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Sentenza 12 agosto 2025
Sentenza 12 agosto 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 12/08/2025, n. 492 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 492 |
| Data del deposito : | 12 agosto 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 2911/2024 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 [...]
- Parte_2 Parte_3
- berichterstattender
[...] Pt_4
hat folgendes
CP_3 erlassen, in der Ehescheidungssache unter allg. Reg. Nr. 2911 / 2024 A.V., Controparte_4
Art. 473 bis.51. ZPO (kumulativ mit vorhergehendem einvernehmlichem
[...]
Ehetrennungsantrag gemäß Art. 473 bis.49. ZPO) von den Parteien Co
, vertreten und verteidigt durch , laut Vollmacht, welche Parte_5 Parte_6 aus den Akten hervorgeht;
und
, vertreten und verteidigt durch RA und Controparte_6 Parte_7 [...]
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
Parte_8
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Controparte_2
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht , CP_2 erachtet dass die Parteien mit einzigem einvernehmlichem Rekurs Antrag auf Erklärung der einverständlichen Ehetrennung und kumulativ Antrag auf Erklärung der Ehescheidung zu den
Seite 1 von 6 unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass im Laufe dieses Verfahrens folglich mit rechtskräftigem Urteil die einverständliche
Ehetrennung zwischen den Ehegatten erklärt und das Verfahren sodann zwecks Erklärung der einvernehmlichen Ehescheidung fortgesetzt wurde;
dass nunmehr mit verfahrensabschließender Entscheidung hier über die von den Parteien einvernehmlich beantragte Ehescheidung samt Scheidungsbedingungen befunden werden muss;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_9 hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in (BZ) am 13/08/2005 zwischen Per_1
, geboren am 31/07/1973 in BOZEN (BZ), Parte_5 und
, geboren am 26/09/1973 in (BZ), Controparte_6 Per_2 geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Meran (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 32, Teil II, Serie
A, des Jahres 2005 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt hatten:
Seite 2 von 6 „01.) Es werden die Bedingungen des Ehetrennungsantrags in den Punkten 1 – 8, 14 sowie 20 vollinhaltlich übernommen und darauf verwiesen:
1. Die Eheleute werden ermächtigt, in gegenseitiger Achtung getrennt voneinander zu leben.
2. Die gemeinsamen, minderjährigen Kinder (geboren am 15.03.2008 in Meran Persona_3
(BZ)), (geboren am 19.10.2010 in (BZ)) und (geboren am Persona_4 Per_1 Persona_5
28.05.2015 in Burgstall (BZ)) werden beiden mit hauptsächlicher Persona_6
Unterbringung und anagrafischem Wohnsitz bei der Mutter.
3. Das Haus in Burgstall, Herterweg Nr. 3, grundbücherlich gekennzeichnet in Bp. 474 in E.Zl.
771/II, KG Burgstall, wird Frau SS bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Kinder als
Familienwohnung zugewiesen, wobei die Zuweisung grundbücherlich im ersten Rang angemerkt wird. Die Parteien beauftragen RA Dr. und RA Dr. mit der Parte_8 Parte_7 grundbücherlichen Durchführung der Anmerkung der Zuweisung der Familienwohnung und ernennen sie als Zustellungsbevollmächtigte zum Zwecke der Zustellung des
Grundbuchbeschlusses in einer einzigen Ausfertigung und erwählen Sonderdomizil in deren
Kanzlei in 39100 Bozen (BZ), Kolpingstraße Nr.
2. Frau SS verpflichtet sich die ordentliche
Instandhaltung für die Liegenschaft in Burgstall zu übernehmen und alle damit verbundenen
Betriebsspesen und Gebühren (keine ausgeschlossen, z.B. Strom, Wasser, Müll, Steuerungen,
Internet, Alarmanlage usw.), wobei alle diesbezüglichen Lieferverträge auf den Namen von SS
GE KA abgeschlossen werden;
Frau SS verpflichtet sich, ab dem Einzug eine eigene
Hausratsversicherung abzuschließen. Herr CH verpflichtet sich zur Tragung der außerordentlichen Instandhaltungskosten der Liegenschaft, mit Ausnahme jener, welche auf die fehlende oder mangelhafte ordentliche Instandhaltung seitens Frau SS zurückzuführen sind.
