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Sentenza 17 aprile 2025
Sentenza 17 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 17/04/2025, n. 399 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 399 |
| Data del deposito : | 17 aprile 2025 |
Testo completo
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS BOZEN CP_1
Parte_1
zusammengesetzt aus den Richtern:
- Parte_2 [...]
- Parte_3 Controparte_2 CP_3
Recla -
[...] [...]
erster Instanz Nr. 837/2023 Allg. Reg. folgendes Parte_4
Parte_5
zwischen den Parteien:
geboren am 24/06/1957 in MERAN (BZ), Steuernummer: Parte_6
, vertreten und verteidigt von RA Dr. , laut C.F._1 Persona_1
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- CP_4
und
Seite 1 von 11 , geboren am 24/06/1956 in MERAN (BZ), Parte_7
Steuernummer: , vertreten und verteidigt von RA Dr. C.F._2 [...]
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Persona_2
- Antragsgegnerin-;
mit dem Beitritt des Staatsanwaltes
- dem Streit beigetretene Partei -.
SCHLUSSANTRÄGE
des Antragstellers:
„Möge das Landesgericht Bozen, unter Abweisung eines jeden gegenteiligen
Antrages und Einwandes, wie folgt urteilen:
1. Die Aufhebung der zivilrechtlichen Wirkungen der zwischen Herrn Pt_6
und am 04.12.1982 in Meran geschlossene Ehe
[...] Persona_3
erklären (Akt der Gemeinde Meran Nr. 116-II-A/1982) und in der Folge werden
den zuständigen Standesbeamten die entsprechenden Eintragungen gemäß D.P.R.
396/2000 angeordnet.
2. Mit allen Rechtsfolgen und der Verurteilung der Antragsgegnerin zur Bezahlung
sämtlicher Verfahrens- und Anwaltskosten samt Spesen“;
der Antragsgegnerin:
„Möge das Landesgericht Bozen, alle gegenteiligen Anträge abweisend, wie folgt
Seite 2 von 11 entscheiden:
1) Die Aufhebung der zivilrechtlichen Wirkungen der zwischen AD MI
und am 04.12.1982 in Meran eingegangenen Ehe auflösen Parte_6
erklären und dem zuständigen Standesbeamten die diesbezügliche Anmerkung
anordnen.
2) Herr FR einen Persona_4 Parte_7
monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von € 800,00 im Monat oder jenen
höheren oder niedrigeren Betrag, welchen das Gericht für erachtet, Per_5
innerhalb des 5. eines jeden Monats auf ihr Konto zu überweisen. Der Unterhalt
ist wertgesichert nach Astat-Angaben der Provinz Bozen mit Zugrundelegung des
Indexes des Monats Mai 2023.
3) Mit Aufrechterhaltung aller anderen Ehetrennungsbedingungen laut
gemeinsamen Homologierungsdekret Landesgericht Bozen vom 08.07.2022
4) Mit Spesen, Gebühren und Honoraren zu Lasten des Antragsgegners für den
Fall seines Widerspruchs.
5) Im Beweiswege: … (omissis)“;
des Staatsanwaltes:
„Die befürwortet die von estellten Schlussanträge“. CodiceFiscale_3 Pt_6
Seite 3 von 11
Parte_8
RECHTLICHEN ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Aus den Akten ergibt sich die einvernehmliche Trennung der Ehegatten
- JA, welche durch das Dekret des Landesgerichtes Bozen Nr. Pt_6
2996/2022 vom 08/07/2022, hinterlegt am selben Tag, bestätigt (homologisiert)
wurde (Dok. Nr. 7 des Antragstellers: Verhandlungsniederschrift und Dekret). Mit
dem Antrag, welcher am 27/02/2023 hinterlegt wurde, begehrt nun der
Antragsteller WA EP die Aufhebung der zivilrechtlichen Wirkungen
der kirchlich geschlossenen Ehe.
2. Die Antragsgegnerin hat sich in das Verfahren Parte_7
eingelassen und sich dem Scheidungsantrag nicht widersetzt, aber vom
Antragsteller einen Gattenunterhalt im Ausmaß von monatlich Euro 800,00
eingefordert (vgl. obige Schlussanträge).
