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Sentenza 14 marzo 2025
Sentenza 14 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 14/03/2025, n. 169 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 169 |
| Data del deposito : | 14 marzo 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 658/2025
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
berichterstattender Parte_1 Parte_2 Pt_3
Parte_4
[...]
hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 658/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, geboren am 06/01/1986, in MERAN (BZ), Parte_5
und
, geboren am 25/01/1981 in MERAN (BZ), Parte_6
beide vertreten und verteidigt durch RA und RA Parte_7 [...]
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
Pt_8
Antragsteller
Seite 1 von 7
Controparte_1
dem Streit beigetretene Partei
Das ND , CP_1
erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_9
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe.
Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen
Seite 2 von 7 gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1) Die Ehe zwischen KL FÄ und welche am Parte_6
11.11.2014 in Tirol geschlossen wurde und 2019 getrennt wird Per_1
aufgelöst/geschieden.
2) AN XN verbleibt in der Familienwohnung in 39011 Lana,
Winklerweg Nr. 7, Intern 1.
3) KL FÄ übergibt und überträgt an AN XN ihre
Miteigentumsquote im Ausmaß der ungeteilten Hälfte an den materiellen
Anteilen 10 u. 32 der Bp. 2834 in E.Zl. 4428/II ana. CP_2
Die besagte Liegenschaft wird im gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen , mit allen eventuell verbundenen Miteigentumsrechten CP_3
und dazugehörigen Dienstbarkeiten, so wie im Grundbuch eingetragen, übergeben und übernommen.
Ausdrücklich übernimmt AN XN auch die Hypothek bei der
Südtiroler Sparkasse, eingetragen unter T.Zl. 883/2014 vom 06.02.20215, sowie die Sozialbindung unter T.Zl. 5463/1 vom 14.08.2015. Sollte infolge dieser Sozialbindung die öffentliche Hand Frau FÄ KL zu einer
Rückzahlung auffordern, so wird sie diesbezüglich von Herrn XN AN zu 100% schadlos gehalten.
4) Die mit den Liegenschaften zusammenhängenden Nutzen und Lasten gehen
Seite 3 von 7 mit Unterzeichnung der gegenständlichen Scheidungsbedingungen und dem entsprechenden gerichtlichen Urteil zur Gänze an AN XN über.
5) Im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, so insbesondere des D.R.P. vom
28.12.2000 Nr. 445, auch in Beachtung des geltenden Baurechts und der
Baurechtsbestimmungen erklären KL FÄ und AN XN
Folgendes:
Die übereignungsgegenständliche ist mit folgenden Parte_10
Baukonzessionen der Gemeinde Lana errichtet bzw. umgebaut worden: Nr.
12/79 vom 03.12.2012, Nr. 2019/72 vom 25.06.2019, Nr. 2020/94 vom
15.07.2020 und 2021-88 vom 27.12.2021;
Die Benützungsgenehmigungen sind von der Gemeinde Lana am 12.12.2014,
22.05.2015, 12.10.2015 und 13.01.2016 ausgestellt worden.
6) Die gegenständliche Übereignung (siehe Punkt 3) erfolgt im Zuge der gerichtlichen Ehescheidung und ist sohin ohne Vermittlung im Sinne der
Artt. 1754 ff. ZGB zustande gekommen.
7) In steuerrechtlicher Hinsicht erklärt AN XN, die Wohnung m.A. 10 der Bp. 2834 K.G. Lana als Erstwohnung ohne Luxusmerkmale und die
Garage mat. Ant. 32 der Bp. 2834 K.G. Lana als Zubehör zu übernehmen und zu nutzen.
8) Der Liegenschaft (Wohnung mit Garage) ist ein katasterentsprechender Wert
(GIS – Wert) von insgesamt € 122.614,80 beizumessen. Das ergibt für die gegenständliche Quote der Hälfte einen Wert von EUR 61.307,40, wobei diese
Seite 4 von 7 mit der Steuerbegünstigung als Erstwohnung übernommen wird.
9) Auf die Verfügungen der verfahrensabschließenden gerichtlichen
Entscheidung finden gemäß Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 154 vom
10.05.1999 und Nr. 202 vom 11.06.2003, sowie gemäß Urteil des OGH Nr. 7493 vom 22.05.2002 (zudem gemäß Rundschreiben der Agentur der Einnahmen
Nr. 27/E vom 21.06.2012, Nr. 18 vom 29.05.2013 und Nr. 2/E vom 21.02.2014) die Steuerbegünstigungen gemäß Art. 19 des Gesetzes vom 06.03.1987 Nr. 74
Anwendung, weshalb sie von der Stempelgebühr, der Registergebühr und jeder anderen Steuer befreit ist.
