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Sentenza 17 marzo 2025
Sentenza 17 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 17/03/2025, n. 282 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 282 |
| Data del deposito : | 17 marzo 2025 |
Testo completo
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS BOZEN CP_1
ZWEITE Parte_1
zusammengesetzt aus den Richtern:
- Parte_2 [...]
- Parte_3 Controparte_2 CP_3
Recla -
[...] [...]
erster Instanz Nr. 848/2023 Allg. Reg. folgendes Parte_4
URTEIL
zwischen den Parteien:
, geboren am 27/12/1968 in BOZEN (BZ), Steuernummer: Persona_1
, vertreten und verteidigt von RA Dr. C.F._1 Per_2
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
[...]
- CP_4
und
Seite 1 von 12 , geboren am 26/11/1962 in KALTERN (BZ), Steuernummer: Parte_5
, vertreten und verteidigt von RA Dr. , laut C.F._2 Persona_3
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsgegner-;
mit dem Beitritt des Staatsanwaltes
- dem Streit beigetretene Partei -.
SCHLUSSANTRÄGE
des Herrn EG TE:
„Möge das Landesgericht Bozen, unter Abweisung aller anderslautenden Anträge
wie folgt entscheiden:
In vordringlicher Hinsicht: die am 18.05.2023 erlassene vorläufige Verfügung
widerrufen und in Abänderung derselben Verfügung feststellen und erklären, dass
zugunsten von Frau kein Trennungsunterhalt geschuldet ist und Parte_5
sohin Herrn AN ON von der Zahlung eines Ehegattenunterhaltes
freistellen.
In der Hauptsache:
1. Die gerichtliche Ehetrennung der am 15.07.2009 in Neumarkt (BZ) zwischen
den Eheleuten geschlossenen Ehe aussprechen und den zuständigen
Standesbeamten anweisen, die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen.
2. Feststellen und erklären, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung
Seite 2 von 12 eines Ehegattenunterhaltsbeitrages zugunsten von Frau AM TH nicht
gegeben sind und sohin Herrn AN ON von der Zahlung eines
Ehegattenunterhalts . Persona_4
3. Mit Rückerstattung der Gebühren, Honorare und Spesen dieses Verfahrens.
In beweisrechtlicher Hinsicht: … (omissis)“;
der Frau : Parte_5
„Möge der zuständige Richter des Landesgerichtes Bozen:
Contrariis reiectis, unter Ablehnung des gegnerischen Antrages und unter
Beibehaltung der vorläufigen Verfügung vom 18.05.2023, bis auf den Betrag, der
monatlich Euro 500,00 somit Parte_6
In der Hauptsache:
1. die der und am Persona_5 Persona_6 Persona_1
15.07.2009 in Neumarkt geschlossenen Ehe unter Nummer 5-I/2009 eingetragen,
zu folgenden Bedingungen aussprechen:
2. verfügen, dass der Ehemann an Frau AM TH einen monatlichen
Unterhaltsbetrag in Höhe von € 500,00 mittels Überweisung auf das ihm bekannte
Konto innerhalb des 5. eines jeden Monats mit jährlicher Aufwertung laut ASTAT
Wert der Provinz Bozen, erste Aufwertung Mai 2024 bezahlt;
3. verfügen, dass der der Antragsgegnerin sämtliche Gebühren, CP_4
Honorare und Barauslagen dieses Verfahrens ersetzen muss, zuzüglich der
Seite 3 von 12 allgemeinen Unkosten, Fürsorgebeitrag und MwSt. CP_5
4. Alle anderslautenden gegnerischen Anträge, Einreden Darlegungen
vollinhaltlich abweisen, sofern nicht ausdrücklich bestätigt.
In beweisrechtlicher Sicht: … (omissis)“;
des Staatsanwaltes:
„Möge das Gericht die Ehetrennung aussprechen und der Ehefrau einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von 300 Euro anerkennen“.
Controparte_6
[...]
1. Mit dem am 27/02/2023 hinterlegten Antrag hat Herr die Persona_1
gerichtliche Trennung der zwischen ihm und Frau MB am Pt_5
15/07/2009 in Neumarkt (BZ) geschlossenen Ehe beantragt. Frau IT
MB hat sich in das Verfahren fristgerecht eingelassen. Die Ehe ist kinderlos geblieben.
