amtsgutachten verläuft und ermächtigte die Klägerin Grenzzeichen längs dieser Grenze zu setzen. In Bezug auf die im Wege der Widerklage von TR
JO & C. KG vorgebrachten Anträge, stellte das Landesgericht
fest, dass die Beklagte die Dienstbarkeit der Erhaltung eines
Vordaches auf fremden Grund sowie des Durchgangs zu
Gunsten der Bp. 369 und zu Lasten des m.A. 1 Bp. 50, laut
Planskizze zum Amtsgutachten, aufgrund Ersitzung gem. Art.
1158 ZGB erworben hat. Die Verfahrensspesen wurden zwischen den Parteien vollständig gegenseitig aufgehoben.
Gegen dieses Urteil hat TR JO & Co, KG Berufung
eingereicht und dabei mit verschiedenen Berufsgründen die
7 Entscheidung des Landesgerichts unter mehreren Aspekten
gerügt.
hat sich in das Parte_1
Berufungsverfahren eingelassen und zu den gegnerischen
Berufungsgründen Stellung bezogen und zur Unbegründetheit
der Berufung argumentiert. Sie hat die kostenpflichtige
Abweisung der Berufung beantragt.
Dieses Oberlandesgerichtmit hat mit Urteil vom 49/2023 vom
19/04/2023 , mit nicht prozessabschließender Entscheidung,
in Abänderung des angefochtenen Urteils des Landesgerichts,
festgestellt und erklärt, dass die nordwestliche Grenze zwischen der Bp 50 in E.Zl. 711/II KG Barbian und der B.p. 369 in
Per E.Zl.456/II Barbian längs der in der Planskizze des Geom.
(als integrierender Teil des Urteil Nr.203/1985) Per_12
eingezeichneten Steinmauer, ausgehend vom dort eingezeichneten Grenzpunkt K, verläuft. Daraufhin ist der
Rechtsstreit mit getrenntem Beschluss zur Ernennung eines
Amtssachverständigen zwecks Erstellung eines grundbuchsfähigen Teilungsplanes des Grenzverlaufs laut
Punkt 1. in die Instruktionsphase zurückversetzt worden.
Nach entsprechender Beauftragung des ASV Geom. Erwin Kob
und des Gutachtens, hat der Verhandlung Persona_13 CP_11
für die Stellung der Schlussanträge auf den 20/12/2023
festgesetzt; anlässlich der Verhandlung hat der PV des
Berufungsklägers erklärt, gegen das nicht endgültige Urteil
8 Nr.49/2023 vom 05/04/2023 Kassationsbeschwerde
eingereicht zu haben und deshalb die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens beantragt.
Mit Verfügung vom 08/05/2024 hat der nach CP_11
in den Antrag auf Aussetzung des CP_12
gegenständlichen Verfahrens aufgrund der
Kassationsbeschwerde gegen das nicht endgültige Urteil dieses
OLG vom 05/04/2023, nach Einsichtnahme in Art. 279, 4.
Abs. ZPO, die Rechtssache in die Instruktionsphase
zurückversetzt, in Anbetracht der Tatsache, dass der zu erstellende grundbuchsfähige Teilungsplan innerhalb von 2
Jahren eingetragen werden muss. Anlässlich der dafür
festgesetzten Verhandlung vom 22/05/2024 haben die
Prozessbevollmächtigten der Berufungsbeklagten , Parte_1
erklärt, dass der Kassationsgerichtshof mit Dekret vom
03.05.2024 das entsprechende Verfahren für erloschen erklärt
hat.
Die Parteien haben durch Hinterlegung schriftlicher
Verhandlungsnoten i. S. von Art.127 ter ZPO zur Verhandlung
vom 11/09/2024 ihre Schlussanträge gestellt.
Der Senat hat die Rechtssache zur Entscheidung angesetzt und den Parteien die Fristen gemäß art. 190 ZPO erteilt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Im Vorabwege sei festgehalten, dass auf Grund der dem
Teilurteil innewohnenden innerprozessualen
9 die darin enthaltenen Feststellungen Persona_14
und Anordnungen für das gegenständliche Endurteil
verbindlich sind und jegliche diesbezüglich erneuerte und/oder neue Vorbringen präkludiert sind.
