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Sentenza 28 maggio 2025
Sentenza 28 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 28/05/2025, n. 346 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 346 |
| Data del deposito : | 28 maggio 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 1766/2024 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 Parte_2
-
[...] Parte_3
ER - berichterstattender
[...] Pt_4
hat folgendes
Per_1
erlassen, in der Ehescheidungssache unter allg. Reg. Nr. 1766 / 2024 A.V., Controparte_3
Art. 473 bis.51. ZPO (kumulativ mit vorhergehendem einvernehmlichem
[...]
Ehetrennungsantrag gemäß Art. 473 bis.49. ZPO) von den Parteien Co
vertreten und verteidigt durch AY CH, laut Vollmacht Parte_5
welche aus den Akten hervorgeht;
und
, vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht Parte_6 Persona_2
welche aus den Akten hervorgeht;
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Controparte_2
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht , CP_2
erachtet dass die Parteien mit einzigem einvernehmlichem Rekurs Antrag auf Erklärung der einverständlichen Ehetrennung und kumulativ Antrag auf Erklärung der Ehescheidung zu den
Seite 1 von 7 unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass im Laufe dieses Verfahrens folglich mit rechtskräftigem Urteil die einverständliche
Ehetrennung zwischen den Ehegatten erklärt und das Verfahren sodann zwecks Erklärung der einvernehmlichen Ehescheidung fortgesetzt wurde;
dass nunmehr mit verfahrensabschließender Entscheidung hier über die von den Parteien einvernehmlich beantragte Ehescheidung samt Scheidungsbedingungen befunden werden muss;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_7
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT UND ENTSCHIEDEN: CP_5
Die in am 17/10/2008 Persona_3 [...]
geboren am 24/10/1975 in BOZEN (BZ), Parte_8
und
, geboren am 19/01/1973 in , Parte_6 CP_2
geschlossene Ehe wird geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der Per_4
Gemeinde Kastelruth (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 20, Teil I, des Jahres 2008 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen
Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt hatten:
Seite 2 von 7 1. die minderjährigen Söhne NN, und IA, verbleiben in der beiderseitigen Obsorge Per_5
ihrer Eltern und werden weiterhin von beiden Eltern betreut. Wichtigen Entscheidungen für die gemeinsamen Kinder, wie Entscheidungen hinsichtlich der Erziehung, der Gesundheit, der schulischen und außerschulischen Ausbildung werden von den Eltern gemeinsam getroffen.
2. die Familienwohnung, die im ausschließlichen Eigentum des Herrn AN MM steht, mit sämtlicher Einrichtung und Zubehör, verbleibt in der gemeinsamen Nutzung der gesamten
Familie. Die Eltern ED RI und respektieren die des Parte_5 Persona_6
anderen, Frau ED bewohnt ein im II. Stock und benützt das Bad im II. Stock, Persona_7
Herr MM bewohnt ein Schlafzimmer im I. Stock und benützt das Bad im I. Stock. Diese jeweiligen Räumlichkeiten sind tabu für den anderen Ehepartner.
Die Kinder hingegen dürfen die über zwei Stockwerke bestehende Wohnung mit allen
Räumlichkeiten benützen und bewohnen. Die ordentlichen Betriebsspesen der Familienwohnung werden je zur Hälfte von den Parteien übernommen.
3. Die Betreuung der 3 Kinder erfolgt gemeinsam und wird jede Woche, am Freitag, zwischen den Eltern vereinbart und die verschiedenen Aufgaben aufgeteilt, bzw. Für die CP_6
ist abwechselnd ausschließlich ein Elternteil für die Betreuung zuständig, welches Persona_8
dafür die gesamte Verantwortung trägt. Für die Sommerferien werden von den Eltern gemeinsam mit ihren drei Kinder innerhalb 30. April ein Plan erstellt, in welchen die verschiedenen
Sommeraktivitäten, Kurse und Sommerjobs der Söhne vorgesehen sind. Jedes hat das Per_9
Recht im Sommer zwei Wochen Ferien mit den Kindern zu verbringen. Die Betreuung während der Schulferien erfolgt wie während der Schulzeit Sollte es bei den Eltern zu Verhinderungen bei der Betreuung während der Zeiten der jeweiligen Zuständigkeit kommen, so werden sie sich auch mithilfe Dritter selbst organisieren, damit diese gewährleitet wird.