2. Die Parteien sind bei der Verhandlung vom 18/05/2023 vor dem von der
Landesgerichtspräsidentin delegierten Richter persönlich erschienen. Der von diesem vorgenommene Schlichtungsversuch ist gescheitert. Der Richter hat dann mit der einstweiligen Verfügung vom 18/05/2023 „festgehalten, dass die Ehe den
Darlegungen der Ehepartner zu Folge zerrüttet ist, weswegen ein weiteres
Seite 4 von 12 Zusammenleben unzumutbar erscheint, wobei die Parteien glaubwürdig
vorgebracht haben, dass die ideelle und materielle Lebensgemeinschaft aufgrund
der persönlichen Differenzen zwischen den Parteien nicht länger aufrechterhalten
werden kann (vgl. Art. 151 Abs. 1 ZGB)“. Zudem hat er befunden, dass Herr
„innerhalb des 5. eines jeden Monats einen Persona_1
Trennungsunterhalt iHv € 360/Monat auf das von Frau AM genannte Konto“
zu bezahlen hat. Dies „unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die
wirtschaftliche Stellung des Ehemannes - auf der Grundlage des vorliegenden
Aktenstandes - besser als jene der Ehegattin einzustufen ist, nachdem dieser nicht
nur ein höheres Einkommen erzielt, sondern auch ein größeres Vermögen hat und
geringere Ausgaben, sprich keine Miete“.
3. Nach Art. 151, Absatz 1, ZGB, kann die Trennung verlangt werden, wenn
„Tatsachen eintreten, die die Fortsetzung des Zusammenlebens unerträglich
machen …“. Aus den Ausführungen der Parteien geht eindeutig hervor, dass sich die eheliche Gemeinschaft seit langer Zeit in schwerer Krise befindet. Nachdem
die eheliche Beziehung unheilbar zerrüttet ist, sind die Voraussetzungen für den
Ausspruch der Ehetrennung ohne weiteres gegeben.
4. Im vorliegenden Verfahren ist einzig und allein die Gewährung eines
Unterhaltsbeitrag zugunsten der Ehefrau und zulasten des Ehemannes strittig. Wie
den eingangs wiedergegebenen Schlussanträgen zu entnehmen ist, lehnt der
Ehemann einen solchen ab, wohingegen die Ehefrau diesen in der Höhe von €
Seite 5 von 12 500,00 beantragt. Wie bereits unter Punkt Nr. 2 festgehalten, ist in der einstweiligen Verfügung der Ehefrau ein Unterhaltsbeitrag von monatlichen €
360,00 gewährt worden.
5. Zum Trennungsunterhalt hat der Kassationsgerichtshof den Artikel 156 ZGB
dahingehend geklärt, dass das „ausreichende Einkommen“ sich auf den während
der Ehe genossenen Lebensstandard bezieht, da die materielle
Beistandsverpflichtung aus dem Ehevertrag auch in der Trennungsphase weiterhin
Geltung hat: “Sul punto va ricordato che costituisce ius receptum, nella
giurisprudenza di legittimità, quello secondo cui la separazione personale, a
differenza dello scioglimento o cessazione degli effetti civili del matrimonio,
presuppone la permanenza del vincolo coniugale, sicché i "redditi adeguati" cui va
rapportato, ai sensi dell'articolo 156 c.c., l'assegno di mantenimento a favore del
coniuge, in assenza della condizione ostativa dell'addebito, sono quelli necessari a
mantenere il tenore di vita goduto in costanza di matrimonio, essendo ancora
attuale il dovere di assistenza materiale, che non presenta alcuna incompatibilità
con tale situazione temporanea, dalla quale deriva solo la sospensione degli
obblighi di natura personale di fedeltà, convivenza e collaborazione, e che ha una
consistenza ben diversa dalla solidarietà post-coniugale, presupposto dell'assegno
di divorzio (v. Cass., Sez. 1, Sentenza n. 12196 del 16/05/2017; Sez. 6 - 1,
Ordinanza n. 4327 del 10/02/2022)” (Kassationsgerichtshof, 1. Sektion, Beschluss
Seite 6 von 12 Nr. 9432 vom 05/04/2023)1.
6. Unter Berücksichtigung der faktischen und rechtlichen Lage kommt der
Richtersenat zum Schluss, dass der im Rahmen der vorläufigen Maßnahme
verfügte Unterhaltsbeitrag zugunsten der Ehefrau und zulasten des Ehemannes im
Ausmaß von monatlichen € 360,00 im vorliegenden Urteil zu bestätigen ist.
Besagter Betrag ist ab dem Monat Juni 2023 fällig und gemäß ASTAT - Indizes
jährlich der Inflation anzupassen (erste Aufwertung: Juni 2024, wie bereits in der vorläufigen Maßnahme verfügt).
7. Die Gründe für diese Entscheidung sind in nuce bereits in der vorläufigen
Verfügung angeführt, haben sich im Laufe des Verfahrens bestätigt und werden wie folgt kurz festgehalten.
7.1. Das Hauptargument liegt sicherlich im Umstand begründet, dass der Ehemann
in der 3 - Zimmer Familienwohnung, die in seinem Eigentum steht, „im 2. Stock
des Hauses in der Sankt-Rochus-Straße 16/2 in Neumarkt (mat. Anteil 2 der Bp.
