Sentenza 2 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 02/04/2025, n. 342 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 342 |
| Data del deposito : | 2 aprile 2025 |
Testo completo
Stempel- und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs
Allg. Reg. Nr. 1687/2024
[...]
VO Parte_1
, , Parte_2 Controparte_1
zusammengesetzt aus den Richtern
Dr. - Persona_1 CP_2
Dr. - Richterin Persona_2
Dr. - Persona_3 Controparte_3 CP_4
erlässt im Zivilverfahren erster Instanz Nr. 1687 / 2024 Allg. Reg. folgendes
URTEIL zwischen den Parteien:
, geboren am 10/07/1969 in MERAN (BZ), vertreten und verteidigt durch RA Parte_3
POBITZER LE und RA NA VE, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, mit Wahldomizil in deren Kanzlei in DANTESTRASSE 12/4 in 39100 ; Pt_2
- antragstellende Partei - und
, geboren am 18/11/1978 in SCHLANDERS (BZ), vertreten und Persona_4
verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Persona_5
mit Wahldomizil in dessen Kanzlei in SERNESIGALLERINE, 34 in 39100 ; Pt_2
- Antraggegnerin - mit dem Beitritt des Staatsanwaltes
- dem Streit beigetretene Partei -
Parte_4
gestellt in der Verhandlung vom 19/02/2025: von der Prozessbevollmächtigten des ER : Parte_3
„Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis, in definitiver Hinsicht folgende Schlussanträge annehmen:
1. Das gemeinsame minderjährige Kind (geboren in Schlanders am 01/06/2014) wird Per_6
Seite 1 von 11
der gemeinsamen Obsorge beider Eltern und Parte_3 Persona_4
anvertraut, mit vorwiegender Unterbringung bei der Kindesmutter, bei der es auch seinen meldeamtlichen Wohnsitz hat.
2. Die im Eigentum des Ehegatten stehende Familienwohnung in Algund, Josef Weingartnerstr. 70/c
(grundbücherlich identifiziert als KG 678/I Algund, EZL 1504/II, Bp. 1142) wird ab 06. September
2024 der Mutter CH LI samt Einrichtung und Zubehör zur ausschließlichen Bewohnung und Benutzung mit dem Sohn LE bis zu dessen wirtschaftlicher Selbstständigkeit zugewiesen.
3. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung der Eltern (die schriftlich - z.B. via WhatsApp oder E-
Mail - vereinbart und bewiesen werden muss), hat der Vater UB AR den gemeinsamen Sohn
LE BE wie folgt bei sich:
Während der Schulzeit:
- jeden Mittwoch ab Schulende bis Donnerstag Schulbeginn;
- jedes zweite Wochenende von Freitag Schulende bis Sonntag 18:00 Uhr.
Der Sohn kann den Schulweg alleine mit dem Fahrrad, Roller oder zu Fuß bewältigen.
In der Ferienzeit (jegliche Sommerferien, Allerheiligen, usw.): CP_5 CP_6
- jeden Mittwoch ab 07:45 bei der Mutter bis Donnerstag 07:45 Uhr Persona_7
zurückzubringen zur Mutter;
- jedes zweite Wochenende ab Freitag 07:45 Uhr abzuholen bei der Mutter bis Sonntag 18:00
Uhr zurückzubringen zur Mutter.
Mit Ausnahme von Abend (24.12) und Weihnachten (25.12) sowie Silvester, welche LE Per_8
alternierend mit den Eltern feiert, wird er die restlichen Feiertage mit dem Elternteil verbringen bei dem er sich gerade aufhält. Im Jahre 2024 war er am Abend bei der Mutter, weshalb er 2025 Per_8
den Heilig Abend mit dem Vater und Weihnachten mit der Mutter verbringen wird. An den Feiertagen und Ferien wird der Sohn den Weg von der Mutter bis hin zum Vater alleine zu Fuß, mit dem
bewältigen. Parte_6
Der Vater und die Mutter können sich bei der Beaufsichtigung des Kindes der Großmütter,
Verwandten und anderer Vertrauenspersonen bedienen.
Im Sommer verbringt ein jeder Elternteil 2 auch nicht aufeinanderfolgende Wochen Urlaub mit dem
Sohn. Die entsprechenden Termine werden dem anderen Elternteil innerhalb eines jeden Per_9
Jahres mitgeteilt.
