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Sentenza 2 settembre 2025
Sentenza 2 settembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 02/09/2025, n. 795 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 795 |
| Data del deposito : | 2 settembre 2025 |
Testo completo
allg. Reg. Nr. 1194/2022
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
ZWEITE ZIVILABTEILUNG erlässt, in Person des Einzelrichters Dr. Andrea Pappalardo, folgendes
URTEIL im Zivilverfahren unter Aktenzeichen Nr. 1194/2022 eingeleitet von:
, vertreten und verteidigt, laut Vollmacht welche aus den Persona_1
Akten hervorgeht, von RA Dr. Zustellungsbevollmächtigter, Persona_2
- Kläger - gegen vertreten und verteidigt, laut Vollmacht welche aus den Persona_3
Akten hervorgeht, von RA Dr. und von RA Dr. Persona_4 Per_5
, Zustellungsbevollmächtigte,
[...]
- Beklagte - und
AX , in Person des gesetzlichen Vertreters Controparte_1
p.t., laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht, vertreten und verteidigt von RA Dr. und RA Dr. Persona_6 Persona_7
Zustellungsbevollmächtigte,
- in den Streit gerufene Partei -
Gegenstand des Rechtsstreits: Schadenersatz nach Art. 2043 ZGB.
SCHLUSSANTRÄGE des Klägers: Seite 1 von 13 „beantragt die Zulassung der eigenen Beweis- und Gegenbeweismittel wie in den eigenen Schriftsätzen laut Art. 183 Abs. 6 Nr. 2+3 ausgeführt;
In untergeordneter Hinsicht stellt man die Schlussanträge wie schon im eigenen Klageschriftsatz ausgeführt wie folgt:
Möge der ehrenwerte unter Ablehnung der entgegenstehenden Per_8
Ausführungen und unter Abweisung der gegnerischen Anträge und Einwände, wie folgt zu Recht befinden:
I) In der Hauptsache:
- feststellen und erklären, dass der die in den CP_2 Persona_3
Sach- und Rechtsausführungen beschriebenen Handlungen begangen hat und dadurch für den laut Sach- und Rechtsverhalt beschriebenen Schaden des
Klägers MA ER, laut Art. 1218 ZGB., oder laut Art. 2050 und/oder Art.
2051 ZGB, und jedenfalls laut Art. 2043 ZGB, haftet;
- in der Folge den Beklagten r.: Controparte_3 C.F._1
dazu verurteilen, dem St.Nr. den Parte_1 C.F._2
in Höhe von Euro 506.410,80, oder jenen höheren oder Parte_2
niedrigeren im Laufe des Verfahrens festgestellten Betrag, streng untergeordnet den Betrag in Anwendung von Art. 1226 ZGB., zusätzlich der Geldentwertung und Zinsen vom Unfall bis zum tatsächlichen Ersatz des Schadens, zu bezahlen;
II) Jedenfalls:
- Den Beklagten zum Ersatz sämtlicher Prozesskosten, einschließlich der eventuellen Gutachterspesen dieses Verfahrens, der Entgelte und Spesen der vorausgehenden außergerichtlichen Phase (Mahnung und Einladung zum
Verhandlungsverfahren Anl. 11-13), zzgl. 15% allgemeine Spesen, 4% AnwFK und 22% MwSt., sowie Barauslagen verurteilen„; des Prozessbevollmächtigten des Beklagten:
„Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis
Seite 2 von 13 1. In der Hauptsache: Alle Anträge des Klägers samt und sonders abweisen, da rechtlich und sachlich unbegründet.
2. Untergeordnet zu 1, für den Falle der Feststellung einer Haftung des
FR am prozessgegenständlichen Unfall, feststellen und erklären, Per_3
dass der Kläger ER MA mit seinem Verhalten den Unfall LB verursacht hat und somit im Sinne von Art. 1227 ZGB seine Mitschuld feststellen und den zustehenden Schadensersatzbetrag entsprechend reduzieren.
3. Immer untergeordnet zu 1, für den Falle der Feststellung einer Haftung des
TT FR am prozessgegenständlichen Unfall, die Controparte_4
dazu verurteilen, in Bezug auf den
[...] Persona_3
Schadensersatzbetrag schadlos zu halten.
4. Jedenfalls mit Verurteilung zur Tragung der Verfahrenskosten und der
Anwaltshonorare.
5. (laut II. und III. ex Art. 183, ABS. 6, ZPO): CP_5 CP_6
5.1. Es wird die Zulassung der förmlichen Einvernahme des Klägers sowie des
Zeugenbeweises zu folgenden Beweiskapiteln beantragt
1. Ob es wahr ist, dass RR seit dem Jahr 2017 hauptberuflich Persona_3
als Ski- und Bergführer tätig ist?
2. Ob es wahr ist, dass RR TT in der Wintersaison 2017/2018 erstmals bei Baumsanierungen mitgeholfen hat?
3. Ob es wahr ist, dass RR TT im November 2018 den
Waldarbeitergrundkurs A der Autonomen Provinz Bozen besucht hat?
4. Ob es wahr ist, dass im Waldarbeitergrundkurs A u.a. die , Controparte_7
die Trennschnitte, der einfache Seilzug sowie die Arbeitssicherheit den
Teilnehmern beigebracht werden?
Seite 3 von 13 5. Ob es wahr ist, dass RR in der Wintersaison 2018/2019 Persona_3
erstmals eigenständig gegen Bezahlungen durchgeführt hat? Controparte_8
6. Ob es wahr ist, dass sich RR und RR in der Freizeit beim Per_3 Per_1
Sportklettern kennengelernt haben?
7. Ob es wahr ist, dass RR ER HE gebeten hat, ihn zum Per_3
Beobachten der Baumpflegearbeiten begleiten zu dürfen?