4. -Sollte einer der beiden Elternteile, auch nicht aus eigener Entscheidung, den eigenen
Wohnsitz außerhalb die Provinz Bozen verlegen, so werden die Söhne dennoch ihren Wohnsitz bei jenem beibehalten, der auch weiterhin in der Provinz Bozen leben wird. Die Eltern Per_9
verpflichten sich in diesem Fall, eine anderslautende Regelung für die Betreuung der Kinder zu treffen.
5. In Anbetracht der derzeitigen Einkünfte der beiden Eltern und der monatlichen Belastung des
Herrn MM, werden diese im Verhältnis von je 50 % für die Bedürfnisse der Söhne aufkommen, ohne dass somit seitens eines zugunsten des anderen Ehepartners Unterhaltsbeiträge
Seite 3 von 7 für die Kinder bezahlt werden. Es wird ein gemeinsames Haushaltskonto eingerichtet und jedes
Elternteil bekommt eine Bankomat-Karte. Auf dieses Konto wird monatlich je € 350,00 eingezahlt. Von diesem Konto werden die Betriebsspesen der Familienwohnung bezahlt, die notwendigen Ausgaben für den gemeinsamen Haushalt und alle notwendigen Ausgaben für die
Söhne. Am Ende des Monats wird gemeinsam abgerechnet, bzw. ev. . CP_7
6. Die außerordentlichen Ausgaben für die Söhne werden zu je 50 % von den Parteien getragen und müssen jedoch vorab vereinbart werden. Was die Zuordnung der Ausgaben anbelangt, so einigen sich die Parteien auf die Anwendung des Einigungsprotokolls vom 06.9.2018 das am
Landgericht Bozen zur Anwendung kommt, von dem die Parteien erklären, volle Kenntnis zu haben.
7. Das noch offene private Restdarlehen von € 40.000,00 wird zur Gänze von Herrn AN
MM getilgt werden.
8. Alle öffentlichen Beiträge für die Kinder werden von beantragt und bezogen. Persona_10
Sollte ein öffentlicher Beitrag für eine außerordentliche Ausgabe, wie Heimspesen, Zahnspange ect. der Söhne bezahlt werden, so wird damit die Ausgabe beglichen, bzw. der Beitrag zwischen den Eltern geteilt. Die Steuerabzüge betreffend die Kinder können jeweils zu 50 % von den
Ehepartnern angewandt werden.
9. In Auflösung der Gütergemeinschaft, in Aufteilung der in Rückerstattung Controparte_8
der Gelder der Gütergemeinschaft, die in das Eigentum des Herrn MM geflossen sind und als einmalige Abfindung laut Scheidungsgesetz (Art.5 G. Nr.898 vom 1.12.1970) bestellt Herr
MM über den zweiten Stock der Familienwohnung zu Gunsten von Frau ED RI ein lebenslanges Wohnrecht. Dies festgehalten, wird folgendes vereinbart:
Herr geboren in am 24.10.1975, St.Nr. bestellt Parte_5 CP_2 C.F._1
auf dem oberen Stock des mat. Ant. 2 der Bp. 1959 KG Kastelruth, laut beigelegtem Plan mit rot schaffriert (Dok.8 – Plan Wohnrecht), ein lebenslanges Wohnrecht über diese Räumlichkeiten zu
Gunsten von Frau RI ED, geboren in am 19.01.1973, St. Nr. CP_2
. Frau ED RI akzeptiert dieses Wohnrecht, begrenzt auf den C.F._2
oberen Stock als einmalige Abfindung laut Art. 5 des geltenden Scheidungsgesetz.
Die Liegenschaft ist im Grundbuch wie folgt eingetragen:
-Mat. Ant. 2 der Bp. 1959 in;
(Dok.
6 - Grundbuchsauszug) C.F._3 Persona_11
Seite 4 von 7 Und im Kataster: - B.p.: 1959, B.E.: 2, Blatt: 9, mat. Ant.: 2, Kat.: A/2, Kl. :4, Bestand.: 10
Räume, Fl.: 306 qm, Ertrag: € 1.291,14; (Dok.
