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Sentenza 17 luglio 2025
Sentenza 17 luglio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 17/07/2025, n. 696 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 696 |
| Data del deposito : | 17 luglio 2025 |
Testo completo
Allg. Reg. Nr. 3591/2024
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
ZWEITE ZIVILABTEILUNG erlässt in Person der Einzelrichterin Dr. folgendes CP_1
URTEIL in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen Nr. 3591/2024 behängenden Streitsache, eingeleitet von
NG (St.-Nr. ), als Inhaberin der CP_2 C.F._1
gleichnamigen Einzelfirma, die am 09/12/2024 aus dem Handelsregister gelöscht wurde, vertreten und verteidigt von den zustellungsbevollmächtigen RA.en Dr. Armin
Reinstadler und Controparte_3
Widerspruchsklägerin gegen
LHZ MB (St.-Nr. 03137520213), in Person des gesetzlichen CP_4
Vertreters pro tempore, vertreten und verteidigt von dem zustellungsbevollmächtigen
RA Dr. Ivo Schenk
Widerspruchsbeklagte
Gegenstand des Rechtsstreits: gegen den Zahlungsbefehl Nr. 1345/2024, Persona_1
erlassen vom Landesgericht Bozen am 15.11.2024, im Verfahren unter Nr. 3181/2024
Allg. Reg. und zugestellt am 18.11.2024
Parte_1 gestellt anlässlich der Verhandlung vom 17.07.2025: der Prozessbevollmächtigten der Widerspruchsklägerin: laut Schriftsatz vom
27.06.2025
Seite 1 von 7 „Möge das angerufene unter Abweisung aller anderslautenden Anträge und Pt_2
Einwände, 1 in vorgängiger prozessualer Hinsicht:
1.1. aufgrund der Schiedsklausel, enthalten in Art. 18 des Mietvertrages, die Unzuständigkeit bzw. die fehlende Gerichtsbarkeit des
Landesgerichts Bozen feststellen, die daraus folgende Nichtigkeit des angefochtenen
Zahlungsbefehls Nr. 1345/2024 erklären und diesen widerrufen und für ungültig erklären; 2 in der Hauptsache:
2.1. für den Fall, dass sich das Landesgericht dennoch für zuständig erachten sollte, jeglichen Antrag auf Gewährung der vorläufigen Vollstreckbarkeit abweisen und den angefochtenen Zahlungsbefehl Nr. 1345/2024 für inexistent oder nichtig erklären, dessen
Nichtigerklärung vornehmen oder ihn für unwirksam erklären bzw. ihn jedenfalls widerrufen, und in der Folge alle gegnerischen Anträge vollständig zurück- oder abweisen;
2.2. hilfsweise für denselben Fall, den wie oben aufgezinsten Kautionsbetrag von Euro 10.858,68 mit den etwaig zu Gunsten von LHZ vGmbH bestehenden Forderungen aufrechnen;
3. im Wege CP_4 der Widerklage:
3.1. feststellen und erklären, dass RA LI seit Beginn des
Mietvertrags Anspruch auf einen reduzierten Mietzins gemäß Art. 1584, Absatz 1, ZGB hat und diesen entsprechend und in der Folge um den monatlichen Betrag von Euro 400,00 reduzieren, bei Verurteilung der Widerspruchsbeklagten LHZ Futura vGmbH zur Erstattung des entsprechenden Betrags von Euro 12.000,00, gleich der Summe der für 30 Monate zu viel vereinnahmten Mietdifferenz;
3.2. weiters die oben angeführten Schäden, welche durch die unterlassene Instandhaltung der Immobilie von Seiten LHZ sind und Parte_3 welche mit Euro 20.250,00 quantifiziert werden, unbeschadet jeder anderen im Laufe des
Verfahrens für billig befundenen Quantifizierung, gegebenenfalls auch nach freiem Ermessen des löblichen Gerichts, feststellen und folglich erklären, dass diese Schäden die Folge der nicht durchgeführten Instandhaltungsarbeiten darstellen, und daher:
3.3. LHZ vGmbH zum CP_4
Ersatz dieses in Höhe von Euro 20.250,00, oder jenes niedrigeren oder höheren Per_2