Ausgefallene Besuche: Falls ein Besuch aufgrund Verhinderung des Vaters nicht stattfindet, wird der ausgefallene Besuch nicht nachgeholt.
Seite 2 von 11 Stempel- und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs
Falls ein Besuch aufgrund Verhinderung des Kindes nicht stattfindet (z.B. Krankheit des Kindes, mittels ärztlichem Attest attestiert), wird der ausgefallene Besuch nicht nachgeholt. Herr BE ist in jedem Fall bereit den Sohn auch zu sich zu nehmen, wenn dieser krank ist.
Falls ein Besuch aufgrund Verhinderung der Mutter nicht stattfindet, wird der Besuch in der darauffolgenden Woche nachgeholt, wenn der Vater dies wünscht;
Sofern das Gericht die Begleitung des Sozialdienstes für notwendig erachtet, trifft die Entscheidung, ob ein ausgefallener Besuch laut der hier festgesetzten Regelung nachgeholt werden muss oder nicht,– falls sich die Eltern uneinig sind – der Sozialdienst.
Die Absagen müssen rechtzeitig dem anderen Elternteil schriftlich mitgeteilt werden und dies mit einer Vorlaufzeit von 1 Woche bzw. in Ausnahmefällen mindestens 48 Stunden zuvor.
Die Kommunikation zwischen Eltern/Sohn - Sohn/Eltern kann uneingeschränkt und jederzeit erfolgen.
4. Der Vater wird, für das Kind LE einen ordentlichen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von
Euro 300,00 oder jenen höheren oder niedrigeren vom Gericht für angemessen erachteten
Unterhaltsbeitrag an die Mutter zahlen, wobei der letztgenannte Betrag der jährlichen automatischen
Aufwertung laut ASTAT-Angaben der Autonomen Provinz Bozen unterworfen ist (mit erster
Aufwertung am 01. Juni 2025 – Basis Juni 2024) und innerhalb des 5. Tages eines jeden Monats vom
Vater auf ein von der Mutter anzugebendes und auf dieselbe lautendes Bankkonto zu überweisen ist.
5. Die außerordentlichen Kosten (wie etwa freizeitbezogene und medizinische Spesen sowie
Auslagen für Aus- und Weiterbildung, abzüglich der Beträge, die eventuell von der öffentlichen Hand gedeckt werden) für das gemeinsame Kind müssen von den Eltern je zur Hälfte getragen werden. Es wird auf das gültige Protokoll zwischen Landesgericht Bozen und Anwaltskammer Bozen verwiesen.
6. Eventuelle öffentliche Zuwendungen für das gemeinsame Kind, einschließlich etwaiger
Familienzulagen und des einheitlichen Familiengeldes, werden ausschließlich von der Kindesmutter bezogen.
7. Etwaige Steuerfreibeträge in Bezug auf das gemeinsame Kind können von jedem Elternteil je zur
Hälfte geltend gemacht werden.
8. Die Eltern schließen sich bezüglich der Beauftragung des Sozialdienstes der Entscheidung des
Gerichts an und erklärt sich in jedem Fall dazu bereit auch in Zukunft mit dem Sozialdienst zusammenzuarbeiten.
9. Die Spesen für das Verfahren zwischen den Partien aufheben und in untergeordneter Weise Frau
CH zur Bezahlung der Spesen für dieses Verfahren sowie der Entgelte zzgl. CP_7
Fürsorgebeitrag und pauschalisierten Spesenersatz, mit Erhöhung im Sinne von Art. 4 1-bis Per_10
Seite 3 von 11 und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs Pt_5
MD Nr. 55/2014 für die Verknüpfung der Anlagen mit dem Antrag selbst, samt Anwaltskasse und
MwSt., so weit geschuldet, sowie Nachfolgespesen für dieses Verfahren sowie der Kosten für etwaige
Amts- und Parteisachverständigengutachten verurteilen.“ vom Prozessbevollmächtigten der Frau BA : Per_4
„Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis, in definitiver Hinsicht folgende Schlussanträge annehmen:
1. Das gemeinsame minderjährige Kind (geboren in Schlanders am 01/06/2014) wird Per_6
der gemeinsamen Obsorge beider Eltern und Parte_3 Persona_4
anvertraut, mit vorwiegender Unterbringung bei der Kindesmutter, bei der es auch seinen meldeamtlichen Wohnsitz hat.