7 - Gebaeudekataster)
Der mat. Anteil 2 der Bp. 1959 KG Kastelruth ist mit der Sozialbindung laut Art. 62 des L.G. Nr.
13 vom 17.12.1998 versehen.
Zum Zweck der Bestellung des Wohnrechts und im Sinne des Artikel 29 Absatz 1- bis des
Gesetzes vom 27.02.1985 Nr. 52 eingeführt mit Art. 19, Absatz 14, des GD. Nr.78/2010, umgewandelt mit Änderung des Gesetzes Nr. 122/2010 wird erklärt,
-dass die Liegenschaft, auf der das Wohnrecht bestellt wird, regulär im zuständigen Grundbuch- und Katasteramt von Bozen, gemäß beigelegten Plan, wie folgt eingetragen und gemeldet ist: Per
-Mat. Ant. 2 der Bp. 1959 in E.LZ3070/II ; Per_3
- KG: 626, B.p.: 1959, B.E.: 2, Blatt: 9, mat. Ant.: 2, Kat.: A/2, Kl. :4, Bestand.: 10 Räume, Fl.:
306 qm, Ertrag: € 1.291,14;
-dass die Katastereintragung und die Grundbuchseintragung bezüglich des Rechtsinhaber übereinstimmen;
- dass die vorgelegten , auf welche die Parteien ausschließlich im Sinne der Persona_12
genannten Bestimmung Bezug nehmen beim zuständigen in wie folgt Per_13 CP_2
hinterlegt und erfasst sind (Dok.
9 - uebermittelte planimetria):
-Liegenschaftseinheit K.G. 626, B.P.1959, Protokoll 5967.001.2014 Vorlegdatum 21/10/2014
(Dok.10 - hinterlegte Plan Bp.1959)
- Liegenschaftseinheit K.G. 626, B.P. 1959, B.e. 2, m.A. 2, Protokoll 5966.001.2014
Vorlegdatum 21/10/2014. (Dok.11 - hinterlegter Plan mat. Ant. 2 BP. 1959)
Weiters erklärt Herr MM AN, immer im Sinne und für die Wirkungen der genannten
Bestimmung, dass die und Katasterdaten mit den tatsächlichen Situationen Persona_12
übereinstimmen. Herr MM AN erklärt unter gesetzlicher und strafrechtlicher
Verantwortung, im Sinne des Artikels Art. 40, zweiter Absatz des Gesetzes Nr. 47 vom
28.02.1985, in geltender Fassung, und/ oder im Sinne des Artikels 46, erster Absatz D.P.R. Nr.
380 vom 06.06.2001, dass das Wohngebäude, (1959 KG Kastelruth), in welchen sich der mat.
Ant. 2 befindet und auf welchen sich das bestellte Wohnrecht bezieht, aufgrund und entsprechend den Baukonzessionen des Bürgermeisters der Gemeinde Kastelruth wie folgt erbaut, erweitert und umgebaut worden ist:
Seite 5 von 7 - mit Erlaubnis vom 25.02.1953 -Nr.168/53 des Bürgermeister der Gemeinde Kastelruth Bau des
Wohnhauses;(Dok.12 - Baugenehmigung Nr. 168_53 vom 25.02.1953)
- mit Baukonzession vom 07.05.1979, Bauakt Nr. 37/79, Umbau des Wohnhauses;
(Dok.13 -
Baugenehmigung Nr. 37_79 vom 07.05.1979)
- mit schriftlicher Genehmigung vom 24.03.1980 von Änderungen seitens des Bürgermeisters;
(Dok.14 - Genehmigung von Abaenderungen Nr. 952 vom 24.03.1980)
- mit Benutzungsgenehmigung vom 27. 05.1980 im Bauakt 37/1979, Controparte_9
; (Dok.15 - Benuetzungsgenehmigung Nr. 37_79 vom 27.05.1980)
[...]
- mit Baukonzession vom 08.04.1997, Bauakt Nr. 74/97, betreffend Anbringung von
Sonnenkollektoren; (Dok.16 - Baukonzession Nr. 74_97 vom 05.04.1997)
- mit Baukonzession Nr. 64/2013 vom 12.03.2013, Bauakt Nr. 231/2011-1,
[...]