Herr CH verpflichtet sich zudem, alle Steuerungen und Passwörter betreffend die
Nutzung/Steuerung der Installationen für das Haus in Burgstall, welche auf jedwedem seiner elektronischen Geräte (Tablet, Handy, PC usw.) installiert sind, an Frau SS mitzuteilen bzw. zu übertragen und jedenfalls auf seinen Geräten unwiderruflich zu deaktivieren und zu löschen.
Herr CH verpflichtet sich zudem zur Reparatur der Bewässerungsanlage im Garten und der
Verstopfung der Küche im Keller und zwar innerhalb der vom Landesgericht im vorliegenden
Verfahren festzulegenden Verhandlung für das Erscheinen der Parteien. Frau SS erklärt, den
Zustand des Hauses in Burgstall zu kennen und zu übernehmen. Herr CH wird den Wohnsitz
Seite 3 von 6 innerhalb von zwei Wochen ab dem Einzug von Frau SS und den Kindern aus dem
Familienhaus wegverlegen.
4. Das Umgangsrecht wird wie folgt festgelegt:
Grundsätzlich Kinder, nach vorheriger Absprache mit der Mutter und Persona_7 unter Berücksichtigung der schulischen und außerschulischen Aktivitäten derselben, in absoluten
Ausnahmefällen auch unter Berücksichtigung der beruflichen Erfordernisse des Vaters, jederzeit sehen und zu sich nehmen.
Die Kinder verbringen jedes zweite Wochenende von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntagabend,
18.00 Uhr, beim Vater. Zudem hat Herr das Recht die Kinder jeden zweiten Pt_5
Montagabend von 18.00 Uhr bis 21.30 Uhr (Sommer: 22.00 Uhr) zu sich nehmen, wobei die
Kinder somit auch mit ihm zu Abend essen. In den Sommerferien verbringen die Kinder mit dem
Vater mindestens zwei auch nicht aufeinanderfolgende Urlaubswochen, wobei die Zeiträume mit
Frau SS innerhalb des Monats März eines jeden Jahres vereinbart werden müssen. Für die restliche Zeit bleiben die obigen Regelungen wie unter dem aufrecht. Die weiteren Per_8
Schulferien (Ostern, Herbstferien, Weihnachten, Semester- bzw. Faschingferien) werden zwischen den Eltern wie folgt aufgeteilt: Die Kinder verbringen, immer in Vereinbarung mit deren schulischen und außerschulischen Aktivitäten, jährlich alternierend die Osterferien-mit einem Elternteil (in ungeraden Jahren mit der Mutter, in geraden Jahren mit dem Vater) , die anderen Ferien (Semester- und Herbstferien) mit dem anderen Elternteil (in ungeraden Jahren mit dem Vater, in geraden Jahren mit der Mutter). In den Weihnachtsferien verbringen die
Kinder die erste Ferienwoche bei einem (in den geraden Jahren beim Vater, in den Per_9 ungeraden Jahren mit der Mutter), die zweite Ferienwoche beim anderen und von Jahr Per_9 zu Jahr abwechselnd den 24. Dezember bei einem und den 25. Dezember beim Per_9 anderen. dass CH berufsbedingt und nur in absoluten Ausnahmefällen die CP_7 Per_7 vereinbarten Aufenthaltszeiten mit den Kindern nicht einhalten kann, so muss er dies mindestens
10 (zehn) Tage vorher mitteilen.