Betrages, welcher im Laufe des Verfahrens festgestellt wird, zuzüglich der Zinsen und der monetären Neubewertung ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit, oder sofern nachfolgend, ab dem
Zeitpunkt der Hinterlegung des Rekurses, verurteilen;
4. im Wege der hilfsweisen Widerklage:
4.1. alle eventuellen Forderungen von LHZ Futura vGmbH mit allen von RA LI im
Wege der Widerklage geltend gemachten Gegenforderungen aufrechnen und LHZ CP_4
vGmbH zur Bezahlung des eventuellen überschüssigen Betrages, zuzüglich Zinsen und monetärer Neubewertung vom Zeitpunkt der Fälligkeit, oder, sofern nachfolgend, vom
Zeitpunkt der Zustellung der Hinterlegung des Rekurses, verurteilen;
5. in jedem Fall:
5.1. bei
Ersatz aller Spesen und etwaiger Kosten für Amts- und Parteiensachverständige, der Spesen
Seite 2 von 7 eines etwaigen Mediations- oder Schlichtungsverfahrens, des Anwaltsentgelts samt
Anwaltskasse und MwSt., so weit geschuldet, sowie aller Nachfolgespesen, erhöht um 30% aus
Art. 4, Absatz 1-bis, DM Nr. 55/2014 igF.: 6. In beweisrechtlicher Hinsicht: [omissis]; rein vorsorglich für den Fall, dass sich das angerufene Landesgericht trotz der Schiedsklausel für zuständig erachten sollte, möge die Streitsache in die Instruktionsphase zurückverwiesen und die von RA LI beantragten Beweise aufgenommen werden, einschließlich des hier zur
Zulassung beantragten Gegenbeweises zu den ex adverso gestellten Beweisanträgen.” des Prozessbevollmächtigten der Widerspruchsbeklagten: laut Schriftsatz vom
28.05.2025
„1) in Prozessrechtlicher Hinsicht: - Feststellen und erklären, dass für das Mahnverfahren unter RG 3181/2024 die im Mietvertrag vom 19.11.2021 im Art. 18 vorgesehene Schiedsklausel nicht zur Anwendung kommt, da für summarische Verfahren dieser Art ausschließlich die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist und in der Folge seine eigene Zuständigkeit erklären mit gleichzeitiger Abweisung des gegnerischen prozessrechtlichen Einwandes der fehlenden
Zuständigkeit; - aufgrund der obgenannten Umstände feststellen und erklären, dass für die von der Widerspruchsklägerin mit Widerklage vorgebrachten Anträge (Schadensersatzforderung und Mietreduzierung) gemäß Art. 18 des Mietvertrages vom 19.11.2021 das Schiedsgericht der
Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen zuständig ist und das
Widerspruchsklagebegehren wegen Unzuständigkeit bzw. fehlender Gerichtsbarkeit abzuweisen;
2) In der Hauptsache: Im nicht anzunehmenden Fall, dass dieses Gericht seine
Zuständigkeit für die von der Widerspruchsklägerin formulierten Widerklage erklären sollte, auf jeden Fall feststellen und erklären dass sämtliche von RA LI vorgebrachten
Schadensersatzforderungen bzw. Kompensationsanträge keine rechtliche Grundlage haben, nicht bewiesen sind aufgrund der im Sachverhalt geschilderten Umstände und folglich vollinhaltlich abzuweisen sind, da rechtlich und faktisch unbegründet mit gleichzeitiger
Bestätigung des Mahndekrets Nr. 1345/2024 des Landesgerichts Bozen;
Im untergeordneten
Hilfswege die eventuell im Zuge dieses Verfahrens festgestellten Schadensersatzforderungen und/oder Mietreduzierungsansprüche mit den Mietzinsforderungen laut Mahndekret Nr.
1345/2024 zu kompensieren, mit gleichzeitiger Verurteilung der Widerspruchsklägerin auf
Bezahlung des eventuellen Restbetrages zu Gunsten der LHZ Futura vGmbH, zuzüglich Zinsen und Geldaufwertung von der Fälligkeit bis zum effektiven Saldo;
3) Prozesskosten: In jedem
Fall mit Verurteilung der Gegenseite sämtlicher Spesen dieses Widerspruchsverfahrens bzw.