2. Die im Eigentum des Ehegatten stehende Familienwohnung in Algund, Josef Weingartnerstr. 70/c
(grundbücherlich identifiziert als KG 678/I Algund, EZL 1504/II, Bp. 1142) wird ab 06. September
2024 der Mutter CH LI samt Einrichtung und Zubehör zur ausschließlichen
Bewohnung und Benutzung mit dem Sohn LE zu dessen wirtschaftlicher Selbstständigkeit zugewiesen.
3. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung der Eltern (die schriftlich - z.B. via WhatsApp oder E-
Mail - vereinbart und bewiesen werden muss), hat der Vater UB AR den gemeinsamen
Sohn LE BE wie folgt bei sich: Während der Schulzeit:
• jeden Mittwoch ab Schulende bis Donnerstag Schulbeginn;
• jedes zweite Wochenende von Freitag Schulende bis Sonntag 18:00 Uhr.
Der Sohn kann den Schulweg alleine mit dem Fahrrad, Roller oder zu Fuß bewältigen.
In der Ferienzeit (jegliche Sommerferien, Allerheiligen, usw.): CP_5 CP_6
Pers
• jeden Mittwoch ab 07:45 abzuholen bei der Mutter bis Donnerstag 07:45 Uhr zurückzubringen zur Mutter;
• jedes zweite Wochenende ab Freitag 07:45 Uhr abzuholen bei der Mutter bis Sonntag 18:00
Uhr zurückzubringen zur Mutter.
Mit Ausnahme von Abend (24.12) und Weihnachten (25.12) sowie Silvester, welche LE Per_8
alternierend mit den Eltern feiert, wird er die restlichen Feiertage mit dem Elternteil verbringen bei dem er sich gerade aufhält. Im Jahre 2024 war er am Abend bei der Mutter, weshalb er Per_8
2025 den Heilig Abend mit dem Vater und Weihnachten mit der Mutter verbringen wird. An den
Feiertagen und Ferien wird der Sohn den Weg von der Mutter bis hin zum Vater alleine zu Fuß, mit dem bewältigen. Parte_6
Seite 4 von 11 Stempel- und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs
Der Vater und die Mutter können sich bei der Beaufsichtigung des Kindes der Großmütter,
Verwandten und anderer Vertrauenspersonen bedienen.
Im Sommer verbringt ein jeder Elternteil 2 auch nicht aufeinanderfolgende Wochen Urlaub mit dem Sohn. Die entsprechenden Termine werden dem anderen Elternteil innerhalb eines Per_9
jeden Jahres mitgeteilt.
Ausgefallene Besuche: Falls ein Besuch aufgrund Verhinderung des Vaters nicht stattfindet, wird der ausgefallene Besuch nicht nachgeholt.
Falls ein Besuch aufgrund Verhinderung des Kindes nicht stattfindet (z.B. Krankheit des Kindes, mittels ärztlichem Attest attestiert), wird der ausgefallene Besuch nicht nachgeholt. Herr BE ist in jedem Fall bereit den Sohn auch zu sich zu nehmen, wenn dieser krank ist.
Falls ein Besuch aufgrund Verhinderung der Mutter nicht stattfindet, wird der Besuch in der darauffolgenden Woche nachgeholt, wenn der Vater dies wünscht; Sofern das Gericht die
Begleitung des Sozialdienstes für notwendig erachtet, trifft die Entscheidung, ob ein ausgefallener
Besuch laut der hier festgesetzten Regelung nachgeholt werden muss oder nicht,– falls sich die
Eltern uneinig sind – der Sozialdienst.
Die Absagen müssen rechtzeitig dem anderen Elternteil schriftlich mitgeteilt werden und dies mit einer Vorlaufzeit von 1 Woche bzw. in Ausnahmefällen mindestens 48 Stunden zuvor.
Die Kommunikation zwischen Eltern/Sohn - Sohn/Eltern kann uneingeschränkt und jederzeit erfolgen.
4. Der Vater wird verpflichtet, für das Kind LE einen ordentlichen monatlichen Unterhaltsbeitrag in
Höhe von Euro 350,00 an die Mutter zu zahlen, wobei der letztgenannte Betrag der jährlichen automatischen Aufwertung laut ASTAT-Angaben der Autonomen Provinz Bozen unterworfen ist
(mit erster Aufwertung am 01. Juni 2025 – Basis Juni 2024) und innerhalb des 5. Tages eines jeden
Monats vom Vater auf ein von der Mutter anzugebendes und auf dieselbe lautendes Bankkonto zu überweisen ist.
