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Sentenza 5 dicembre 2025
Sentenza 5 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 05/12/2025, n. 1029 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1029 |
| Data del deposito : | 5 dicembre 2025 |
Testo completo
allg. Reg. Nr. 557/2024
REPUBLIK Parte_1
P
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LA OZ
FÜR Parte_3 Persona_1 erlässt, in Person des Einzelrichters FR LA, folgendes
URTEIL im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichen Nr. 557/2024 eingeleitet von
TE EN (St. Nr. ), laut Vollmacht, welche aus den Akten C.F._1
Per hervorgeht, vertreten und verteidigt von Dr. und RA Dr. , Persona_3 Persona_4 in deren Kanzlei in 12 Domizil erwählt wurde, Persona_5 Per_6
- klagende Partei - gegen
(St. Nr. 00126680214), in Person der gesetzlichen Parte_4
p.t. AB, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, vertreten und CP_1 Per_7
Per verteidigt von Dr. und Dr. in deren Persona_8 Per_9 Persona_10
Kanzlei in . 50 MERAN erwählt wurde, Per_11 Pt_5
- beklagte Partei - und
(Mwst. Nr. 00126680214), in Person der Verwalterin Parte_4 und Komplementärin, nun vertreten und verteidigt, laut Vollmacht vom Persona_12
27.03.2025, von RAin mit Wahldomizil in deren Kanzlei in 39012 Meran (BZ), Persona_13
A. Manzonistrasse, 41;
- weitere beklagte Partei -
Gegenstand des Rechtsstreits: Zahlung einer Geldsumme - Objektive Nichtschuld - Fruchtgenussrecht
CP_2 des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei Parte_6 gestellt anlässlich der Tagsatzung vom 27/11/2025:
Seite 1 von 11 „Die Prozessbevollmächtigten des ERs TE ED, den Mandatsverzicht von Ra Per_14 vom 06.12.2024 und die Einlassung mit neuem Verteidiger und gleichzeitigem Verzicht auf die
[...]
Verfahrensakten von Ra vom 27.03.2025 für die des Persona_13 Parte_4 Parte_4
, in Person der Verwalterin und Komplementärin, Frau zur Kenntnis
[...] Persona_12 genommen [das Verfahren wird gegen die IR REAL des R. ED KG, in Person der gesetzlichen Vertreterin p.t., mit den Rechtsanwälten und Persona_15 Persona_8
aus Meran fortgeführt; dem vorgenannten Verzicht von Ra oder Persona_10 Persona_13 jeglichem anderen Verzicht und/oder Annahme des selbigen durch die andere Verfahrenspartei wird ausdrücklich widersprochen und widersetzt], berufen sich auf alle bisherigen Ausführungen und
Anträge und auf die bereits hinterlegten schriftlichen Schlussanträge sowie Gerichtskostennote für den
ER , und präzisieren die Parte_6
SCHLUSSANTRÄGE für den ER , ohne das Streitgespräch über etwaige neue gegnerische Anträge Parte_6 annehmen zu wollen, wie folgt, und vertrauen auf deren vollständigen Annahme: Möge das
Landesgericht Bozen, unter Abweisung aller anderslautenden Anträge:
1. In der Hauptsache:
1.1 feststellen und erklären, dass die Beklagte dem ER aufgrund von Artt. 1189 Abs. 2 und 2033 Per_1 ZGB den Betrag in von € 541.793,86.- zum Stand Dezember 2023 zzgl. der gesetzlichen Zinsen ab den jeweiligen Fälligkeiten und/oder der Verzugszinsen gem. Art. 1284 Abs. 4 ZGB ab
Inverzugsetzung bzw. ab Klageerhebung bis zur vollständigen Bezahlung schuldet;
1.2 feststellen und erklären, dass die Beklagte dem ER aufgrund von Artt. 1189 Abs. 2 und 2033
ZGB die weiteren ab dem 01.01.2024 und in Zukunft bis Fälligkeit der jeweiligen Mietverträge anfallenden Beträge entsprechend dem Anteil von 1/3 der Mieteinnahmen zzgl. der gesetzlichen Zinsen ab den jeweiligen Fälligkeiten und/oder der Verzugszinsen gem. Art. 1284 Abs. 4 ZGB ab
Inverzugsetzung bzw. ab Klageerhebung bis zur vollständigen Bezahlung schuldet;
1.3 demzufolge die Beklagte verurteilen, dem ER den Betrag von Euro 541.793,86.- gem. Pkt.
1.1 der Schlussanträge sowie den weiteren Betrag gem. Pkt.
1.2 der Schlussanträge, oder jenes höheren oder niedrigeren Betrages, welchen das Gericht im Zuge des Verfahrens feststellen und/oder als gerecht erachten sollte, zzgl. der gesetzlichen Zinsen ab den jeweiligen Fälligkeiten und/oder der
Verzugszinsen gem. Art. 1284 Abs. 4 ZGB ab Inverzugsetzung bzw. ab Klageerhebung bis zur vollständigen Bezahlung, zu bezahlen;
2. In lediglich untergeordneter Weise und/oder hilfsweise:
Seite 2 von 11
2.1 feststellen und erklären, dass die Beklagte dem ER aufgrund von Bereicherung ohne
Rechtsgrund gem. Art. 2041 ZGB den Betrag in Höhe von € 541.793,86.- zum Stand Dezember 2023 zzgl. und zzgl. der gesetzlichen Zinsen ab den jeweiligen Fälligkeiten und der CP_3
Verzugszinsen gem. Art. 1284 Abs. 4 ZGB ab Inverzugsetzung bzw. ab Klageerhebung bis zur vollständigen Bezahlung schuldet;
2.2 feststellen und erklären, dass die Beklagte dem ER aufgrund von Bereicherung ohne
Rechtsgrund gem. Art. 2041 ZGB die weiteren ab dem 01.01.2024 und in Zukunft bis Fälligkeit der jeweiligen Mietverträge anfallenden Beträge entsprechend dem Anteil von 1/3 der Mieteinnahmen zzgl.
und zzgl. der gesetzlichen Zinsen ab den jeweiligen Fälligkeiten und der CP_3
Verzugszinsen gem. Art. 1284 Abs. 4 ZGB ab Inverzugsetzung bzw. ab Klageerhebung bis zur vollständigen Bezahlung schuldet;
2.3 demzufolge die Beklagte verurteilen, dem ER den Betrag von Euro 541.793,86.- gem. Pkt.
2.1 der Schlussanträge sowie den weiteren Betrag gem. Pkt.
2.2 der Schlussanträge, oder jenes höheren oder niedrigeren Betrages, welchen das Gericht im Zuge des Verfahrens feststellen und/oder als gerecht erachten sollte, zzgl. Geldentwertung und der gesetzlichen Zinsen ab den jeweiligen
Fälligkeiten und der Verzugszinsen gem. Art. 1284 Abs. 4 ZGB ab Inverzugsetzung bzw.
, zu bezahlen;
CP_4
3. Die gegnerische Widerklage vollinhaltlich abweisen, da unzulässig und jedenfalls - faktisch wie rechtlich - unbegründet;
4. In beweisrechtlicher Hinsicht:
Zulassung der eigenen Beweisanträge gem. Beweisschriftsatz Art. 171-ter Nr. 2 ZPO vom 05.09.2024
[Förmliche Einvernahme und Zeugenbeweis lt. Pkt. 1, Antrag nach Art. 210 ZPO lt. Pkt. 2,
lt. Pkt. 3 Buchstabe a) und b)] und gem. Replikschriftsatz Art. 171-ter Nr. 3 ZPO vom CP_5
16.09.2024, laut Protokoll der Erstverhandlung vom 26.09.2024;
5. In jedem Fall: Mit Zuerkennung der Verfahrenskosten [Anwaltsvergütung, allgemeiner Spesenersatz in Höhe von 15%, Fürsorgebeitrag in Höhe von 4%, MwSt.- und Barauslagen für Einheitsbetrag und
Stempelmarke] des vorliegenden Verfahrens, erhöht um 30% gemäß Art. 4, Abs.
1-bis M.D. Nr.
55/2014, zumal die in diesem Verfahren in telematischer Form hinterlegten Schriftsätze mit allen technischen Hilfsmitteln ausgestattet sind, welche die Verwendung erleichtern“ des Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei Parte_4
( : Persona_15 gestellt anlässlich der Tagsatzung vom 27/11/2025:
Seite 3 von 11 „Der PBV der , in Person der gesetzlichen p.t. Voppichler Parte_4 CP_1
AB, erklären, den von der des , in Person von , Parte_4 Parte_4 Persona_17 in der am 30.03.2025 hinterlegten und mit 27.03.2025 datierten Einlassung ausgesprochenen Verzicht auf die von RA NO hinterlegten Verfahrensakten bei Kostenkompensation anzunehmen.
