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Sentenza 22 gennaio 2025
Sentenza 22 gennaio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 22/01/2025, n. 73 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 73 |
| Data del deposito : | 22 gennaio 2025 |
Testo completo
N. R.G. 2305/2024
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT Pt_1
FÜR Parte_2 Parte_3
in Person des Richtersenates, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_4 [...]
- Parte_5 [...]
Tschager - berichterstattender Richter Parte_6
erlässt unter Allg. Reg. Nr. 2305 / 2024 folgendes
URTEIL zwischen den Parteien
, vertreten und verteidigt durch , laut Vollmacht, Parte_7 Parte_8
welche aus den Akten hervorgeht, mit Wahldomizil in ihrer in in 39100 Per_1 Persona_2
; Pt_1
- klagende Partei - und
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen
- beklagte Partei – in der Rechtssache: Antrag auf Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit und des Namens sowie auf
Ermächtigung geschlechtsangleichender chirurgischer Eingriffe laut Art. 31 GvD Nr. 150/2011.
Der Rechtsstreit wurde über folgende
Persona_3
zur Entscheidung einbehalten: der Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei : „Sie beruft sich auf Parte_7 die eigenen Schriftsätze und besteht auf die mit Schriftsatz vom 11.11.24 bestätigten Schlussanträge.“ laut mit Schriftsatz vom 11.11.24 bestätigte : „Möge das angerufene Gericht, unter Persona_3
Abweisung aller anderslautenden Anträge,
Seite 1 von 6 I. In der Hauptsache
1. die Antragstellerin dazu ermächtigen, geschlechtsangleichende Operationen vom weiblichen zum männlichen Geschlecht vorzunehmen;
2. die Änderung des anagrafischen Geschlechts der Antragstellerin von weiblich zu männlich sowie die
Änderung des Vornamens von „CL“ zu RE“ verfügen und
3. in der Folge der Gemeinde Bozen, wo die Antragstellerin geboren ist, anordnen die Geburtsurkunde und alle anderen meldeamtlichen Dokumente und Bescheinigungen richtigzustellen und zwar durch die
Änderung des Geschlechts von „weiblich“ auf „männlich“ und durch die Änderung des Vornamens von „CL“ zu RE“.
4. Die Spesen des vorliegenden Verfahrens werden aufgehoben.
II. Im Beweiswege […]“ des Staatsanwaltes, gestellt am 07-09/01/2025: „Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von der
Partei gestellten Schlussanträge.“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit „ANTRAG AUF ERMÄCHTIGUNG OPERATIONEN CodiceFiscale_1
UND AUF RICHTIGSTELLUNG DER UND DES NAMENS CodiceFiscale_2
IM SINNE DER ART. 473- BIS FF. ZPO“ vom 31/07/2024 (hinterlegt am 02/08/2024) hat
[...]
beantragt, das Gericht möge die geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe Parte_7
(im Sinne des Art. 31 Abs. 4 des GvD Nr. 150/2011) genehmigen und gleichzeitig die Berichtigung ihrer Geschlechtszugehörigkeit von Frau zu Mann ermächtigen, samt Änderung des Vornamens von derzeit „CL“ zu RE“.
Die antragstellende Partei ist nicht verheiratet, lebt in keiner eingetragenen Lebenspartnerschaft
(unione civile) und hat keine Kinder.
bringt vor, dass bei ihr eine Transidentität von Frau zu Mann vorliegt. Sie Parte_7
fühlt sich mit ihrem biologischen Geschlecht nicht wohl und kann sich nicht mit der
Geschlechterrolle als Frau identifizieren. Ihr fiel es zunächst schwer, ihre Transidentität zu benennen und sie versuchte zunächst, „dies für sich allein im Stillen zu klären“, was zu erheblichem psychischem Leid bei ihr führte. Es folgte eine schwere psychische Krise (sie hatte versucht, sich das Leben zu nehmen) und darauf eine psychiatrische und psychotherapeutische
Behandlung. Im Rahmen einer Psychotherapie benannte sie ihre Gedanken und Gefühle und hat schließlich in der Benutzung männlicher eines männlichen Namens und männlicher CP_1
„zu einer innerlich stimmigen männlichen Geschlechtsidentität“ gefunden. CP_2
Seite 2 von 6 Ihr Lebensgefährte unterstützt sie in ihrem Anliegen;
sie hat sich im Februar 2022 vor ihrer Familie und ihren Freunden und später im weiteren sozialen Umfeld geoutet.