5. Die außerordentlichen Kosten (wie etwa freizeitbezogene und medizinische Spesen sowie Auslagen für Aus- und Weiterbildung, abzüglich der Beträge, die eventuell von der öffentlichen Hand gedeckt werden) für das gemeinsame Kind müssen von den Eltern je zur Hälfte getragen werden. Es wird auf das gültige Protokoll zwischen Landesgericht Bozen und Anwaltskammer Bozen verwiesen.
6. Eventuelle öffentliche Zuwendungen für das gemeinsame Kind, einschließlich etwaiger
Familienzulagen und des einheitlichen Familiengeldes, werden ausschließlich von der
Kindesmutter bezogen.
Seite 5 von 11 Stempel- und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs
7. Etwaige Steuerfreibeträge in Bezug auf das gemeinsame Kind können von jedem Elternteil je zur
Hälfte geltend gemacht werden.
8. Die Eltern schließen sich bezüglich der Beauftragung des Sozialdienstes der Entscheidung des
Gerichts an und erklärt sich in jedem Fall dazu bereit auch in Zukunft mit dem Sozialdienst zusammenzuarbeiten.
9. ER BE zur Bezahlung der Spesen für dieses Verfahren sowie der Entgelte zzgl. CP_7
und und so weit Controparte_8 Controparte_9 Controparte_10 CP_7
geschuldet, sowie Nachfolgespesen für dieses Verfahren sowie der Kosten für etwaige Amts- und
Parteisachverständigengutachten verurteilen.“ des Staatsanwaltes (gestellt am 07/03/2025): „Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von dem
Antragsteller gestellten Schlussanträge bezüglich die Spesenverurteilung und des
Unterhaltsbeitrages.“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Rekurs hinterlegt am 06/06/2024 hat Antrag auf gerichtliche Trennung Parte_3
der zwischen ihm und geschlossenen Ehe gestellt. Fast zeitgleich (am Persona_4
14/06/2024) wurde auch von Frau ein Ehetrennungsantrag gegen Persona_4
vor diesem Landesgericht eingeleitet;
das unter Allg. Reg. 1782/2024 Parte_3
eingeschriebene Verfahren wurde alsdann mit dem gegenständlichen Verfahren zusammengelegt.
Das Verfahren war von Beginn an hochstrittig.
Der Voruntersuchungsrichter im Strafverfahren sprach ein Annäherungsverbot gegen ER aus, das zum Zeitpunkt dieser Urteilsfindung nicht mehr aufrecht ist. Parte_3
Im Laufe des gegenständlichen Trennungsverfahrens wurde auch die Begleitung der Familie durch den Sozialdienst verfügt.
Mit nicht verfahrensabschließendem Urteil dieses Gerichts Nr. 961/2024 vom 10/10/2024 wurde die Ehetrennung ausgesprochen und das Verfahren alsdann zur Fortsetzung zwecks Regelung aller weiterer Streitpunkte in die Untersuchungsphase rückversetzt.
Die Parteien haben nach langem Ringen in fast allen Punkten einvernehmliche Regelungen gefunden (in den Punkten 1 bis 3 und 5 bis 8 sind die Schlussanträge gleichlautend). Lediglich betreffend ordentlichen Unterhaltsbeitrag für das Kind und Prozessspesenentscheid haben sie keine
Einigung gefunden.
Vorab merkt der Richtersenat an, dass die von den Parteien in den Punkten 1 bis 3 und 5 bis 8 der formulierten Regelungen von diesem Gericht übernommen werden, da sie dem Parte_4
Seite 6 von 11 und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs Pt_5
Kindeswohl nicht widersprechen. Der im Laufe des Verfahrens an den Sozialdienst erteilte Auftrag kann – auch im Lichte des letzten Berichts des Sozialdienstes vom 25/01/2025 – widerrufen werden, da nicht länger notwendig.
Zum ordentlichen Kindesunterhalt (Punkt 4 der Schlussanträge der Parteien) ist folgendes zu sagen:
- Der Vater stellt diesbezüglich den Antrag, dass er € 300,00 monatlich für das Kind an die
Mutter zahlen soll.
