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Sentenza 19 marzo 2025
Sentenza 19 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 19/03/2025, n. 289 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 289 |
| Data del deposito : | 19 marzo 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 2066/2024
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern: CP_1
- Parte_1 Persona_1
-
[...] [...]
- Persona_2 Persona_3
hat folgendes
[...]
, in der Ehescheidungssache unter Nr. 2066 / 2024 Allg. Reg., welche Per_4
gemäß Art. 473bis.14. und 473bis.47. ZPO eingeleitet wurde,
zwischen den Parteien
AL , vertreten und verteidigt durch RA Dr. Per_5 Persona_6
und RA Dr. , laut Vollmacht, welche aus
[...] Persona_7
Seite 1 von 9
- antragstellende Partei -;
und
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. Controparte_4
und RA Dr. , laut Vollmacht, Persona_8 Persona_9
welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsgegner -;
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
- dem Streit beigetretene Partei -.
Das Landesgericht Bozen,
erachtet,
dass dieses Verfahren strittig eingeleitet wurde, die Parteien jedoch im Laufe des
Verfahrens einvernehmlich die Ehescheidung zu den im Spruch dieses Urteils
formulierten beantragt haben;
Controparte_5
dass aus den Akten ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2 Buchstabe b, des
Gesetzes vom 01/12/1970 Nr. 898 in geltender Fassung geforderten Bedingungen
gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom
Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben nicht mehr die
Seite 2 von 9 Lebensgemeinschaft aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen werden müssen;
dass gegen die einvernehmlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsgemäß abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
dass die vorgeschlagene gegenseitige Aufhebung der Verfahrenskosten dem
Ausgang des Verfahrens laut gemeinsam gestellter Schlussanträge entspricht.
Controparte_6
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in St. AZ (BZ) am 15/05/2021 (BZ)
[...]
, geboren am 29/09/1987 in MERAN (BZ), Parte_2
und
, geboren am 01/02/1996 in BRIXEN (BZ), Controparte_4
Seite 3 von 9 geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Auflösung der Ehe) und der
Standesbeamte der Gemeinde St. AZ (BZ), wo die Eheschließung unter
Nummer 1, Teil I, Serie / des Jahres 2021 eingetragen ist, wird angewiesen,
dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Das Gericht verfügt, wie von den Parteien einvernehmlich beantragt, folgende
Scheidungsbedingungen:
„1. Die zwischen und am 15.05.2021 in Sankt Controparte_4 Parte_2
AZ geschlossene standesamtliche Ehe wird aufgelöst.
2. Das Sorgerecht bzw. die elterliche Verantwortung bezüglich der gemeinsamen
Kinder geboren am 02.11.2016 und , geboren am Per_10 Persona_11
16.09.2019, wird beiden Eltern gemeinsam zugesprochen. Beide Kinder werden vorwiegend bei der Kindermutter untergebracht, bei der sie auch den meldeamtlichen Wohnsitz haben.
3. Der Vater hat die Kinder wie folgt bei sich:
- an jedem zweiten Wochenende von Freitag 17:30 Uhr bis Sonntag 17:30 Uhr.
Der Vater wird die Kinder unter dem Haus, in dem sich die von der Mutter
bewohnte Wohnung befindet, abholen und zu dieser zurückbringen. Zudem kann der Vater die Kinder an Nachmittagen unter der Woche nach Vereinbarung mit der Mutter zu sich nehmen.
Seite 4 von 9 4. Der Vater hat die Kinder in den Ferienzeiten wie folgt bei sich:
- Allerheiligen und Fasching: Die Kinder sind bis Mittwochmittag bei jenem bei dem sie das erste Wochenende, das in die Ferien fällt, verbringen. CP_7
Von Mittwochmittag bis Sonntag 17:30 Uhr sind sie beim anderen Elternteil.
- Ostern: die Hälfte der Osterferien;
- Weihnachtsferien: mangels anderslautender Vereinbarung zwischen den , CP_8
sind die Kinder jährlich abwechselnd am 24.12 bei einem und am 25.12 CP_7
beim anderen die Weihnachtsferien verbringen sie ansonsten zur CP_7
Hälfte mit einem zur Hälfte mit dem anderen. Im Winter 2025/26 sind CP_7
die Kinder am 24.12. mit der Mutter, am 25.12. mit dem Vater und bleiben bei ihm bis zum 01.01.2026, 13.00 Uhr;
nachher sind sie bei der Mutter bis
; während dieser beiden Wochen verbringen die Kinder jeweils einen Per_12
Nachmittag beim anderen der Nachmittag wird jeweils zwischen den CP_7
Persona_13
- Sommerferien: Vater und Mutter haben beide Kinder jeweils die Hälfte der Zeit
bei sich, was in etwa dem Zeitraum von sechs Wochen der Kinder mit jedem
Elternteil entspricht. Die Mutter verbringt nur für das Jahr 2025 in der Woche, in der die Kinder beim Vater sind, jeden Donnerstag von 14:00 – 17:00 Uhr mit den
Kindern und übernimmt in dieser Zeit die Betreuung. Sie holt die Kinder an einem von Herrn WE vorgegebenen (mit dem Auto von Frau DE zu
Seite 5 von 9 erreichenden) Ort in der Nähe von Sankt AZ ab und bringt sie wieder dorthin zurück, gerne auch im Dorf vor der Pizzeria Turm. Sollte der Vater mit den Kindern verreisen, dann wird der Besuch der Mutter durch einen am Donnerstag von 14:00 Uhr bis 14:30 Uhr ersetzt. Parte_3
Die Wechsel im Sommer erfolgen immer am Sonntagabend um 18.00. Der Vater
holt die Kinder bei der der Mutter und bringt sie dorthin zurück. Die Per_14
genaue Wochenaufteilung erfolgt auf Vorschlag der Mutter, sie muss ihren
Vorschlag innerhalb Ende April mitteilen.
