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Sentenza 30 maggio 2025
Sentenza 30 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 30/05/2025, n. 541 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 541 |
| Data del deposito : | 30 maggio 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 3416/2023
Das Landesgericht Bozen, zweite Abteilung für Zivilsachen, zusammengesetzt aus den
Richtern
Andrea - Parte_1 CP_4
- Richter
[...]
- berichterstattender CP_5 Per_1 CP_6
hat folgendes
URTEIL
erlassen im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 3416/2023, eingeleitet von
, vertreten und verteidigt von RA Dr. , Persona_2 Persona_3
gemäß welche aus den Akten hervorgeht, Per_4
- Antragsteller -;
gegen
Seite 1 von 4 , vertreten und verteidigt von RA Dr. , Parte_2 Persona_5
gemäß Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsgegnerin -;
und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -;
Gegenstand des Rechtsstreits: Abänderung der Regelung von Sorgerecht, Unterbringung
und Unterhalt minderjähriger Kinder (Art. 337quinquies ZGB).
Das Landesgericht Bozen,
festgestellt dass das gegenständliche Verfahren auf Abänderung der Regelung von Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt eines gemeinsamen Kindes (PSENNER geboren CP_7
am 14/08/2008 in zunächst strittig eingeleitet wurde, wobei die Parteien (die CP_1
nicht verheiratet sind) jedoch im Zuge des Verfahrens eine Einigung gefunden und die im Spruch dieses Urteils angeführten einvernehmlichen Schlussanträge gestellt haben;
dass der Art. 337ter ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl
nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur
Kenntnis […]“;
erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen
Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen
Seite 2 von 4 die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen
Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge
befürwortet hat;
dass die Anhörung der gemeinsamen Tochter stattgefunden hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_8
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und
unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Artikel 337bis ff ZGB und 473bis.21 sowie 473bis.47. ff
ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Landesgerichts Bozen nimmt die von den Eltern vereinbarte Regelung zur Kenntnis,
die die Eltern wie folgt beantragt haben:
„Das Dekret Nr. 2882/2020 des Landesgerichtes Bozen vom 08/07/2020, hinterlegt am
15/07/2020 (ergangen im Verfahren unter Nr. AV 3312/2019 des all. Reg.) wird
bestätigt, mit Ausnahme der folgenden Abänderungen bzw. Präzisierungen:
a) Der Punkt 2 der damaligen gemeinsamen Schlussanträge, welche in das Dekret
aufgenommen wurden, wird in dem Sinne abgeändert, als statt des Betrages von Euro
Seite 3 von 4 350,00 als monatlichen Unterhaltsbeitrag zulasten des Vaters, der reduzierte Betrag von
Euro 300,00 zur Anwendung kommt, ab dem Monat November 2023, mit erster
Aufwertung laut ASTAT – Tabellen Jänner 2026. Frau erklärt in Bezug auf Pt_2
die bisher angereiften Unterhaltsbeiträge keine Forderungen mehr zu stellen.
b) Die Punkte 5 und 6 werden in dem Sinne abgeändert, als dass das Besuchsrecht des
Vaters nach dem Willen der Tochter ausgeübt wird. Die Tochter wird die Besuche mit
dem Vater vereinbaren.
c) Der Punkt 3 wird insofern präzisiert, als dass die Unterbringung der Tochter außer
Haus zu Ausbildungszwecken, auch die Heimkosten, zu den notwendigen
außerordentlichen Spesen gehört, welche von beiden Eltern jeweils zur Hälfte getragen
werden. Der Verweis auf das versteht sich jetzt auf das neue Persona_6
Protokoll vom 26/11/2024.
d) Herr zahlt an Frau Euro 500,00 als Beteiligung an deren Per_2 Pt_2
Prozesskosten; der Rest wird zwischen den Parteien verglichen“.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 20/05/2025.
Der berichterstattende Richter Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 4 von 4
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 3416/2023
Das Landesgericht Bozen, zweite Abteilung für Zivilsachen, zusammengesetzt aus den
Richtern
Andrea - Parte_1 CP_4
- Richter
[...]
- berichterstattender CP_5 Per_1 CP_6
hat folgendes
URTEIL
erlassen im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 3416/2023, eingeleitet von
, vertreten und verteidigt von RA Dr. , Persona_2 Persona_3
gemäß welche aus den Akten hervorgeht, Per_4
- Antragsteller -;
gegen
Seite 1 von 4 , vertreten und verteidigt von RA Dr. , Parte_2 Persona_5
gemäß Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsgegnerin -;
und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -;
Gegenstand des Rechtsstreits: Abänderung der Regelung von Sorgerecht, Unterbringung
und Unterhalt minderjähriger Kinder (Art. 337quinquies ZGB).
Das Landesgericht Bozen,
festgestellt dass das gegenständliche Verfahren auf Abänderung der Regelung von Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt eines gemeinsamen Kindes (PSENNER geboren CP_7
am 14/08/2008 in zunächst strittig eingeleitet wurde, wobei die Parteien (die CP_1
nicht verheiratet sind) jedoch im Zuge des Verfahrens eine Einigung gefunden und die im Spruch dieses Urteils angeführten einvernehmlichen Schlussanträge gestellt haben;
dass der Art. 337ter ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl
nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur
Kenntnis […]“;
erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen
Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen
Seite 2 von 4 die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen
Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge
befürwortet hat;
dass die Anhörung der gemeinsamen Tochter stattgefunden hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_8
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und
unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Artikel 337bis ff ZGB und 473bis.21 sowie 473bis.47. ff
ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Landesgerichts Bozen nimmt die von den Eltern vereinbarte Regelung zur Kenntnis,
die die Eltern wie folgt beantragt haben:
„Das Dekret Nr. 2882/2020 des Landesgerichtes Bozen vom 08/07/2020, hinterlegt am
15/07/2020 (ergangen im Verfahren unter Nr. AV 3312/2019 des all. Reg.) wird
bestätigt, mit Ausnahme der folgenden Abänderungen bzw. Präzisierungen:
a) Der Punkt 2 der damaligen gemeinsamen Schlussanträge, welche in das Dekret
aufgenommen wurden, wird in dem Sinne abgeändert, als statt des Betrages von Euro
Seite 3 von 4 350,00 als monatlichen Unterhaltsbeitrag zulasten des Vaters, der reduzierte Betrag von
Euro 300,00 zur Anwendung kommt, ab dem Monat November 2023, mit erster
Aufwertung laut ASTAT – Tabellen Jänner 2026. Frau erklärt in Bezug auf Pt_2
die bisher angereiften Unterhaltsbeiträge keine Forderungen mehr zu stellen.
b) Die Punkte 5 und 6 werden in dem Sinne abgeändert, als dass das Besuchsrecht des
Vaters nach dem Willen der Tochter ausgeübt wird. Die Tochter wird die Besuche mit
dem Vater vereinbaren.
c) Der Punkt 3 wird insofern präzisiert, als dass die Unterbringung der Tochter außer
Haus zu Ausbildungszwecken, auch die Heimkosten, zu den notwendigen
außerordentlichen Spesen gehört, welche von beiden Eltern jeweils zur Hälfte getragen
werden. Der Verweis auf das versteht sich jetzt auf das neue Persona_6
Protokoll vom 26/11/2024.
d) Herr zahlt an Frau Euro 500,00 als Beteiligung an deren Per_2 Pt_2
Prozesskosten; der Rest wird zwischen den Parteien verglichen“.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 20/05/2025.
Der berichterstattende Richter Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 4 von 4