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Sentenza 26 marzo 2025
Sentenza 26 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 26/03/2025, n. 199 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 199 |
| Data del deposito : | 26 marzo 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 286/2025 AV
Das , zusammengesetzt aus den Richtern Controparte_1
- Parte_1 Parte_2
-
[...] [...]
- berichterstattender Parte_3 Pt_3
hat folgendes
URTEIL
Seite 1 von 5 erlassen im Verfahren nach Art. 337bis ff. ZGB, eingebracht mit gemeinsamem
Antrag von
, geboren am 03/08/1991 in (BZ), Persona_1 Per_2
Steuernummer: , C.F._1
und
, geboren am 09/08/1988 in ), Steuernummer: Persona_3 Persona_4
, C.F._2
beide vertreten und verteidigt durch RA Dr. D'ALLURA MANUEL und RA Dr.
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Persona_5
- Antragsteller -;
und
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -.
GEGENSTAND
Antrag auf Bestätigung / von Vereinbarungen betreffend Persona_6
Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder
Seite 2 von 5 gemäß Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11, 473bis.47 und 473bis.51
ZPO.
Das Landesgericht Bozen,
festgestellt, dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen
Antrag auf Bestätigung / Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend
Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt ihrer gemeinsamen Tochter LI
TL, geboren in Brixen (BZ) am 02.09.2021, gemäß Artikel 337bis ff. ZGB,
sowie Artikel 473bis.11, 473bis.47 und 473bis.51 ZPO, eingebracht haben (das
Kind wurden von beiden Eltern anerkannt);
nach Einsichtnahme in den Art. 337ter ZGB, wonach das Gericht die zwischen den
Eltern geschlossenen Vereinbarungen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, zur Kenntnis nimmt;
erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen
Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände
gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
Seite 3 von 5 dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge
befürwortet hat;
dass eine Anhörung des Kindes in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist und wegen des jungen Alters auch nicht möglich ist (vgl. Art.
473bis.4, letzter Absatz, ZPO);
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_4
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11,
473bis.47 und 473bis.51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht bestätigt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen
Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag, welcher am
24/01/2025 telematisch hinterlegt wurde. Der zitierte Antrag bildet
integrierenden Bestandteil dieses Urteils.
Seite 4 von 5 Wie von den Parteien vereinbart, werden die Gerichtsspesen von den beiden
Antragstellern je zur Hälfte übernommen.
So befunden in Bozen (BZ), in nicht öffentlicher Sitzung am 24/03/2025.
Der Urteilsverfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 5 von 5
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 286/2025 AV
Das , zusammengesetzt aus den Richtern Controparte_1
- Parte_1 Parte_2
-
[...] [...]
- berichterstattender Parte_3 Pt_3
hat folgendes
URTEIL
Seite 1 von 5 erlassen im Verfahren nach Art. 337bis ff. ZGB, eingebracht mit gemeinsamem
Antrag von
, geboren am 03/08/1991 in (BZ), Persona_1 Per_2
Steuernummer: , C.F._1
und
, geboren am 09/08/1988 in ), Steuernummer: Persona_3 Persona_4
, C.F._2
beide vertreten und verteidigt durch RA Dr. D'ALLURA MANUEL und RA Dr.
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Persona_5
- Antragsteller -;
und
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -.
GEGENSTAND
Antrag auf Bestätigung / von Vereinbarungen betreffend Persona_6
Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder
Seite 2 von 5 gemäß Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11, 473bis.47 und 473bis.51
ZPO.
Das Landesgericht Bozen,
festgestellt, dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen
Antrag auf Bestätigung / Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend
Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt ihrer gemeinsamen Tochter LI
TL, geboren in Brixen (BZ) am 02.09.2021, gemäß Artikel 337bis ff. ZGB,
sowie Artikel 473bis.11, 473bis.47 und 473bis.51 ZPO, eingebracht haben (das
Kind wurden von beiden Eltern anerkannt);
nach Einsichtnahme in den Art. 337ter ZGB, wonach das Gericht die zwischen den
Eltern geschlossenen Vereinbarungen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, zur Kenntnis nimmt;
erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen
Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände
gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
Seite 3 von 5 dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge
befürwortet hat;
dass eine Anhörung des Kindes in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist und wegen des jungen Alters auch nicht möglich ist (vgl. Art.
473bis.4, letzter Absatz, ZPO);
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_4
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11,
473bis.47 und 473bis.51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht bestätigt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen
Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag, welcher am
24/01/2025 telematisch hinterlegt wurde. Der zitierte Antrag bildet
integrierenden Bestandteil dieses Urteils.
Seite 4 von 5 Wie von den Parteien vereinbart, werden die Gerichtsspesen von den beiden
Antragstellern je zur Hälfte übernommen.
So befunden in Bozen (BZ), in nicht öffentlicher Sitzung am 24/03/2025.
Der Urteilsverfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 5 von 5