572 in E.Zl. 1498/II KG Neumarkt)“ (Ehetrennungsantrag, S. 3 und
Grundbuchsauszug: Dok. Nr. 10 des Antragstellers) mietfrei wohnt, wohingegen die Ehefrau nach dem Auszug aus der Familienwohnung in einer 1- Zimmer
Mietwohnung in Jenesien (BZ) untergekommen ist, für welche sie eine monatliche
Miete von € 500,00 plus Nebenspesen (mit monatlichen Akontozahlungen zu €
60,00) bezahlen muss (Mietvertrag: Dok. Nr. 9 der Antragsgegnerin).
7.2. Wie aus dem Grundbuchsauszug des Antragstellers (Dok. Nr. 10) hervorgeht, ist dieser auch Eigentümer der weiteren materiellen Anteile 1 und 4 der
Bauparzelle 572, welche neben einer weiteren 3- Zimmerwohnung (mit
Fruchtgenussrecht für Frau GI RO belastet) im Hochparterre, auch
, Hofraum und Abstellraum im Erdgeschoss umfassen. Die Per_7
Antragsgegnerin hingegen hat kein Immobilieneigentum. Die von dieser erhaltene
Erbteil „von insgesamt € 75.000,00“2 (Einlassungsschriftsatz, S. 6) steht im keinem
Verhältnis zum Immobilieneigentum des Antragstellers3.
7.3. Auch mit Hinblick auf das Einkommen fällt der Vergleich zu Ungunsten der
Ehefrau aus. Nimmt man die Steuererklärung Modell 730 betreffend das im Jahre
2022 erzielte Einkommens her, so ergibt sich, dass Herr TE im Per_1
Angestelltenverhältnis (Magazineur bei der Würth GmbH) ein monatliches
Nettoeinkommen von € 2.129,58 bezieht (vgl. Dok. Nr. 24 des
Antragstellerstellers). Frau IT MB, hingegen, weist als Pensionistin ein
Einkommen von lediglich € 1.580,08 auf (Differenz: € 549,49).
7.4 Zudem rechtfertigt die Dauer der Ehe (13 Jahre und 7 Monate vom Eheschluss
bis zur Hinterlegung des Trennungsantrages) einen Trennungsunterhalt. Denn nach dem Höchstgericht gehört auch die Dauer zu den nach Art. 156 ZGB zu berücksichtigenden Kriterien („Tra le circostanze da considerare, ex art. 156 c.c., rientra anche la durata del matrimonio“: Kassationsgerichtshof, 1. Sektion,
Beschluss Nr. 20507 vom 24/07/2024).
7.5. Der Einwand des Antragstellers, die Ehefrau hätte während der Ehe hohe
(Konsum)Ausgaben getätigt4 und es verabsäumt für eine Eigentumswohnung
anzusparen5, beweist eigentlich nur, dass sie sich während der Ehe einen weit höheren Lebensstandard als jetzt leisten konnte und ist ein Argument im Sinne der gefestigten Rechtsprechung, welche den Trennungsunterhalt als Ausgleich für den verlorenen Lebensstandard begreift: “Questa Corte ha ripetutamente affermato che
compete in favore del coniuge a carico dell'altro un assegno di mantenimento, una
volta accertato che lo stesso: a) non sia in grado, con i propri redditi, di
mantenere un tenore di vita analogo a quello offerto dalle potenzialità economiche
di entrambi, da individuarsi con riferimento allo standard di vita familiare reso
oggettivamente possibile dal complesso delle loro risorse economiche, in termini
di redditività, capacità di spesa, garanzie di elevato benessere e di fondate
aspettative per il futuro;
b) versi, alla stregua di una valutazione comparativa, in
una condizione economica deteriore rispetto all'altro, tenuto conto di circostanze
ulteriori quali la durata della convivenza, fermo restando che non è necessaria
una individuazione precisa di tutti gli elementi relativi alla situazione patrimoniale e reddituale dei coniugi, essendo sufficiente una loro ricostruzione generale
attendibile (tra le tante Cass. 12196/2017; Cass. 28938/2017)”
(Kassationsgerichtshof, 1. Sektion, Beschluss Nr. 36178 vom 28/12/2023).
7.6. Auch der Verweis des Antragsstellers auf seine künftige Pensionierung mit einer vermuteten Einkommensreduzierung6, kann als Argument nicht überzeugen,
da das Gericht die aktuelle Einkommenssituation zu berücksichtigen hat. Sollte
sich das Einkommen des Antragsteller nach der Pensionierung signifikant reduzieren, hat er immer die Möglichkeit eine Abänderung der
Scheidungsbedingungen zu beantragen.
8. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der unterliegenden Partei (Art. 91 ZPO),
welche der Antragssteller ist, da er jeglichen Trennungsbeitrag abgelehnt hat. Die
Bezifferung der Kosten ergeht in Anwendung des Werteabschnitts des
Ministerialdekrets Nr. 55 vom 10.03.2014 (Anwaltstarifordnung in geltender
Fassung) für unbestimmte Verfahrenswerte niederer Komplexität (Einfachheit der
Fragestellungen), wobei für die vorgesehenen Verfahrensphasen (ohne die Phase
der Beweisaufnahme, welche nicht notwendig war) die mittleren Werte
berücksichtigt werden. Aus der Anwendung besagter Parameter ergeben sich
Verfahrenskosten in Höhe von € 5.810,00 für Entgelt, zzgl. AnwK. und MwSt. laut
Gesetz sowie zzgl. . Controparte_10
Parte_7
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, die eigene Zuständigkeit erachtet,
nach Einsichtnahme in die Artikel 150 ff. ZGB und in die Artikel 473bis ff. ZPO,
erklärt
das Landesgericht Bozen die gerichtliche Trennung der am 15.07.2009 in der
Gemeinde Neumarkt (BZ) zwischen
EG , geboren am 27/12/1968 in BOZEN (BZ), Per_1
und
, geboren am 26/11/1962 in KALTERN (BZ), Parte_5
geschlossenen Ehe, die im Register der Trauungsurkunden der Gemeinde
Neumarkt unter Nummer 5, Teil I, Serie /, Jahr 2009 eingetragen ist, zu folgenden
Bedingungen:
1. Der zahlt an die Ehefrau ab Persona_8 Pt_5 Pt_5
dem Monat 2023 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von € 360,00, Per_9
mittels Überweisung auf das ihm bekannte Bankkonto seiner Ehefrau, innerhalb des 5. eines jeden Monats mit jährlicher Aufwertung laut ASTAT - Indizes der
Provinz Bozen (erste Aufwertung Juni 2024 mit Basis Mai 2023).
2. Der Rekurssteller EG wird verurteilt, der Rekursgegnerin Per_1
Verfahrenskosten in Höhe von € 5.810,00 für Entgelt, zzgl. Parte_5
allgemeiner Spesen (15%), AnwK. und MwSt. laut Gesetz, zzgl. eventuell
Seite 11 von 12 notwendiger Folgekosten zu erstatten;
ordnet
dem Leiter des Standesamtes der zuständigen Gemeinde die Anmerkung des vorliegenden Urteils sowie die Vornahme der damit verbunden Obliegenheiten an.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 11/03/2025.
Der Verfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 12 von 12 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 Vgl. im selben Sinne auch Kassationsgerichtshof, 1. Sektion, Beschluss Nr. 14343 vom 24/05/2023.
Seite 7 von 12 2 Vgl. dazu Kassationsgerichtshof, 1. Sektion, Beschluss Nr. 3355 vom 10/02/2025: “Eventuali elargizioni dei genitori, pertanto, ancorché continuative, costituiscono atti di liberalità e non possono essere considerate reddito del coniuge obbligato (Cass., Sez., 1, Ordinanza n. 17805 del 21/06/2023; Cass., Sez. 1, Ordinanza n. 15774 del 23/07/2020; v. anche Cass., Sez. 1, Sentenza n. 10380 del 21/06/2012)”. 3 Auf die beiden Parteien zustehenden (und umstritten gebliebenen) Abfertigungen bzw. Ausschüttungen von
Pensionsfonds wird nicht weiter eingegangen, da sie das Vermögensverhältnis zwischen den Eheleuten nicht ändern.
Außerdem muss jedem ein Vorsorgekapital für eventuelle auftretende Probleme mit zunehmendem Alter zugestanden werden.
Seite 8 von 12 4 Vgl. schriftliche Verhandlungsnoten des Antragstellers vom 17/04/2024, S. 3: „Weiters ist den Kontoauszügen zu entnehmen, dass Frau während der Ehe wenig sparsam lebte. Zusätzlich zu den Zahlungen mittels Pt_5 Bancomatkarte (Lebensmittel, Bekleidung, Spesen für den Hund, Beladung des Mobiltelefons usw.), behob sie monatlich zwischen rund € 800,00 und € 1.000,00 (!) an Bargeld“ (es folgt eine penible Aufzählung der Bargeldbehebungen). 5 Vgl. schriftliche des Antragstellers vom 17/04/2024, S. 5: „Frau (hätte) auch in eine Controparte_7 Pt_5
investieren , was sie nicht getan hat. Diese Entscheidung der Ehefrau darf nicht Herrn Controparte_8 CP_9 AN angelastet werden“.
Seite 9 von 12 6 Vgl. Replikschriftsatz des Antragstellers vom 24/02/2025, S. 7: „Sobald Herr AN dann in den Ruhestand gehen wird (etwa ungefähr in einem Jahr), wird er voraussichtlich eine monatliche Rente von € 1.380,00 beziehen, also weniger als Frau “ Pt_5
Seite 10 von 12
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS BOZEN CP_1
ZWEITE Parte_1
zusammengesetzt aus den Richtern:
- Parte_2 [...]