Seite 3 von 7 im Hilfswege mit Spesenkompensation aller Spesen unter den Streitparteien;
4) Im
Beweiswege: [omissis]“
Controparte_5
Am 08.11.2024 reichte die Gesellschaft LHZ Futura vGmbH bei diesem Gericht einen
Antrag auf Erlass eines vorläufig vollstreckbaren Zahlungsbefehls ein, mit der
Begründung, dass die heutige Widerspruchsklägerin als Inhaberin des gleichnamigen
Einzelunternehmens die fälligen Mietraten aus einem am 19.11.2021 abgeschlossenen und am 01.12.2021 unter der Nr. 2880 – Serie 3T registrierten Mietvertrag über eine
Gewerbeimmobilie nicht vollständig bezahlt habe. Der Gesamtbetrag der Forderung beläuft sich auf 12.117,15 €, zuzüglich Verzugszinsen gemäß Art. 4 und 5 des GvD Nr.
231/2002 sowie Rechtsanwaltskosten, einschließlich außergerichtlicher Kosten in Höhe von 250,00 € Art. 6 desselben Dekrets. Per_3
Das Landesgericht erließ am 15.11.2024 den Zahlungsbefehl Nr. 1345/2024, ohne ihn für vorläufig vollstreckbar zu erklären, welcher am 18.11.2024 zugestellt wurde.
Mit Antrag gemäß Art. 447-bis ZPO, hinterlegt am 16.12.2024, legte LI
KA Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl ein. Vorab rügte sie die fehlende
Zuständigkeit des Landesgerichts Bozen aufgrund der Schiedsklausel gemäß Art. 18 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrags. Gleichzeitig erhob sie Widerklage auf Mietzinsminderung gemäß Art. 1584 Abs. 1 ZGB sowie auf Schadensersatz für
Schäden, die durch die unterlassene Instandhaltung der Mietimmobilie entstanden waren.
Mit Einlassungsschriftsatz, hinterlegt am 03.02.2025, bekräftigte die
Widerspruchsbeklagte die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts für den Erlass des angefochtenen Zahlungsbefehls und beantragte die Gewährung dessen vorläufiger
Hilfsweise beantragte sie die Aussetzung des Verfahrens bis zur Persona_4
Beendigung des Schiedsverfahrens. Hinsichtlich der von der Widerspruchsklägerin im
Wege der Widerklage gestellten Anträge rügte sie ihrerseits die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß derselben Schiedsklausel.
***
Die von beiden Parteien erhobene Einrede der Unzuständigkeit des Landesgerichts
Bozen ist auf der Grundlage der im Mietvertrag enthaltenen Schiedsklausel begründet
Seite 4 von 7 (vgl. Dok. Nr. 7 der Widerspruchsklägerin und Dok. Nr. 2 des Antrags auf Erlass eines
Zahlungsbefehls).
Artikel 18 des Mietvertrags, in Klammern mit „Schiedsgericht“ überschrieben, sieht nämlich Folgendes vor: “Jeder zwischen den Parteien über die Auslegung, Anwendung und/oder Ausführung des vorliegenden Vertrages entstehende Streitfall, wird laut
Schiedsordnung des Schiedsgerichtes der Handels-, Industrie-, Handwerks- und
Landwirtschaftskammer Bozen dem Schiedsgericht selbst übergeben. Die Entscheidung ist unanfechtbar und soll von einem Schiedsrichtersenat bestehend aus 3
Schiedsrichtern gemäß Schiedsordnung des genannten Schiedsgerichtes getroffen werden. Für die Ernennung des Schiedsrichtersenates beziehen sich die Parteien ausdrücklich auf die Artikel 26 ff. der genannten Schiedsordnung. Der Gerichtsstand ist
Bozen“.
Die Vertragsbestimmung ist klar. Jede Streitigkeit bezüglich der Auslegung,
Anwendung und Ausführung des zwischen den Parteien am 19.11.2021 abgeschlossenen Mietvertrags über eine Gewerbeimmobilie ist einem Schiedsverfahren zu unterbreiten, dessen Schiedsspruch ausdrücklich für unanfechtbar erklärt wird.
Artikel 808 ZPO, überschrieben mit „Schiedsklausel“, bestimmt Folgendes
(Wiedergabe im originalen italienischen Wortlaut): “le parti, nel contratto che stipulano o in un atto separato, possono stabilire che le controversie nascenti dal contratto medesimo siano decise da arbitri, purché si tratti di controversie che possono formare oggetto di convenzione d'arbitrato. La clausola compromissoria deve risultare da atto avente la forma richiesta per il compromesso dall'art. 807”.