(Dok.17 - Baugenehmigung Nr. 64_2013 vom Controparte_10
12.03.2013)
- mit Baukonzession Nr. 235/2014-1 vom 10.11.2014, Bauakt Nr. 231/2011-2, 1. Variante, betreffend energetische Sanierung und (Dok.18 - I. Variante betr. Controparte_10
energ. Sanierung, Baugenehmigung Nr. 235_2014-1 vom 10.11.2014)
- mit Benutzungsgenehmigung Nr. 111/1/2014 vom 27.11.2014 im Bauakt 231/2011,
Bürgermeister Gemeinde Kastelruth;
(Dok.19 - Benuetzungsgenehmigung Nr. 111_2014 vom
27.11.2014)
- dass die vertragsgegenständlichen Gebäude und Liegenschaften den urbanistischen Vorschriften und geltenden Gesetzen entsprechen,
-dass nachher keine weitere lizenz – bewilligungs- bzw. , Controparte_11
bzw. Änderung der Zweckbestimmung vorgenommen sind,
-dass die letzte Benützungsgenehmigung für das Wohngebäude vom Bürgermeister der
Gemeinde Kastelruth am 27.11.2014 (Bauakt Nr. 231/2011) ausgestellt worden ist. (Dok.19 -
Benuetzungsgenehmigung Nr. 111_2014 vom 27.11.2014)
Es wird außerdem erklärt, dass die Gebrauchsbestimmung der Liegenschaft nicht geändert wurde und keine Bauänderung ohne die notwendige vom Gesetz vorgeschriebene
Verwaltungsmaßnahmen vorgenommen wurde.
Es wird die grundbücherliche Eintragung der Bestellung des Wohnrechtes angeordnet.
Seite 6 von 7 Die Parteien beantragen für die Bestellung des Wohnrechts die Steuer und Gebührenbefreiung im
Sinne des Urteils des Verfassungsgerichthofes 1954 vom 10.05.1999 und des Rundschreibens des
Finanzamtes Nr. 49 vom 16.03.2000.
Es wird die Bestätigung der energetischen Zertifizierung beigelegt. (Dok. 1 hinterlegt am
08/04/2025)
10. Die materielle Abtrennung der beiden Stockwerke erfolgt, sobald die 3 Söhne wirtschaftlich unabhängig sind. Die notwendigen Ausgaben dazu werden von den Parteien gemeinsam getragen.
11. Solange die Familienwohnung nicht in zwei Wohnungen getrennt worden ist und solange die
Kinder mit den Eltern zusammenleben, wird jedes Elternteil sein ev. Privatleben außerhalb ausleben.
12. Das noch offene private Restdarlehen von € 40.000,00 wird zur Gänze von Herrn AN
MM getilgt werden.
13. Die Parteien erklären, dass sämtliche vermögensrechtlichen Aspekte geklärt sind und keine weiteren gegenseitigen Forderungen bestehen und auf jeden Fall die Parteien darauf verzichten.
14. Für all das, was nicht gesondert geregelt ist, verpflichten sich die Parteien zur lealen
Zusammenarbeit und Entscheidungsfindung;
15. Jede Partei bezahlt ihre Anwaltskosten für dieses Verfahren, die unterfertigten
Prozessbeauftragten verzichten auf die Kostensolidarietät laut ihrer Standesordnung.
Die dem verfahrenseinleitenden Antrag beigelegten Dokumente Nr. 8 („Plan Wohnrecht“), 9
(„uebermittelte planimetria“ - ), 10 („hinterlegte Plan Bp. 1959“ - Katasterplan) Persona_12 und 11 („hinterlegter Plan mat. Ant. 2 BP. 1959“ - Katasterplan) sowie das in Anlage zur
Hinterlegungsnote vom 08/04/2025 telematisch hinterlegte Dok. 1 ( C.F._4
_3440_Certificate_S-2014-04301_signed”- CP_12 Controparte_13
.
[...]