- Parte_3 Controparte_2 CP_3
Recla -
[...] [...]
erster Instanz Nr. 848/2023 Allg. Reg. folgendes Parte_4
URTEIL
zwischen den Parteien:
, geboren am 27/12/1968 in BOZEN (BZ), Steuernummer: Persona_1
, vertreten und verteidigt von RA Dr. C.F._1 Per_2
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
[...]
- CP_4
und
Seite 1 von 12 , geboren am 26/11/1962 in KALTERN (BZ), Steuernummer: Parte_5
, vertreten und verteidigt von RA Dr. , laut C.F._2 Persona_3
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsgegner-;
mit dem Beitritt des Staatsanwaltes
- dem Streit beigetretene Partei -.
SCHLUSSANTRÄGE
des Herrn EG TE:
„Möge das Landesgericht Bozen, unter Abweisung aller anderslautenden Anträge
wie folgt entscheiden:
In vordringlicher Hinsicht: die am 18.05.2023 erlassene vorläufige Verfügung
widerrufen und in Abänderung derselben Verfügung feststellen und erklären, dass
zugunsten von Frau kein Trennungsunterhalt geschuldet ist und Parte_5
sohin Herrn AN ON von der Zahlung eines Ehegattenunterhaltes
freistellen.
In der Hauptsache:
1. Die gerichtliche Ehetrennung der am 15.07.2009 in Neumarkt (BZ) zwischen
den Eheleuten geschlossenen Ehe aussprechen und den zuständigen
Standesbeamten anweisen, die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen.
2. Feststellen und erklären, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung
Seite 2 von 12 eines Ehegattenunterhaltsbeitrages zugunsten von Frau AM TH nicht
gegeben sind und sohin Herrn AN ON von der Zahlung eines
Ehegattenunterhalts . Persona_4
3. Mit Rückerstattung der Gebühren, Honorare und Spesen dieses Verfahrens.
In beweisrechtlicher Hinsicht: … (omissis)“;
der Frau : Parte_5
„Möge der zuständige Richter des Landesgerichtes Bozen:
Contrariis reiectis, unter Ablehnung des gegnerischen Antrages und unter
Beibehaltung der vorläufigen Verfügung vom 18.05.2023, bis auf den Betrag, der
monatlich Euro 500,00 somit Parte_6
In der Hauptsache:
1. die der und am Persona_5 Persona_6 Persona_1
15.07.2009 in Neumarkt geschlossenen Ehe unter Nummer 5-I/2009 eingetragen,
zu folgenden Bedingungen aussprechen:
2. verfügen, dass der Ehemann an Frau AM TH einen monatlichen
Unterhaltsbetrag in Höhe von € 500,00 mittels Überweisung auf das ihm bekannte
Konto innerhalb des 5. eines jeden Monats mit jährlicher Aufwertung laut ASTAT
Wert der Provinz Bozen, erste Aufwertung Mai 2024 bezahlt;
3. verfügen, dass der der Antragsgegnerin sämtliche Gebühren, CP_4
Honorare und Barauslagen dieses Verfahrens ersetzen muss, zuzüglich der
Seite 3 von 12 allgemeinen Unkosten, Fürsorgebeitrag und MwSt. CP_5
4. Alle anderslautenden gegnerischen Anträge, Einreden Darlegungen
vollinhaltlich abweisen, sofern nicht ausdrücklich bestätigt.
In beweisrechtlicher Sicht: … (omissis)“;
des Staatsanwaltes:
„Möge das Gericht die Ehetrennung aussprechen und der Ehefrau einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von 300 Euro anerkennen“.
Controparte_6
[...]
1. Mit dem am 27/02/2023 hinterlegten Antrag hat Herr die Persona_1
gerichtliche Trennung der zwischen ihm und Frau MB am Pt_5
15/07/2009 in Neumarkt (BZ) geschlossenen Ehe beantragt. Frau IT
MB hat sich in das Verfahren fristgerecht eingelassen. Die Ehe ist kinderlos geblieben.