8. Ob es wahr ist, dass RR TT HE ER informiert hat, dass er die
Tätigkeit der Baumpflegearbeiten erst seit dem Jahr 2018 und nur gelegentlich ausführt?
9. Ob es wahr ist, dass HE beauftragt Persona_9 Persona_3
hat, den Edelkastanienstumpf auf seinem Grundstück zu fällen (man lege dem
Zeugen Anl. 1 des Beklagten zur Bestätigung vor)?
10. Ob es wahr ist, dass das Grundstück von HE LD EI, auf dem sich der Edelkastanienstumpf befand, vollständig eingezäunt ist?
11. Ob es wahr ist, dass RR TT für sich und für HE ER einen
Kletterschutzhelm am Unfalltag bereitgestellt hat?
12. Ob es wahr ist, dass RR ER am Unfalltag seinen eigenen Klettergurt getragen hat?
Als Zeugen werden namhaft gemacht:
- zu den Kapiteln B9-10 Persona_9 Per_10
- , zu den Kapiteln B1-5 Persona_11 Per_12
- , zum Kapitel B1 Persona_13 Per_14
- , Bad Kohlgrub, zu den Kapiteln B1-3, B5-8, B11-12 Per_15
Seite 4 von 13 5.2. Immer ohne Umkehr der Beweislast, für den unwahrscheinlichen Fall, dass das angerufene Gericht es für die Beweisführung erforderlich erachtet, wird die
Aufnahme eines Sachverständigen-Gutachtens beantragt:
Der Amtssachverständige möge feststellen und bewerten, ob Controparte_9
den Edelkastanienstumpf nach den gefällt hat, und
[...] Controparte_10
zwar insbesondere, dass es den entspricht, dass i) das Controparte_10
Fällen mit der Hilfe eines sogenannten durchgeführt wurde;
CP_11
ii) das Zugseil an dem Ankerbaum fixiert wurde und mittels loser Rolle am zu fällenden Baum umgelenkt wurde und am Ankerbaum eine Rücklaufsperre montiert wurde;
iii) der zu fällende Baum nach dem Trennschnitt zuerst über den Ankerbaum aufgerichtet worden ist, und dann mittels mehrere Ziehversuche, hinter dem
Ankerbaum stehend, zu Fall gebracht worden ist (s. auch Skizze zur bildlichen
Darstellung unter Anl. 2 des Beklagten); iv) es in der Praxis bei Baumfällarbeiten in einem Gelände mit Neigung wie am
Unfallort üblich ist, dass sich die Arbeiter nicht am Ankerbaum oder an einem anderen Standplatz mittels Seils absichern;
v) die mit und ausreichend Schutz für die Tätigkeit CP_12 CP_13 CP_14
des Baumfällens in einem Gelände mit Neigung und Beschaffenheit wie am
Unfallort geboten hat.
5.3. Mit Verweis auf den eigenen Schriftsatz nach Art. 183, Abs. 6, Nr. 1 ZPO wird erneut um Entfernung von Anlage 3 zur Klage, insbesondere der dort enthaltenen Aussagen des Beklagten sowie anderer Zeugen, aus dem digitalen
Amtsfaszikel ersucht. Alle Aussagen wurden nicht im Streitgespräch und ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise bzw. ohne Beisein eines Verteidigers aufgenommen, sind nichtig und dürfen somit nicht als Beweismittel, auch nicht
Seite 5 von 13 als Indiz, im gegenständlichen Verfahren verwendet werden.
5.4. Gegenbeweis
Es wird der Gegenbeweis zu allen eventuell zugelassenen Beweiskapiteln des
Klägers mit den bereits namhaft gemachten Zeugen beantragt.
Als spezifischer Gegenbeweis, ohne Umkehr der Beweislast, wird vorsorglich die Zulassung folgender Zusatzkapitel beantragt:
Im Gegenbeweis zu Kap. 4 und 9:
13. Ob es wahr ist, dass der Arbeitsinspektor CH ST Ermittlungen zum
Unfall vom 24.04.2019 von MA in durchgeführt hat und Per_1 Per_10
den Bericht vom 4.11.2019 verfasst hat (man lege dem Zeugen die eigene Anl.
4 zur Bestätigung vor)?
14. Ob es wahr ist, dass der Arbeitsinspektor ST in seinem Bericht Per_16
festgestellt hat, dass die Fällung des Baumstupfes von TT FR in
Beachtung der allgemeinen Regeln der Technik vorgenommen worden ist (man lege dem Zeugen die eigene Anl. 4 zur Bestätigung vor)?
15. Ob es wahr ist, dass der Arbeitsinspektor ST in seinem Bericht Per_16
festgestellt hat, dass es MA LB oblag, die ihm vor Ort zur Per_1
Verfügung stehende persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, zu seiner eigenen Sicherheit, zu verwenden (man lege dem Zeugen die eigene Anl. 4 zur
Bestätigung vor)?
16. Ob es wahr ist, dass der Arbeitsinspektor CH ST in seinem Bericht festgestellt hat, dass am Unfall vom 24.04.2019 weder ein Arbeitgeber, noch ein
Arbeitnehmer beteiligt waren (man lege dem Zeugen die eigene Anl. 4 zur
Bestätigung vor)?
Zusätzlicher Zeuge:
Seite 6 von 13 - Arbeitsinspektor c/o Arbeitsinspektorat der Autonomen Persona_17
Provinz Bozen
Im Gegenbeweis zu Kapitel 8
17. Ob es wahr ist, dass das Ermittlungsverfahren Nr. 8230/2019 Allg. Reg. gegen archiviert wurde, weil ER MA zu informativen Persona_3
Zwecken beim Fällen dabei war, ohne dass ein Arbeitsverhältnis vorlag (man lege dem Zeugen die eigene Anl. 7 zur Bestätigung vor)?