Es ist unstreitig, dass die vorliegende Streitigkeit Gegenstand einer Schiedsvereinbarung gemäß Art. 806 ZPO sein kann (“Le parti possono far decidere da arbitri le controversie tra di loro insorte che non abbiano per oggetto diritti indisponibili, salvo espresso divieto di legge. Le controversie di cui all'articolo 409 possono essere decise da arbitri solo se previsto dalla legge o nei contratti o accordi collettivi di lavoro”).
Es ist ebenfalls unstreitig, dass das angerufene ordentliche Gericht, wenn die
Voraussetzungen gemäß Art. 633 ff. ZPO vorliegen, den Zahlungsbefehl erlassen muss, auch wenn dieser eine Angelegenheit betrifft, die Gegenstand einer Schiedsklausel ist,
Seite 5 von 7 da die Bestimmungen zum Schiedsverfahren keine Möglichkeit des Erlasses eines
Zahlungsbefehls vorsehen.
Ferner ist die , da sie sich auf Tatsachen bezieht, die das im Verfahren Persona_5 geltend gemachte Recht erlöschen lassen, ändern oder hindern (Art. 2697 Abs. 2 ZGB), als eine Einrede im engeren Sinne zu qualifizieren und daher nur auf Parteieneinrede gemäß Art. 112 ZPO geltend zu machen (“il giudice … non può pronunciare d'ufficio su eccezioni, che possono essere proposte soltanto dalle parti”).
Daher gilt: Während einerseits das ordentliche Gericht stets für den Erlass eines
Zahlungsbefehls zuständig ist, ungeachtet des Bestehens einer Schiedsklausel in dem
, aus dem die gerichtlich geltend gemachte Forderung hervorgeht, wird Per_6 andererseits nach einem Widerspruch gegen den erlassenen Zahlungsbefehl ein reguläres Erkenntnisverfahren eingeleitet. Erhebt der Schuldner die Schiedseinrede, so liegen infolge der Anfechtung die in der Schiedsvereinbarung festgelegten
Voraussetzungen vor, und folglich endet die Zuständigkeit des zuvor angerufenen ordentlichen Gerichts (vgl. Urteil Nr. 25939/2021). Controparte_6
Schließlich steht fest, dass die vorliegend von den in Bezug auf Persona_5 Per_7
die gegenseitig geltend gemachten Ansprüche fristgerecht erhoben wurde.
Allgemein lässt sich somit festhalten: Obwohl es zulässig ist, einen Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls vor dem ordentlichen Gericht in Bezug auf Geldforderungen aus einem Vertrag zu stellen, der auch eine Schiedsklausel enthält, muss der gegen den
Schuldner erlassene Zahlungsbefehl für nichtig erklärt und widerrufen werden, wenn dieser fristgerecht Widerspruch einlegt und die Unzuständigkeit des ordentlichen
Gerichts zugunsten des Schiedsgerichts rügt (vgl. Kassationsgerichtshof Nr.
28303/2024 “La presenza di una clausola compromissoria non impedisce di richiedere e ottenere dal giudice ordinario un decreto ingiuntivo per il credito scaturente dal contratto. La circostanza che sia stato reso dal giudice statale un decreto ingiuntivo avente ad oggetto un credito fondato sul medesimo titolo (il contratto di appalto) posto alla base del credito oggetto del presente processo, pertanto, non comporta la rinuncia alla clausola compromissoria e non preclude la proponibilità dell'eccezione di incompetenza del giudice statale nel processo”).
Seite 6 von 7 Hieraus folgt, dass im vorliegenden Fall, unter Annahme der von beiden Parteien fristgerecht erhobenen Schiedseinreden in Bezug auf die gegenseitig geltend gemachten
Ansprüche, die Unzuständigkeit dieses Gerichts zu Gunsten des Schiedsgerichts bei der
Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen erklärt werden muss.
Das gegenseitige Unterliegen rechtfertigt die vollständige Aufhebung der Prozesskosten zwischen den Parteien.
Parte_4 hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
1.) Es wird die Unzuständigkeit des Landesgerichts Bozen erklärt, zu Gunsten des
Schiedsgerichts bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und
Landwirtschaftskammer Bozen.
2.) Es wird die Nichtigkeit des am 15.11.2024 vom Landesgericht Bozen im
Verfahren Allg. Reg. Nr. 3181/2024 erlassenen Zahlungsbefehls Nr. 1345/2024 erklärt und dieser wird widerrufen.
3.) Die Verfahrenskosten werden vollständig zwischen den Parteien aufgehoben.