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 22/05/2025. CP_2
Der Urteilsverfasser Die Vorsitzende
ER Julia Dorfmann Pt_3
Seite 7 von 7
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 1766/2024 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 Parte_2
-
[...] Parte_3
ER - berichterstattender
[...] Pt_4
hat folgendes
Per_1
erlassen, in der Ehescheidungssache unter allg. Reg. Nr. 1766 / 2024 A.V., Controparte_3
Art. 473 bis.51. ZPO (kumulativ mit vorhergehendem einvernehmlichem
[...]
Ehetrennungsantrag gemäß Art. 473 bis.49. ZPO) von den Parteien Co
vertreten und verteidigt durch AY CH, laut Vollmacht Parte_5
welche aus den Akten hervorgeht;
und
, vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht Parte_6 Persona_2
welche aus den Akten hervorgeht;
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Controparte_2
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht , CP_2
erachtet dass die Parteien mit einzigem einvernehmlichem Rekurs Antrag auf Erklärung der einverständlichen Ehetrennung und kumulativ Antrag auf Erklärung der Ehescheidung zu den
Seite 1 von 7 unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass im Laufe dieses Verfahrens folglich mit rechtskräftigem Urteil die einverständliche
Ehetrennung zwischen den Ehegatten erklärt und das Verfahren sodann zwecks Erklärung der einvernehmlichen Ehescheidung fortgesetzt wurde;
dass nunmehr mit verfahrensabschließender Entscheidung hier über die von den Parteien einvernehmlich beantragte Ehescheidung samt Scheidungsbedingungen befunden werden muss;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_7
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT UND ENTSCHIEDEN: CP_5
Die in am 17/10/2008 Persona_3 [...]
geboren am 24/10/1975 in BOZEN (BZ), Parte_8
und
, geboren am 19/01/1973 in , Parte_6 CP_2
geschlossene Ehe wird geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der Per_4
Gemeinde Kastelruth (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 20, Teil I, des Jahres 2008 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen
Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt hatten:
Seite 2 von 7 1. die minderjährigen Söhne NN, und IA, verbleiben in der beiderseitigen Obsorge Per_5
ihrer Eltern und werden weiterhin von beiden Eltern betreut. Wichtigen Entscheidungen für die gemeinsamen Kinder, wie Entscheidungen hinsichtlich der Erziehung, der Gesundheit, der schulischen und außerschulischen Ausbildung werden von den Eltern gemeinsam getroffen.
2. die Familienwohnung, die im ausschließlichen Eigentum des Herrn AN MM steht, mit sämtlicher Einrichtung und Zubehör, verbleibt in der gemeinsamen Nutzung der gesamten
Familie. Die Eltern ED RI und respektieren die des Parte_5 Persona_6
anderen, Frau ED bewohnt ein im II. Stock und benützt das Bad im II. Stock, Persona_7
Herr MM bewohnt ein Schlafzimmer im I. Stock und benützt das Bad im I. Stock. Diese jeweiligen Räumlichkeiten sind tabu für den anderen Ehepartner.
Die Kinder hingegen dürfen die über zwei Stockwerke bestehende Wohnung mit allen
Räumlichkeiten benützen und bewohnen. Die ordentlichen Betriebsspesen der Familienwohnung werden je zur Hälfte von den Parteien übernommen.
3. Die Betreuung der 3 Kinder erfolgt gemeinsam und wird jede Woche, am Freitag, zwischen den Eltern vereinbart und die verschiedenen Aufgaben aufgeteilt, bzw. Für die CP_6
ist abwechselnd ausschließlich ein Elternteil für die Betreuung zuständig, welches Persona_8
dafür die gesamte Verantwortung trägt. Für die Sommerferien werden von den Eltern gemeinsam mit ihren drei Kinder innerhalb 30. April ein Plan erstellt, in welchen die verschiedenen
Sommeraktivitäten, Kurse und Sommerjobs der Söhne vorgesehen sind. Jedes hat das Per_9
Recht im Sommer zwei Wochen Ferien mit den Kindern zu verbringen. Die Betreuung während der Schulferien erfolgt wie während der Schulzeit Sollte es bei den Eltern zu Verhinderungen bei der Betreuung während der Zeiten der jeweiligen Zuständigkeit kommen, so werden sie sich auch mithilfe Dritter selbst organisieren, damit diese gewährleitet wird.