„Die Antragstellerin kleidet sich neutral-männlich und verwendet seit über zwei Jahren im Alltag den männlichen Namen RE“. Sie wünscht sich, mit männlichem Namen und Pronomen angesprochen zu werden, was im Studienumfeld und Freundeskreis gut funktioniert. Ihre Identität als Mann erlebt sie als erleichternd, gut und stimmig;
sie möchte als Mann erkannt und anerkannt werden.“ (vgl. Antrag, Seite 2).
Seit August 2022 wird CL TU beim Psychologen und Psychotherapeuten (beim
Psychologischen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebes) Dr. Josef Gruber zum Thema
Transidentität psychotherapeutisch beraten und begleitet.
Am 19.08.2023 hat alsdann die geschlechtsangleichende Hormontherapie Parte_7
begonnen (s. ärztliche Unterlagen, Dok. 5 ). Controparte_3
Gemäß der Stellungnahme des Psychologen und Psychotherapeuten Dr. Gruber liegt eine manifeste
Transidentität vor: „[…] nach den bisherigen fachlichen Erkenntnissen wird sich das
Zugehörigkeitsempfinden zum männlichen Geschlecht nicht mehr ändern“ (vgl. Dok. 4
[...]
). Controparte_3
2. Es sind alle gesetzlichen Vorgaben zur Annahme des Antrags auf Berichtigung der
Geschlechtszugehörigkeit und des Namens gegeben.
Die vorgelegten Unterlagen bestätigen, dass bei der Klägerin eine Transidentität Frau zu Mann vorliegt. Seit 2022 ist sie in entsprechender Therapie beim Psychologischen Dienst des
Krankenhauses Bozen.
Die endokrinologischen Visiten wurden anhand der medizinischen Unterlagen (Dr. F. Zardi) belegt
(Dok. 5 ). Controparte_3
Der behandelnde Psychotherapeut Dr. Gruber führt in der Stellungnahme vom 05.03.2024
Folgendes aus (es werden bereits die männlichen persönlichen Fürwörter verwendet): „RE
( ) TU weist laut psychodiagnostischen Verfahren und den Beobachtungen im Laufe der Pt_7
psychotherapeutisch-begleitenden Gespräche eine durchschnittliche Intelligenz und keine
Per_ signifikante psychische Störung auf. Daraus geschlossen werden, dass er für sich angemessen reflektierte Entscheidungen treffen kann und ein angemessenes Urteilsvermögen aufweist.
Die psychosexuelle Entwicklung, sein sozialisierendes Verhalten, die Selbstbeschreibungen, sein inneres Erleben, seine Entscheidungen im sozialen Leben (Voranschreiten der sozialen Transition) und sein Erleben in Zusammenhang mit der geschlechtsangleichenden Hormontherapie deuten klar
Seite 3 von 6 darauf hin, dass er sich an der männlichen Welt orientiert, dass er sich männlich fühlt und den
Wunsch äußert, auch als solcher erkannt und anerkannt zu werden. Somit kann nach den bisherigen fachlichen Erkenntnissen von einer manifesten Transsexualität gesprochen werden.
Aus psychologischer Sicht werden, nachdem er die Hormonbehandlung bereits vor gut 6 Monaten begonnen hat, als nächster Schritt zur Angleichung an das Wunschgeschlecht die Änderung des
Vornamens und des Personenstandes wie auch die geschlechtsangleichenden chirurgischen
Eingriffe befürwortet.“
Bei der gerichtlichen Anhörung vom 29/10/2024 hat TU folgendes erklärt: Persona_5
„Ich bin nicht verheiratet, lebe nicht in einer anerkannten Partnerschaft (unione civile) und habe keine Kinder.
Ich bestätige was in dem von mir eingebrachten Antrag dargelegt ist und beantragt wird.
ANR (Auf Nachfrage des Richters): Ich setze nach wie vor meine Hormontherapie fort. Es geht mir sehr gut. Ich habe große Freude an dem von mir eingeschlagenen Weg. Ich bin auch sehr froh, dass meine Stimme endlich so verändert hat, wie ich es mir vorgestellt hatte. Ich studiere derzeit an der
Kunstuniversität in Linz und das Studium sagt mir sehr zu. Ich bestätige nochmals dass ich mein
Geschlecht in meiner Geburtsurkunde von weiblich in männlich ändern und als neuen Vornamen den Namen RE“ tragen will. Ich möchte auch so schnell wie möglich die beantragten geschlechtsangleichenden Operationen in Angriff nehmen.