Er erklärt ferner, das Streitgespräch über etwaige neue Anträge und Einwände der Gegenseite nicht anzunehmen, und präzisieren wie folgt die Schlussanträge
Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis,
I. im Vorabwege und hilfsweise für den Fall, dass der von der LI RE des R. ED KG, in
Person von Frau in der Einlassung vom 27.03.2025 ausgesprochene Verzicht auf Persona_12 die von RA NO hinterlegten Verfahrensakten nicht für wirksam erachtet werden sollte:
die Unzulässigkeit und die Nichtigkeit des Einlassungsschriftsatzes RA NO vom 24.04.2024, hinterlegt um 16:30 Uhr, und aller nachfolgenden Prozessakte, die von demselben Rechtsbeistand unterzeichnet und/oder hinterlegt wurden, feststellen und erklären und deren Streichung aus der
Verfahrensakte verfügen;
II. in der Hauptsache: die Klage kostenpflichtig abweisen;
III. im Wege der Widerklage:
a. die Echtheit der Unterschrift von als Vollmachtträger von ED kraft Persona_18 Pt_6
Generalvollmacht vom 03.01.1992 und gesetzlicher Vertreter der , auf der von Notar Parte_4
Dr. Erwin beglaubigten Privaturkunde vom 13.08.2003 feststellen und erklären und somit Per_19 erklären, dass zulasten des 1/3- Anteils von ER das Fruchtgenussrecht zugunsten Parte_6 der LI RE KG des R. ED „am gesamten Untergeschoss, am gesamten Erdgeschoss und am gesamten ersten Stock der Bp. 61 und 62 in E.Zl. 55/II einschließlich des Miteigentums Parte_7 von 1/4 an der Bp. 67 in E.Zl. 292/II K.G. Meran“ für die Dauer von 20 Jahren ab dem 01.01.2016 bis zum 31.12.2035 bestellt wurde;
b. demzufolge dem Grundbuchsführer anordnen, das vorgenannte Fruchtgenussrecht grundbücherlich einzuverleiben;
IV. jedenfalls: mit Verurteilung des ERs TE ED zum Ersatz sämtlicher Verfahrenskosten.
In beweisrechtlicher Hinsicht bekräftigt er sämtliche im Schriftsatz gem. Art. 171-ter Nr. 2 ZPO gestellten Beweisanträge“.
Seite 4 von 11 des Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei R. Parte_4 Parte_4
(RD : Persona_12
„Dies vorausgeschickt erklärt die R. in Person der gesetzlichen Parte_4 Parte_4
Vertreterin , wie eingangs vertreten und verteidigt, die erhobene Unzulässigkeit Persona_12 der zweiten Einlassung für die beklagte Gesellschaft IR REAL DES R. EN KG in
Person der gesetzlichen Vertreterin RD BA als begründet zu erachten und sich somit der beantragten Streichung aus den Verfahrensakten der von Ra hinterlegten Schriftsätze nicht Per_14 zu widersetzen. Die Verteidigung der Gesellschaft wird von den Ra.ten und MENEGOTTO Per_8 weitergeführt. Die in Person der gesetzlichen Vertreterin Parte_4
RD vertreten und von erklärt auf die hinterlegten Per_12 CP_6 Controparte_7
Verfahrensakten und bei Kostenkompensation mit sofortiger Wirkung zu verzichten, sodass die
Gesellschaft fortan in Person der gesetzlichen Vertreterin Parte_4
Frau AB OP mit dem Beistand der Ra.te und Persona_8 Persona_10 im Verfahren vertreten ist.“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Im vorliegenden Verfahren beantragt in seiner Eigenschaft als Eigentümer zu Parte_6 einem Drittel der 61 und 62 in E.Zl. 55/II , die Zahlung einer in der CP_8 Parte_7 Parte_8
Höhe von Euro 541.793,86 zzgl. Zinsen, die einem Drittel der von DO S.p.A. und ON RN
OHG an die Beklagte Gesellschaft für die Nutzung der Geschäftslokale in Meran Laubengasse 294 und
296, 1 (Teil der obengenannten BBpp. 61 und 62) im Zeitraum zwischen 2016 und 2023 entrichteten
Er beantragt zudem die Rückzahlung der weiteren künftigen ab dem 01.01.2024 von Controparte_9 den Bestandnehmern an die bezahlten Beträge. Parte_4
Der ER führt nämlich aus: a) dass die die aufgrund des mit Vertrag vom 29/12/1995 Parte_4 bestellten Fruchtgenusses Fruchtnießerin bis zum Ende des Jahres 2015 der BBpp. 61 und 62 in E.Zl.
55/II K.G. Meran war, obige Geschäftslokale mit Vertrag vom 1/11/2012 und vom 1/2/2000 vermietet habe;
b) dass die Beklagte - trotz des Erlöschens ihres Fruchtgenusses am 1/1/2016 und somit trotz der
Wiederherstellung des vollständigen Eigentums des ERs über die obgenannten BBpp. - die Miete weiterhin kassiert habe;
c) dass die von LI RE zu Unrecht erhaltenen Mietzahlungen dem ER in Anwendung der Artt. 1189, Abs. II ZGB (Zahlung an den Scheingläubiger) und 2033 ZGB
(Objektive Nichtschuld) oder untergeordnet in Anwendung des Artikels 2041 ZGB (Bereicherung ohne
Rechtsgrund) zustünden.
Seite 5 von 11 Mit am 24/4/2024 um 14:50 Uhr hinterlegtem Schriftsatz hat sich die Parte_4 in Person der gesetzlichen Vertreterin Voppichler AB, in das Verfahren eingelassen und die
[...]
Klage beanstandet. Insbesondere behauptete die beklagte Gesellschaft, dass sie die Mieten aufgrund der mit der von Notar in Innsbruck beglaubigten und nie einverleibten Urkunde vom 3.08.2003 Per_19 vereinbarten Verlängerung bis zum 31/12/2035 ihres Fruchtgenussrechtes rechtmäßig weiterhin kassiere. Die Beklagte führt zudem aus, dass die Verlängerung ihres Fruchtgenussrechtes eine
Finanzierung der Gesellschaft seitens des ERs darstelle. Sie wendet gegen den heutigen Anspruch des ERs die Aufrechnung des wirtschaftlichen Vorteiles, den TE zum Zeitpunkt der Parte_4
Bestellung des Fruchtgenussrechtes im Jahr 1995 erlangt hätte, ein, wobei der damals vereinbarte Preis in diesem Zusammenhang simuliert worden wäre. Sie beanstandet des Weiteren, dass die vom ER beanspruchte Geldsumme die von LI RE bezahlten Einkommensteuer, GIS und
Instandhaltungsspesen nicht berücksichtige. Im Wege der Widerklage beantragt die LI RE die
Feststellung der Echtheit der Unterschrift von als Vollmachtträger von TE Persona_18
ED kraft Generalvollmacht vom 03.01.1992 und gesetzlicher Vertreter der KG, auf Parte_4 der von Notar beglaubigten Privaturkunde vom 13/8/2003, mit Anordnung an den Per_19
Grundbuchsführer, die grundbücherliche Einverleibung des Fruchtgenussrechtes über die streitgegenständlichen Liegenschaften zugunsten der beklagten Gesellschaft vorzunehmen.
Mit am 24/4/2024 um 16:30 Uhr hinterlegtem Schriftsatz hat sich die Parte_4 auch in Person der gesetzlichen Vertreterin RD in das Verfahren
[...] Persona_12 eingelassen. Die Verwalterin hat mit am 30/3/2025 hinterlegtem Per_12 Persona_12
Einlassungsschriftsatz mit neuem Verteidiger auf die Verfahrensakten verzichtet, sodass die
Verteidigung der Gesellschaft ab jenem Zeitpunkt nur von den Rechtsanwälten der gesetzlichen
Vertreterin der Gesellschaft Frau Voppichler weitergeführt wurde.
Nach der Hinterlegung der Schriftsätze laut Art. 171 ter ZPO hat der Richter die Streitsache für entscheidungsreif erachtet und die Verhandlung für die mündliche Erörterung festgesetzt.