2. Die Parteien sind bei der Verhandlung vom 18/05/2023 vor dem von der
Landesgerichtspräsidentin delegierten Richter persönlich erschienen. Der von diesem vorgenommene Schlichtungsversuch ist gescheitert. Der Richter hat dann mit der einstweiligen Verfügung vom 18/05/2023 „festgehalten, dass die Ehe den
Darlegungen der Ehepartner zu Folge zerrüttet ist, weswegen ein weiteres
Seite 4 von 12 Zusammenleben unzumutbar erscheint, wobei die Parteien glaubwürdig
vorgebracht haben, dass die ideelle und materielle Lebensgemeinschaft aufgrund
der persönlichen Differenzen zwischen den Parteien nicht länger aufrechterhalten
werden kann (vgl. Art. 151 Abs. 1 ZGB)“. Zudem hat er befunden, dass Herr
„innerhalb des 5. eines jeden Monats einen Persona_1
Trennungsunterhalt iHv € 360/Monat auf das von Frau AM genannte Konto“
zu bezahlen hat. Dies „unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die
wirtschaftliche Stellung des Ehemannes - auf der Grundlage des vorliegenden
Aktenstandes - besser als jene der Ehegattin einzustufen ist, nachdem dieser nicht
nur ein höheres Einkommen erzielt, sondern auch ein größeres Vermögen hat und
geringere Ausgaben, sprich keine Miete“.
3. Nach Art. 151, Absatz 1, ZGB, kann die Trennung verlangt werden, wenn
„Tatsachen eintreten, die die Fortsetzung des Zusammenlebens unerträglich
machen …“. Aus den Ausführungen der Parteien geht eindeutig hervor, dass sich die eheliche Gemeinschaft seit langer Zeit in schwerer Krise befindet. Nachdem
die eheliche Beziehung unheilbar zerrüttet ist, sind die Voraussetzungen für den
Ausspruch der Ehetrennung ohne weiteres gegeben.
4. Im vorliegenden Verfahren ist einzig und allein die Gewährung eines
Unterhaltsbeitrag zugunsten der Ehefrau und zulasten des Ehemannes strittig. Wie
den eingangs wiedergegebenen Schlussanträgen zu entnehmen ist, lehnt der
Ehemann einen solchen ab, wohingegen die Ehefrau diesen in der Höhe von €
Seite 5 von 12 500,00 beantragt. Wie bereits unter Punkt Nr. 2 festgehalten, ist in der einstweiligen Verfügung der Ehefrau ein Unterhaltsbeitrag von monatlichen €
360,00 gewährt worden.
5. Zum Trennungsunterhalt hat der Kassationsgerichtshof den Artikel 156 ZGB
dahingehend geklärt, dass das „ausreichende Einkommen“ sich auf den während
der Ehe genossenen Lebensstandard bezieht, da die materielle
Beistandsverpflichtung aus dem Ehevertrag auch in der Trennungsphase weiterhin
Geltung hat: “Sul punto va ricordato che costituisce ius receptum, nella
giurisprudenza di legittimità, quello secondo cui la separazione personale, a
differenza dello scioglimento o cessazione degli effetti civili del matrimonio,
presuppone la permanenza del vincolo coniugale, sicché i "redditi adeguati" cui va
rapportato, ai sensi dell'articolo 156 c.c., l'assegno di mantenimento a favore del
coniuge, in assenza della condizione ostativa dell'addebito, sono quelli necessari a
mantenere il tenore di vita goduto in costanza di matrimonio, essendo ancora
attuale il dovere di assistenza materiale, che non presenta alcuna incompatibilità
con tale situazione temporanea, dalla quale deriva solo la sospensione degli
obblighi di natura personale di fedeltà, convivenza e collaborazione, e che ha una
consistenza ben diversa dalla solidarietà post-coniugale, presupposto dell'assegno
di divorzio (v. Cass., Sez. 1, Sentenza n. 12196 del 16/05/2017; Sez. 6 - 1,
Ordinanza n. 4327 del 10/02/2022)” (Kassationsgerichtshof, 1. Sektion, Beschluss
Seite 6 von 12 Nr. 9432 vom 05/04/2023)1.
6. Unter Berücksichtigung der faktischen und rechtlichen Lage kommt der
Richtersenat zum Schluss, dass der im Rahmen der vorläufigen Maßnahme
verfügte Unterhaltsbeitrag zugunsten der Ehefrau und zulasten des Ehemannes im
Ausmaß von monatlichen € 360,00 im vorliegenden Urteil zu bestätigen ist.
Besagter Betrag ist ab dem Monat Juni 2023 fällig und gemäß ASTAT - Indizes
jährlich der Inflation anzupassen (erste Aufwertung: Juni 2024, wie bereits in der vorläufigen Maßnahme verfügt).
7. Die Gründe für diese Entscheidung sind in nuce bereits in der vorläufigen
Verfügung angeführt, haben sich im Laufe des Verfahrens bestätigt und werden wie folgt kurz festgehalten.
7.1. Das Hauptargument liegt sicherlich im Umstand begründet, dass der Ehemann
in der 3 - Zimmer Familienwohnung, die in seinem Eigentum steht, „im 2. Stock
des Hauses in der Sankt-Rochus-Straße 16/2 in Neumarkt (mat. Anteil 2 der Bp.