5. Die Kommunikation und erfolgt, wenn , per E- Controparte_8 CP_9 CP_10
Mail ( ; CP_11 Email_1 CP_12
), wobei sich für die Kinder telefonisch Email_2 Controparte_13 erreichbar zu sein. Frau SS verpflichtet sich in diesem Zusammenhang zur Löschung der E-
Mailadresse Email_3
Seite 4 von 6 6. Herr CH zahlt einen monatlichen, ordentlichen Unterhaltsbeitrag von € 500,00 pro Kind, also insgesamt monatlich € 1.500,00, welcher innerhalb des 5. eines jeden Monats auf das auf
Frau SS lautende Kontokorrent Nr. zu bezahlen ist. Nach PartitaIVA_1 dem jeweiligen Oberschulabschluss der Kinder bzw. nach Abschluss der Lehre der Kinder kann der Unterhaltsbeitrag von Herr CH an diese direkt ausbezahlt werden, sofern diese volljährig sind. Der zu zahlende Unterhaltsbeitrag unterliegt der jährlichen Aufwertung gemäß
ASTAT -Lebenshaltungsindex der Autonomen Provinz Bozen, mit erster Aufwertung am
01.06.2025.
7. Die außerordentlichen Spesen werden zu 70% von RR CH und zu 30% von Frau SS getragen und die Abrechnung erfolgt bei Vorlage der entsprechenden Dokumentation. Es wird diesbezüglich auf das Einvernehmensprotokoll zwischen Landesgericht Bozen,
Staatsanwaltschaft Bozen, Anwaltskammer Bozen und nationale Beobachtungsstelle für
Familienrecht vom 06.09.2018, in geltender Fassung, verwiesen. Die obige Aufteilung findet ab
Einreichung des gegenständlichen Antrages Anwendung und Frau SS verzichtet auf die
Geltendmachung eventueller, zum heutigen Zeitpunkt vorhandener Rückstände, mit Ausnahme der Kosten für die Schule betreffend das 2023/2024, sowie für den Tenniskurs für Per_8 Per_5 von Jänner bis Juni 2024, den Geigenunterricht/Geigenwoche der Töchter ab Juni 2024 und der
Spesen für die Reiterwoche im Juni 2024, sowie der Sommerkurse und der Klassenfahrt von
OA, für die bereits im Frühjahr 2024 die Zahlungen fällig waren, für die Herr CH seinen
70%igen Anteil übernimmt.
8. Sämtliche öffentliche Beiträge erhält Frau SS, Steuerfrei- und Absetzbeträge für die Kinder stehen beiden Eltern jeweils zur Hälfte zu.
14. Als Ausgleich für die seitens Frau SS finanziell nicht erfassten Leistungen in der
Erziehungsarbeit und zwecks Regelung aller vermögensrechtlichen Verhältnisse der Eheleute vereinbaren die Parteien folgendes: Herr bezahlt Frau einen einmaligen Betrag in Pt_5 CP_6
Höhe von € 150.000,00 (einhundertundfünfzigtausend/00). Die Zahlung erfolgt nach Rechtskraft des Ehetrennungsurteils mittels Zirkularscheck, welcher anlässlich der vor dem Landesgericht festzusetzenden Verhandlung für das Erscheinen der Parteien im vorliegenden
Trennungsverfahren für die treuhänderische Verwahrung an RA überreicht wird, Parte_8 welche sich verpflichtet, den Scheck nach der Rechtskraft des Ehetrennungsurteils an SS
GE auszuhändigen. Des Weiteren vereinbaren die Parteien bereits jetzt, dass im Zuge des
Seite 5 von 6 anstehenden Verfahrens zur Auflösung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe ein
Ehegattenunterhalt (una tantum) im Sinne und nach Maßgabe von Art. 5, Gesetz Nr. 898/1970 in
Höhe von € 183.500,00 (einhundertundreiundachzigtausendfünfhundert/00) mittels Überweisung auf das auf Frau SS lautende Nr. Controparte_14 PartitaIVA_1 innerhalb der vom Landesgericht im Scheidungsverfahren festzulegenden Frist gemäß Art.