Bei der Verhandlung vom 27/11/2025 haben die PV der Parteien die Streitasche mündlich erörtert und der Richter hat den Fall zur Entscheidung einbehalten.
2. Die Klage auf Zahlung der Summe in der Höhe von Euro 541.793,86 zzgl. Zinsen als Rückerstattung der von der Gesellschaft LI RE zu Unrecht erhaltenen Mietzahlungen ist begründet.
2.1. hat seine Eigenschaft als zu einem Drittel der Geschäftslokale in Parte_6 Persona_20
Laubengasse 294 und 296/1 (Teil der obengenannten BBpp. 61 und 62 – s. Dok. 2 des ERs, Pt_7
Grundbuchsauszug) seit Januar 2016 bewiesen, sodass festzustellen ist, dass die im Zeitraum ab dem 1.
Januar 2016 angefallenen und von LI nach dem Erlöschen ihres einverleibten Pt_4
Seite 6 von 11 Fruchtgenussrechtes am 31/12/2015 zu Unrecht erhaltenen Zivilfrüchte der obigen Geschäftslokale
(Mietzahlungen) in der Quote eines Drittels ihm zustehen (s. Artt. 820 und 821 ZGB).
2.2. Der von vorgebrachte wonach sie die Mieten aufgrund der mit der von Parte_4 Per_21
Notar in Innsbruck beglaubigten und nie einverleibten Urkunde vom 13/8/2003 vereinbarten Per_19
Verlängerung bis zum 31/12/2035 ihres Fruchtgenussrechtes weiterhin rechtmäßig kassiere, ist abzuweisen.
Gemäß Art. 2, Abs. I, des Grundbuchsgesetzes und in Abänderung der Vorschriften des italienischen
Zivilgesetzbuches erfolgt der Erwerb des Eigentumsrechtes und der anderen dinglichen Rechte an
Liegenschaften durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden in der autonomen Provinz Bozen nur mit der
Eintragung des Rechtes im Grundbuch. Im Anlassfall ist es unbestritten (Art. 115 ZPO) und auch dokumentarisch bewiesen (Dok. 2 des ERs, Grundbuchsauszug), dass das mit Urkunde vom
3/8/2003 zugunsten der Gesellschaft eingeräumte Fruchtgenussrecht nie einverleibt wurde, sodass man davon ausgehen muss, dass das Recht nie entstanden ist.
2.3. Auch kann ein solcher Vertrag nicht weiter in Bezug auf die rein obligatorische Wirksamkeit aufgewertet werden, selbst wenn es sich um eine Form von Finanzierung der Gesellschaft oder um einen Rechtstitel für eine zukünftige Einverleibung handle.
Die mehrmals erwähnte Urkunde vom 13/8/2003 (Dok. 26 der beklagten LI RE in Person der gesetzliche Vertreterin Voppichler) belegt, dass Herr sowohl als Bevollmächtigter Persona_18 von TE ED als auch als gesetzlicher Vertreter der LI RE KG den Vertrag auf
Verlängerung des Fruchtgenussrechtes unterschrieben hat. Es handelt sich daher um den in Art. 1395
ZGB vorgesehenen Tatbestand: Vertrag mit sich selbst (vgl. Kass. 85/63).
Dem vom ER formulierten Einwand der Ungültigkeit ist daher stattzugeben (s. Seite 8 und 9 des ersten Schriftsatzes laut Art. 171 ter ZPO des ERs „der ER bestreitet dies, weit aber gleichzeitig auf die Unrechtmäßigkeit/Unwirksamkeit/Nichtigkeit der Urkunde aus 2003 hin“ - „Dass
[...]
Per_2 den Vertrag von 2003 für TE, EX und ED sowie die LI RE Per_18 rechtswirksam unterzeichnet hat, wird in Frage gestellt bzw. bestritten“), auch da dieser gemäß Art.
1442, letzter Absatz, ZGB nicht verjährt („Der Anspruch auf Nichtigerklärung kann von der auf
Vertragserfüllung geklagten Partei auch eingewendet werden, wenn der Anspruch zu ihrer
Geltendmachung mit Klage verjährt ist“). Aus der der Urkunde vom 13/8/2003 beigelegten
Generalvollmacht, die TE ER erteilt hat, geht weder eine „besondere Parte_4 Persona_18
Ermächtigung“ zum Vertragsabschluss mit sich selbst, noch die Vorbestimmung des Inhaltes des
Vertrags in der Weise, dass die Möglichkeit eines Interessenwiderstreits ausgeschlossen ist, hervor.
Seite 7 von 11 Auch die angeblich bei der Versammlung vom 5/6/2020 erfolgte Ratifizierung (s.
Versammlungsprotokoll unter Dok. 4 der LI RE - - sofern diese Persona_12
Versammlung tatsächlich jemals stattgefunden hat („Frau bestreitet ausdrücklich, Persona_12 dass die so protokollierte Gesellschafterversammlung jemals stattgefunden hat und behält sich diesbezüglich alle für zweckdienlich erachteten rechtlichen Schritte gegen den Verfasser des
„Protokolls“ vor“, so Seite 5 des Einlassungsschriftsatzes der IR REAL - Per_12 Per_12
- würde den gleichen Mangel des Vertrages aufweisen, da sie von demselben Vertreter im
[...]
Interessenkonflikt ( vorgenommen wurde und daher irrelevant wäre. Persona_18
2.4. Die Bezifferung der Forderung des ERs in Höhe von Euro 541.793,86 wird nur in Bezug auf die nicht abgezogenen, aber von LI RE angeblich bezahlten Einkommensteuer, GIS und
Instandhaltungsspesen bestritten.
Dieser Einwand wird in den Verteidigungen der Beklagten jedoch nur angedeutet ohne spezifische Per_ Darlegung der von LI RE tatsächlich bezahlten und aufzurechnenden Beträge und daher nicht angenommen werden.
2.5. Vollkommen generisch ist auch die im Par. 3 des Einlassungsschriftsatzes der LI RE
(Verwalterin Voppichler) enthaltene weitere „Einrede der Aufrechnung“. Es bleibt zudem unklar, welcher Zusammenhang zwischen dem Rechtsverhältnis unter dem ER und RZ TE aus dem
Jahr 1995 und den heutigen streitgegenständlichen Sachveralten bestehen würde.
2.6. Der in der Urkunde vom 13/8/2003 zugunsten des ERs angegebene Preis von Euro 250.000,00 kann nicht aufgerechnet werden, zumal TE ED die effektive Erhaltung der Summe bestritten hat und die Beklagte nur die in derselben Urkunde beinhaltete Quittung als der erfolgten Per_24
Zahlung angeboten hat. Ein solcher ist in Anbetracht des augenscheinlichen Per_24
Interessenkonfliktes des Vertreters der die Quittung erlassen hat, unzureichend, auch Persona_18 weil die durch die Generalvollmacht an von gewährte Persona_18 Parte_6 Per_25
„Geldsummen … zu quittieren“ nie mit spezifischem Bezug auf einen Verlängerungsvertrag des
Fruchtgenusses vorgesehen wurde (vgl. Art. 1395, Abs. I, ZGB).
2.7. Auch der Einwand bezüglich der Gewinnbeteiligung an der Gesellschaft seitens des ERs zwecks Aufrechnung derselben ist generisch vorgebracht ohne spezifische Darlegung der von LI
RE ausgeschütteten Gewinne und vermeintlich aufzurechnenden Beträge und kann daher nicht angenommen werden.
2.8. Was die vom ER beantragten Zinsen betrifft, schreibt Artikel 2033 ZGB Folgendes vor: „Wer eine nichtgeschuldete Zahlung vorgenommen hat, … hat außerdem Anrecht auf die Früchte und die
Seite 8 von 11 Zinsen vom Tag der Zahlung an, wenn sich derjenige, der sie angenommen hat, in schlechtem Glauben befand, oder vom Tag der Anspruchserhebung an, wenn dieser gutgläubig gewesen ist“.
In vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sich die in schlechtem Glauben befand, da Parte_4 die Ungültigkeit des Rechtsgeschäftes aus dem Jahr 2003 (Verlängerung des Fruchtgenussrechtes) direkt aus den Unterlagen (Vertrag und Vollmacht, Dok. 26 der LI RE – Verwalterin Voppichler) zu entnehmen und somit für die Beklagte klar erkennbar war (KGH, Sekt. III, Urteil vom 29/2/1988)
29/02/1988, Nr. 2119, „Nell'operazione la distinzione tra accipiens in mala fede, tenuto a corrispondere i frutti e gli interessi dal giorno del pagamento ed accipiens in buona fede, tenuto agli interessi dal giorno della domanda, va pur sempre osservato il principio ex art. 1147 comma secondo
C.C. secondo il quale "la buona fede non giova se l'ignoranza dipende da colpa grave"; ne consegue che ove il venir meno del negozio - al quale sia da ricollegare con nesso teleologico la ripetizione dell'indebito -, sia addebitabile a colpa grave dell'accipiens, opera la disciplina dell'accipiens in mala fede di cui all'art. 2033 C.C., non è quella per l'accipiens in buona fede“). Infolgedessen sind die gesetzlichen Zinsen laut Art. 1224 ZGB von LI RE ab dem Datum der einzelnen Mietzahlung seitens der Bestandnehmer der Geschäftslokale (Datum, das am letzten Tag jeglichen in der
Aufstellung unter Dok. 6 des ERs angegebenen Monats bestimmt werden muss) bis zu der
Zustellung der Klage am 22/2/2024 geschuldet. Ab der Zustellung der Klage bis zum Saldo sind die
Zinsen laut Art. 1284, Abs. IV, ZGB immer und nur auf das Kapital geschuldet.
2.9. Aus den oben dargestellten Gründen wird LI RE des R. K.G. verurteilt, dem Parte_4 die Summe von Euro 541.793,86, zzgl. der gesetzlichen Zinsen laut Art. 1224 Parte_9
ZGB ab dem Datum der einzelnen Mietzahlung bis zu der Zustellung der Klage am 22/2/2024 und zzgl. Art. 1284, Abs. IV, ZGB ab der Zustellung der Klage bis zum Saldo, zu bezahlen. Controparte_10
3. beantragt zudem die Zahlung der „weiteren ab dem 01.01.2024 und in Zukunft bis Parte_6
Fälligkeit der jeweiligen Mietverträge anfallenden Beträge entsprechend dem Anteil von 1/3 der
Mieteinnahmen zzgl. der … Zinsen“. Erwogen, dass der ER Volleigentümer zu einem Drittel der
Geschäftslokale in Laubengasse 294 und 296/1 ist und die Zivilfrüchte der obigen Pt_7
Geschäftslokale (Mietzahlungen) ihm zustehen (s. Artt. 820 und 821 ZGB), wird festgestellt und erklärt, dass auch die von den Bestandnehmern an LI nach dem 1.1.2024 bezahlten Miete ER
TE in der Quote von einem Drittel zustehen. Per_26
Per_ 3.1. In diesem Zusammenhang aber nur die obige Feststellung ausgesprochen werden, zumal die
Voraussetzung für eine Verurteilung „pro futuro“ nicht vorliegen (KGH, Sekt. III, Urteil vom
9/06/2004, Nr. 10970, „Si configura in tal caso - secondo la qualificazione che ad essa viene concordemente attribuita in dottrina - una delle ipotesi particolari di cd. condanna in futuro (quella,
Seite 9 von 11 cioè, in cui l'ordinamento valorizza l'interesse del creditore ad ottenere un provvedimento a carico del debitore prima ancora che si verifichi l'inadempimento dell'obbligato), secondo la previsione di un mezzo di tutela giurisdizionale non di tipo generale, ma eccezionale e tipico, del quale non è consentito allargare per analogia l'area di applicabilità oltre le ipotesi espressamente previste. La condanna in futuro, peraltro, se suppone il successivo inadempimento dell'obbligato, richiede, tuttavia, che il fatto costitutivo della pretesa del creditore risulti già accertato, per cui anche per tale considerazione
l'analogia non può essere richiamata, in quanto, nella specie, il fatto costitutivo della domanda di ripetizione ex art. 2033 cod. civ non si realizza con il solo accertamento della misura del canone dovuto per legge, ma richiede anche la prova che il solvens abbia proceduto effettivamente al versamento di somme“).
4. Die bisher dargelegten Ausführungen der Begründung reichen für eine abschließende Entscheidung des gegenständlichen Rechtsstreites aus, weswegen alle weiteren vorgetragenen und hier noch nicht behandelten Erwägungen und Anträge - sofern nicht bereits ausdrücklich angenommen oder verworfen
- als von den bisherigen Ausführungen absorbiert erachtet werden müssen (vgl. KGH 12002/2014 und
KGH 11458/2018). Insbesondere ist die im Wege der Widerklage von LI RE beantragte
Feststellung der Echtheit der Unterschrift von auf der von Notar beglaubigten Persona_18 Per_19
Privaturkunde vom 13/8/2003, zwecks Einverleibung des Fruchtgenussrechtes als unzulässig (wegen mangelnden Interesses in Anbetracht der Ungültigkeit des Vertrages) zu erklären (s. Par. 2.3.).
5. als gesetzliche Vertreterin der LI RE des R. ED K.G., hat Persona_12 mit am 30/3/2025 hinterlegtem Einlassungsschriftsatz mit neuem Verteidiger auf die Verfahrensakten verzichtet. Frau als gesetzliche Vertreterin der LI RE des R. K.G. Persona_15 Parte_4 hat den ausgesprochenen Verzicht bei Kostenkompensation angenommen, sodass das
Prozessverhältnis zwischen den beiden Verwalterinnen als erlöschen zu erachten ist (Art. 306 ZPO).
5.1. Der ER hat kein Interesse, sich dem vorgenannten Verzicht oder „jeglichem anderen Verzicht und/oder Annahme des selbigen durch die andere Verfahrenspartei“ zu widersetzen, zumal sich der
Verzicht wesentlich auf gesellschaftsinterne Verhältnisse bezieht.
6. Die Entscheidung zu den Prozesspesen folgt dem Verfahrensausgang (Art. 91 ZPO) mit Verurteilung der unterlegenen beklagten Partei LI RE des R. ED K.G., der klagenden Partei TE
ED die Verfahrenskosten zu erstatten, welche gemäß Ministerialdekret vom 10/03/2014 Nr. 55, und nachfolgender Abänderungen, bestimmt werden.
6.1. Erachtet, dass in Verfahren auf Zahlung einer Geldsumme für die Streitwertbemessung zwecks
Kostenliquidierung auf die der obsiegenden Partei zuerkannten Geldsumme Bezug genommen werden
Seite 10 von 11 muss (vgl. Art. 5 M.D. 10/03/2014 Nr. 55, Streitwert von Euro 520.000,00 ad Euro 1.000.000,00) und nach Würdigung von Aufwand, Wichtigkeit, Natur und Schwierigkeit der geleisteten Tätigkeit sowie der Komplexität der behandelten Rechts- und Sachfragen (vgl. Art. 4 M.D. 10/03/2014 Nr. 55), werden die Verfahrenskosten wie folgt bemessen (Tab. 2, Mittelwerte für alle Phasen, laut Kostennote vom
27.11.2025): Euro 29.193,00 für Vergütung sowie Euro 1.713,00 für belegte Spesen und 15% auf die
Vergütung als allgemeine pauschalisierte Spesen (vgl. Art. 2 M.D. 10/03/2014 Nr. 55), zzgl.
Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe.
CP_11
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und
Einwandes spricht das Landesgericht Bozen wie folgt zu Recht:
1. wird verurteilt, dem die Summe von Parte_4 Parte_4 Parte_9
Euro 541.793,86, zzgl. der gesetzlichen Zinsen laut Art. 1224 ZGB ab dem Datum der einzelnen
Mietzahlung bis zu der Zustellung der Klage am 22/2/2024 und zzgl. Art. 1284, Controparte_10
Abs. IV, ZGB ab der Zustellung der Klage bis zum Saldo, zu bezahlen;
2. Es wird festgestellt und erklärt, dass auch die von den Bestandnehmern an Parte_4
K.G. nach dem 1.1.2024 bezahlten Miete in der Quote von einem Drittel ER
[...] Pt_6
ND zustehen;
3. Die Widerklage von LI RE des R. K.G. wird als unzulässig erklärt; Parte_4
4. Es wird festgestellt und erklärt, dass das Prozessverhältnis zwischen den beiden Verwalterinnen von LI RE des R. ED K.G. bei Kostenkompensierung erloschen ist;
5. Die beklagte Partei RE des R. K.G. wird verurteilt, der klagenden Partei Pt_4 Parte_4 [...] die Kosten für das gegenständliche Verfahren zu ersetzen, die mit insgesamt Euro Parte_6
29.193,00 für Vergütung sowie Euro 1.713,00 für belegte Spesen bemessen werden, sowie 15% auf die Vergütung für allgemeine pauschalisierte Spesen, zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und
Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe.