4. -Sollte einer der beiden Elternteile, auch nicht aus eigener Entscheidung, den eigenen
Wohnsitz außerhalb die Provinz Bozen verlegen, so werden die Söhne dennoch ihren Wohnsitz bei jenem beibehalten, der auch weiterhin in der Provinz Bozen leben wird. Die Eltern Per_9
verpflichten sich in diesem Fall, eine anderslautende Regelung für die Betreuung der Kinder zu treffen.
5. In Anbetracht der derzeitigen Einkünfte der beiden Eltern und der monatlichen Belastung des
Herrn MM, werden diese im Verhältnis von je 50 % für die Bedürfnisse der Söhne aufkommen, ohne dass somit seitens eines zugunsten des anderen Ehepartners Unterhaltsbeiträge
Seite 3 von 7 für die Kinder bezahlt werden. Es wird ein gemeinsames Haushaltskonto eingerichtet und jedes
Elternteil bekommt eine Bankomat-Karte. Auf dieses Konto wird monatlich je € 350,00 eingezahlt. Von diesem Konto werden die Betriebsspesen der Familienwohnung bezahlt, die notwendigen Ausgaben für den gemeinsamen Haushalt und alle notwendigen Ausgaben für die
Söhne. Am Ende des Monats wird gemeinsam abgerechnet, bzw. ev. . CP_7
6. Die außerordentlichen Ausgaben für die Söhne werden zu je 50 % von den Parteien getragen und müssen jedoch vorab vereinbart werden. Was die Zuordnung der Ausgaben anbelangt, so einigen sich die Parteien auf die Anwendung des Einigungsprotokolls vom 06.9.2018 das am
Landgericht Bozen zur Anwendung kommt, von dem die Parteien erklären, volle Kenntnis zu haben.
7. Das noch offene private Restdarlehen von € 40.000,00 wird zur Gänze von Herrn AN
MM getilgt werden.
8. Alle öffentlichen Beiträge für die Kinder werden von beantragt und bezogen. Persona_10
Sollte ein öffentlicher Beitrag für eine außerordentliche Ausgabe, wie Heimspesen, Zahnspange ect. der Söhne bezahlt werden, so wird damit die Ausgabe beglichen, bzw. der Beitrag zwischen den Eltern geteilt. Die Steuerabzüge betreffend die Kinder können jeweils zu 50 % von den
Ehepartnern angewandt werden.
9. In Auflösung der Gütergemeinschaft, in Aufteilung der in Rückerstattung Controparte_8
der Gelder der Gütergemeinschaft, die in das Eigentum des Herrn MM geflossen sind und als einmalige Abfindung laut Scheidungsgesetz (Art.5 G. Nr.898 vom 1.12.1970) bestellt Herr
MM über den zweiten Stock der Familienwohnung zu Gunsten von Frau ED RI ein lebenslanges Wohnrecht. Dies festgehalten, wird folgendes vereinbart:
Herr geboren in am 24.10.1975, St.Nr. bestellt Parte_5 CP_2 C.F._1
auf dem oberen Stock des mat. Ant. 2 der Bp. 1959 KG Kastelruth, laut beigelegtem Plan mit rot schaffriert (Dok.8 – Plan Wohnrecht), ein lebenslanges Wohnrecht über diese Räumlichkeiten zu
Gunsten von Frau RI ED, geboren in am 19.01.1973, St. Nr. CP_2
. Frau ED RI akzeptiert dieses Wohnrecht, begrenzt auf den C.F._2
oberen Stock als einmalige Abfindung laut Art. 5 des geltenden Scheidungsgesetz.
Die Liegenschaft ist im Grundbuch wie folgt eingetragen:
-Mat. Ant. 2 der Bp. 1959 in;
(Dok.
6 - Grundbuchsauszug) C.F._3 Persona_11
Seite 4 von 7 Und im Kataster: - B.p.: 1959, B.E.: 2, Blatt: 9, mat. Ant.: 2, Kat.: A/2, Kl. :4, Bestand.: 10
Räume, Fl.: 306 qm, Ertrag: € 1.291,14; (Dok.