473bis.51 ZPO bezahlt werden wird (s. Anträge hinten, in Bezug auf die Ehescheidung dieses
Aktes), sodass der entsprechende Beleg für die erfolgte Überweisung zusammen mit der schriftlichen Verhandlungsnote hinterlegt werden kann. Zur Sicherstellung dieser zweiten
Zahlungsverpflichtung in Höhe von Euro 183.500,00 händigt Herr CH der Rechtsanwältin von Frau anlässlich der Verhandlung für das Erscheinen der Parteien in gegenständlichen CP_6
Trennungsverfahren zur treuhänderischen Verwahrung eine Bankgarantie auf erste Anfrage aus, welche in Ermangelung der termingerechten Zahlung innerhalb der im Scheidungsverfahren festzusetzenden Verhandlung von Frau SS eingelöst werden kann.
20. Die Parteien verzichten bereits heute auf das Einreichen von Rechtsmitteln jeglicher Art gegen das Urteil.
02.) Herr CH bezahlt als einmaligen Ehegattenunterhalt (una tantum) im Sinne und nach
Maßgabe von Art. 5, Gesetz Nr. 898/1970 einen Betrag in Höhe von € 183.500,00
(einhundertundreiundachzigtausendfünfhundert/00) mittels Überweisung auf das auf Frau SS lautende Bankkontokorrent Nr. innerhalb der vom PartitaIVA_1
Landesgericht im Scheidungsverfahren festzulegenden Frist gemäß Art. 473bis.51 ZPO, sodass der entsprechende Beleg für die erfolgte Überweisung zusammen mit der schriftlichen
Verhandlungsnote hinterlegt werden kann. Zur Sicherstellung dieser zweiten
Zahlungsverpflichtung in Höhe von Euro 183.500,00 hat Herr CH der Rechtsanwältin von
Frau SS anlässlich der Verhandlung für das Erscheinen der Parteien im Trennungsverfahren zur treuhänderischen ausgehändigt, welche in Ermangelung der termingerechten Zahlung innerhalb der im Scheidungsverfahren festzusetzenden Verhandlung von Frau SS eingelöst werden kann.
03.) Die Verfahrensspesen werden kompensiert.“
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 11/07/2025. CP_2
Der Urteilsverfasser Die Vorsitzende
Ivan Rauzi Dorfmann Pt_1
Seite 6 von 6
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 2911/2024 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 [...]
- Parte_2 Parte_3
- berichterstattender
[...] Pt_4
hat folgendes
CP_3 erlassen, in der Ehescheidungssache unter allg. Reg. Nr. 2911 / 2024 A.V., Controparte_4
Art. 473 bis.51. ZPO (kumulativ mit vorhergehendem einvernehmlichem
[...]
Ehetrennungsantrag gemäß Art. 473 bis.49. ZPO) von den Parteien Co
, vertreten und verteidigt durch , laut Vollmacht, welche Parte_5 Parte_6 aus den Akten hervorgeht;
und
, vertreten und verteidigt durch RA und Controparte_6 Parte_7 [...]
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
Parte_8
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Controparte_2
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht , CP_2 erachtet dass die Parteien mit einzigem einvernehmlichem Rekurs Antrag auf Erklärung der einverständlichen Ehetrennung und kumulativ Antrag auf Erklärung der Ehescheidung zu den
Seite 1 von 6 unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass im Laufe dieses Verfahrens folglich mit rechtskräftigem Urteil die einverständliche
Ehetrennung zwischen den Ehegatten erklärt und das Verfahren sodann zwecks Erklärung der einvernehmlichen Ehescheidung fortgesetzt wurde;
dass nunmehr mit verfahrensabschließender Entscheidung hier über die von den Parteien einvernehmlich beantragte Ehescheidung samt Scheidungsbedingungen befunden werden muss;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_9 hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in (BZ) am 13/08/2005 zwischen Per_1
, geboren am 31/07/1973 in BOZEN (BZ), Parte_5 und
, geboren am 26/09/1973 in (BZ), Controparte_6 Per_2 geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Meran (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 32, Teil II, Serie
A, des Jahres 2005 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt hatten:
Seite 2 von 6 „01.) Es werden die Bedingungen des Ehetrennungsantrags in den Punkten 1 – 8, 14 sowie 20 vollinhaltlich übernommen und darauf verwiesen:
1. Die Eheleute werden ermächtigt, in gegenseitiger Achtung getrennt voneinander zu leben.
2. Die gemeinsamen, minderjährigen Kinder (geboren am 15.03.2008 in Meran Persona_3
(BZ)), (geboren am 19.10.2010 in (BZ)) und (geboren am Persona_4 Per_1 Persona_5
28.05.2015 in Burgstall (BZ)) werden beiden mit hauptsächlicher Persona_6
Unterbringung und anagrafischem Wohnsitz bei der Mutter.