So befunden, am 5/12/2025
Der Richter
FR LA
Seite 11 von 11
REPUBLIK Parte_1
P
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LA OZ
FÜR Parte_3 Persona_1 erlässt, in Person des Einzelrichters FR LA, folgendes
URTEIL im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichen Nr. 557/2024 eingeleitet von
TE EN (St. Nr. ), laut Vollmacht, welche aus den Akten C.F._1
Per hervorgeht, vertreten und verteidigt von Dr. und RA Dr. , Persona_3 Persona_4 in deren Kanzlei in 12 Domizil erwählt wurde, Persona_5 Per_6
- klagende Partei - gegen
(St. Nr. 00126680214), in Person der gesetzlichen Parte_4
p.t. AB, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, vertreten und CP_1 Per_7
Per verteidigt von Dr. und Dr. in deren Persona_8 Per_9 Persona_10
Kanzlei in . 50 MERAN erwählt wurde, Per_11 Pt_5
- beklagte Partei - und
(Mwst. Nr. 00126680214), in Person der Verwalterin Parte_4 und Komplementärin, nun vertreten und verteidigt, laut Vollmacht vom Persona_12
27.03.2025, von RAin mit Wahldomizil in deren Kanzlei in 39012 Meran (BZ), Persona_13
A. Manzonistrasse, 41;
- weitere beklagte Partei -
Gegenstand des Rechtsstreits: Zahlung einer Geldsumme - Objektive Nichtschuld - Fruchtgenussrecht
CP_2 des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei Parte_6 gestellt anlässlich der Tagsatzung vom 27/11/2025:
Seite 1 von 11 „Die Prozessbevollmächtigten des ERs TE ED, den Mandatsverzicht von Ra Per_14 vom 06.12.2024 und die Einlassung mit neuem Verteidiger und gleichzeitigem Verzicht auf die
[...]
Verfahrensakten von Ra vom 27.03.2025 für die des Persona_13 Parte_4 Parte_4
, in Person der Verwalterin und Komplementärin, Frau zur Kenntnis
[...] Persona_12 genommen [das Verfahren wird gegen die IR REAL des R. ED KG, in Person der gesetzlichen Vertreterin p.t., mit den Rechtsanwälten und Persona_15 Persona_8
aus Meran fortgeführt; dem vorgenannten Verzicht von Ra oder Persona_10 Persona_13 jeglichem anderen Verzicht und/oder Annahme des selbigen durch die andere Verfahrenspartei wird ausdrücklich widersprochen und widersetzt], berufen sich auf alle bisherigen Ausführungen und
Anträge und auf die bereits hinterlegten schriftlichen Schlussanträge sowie Gerichtskostennote für den
ER , und präzisieren die Parte_6
SCHLUSSANTRÄGE für den ER , ohne das Streitgespräch über etwaige neue gegnerische Anträge Parte_6 annehmen zu wollen, wie folgt, und vertrauen auf deren vollständigen Annahme: Möge das
Landesgericht Bozen, unter Abweisung aller anderslautenden Anträge:
1. In der Hauptsache:
1.1 feststellen und erklären, dass die Beklagte dem ER aufgrund von Artt. 1189 Abs. 2 und 2033 Per_1 ZGB den Betrag in von € 541.793,86.- zum Stand Dezember 2023 zzgl. der gesetzlichen Zinsen ab den jeweiligen Fälligkeiten und/oder der Verzugszinsen gem. Art. 1284 Abs. 4 ZGB ab
Inverzugsetzung bzw. ab Klageerhebung bis zur vollständigen Bezahlung schuldet;
1.2 feststellen und erklären, dass die Beklagte dem ER aufgrund von Artt. 1189 Abs. 2 und 2033
ZGB die weiteren ab dem 01.01.2024 und in Zukunft bis Fälligkeit der jeweiligen Mietverträge anfallenden Beträge entsprechend dem Anteil von 1/3 der Mieteinnahmen zzgl. der gesetzlichen Zinsen ab den jeweiligen Fälligkeiten und/oder der Verzugszinsen gem. Art. 1284 Abs. 4 ZGB ab
Inverzugsetzung bzw. ab Klageerhebung bis zur vollständigen Bezahlung schuldet;
1.3 demzufolge die Beklagte verurteilen, dem ER den Betrag von Euro 541.793,86.- gem. Pkt.
1.1 der Schlussanträge sowie den weiteren Betrag gem. Pkt.
1.2 der Schlussanträge, oder jenes höheren oder niedrigeren Betrages, welchen das Gericht im Zuge des Verfahrens feststellen und/oder als gerecht erachten sollte, zzgl. der gesetzlichen Zinsen ab den jeweiligen Fälligkeiten und/oder der
Verzugszinsen gem. Art. 1284 Abs. 4 ZGB ab Inverzugsetzung bzw. ab Klageerhebung bis zur vollständigen Bezahlung, zu bezahlen;
2. In lediglich untergeordneter Weise und/oder hilfsweise:
Seite 2 von 11
2.1 feststellen und erklären, dass die Beklagte dem ER aufgrund von Bereicherung ohne
Rechtsgrund gem. Art. 2041 ZGB den Betrag in Höhe von € 541.793,86.- zum Stand Dezember 2023 zzgl. und zzgl. der gesetzlichen Zinsen ab den jeweiligen Fälligkeiten und der CP_3
Verzugszinsen gem. Art. 1284 Abs. 4 ZGB ab Inverzugsetzung bzw. ab Klageerhebung bis zur vollständigen Bezahlung schuldet;
2.2 feststellen und erklären, dass die Beklagte dem ER aufgrund von Bereicherung ohne
Rechtsgrund gem. Art. 2041 ZGB die weiteren ab dem 01.01.2024 und in Zukunft bis Fälligkeit der jeweiligen Mietverträge anfallenden Beträge entsprechend dem Anteil von 1/3 der Mieteinnahmen zzgl.
und zzgl. der gesetzlichen Zinsen ab den jeweiligen Fälligkeiten und der CP_3
Verzugszinsen gem. Art. 1284 Abs. 4 ZGB ab Inverzugsetzung bzw. ab Klageerhebung bis zur vollständigen Bezahlung schuldet;
2.3 demzufolge die Beklagte verurteilen, dem ER den Betrag von Euro 541.793,86.- gem. Pkt.
2.1 der Schlussanträge sowie den weiteren Betrag gem. Pkt.
2.2 der Schlussanträge, oder jenes höheren oder niedrigeren Betrages, welchen das Gericht im Zuge des Verfahrens feststellen und/oder als gerecht erachten sollte, zzgl. Geldentwertung und der gesetzlichen Zinsen ab den jeweiligen
Fälligkeiten und der Verzugszinsen gem. Art. 1284 Abs. 4 ZGB ab Inverzugsetzung bzw.
, zu bezahlen;
CP_4
3. Die gegnerische Widerklage vollinhaltlich abweisen, da unzulässig und jedenfalls - faktisch wie rechtlich - unbegründet;
4. In beweisrechtlicher Hinsicht:
Zulassung der eigenen Beweisanträge gem. Beweisschriftsatz Art. 171-ter Nr. 2 ZPO vom 05.09.2024
[Förmliche Einvernahme und Zeugenbeweis lt. Pkt. 1, Antrag nach Art. 210 ZPO lt. Pkt. 2,
lt. Pkt. 3 Buchstabe a) und b)] und gem. Replikschriftsatz Art. 171-ter Nr. 3 ZPO vom CP_5
16.09.2024, laut Protokoll der Erstverhandlung vom 26.09.2024;
5. In jedem Fall: Mit Zuerkennung der Verfahrenskosten [Anwaltsvergütung, allgemeiner Spesenersatz in Höhe von 15%, Fürsorgebeitrag in Höhe von 4%, MwSt.- und Barauslagen für Einheitsbetrag und
Stempelmarke] des vorliegenden Verfahrens, erhöht um 30% gemäß Art. 4, Abs.
1-bis M.D. Nr.
55/2014, zumal die in diesem Verfahren in telematischer Form hinterlegten Schriftsätze mit allen technischen Hilfsmitteln ausgestattet sind, welche die Verwendung erleichtern“ des Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei Parte_4
( : Persona_15 gestellt anlässlich der Tagsatzung vom 27/11/2025:
Seite 3 von 11 „Der PBV der , in Person der gesetzlichen p.t. Voppichler Parte_4 CP_1
AB, erklären, den von der des , in Person von , Parte_4 Parte_4 Persona_17 in der am 30.03.2025 hinterlegten und mit 27.03.2025 datierten Einlassung ausgesprochenen Verzicht auf die von RA NO hinterlegten Verfahrensakten bei Kostenkompensation anzunehmen.