572 in E.Zl. 1498/II KG Neumarkt)“ (Ehetrennungsantrag, S. 3 und
Grundbuchsauszug: Dok. Nr. 10 des Antragstellers) mietfrei wohnt, wohingegen die Ehefrau nach dem Auszug aus der Familienwohnung in einer 1- Zimmer
Mietwohnung in Jenesien (BZ) untergekommen ist, für welche sie eine monatliche
Miete von € 500,00 plus Nebenspesen (mit monatlichen Akontozahlungen zu €
60,00) bezahlen muss (Mietvertrag: Dok. Nr. 9 der Antragsgegnerin).
7.2. Wie aus dem Grundbuchsauszug des Antragstellers (Dok. Nr. 10) hervorgeht, ist dieser auch Eigentümer der weiteren materiellen Anteile 1 und 4 der
Bauparzelle 572, welche neben einer weiteren 3- Zimmerwohnung (mit
Fruchtgenussrecht für Frau GI RO belastet) im Hochparterre, auch
, Hofraum und Abstellraum im Erdgeschoss umfassen. Die Per_7
Antragsgegnerin hingegen hat kein Immobilieneigentum. Die von dieser erhaltene
Erbteil „von insgesamt € 75.000,00“2 (Einlassungsschriftsatz, S. 6) steht im keinem
Verhältnis zum Immobilieneigentum des Antragstellers3.
7.3. Auch mit Hinblick auf das Einkommen fällt der Vergleich zu Ungunsten der
Ehefrau aus. Nimmt man die Steuererklärung Modell 730 betreffend das im Jahre
2022 erzielte Einkommens her, so ergibt sich, dass Herr TE im Per_1
Angestelltenverhältnis (Magazineur bei der Würth GmbH) ein monatliches
Nettoeinkommen von € 2.129,58 bezieht (vgl. Dok. Nr. 24 des
Antragstellerstellers). Frau IT MB, hingegen, weist als Pensionistin ein
Einkommen von lediglich € 1.580,08 auf (Differenz: € 549,49).
7.4 Zudem rechtfertigt die Dauer der Ehe (13 Jahre und 7 Monate vom Eheschluss
bis zur Hinterlegung des Trennungsantrages) einen Trennungsunterhalt. Denn nach dem Höchstgericht gehört auch die Dauer zu den nach Art. 156 ZGB zu berücksichtigenden Kriterien („Tra le circostanze da considerare, ex art. 156 c.c., rientra anche la durata del matrimonio“: Kassationsgerichtshof, 1. Sektion,
Beschluss Nr. 20507 vom 24/07/2024).
7.5. Der Einwand des Antragstellers, die Ehefrau hätte während der Ehe hohe
(Konsum)Ausgaben getätigt4 und es verabsäumt für eine Eigentumswohnung
anzusparen5, beweist eigentlich nur, dass sie sich während der Ehe einen weit höheren Lebensstandard als jetzt leisten konnte und ist ein Argument im Sinne der gefestigten Rechtsprechung, welche den Trennungsunterhalt als Ausgleich für den verlorenen Lebensstandard begreift: “Questa Corte ha ripetutamente affermato che
compete in favore del coniuge a carico dell'altro un assegno di mantenimento, una
volta accertato che lo stesso: a) non sia in grado, con i propri redditi, di
mantenere un tenore di vita analogo a quello offerto dalle potenzialità economiche
di entrambi, da individuarsi con riferimento allo standard di vita familiare reso
oggettivamente possibile dal complesso delle loro risorse economiche, in termini
di redditività, capacità di spesa, garanzie di elevato benessere e di fondate
aspettative per il futuro;
b) versi, alla stregua di una valutazione comparativa, in
una condizione economica deteriore rispetto all'altro, tenuto conto di circostanze
ulteriori quali la durata della convivenza, fermo restando che non è necessaria
una individuazione precisa di tutti gli elementi relativi alla situazione patrimoniale e reddituale dei coniugi, essendo sufficiente una loro ricostruzione generale
attendibile (tra le tante Cass. 12196/2017; Cass. 28938/2017)”
(Kassationsgerichtshof, 1. Sektion, Beschluss Nr. 36178 vom 28/12/2023).
7.6. Auch der Verweis des Antragsstellers auf seine künftige Pensionierung mit einer vermuteten Einkommensreduzierung6, kann als Argument nicht überzeugen,
da das Gericht die aktuelle Einkommenssituation zu berücksichtigen hat. Sollte
sich das Einkommen des Antragsteller nach der Pensionierung signifikant reduzieren, hat er immer die Möglichkeit eine Abänderung der
Scheidungsbedingungen zu beantragen.
8. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der unterliegenden Partei (Art. 91 ZPO),
welche der Antragssteller ist, da er jeglichen Trennungsbeitrag abgelehnt hat. Die
Bezifferung der Kosten ergeht in Anwendung des Werteabschnitts des
Ministerialdekrets Nr. 55 vom 10.03.2014 (Anwaltstarifordnung in geltender
Fassung) für unbestimmte Verfahrenswerte niederer Komplexität (Einfachheit der
Fragestellungen), wobei für die vorgesehenen Verfahrensphasen (ohne die Phase
der Beweisaufnahme, welche nicht notwendig war) die mittleren Werte
berücksichtigt werden. Aus der Anwendung besagter Parameter ergeben sich
Verfahrenskosten in Höhe von € 5.810,00 für Entgelt, zzgl. AnwK. und MwSt. laut
Gesetz sowie zzgl. . Controparte_10
Parte_7
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, die eigene Zuständigkeit erachtet,
nach Einsichtnahme in die Artikel 150 ff. ZGB und in die Artikel 473bis ff. ZPO,
erklärt
das Landesgericht Bozen die gerichtliche Trennung der am 15.07.2009 in der
Gemeinde Neumarkt (BZ) zwischen
EG , geboren am 27/12/1968 in BOZEN (BZ), Per_1
und
, geboren am 26/11/1962 in KALTERN (BZ), Parte_5
geschlossenen Ehe, die im Register der Trauungsurkunden der Gemeinde
Neumarkt unter Nummer 5, Teil I, Serie /, Jahr 2009 eingetragen ist, zu folgenden
Bedingungen:
1. Der zahlt an die Ehefrau ab Persona_8 Pt_5 Pt_5
dem Monat 2023 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von € 360,00, Per_9
mittels Überweisung auf das ihm bekannte Bankkonto seiner Ehefrau, innerhalb des 5. eines jeden Monats mit jährlicher Aufwertung laut ASTAT - Indizes der
Provinz Bozen (erste Aufwertung Juni 2024 mit Basis Mai 2023).
2. Der Rekurssteller EG wird verurteilt, der Rekursgegnerin Per_1
Verfahrenskosten in Höhe von € 5.810,00 für Entgelt, zzgl. Parte_5
allgemeiner Spesen (15%), AnwK. und MwSt. laut Gesetz, zzgl. eventuell
Seite 11 von 12 notwendiger Folgekosten zu erstatten;
ordnet
dem Leiter des Standesamtes der zuständigen Gemeinde die Anmerkung des vorliegenden Urteils sowie die Vornahme der damit verbunden Obliegenheiten an.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 11/03/2025.
Der Verfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 12 von 12 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 Vgl. im selben Sinne auch Kassationsgerichtshof, 1. Sektion, Beschluss Nr. 14343 vom 24/05/2023.
Seite 7 von 12 2 Vgl. dazu Kassationsgerichtshof, 1. Sektion, Beschluss Nr. 3355 vom 10/02/2025: “Eventuali elargizioni dei genitori, pertanto, ancorché continuative, costituiscono atti di liberalità e non possono essere considerate reddito del coniuge obbligato (Cass., Sez., 1, Ordinanza n. 17805 del 21/06/2023; Cass., Sez. 1, Ordinanza n. 15774 del 23/07/2020; v. anche Cass., Sez. 1, Sentenza n. 10380 del 21/06/2012)”. 3 Auf die beiden Parteien zustehenden (und umstritten gebliebenen) Abfertigungen bzw. Ausschüttungen von
Pensionsfonds wird nicht weiter eingegangen, da sie das Vermögensverhältnis zwischen den Eheleuten nicht ändern.
Außerdem muss jedem ein Vorsorgekapital für eventuelle auftretende Probleme mit zunehmendem Alter zugestanden werden.
Seite 8 von 12 4 Vgl. schriftliche Verhandlungsnoten des Antragstellers vom 17/04/2024, S. 3: „Weiters ist den Kontoauszügen zu entnehmen, dass Frau während der Ehe wenig sparsam lebte. Zusätzlich zu den Zahlungen mittels Pt_5 Bancomatkarte (Lebensmittel, Bekleidung, Spesen für den Hund, Beladung des Mobiltelefons usw.), behob sie monatlich zwischen rund € 800,00 und € 1.000,00 (!) an Bargeld“ (es folgt eine penible Aufzählung der Bargeldbehebungen). 5 Vgl. schriftliche des Antragstellers vom 17/04/2024, S. 5: „Frau (hätte) auch in eine Controparte_7 Pt_5
investieren , was sie nicht getan hat. Diese Entscheidung der Ehefrau darf nicht Herrn Controparte_8 CP_9 AN angelastet werden“.
Seite 9 von 12 6 Vgl. Replikschriftsatz des Antragstellers vom 24/02/2025, S. 7: „Sobald Herr AN dann in den Ruhestand gehen wird (etwa ungefähr in einem Jahr), wird er voraussichtlich eine monatliche Rente von € 1.380,00 beziehen, also weniger als Frau “ Pt_5
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