3. Aus den vorgelegten Dokumenten und der Anhörung der Ehegatten in der ersten
(vom 01/06/2023) ergibt sich das Vorliegen der Voraussetzungen CP_5
gemäß Artikel 3, Nr. 2, Buchstabe b) des Gesetzes Nr. 898 vom 1.12.1970 in der derzeit gültigen Fassung, da seit dem Datum der Anhörung der Ehegatten im
Trennungsverfahren die gesetzlich vorgeschriebene Mindestfrist verstrichen ist und
Seite 4 von 11 die Ehegatten seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zusammengelebt haben.
4. Ebenso steht fest, dass eine Versöhnung und allgemein die Wiederherstellung
und Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft unmöglich ist. Der vom
Richter bei der Erstverhandlung vom 01/06/2023 vorgenommene
Schlichtungsversuch ist gescheitert (vgl. die entsprechende
Verhandlungsniederschrift). ist daher zu entsprechen. Controparte_6
5. Das Paar hat drei Kindern das Leben geschenkt ( geb. Persona_6
am 14.06.1983, , geb. am 29.09.1984 und Pt_6 Parte_9
, geb. am 10.06.1987), welche mittlerweile erwachsen und Persona_7
wirtschaftlich unabhängig sind.
6. In diesem Verfahrens ist einzig und allein zu entscheiden, ob und in welchem
Ausmaß der Antragsgegnerin FR ein Gattenunterhalt Parte_7
zusteht. Die von der Antragsgegnerin monierte Einhaltung der autonomen vermögensrechtlichen Trennungsbedingungen (Einhaltung des Una - Tantum -
Zahlungsversprechens und der Schmuckrückgabe; vgl. die geforderte
„Aufrechterhaltung aller anderen Ehetrennungsbedingungen“ in den oben wiedergegebenen Schlussanträgen) können nicht Gegenstand dieses Verfahrens
sein1.
7. Bezüglich des geforderten Gattenunterhalts nach Art. 5, Absatz 6, Gesetz Nr.
898 vom 01/12/1970 (Scheidungsgesetz), kommt der Senat zum Schluss, dass ein solcher der Antragsgegnerin nicht zusteht. Dafür sprechen folgende entscheidende
Gründe:
7.1. Die Einkommenssituation von FR ist dergestalt, Parte_7
dass sie ihren Lebensunterhalt zweifellos mit eigenen Mitteln bestreiten kann. Sie
bezieht eine Rente, welche ihr ein monatliches Einkommen von Euro 1.519,50 (12-
mal) sichert2. Sie kann ihre Wohnung in Mölten, Paradeis Nr. 36, intern 5, samt
Zubehör ohne Mietausgaben bewohnen, da sie von ihrem in Rahmen des CP_7
Trennungsverfahrens das lebenslange Wohn- und Nutzungsrecht auf dieser
Immobilie erhalten hat (vgl. und Controparte_8 Controparte_9
Contr
Nr. 7 des Antragstellers). Im Anlassfall ist also kein Ehegattenunterhalt
, um der Antragsgegnerin ihr materielles Auskommen zu gewährleisten. Per_8
Nach der zitierten Bestimmung aus dem Scheidungsgesetz ist ein Gattenunterhalt
dann geschuldet, wenn der Ehepartner nicht über angemessene Mittel verfügt bzw.
sich diese aus objektiven Gründen nicht beschaffen kann3.