: Controparte_15
- Lgt. , c/o Carabinieri Station Schlanders Tes_1
Im Gegenbeweis zur gegnerischen Anlage Anl. 18
18. Ob es wahr ist, dass ein Cochlear Implantat für eine korrekte
Funktionsweise so schnell wie möglich nach einer erlittenen Verletzung im Ohr eingesetzt werden muss?
Zeuge:
- , Bad (DE)„; Per_15 Per_18
von : Controparte_4
„Möge das angerufene Gericht, contrariis reiectis,
I. in der Sache LB
1. das klägerische Begehren sowie allgemein sämtliches gegnerische
Begehren, soweit es gegen gerichtet sein sollte, zurück- oder CP_1
abweisen;
2. untergeordnet und nur für den Fall, dass eine Haftung von HE TT sowie, im , eine Ersatzverpflichtung von CP_16 Controparte_17
, und jedenfalls nach angemessener Herabsetzung allfälliger
[...]
und/oder Feststellen einer Mitschuld des Klägers, Persona_19
Seite 7 von 13 den Schadenersatzanspruch des Klägers sowie den von zu CP_1
ersetzenden Betrag festsetzen, Letzteres unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Einschränkungen und Selbstbehalte;
II. Email_1
3. bei Ersatz der auch pauschalisierten Spesen zuzüglich etwaiger Kosten für
Amts- und Parteiensachverständige sowie von Anwaltsentgelt (mit Erhöhung im
Sinne von Art. 4, Abs.
1-bis, MD Nr. 55/2014 igF. für die Verknüpfung der
Anlagen mit dem Schriftsatz LB) samt gesetzlichen Aufschlägen, so weit geschuldet, sowie Nachfolgespesen.
III. in beweisrechtlicher Hinsicht den Zeugenbeweis und die förmliche Einvernahme des Klägers über die geschilderten Sachumstände zulassen, ausgenommen etwaige Wertungen und vorbehaltlich einer genaueren Ausformulierung der Beweiskapitel„.
Entscheidungsgründe
I. AN DEBEATUR
Die Ausführungen der Parteien werden als bekannt gegeben.
Es ist unbestritten, dass der Vorfall im Verlauf der Fällung eines
Kastanienbaumes durch den Beklagten mit Unterstützung des Klägers stattgefunden hat. Es ist ebenso unbestreitbar, dass der Kläger nicht vom Baum getroffen oder berührt wurde, als dieser zu Boden fiel und dass er sich die
Verletzungen jedoch auf andere Weise zugezogen hat.
Wie aus den Akten hervorgeht (vgl. Klage, Seiten 4-5; Gerichtspolizeilicher
Bericht des Arbeitsinspektorats, Seite 2) und Anlage B, Angaben von ER
MA) kann sich der Kläger über den Umfallhergang überhaupt nicht erinnern.
Es ist weiters unbestritten, dass der Beklagte der einzige Unfallzeuge ist
(vgl. Gerichtspolizeilicher Bericht , Seite 3). Controparte_18
Seite 8 von 13 Nach den Feststellungen des Arbeitsinspektorats wurde folgendes berichtet: „… laut eigenen Angaben ist FR einziger Unfallzeuge … Per_3
anhand des Schnittbildes am Stammfuß des gefällten Edelkastanien- ist ersichtlich, dass dieser, entsprechend Fallkerb, in die CP_19
vorgesehene Richtung umgefallen ist;
im Bereich oberhalb des gefällten
Edelkastanien-Baumstumpfs und ausserhalb dessen Reichweite ist der
Kastanienbaum (= ) ersichtlich, an dessen Stammfuß (laut Aussage CP_20
des TT FR und (Anlage A + B) der Persona_1
Handseilzugbefestigt/verankert war, welcher zum Sichern und Niederziehen des zu fällenden Baumstumpfs verwendet wurde.
Die genaue Absturzhöhe konnte an der Unfallstelle nicht erhoben werden.
gibt eine von zirka 5 m an … Die oben Persona_3 Per_20
beschriebene Vorgangsweise bei der Fällung des durch CP_19
Niederziehen eines hängenden Baumes wurde im Wesentlichen in Beachtung der allgemeinen Regeln der vorgenommen. CP_10
Die Position des Unfallopfers konnte nicht geklärt werden: Per_1 Per_1 Per_1
befand sich am Unfalltag am TT in ,
[...] CP_21 Per_10
weil er den , der einwilligte, gebeten hatte, ihn bei der Arbeit Persona_3
einmal begleiten zu dürfen um sich über den Fachbereich
Kastanienbaumpflege, für den er sich interessierte, informieren zu können;
hat an der Unfallstelle in die vorgesehene Arbeit Persona_3 Per_10
alleine verrichtet mit folgender Ausnahme: hat, laut eigener Persona_1
Aussage, die von zum Fällen des Kastanienbaumstumpfs Persona_3
verwendete Kettensäge, aus eigener Initiative, beim Baumbesitzer geborgt und geholt weil, laut Ansicht des ER, die von mitgebrachte Kettensäge, Per_3
in Abhängigkeit des Stammdurchmessers des zu fällenden Baums, zur
Durchführung eines sauberen Fällschnitts zu klein gewesen sei;
ER Per_1
war dem beim Niederziehen des bereits abgeschnittenen Persona_3
Seite 9 von 13 Baumstumpfs behilflich, indem er gemeinsam mit demselben am Seilende des
Handseilzugs gezogen hat, wofür ein sehr kurzer Zeitaufwand (wenige Minuten) erforderlich ist. Allerdings waren aus unvorsehbaren Gründen drei Ziehversuche von verschiedenen Standorten aus nötig, um den Baumstumpf wie vorgesehen zu Fall zu bringen;
ER war nicht weisungsgebunden;
es war kein Per_1
Entgelt vereinbart worden. Ein abhängiges Arbeitsverhältnis ist nicht nachweisbar, weil nicht aus Arbeitsgründen, sondern zu Persona_1
Informationszwecken wegen seinen Interesses zum Fachbereich
Baumsanierung am Arbeitsort des TT FR anwesend war und er nicht weisungsgebunden war. Seine Anwesenheit als de facto LBändiger Arbeiter
(wegen seiner spontanen Mithilfe beim Ziehen des Seil-Endes des
Handseilzugs) hat sich aus den gesammelten Aussagen nicht bestätigt. Per_1
ist somit an ehesten als einzustufen. Demzufolge finden
[...] CP_22
die Arbeitsschutzbestimmungen im vorliegenden Fall keine Anwendung. In jedem Fall oblag es dem ER MA LB die, ihm vor Ort zur
Verfügung stehende, persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, zu seiner eigenen Sicherheit, zu verwenden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Arbeitsschutzbestimmungen, bezüglich auch der Arbeitstätigkeiten im freien Gelände oder allgemein auf geneigten Flächen, die innerhalb der Organisation eines Arbeitgebers vorgenommen werden, eine Risikobewertung vorsehen, anhand welcher nötige
Sicherheitseinrichtungen oder persönliche Schutzausrüstung festzulegen sind.