7 - Gebaeudekataster)
Der mat. Anteil 2 der Bp. 1959 KG Kastelruth ist mit der Sozialbindung laut Art. 62 des L.G. Nr.
13 vom 17.12.1998 versehen.
Zum Zweck der Bestellung des Wohnrechts und im Sinne des Artikel 29 Absatz 1- bis des
Gesetzes vom 27.02.1985 Nr. 52 eingeführt mit Art. 19, Absatz 14, des GD. Nr.78/2010, umgewandelt mit Änderung des Gesetzes Nr. 122/2010 wird erklärt,
-dass die Liegenschaft, auf der das Wohnrecht bestellt wird, regulär im zuständigen Grundbuch- und Katasteramt von Bozen, gemäß beigelegten Plan, wie folgt eingetragen und gemeldet ist: Per
-Mat. Ant. 2 der Bp. 1959 in E.LZ3070/II ; Per_3
- KG: 626, B.p.: 1959, B.E.: 2, Blatt: 9, mat. Ant.: 2, Kat.: A/2, Kl. :4, Bestand.: 10 Räume, Fl.:
306 qm, Ertrag: € 1.291,14;
-dass die Katastereintragung und die Grundbuchseintragung bezüglich des Rechtsinhaber übereinstimmen;
- dass die vorgelegten , auf welche die Parteien ausschließlich im Sinne der Persona_12
genannten Bestimmung Bezug nehmen beim zuständigen in wie folgt Per_13 CP_2
hinterlegt und erfasst sind (Dok.
9 - uebermittelte planimetria):
-Liegenschaftseinheit K.G. 626, B.P.1959, Protokoll 5967.001.2014 Vorlegdatum 21/10/2014
(Dok.10 - hinterlegte Plan Bp.1959)
- Liegenschaftseinheit K.G. 626, B.P. 1959, B.e. 2, m.A. 2, Protokoll 5966.001.2014
Vorlegdatum 21/10/2014. (Dok.11 - hinterlegter Plan mat. Ant. 2 BP. 1959)
Weiters erklärt Herr MM AN, immer im Sinne und für die Wirkungen der genannten
Bestimmung, dass die und Katasterdaten mit den tatsächlichen Situationen Persona_12
übereinstimmen. Herr MM AN erklärt unter gesetzlicher und strafrechtlicher
Verantwortung, im Sinne des Artikels Art. 40, zweiter Absatz des Gesetzes Nr. 47 vom
28.02.1985, in geltender Fassung, und/ oder im Sinne des Artikels 46, erster Absatz D.P.R. Nr.
380 vom 06.06.2001, dass das Wohngebäude, (1959 KG Kastelruth), in welchen sich der mat.
Ant. 2 befindet und auf welchen sich das bestellte Wohnrecht bezieht, aufgrund und entsprechend den Baukonzessionen des Bürgermeisters der Gemeinde Kastelruth wie folgt erbaut, erweitert und umgebaut worden ist:
Seite 5 von 7 - mit Erlaubnis vom 25.02.1953 -Nr.168/53 des Bürgermeister der Gemeinde Kastelruth Bau des
Wohnhauses;(Dok.12 - Baugenehmigung Nr. 168_53 vom 25.02.1953)
- mit Baukonzession vom 07.05.1979, Bauakt Nr. 37/79, Umbau des Wohnhauses;
(Dok.13 -
Baugenehmigung Nr. 37_79 vom 07.05.1979)
- mit schriftlicher Genehmigung vom 24.03.1980 von Änderungen seitens des Bürgermeisters;
(Dok.14 - Genehmigung von Abaenderungen Nr. 952 vom 24.03.1980)
- mit Benutzungsgenehmigung vom 27. 05.1980 im Bauakt 37/1979, Controparte_9
; (Dok.15 - Benuetzungsgenehmigung Nr. 37_79 vom 27.05.1980)
[...]
- mit Baukonzession vom 08.04.1997, Bauakt Nr. 74/97, betreffend Anbringung von
Sonnenkollektoren; (Dok.16 - Baukonzession Nr. 74_97 vom 05.04.1997)
- mit Baukonzession Nr. 64/2013 vom 12.03.2013, Bauakt Nr. 231/2011-1,
[...]