- Die Mutter stellt diesbezüglich den Antrag, dass der Vater € 350,00 monatlich für das Kind an die Mutter zahlen soll.
Dieses Gericht erachtet, unter Bewertung der gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien, einen ordentlichen Kindesunterhalt von monatlich € 325,00 für angemessen (zzgl. Astat Aufwertung laut
Spruch dieses ), dies aus folgenden Gründen: Per_11
Die Mutter kümmert sich vorwiegend um das Kind;
die Familienwohnung wurde der Mutter samt
Kind zugewiesen;
die finanzielle Situation der Parteien ist folgende:
- ist als Berufsfeuerwehrmann tätig und hatte bezogen auf das Jahr 2022 Parte_3
(Steuererklärung 2023) ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen in Höhe von € 3.187,50 (vgl.
Dok. 34 des Antragstellers);
AR BE bringt nun vor (vgl. unter anderem Verhandlungsprotokoll vom 19/02/2025), „dass
Herr BE weder seine Arbeitszeiten reduziert, noch den Arbeitgeber gewechselt hat, sondern
lediglich, um der ihm vom Gericht auferlegten Kontaktregelung gerecht zu werden und seinen Sohn
so viel wie möglich zu sehen, die ihm zustehende Elternzeit in Anspruch nimmt und zudem weniger
Überstunden machen kann. Dies spiegelt sich in seinem Einkommen wieder, welches wie den
Dokumenten 44, 45, 49, 56 entnommen werden kann nun ungefähr Euro 2.600,00 beträgt. Bei der
Festsetzung des Unterhaltsbeitrages, muss auf der einen Seite berücksichtigt werden, dass Herr
BE derzeit monatlich Euro 920,00 an Darlehen für die Familienwohnung tilgt, in Zukunft eine
Mietbelastung von mindestens Euro 800,00 haben wird, den Sohn an 10 Tagen im Monat (8
Übernachtungen) bei sich hat“; das Gericht hält fest, dass Herr AR seine Steuererklärung 2024 (Bezugsjahr Pt_3
Kalenderjahr 2023) nicht vorgelegt hat und dass die zitierten Dokumente 44, 45, 49 und 56 seine
Lohnstreifen für die Monate September 2024 (€2654,85), Oktober 2024 (€2373,10), November
2024 (€2846,05) und Januar 2025 (€2535,68) sind;
es fehlt der Lohnstreifen für den Monat
Dezember 2024, mit welchem auch das 13. Monatsgehalt ausgezahlt wird;
aus den vier hinterlegten Lohnstreifen kann jedoch ein aktueller Nettomonatsgehalt von € 2.602,17 errechnet werden, weswegen – wenn man auch den 13. Monatsgehalt berücksichtigt (Herr BE
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hat den Lohnstreifen Dezember 2024 nicht vorgelegt) – sich auf Grundlage des Jahreseinkommens
ein durchschnittliches monatliches Nettogehalt von € 2.819,02 ergibt;
Herr BE zahlt für die Familienwohnung ein Darlehen mit monatlichen Raten von Euro 920,00; er wird sich in Folge der Zuweisung der Familienwohnung an die Ehefrau eine Mietwohnung
nehmen müssen, wobei an dieser Stelle für bezügliche Mietkosten Euro 800,00 monatlich bemessen werden;
er hat den Sohn an 10 Tagen im Monat bei sich;
- arbeitet als Angestellte bei der Marling, bezieht ein Persona_4 CP_11
durchschnittliches Monatsnettoeinkommen in Euro 2.252,00 (vgl. CU2023 Dok. 47 Persona_12
der Antraggegnerin) und wohnt mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind in der ehemaligen
Familienwohnung, wobei sie selbst über kein Eigentum über unbewegliche Güter verfügt; sie erhält Per zudem öffentliche Zuwendungen für das Kind in Höhe ca. Euro 150,00 monatlich.
Unter Bewertung dieser Umstände erscheint im Anlassfall ein ordentlicher Kindesunterhalt von €
325,00 monatlich gerechtfertigt.
2. Zu den Prozessspesen ist folgendes zu sagen:
- Das Scheitern der Ehe ist in wesentlichen Teilen auf das Verhalten des ER BE AR
zurückzuführen.
- Im Laufe des Verfahrens haben die Parteien in wesentlichen Punkten einvernehmliche
Schlussanträge gefunden.