ANR: Mein Partner, mit dem ich seit ca. 6 Jahren zusammen bin, unterstützt mich in meinem
Vorhaben. Auch er nennt mich seit mehreren Jahren bereits mit meinem Namen RE.
ANR: Auch meine Freunde in Linz nennen mich alle mit meinem RE und akzeptieren Per_6
mich als männlich. , Großeltern und Geschwister bemühen sich, mich zu unterstützen. CP_4
ANR: Ich bin geoutet und lebe mein Leben als Dies fühlt sich sehr gut und sehr stimmig Per_7 an.“
Der Stellungnahme des Psychotherapeuten Dr. Gruber, dem Antrag selbst und der gerichtlichen
Anhörung der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass bei die weibliche Parte_7
Geschlechtszugehörigkeit in völligem Widerspruch zu den mittlerweile deutlich vorhandenen männlichen Merkmalen und der Eigenwahrnehmung als Per_8
Laut dem bereits zitierten Gutachten des Psychotherapeuten Dr. Gruber wird sich „nach den bisherigen fachlichen Erkenntnissen“ das Zugehörigkeitsempfinden von zum Parte_7
männlichen Geschlecht nicht mehr ändern.
Seite 4 von 6 Die Schwierigkeiten, welche eine solche Abweichung des körperlichen Erscheinungsbildes, aber auch der seelischen Eigenwahrnehmung samt entsprechendem Auftreten nach außen hin ( , CP_2
geschlechtsspezifische Verhaltensweisen etc.) vom meldeamtlichen Personenstand im Alltagsleben nach sich zieht, sind offensichtlich und bedürfen keines weiteren Beweises. Es ist nachvollziehbar, dass für die Wahrung der psychosozialen Integrität der antragstellenden Partei die Ermächtigung auf Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit und des Namens unabdingbar ist.
In Anbetracht dieser Beweislage ist dem Antrag von CL auf Berichtigung der Parte_7
Geschlechtszugehörigkeit und des Namens umgehend stattzugeben.
3. Der Antrag auf Ermächtigung zur Vornahme geschlechtsangleichender chirurgischer Eingriffe ist hingegen aus den nachfolgenden aufgezeigten Gründen für unzulässig zu erklären:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 143/2024 den Art. 31 Absatz 4 des GvD 2011 Nr.
150 in jenem Teil für verfassungswidrig erklärt, in welchem er die gerichtliche Ermächtigung für chirurgische Eingriffe auch dort vorschreibt, wo das Gericht die bereits eingetretenen
Veränderungen der sexuellen Merkmale der antragstellenden Partei zwecks Annahme des Antrages auf Richtigstellung der Geschlechtszugehörigkeit für ausreichend erachtet hat.
Dies ist im Anlassfall der Fall. Das Gericht erachtet, dass die bei CL (nunmehr RE) TU bereits eingetretenen Veränderungen der sexuellen Merkmale ausreichen, um dem Antrag auf
Richtigstellung der Geschlechtszugehörigkeit und des Namens stattzugeben.
Dies bedeutet, dass dieses Gericht feststellt, dass (nunmehr RE) TU bereits jetzt als Pt_7
dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen und als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzuerkennen ist.
Es steht CL (nunmehr RE) sich zwecks besseren Wohlbefindens auch Persona_9
chirurgischen geschlechtsangleichenden Eingriffen zu unterziehen. Für diese Eingriffe bedarf CL
(nunmehr RE) TU jedoch keiner richterlichen Ermächtigung. (nunmehr RE) Pt_7
TU kann die geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe somit auf Grundlage der eigenen Entscheidung (und ohne dass dafür eine richterliche Ermächtigung notwendig ist) durchführen lassen. Der Antrag auf Ermächtigung zur Durchführung der chirurgischen geschlechtsangleichenden Eingriffe ist daher für unzulässig zu erklären, da diesbezüglich das
Klagsinteresse fehlt, zumal CL (RE) TU die genannten chirurgischen Eingriffe ohne
Per_ richterliche Ermächtigung vornehmen lassen .
Seite 5 von 6 4. Es besteht die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der Gerichtskanzlei ist die Anbringung der
Anmerkung laut Art. 52 des GvD. Nr. 196/2003 (wie abgeändert durch das gvD. Nr. 101/2018) auf das Original des Urteils anzuordnen.