Nachdem im vorliegenden Fall bei der Durchführung obiger Tätigkeit kein
Arbeitgeber und keine Arbeitnehmer beteiligt waren sind obige Maßnahmen nicht verpflichtend“.
In der Klage wird ausgeführt (Seite 7), dass „ … Auch wenn die
Erinnerung an den genauen Unfallhergang fehlt, hatte RR ER den Eindruck, er habe einen heftigen Schlag auf Hinterkopf und Schulter bekommen (Anl. 3 –
Seite 10 von 13 Strafrecht S. 29). Der Kläger nimmt deshalb an, dass er vom gespannten Seil am Hinterkopf und an der Schulter getroffen wurde und daraufhin den Hang hinunter stürzte …“.
Die klägerische Version des Unfallherganges wird vom Beklagten bestritten und die eigene wie folgt beschrieben: „ … Als letzten Schritt vor dem
Fällen hat sich RR TT vor den Ankerbaum begeben, vor der angebrachten Seilklemme das Seil nach unten gedrückt und gewippt und schließlich den Baum zum Kippen gebracht. Im Moment wo der Baum kippte wurde das Zugseil locker und RR ER, der sich die ganze Zeit hinter
hinter dem Ankerbaum befunden hatte, verlor den Halt. Er wollte sich Per_3
noch an einem Ast des Ankerbaumes festhalten, erfuhr dadurch eine Rotation und landete mit dem Kopf nach unten im Hang. Die letzte Erinnerung des
Klägers ist in jedem Fall verfälscht, weil er nie unterhalb des Ankerbaums gestanden ist und nie unterhalb des Ankerbaums gezogen hat (dies hätte, wie erwähnt, keinen Sinn gehabt). Es wird bestritten, dass das verwendete Seil falsch gespannt worden wäre, es wird bestritten, dass RR ER von irgendetwas getroffen worden ist, weder von einem Seil, noch von den Ästen des zu fällenden Baums. Er hat schlicht und einfach den Halt verloren und ist gestürzt“.
Bei der Verhandlung vom 1.2.2024, die für einen Schlichtungsversuch festgesetzt wurde, wurden die eigenen Versionen bestätigt.
Laut Art. 2697 ZGB muss der Kläger die Tatsachen beweisen, die die
Grundlage seiner Anträge bilden.
Da der Kläger LB mehrmals erklärte, sich über den Unfallhergang nicht zu erinnern, ist er also überhaupt nicht im Stande weder die Tatsachen auszuführen, die die Grundlage der eigenen Anträge bilden zu beweisen, noch die seitens des Beklagten beschriebenen Unfalldynamik zu bestreiten.
Seite 11 von 13 Wie schon mit Verfügung vom 1.2.2024 erachtet, sind die klägerischen
Beweiskapitel nicht geeignet, eine eventuelle Haftung des Beklagten nachzuweisen.
Der Kläger hat nicht einmal ausreichend dargelegt, worin die vertragliche bzw. außervertragliche Haftung des Beklagten für den von ihm erlittenen
Schaden überhaupt bestanden haben soll.
Das an debeatur wurde also nicht bewiesen.
Die Klage ist somit abzuweisen.
Der Streitausgang rechtfertigt die Verurteilung des Klägers zur Tragung der Prozesskosten des Beklagten und der in den Streit gerufenen Partei, die laut M.D. N. 55/2014, so wie laut M.D. N. 147/2022 aktualisiert, liquidiert werden, bei Erhöhung der Honorare um 5% laut Art. 4, Abs. 1 bis und
Halbierung der , in Anbetracht der Schwierigkeit der Streitsache und Per_21
deren zu behandelnden Rechtsfragen.
A.D.G. das Landesgericht Bozen, ein prozessabschließendes Urteil erlassend, in
Abweisung aller anderweitigen Anträge und Einwände, weist alle Anträge von MA ab; Per_1
verurteilt
ER MA zur Tragung der Prozesskosten:
- von TT FR, die für Spesen in € 518,00 und für in € Per_21
11.789,93 liquidiert werden, zuzüglich 15 % für allgemeine Spesen, MwSt. und Fürsorgebeitrag laut Gesetz;
- von , die für Spesen in € 0,00 und für Controparte_1
in € 11.789,93 liquidiert werden, zuzüglich 15 % für allgemeine Per_21
Spesen, MwSt. und Fürsorgebeitrag laut Gesetz.