(Dok.17 - Baugenehmigung Nr. 64_2013 vom Controparte_10
12.03.2013)
- mit Baukonzession Nr. 235/2014-1 vom 10.11.2014, Bauakt Nr. 231/2011-2, 1. Variante, betreffend energetische Sanierung und (Dok.18 - I. Variante betr. Controparte_10
energ. Sanierung, Baugenehmigung Nr. 235_2014-1 vom 10.11.2014)
- mit Benutzungsgenehmigung Nr. 111/1/2014 vom 27.11.2014 im Bauakt 231/2011,
Bürgermeister Gemeinde Kastelruth;
(Dok.19 - Benuetzungsgenehmigung Nr. 111_2014 vom
27.11.2014)
- dass die vertragsgegenständlichen Gebäude und Liegenschaften den urbanistischen Vorschriften und geltenden Gesetzen entsprechen,
-dass nachher keine weitere lizenz – bewilligungs- bzw. , Controparte_11
bzw. Änderung der Zweckbestimmung vorgenommen sind,
-dass die letzte Benützungsgenehmigung für das Wohngebäude vom Bürgermeister der
Gemeinde Kastelruth am 27.11.2014 (Bauakt Nr. 231/2011) ausgestellt worden ist. (Dok.19 -
Benuetzungsgenehmigung Nr. 111_2014 vom 27.11.2014)
Es wird außerdem erklärt, dass die Gebrauchsbestimmung der Liegenschaft nicht geändert wurde und keine Bauänderung ohne die notwendige vom Gesetz vorgeschriebene
Verwaltungsmaßnahmen vorgenommen wurde.
Es wird die grundbücherliche Eintragung der Bestellung des Wohnrechtes angeordnet.
Seite 6 von 7 Die Parteien beantragen für die Bestellung des Wohnrechts die Steuer und Gebührenbefreiung im
Sinne des Urteils des Verfassungsgerichthofes 1954 vom 10.05.1999 und des Rundschreibens des
Finanzamtes Nr. 49 vom 16.03.2000.
Es wird die Bestätigung der energetischen Zertifizierung beigelegt. (Dok. 1 hinterlegt am
08/04/2025)
10. Die materielle Abtrennung der beiden Stockwerke erfolgt, sobald die 3 Söhne wirtschaftlich unabhängig sind. Die notwendigen Ausgaben dazu werden von den Parteien gemeinsam getragen.
11. Solange die Familienwohnung nicht in zwei Wohnungen getrennt worden ist und solange die
Kinder mit den Eltern zusammenleben, wird jedes Elternteil sein ev. Privatleben außerhalb ausleben.
12. Das noch offene private Restdarlehen von € 40.000,00 wird zur Gänze von Herrn AN
MM getilgt werden.
13. Die Parteien erklären, dass sämtliche vermögensrechtlichen Aspekte geklärt sind und keine weiteren gegenseitigen Forderungen bestehen und auf jeden Fall die Parteien darauf verzichten.
14. Für all das, was nicht gesondert geregelt ist, verpflichten sich die Parteien zur lealen
Zusammenarbeit und Entscheidungsfindung;
15. Jede Partei bezahlt ihre Anwaltskosten für dieses Verfahren, die unterfertigten
Prozessbeauftragten verzichten auf die Kostensolidarietät laut ihrer Standesordnung.
Die dem verfahrenseinleitenden Antrag beigelegten Dokumente Nr. 8 („Plan Wohnrecht“), 9
(„uebermittelte planimetria“ - ), 10 („hinterlegte Plan Bp. 1959“ - Katasterplan) Persona_12 und 11 („hinterlegter Plan mat. Ant. 2 BP. 1959“ - Katasterplan) sowie das in Anlage zur
Hinterlegungsnote vom 08/04/2025 telematisch hinterlegte Dok. 1 ( C.F._4
_3440_Certificate_S-2014-04301_signed”- CP_12 Controparte_13
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[...]
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 22/05/2025. CP_2
Der Urteilsverfasser Die Vorsitzende
ER Julia Dorfmann Pt_3
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