2. Die nordwestliche Grenze zwischen der Bp 50 in E.Zl.
711/II KG Barbian und der B.p. 369 in E.Zl.456/II KG
Barbian verläuft längs der in roter Farbe
gekennzeichneten Linie in dem vom Persona_15
am 21/05/2024 genehmigten Teilungsplan
[...]
Nr.2890/2024 des Geom. Erwin Kob ( am 22/05/2024
zu den Akten des Verfahrens hinterlegt).
3. Der vom AVS Geom. Erwin Kob ausgearbeitete
Teilungsplan entspricht vollinhaltlich den Vorgaben des
Beschlusses dieses Senats vom 05/04/2023 und ist technisch korrekt ausgearbeitet. Die Ausarbeitung des
Teilungsplanes und dessen Ergebnisse wurden von den
Parteien nicht bestritten. Der Teilungsplan hat als integrierender Teil dieses Urteils zu gelten.
4. Was die Verfahrenskosten betrifft, geht im Ausgang des gesamten Verfahrens die Berufungsbeklagte RÖ
KG der Rabensteiner Resi & Co als unterliegende Partei
hervor, da die ihrem Klagebegehren zugrunde gelegten
Darlegungen und Argumente keine Annahme gefunden haben ( vgl. Kass. Nr.3082/2006). Die Beweisphase im ersten Verfahrensgrad wird einheitlich berücksichtigt,
10 da gesamteinheitlich zu bewerten.
5. Die Kosten beider Amtsgutachten, wie im Verfahren (mit
Dekret vom 11/11/2020 im erstinstanzlichen Verfahren
und mit Dekret vom 25/07/2024 im
Berufungsverfahren) liquidiert, gehen auch zu Lasten
der unterliegenden Partei. Die Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin zusätzlich die Kosten der
Parteisachverständigen, laut hinterlegten Rechnungen,
zu ersetzen. A.D.G.
Befindet das Oberlandesgericht Trient- Außensektion Bozen,
mit prozessabschließender Entscheidung, jeden anderslautenden Antrag und Einwand abweisend, über die von
TR JO & C. KG in Person des gesetzlichen Vertreters
eingereichte Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts
Bozen Nr. 302/2021 vom 29/03/2021, und in Abänderung
desselben, zu Recht wie folgt:
• Es wird festgestellt und erklärt, dass die nordwestliche
Grenze zwischen der B.p. 50 in E.Zl. 711/II KG Per_9
Per und der B.p. 369 in E.Zl.456/II Barbian längs der in roter Farbe gekennzeichneten Linie in dem vom am 21/05/2024 genehmigten Persona_15
Teilungsplan Nr.2890/2024 des Geom. Erwin Kob
ersichtlich gemacht, der als integrierender Bestandteil
dieses Urteils anzusehen ist, verläuft;
11 • es wird die Löschung der Streitanmerkung unter T.Zl.
1984 vom 05/12/2017 und unter T.Zl. 247 vom
15/02/2018, Grundbuchsamt , bei Per_11
rechtskräftigem Urteil, verfügt;
• die Berufungsbeklagte RÖ KG der Parte_1
wird verurteilt, an die
[...] [...]
die Prozesskosten beider Controparte_5
Verfahrenszüge zu ersetzen, welche für den ersten
Verfahrensgrad mit € 10.736,95.- bestimmt werden, davon € 919,00.- für die Überprüfungsphase, € 777,00.- für die Einleitungsphase, €1.680,00.- für die Phase der
€ 1.701,00.- für die Persona_16
Entscheidungsphase und in € 761,55.- für allgemeine
Spesen ( 15%) und € 4.898,40.- für Barauslagen
(Einheitsbeitrag, Gebühren, PSV), MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt;
für diese Verfahrensinstanz insgesamt mit € 15.194,80.- bestimmt werden, davon € 2.398,00.- für die Überprüfungsphase, € 1.585,00.- für die
Einleitungsphase,€ 3.686,00.- für die Beweisphase und €
4.287,90.- für die Entscheidungsphase, zuzüglich €
1.793,40.- für allgemeine Spesen , zusätzlich € 1.444,50.- für Barauslagen (Einheitsbeitrag, Gebühren, PSV) MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt.
• Die Berufungsbeklagte hat die Kosten der
Amtssachgutachten beider Instanzen zu tragen.
So entschieden in Bozen am 29/01/2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin Dr. Persona_17
12 Der höhere Beamte für Rechtspflege
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Dr. Persona_18