So befunden in Bozen, am 2.9.2025.
Seite 12 von 13 Der Richter
Dr. Persona_22
Seite 13 von 13
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
ZWEITE ZIVILABTEILUNG erlässt, in Person des Einzelrichters Dr. Andrea Pappalardo, folgendes
URTEIL im Zivilverfahren unter Aktenzeichen Nr. 1194/2022 eingeleitet von:
, vertreten und verteidigt, laut Vollmacht welche aus den Persona_1
Akten hervorgeht, von RA Dr. Zustellungsbevollmächtigter, Persona_2
- Kläger - gegen vertreten und verteidigt, laut Vollmacht welche aus den Persona_3
Akten hervorgeht, von RA Dr. und von RA Dr. Persona_4 Per_5
, Zustellungsbevollmächtigte,
[...]
- Beklagte - und
AX , in Person des gesetzlichen Vertreters Controparte_1
p.t., laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht, vertreten und verteidigt von RA Dr. und RA Dr. Persona_6 Persona_7
Zustellungsbevollmächtigte,
- in den Streit gerufene Partei -
Gegenstand des Rechtsstreits: Schadenersatz nach Art. 2043 ZGB.
SCHLUSSANTRÄGE des Klägers: Seite 1 von 13 „beantragt die Zulassung der eigenen Beweis- und Gegenbeweismittel wie in den eigenen Schriftsätzen laut Art. 183 Abs. 6 Nr. 2+3 ausgeführt;
In untergeordneter Hinsicht stellt man die Schlussanträge wie schon im eigenen Klageschriftsatz ausgeführt wie folgt:
Möge der ehrenwerte unter Ablehnung der entgegenstehenden Per_8
Ausführungen und unter Abweisung der gegnerischen Anträge und Einwände, wie folgt zu Recht befinden:
I) In der Hauptsache:
- feststellen und erklären, dass der die in den CP_2 Persona_3
Sach- und Rechtsausführungen beschriebenen Handlungen begangen hat und dadurch für den laut Sach- und Rechtsverhalt beschriebenen Schaden des
Klägers MA ER, laut Art. 1218 ZGB., oder laut Art. 2050 und/oder Art.
2051 ZGB, und jedenfalls laut Art. 2043 ZGB, haftet;
- in der Folge den Beklagten r.: Controparte_3 C.F._1
dazu verurteilen, dem St.Nr. den Parte_1 C.F._2
in Höhe von Euro 506.410,80, oder jenen höheren oder Parte_2
niedrigeren im Laufe des Verfahrens festgestellten Betrag, streng untergeordnet den Betrag in Anwendung von Art. 1226 ZGB., zusätzlich der Geldentwertung und Zinsen vom Unfall bis zum tatsächlichen Ersatz des Schadens, zu bezahlen;
II) Jedenfalls:
- Den Beklagten zum Ersatz sämtlicher Prozesskosten, einschließlich der eventuellen Gutachterspesen dieses Verfahrens, der Entgelte und Spesen der vorausgehenden außergerichtlichen Phase (Mahnung und Einladung zum
Verhandlungsverfahren Anl. 11-13), zzgl. 15% allgemeine Spesen, 4% AnwFK und 22% MwSt., sowie Barauslagen verurteilen„; des Prozessbevollmächtigten des Beklagten:
„Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis
Seite 2 von 13 1. In der Hauptsache: Alle Anträge des Klägers samt und sonders abweisen, da rechtlich und sachlich unbegründet.
2. Untergeordnet zu 1, für den Falle der Feststellung einer Haftung des
FR am prozessgegenständlichen Unfall, feststellen und erklären, Per_3
dass der Kläger ER MA mit seinem Verhalten den Unfall LB verursacht hat und somit im Sinne von Art. 1227 ZGB seine Mitschuld feststellen und den zustehenden Schadensersatzbetrag entsprechend reduzieren.
3. Immer untergeordnet zu 1, für den Falle der Feststellung einer Haftung des
TT FR am prozessgegenständlichen Unfall, die Controparte_4
dazu verurteilen, in Bezug auf den
[...] Persona_3
Schadensersatzbetrag schadlos zu halten.
4. Jedenfalls mit Verurteilung zur Tragung der Verfahrenskosten und der
Anwaltshonorare.
5. (laut II. und III. ex Art. 183, ABS. 6, ZPO): CP_5 CP_6
5.1. Es wird die Zulassung der förmlichen Einvernahme des Klägers sowie des
Zeugenbeweises zu folgenden Beweiskapiteln beantragt
1. Ob es wahr ist, dass RR seit dem Jahr 2017 hauptberuflich Persona_3
als Ski- und Bergführer tätig ist?
2. Ob es wahr ist, dass RR TT in der Wintersaison 2017/2018 erstmals bei Baumsanierungen mitgeholfen hat?
3. Ob es wahr ist, dass RR TT im November 2018 den
Waldarbeitergrundkurs A der Autonomen Provinz Bozen besucht hat?
4. Ob es wahr ist, dass im Waldarbeitergrundkurs A u.a. die , Controparte_7
die Trennschnitte, der einfache Seilzug sowie die Arbeitssicherheit den
Teilnehmern beigebracht werden?
Seite 3 von 13 5. Ob es wahr ist, dass RR in der Wintersaison 2018/2019 Persona_3
erstmals eigenständig gegen Bezahlungen durchgeführt hat? Controparte_8
6. Ob es wahr ist, dass sich RR und RR in der Freizeit beim Per_3 Per_1
Sportklettern kennengelernt haben?
7. Ob es wahr ist, dass RR ER HE gebeten hat, ihn zum Per_3
Beobachten der Baumpflegearbeiten begleiten zu dürfen?