3. Das Haus in Burgstall, Herterweg Nr. 3, grundbücherlich gekennzeichnet in Bp. 474 in E.Zl.
771/II, KG Burgstall, wird Frau SS bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Kinder als
Familienwohnung zugewiesen, wobei die Zuweisung grundbücherlich im ersten Rang angemerkt wird. Die Parteien beauftragen RA Dr. und RA Dr. mit der Parte_8 Parte_7 grundbücherlichen Durchführung der Anmerkung der Zuweisung der Familienwohnung und ernennen sie als Zustellungsbevollmächtigte zum Zwecke der Zustellung des
Grundbuchbeschlusses in einer einzigen Ausfertigung und erwählen Sonderdomizil in deren
Kanzlei in 39100 Bozen (BZ), Kolpingstraße Nr.
2. Frau SS verpflichtet sich die ordentliche
Instandhaltung für die Liegenschaft in Burgstall zu übernehmen und alle damit verbundenen
Betriebsspesen und Gebühren (keine ausgeschlossen, z.B. Strom, Wasser, Müll, Steuerungen,
Internet, Alarmanlage usw.), wobei alle diesbezüglichen Lieferverträge auf den Namen von SS
GE KA abgeschlossen werden;
Frau SS verpflichtet sich, ab dem Einzug eine eigene
Hausratsversicherung abzuschließen. Herr CH verpflichtet sich zur Tragung der außerordentlichen Instandhaltungskosten der Liegenschaft, mit Ausnahme jener, welche auf die fehlende oder mangelhafte ordentliche Instandhaltung seitens Frau SS zurückzuführen sind.
Herr CH verpflichtet sich zudem, alle Steuerungen und Passwörter betreffend die
Nutzung/Steuerung der Installationen für das Haus in Burgstall, welche auf jedwedem seiner elektronischen Geräte (Tablet, Handy, PC usw.) installiert sind, an Frau SS mitzuteilen bzw. zu übertragen und jedenfalls auf seinen Geräten unwiderruflich zu deaktivieren und zu löschen.
Herr CH verpflichtet sich zudem zur Reparatur der Bewässerungsanlage im Garten und der
Verstopfung der Küche im Keller und zwar innerhalb der vom Landesgericht im vorliegenden
Verfahren festzulegenden Verhandlung für das Erscheinen der Parteien. Frau SS erklärt, den
Zustand des Hauses in Burgstall zu kennen und zu übernehmen. Herr CH wird den Wohnsitz
Seite 3 von 6 innerhalb von zwei Wochen ab dem Einzug von Frau SS und den Kindern aus dem
Familienhaus wegverlegen.
4. Das Umgangsrecht wird wie folgt festgelegt:
Grundsätzlich Kinder, nach vorheriger Absprache mit der Mutter und Persona_7 unter Berücksichtigung der schulischen und außerschulischen Aktivitäten derselben, in absoluten
Ausnahmefällen auch unter Berücksichtigung der beruflichen Erfordernisse des Vaters, jederzeit sehen und zu sich nehmen.