Die Kosten des Verfahrens werden – in Anbetracht des notwendigen Charakters dieses Verfahrens und in Anbetracht des Verfahrensausganges – antragsgemäß aufgehoben.
Parte_9
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit verfahrensabschließender Entscheidung über den von
CL eingebrachten Antrag auf Ermächtigung zu geschlechtsangleichenden Parte_7
chirurgischen Eingriffen laut Art. 31 GvD Nr. 150/2011 und auf Berichtigung der
Geschlechtszugehörigkeit, wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
1. Die Richtigstellung des Geschlechts von (geboren in BOZEN (BZ) am Parte_7
19/03/2002) vom weiblichen zum männlichen Geschlecht sowie die Änderung des bisherigen
Vornamens „CL“ zu nunmehr MO wird angeordnet.
2. Dem Standesbeamten der Gemeinde Bozen (BZ) werden die bezüglichen Richtigstellungen in der
Geburtsurkunde von CL (nunmehr RE) TU – nach Rechtskraft dieses Urteils – angeordnet, mit Änderung des in der Geburtsurkunde (Akt Nr. 149 Teil I Serie A - Jahr 2002 -
Gemeinde BOZEN) angegebenen weiblichen Geschlechts zum männlichen Geschlecht und des in der Geburtsurkunde angegebenen bisherigen weiblichen Vornamens „CL“ zum männlichen
Vornamen RE“.
3. Der Antrag auf Ermächtigung der Vornahme geschlechtsangleichender chirurgischer Eingriffe wird, aus den in der Begründung dieses Urteils angeführten Gründen, für unzulässig erklärt.
4. Die Kosten des Verfahrens werden aufgehoben.
5. Der Gerichtskanzlei wird die Anbringung folgender Anmerkung laut Art. 52 des Datenschutzkodex angeordnet: „Bei der Wiedergabe dieses Urteiles in jeglicher Form dürfen die Angaben zur Person und andere darin enthaltene Identifizierungsdaten der betroffenen Person nicht angeführt werden
(Art. 52, GvD. Nr. 196/2003)“.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 17/01/2025. Pt_1
Der Urteilverfasser Die Vorsitzende
Tschager Julia Dorfmann Pt_6
Seite 6 von 6
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT Pt_1
FÜR Parte_2 Parte_3
in Person des Richtersenates, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_4 [...]
- Parte_5 [...]
Tschager - berichterstattender Richter Parte_6
erlässt unter Allg. Reg. Nr. 2305 / 2024 folgendes
URTEIL zwischen den Parteien
, vertreten und verteidigt durch , laut Vollmacht, Parte_7 Parte_8
welche aus den Akten hervorgeht, mit Wahldomizil in ihrer in in 39100 Per_1 Persona_2
; Pt_1
- klagende Partei - und
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen
- beklagte Partei – in der Rechtssache: Antrag auf Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit und des Namens sowie auf
Ermächtigung geschlechtsangleichender chirurgischer Eingriffe laut Art. 31 GvD Nr. 150/2011.
Der Rechtsstreit wurde über folgende
Persona_3
zur Entscheidung einbehalten: der Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei : „Sie beruft sich auf Parte_7 die eigenen Schriftsätze und besteht auf die mit Schriftsatz vom 11.11.24 bestätigten Schlussanträge.“ laut mit Schriftsatz vom 11.11.24 bestätigte : „Möge das angerufene Gericht, unter Persona_3
Abweisung aller anderslautenden Anträge,
Seite 1 von 6 I. In der Hauptsache
1. die Antragstellerin dazu ermächtigen, geschlechtsangleichende Operationen vom weiblichen zum männlichen Geschlecht vorzunehmen;
2. die Änderung des anagrafischen Geschlechts der Antragstellerin von weiblich zu männlich sowie die
Änderung des Vornamens von „CL“ zu RE“ verfügen und
3. in der Folge der Gemeinde Bozen, wo die Antragstellerin geboren ist, anordnen die Geburtsurkunde und alle anderen meldeamtlichen Dokumente und Bescheinigungen richtigzustellen und zwar durch die
Änderung des Geschlechts von „weiblich“ auf „männlich“ und durch die Änderung des Vornamens von „CL“ zu RE“.