8. Ob es wahr ist, dass RR TT HE ER informiert hat, dass er die
Tätigkeit der Baumpflegearbeiten erst seit dem Jahr 2018 und nur gelegentlich ausführt?
9. Ob es wahr ist, dass HE beauftragt Persona_9 Persona_3
hat, den Edelkastanienstumpf auf seinem Grundstück zu fällen (man lege dem
Zeugen Anl. 1 des Beklagten zur Bestätigung vor)?
10. Ob es wahr ist, dass das Grundstück von HE LD EI, auf dem sich der Edelkastanienstumpf befand, vollständig eingezäunt ist?
11. Ob es wahr ist, dass RR TT für sich und für HE ER einen
Kletterschutzhelm am Unfalltag bereitgestellt hat?
12. Ob es wahr ist, dass RR ER am Unfalltag seinen eigenen Klettergurt getragen hat?
Als Zeugen werden namhaft gemacht:
- zu den Kapiteln B9-10 Persona_9 Per_10
- , zu den Kapiteln B1-5 Persona_11 Per_12
- , zum Kapitel B1 Persona_13 Per_14
- , Bad Kohlgrub, zu den Kapiteln B1-3, B5-8, B11-12 Per_15
Seite 4 von 13 5.2. Immer ohne Umkehr der Beweislast, für den unwahrscheinlichen Fall, dass das angerufene Gericht es für die Beweisführung erforderlich erachtet, wird die
Aufnahme eines Sachverständigen-Gutachtens beantragt:
Der Amtssachverständige möge feststellen und bewerten, ob Controparte_9
den Edelkastanienstumpf nach den gefällt hat, und
[...] Controparte_10
zwar insbesondere, dass es den entspricht, dass i) das Controparte_10
Fällen mit der Hilfe eines sogenannten durchgeführt wurde;
CP_11
ii) das Zugseil an dem Ankerbaum fixiert wurde und mittels loser Rolle am zu fällenden Baum umgelenkt wurde und am Ankerbaum eine Rücklaufsperre montiert wurde;
iii) der zu fällende Baum nach dem Trennschnitt zuerst über den Ankerbaum aufgerichtet worden ist, und dann mittels mehrere Ziehversuche, hinter dem
Ankerbaum stehend, zu Fall gebracht worden ist (s. auch Skizze zur bildlichen
Darstellung unter Anl. 2 des Beklagten); iv) es in der Praxis bei Baumfällarbeiten in einem Gelände mit Neigung wie am
Unfallort üblich ist, dass sich die Arbeiter nicht am Ankerbaum oder an einem anderen Standplatz mittels Seils absichern;
v) die mit und ausreichend Schutz für die Tätigkeit CP_12 CP_13 CP_14
des Baumfällens in einem Gelände mit Neigung und Beschaffenheit wie am
Unfallort geboten hat.
5.3. Mit Verweis auf den eigenen Schriftsatz nach Art. 183, Abs. 6, Nr. 1 ZPO wird erneut um Entfernung von Anlage 3 zur Klage, insbesondere der dort enthaltenen Aussagen des Beklagten sowie anderer Zeugen, aus dem digitalen
Amtsfaszikel ersucht. Alle Aussagen wurden nicht im Streitgespräch und ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise bzw. ohne Beisein eines Verteidigers aufgenommen, sind nichtig und dürfen somit nicht als Beweismittel, auch nicht
Seite 5 von 13 als Indiz, im gegenständlichen Verfahren verwendet werden.
5.4. Gegenbeweis
Es wird der Gegenbeweis zu allen eventuell zugelassenen Beweiskapiteln des
Klägers mit den bereits namhaft gemachten Zeugen beantragt.
Als spezifischer Gegenbeweis, ohne Umkehr der Beweislast, wird vorsorglich die Zulassung folgender Zusatzkapitel beantragt:
Im Gegenbeweis zu Kap. 4 und 9:
13. Ob es wahr ist, dass der Arbeitsinspektor CH ST Ermittlungen zum
Unfall vom 24.04.2019 von MA in durchgeführt hat und Per_1 Per_10
den Bericht vom 4.11.2019 verfasst hat (man lege dem Zeugen die eigene Anl.
4 zur Bestätigung vor)?
14. Ob es wahr ist, dass der Arbeitsinspektor ST in seinem Bericht Per_16
festgestellt hat, dass die Fällung des Baumstupfes von TT FR in
Beachtung der allgemeinen Regeln der Technik vorgenommen worden ist (man lege dem Zeugen die eigene Anl. 4 zur Bestätigung vor)?
15. Ob es wahr ist, dass der Arbeitsinspektor ST in seinem Bericht Per_16
festgestellt hat, dass es MA LB oblag, die ihm vor Ort zur Per_1
Verfügung stehende persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, zu seiner eigenen Sicherheit, zu verwenden (man lege dem Zeugen die eigene Anl. 4 zur
Bestätigung vor)?
16. Ob es wahr ist, dass der Arbeitsinspektor CH ST in seinem Bericht festgestellt hat, dass am Unfall vom 24.04.2019 weder ein Arbeitgeber, noch ein
Arbeitnehmer beteiligt waren (man lege dem Zeugen die eigene Anl. 4 zur
Bestätigung vor)?
Zusätzlicher Zeuge:
Seite 6 von 13 - Arbeitsinspektor c/o Arbeitsinspektorat der Autonomen Persona_17
Provinz Bozen
Im Gegenbeweis zu Kapitel 8
17. Ob es wahr ist, dass das Ermittlungsverfahren Nr. 8230/2019 Allg. Reg. gegen archiviert wurde, weil ER MA zu informativen Persona_3
Zwecken beim Fällen dabei war, ohne dass ein Arbeitsverhältnis vorlag (man lege dem Zeugen die eigene Anl. 7 zur Bestätigung vor)?