7.2. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ausgaben für Ratenkäufe
(vgl. Tilgungspläne für Staubsauger- und Autokauf: Dokumente Nr. 4 und 5 der
Antragsgegnerin) sind Konsumausgaben, welche in die alleinige Verantwortung der Käuferin fallen. Ihr könnte auch die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel
bzw. die Anschaffung eines um das Vielfache kostengünstigeren
Staubsaugergerätes zugemutet werden. Auch der vorgelegte zahnärztliche
Kostenvorschlag lässt sich mit günstigeren Angeboten ersetzen und die gesundheitlich indizierten Eingriffe mittel des öffentliche Gesundheitssystem mit geringen Ticketzahlungen erfüllen. Dies gilt auch für die zuletzt vorgelegten
Angebote bzw. Rechnungen betreffend zahnmedizinische im CP_12
Ausland ( . CP_13
7.3. Aber auch die von der Rechtsprechung anerkannte einkommensausgleichende
Funktion des Ehegattenunterhaltes liegt im Anlassfall nicht vor. Wie bekannt haben die Vereinigten Senate mit Urteil Nr. 18287 vom 11/07/2018 besagten
Ehegattenunterhaltszweck nicht mehr an die Ermöglichung des während der Ehe
genossenen Lebensstandards gebunden: “La funzione equilibratrice del reddito
degli ex coniugi, anch'essa assegnata dal legislatore all'assegno divorzile, non è
finalizzata alla ricostituzione del tenore di vita endoconiugale, ma al
riconoscimento del ruolo e del contributo fornito dall'ex coniuge economicamente
più debole alla formazione del patrimonio della famiglia e di quello personale
degli ex coniugi”. Den Verfahrensakten und vorgelegten Dokumenten sind keine gesicherten Erkenntnisse zu entnehmen, wonach die Antragsgegnerin ihre eigene berufliche Laufbahn aufgegeben hätte bzw. für eine signifikante Zeit (welche über
die üblichen und Mutterschaftszeiten hinausgeht) unterbrochen hätte. Per_9
Seite 7 von 11 Im Gegenteil, sie kann jetzt eine Dienstaltersrente beziehen, da sie die notwendigen Arbeitsjahre aufweisen konnte und somit für ihr Alter vorgesorgt hat.
(bzw. ) - Auszügen (vgl. Dok. Nr. 12 der Antragsgegnerin) ist zu CP_14 CP_15
entnehmen, dass die Antragsgegnerin von 1973 bis 2011 mit wenigen kurzen
Ausnahmen in einem Angestelltenverhältnis war. Der Umstand, dass sie ab 2011
(zu dieser Zeit waren alle drei Kinder schon lange volljährig) bis 2023 nicht mehr gearbeitet hat, also vom in dieser Zeit erhalten wurde, spricht eigentlich CP_7
gegen einen Gattenunterhalt, da sie in dieser Zeit arbeiten hätte können. Die
Entscheidung mit „Quote 100“ in die Frühpension mit Abschlägen (angeblich
36%: Schlussschriftsatz der Antragsgegnerin, S. 8) zu gehen und nicht bis zum
Erreichen der ordentlichen Dienstaltersrente weiterzuarbeiten, ist natürlich auch kein Argumente für den Ehegattenunterhalt.
7.4. Dies gilt auch für das mehrfach in den Prozessakten vorgetragene psychische
Unwohlsein in der Möltner Wohnung, mit welcher sie im Trennungsverfahren
ausdrücklich einverstanden war. Der Umstand, dass sich die nachbarschaftlichen
Verhältnisse nicht so entwickelt haben, wie vielleicht anfänglich gedacht, bzw. die dörflichen Strukturen nicht die persönlichen Erwartungen erfüllt haben, kann nicht durch einen Gattenunterhalt (um eine Wohnungsmiete in Meran zu finanzieren)
ausgeglichen werden.
7.5 Wie die Rechtsprechung präzisiert hat, ist der alleinige
Einkommensunterschied zwischen den Eheleuten (das Einkommen des
Seite 8 von 11 Antragstellers beträgt beispielsweise für das das Jahr 2021 monatlich Euro
3.813,254) nicht relevant, um einen Gattenunterhalt zu rechtfertigen: “Come
correttamente ribadito da ultimo da questa Corte, ai fini dell'attribuzione e della
quantificazione dell'assegno divorzile, si deve tenere conto della funzione
assistenziale e, a determinate condizioni, anche compensativo-perequativa, cui tale
assegno assolve. Da ciò consegue che - nel valutare l'inadeguatezza dei mezzi
dell'ex coniuge, che ne faccia richiesta, o l'impossibilità di procurarseli per
ragioni oggettive - si deve tener conto, utilizzando i criteri di cui alla L. n. 898 del
1970, articolo 5, comma 6, sia della impossibilità di vivere autonomamente e
dignitosamente da parte di quest'ultimo e sia della necessità di compensarlo per il
particolare contributo, che dimostri di avere dato, alla formazione del patrimonio
comune o dell'altro coniuge durante la vita matrimoniale, senza che abbiano
rilievo, da soli, lo squilibrio economico tra le parti e l'alto livello reddituale
dell'altro ex coniuge, tenuto conto che la differenza reddituale è coessenziale alla
ricostruzione del tenore di vita matrimoniale, ma è oramai irrilevante ai fini della
determinazione dell'assegno, e l'entità del reddito dell'altro ex coniuge non
giustifica, di per se', la corresponsione di un assegno in proporzione delle sue
sostanze (Cass., Sez. U, Sentenza n. 18287 del 11/07/2018 e, da ultimo, Cass., Sez.