4. Die Spesen des vorliegenden Verfahrens werden aufgehoben.
II. Im Beweiswege […]“ des Staatsanwaltes, gestellt am 07-09/01/2025: „Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von der
Partei gestellten Schlussanträge.“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit „ANTRAG AUF ERMÄCHTIGUNG OPERATIONEN CodiceFiscale_1
UND AUF RICHTIGSTELLUNG DER UND DES NAMENS CodiceFiscale_2
IM SINNE DER ART. 473- BIS FF. ZPO“ vom 31/07/2024 (hinterlegt am 02/08/2024) hat
[...]
beantragt, das Gericht möge die geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe Parte_7
(im Sinne des Art. 31 Abs. 4 des GvD Nr. 150/2011) genehmigen und gleichzeitig die Berichtigung ihrer Geschlechtszugehörigkeit von Frau zu Mann ermächtigen, samt Änderung des Vornamens von derzeit „CL“ zu RE“.
Die antragstellende Partei ist nicht verheiratet, lebt in keiner eingetragenen Lebenspartnerschaft
(unione civile) und hat keine Kinder.
bringt vor, dass bei ihr eine Transidentität von Frau zu Mann vorliegt. Sie Parte_7
fühlt sich mit ihrem biologischen Geschlecht nicht wohl und kann sich nicht mit der
Geschlechterrolle als Frau identifizieren. Ihr fiel es zunächst schwer, ihre Transidentität zu benennen und sie versuchte zunächst, „dies für sich allein im Stillen zu klären“, was zu erheblichem psychischem Leid bei ihr führte. Es folgte eine schwere psychische Krise (sie hatte versucht, sich das Leben zu nehmen) und darauf eine psychiatrische und psychotherapeutische
Behandlung. Im Rahmen einer Psychotherapie benannte sie ihre Gedanken und Gefühle und hat schließlich in der Benutzung männlicher eines männlichen Namens und männlicher CP_1
„zu einer innerlich stimmigen männlichen Geschlechtsidentität“ gefunden. CP_2
Seite 2 von 6 Ihr Lebensgefährte unterstützt sie in ihrem Anliegen;
sie hat sich im Februar 2022 vor ihrer Familie und ihren Freunden und später im weiteren sozialen Umfeld geoutet.
„Die Antragstellerin kleidet sich neutral-männlich und verwendet seit über zwei Jahren im Alltag den männlichen Namen RE“. Sie wünscht sich, mit männlichem Namen und Pronomen angesprochen zu werden, was im Studienumfeld und Freundeskreis gut funktioniert. Ihre Identität als Mann erlebt sie als erleichternd, gut und stimmig;
sie möchte als Mann erkannt und anerkannt werden.“ (vgl. Antrag, Seite 2).
Seit August 2022 wird CL TU beim Psychologen und Psychotherapeuten (beim
Psychologischen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebes) Dr. Josef Gruber zum Thema
Transidentität psychotherapeutisch beraten und begleitet.
Am 19.08.2023 hat alsdann die geschlechtsangleichende Hormontherapie Parte_7
begonnen (s. ärztliche Unterlagen, Dok. 5 ). Controparte_3
Gemäß der Stellungnahme des Psychologen und Psychotherapeuten Dr. Gruber liegt eine manifeste
Transidentität vor: „[…] nach den bisherigen fachlichen Erkenntnissen wird sich das
Zugehörigkeitsempfinden zum männlichen Geschlecht nicht mehr ändern“ (vgl. Dok. 4
[...]
). Controparte_3
2. Es sind alle gesetzlichen Vorgaben zur Annahme des Antrags auf Berichtigung der
Geschlechtszugehörigkeit und des Namens gegeben.
Die vorgelegten Unterlagen bestätigen, dass bei der Klägerin eine Transidentität Frau zu Mann vorliegt. Seit 2022 ist sie in entsprechender Therapie beim Psychologischen Dienst des
Krankenhauses Bozen.
Die endokrinologischen Visiten wurden anhand der medizinischen Unterlagen (Dr. F. Zardi) belegt
(Dok. 5 ). Controparte_3
Der behandelnde Psychotherapeut Dr. Gruber führt in der Stellungnahme vom 05.03.2024
Folgendes aus (es werden bereits die männlichen persönlichen Fürwörter verwendet): „RE
( ) TU weist laut psychodiagnostischen Verfahren und den Beobachtungen im Laufe der Pt_7
psychotherapeutisch-begleitenden Gespräche eine durchschnittliche Intelligenz und keine
Per_ signifikante psychische Störung auf. Daraus geschlossen werden, dass er für sich angemessen reflektierte Entscheidungen treffen kann und ein angemessenes Urteilsvermögen aufweist.