10) KL FÄ und erklären, dass an der Immobilie keine Parte_6
baulichen Änderungen vorgenommen worden sind, welche mit der urbanistischen Zweckbestimmung im Gegensatz stehen und dass sie keine
Arbeiten ohne entsprechende behördliche Genehmigung vorgenommen haben.
11) Unbeschadet des Grundbuchsstandes, auf welchen sich die übereignungsgegenständliche Liegenschaft bezieht, wird im Sinne des Art. 29,
Abs. 1 bis Gesetz Nr. 52/1985 festgehalten, dass die Katastereintragung und die Grundbuchseintragung bezüglich der Rechtsinhaber übereinstimmen und dass die Liegenschaften im Städtischen Gebäudekataster, KG Lana (683) auf
Blatt 7 wie folgt eingetragen ist:
Bp. 2834, Baueinheit 10, mat. Ant. 10, Kategorie A/2, Klasse 3, Bestand 4,5
Räume, Fläche 107 qm, Gis-Wert € 93.705,36, Ertrag € 557,77;
Seite 5 von 7 Bp. 2834, Baueinheit 32, mat. Ant. 32, Kategorie C/&, Klasse 1, Bestand 34 qm, Fläche 36 qm, Gis-Wert 28.909,44, Ertrag € 172,08;
Dazu kommt noch ein verbundenes Eigentum immer auf der Bp. 2834 KG
Lana ohne Ertragswert, Baueinheit 60, mat. Ant. 60, Kategorie F/50 sowie Bp.
2835 KG Lana, Baueinheit 10, mat. Ant. 10 mit der jeweiligen Quote laut beigefügtem Katasterauszug (Dok. 5).
Die Katasterpläne, auf welche die Parteien im Sinne der erwähnten
Bestimmung Bezug nehmen, sind beim zuständigen Katasteramt in Meran erfasst. Sie stimmen mit der tatsächlichen Situation vor Ort überein.
12) An der Rückzahlung des Darlehens, welches KL und AN Parte_5
XN anlässlich des Kaufes der hiermit übergebenen Immobilie aufgenommen haben, wird KL FÄ ab Unterzeichnung der gegenständlichen gemeinsamen Schlussanträge befreit und erhält vom
Bankinstitut eine entsprechende Befreiungserklärung.
13) Die Parteien haben nach Abwicklung aller vorgenannten finanziellen
Vereinbarungen keinerlei gegenseitige finanzielle Forderungen mehr und erklären auch keinerlei Unterhaltszahlungen gegenseitig zu haben bzw. zu fordern.
14) Die Antragsteller erklären über die Sicherheitsbestimmungen der Anlagen gemäß D.M. Nr. 37/2008 informiert zu sein – auch in Bezug auf die antragsgegenständliche Immobilie. verzichtet in diesem Parte_6
dass KL FÄ hier die Konformität Persona_2
Seite 6 von 7 bestätigt oder aber die diesbezügliche Dokumentation vorlegt. Das
Energiezertifikat des Gebäudes wird bei der Verhandlung zum persönlichen
Erscheinen der Parteien vorgelegt.
Ebenso verzichtet darauf, dass KL FÄ Garantien Parte_6
für die Anlagen des Kondominiums leistet. KL FÄ erklärt, dass die Zahlung der Kondominiumspesen bis zur Übertragung bezahlt sind und dass die Übertragung im Sinne des Art. 63, letzter Absatz
Durchführungsbestimmungen z. ZGB, der Kondominiumsverwaltung mitzuteilen ist.
KL FÄ verzichtet ihrerseits auf die Eintragung einer gesetzlichen
Hypothek und sie entlastet diesbezüglich den Grundbuchsführer.
15) händigt bei der Verhandlung für das persönliche Parte_6
Erscheinen der Parteien im gegenständlichen Scheidungsverfahren bzw. bei
Hinterlegung der schriftlichen Ausführungen für vorgenannte
Verhandlung an KL FÄ einen nicht übertragbaren, auf ihren
Namen ausgestellten Zirkularscheck über € 90.000,00 (Euro neunzigtausend/00) aus.
16) Die Spesen des Verfahrens werden jeweils zur Hälfte übernommen.
Der hinterlegte Energieausweis integrierender CP_4 Controparte_5
Bozen, 13/03/2025
Die Vorsitzende Rcihterin
Francesca Bortolotti
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