So befunden am 17/07/2025
Die Richterin
Dr. Daniela Pol
Seite 7 von 7
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
ZWEITE ZIVILABTEILUNG erlässt in Person der Einzelrichterin Dr. folgendes CP_1
URTEIL in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen Nr. 3591/2024 behängenden Streitsache, eingeleitet von
NG (St.-Nr. ), als Inhaberin der CP_2 C.F._1
gleichnamigen Einzelfirma, die am 09/12/2024 aus dem Handelsregister gelöscht wurde, vertreten und verteidigt von den zustellungsbevollmächtigen RA.en Dr. Armin
Reinstadler und Controparte_3
Widerspruchsklägerin gegen
LHZ MB (St.-Nr. 03137520213), in Person des gesetzlichen CP_4
Vertreters pro tempore, vertreten und verteidigt von dem zustellungsbevollmächtigen
RA Dr. Ivo Schenk
Widerspruchsbeklagte
Gegenstand des Rechtsstreits: gegen den Zahlungsbefehl Nr. 1345/2024, Persona_1
erlassen vom Landesgericht Bozen am 15.11.2024, im Verfahren unter Nr. 3181/2024
Allg. Reg. und zugestellt am 18.11.2024
Parte_1 gestellt anlässlich der Verhandlung vom 17.07.2025: der Prozessbevollmächtigten der Widerspruchsklägerin: laut Schriftsatz vom
27.06.2025
Seite 1 von 7 „Möge das angerufene unter Abweisung aller anderslautenden Anträge und Pt_2
Einwände, 1 in vorgängiger prozessualer Hinsicht:
1.1. aufgrund der Schiedsklausel, enthalten in Art. 18 des Mietvertrages, die Unzuständigkeit bzw. die fehlende Gerichtsbarkeit des
Landesgerichts Bozen feststellen, die daraus folgende Nichtigkeit des angefochtenen
Zahlungsbefehls Nr. 1345/2024 erklären und diesen widerrufen und für ungültig erklären; 2 in der Hauptsache:
2.1. für den Fall, dass sich das Landesgericht dennoch für zuständig erachten sollte, jeglichen Antrag auf Gewährung der vorläufigen Vollstreckbarkeit abweisen und den angefochtenen Zahlungsbefehl Nr. 1345/2024 für inexistent oder nichtig erklären, dessen
Nichtigerklärung vornehmen oder ihn für unwirksam erklären bzw. ihn jedenfalls widerrufen, und in der Folge alle gegnerischen Anträge vollständig zurück- oder abweisen;
2.2. hilfsweise für denselben Fall, den wie oben aufgezinsten Kautionsbetrag von Euro 10.858,68 mit den etwaig zu Gunsten von LHZ vGmbH bestehenden Forderungen aufrechnen;
3. im Wege CP_4 der Widerklage:
3.1. feststellen und erklären, dass RA LI seit Beginn des
Mietvertrags Anspruch auf einen reduzierten Mietzins gemäß Art. 1584, Absatz 1, ZGB hat und diesen entsprechend und in der Folge um den monatlichen Betrag von Euro 400,00 reduzieren, bei Verurteilung der Widerspruchsbeklagten LHZ Futura vGmbH zur Erstattung des entsprechenden Betrags von Euro 12.000,00, gleich der Summe der für 30 Monate zu viel vereinnahmten Mietdifferenz;
3.2. weiters die oben angeführten Schäden, welche durch die unterlassene Instandhaltung der Immobilie von Seiten LHZ sind und Parte_3 welche mit Euro 20.250,00 quantifiziert werden, unbeschadet jeder anderen im Laufe des
Verfahrens für billig befundenen Quantifizierung, gegebenenfalls auch nach freiem Ermessen des löblichen Gerichts, feststellen und folglich erklären, dass diese Schäden die Folge der nicht durchgeführten Instandhaltungsarbeiten darstellen, und daher:
3.3. LHZ vGmbH zum CP_4
Ersatz dieses in Höhe von Euro 20.250,00, oder jenes niedrigeren oder höheren Per_2
Betrages, welcher im Laufe des Verfahrens festgestellt wird, zuzüglich der Zinsen und der monetären Neubewertung ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit, oder sofern nachfolgend, ab dem
Zeitpunkt der Hinterlegung des Rekurses, verurteilen;
4. im Wege der hilfsweisen Widerklage:
4.1. alle eventuellen Forderungen von LHZ Futura vGmbH mit allen von RA LI im
Wege der Widerklage geltend gemachten Gegenforderungen aufrechnen und LHZ CP_4