Er erklärt ferner, das Streitgespräch über etwaige neue Anträge und Einwände der Gegenseite nicht anzunehmen, und präzisieren wie folgt die Schlussanträge
Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis,
I. im Vorabwege und hilfsweise für den Fall, dass der von der LI RE des R. ED KG, in
Person von Frau in der Einlassung vom 27.03.2025 ausgesprochene Verzicht auf Persona_12 die von RA NO hinterlegten Verfahrensakten nicht für wirksam erachtet werden sollte:
die Unzulässigkeit und die Nichtigkeit des Einlassungsschriftsatzes RA NO vom 24.04.2024, hinterlegt um 16:30 Uhr, und aller nachfolgenden Prozessakte, die von demselben Rechtsbeistand unterzeichnet und/oder hinterlegt wurden, feststellen und erklären und deren Streichung aus der
Verfahrensakte verfügen;
II. in der Hauptsache: die Klage kostenpflichtig abweisen;
III. im Wege der Widerklage:
a. die Echtheit der Unterschrift von als Vollmachtträger von ED kraft Persona_18 Pt_6
Generalvollmacht vom 03.01.1992 und gesetzlicher Vertreter der , auf der von Notar Parte_4
Dr. Erwin beglaubigten Privaturkunde vom 13.08.2003 feststellen und erklären und somit Per_19 erklären, dass zulasten des 1/3- Anteils von ER das Fruchtgenussrecht zugunsten Parte_6 der LI RE KG des R. ED „am gesamten Untergeschoss, am gesamten Erdgeschoss und am gesamten ersten Stock der Bp. 61 und 62 in E.Zl. 55/II einschließlich des Miteigentums Parte_7 von 1/4 an der Bp. 67 in E.Zl. 292/II K.G. Meran“ für die Dauer von 20 Jahren ab dem 01.01.2016 bis zum 31.12.2035 bestellt wurde;
b. demzufolge dem Grundbuchsführer anordnen, das vorgenannte Fruchtgenussrecht grundbücherlich einzuverleiben;
IV. jedenfalls: mit Verurteilung des ERs TE ED zum Ersatz sämtlicher Verfahrenskosten.
In beweisrechtlicher Hinsicht bekräftigt er sämtliche im Schriftsatz gem. Art. 171-ter Nr. 2 ZPO gestellten Beweisanträge“.
Seite 4 von 11 des Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei R. Parte_4 Parte_4
(RD : Persona_12
„Dies vorausgeschickt erklärt die R. in Person der gesetzlichen Parte_4 Parte_4
Vertreterin , wie eingangs vertreten und verteidigt, die erhobene Unzulässigkeit Persona_12 der zweiten Einlassung für die beklagte Gesellschaft IR REAL DES R. EN KG in
Person der gesetzlichen Vertreterin RD BA als begründet zu erachten und sich somit der beantragten Streichung aus den Verfahrensakten der von Ra hinterlegten Schriftsätze nicht Per_14 zu widersetzen. Die Verteidigung der Gesellschaft wird von den Ra.ten und MENEGOTTO Per_8 weitergeführt. Die in Person der gesetzlichen Vertreterin Parte_4
RD vertreten und von erklärt auf die hinterlegten Per_12 CP_6 Controparte_7
Verfahrensakten und bei Kostenkompensation mit sofortiger Wirkung zu verzichten, sodass die
Gesellschaft fortan in Person der gesetzlichen Vertreterin Parte_4
Frau AB OP mit dem Beistand der Ra.te und Persona_8 Persona_10 im Verfahren vertreten ist.“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Im vorliegenden Verfahren beantragt in seiner Eigenschaft als Eigentümer zu Parte_6 einem Drittel der 61 und 62 in E.Zl. 55/II , die Zahlung einer in der CP_8 Parte_7 Parte_8
Höhe von Euro 541.793,86 zzgl. Zinsen, die einem Drittel der von DO S.p.A. und ON RN
OHG an die Beklagte Gesellschaft für die Nutzung der Geschäftslokale in Meran Laubengasse 294 und
296, 1 (Teil der obengenannten BBpp. 61 und 62) im Zeitraum zwischen 2016 und 2023 entrichteten
Er beantragt zudem die Rückzahlung der weiteren künftigen ab dem 01.01.2024 von Controparte_9 den Bestandnehmern an die bezahlten Beträge. Parte_4
Der ER führt nämlich aus: a) dass die die aufgrund des mit Vertrag vom 29/12/1995 Parte_4 bestellten Fruchtgenusses Fruchtnießerin bis zum Ende des Jahres 2015 der BBpp. 61 und 62 in E.Zl.
55/II K.G. Meran war, obige Geschäftslokale mit Vertrag vom 1/11/2012 und vom 1/2/2000 vermietet habe;
b) dass die Beklagte - trotz des Erlöschens ihres Fruchtgenusses am 1/1/2016 und somit trotz der
Wiederherstellung des vollständigen Eigentums des ERs über die obgenannten BBpp. - die Miete weiterhin kassiert habe;
c) dass die von LI RE zu Unrecht erhaltenen Mietzahlungen dem ER in Anwendung der Artt. 1189, Abs. II ZGB (Zahlung an den Scheingläubiger) und 2033 ZGB
(Objektive Nichtschuld) oder untergeordnet in Anwendung des Artikels 2041 ZGB (Bereicherung ohne
Rechtsgrund) zustünden.
Seite 5 von 11 Mit am 24/4/2024 um 14:50 Uhr hinterlegtem Schriftsatz hat sich die Parte_4 in Person der gesetzlichen Vertreterin Voppichler AB, in das Verfahren eingelassen und die
[...]
Klage beanstandet. Insbesondere behauptete die beklagte Gesellschaft, dass sie die Mieten aufgrund der mit der von Notar in Innsbruck beglaubigten und nie einverleibten Urkunde vom 3.08.2003 Per_19 vereinbarten Verlängerung bis zum 31/12/2035 ihres Fruchtgenussrechtes rechtmäßig weiterhin kassiere. Die Beklagte führt zudem aus, dass die Verlängerung ihres Fruchtgenussrechtes eine
Finanzierung der Gesellschaft seitens des ERs darstelle. Sie wendet gegen den heutigen Anspruch des ERs die Aufrechnung des wirtschaftlichen Vorteiles, den TE zum Zeitpunkt der Parte_4
Bestellung des Fruchtgenussrechtes im Jahr 1995 erlangt hätte, ein, wobei der damals vereinbarte Preis in diesem Zusammenhang simuliert worden wäre. Sie beanstandet des Weiteren, dass die vom ER beanspruchte Geldsumme die von LI RE bezahlten Einkommensteuer, GIS und
Instandhaltungsspesen nicht berücksichtige. Im Wege der Widerklage beantragt die LI RE die
Feststellung der Echtheit der Unterschrift von als Vollmachtträger von TE Persona_18
ED kraft Generalvollmacht vom 03.01.1992 und gesetzlicher Vertreter der KG, auf Parte_4 der von Notar beglaubigten Privaturkunde vom 13/8/2003, mit Anordnung an den Per_19
Grundbuchsführer, die grundbücherliche Einverleibung des Fruchtgenussrechtes über die streitgegenständlichen Liegenschaften zugunsten der beklagten Gesellschaft vorzunehmen.
Mit am 24/4/2024 um 16:30 Uhr hinterlegtem Schriftsatz hat sich die Parte_4 auch in Person der gesetzlichen Vertreterin RD in das Verfahren
[...] Persona_12 eingelassen. Die Verwalterin hat mit am 30/3/2025 hinterlegtem Per_12 Persona_12
Einlassungsschriftsatz mit neuem Verteidiger auf die Verfahrensakten verzichtet, sodass die
Verteidigung der Gesellschaft ab jenem Zeitpunkt nur von den Rechtsanwälten der gesetzlichen
Vertreterin der Gesellschaft Frau Voppichler weitergeführt wurde.
Nach der Hinterlegung der Schriftsätze laut Art. 171 ter ZPO hat der Richter die Streitsache für entscheidungsreif erachtet und die Verhandlung für die mündliche Erörterung festgesetzt.
Bei der Verhandlung vom 27/11/2025 haben die PV der Parteien die Streitasche mündlich erörtert und der Richter hat den Fall zur Entscheidung einbehalten.