1, Sentenza n. 21234 del 09/08/2019)” (Kassationsgerichtshof, Sektion I,
Beschluss vom 10/08/2022).
8. Die Verfahrenskosten hat nach Art. 91, Absatz 1, ZPO die unterliegende Antragsgegnerin zu tragen. Die Bezifferung der Kosten ergeht in Anwendung des
Wertabschnitts des Ministerialdekrets Nr. 55 vom 10.03.2014
(Anwaltstarifordnung in geltender Fassung) zum unbestimmten Streitwert niederer
Komplexität, wobei für die vorgesehenen vier Verfahrensphasen wegen der
Einfachheit des Verfahrens (keine Beweisaufnahme - eine einzige Fragestellung)
jeweils die Mindestwerte berücksichtigt werden. Gemäß besagter Parameter
ergeben sich Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 3.809,00 für Entgelt, Euro
136,70 für nicht besteuerbare Kosten, zzgl. allgemeiner Spesen (15%), AnwK. und
MwSt. laut Gesetz, zzgl. eventuell notwendiger Folgekosten, welche von der
Antragsgegnerin an den Antragssteller zu entrichten sind.
9. Der Verfahrensverlauf ist ordnungsgemäß und die Zuständigkeit dieses Gerichts
besteht gemäß Art. 473bis.47 ZPO (die Antragsgegnerin hat ihren Wohnsitz im
Gerichtsbezirk).
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, die eigene Zuständigkeit erachtet, wird für Recht
erkannt und entschieden:
Die in Meran (BZ) am 04/12/1982
[...]
geboren am 24/06/1957 in MERAN (BZ), Parte_11
Seite 10 von 11 und
, geboren am 24/06/1956 in MERAN (BZ), Parte_7
geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen
der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Meran (BZ), wo die Eheschließung
unter Nummer 116, Teil II, Serie A des Jahres 1982 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen
gerecht zu werden.
Der Antrag der Antragsgegnerin JA AD auf Gewährung eines
Ehegattenunterhaltes wird vollständig abgewiesen, da die gesetzlichen
Voraussetzungen für dessen Gewährung nicht vorliegen.
Die Antragsgegnerin JA AD wird verurteilt, dem Parte_12
EP Verfahrenskosten in Höhe von Euro 3.809,00 für Entgelt
[...]
und Euro 136,70 für nicht besteuerbare Kosten, zzgl. allgemeiner Spesen (15%),
AnwK. und MwSt. laut Gesetz, zzgl. eventuell notwendiger Folgekosten zu bezahlen.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 17/04/2025.
Der Verfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 11 von 11 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 Vgl. Kassationsgerichtshof, Sektion I, Beschluss Nr. 6444 vom 12/03/2024: “Invero, la separazione consensuale è un negozio di diritto familiare avente un contenuto essenziale - il consenso reciproco a vivere separati,
l'affidamento dei figli, l'assegno di mantenimento ove ne ricorrano i presupposti - ed un contenuto eventuale, che trova solo occasione nella separazione, costituito da accordi patrimoniali del tutto autonomi che i coniugi concludono in relazione all'instaurazione di un regime di vita separata. Ne consegue che questi ultimi non sono suscettibili di modifica (o conferma) in sede di ricorso ad hoc ex art. 710 c.p.c. o anche in sede di divorzio, la quale può riguardare unicamente le clausole aventi causa nella separazione personale, ma non i patti autonomi, che restano a regolare i reciproci rapporti ai sensi dell'art. 1372 c.c. (Cass. n.5061/2021)”.
Seite 5 von 11 2 Einkommenserklärung Mod. 730: Bruttorenteneinkommen von Euro 21.742 minus Nettosteuern von Euro 3.508 dividiert durch 12 = Euro 1.519,50 (Dok. Nr. 2 der Antragsgegnerin). Pt_10 3 „… quando quest'ultimo non ha mezzi adeguati o comunque non può procurarseli per ragioni oggettive” (Art. 5, Abs. 6, . Controparte_11
Seite 6 von 11 4 Vgl. die Einkommenserklärung PF 2022: Dok. Nr. 9c des Antragstellers.
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