: Controparte_15
- Lgt. , c/o Carabinieri Station Schlanders Tes_1
Im Gegenbeweis zur gegnerischen Anlage Anl. 18
18. Ob es wahr ist, dass ein Cochlear Implantat für eine korrekte
Funktionsweise so schnell wie möglich nach einer erlittenen Verletzung im Ohr eingesetzt werden muss?
Zeuge:
- , Bad (DE)„; Per_15 Per_18
von : Controparte_4
„Möge das angerufene Gericht, contrariis reiectis,
I. in der Sache LB
1. das klägerische Begehren sowie allgemein sämtliches gegnerische
Begehren, soweit es gegen gerichtet sein sollte, zurück- oder CP_1
abweisen;
2. untergeordnet und nur für den Fall, dass eine Haftung von HE TT sowie, im , eine Ersatzverpflichtung von CP_16 Controparte_17
, und jedenfalls nach angemessener Herabsetzung allfälliger
[...]
und/oder Feststellen einer Mitschuld des Klägers, Persona_19
Seite 7 von 13 den Schadenersatzanspruch des Klägers sowie den von zu CP_1
ersetzenden Betrag festsetzen, Letzteres unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Einschränkungen und Selbstbehalte;
II. Email_1
3. bei Ersatz der auch pauschalisierten Spesen zuzüglich etwaiger Kosten für
Amts- und Parteiensachverständige sowie von Anwaltsentgelt (mit Erhöhung im
Sinne von Art. 4, Abs.
1-bis, MD Nr. 55/2014 igF. für die Verknüpfung der
Anlagen mit dem Schriftsatz LB) samt gesetzlichen Aufschlägen, so weit geschuldet, sowie Nachfolgespesen.
III. in beweisrechtlicher Hinsicht den Zeugenbeweis und die förmliche Einvernahme des Klägers über die geschilderten Sachumstände zulassen, ausgenommen etwaige Wertungen und vorbehaltlich einer genaueren Ausformulierung der Beweiskapitel„.
Entscheidungsgründe
I. AN DEBEATUR
Die Ausführungen der Parteien werden als bekannt gegeben.
Es ist unbestritten, dass der Vorfall im Verlauf der Fällung eines
Kastanienbaumes durch den Beklagten mit Unterstützung des Klägers stattgefunden hat. Es ist ebenso unbestreitbar, dass der Kläger nicht vom Baum getroffen oder berührt wurde, als dieser zu Boden fiel und dass er sich die
Verletzungen jedoch auf andere Weise zugezogen hat.
Wie aus den Akten hervorgeht (vgl. Klage, Seiten 4-5; Gerichtspolizeilicher
Bericht des Arbeitsinspektorats, Seite 2) und Anlage B, Angaben von ER
MA) kann sich der Kläger über den Umfallhergang überhaupt nicht erinnern.
Es ist weiters unbestritten, dass der Beklagte der einzige Unfallzeuge ist
(vgl. Gerichtspolizeilicher Bericht , Seite 3). Controparte_18
Seite 8 von 13 Nach den Feststellungen des Arbeitsinspektorats wurde folgendes berichtet: „… laut eigenen Angaben ist FR einziger Unfallzeuge … Per_3
anhand des Schnittbildes am Stammfuß des gefällten Edelkastanien- ist ersichtlich, dass dieser, entsprechend Fallkerb, in die CP_19
vorgesehene Richtung umgefallen ist;
im Bereich oberhalb des gefällten
Edelkastanien-Baumstumpfs und ausserhalb dessen Reichweite ist der
Kastanienbaum (= ) ersichtlich, an dessen Stammfuß (laut Aussage CP_20
des TT FR und (Anlage A + B) der Persona_1
Handseilzugbefestigt/verankert war, welcher zum Sichern und Niederziehen des zu fällenden Baumstumpfs verwendet wurde.
Die genaue Absturzhöhe konnte an der Unfallstelle nicht erhoben werden.
gibt eine von zirka 5 m an … Die oben Persona_3 Per_20
beschriebene Vorgangsweise bei der Fällung des durch CP_19
Niederziehen eines hängenden Baumes wurde im Wesentlichen in Beachtung der allgemeinen Regeln der vorgenommen. CP_10
Die Position des Unfallopfers konnte nicht geklärt werden: Per_1 Per_1 Per_1
befand sich am Unfalltag am TT in ,
[...] CP_21 Per_10
weil er den , der einwilligte, gebeten hatte, ihn bei der Arbeit Persona_3
einmal begleiten zu dürfen um sich über den Fachbereich
Kastanienbaumpflege, für den er sich interessierte, informieren zu können;
hat an der Unfallstelle in die vorgesehene Arbeit Persona_3 Per_10
alleine verrichtet mit folgender Ausnahme: hat, laut eigener Persona_1
Aussage, die von zum Fällen des Kastanienbaumstumpfs Persona_3
verwendete Kettensäge, aus eigener Initiative, beim Baumbesitzer geborgt und geholt weil, laut Ansicht des ER, die von mitgebrachte Kettensäge, Per_3
in Abhängigkeit des Stammdurchmessers des zu fällenden Baums, zur
Durchführung eines sauberen Fällschnitts zu klein gewesen sei;
ER Per_1
war dem beim Niederziehen des bereits abgeschnittenen Persona_3
Seite 9 von 13 Baumstumpfs behilflich, indem er gemeinsam mit demselben am Seilende des
Handseilzugs gezogen hat, wofür ein sehr kurzer Zeitaufwand (wenige Minuten) erforderlich ist. Allerdings waren aus unvorsehbaren Gründen drei Ziehversuche von verschiedenen Standorten aus nötig, um den Baumstumpf wie vorgesehen zu Fall zu bringen;
ER war nicht weisungsgebunden;
es war kein Per_1
Entgelt vereinbart worden. Ein abhängiges Arbeitsverhältnis ist nicht nachweisbar, weil nicht aus Arbeitsgründen, sondern zu Persona_1
Informationszwecken wegen seinen Interesses zum Fachbereich
Baumsanierung am Arbeitsort des TT FR anwesend war und er nicht weisungsgebunden war. Seine Anwesenheit als de facto LBändiger Arbeiter
(wegen seiner spontanen Mithilfe beim Ziehen des Seil-Endes des
Handseilzugs) hat sich aus den gesammelten Aussagen nicht bestätigt. Per_1
ist somit an ehesten als einzustufen. Demzufolge finden
[...] CP_22
die Arbeitsschutzbestimmungen im vorliegenden Fall keine Anwendung. In jedem Fall oblag es dem ER MA LB die, ihm vor Ort zur
Verfügung stehende, persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, zu seiner eigenen Sicherheit, zu verwenden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Arbeitsschutzbestimmungen, bezüglich auch der Arbeitstätigkeiten im freien Gelände oder allgemein auf geneigten Flächen, die innerhalb der Organisation eines Arbeitgebers vorgenommen werden, eine Risikobewertung vorsehen, anhand welcher nötige
Sicherheitseinrichtungen oder persönliche Schutzausrüstung festzulegen sind.