- Betreffend Kindesunterhalt ist keine der Parteien obsiegend oder unterlegen.
Aus der Bewertung dieser Umstände folgt, dass Herr AR BE verurteilt werden muss, Frau
die Hälfte (50%) der Prozesskosten zu erstatten, die für den Rest zwischen den Persona_4
Parteien aufgehoben werden, und die zur Gänze (100%) gemäß Ministerialdekret vom 10/03/2014
Nr. 55 und nach Würdigung von Aufwand, Wichtigkeit, Natur und Schwierigkeit der geleisteten
Tätigkeit sowie der Komplexität der behandelten Rechts- und Sachfragen (vgl. Art. 4 M.D.
10/03/2014 Nr. 55), wie folgt bemessen werden: Euro 1.600,00 für die Phase des Aktenstudiums,
Euro 1.200,00 für die das Verfahren einleitende Phase, Euro 1.400,00 für die Phase der
Abwicklung/Beweisaufnahme sowie Euro 1.500,00 für die Entscheidungsphase und somit insgesamt Euro 5.700,00 für Vergütung und Euro 98,00 für vorgestreckte Spesen sowie 15% auf die Vergütung als allgemeine pauschalisierte Spesen (vgl. Art. 2 M.D. 10/03/2014 Nr. 55), zzgl.
Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe.
URTEILSSPRUCH
Das Landesgericht Bozen hat,
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nach Einsichtnahme in das im Laufe dieses Verfahrens erlassene nicht verfahrensabschließende
Trennungsurteil dieses Landesgerichts Nr. 961/2024 vom 10/10/2024, nach Einsichtnahme in die Artt. 337 ter ff ZGB, mit nunmehr prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
Antrages, wie folgt für Recht erkannt und entschieden:
Es werden folgende Ehetrennungs-Bedingungen verfügt:
1) Das gemeinsame minderjährige Kind (geboren in Schlanders am 01/06/2014) wird Per_6
der gemeinsamen Obsorge beider Eltern und Parte_3 Persona_4
anvertraut, mit vorwiegender Unterbringung bei der Kindesmutter, bei der es auch seinen meldeamtlichen Wohnsitz hat.
2) Die im Eigentum des Ehegatten stehende Familienwohnung in Algund, Josef Weingartnerstr. 70/c
(grundbücherlich identifiziert als KG 678/I Algund, EZL 1504/II, Bp. 1142) wird ab 06. September
2024 der Mutter CH LI samt Einrichtung und Zubehör zur ausschließlichen
Bewohnung und Benutzung mit dem Sohn LE zu dessen wirtschaftlicher Selbstständigkeit zugewiesen.
3) Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung der Eltern (die schriftlich - z.B. via WhatsApp oder E-
Mail - vereinbart und bewiesen werden muss), hat der Vater UB AR den gemeinsamen
Sohn LE BE wie folgt bei sich: Während der Schulzeit:
• jeden Mittwoch ab Schulende bis Donnerstag Schulbeginn;
• jedes zweite Wochenende von Freitag Schulende bis Sonntag 18:00 Uhr.
Der Sohn kann den Schulweg alleine mit dem Fahrrad, Roller oder zu Fuß bewältigen.
In der Ferienzeit (jegliche Sommerferien, Allerheiligen, usw.): CP_5 CP_6
Pers
• jeden Mittwoch ab 07:45 abzuholen bei der Mutter bis Donnerstag 07:45 Uhr zurückzubringen zur Mutter;
• jedes zweite Wochenende ab Freitag 07:45 Uhr abzuholen bei der Mutter bis Sonntag 18:00
Uhr zurückzubringen zur Mutter.
Mit Ausnahme von Abend (24.12) und Weihnachten (25.12) sowie Silvester, welche LE Per_8
alternierend mit den Eltern feiert, wird er die restlichen Feiertage mit dem Elternteil verbringen bei dem er sich gerade aufhält. Im Jahre 2024 war er am Abend bei der Mutter, weshalb er 2025 Per_8
den Heilig Abend mit dem Vater und Weihnachten mit der Mutter verbringen wird. An den
Seite 9 von 11 Stempel- und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs
Feiertagen und Ferien wird der Sohn den Weg von der Mutter bis hin zum Vater alleine zu Fuß, mit dem Roller/Fahrrad bewältigen.