2. Die Klage auf Zahlung der Summe in der Höhe von Euro 541.793,86 zzgl. Zinsen als Rückerstattung der von der Gesellschaft LI RE zu Unrecht erhaltenen Mietzahlungen ist begründet.
2.1. hat seine Eigenschaft als zu einem Drittel der Geschäftslokale in Parte_6 Persona_20
Laubengasse 294 und 296/1 (Teil der obengenannten BBpp. 61 und 62 – s. Dok. 2 des ERs, Pt_7
Grundbuchsauszug) seit Januar 2016 bewiesen, sodass festzustellen ist, dass die im Zeitraum ab dem 1.
Januar 2016 angefallenen und von LI nach dem Erlöschen ihres einverleibten Pt_4
Seite 6 von 11 Fruchtgenussrechtes am 31/12/2015 zu Unrecht erhaltenen Zivilfrüchte der obigen Geschäftslokale
(Mietzahlungen) in der Quote eines Drittels ihm zustehen (s. Artt. 820 und 821 ZGB).
2.2. Der von vorgebrachte wonach sie die Mieten aufgrund der mit der von Parte_4 Per_21
Notar in Innsbruck beglaubigten und nie einverleibten Urkunde vom 13/8/2003 vereinbarten Per_19
Verlängerung bis zum 31/12/2035 ihres Fruchtgenussrechtes weiterhin rechtmäßig kassiere, ist abzuweisen.
Gemäß Art. 2, Abs. I, des Grundbuchsgesetzes und in Abänderung der Vorschriften des italienischen
Zivilgesetzbuches erfolgt der Erwerb des Eigentumsrechtes und der anderen dinglichen Rechte an
Liegenschaften durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden in der autonomen Provinz Bozen nur mit der
Eintragung des Rechtes im Grundbuch. Im Anlassfall ist es unbestritten (Art. 115 ZPO) und auch dokumentarisch bewiesen (Dok. 2 des ERs, Grundbuchsauszug), dass das mit Urkunde vom
3/8/2003 zugunsten der Gesellschaft eingeräumte Fruchtgenussrecht nie einverleibt wurde, sodass man davon ausgehen muss, dass das Recht nie entstanden ist.
2.3. Auch kann ein solcher Vertrag nicht weiter in Bezug auf die rein obligatorische Wirksamkeit aufgewertet werden, selbst wenn es sich um eine Form von Finanzierung der Gesellschaft oder um einen Rechtstitel für eine zukünftige Einverleibung handle.
Die mehrmals erwähnte Urkunde vom 13/8/2003 (Dok. 26 der beklagten LI RE in Person der gesetzliche Vertreterin Voppichler) belegt, dass Herr sowohl als Bevollmächtigter Persona_18 von TE ED als auch als gesetzlicher Vertreter der LI RE KG den Vertrag auf
Verlängerung des Fruchtgenussrechtes unterschrieben hat. Es handelt sich daher um den in Art. 1395
ZGB vorgesehenen Tatbestand: Vertrag mit sich selbst (vgl. Kass. 85/63).
Dem vom ER formulierten Einwand der Ungültigkeit ist daher stattzugeben (s. Seite 8 und 9 des ersten Schriftsatzes laut Art. 171 ter ZPO des ERs „der ER bestreitet dies, weit aber gleichzeitig auf die Unrechtmäßigkeit/Unwirksamkeit/Nichtigkeit der Urkunde aus 2003 hin“ - „Dass
[...]
Per_2 den Vertrag von 2003 für TE, EX und ED sowie die LI RE Per_18 rechtswirksam unterzeichnet hat, wird in Frage gestellt bzw. bestritten“), auch da dieser gemäß Art.
1442, letzter Absatz, ZGB nicht verjährt („Der Anspruch auf Nichtigerklärung kann von der auf
Vertragserfüllung geklagten Partei auch eingewendet werden, wenn der Anspruch zu ihrer
Geltendmachung mit Klage verjährt ist“). Aus der der Urkunde vom 13/8/2003 beigelegten
Generalvollmacht, die TE ER erteilt hat, geht weder eine „besondere Parte_4 Persona_18
Ermächtigung“ zum Vertragsabschluss mit sich selbst, noch die Vorbestimmung des Inhaltes des
Vertrags in der Weise, dass die Möglichkeit eines Interessenwiderstreits ausgeschlossen ist, hervor.
Seite 7 von 11 Auch die angeblich bei der Versammlung vom 5/6/2020 erfolgte Ratifizierung (s.
Versammlungsprotokoll unter Dok. 4 der LI RE - - sofern diese Persona_12
Versammlung tatsächlich jemals stattgefunden hat („Frau bestreitet ausdrücklich, Persona_12 dass die so protokollierte Gesellschafterversammlung jemals stattgefunden hat und behält sich diesbezüglich alle für zweckdienlich erachteten rechtlichen Schritte gegen den Verfasser des
„Protokolls“ vor“, so Seite 5 des Einlassungsschriftsatzes der IR REAL - Per_12 Per_12
- würde den gleichen Mangel des Vertrages aufweisen, da sie von demselben Vertreter im
[...]
Interessenkonflikt ( vorgenommen wurde und daher irrelevant wäre. Persona_18
2.4. Die Bezifferung der Forderung des ERs in Höhe von Euro 541.793,86 wird nur in Bezug auf die nicht abgezogenen, aber von LI RE angeblich bezahlten Einkommensteuer, GIS und
Instandhaltungsspesen bestritten.
Dieser Einwand wird in den Verteidigungen der Beklagten jedoch nur angedeutet ohne spezifische Per_ Darlegung der von LI RE tatsächlich bezahlten und aufzurechnenden Beträge und daher nicht angenommen werden.
2.5. Vollkommen generisch ist auch die im Par. 3 des Einlassungsschriftsatzes der LI RE
(Verwalterin Voppichler) enthaltene weitere „Einrede der Aufrechnung“. Es bleibt zudem unklar, welcher Zusammenhang zwischen dem Rechtsverhältnis unter dem ER und RZ TE aus dem
Jahr 1995 und den heutigen streitgegenständlichen Sachveralten bestehen würde.
2.6. Der in der Urkunde vom 13/8/2003 zugunsten des ERs angegebene Preis von Euro 250.000,00 kann nicht aufgerechnet werden, zumal TE ED die effektive Erhaltung der Summe bestritten hat und die Beklagte nur die in derselben Urkunde beinhaltete Quittung als der erfolgten Per_24
Zahlung angeboten hat. Ein solcher ist in Anbetracht des augenscheinlichen Per_24
Interessenkonfliktes des Vertreters der die Quittung erlassen hat, unzureichend, auch Persona_18 weil die durch die Generalvollmacht an von gewährte Persona_18 Parte_6 Per_25
„Geldsummen … zu quittieren“ nie mit spezifischem Bezug auf einen Verlängerungsvertrag des
Fruchtgenusses vorgesehen wurde (vgl. Art. 1395, Abs. I, ZGB).
2.7. Auch der Einwand bezüglich der Gewinnbeteiligung an der Gesellschaft seitens des ERs zwecks Aufrechnung derselben ist generisch vorgebracht ohne spezifische Darlegung der von LI
RE ausgeschütteten Gewinne und vermeintlich aufzurechnenden Beträge und kann daher nicht angenommen werden.
2.8. Was die vom ER beantragten Zinsen betrifft, schreibt Artikel 2033 ZGB Folgendes vor: „Wer eine nichtgeschuldete Zahlung vorgenommen hat, … hat außerdem Anrecht auf die Früchte und die
Seite 8 von 11 Zinsen vom Tag der Zahlung an, wenn sich derjenige, der sie angenommen hat, in schlechtem Glauben befand, oder vom Tag der Anspruchserhebung an, wenn dieser gutgläubig gewesen ist“.
In vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sich die in schlechtem Glauben befand, da Parte_4 die Ungültigkeit des Rechtsgeschäftes aus dem Jahr 2003 (Verlängerung des Fruchtgenussrechtes) direkt aus den Unterlagen (Vertrag und Vollmacht, Dok. 26 der LI RE – Verwalterin Voppichler) zu entnehmen und somit für die Beklagte klar erkennbar war (KGH, Sekt. III, Urteil vom 29/2/1988)
29/02/1988, Nr. 2119, „Nell'operazione la distinzione tra accipiens in mala fede, tenuto a corrispondere i frutti e gli interessi dal giorno del pagamento ed accipiens in buona fede, tenuto agli interessi dal giorno della domanda, va pur sempre osservato il principio ex art. 1147 comma secondo
C.C. secondo il quale "la buona fede non giova se l'ignoranza dipende da colpa grave"; ne consegue che ove il venir meno del negozio - al quale sia da ricollegare con nesso teleologico la ripetizione dell'indebito -, sia addebitabile a colpa grave dell'accipiens, opera la disciplina dell'accipiens in mala fede di cui all'art. 2033 C.C., non è quella per l'accipiens in buona fede“). Infolgedessen sind die gesetzlichen Zinsen laut Art. 1224 ZGB von LI RE ab dem Datum der einzelnen Mietzahlung seitens der Bestandnehmer der Geschäftslokale (Datum, das am letzten Tag jeglichen in der
Aufstellung unter Dok. 6 des ERs angegebenen Monats bestimmt werden muss) bis zu der
Zustellung der Klage am 22/2/2024 geschuldet. Ab der Zustellung der Klage bis zum Saldo sind die
Zinsen laut Art. 1284, Abs. IV, ZGB immer und nur auf das Kapital geschuldet.
2.9. Aus den oben dargestellten Gründen wird LI RE des R. K.G. verurteilt, dem Parte_4 die Summe von Euro 541.793,86, zzgl. der gesetzlichen Zinsen laut Art. 1224 Parte_9
ZGB ab dem Datum der einzelnen Mietzahlung bis zu der Zustellung der Klage am 22/2/2024 und zzgl. Art. 1284, Abs. IV, ZGB ab der Zustellung der Klage bis zum Saldo, zu bezahlen. Controparte_10
3. beantragt zudem die Zahlung der „weiteren ab dem 01.01.2024 und in Zukunft bis Parte_6
Fälligkeit der jeweiligen Mietverträge anfallenden Beträge entsprechend dem Anteil von 1/3 der
Mieteinnahmen zzgl. der … Zinsen“. Erwogen, dass der ER Volleigentümer zu einem Drittel der
Geschäftslokale in Laubengasse 294 und 296/1 ist und die Zivilfrüchte der obigen Pt_7
Geschäftslokale (Mietzahlungen) ihm zustehen (s. Artt. 820 und 821 ZGB), wird festgestellt und erklärt, dass auch die von den Bestandnehmern an LI nach dem 1.1.2024 bezahlten Miete ER
TE in der Quote von einem Drittel zustehen. Per_26
Per_ 3.1. In diesem Zusammenhang aber nur die obige Feststellung ausgesprochen werden, zumal die
Voraussetzung für eine Verurteilung „pro futuro“ nicht vorliegen (KGH, Sekt. III, Urteil vom
9/06/2004, Nr. 10970, „Si configura in tal caso - secondo la qualificazione che ad essa viene concordemente attribuita in dottrina - una delle ipotesi particolari di cd. condanna in futuro (quella,
Seite 9 von 11 cioè, in cui l'ordinamento valorizza l'interesse del creditore ad ottenere un provvedimento a carico del debitore prima ancora che si verifichi l'inadempimento dell'obbligato), secondo la previsione di un mezzo di tutela giurisdizionale non di tipo generale, ma eccezionale e tipico, del quale non è consentito allargare per analogia l'area di applicabilità oltre le ipotesi espressamente previste. La condanna in futuro, peraltro, se suppone il successivo inadempimento dell'obbligato, richiede, tuttavia, che il fatto costitutivo della pretesa del creditore risulti già accertato, per cui anche per tale considerazione
l'analogia non può essere richiamata, in quanto, nella specie, il fatto costitutivo della domanda di ripetizione ex art. 2033 cod. civ non si realizza con il solo accertamento della misura del canone dovuto per legge, ma richiede anche la prova che il solvens abbia proceduto effettivamente al versamento di somme“).
4. Die bisher dargelegten Ausführungen der Begründung reichen für eine abschließende Entscheidung des gegenständlichen Rechtsstreites aus, weswegen alle weiteren vorgetragenen und hier noch nicht behandelten Erwägungen und Anträge - sofern nicht bereits ausdrücklich angenommen oder verworfen
- als von den bisherigen Ausführungen absorbiert erachtet werden müssen (vgl. KGH 12002/2014 und
KGH 11458/2018). Insbesondere ist die im Wege der Widerklage von LI RE beantragte
Feststellung der Echtheit der Unterschrift von auf der von Notar beglaubigten Persona_18 Per_19
Privaturkunde vom 13/8/2003, zwecks Einverleibung des Fruchtgenussrechtes als unzulässig (wegen mangelnden Interesses in Anbetracht der Ungültigkeit des Vertrages) zu erklären (s. Par. 2.3.).
5. als gesetzliche Vertreterin der LI RE des R. ED K.G., hat Persona_12 mit am 30/3/2025 hinterlegtem Einlassungsschriftsatz mit neuem Verteidiger auf die Verfahrensakten verzichtet. Frau als gesetzliche Vertreterin der LI RE des R. K.G. Persona_15 Parte_4 hat den ausgesprochenen Verzicht bei Kostenkompensation angenommen, sodass das
Prozessverhältnis zwischen den beiden Verwalterinnen als erlöschen zu erachten ist (Art. 306 ZPO).
5.1. Der ER hat kein Interesse, sich dem vorgenannten Verzicht oder „jeglichem anderen Verzicht und/oder Annahme des selbigen durch die andere Verfahrenspartei“ zu widersetzen, zumal sich der
Verzicht wesentlich auf gesellschaftsinterne Verhältnisse bezieht.
6. Die Entscheidung zu den Prozesspesen folgt dem Verfahrensausgang (Art. 91 ZPO) mit Verurteilung der unterlegenen beklagten Partei LI RE des R. ED K.G., der klagenden Partei TE
ED die Verfahrenskosten zu erstatten, welche gemäß Ministerialdekret vom 10/03/2014 Nr. 55, und nachfolgender Abänderungen, bestimmt werden.
6.1. Erachtet, dass in Verfahren auf Zahlung einer Geldsumme für die Streitwertbemessung zwecks
Kostenliquidierung auf die der obsiegenden Partei zuerkannten Geldsumme Bezug genommen werden
Seite 10 von 11 muss (vgl. Art. 5 M.D. 10/03/2014 Nr. 55, Streitwert von Euro 520.000,00 ad Euro 1.000.000,00) und nach Würdigung von Aufwand, Wichtigkeit, Natur und Schwierigkeit der geleisteten Tätigkeit sowie der Komplexität der behandelten Rechts- und Sachfragen (vgl. Art. 4 M.D. 10/03/2014 Nr. 55), werden die Verfahrenskosten wie folgt bemessen (Tab. 2, Mittelwerte für alle Phasen, laut Kostennote vom
27.11.2025): Euro 29.193,00 für Vergütung sowie Euro 1.713,00 für belegte Spesen und 15% auf die
Vergütung als allgemeine pauschalisierte Spesen (vgl. Art. 2 M.D. 10/03/2014 Nr. 55), zzgl.
Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe.
CP_11
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und
Einwandes spricht das Landesgericht Bozen wie folgt zu Recht:
1. wird verurteilt, dem die Summe von Parte_4 Parte_4 Parte_9
Euro 541.793,86, zzgl. der gesetzlichen Zinsen laut Art. 1224 ZGB ab dem Datum der einzelnen
Mietzahlung bis zu der Zustellung der Klage am 22/2/2024 und zzgl. Art. 1284, Controparte_10
Abs. IV, ZGB ab der Zustellung der Klage bis zum Saldo, zu bezahlen;
2. Es wird festgestellt und erklärt, dass auch die von den Bestandnehmern an Parte_4
K.G. nach dem 1.1.2024 bezahlten Miete in der Quote von einem Drittel ER
[...] Pt_6
ND zustehen;
3. Die Widerklage von LI RE des R. K.G. wird als unzulässig erklärt; Parte_4
4. Es wird festgestellt und erklärt, dass das Prozessverhältnis zwischen den beiden Verwalterinnen von LI RE des R. ED K.G. bei Kostenkompensierung erloschen ist;
5. Die beklagte Partei RE des R. K.G. wird verurteilt, der klagenden Partei Pt_4 Parte_4 [...] die Kosten für das gegenständliche Verfahren zu ersetzen, die mit insgesamt Euro Parte_6
29.193,00 für Vergütung sowie Euro 1.713,00 für belegte Spesen bemessen werden, sowie 15% auf die Vergütung für allgemeine pauschalisierte Spesen, zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und
Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe.
So befunden, am 5/12/2025
Der Richter
FR LA
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