Nachdem im vorliegenden Fall bei der Durchführung obiger Tätigkeit kein
Arbeitgeber und keine Arbeitnehmer beteiligt waren sind obige Maßnahmen nicht verpflichtend“.
In der Klage wird ausgeführt (Seite 7), dass „ … Auch wenn die
Erinnerung an den genauen Unfallhergang fehlt, hatte RR ER den Eindruck, er habe einen heftigen Schlag auf Hinterkopf und Schulter bekommen (Anl. 3 –
Seite 10 von 13 Strafrecht S. 29). Der Kläger nimmt deshalb an, dass er vom gespannten Seil am Hinterkopf und an der Schulter getroffen wurde und daraufhin den Hang hinunter stürzte …“.
Die klägerische Version des Unfallherganges wird vom Beklagten bestritten und die eigene wie folgt beschrieben: „ … Als letzten Schritt vor dem
Fällen hat sich RR TT vor den Ankerbaum begeben, vor der angebrachten Seilklemme das Seil nach unten gedrückt und gewippt und schließlich den Baum zum Kippen gebracht. Im Moment wo der Baum kippte wurde das Zugseil locker und RR ER, der sich die ganze Zeit hinter
hinter dem Ankerbaum befunden hatte, verlor den Halt. Er wollte sich Per_3
noch an einem Ast des Ankerbaumes festhalten, erfuhr dadurch eine Rotation und landete mit dem Kopf nach unten im Hang. Die letzte Erinnerung des
Klägers ist in jedem Fall verfälscht, weil er nie unterhalb des Ankerbaums gestanden ist und nie unterhalb des Ankerbaums gezogen hat (dies hätte, wie erwähnt, keinen Sinn gehabt). Es wird bestritten, dass das verwendete Seil falsch gespannt worden wäre, es wird bestritten, dass RR ER von irgendetwas getroffen worden ist, weder von einem Seil, noch von den Ästen des zu fällenden Baums. Er hat schlicht und einfach den Halt verloren und ist gestürzt“.
Bei der Verhandlung vom 1.2.2024, die für einen Schlichtungsversuch festgesetzt wurde, wurden die eigenen Versionen bestätigt.
Laut Art. 2697 ZGB muss der Kläger die Tatsachen beweisen, die die
Grundlage seiner Anträge bilden.
Da der Kläger LB mehrmals erklärte, sich über den Unfallhergang nicht zu erinnern, ist er also überhaupt nicht im Stande weder die Tatsachen auszuführen, die die Grundlage der eigenen Anträge bilden zu beweisen, noch die seitens des Beklagten beschriebenen Unfalldynamik zu bestreiten.
Seite 11 von 13 Wie schon mit Verfügung vom 1.2.2024 erachtet, sind die klägerischen
Beweiskapitel nicht geeignet, eine eventuelle Haftung des Beklagten nachzuweisen.
Der Kläger hat nicht einmal ausreichend dargelegt, worin die vertragliche bzw. außervertragliche Haftung des Beklagten für den von ihm erlittenen
Schaden überhaupt bestanden haben soll.
Das an debeatur wurde also nicht bewiesen.
Die Klage ist somit abzuweisen.
Der Streitausgang rechtfertigt die Verurteilung des Klägers zur Tragung der Prozesskosten des Beklagten und der in den Streit gerufenen Partei, die laut M.D. N. 55/2014, so wie laut M.D. N. 147/2022 aktualisiert, liquidiert werden, bei Erhöhung der Honorare um 5% laut Art. 4, Abs. 1 bis und
Halbierung der , in Anbetracht der Schwierigkeit der Streitsache und Per_21
deren zu behandelnden Rechtsfragen.
A.D.G. das Landesgericht Bozen, ein prozessabschließendes Urteil erlassend, in
Abweisung aller anderweitigen Anträge und Einwände, weist alle Anträge von MA ab; Per_1
verurteilt
ER MA zur Tragung der Prozesskosten:
- von TT FR, die für Spesen in € 518,00 und für in € Per_21
11.789,93 liquidiert werden, zuzüglich 15 % für allgemeine Spesen, MwSt. und Fürsorgebeitrag laut Gesetz;
- von , die für Spesen in € 0,00 und für Controparte_1
in € 11.789,93 liquidiert werden, zuzüglich 15 % für allgemeine Per_21
Spesen, MwSt. und Fürsorgebeitrag laut Gesetz.
So befunden in Bozen, am 2.9.2025.
Seite 12 von 13 Der Richter
Dr. Persona_22
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