Die Kinder verbringen jedes zweite Wochenende von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntagabend,
18.00 Uhr, beim Vater. Zudem hat Herr das Recht die Kinder jeden zweiten Pt_5
Montagabend von 18.00 Uhr bis 21.30 Uhr (Sommer: 22.00 Uhr) zu sich nehmen, wobei die
Kinder somit auch mit ihm zu Abend essen. In den Sommerferien verbringen die Kinder mit dem
Vater mindestens zwei auch nicht aufeinanderfolgende Urlaubswochen, wobei die Zeiträume mit
Frau SS innerhalb des Monats März eines jeden Jahres vereinbart werden müssen. Für die restliche Zeit bleiben die obigen Regelungen wie unter dem aufrecht. Die weiteren Per_8
Schulferien (Ostern, Herbstferien, Weihnachten, Semester- bzw. Faschingferien) werden zwischen den Eltern wie folgt aufgeteilt: Die Kinder verbringen, immer in Vereinbarung mit deren schulischen und außerschulischen Aktivitäten, jährlich alternierend die Osterferien-mit einem Elternteil (in ungeraden Jahren mit der Mutter, in geraden Jahren mit dem Vater) , die anderen Ferien (Semester- und Herbstferien) mit dem anderen Elternteil (in ungeraden Jahren mit dem Vater, in geraden Jahren mit der Mutter). In den Weihnachtsferien verbringen die
Kinder die erste Ferienwoche bei einem (in den geraden Jahren beim Vater, in den Per_9 ungeraden Jahren mit der Mutter), die zweite Ferienwoche beim anderen und von Jahr Per_9 zu Jahr abwechselnd den 24. Dezember bei einem und den 25. Dezember beim Per_9 anderen. dass CH berufsbedingt und nur in absoluten Ausnahmefällen die CP_7 Per_7 vereinbarten Aufenthaltszeiten mit den Kindern nicht einhalten kann, so muss er dies mindestens
10 (zehn) Tage vorher mitteilen.
5. Die Kommunikation und erfolgt, wenn , per E- Controparte_8 CP_9 CP_10
Mail ( ; CP_11 Email_1 CP_12
), wobei sich für die Kinder telefonisch Email_2 Controparte_13 erreichbar zu sein. Frau SS verpflichtet sich in diesem Zusammenhang zur Löschung der E-
Mailadresse Email_3
Seite 4 von 6 6. Herr CH zahlt einen monatlichen, ordentlichen Unterhaltsbeitrag von € 500,00 pro Kind, also insgesamt monatlich € 1.500,00, welcher innerhalb des 5. eines jeden Monats auf das auf
Frau SS lautende Kontokorrent Nr. zu bezahlen ist. Nach PartitaIVA_1 dem jeweiligen Oberschulabschluss der Kinder bzw. nach Abschluss der Lehre der Kinder kann der Unterhaltsbeitrag von Herr CH an diese direkt ausbezahlt werden, sofern diese volljährig sind. Der zu zahlende Unterhaltsbeitrag unterliegt der jährlichen Aufwertung gemäß
ASTAT -Lebenshaltungsindex der Autonomen Provinz Bozen, mit erster Aufwertung am
01.06.2025.
7. Die außerordentlichen Spesen werden zu 70% von RR CH und zu 30% von Frau SS getragen und die Abrechnung erfolgt bei Vorlage der entsprechenden Dokumentation. Es wird diesbezüglich auf das Einvernehmensprotokoll zwischen Landesgericht Bozen,
Staatsanwaltschaft Bozen, Anwaltskammer Bozen und nationale Beobachtungsstelle für
Familienrecht vom 06.09.2018, in geltender Fassung, verwiesen. Die obige Aufteilung findet ab
Einreichung des gegenständlichen Antrages Anwendung und Frau SS verzichtet auf die
Geltendmachung eventueller, zum heutigen Zeitpunkt vorhandener Rückstände, mit Ausnahme der Kosten für die Schule betreffend das 2023/2024, sowie für den Tenniskurs für Per_8 Per_5 von Jänner bis Juni 2024, den Geigenunterricht/Geigenwoche der Töchter ab Juni 2024 und der
Spesen für die Reiterwoche im Juni 2024, sowie der Sommerkurse und der Klassenfahrt von
OA, für die bereits im Frühjahr 2024 die Zahlungen fällig waren, für die Herr CH seinen
70%igen Anteil übernimmt.