Der Vater und die Mutter können sich bei der Beaufsichtigung des Kindes der Großmütter,
Verwandten und anderer Vertrauenspersonen bedienen.
Im Sommer verbringt ein jeder Elternteil 2 auch nicht aufeinanderfolgende Wochen Urlaub mit dem Sohn. Die entsprechenden Termine werden dem anderen Elternteil innerhalb eines Per_9
jeden Jahres mitgeteilt.
Ausgefallene Besuche: Falls ein Besuch aufgrund Verhinderung des Vaters nicht stattfindet, wird der ausgefallene Besuch nicht nachgeholt.
Falls ein Besuch aufgrund Verhinderung des Kindes nicht stattfindet (z.B. Krankheit des Kindes, mittels ärztlichem Attest attestiert), wird der ausgefallene Besuch nicht nachgeholt. Herr BE ist in jedem Fall bereit den Sohn auch zu sich zu nehmen, wenn dieser krank ist.
Falls ein Besuch aufgrund Verhinderung der Mutter nicht stattfindet, wird der Besuch in der darauffolgenden Woche nachgeholt, wenn der Vater dies wünscht; Sofern das Gericht die
Begleitung des Sozialdienstes für notwendig erachtet, trifft die Entscheidung, ob ein ausgefallener
Besuch laut der hier festgesetzten Regelung nachgeholt werden muss oder nicht,– falls sich die
Eltern uneinig sind – der Sozialdienst.
Die Absagen müssen rechtzeitig dem anderen Elternteil schriftlich mitgeteilt werden und dies mit einer Vorlaufzeit von 1 Woche bzw. in Ausnahmefällen mindestens 48 Stunden zuvor.
Die Kommunikation zwischen Eltern/Sohn - Sohn/Eltern kann uneingeschränkt und jederzeit erfolgen.
4) Der Vater wird verpflichtet, für das Kind LE einen ordentlichen monatlichen Unterhaltsbeitrag in
Höhe von Euro 325,00 an die Mutter zu zahlen, wobei der letztgenannte Betrag der jährlichen automatischen Aufwertung laut ASTAT-Angaben der Autonomen Provinz Bozen unterworfen ist
(mit erster Aufwertung am 01. April 2026 – Basis März 2025) und innerhalb des 5. Tages eines jeden Monats vom Vater auf ein von der Mutter anzugebendes und auf dieselbe lautendes
Bankkonto zu überweisen ist.
5) Die außerordentlichen Kosten (wie etwa freizeitbezogene und medizinische Spesen sowie Auslagen für Aus- und Weiterbildung, abzüglich der Beträge, die eventuell von der öffentlichen Hand gedeckt werden) für das gemeinsame Kind müssen von den Eltern je zur Hälfte getragen werden.
Es wird auf das gültige Protokoll zwischen Landesgericht Bozen und Anwaltskammer Bozen verwiesen.
Seite 10 von 11 Stempel- und gebührenfrei laut Urteil Nummer 154/1999 des Verfassungsgerichtshofs
6) Eventuelle öffentliche Zuwendungen für das gemeinsame Kind, einschließlich etwaiger
Familienzulagen und des einheitlichen Familiengeldes, werden ausschließlich von der
Kindesmutter bezogen.
7) Etwaige Steuerfreibeträge in Bezug auf das gemeinsame Kind können von jedem Elternteil je zur
Hälfte geltend gemacht werden.
8) Dieses Gericht widerruft hiermit ab sofort den im Laufe dieses Ehetrennungsverfahrens an den
Sozialdienst erteilten Auftrag.
9) Herr AR wird verurteilt, Frau die Hälfte (50%) der Pt_3 Persona_4
Verfahrenskosten zu ersetzen, die für den Rest zwischen den Parteien aufgehoben werden und die zur Gänze (100%) wie folgt bemessen werden: Euro 5.700,00 für Vergütung und Euro 98,00 für vorgestreckte Spesen sowie 15% auf die Vergütung als allgemeine pauschalisierte Spesen, zzgl.
Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe.
Die Gerichtskanzlei nehme die vorgesehenen Mitteilungen vor und teile dieses Urteil jedenfalls auch dem Sozialdienst mit.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 26/03/2025. Pt_2
Der Verfasser Die Vorsitzende
Dr. Dr. Persona_3 Persona_1
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