Beide haben die Möglichkeit in den Sommerferien, während die Kinder CP_8
beim anderen sind, an jedem Dienstag und Samstag von 14:00 – 14:30 CP_7
Uhr mit den Kindern zu telefonieren. Jener der den Anruf in Anspruch CP_7
nehmen möchte, ruft den anderen Elternteil an, welcher das Telefonat
ermöglichen wird.
5. Geburtstage: Am hat der Elternteil, bei welchem die Kinder an Per_15
diesem Tag nicht sind, die Möglichkeit, die Zeit von 14:00 – 16.00 Uhr mit den
Kindern zu verbringen.
An den Geburtstagen der Eltern verbringen die Kinder jeweils ab Schulende oder an schulfreien Tagen ab 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr beim jeweiligen Elternteil, das
Geburtstag hat.
Jener der Geburtstag hat und welcher am entsprechenden Tag nicht CP_7
Seite 6 von 9 die Kinder schon sowieso bei sich haben sollte, wird mindestens 2 Tage vorher dem anderen Elternteil schriftlich (WhatsApp, E-Mail, SMS) mitteilen, falls er die
Kinder am nicht bei sich haben möchte. Per_15
6. Bei den Familienfeiern der Kinder (Erstkommunion, Firmung usw.) werden die
Eltern dafür Sorge tragen, dass beide Elternteile ihren Beitrag leisten und die
Feiern mitgestalten und dabei sein können.
7. Für den Muttertag und den Vatertag gilt, dass die Mutter / der Vater, wenn sie es möchten, an dem Tag die Zeit ab Schulende oder an schulfreien Tagen ab
14:00 Uhr bis 17:30 Uhr mit den Kindern verbringen können. Der Elternteil, der den Muttertag oder den Vatertag nicht mit den Kindern verbringen möchte,
obwohl der Tag nicht auf seine Zeit mit den Kindern fällt, wird dies mindestens zwei Tage vorher dem anderen Elternteil schriftlich mittteilen.
8. ist verpflichtet, an einen ordentlichen Parte_2 Controparte_4
Kindesunterhalt von Euro 350,00 pro Kind (und somit Euro 700,00 monatlich insgesamt) zu bezahlen und zwar mittels Überweisung auf das von Persona_16
DE innerhalb des 5. Tages eines jeden Monats;
dieser Betrag ist CP_4
der jährlichen ASTAT Aufwertung unterworfen mit erster Aufwertung im August
2025 (Basis August 2024).
9. Die außerordentlichen Spesen für die Kinder werden von den Eltern je zu 50%
getragen.
Seite 7 von 9 Die Parteien verweisen für die Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Spesen auf das Einvernehmensprotokoll zwischen
Staatsanwaltschaft am Landesgericht Bozen, Controparte_1
Anwaltskammer Bozen und Beobachtungsstelle für Familienrecht Sektion Bozen
in der derzeit geltenden Fassung.
Die Abrechnung erfolgt alle drei Monate, die Persona_17
Abrechnung mit der entsprechenden Dokumentation zuschicken und Herr WE
wird seinen Anteil innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt dieser Aufstellung
begleichen.
10. Alle öffentlichen Beiträge für die Kinder (einschließlich einheitliches
Familiengeld) können von Frau DE ET zur Gänze (100%) geltend gemacht werden.
11. Beide Parteien verpflichten sich, in Zusammenhang mit der Ausstellung von
Identitätskarte und Reisepässe für die Kinder und für die jeweils andere Partei
alle erforderlichen Unterschriften zu leisten. Sie werden den Kindern, sollten sie eine ganze Woche beim anderen Elternteil verbringen, die Ausweise mitgeben.
12. Beide Parteien verpflichten sich, im Interesse der Kinder weiterhin mit dem
Sozialdienst zusammenzuarbeiten, sofern dies notwendig ist.
13. dass er sich bemühen wird, Persona_18 Persona_19
zu seinen Gunsten bestehenden Bürgschaft, eingegangen im
[...]
Seite 8 von 9 des Ankaufs der ehemaligen Familienwohnung, zu befreien. CP_9
14. Die Spesen dieses Verfahrens werden zwischen den Parteien aufgehoben“.
So befunden in Bozen (BZ), in nicht öffentlicher Sitzung, am 18/03/2025.
Der Urteilsverfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
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