8. Sämtliche öffentliche Beiträge erhält Frau SS, Steuerfrei- und Absetzbeträge für die Kinder stehen beiden Eltern jeweils zur Hälfte zu.
14. Als Ausgleich für die seitens Frau SS finanziell nicht erfassten Leistungen in der
Erziehungsarbeit und zwecks Regelung aller vermögensrechtlichen Verhältnisse der Eheleute vereinbaren die Parteien folgendes: Herr bezahlt Frau einen einmaligen Betrag in Pt_5 CP_6
Höhe von € 150.000,00 (einhundertundfünfzigtausend/00). Die Zahlung erfolgt nach Rechtskraft des Ehetrennungsurteils mittels Zirkularscheck, welcher anlässlich der vor dem Landesgericht festzusetzenden Verhandlung für das Erscheinen der Parteien im vorliegenden
Trennungsverfahren für die treuhänderische Verwahrung an RA überreicht wird, Parte_8 welche sich verpflichtet, den Scheck nach der Rechtskraft des Ehetrennungsurteils an SS
GE auszuhändigen. Des Weiteren vereinbaren die Parteien bereits jetzt, dass im Zuge des
Seite 5 von 6 anstehenden Verfahrens zur Auflösung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe ein
Ehegattenunterhalt (una tantum) im Sinne und nach Maßgabe von Art. 5, Gesetz Nr. 898/1970 in
Höhe von € 183.500,00 (einhundertundreiundachzigtausendfünfhundert/00) mittels Überweisung auf das auf Frau SS lautende Nr. Controparte_14 PartitaIVA_1 innerhalb der vom Landesgericht im Scheidungsverfahren festzulegenden Frist gemäß Art.
473bis.51 ZPO bezahlt werden wird (s. Anträge hinten, in Bezug auf die Ehescheidung dieses
Aktes), sodass der entsprechende Beleg für die erfolgte Überweisung zusammen mit der schriftlichen Verhandlungsnote hinterlegt werden kann. Zur Sicherstellung dieser zweiten
Zahlungsverpflichtung in Höhe von Euro 183.500,00 händigt Herr CH der Rechtsanwältin von Frau anlässlich der Verhandlung für das Erscheinen der Parteien in gegenständlichen CP_6
Trennungsverfahren zur treuhänderischen Verwahrung eine Bankgarantie auf erste Anfrage aus, welche in Ermangelung der termingerechten Zahlung innerhalb der im Scheidungsverfahren festzusetzenden Verhandlung von Frau SS eingelöst werden kann.
20. Die Parteien verzichten bereits heute auf das Einreichen von Rechtsmitteln jeglicher Art gegen das Urteil.
02.) Herr CH bezahlt als einmaligen Ehegattenunterhalt (una tantum) im Sinne und nach
Maßgabe von Art. 5, Gesetz Nr. 898/1970 einen Betrag in Höhe von € 183.500,00
(einhundertundreiundachzigtausendfünfhundert/00) mittels Überweisung auf das auf Frau SS lautende Bankkontokorrent Nr. innerhalb der vom PartitaIVA_1
Landesgericht im Scheidungsverfahren festzulegenden Frist gemäß Art. 473bis.51 ZPO, sodass der entsprechende Beleg für die erfolgte Überweisung zusammen mit der schriftlichen
Verhandlungsnote hinterlegt werden kann. Zur Sicherstellung dieser zweiten
Zahlungsverpflichtung in Höhe von Euro 183.500,00 hat Herr CH der Rechtsanwältin von
Frau SS anlässlich der Verhandlung für das Erscheinen der Parteien im Trennungsverfahren zur treuhänderischen ausgehändigt, welche in Ermangelung der termingerechten Zahlung innerhalb der im Scheidungsverfahren festzusetzenden Verhandlung von Frau SS eingelöst werden kann.
03.) Die Verfahrensspesen werden kompensiert.“
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 11/07/2025. CP_2
Der Urteilsverfasser Die Vorsitzende
Ivan Rauzi Dorfmann Pt_1
Seite 6 von 6