vGmbH zur Bezahlung des eventuellen überschüssigen Betrages, zuzüglich Zinsen und monetärer Neubewertung vom Zeitpunkt der Fälligkeit, oder, sofern nachfolgend, vom
Zeitpunkt der Zustellung der Hinterlegung des Rekurses, verurteilen;
5. in jedem Fall:
5.1. bei
Ersatz aller Spesen und etwaiger Kosten für Amts- und Parteiensachverständige, der Spesen
Seite 2 von 7 eines etwaigen Mediations- oder Schlichtungsverfahrens, des Anwaltsentgelts samt
Anwaltskasse und MwSt., so weit geschuldet, sowie aller Nachfolgespesen, erhöht um 30% aus
Art. 4, Absatz 1-bis, DM Nr. 55/2014 igF.: 6. In beweisrechtlicher Hinsicht: [omissis]; rein vorsorglich für den Fall, dass sich das angerufene Landesgericht trotz der Schiedsklausel für zuständig erachten sollte, möge die Streitsache in die Instruktionsphase zurückverwiesen und die von RA LI beantragten Beweise aufgenommen werden, einschließlich des hier zur
Zulassung beantragten Gegenbeweises zu den ex adverso gestellten Beweisanträgen.” des Prozessbevollmächtigten der Widerspruchsbeklagten: laut Schriftsatz vom
28.05.2025
„1) in Prozessrechtlicher Hinsicht: - Feststellen und erklären, dass für das Mahnverfahren unter RG 3181/2024 die im Mietvertrag vom 19.11.2021 im Art. 18 vorgesehene Schiedsklausel nicht zur Anwendung kommt, da für summarische Verfahren dieser Art ausschließlich die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist und in der Folge seine eigene Zuständigkeit erklären mit gleichzeitiger Abweisung des gegnerischen prozessrechtlichen Einwandes der fehlenden
Zuständigkeit; - aufgrund der obgenannten Umstände feststellen und erklären, dass für die von der Widerspruchsklägerin mit Widerklage vorgebrachten Anträge (Schadensersatzforderung und Mietreduzierung) gemäß Art. 18 des Mietvertrages vom 19.11.2021 das Schiedsgericht der
Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen zuständig ist und das
Widerspruchsklagebegehren wegen Unzuständigkeit bzw. fehlender Gerichtsbarkeit abzuweisen;
2) In der Hauptsache: Im nicht anzunehmenden Fall, dass dieses Gericht seine
Zuständigkeit für die von der Widerspruchsklägerin formulierten Widerklage erklären sollte, auf jeden Fall feststellen und erklären dass sämtliche von RA LI vorgebrachten
Schadensersatzforderungen bzw. Kompensationsanträge keine rechtliche Grundlage haben, nicht bewiesen sind aufgrund der im Sachverhalt geschilderten Umstände und folglich vollinhaltlich abzuweisen sind, da rechtlich und faktisch unbegründet mit gleichzeitiger
Bestätigung des Mahndekrets Nr. 1345/2024 des Landesgerichts Bozen;
Im untergeordneten
Hilfswege die eventuell im Zuge dieses Verfahrens festgestellten Schadensersatzforderungen und/oder Mietreduzierungsansprüche mit den Mietzinsforderungen laut Mahndekret Nr.
1345/2024 zu kompensieren, mit gleichzeitiger Verurteilung der Widerspruchsklägerin auf
Bezahlung des eventuellen Restbetrages zu Gunsten der LHZ Futura vGmbH, zuzüglich Zinsen und Geldaufwertung von der Fälligkeit bis zum effektiven Saldo;
3) Prozesskosten: In jedem
Fall mit Verurteilung der Gegenseite sämtlicher Spesen dieses Widerspruchsverfahrens bzw.
Seite 3 von 7 im Hilfswege mit Spesenkompensation aller Spesen unter den Streitparteien;
4) Im
Beweiswege: [omissis]“
Controparte_5
Am 08.11.2024 reichte die Gesellschaft LHZ Futura vGmbH bei diesem Gericht einen
Antrag auf Erlass eines vorläufig vollstreckbaren Zahlungsbefehls ein, mit der
Begründung, dass die heutige Widerspruchsklägerin als Inhaberin des gleichnamigen
Einzelunternehmens die fälligen Mietraten aus einem am 19.11.2021 abgeschlossenen und am 01.12.2021 unter der Nr. 2880 – Serie 3T registrierten Mietvertrag über eine
Gewerbeimmobilie nicht vollständig bezahlt habe. Der Gesamtbetrag der Forderung beläuft sich auf 12.117,15 €, zuzüglich Verzugszinsen gemäß Art. 4 und 5 des GvD Nr.