Die psychosexuelle Entwicklung, sein sozialisierendes Verhalten, die Selbstbeschreibungen, sein inneres Erleben, seine Entscheidungen im sozialen Leben (Voranschreiten der sozialen Transition) und sein Erleben in Zusammenhang mit der geschlechtsangleichenden Hormontherapie deuten klar
Seite 3 von 6 darauf hin, dass er sich an der männlichen Welt orientiert, dass er sich männlich fühlt und den
Wunsch äußert, auch als solcher erkannt und anerkannt zu werden. Somit kann nach den bisherigen fachlichen Erkenntnissen von einer manifesten Transsexualität gesprochen werden.
Aus psychologischer Sicht werden, nachdem er die Hormonbehandlung bereits vor gut 6 Monaten begonnen hat, als nächster Schritt zur Angleichung an das Wunschgeschlecht die Änderung des
Vornamens und des Personenstandes wie auch die geschlechtsangleichenden chirurgischen
Eingriffe befürwortet.“
Bei der gerichtlichen Anhörung vom 29/10/2024 hat TU folgendes erklärt: Persona_5
„Ich bin nicht verheiratet, lebe nicht in einer anerkannten Partnerschaft (unione civile) und habe keine Kinder.
Ich bestätige was in dem von mir eingebrachten Antrag dargelegt ist und beantragt wird.
ANR (Auf Nachfrage des Richters): Ich setze nach wie vor meine Hormontherapie fort. Es geht mir sehr gut. Ich habe große Freude an dem von mir eingeschlagenen Weg. Ich bin auch sehr froh, dass meine Stimme endlich so verändert hat, wie ich es mir vorgestellt hatte. Ich studiere derzeit an der
Kunstuniversität in Linz und das Studium sagt mir sehr zu. Ich bestätige nochmals dass ich mein
Geschlecht in meiner Geburtsurkunde von weiblich in männlich ändern und als neuen Vornamen den Namen RE“ tragen will. Ich möchte auch so schnell wie möglich die beantragten geschlechtsangleichenden Operationen in Angriff nehmen.
ANR: Mein Partner, mit dem ich seit ca. 6 Jahren zusammen bin, unterstützt mich in meinem
Vorhaben. Auch er nennt mich seit mehreren Jahren bereits mit meinem Namen RE.
ANR: Auch meine Freunde in Linz nennen mich alle mit meinem RE und akzeptieren Per_6
mich als männlich. , Großeltern und Geschwister bemühen sich, mich zu unterstützen. CP_4
ANR: Ich bin geoutet und lebe mein Leben als Dies fühlt sich sehr gut und sehr stimmig Per_7 an.“
Der Stellungnahme des Psychotherapeuten Dr. Gruber, dem Antrag selbst und der gerichtlichen
Anhörung der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass bei die weibliche Parte_7
Geschlechtszugehörigkeit in völligem Widerspruch zu den mittlerweile deutlich vorhandenen männlichen Merkmalen und der Eigenwahrnehmung als Per_8
Laut dem bereits zitierten Gutachten des Psychotherapeuten Dr. Gruber wird sich „nach den bisherigen fachlichen Erkenntnissen“ das Zugehörigkeitsempfinden von zum Parte_7
männlichen Geschlecht nicht mehr ändern.
Seite 4 von 6 Die Schwierigkeiten, welche eine solche Abweichung des körperlichen Erscheinungsbildes, aber auch der seelischen Eigenwahrnehmung samt entsprechendem Auftreten nach außen hin ( , CP_2
geschlechtsspezifische Verhaltensweisen etc.) vom meldeamtlichen Personenstand im Alltagsleben nach sich zieht, sind offensichtlich und bedürfen keines weiteren Beweises. Es ist nachvollziehbar, dass für die Wahrung der psychosozialen Integrität der antragstellenden Partei die Ermächtigung auf Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit und des Namens unabdingbar ist.
In Anbetracht dieser Beweislage ist dem Antrag von CL auf Berichtigung der Parte_7
Geschlechtszugehörigkeit und des Namens umgehend stattzugeben.