231/2002 sowie Rechtsanwaltskosten, einschließlich außergerichtlicher Kosten in Höhe von 250,00 € Art. 6 desselben Dekrets. Per_3
Das Landesgericht erließ am 15.11.2024 den Zahlungsbefehl Nr. 1345/2024, ohne ihn für vorläufig vollstreckbar zu erklären, welcher am 18.11.2024 zugestellt wurde.
Mit Antrag gemäß Art. 447-bis ZPO, hinterlegt am 16.12.2024, legte LI
KA Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl ein. Vorab rügte sie die fehlende
Zuständigkeit des Landesgerichts Bozen aufgrund der Schiedsklausel gemäß Art. 18 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrags. Gleichzeitig erhob sie Widerklage auf Mietzinsminderung gemäß Art. 1584 Abs. 1 ZGB sowie auf Schadensersatz für
Schäden, die durch die unterlassene Instandhaltung der Mietimmobilie entstanden waren.
Mit Einlassungsschriftsatz, hinterlegt am 03.02.2025, bekräftigte die
Widerspruchsbeklagte die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts für den Erlass des angefochtenen Zahlungsbefehls und beantragte die Gewährung dessen vorläufiger
Hilfsweise beantragte sie die Aussetzung des Verfahrens bis zur Persona_4
Beendigung des Schiedsverfahrens. Hinsichtlich der von der Widerspruchsklägerin im
Wege der Widerklage gestellten Anträge rügte sie ihrerseits die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß derselben Schiedsklausel.
***
Die von beiden Parteien erhobene Einrede der Unzuständigkeit des Landesgerichts
Bozen ist auf der Grundlage der im Mietvertrag enthaltenen Schiedsklausel begründet
Seite 4 von 7 (vgl. Dok. Nr. 7 der Widerspruchsklägerin und Dok. Nr. 2 des Antrags auf Erlass eines
Zahlungsbefehls).
Artikel 18 des Mietvertrags, in Klammern mit „Schiedsgericht“ überschrieben, sieht nämlich Folgendes vor: “Jeder zwischen den Parteien über die Auslegung, Anwendung und/oder Ausführung des vorliegenden Vertrages entstehende Streitfall, wird laut
Schiedsordnung des Schiedsgerichtes der Handels-, Industrie-, Handwerks- und
Landwirtschaftskammer Bozen dem Schiedsgericht selbst übergeben. Die Entscheidung ist unanfechtbar und soll von einem Schiedsrichtersenat bestehend aus 3
Schiedsrichtern gemäß Schiedsordnung des genannten Schiedsgerichtes getroffen werden. Für die Ernennung des Schiedsrichtersenates beziehen sich die Parteien ausdrücklich auf die Artikel 26 ff. der genannten Schiedsordnung. Der Gerichtsstand ist
Bozen“.
Die Vertragsbestimmung ist klar. Jede Streitigkeit bezüglich der Auslegung,
Anwendung und Ausführung des zwischen den Parteien am 19.11.2021 abgeschlossenen Mietvertrags über eine Gewerbeimmobilie ist einem Schiedsverfahren zu unterbreiten, dessen Schiedsspruch ausdrücklich für unanfechtbar erklärt wird.
Artikel 808 ZPO, überschrieben mit „Schiedsklausel“, bestimmt Folgendes
(Wiedergabe im originalen italienischen Wortlaut): “le parti, nel contratto che stipulano o in un atto separato, possono stabilire che le controversie nascenti dal contratto medesimo siano decise da arbitri, purché si tratti di controversie che possono formare oggetto di convenzione d'arbitrato. La clausola compromissoria deve risultare da atto avente la forma richiesta per il compromesso dall'art. 807”.
Es ist unstreitig, dass die vorliegende Streitigkeit Gegenstand einer Schiedsvereinbarung gemäß Art. 806 ZPO sein kann (“Le parti possono far decidere da arbitri le controversie tra di loro insorte che non abbiano per oggetto diritti indisponibili, salvo espresso divieto di legge. Le controversie di cui all'articolo 409 possono essere decise da arbitri solo se previsto dalla legge o nei contratti o accordi collettivi di lavoro”).
Es ist ebenfalls unstreitig, dass das angerufene ordentliche Gericht, wenn die
Voraussetzungen gemäß Art. 633 ff. ZPO vorliegen, den Zahlungsbefehl erlassen muss, auch wenn dieser eine Angelegenheit betrifft, die Gegenstand einer Schiedsklausel ist,
Seite 5 von 7 da die Bestimmungen zum Schiedsverfahren keine Möglichkeit des Erlasses eines
Zahlungsbefehls vorsehen.
Ferner ist die , da sie sich auf Tatsachen bezieht, die das im Verfahren Persona_5 geltend gemachte Recht erlöschen lassen, ändern oder hindern (Art. 2697 Abs. 2 ZGB), als eine Einrede im engeren Sinne zu qualifizieren und daher nur auf Parteieneinrede gemäß Art. 112 ZPO geltend zu machen (“il giudice … non può pronunciare d'ufficio su eccezioni, che possono essere proposte soltanto dalle parti”).
Daher gilt: Während einerseits das ordentliche Gericht stets für den Erlass eines
Zahlungsbefehls zuständig ist, ungeachtet des Bestehens einer Schiedsklausel in dem
, aus dem die gerichtlich geltend gemachte Forderung hervorgeht, wird Per_6 andererseits nach einem Widerspruch gegen den erlassenen Zahlungsbefehl ein reguläres Erkenntnisverfahren eingeleitet. Erhebt der Schuldner die Schiedseinrede, so liegen infolge der Anfechtung die in der Schiedsvereinbarung festgelegten
Voraussetzungen vor, und folglich endet die Zuständigkeit des zuvor angerufenen ordentlichen Gerichts (vgl. Urteil Nr. 25939/2021). Controparte_6
Schließlich steht fest, dass die vorliegend von den in Bezug auf Persona_5 Per_7
die gegenseitig geltend gemachten Ansprüche fristgerecht erhoben wurde.
Allgemein lässt sich somit festhalten: Obwohl es zulässig ist, einen Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls vor dem ordentlichen Gericht in Bezug auf Geldforderungen aus einem Vertrag zu stellen, der auch eine Schiedsklausel enthält, muss der gegen den
Schuldner erlassene Zahlungsbefehl für nichtig erklärt und widerrufen werden, wenn dieser fristgerecht Widerspruch einlegt und die Unzuständigkeit des ordentlichen
Gerichts zugunsten des Schiedsgerichts rügt (vgl. Kassationsgerichtshof Nr.
28303/2024 “La presenza di una clausola compromissoria non impedisce di richiedere e ottenere dal giudice ordinario un decreto ingiuntivo per il credito scaturente dal contratto. La circostanza che sia stato reso dal giudice statale un decreto ingiuntivo avente ad oggetto un credito fondato sul medesimo titolo (il contratto di appalto) posto alla base del credito oggetto del presente processo, pertanto, non comporta la rinuncia alla clausola compromissoria e non preclude la proponibilità dell'eccezione di incompetenza del giudice statale nel processo”).
Seite 6 von 7 Hieraus folgt, dass im vorliegenden Fall, unter Annahme der von beiden Parteien fristgerecht erhobenen Schiedseinreden in Bezug auf die gegenseitig geltend gemachten
Ansprüche, die Unzuständigkeit dieses Gerichts zu Gunsten des Schiedsgerichts bei der
Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen erklärt werden muss.
Das gegenseitige Unterliegen rechtfertigt die vollständige Aufhebung der Prozesskosten zwischen den Parteien.
Parte_4 hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
1.) Es wird die Unzuständigkeit des Landesgerichts Bozen erklärt, zu Gunsten des
Schiedsgerichts bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und
Landwirtschaftskammer Bozen.
2.) Es wird die Nichtigkeit des am 15.11.2024 vom Landesgericht Bozen im
Verfahren Allg. Reg. Nr. 3181/2024 erlassenen Zahlungsbefehls Nr. 1345/2024 erklärt und dieser wird widerrufen.
3.) Die Verfahrenskosten werden vollständig zwischen den Parteien aufgehoben.
So befunden am 17/07/2025
Die Richterin
Dr. Daniela Pol
Seite 7 von 7