3. Der Antrag auf Ermächtigung zur Vornahme geschlechtsangleichender chirurgischer Eingriffe ist hingegen aus den nachfolgenden aufgezeigten Gründen für unzulässig zu erklären:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 143/2024 den Art. 31 Absatz 4 des GvD 2011 Nr.
150 in jenem Teil für verfassungswidrig erklärt, in welchem er die gerichtliche Ermächtigung für chirurgische Eingriffe auch dort vorschreibt, wo das Gericht die bereits eingetretenen
Veränderungen der sexuellen Merkmale der antragstellenden Partei zwecks Annahme des Antrages auf Richtigstellung der Geschlechtszugehörigkeit für ausreichend erachtet hat.
Dies ist im Anlassfall der Fall. Das Gericht erachtet, dass die bei CL (nunmehr RE) TU bereits eingetretenen Veränderungen der sexuellen Merkmale ausreichen, um dem Antrag auf
Richtigstellung der Geschlechtszugehörigkeit und des Namens stattzugeben.
Dies bedeutet, dass dieses Gericht feststellt, dass (nunmehr RE) TU bereits jetzt als Pt_7
dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen und als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzuerkennen ist.
Es steht CL (nunmehr RE) sich zwecks besseren Wohlbefindens auch Persona_9
chirurgischen geschlechtsangleichenden Eingriffen zu unterziehen. Für diese Eingriffe bedarf CL
(nunmehr RE) TU jedoch keiner richterlichen Ermächtigung. (nunmehr RE) Pt_7
TU kann die geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe somit auf Grundlage der eigenen Entscheidung (und ohne dass dafür eine richterliche Ermächtigung notwendig ist) durchführen lassen. Der Antrag auf Ermächtigung zur Durchführung der chirurgischen geschlechtsangleichenden Eingriffe ist daher für unzulässig zu erklären, da diesbezüglich das
Klagsinteresse fehlt, zumal CL (RE) TU die genannten chirurgischen Eingriffe ohne
Per_ richterliche Ermächtigung vornehmen lassen .
Seite 5 von 6 4. Es besteht die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der Gerichtskanzlei ist die Anbringung der
Anmerkung laut Art. 52 des GvD. Nr. 196/2003 (wie abgeändert durch das gvD. Nr. 101/2018) auf das Original des Urteils anzuordnen.
Die Kosten des Verfahrens werden – in Anbetracht des notwendigen Charakters dieses Verfahrens und in Anbetracht des Verfahrensausganges – antragsgemäß aufgehoben.
Parte_9
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit verfahrensabschließender Entscheidung über den von
CL eingebrachten Antrag auf Ermächtigung zu geschlechtsangleichenden Parte_7
chirurgischen Eingriffen laut Art. 31 GvD Nr. 150/2011 und auf Berichtigung der
Geschlechtszugehörigkeit, wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
1. Die Richtigstellung des Geschlechts von (geboren in BOZEN (BZ) am Parte_7
19/03/2002) vom weiblichen zum männlichen Geschlecht sowie die Änderung des bisherigen
Vornamens „CL“ zu nunmehr MO wird angeordnet.
2. Dem Standesbeamten der Gemeinde Bozen (BZ) werden die bezüglichen Richtigstellungen in der
Geburtsurkunde von CL (nunmehr RE) TU – nach Rechtskraft dieses Urteils – angeordnet, mit Änderung des in der Geburtsurkunde (Akt Nr. 149 Teil I Serie A - Jahr 2002 -
Gemeinde BOZEN) angegebenen weiblichen Geschlechts zum männlichen Geschlecht und des in der Geburtsurkunde angegebenen bisherigen weiblichen Vornamens „CL“ zum männlichen
Vornamen RE“.
3. Der Antrag auf Ermächtigung der Vornahme geschlechtsangleichender chirurgischer Eingriffe wird, aus den in der Begründung dieses Urteils angeführten Gründen, für unzulässig erklärt.
4. Die Kosten des Verfahrens werden aufgehoben.
5. Der Gerichtskanzlei wird die Anbringung folgender Anmerkung laut Art. 52 des Datenschutzkodex angeordnet: „Bei der Wiedergabe dieses Urteiles in jeglicher Form dürfen die Angaben zur Person und andere darin enthaltene Identifizierungsdaten der betroffenen Person nicht angeführt werden
(Art. 52, GvD. Nr. 196/2003)“.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 17/01/2025. Pt_1
Der Urteilverfasser Die Vorsitzende
Tschager Julia Dorfmann Pt_6
Seite 6 von 6